Sachverhalt
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ absolvierte ein Medizinstudium und arbeitete seit November 2000 als Oberärztin am Spital B.________, Klinik für Gynäkologie, als sie sich am 23. August 2010 unter Hinweis auf einen im November 2004 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete. Diese tätigte daraufhin die notwendigen Abklärungen und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA), sowie der Vorsorgeeinrichtungen bei. Am 16. Februar 2011 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, da der Heilungsprozess gemäss Informationen der AXA noch nicht abgeschlossen sei. Daraufhin nahm sie weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und zog das von der AXA in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 21. Oktober 2016 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2017 rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente zu.
A.b. Am 26. November 2021 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine seit Juni 2021 bestehende Brustkrebserkrankung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf diese erneut medizinische sowie erwerbliche Abklärungen tätigte und die Akten des Krankentaggeldversicherers edierte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Juli 2024 die bislang ausbezahlte Rente rückwirkend per 1. Juni 2017 auf und stellte die Zahlungen vorsorglich per sofort ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 forderte sie sodann Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 180'088.- zurück.
B.
Die gegen die drei Verfügungen eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2024) mit Urteil vom 31. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ein Rückforderungsanspruch der IV-Stelle zu verneinen sowie ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 zu bestätigen. Solche Rentenleistungen seien auch über den 1. Juni 2024 hinaus zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2024 verfügte rückwirkende Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente per 1. Juni 2017, die vorsorgliche sofortige Einstellung der Rentenzahlungen und die am 8. Juli 2024 verfügte Rückforderung von Fr. 180'088.- bestätigte.
Die vorinstanzlichen Feststellungen zum medizinischen Sachverhalt und zum Vorliegen eines Revisionsgrundes infolge Veränderung des Invalideneinkommens aufgrund des Stellenantritts als Leitende Ärztin per 1. März 2013 werden letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.
E. 2.2 Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt zur Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3) und die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Fall einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3 Die Vorinstanz e rwog im Wesentlichen, seit der Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Februar 2011 habe sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin bereits ab dem Jahr 2014 anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze von Fr. 1'500.- pro Jahr erreicht sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr in der Neuanmeldung angegebenen Arbeitspensums von 40 % offensichtlich in der Lage, ein höheres Pensum als die ihr gemäss Gutachten vom 21. Oktober 2016 attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 % zu leisten. Damit liege seit März 2013 ein Revisionsgrund vor, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt neu zu ermitteln sei. Hierfür sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung anstelle der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die tatsächlich geleistete Arbeit und gemäss der Androhung im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die vorliegenden Akten abzustellen. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs kam die Vorinstanz zum Schluss, seit dem Jahr 2017 - sowie auch im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Juli 2024 - habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Der Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht der massiven Lohnsteigerung bereits im Jahr 2017 bewusst sein müssen. Deshalb sei mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten auszugehen, was für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV genüge. Da sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit der Zustellung des Vorbescheids im April 2024 gewahrt worden seien, erweise sich die Rückforderung der seit Juni 2017 ausgerichteten Rentenzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 180'088.- als rechtens.
E. 4.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei von der Beschwerdegegnerin mangelhaft durchgeführt worden, weshalb ihr kein Verstoss gegen Treu und Glauben angelastet werden könne.
E. 4.2 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff der Mitteilung in Art. 37 Abs. 3 ATSG ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Entscheidungen (Art. 49 und Art. 52 Abs. 2 ATSG), sondern auch Aufforderungen zur Mitwirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, Einladungen zu Abklärungsmassnahmen oder Schreiben im Rahmen des formlosen Verfahrens (Art. 51 ATSG; FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 18 zu Art. 37 ATSG; vgl. auch PHILIPP GEERTSEN, in: Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., 2024, N. 23 zu Art. 37 ATSG).
E. 4.3 Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter Beachtung des weit auszulegenden Mitteilungsbegriffes (vgl. E. 4.2 hiervor) haben diese Grundsätze auch bei einer mangelhaften Eröffnung von Mitwirkungsaufforderungen und Abklärungsmassnahmen Anwendung zu finden.
E. 4.4 Die Vorinstanz bestätigte nach willkürfreier Auseinandersetzung mit der Aktenlage bereits, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ASTG sei durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der direkten Zustellung der Mitteilungen an die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht korrekt durchgeführt worden. Hierbei berücksichtigte sie die aktenkundige und geltend gemachte längere Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen des Abszesses an der Wirbelsäule. So sei diese im Zeitpunkt der Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli, 21. August und 8. September 2023 hospitalisiert gewesen bzw. habe sie sich in der Rehabilitation befunden. Des Weiteren trug sie der telefonischen Mitteilung der Beschwerdeführerin Rechnung, mit welcher sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, sie habe die gestellten Fragen nicht verstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit Ende November 2023 wieder aufgenommen gehabt hatte, wäre es ihr jedoch gemäss der Vorinstanz zumutbar gewesen, sich spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 11. Dezember 2023 bei ihrem Rechtsvertreter zu melden und sich nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Januar 2024 - trotz entsprechender Bitte der Beschwerdeführerin - nicht bei ihr telefonisch gemeldet habe, vermag nichts zugunsten der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, zumal die Beschwerdegegnerin ihr am 16. Januar 2024 eine letzte Aufforderung mit Fristansetzung bis 31. Januar 2024 zustellte. Aber auch danach meldete sich die Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen - weder bei ihrem Rechtsvertreter noch reichte sie der Beschwerdegegnerin die gewünschten Unterlagen ein, wie die Vorinstanz willkürfrei erwog.
E. 4.5 Indem die Beschwerdeführerin sich nach dem Gesagten trotz des bestehenden Vertretungsverhältnisses und nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht mit ihrem Rechtsvertreter betreffend das weitere Vorgehen in Verbindung setzte, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es gegen das Gebot von Treu und glauben verstösst, wenn sie sich auf das nicht korrekt durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren berufen möchte. Aus den Antworten, welche die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Telefonanrufe gegeben gehabt habe und die zusätzlichen Informationen (insbesondere der Wegfall der Einkommen aus Selbstständigkeit nach 2019 und die Gründe für die hohe Entgeltung der Ultraschalluntersuchungen), die den Akten (Auszug aus dem individuellen Konto [IK]) haben entnommen werden können, vermag sie nichts für sich abzuleiten. Damit konnten die für die Beschwerdegegnerin relevanten Fragen nämlich nicht abschliessend beantwortet werden. Androhungsgemäss konnte folglich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die vorliegenden Akten bzw. das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Ein bundesrechtswidriges Vorgehen kann der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nicht vorgeworfen werden, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.
E. 5 Sodann ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Valideneinkommens einzugehen.
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Oberärztin am Spital B.________ tätig gewesen und habe dabei gemäss Arbeitgeberbericht vom 9. September 2010 einen Jahreslohn von Fr. 163'865.- erzielt. Ab März 2013 sei von der Stellung als Leitende Ärztin auszugehen. Für die Berechnung des Valideneinkommens zog die Vorinstanz, wie bereits die Beschwerdegegnerin zuvor, die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) heran und berücksichtigte die Beförderung zur Leitenden Ärztin ab März 2013 sowie die zu erwartenden Höherstufungen bzw. Überführungen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nämlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Urteil 8C_551/2025 vom 19. März 2026 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach für die Bestimmung des Validenlohns nicht auf die Einkommen ab 2004 abgestellt werden könne, da sie aufgrund des Unfalls im Jahr 2004 und des weiteren Unfalls im Jahr 2010 Unfalltaggelder erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Arbeitgeberbeiträge für den Lohnausfall infolge eines Unfalls dürfen bei der Ermittlung des mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommens zwar gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 6.2.2.2). Würde den Einwänden der Beschwerdeführerin gefolgt und auf das Einkommen vor 2004 abgestellt werden, hätte dies jedoch einen tieferen Validenlohn zur Folge (im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug Fr. 102'982.-) als das höhere Valideneinkommen von Fr. 163'865.-, welches ihr von der Beschwerdegegnerin für die ursprüngliche Rentenberechnung gestützt auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin angerechnet wurde. Da sich daraus - selbst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, erübrigen sich Weiterungen.
E. 5.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer Invalidenkarriere geltend. So sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden in ihrem Fachbereich die Position der Chefärztin erlangt hätte.
E. 5.2.1 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Mithin sind nicht nur berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens manifestierten. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.2 mit Hinweis auf 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1; vgl. auch Urteil 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2).
E. 5.2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Dabei geht es um eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage (E. 1 hiervor), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 440 E. 5b und 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).
E. 5.2.3 Die Vorinstanz prüfte eine allfällige Anrechnung der Invalidenkarriere und erwog, die Akten würden das Bild einer sehr motivierten, ehrgeizigen und zielstrebigen Beschwerdeführerin zeichnen. Trotz der unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie die Stellung einer Leitenden Ärztin erreicht, was durchaus bemerkenswert sei. Daraus könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, sie wäre im Gesundheitsfall auch zur Chefärztin befördert worden, zumal die Hierarchiespitze bei den Spitalärzten immer enger werde, je weiter oben man sich auf der Karriereleiter befinde. Deshalb benötige es neben den notwendigen beruflichen Qualifikationen durchaus Glück, um zum richtigen Zeitpunkt für eine Beförderung in Frage zu kommen. Des Weiteren würden für eine solche Stelle in der Regel zusätzlich ein Zweitstudium in Betriebswirtschaft oder ähnliche Qualifikationen vorausgesetzt. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin konkret zusätzliche Ausbildungen in Betriebswirtschaft oder allfällige Schritte in die Selbstständigkeit geplant gehabt hätte. Damit sei für das Valideneinkommen von der Stellung als Oberärztin respektive ab März 2013 als Leitende Ärztin auszugehen.
E. 5.2.4 Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens sind keine Hinweise auf eine Selbstständigkeit oder eine in Aussicht stehende Einkommensentwicklung zur Chefärztin auszumachen, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist jedoch der gesamte in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Diesbezüglich trug die Vorinstanz der beruflichen Entwicklung zur Leitenden Ärztin ab März 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffenderweise moniert, äusserte sie sich mit keinem Wort zum Stellenangebot als Chefärztin einer Frauenklinik in einem regionalen Kantonsspital ausserhalb von Zürich, obwohl die Beschwerdeführerin der Vorinstanz dieses Dokument mit Eingabe vom 11. November 2024 eingereicht hatte. Insbesondere die vorinstanzliche Argumentation, wonach es der Beschwerdeführerin an einer Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft für die Chefarztposition fehle, weshalb eine solche berufliche Entwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich sei (E. 5.2.3 hiervor), vermag mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Stellenangebot nicht zu überzeugen. Indem die Vorinstanz diesen Beleg nicht berücksichtigte und auf weitere Abklärungen verzichtete, hat sie Bundesrecht verletzt. Folglich ist die Sache bereits aus diesem Grund (vgl. auch nachfolgende E. 6.2.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie - allenfalls nach weiteren Abklärungen - über die Validenkarriere als Chefärztin und das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin neu entscheide.
E. 5.3 Nach dem Gesagten kann die Frage nach dem Valideneinkommen nicht abschliessend geklärt werden, weshalb sich Weiterungen zu den Beweisofferten der Beschwerdeführerin und den Vorbringen zum Prozentvergleich erübrigen. Gleichzeitig kann auf eine Auseinandersetzung mit den Einwänden betreffend die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens anhand der VVO verzichtet werden. Am Rande sei diesbezüglich jedoch auf Folgendes hingewiesen: Die Beschwerdeführerin wurde - wie gesagt (E. 4.4 hiervor) - im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mehrmals aufgefordert, Angaben zu ihrem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Durchführung der Ultraschalluntersuchung zu machen bzw. einzureichen. Dies hat sie jedoch unterlassen, weshalb sich die Vorinstanz gemäss Androhung der Beschwerdegegnerin auf die vorliegende Aktenlage stützen durfte, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen (E. 4.5 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Urteil 8C_658/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.1.2 die Honorare für die private Arzttätigkeit zusätzlich zum Grundlohn berücksichtigt haben möchte, und der Vorinstanz diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, dringt sie damit folglich nicht durch.
E. 6 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens.
E. 6.1 Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe die relevanten, entscheidwesentlichen Aussagen des direkten Vorgesetzten ausser Acht gelassen, wonach sie zwischen Ende 2020 und 2023 mehr als 500 Tage krank gewesen sei und die ihr zugewiesenen Aufgaben nicht hinreichend erfüllt habe. Deshalb sei der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Beweiswürdigung das Gespräch vom 17. Januar 2024 zwischen der Beschwerdeführerin und der Leitung des Spitals C.________, anlässlich welchem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten nicht mehr in der Lage, das 60%-Pensum, welches sie per 1. Januar 2022 aufgenommen gehabt habe, zu erfüllen. Im Sinne einer Änderungskündigung sei ihr per 1. August 2024 eine Anstellung in einem 30%-Pensum angeboten worden. Damit würdigte die Vorinstanz die gesundheitsbedingten Fehlzeiten und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die arbeitsvertraglich definierte Leistung in einem 60%-Pensum nicht habe erbringen können. Wie die Vorinstanz jedoch weiter willkürfrei erklärte, habe die Beschwerdeführerin die Pensumsreduktion abgelehnt und stattdessen per 1. August 2024 als Leiterin Expertenteam Senologie bei der D.________ AG in einem Pensum von 50 % gearbeitet. Mit Blick auf diese bundesrechtskonforme Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen wiederum ein höheres Arbeitspensum (50 %) an, als ihr gemäss der attestierten 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch möglich gewesen wäre, wie die Vorinstanz korrekterweise feststellte. Damit machte sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin gerade nicht nachteilig bemerkbar und sie dringt mit ihren Ausführungen zur von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht durch. Soweit die Beschwerdeführerin zudem letztinstanzlich geltend macht, ein höheres Pensum würde sie gesundheitsbedingt überfordern, weshalb das Invalideneinkommen einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit entspreche und sich mit dem vom ehemaligen Arbeitgeber ins Spiel gebrachten realistischen Pensum decke, zielt sie nach dem Gesagten damit ebenfalls ins Leere. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach für die Berechnung des Invaliditätsgrads anstelle der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächlich geleistete Arbeit und gemäss der Androhung im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die vorliegenden Akten abzustellen sei (vgl. E. 4.5 hiervor), als bundesrechtskonform.
E. 6.2 In Bezug auf die konkrete Ermittlung des Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei auf zu hohe Werte abgestellt worden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der beruflich-erwerblichen Situation aus, in welcher die versicherte Person steht. Dies ist nicht zu beanstanden. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nämlich eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2; 135 V 297 E. 5.2). Denn die in der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht gebietet von einer versicherten Person, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie aufgrund des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte (vgl. Urteil 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.4). Dass für die Bestimmung des Einkommens mit Invalidität auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität erzielt, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet, wurde sodann in Art. 26bis Abs. 1 IVV mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 ausdrücklich festgehalten. Demnach stellte die Vorinstanz für die Berechnung des Invalideneinkommens für die Jahre 2013 (Eintritt Revisionsgrund; vgl. E. 3 hiervor) bis 2020 zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug effektiv erzielte Einkommen ab. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten und gibt zu keinen Weiterungen von Amtes wegen Anlass.
E. 6.2.2.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Jahre 2021 bis 2023 wich die Vorinstanz vom Einkommen gemäss IK-Eintrag ab und stützte sich auf die Lohnübersicht bzw. die Vertragsanpassung des Spitals C.________. Für das Jahr 2021 ergibt sich gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz aus dem IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 74'748.-. In der Lohnübersicht des Spitals C.________ sei jedoch ein Bruttolohn von Fr. 154'324.- ausgewiesen, worauf abzustellen sei. Zudem sei gemäss Vertragsanpassung vom 21. Mai/12. Juni 2021 eine Pensumserhöhung per 1. Januar 2022 auf 60 % erfolgt, wobei der Grundlohn auf Fr. 204'000.- mit einer zusätzlich variablen Entschädigung und einem garantierten Gesamtjahreseinkommen von Fr. 220'000.- festgesetzt worden sei. Aus dem aktuellsten IK-Auszug ergebe sich für das Jahr 2022 zwar ein tieferes Einkommen von Fr. 120'375.-. Es sei aber davon auszugehen, dass die definitiven Abrechnungen im Zeitpunkt der Erstellung des IK-Auszuges noch nicht abgeschlossen worden seien, wie dies offensichtlich bereits früher der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei für die Zeit von Januar 2022 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital C.________ Ende Juli 2024 von einem Jahreseinkommen von jeweils Fr. 220'000.- auszugehen.
E. 6.2.2.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, sind Beiträge des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit bei der Ermittlung der mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Diese Versicherungsleistungen werden dem massgebenden beitragspflichtigen Lohn ebenfalls nicht hinzugerechnet (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 2024, Rz. 3206). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Vereinheitlichung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen ist das Invalideneinkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge zu bestimmen. Das im IK-Auszug festgehaltene Einkommen entspricht nämlich dem Lohn nach Abzug der vom Arbeitgeber erbrachten Taggelder wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin infolge der vom 22. Juni 2021 bis Ende März 2022 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Mammakarzinoms, wie die Vorinstanz grundsätzlich willkürfrei feststellte.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin teilweise trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiter arbeitete, ändert nichts an den in dieser Zeit nachweislich ausgerichteten Krankentaggeldern, die bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - wie gesagt - nicht zu berücksichtigen sind. Die vorinstanzliche Annahme, wonach die definitiven Abrechnungen im Zeitpunkt der Erstellung des IK-Auszuges (am 25. Januar 2024) noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vermag die Abweichung nicht zu rechtfertigen. Solche Korrekturen wurden von der Vorinstanz nicht aufgezeigt und sind - auch in der Vergangenheit - nicht ersichtlich. Somit erweist sich das Abweichen vom IK-Auszug als bundesrechtswidrig. Mithin ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens in den Jahren 2021 und 2022 auf die im IK-Auszug festgehaltenen Lohnsummen von Fr. 74'748.- bzw. Fr. 120'375.- abzustellen.
E. 6.2.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr 2023 kann mit der Vorinstanz sodann auf das zugesicherte Einkommen in der Höhe von Fr. 220'000.- abgestellt werden (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor), da die Beschwerdeführerin gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz trotz der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2022 die Anstellung in einem 60%-Pensum im Spital C.________ spätestens ab dem 1. Februar 2022 wieder aufnahm. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufzuzeigen versucht, dass die gesundheitsbedingten Fehlzeiten bis Ende 2023 angedauert hätten, kann ihr mit Blick auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Insbesondere nennt sie keine Belege, die dies untermauern würden. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe das zugesicherte Einkommen im Jahr 2023 nicht erhalten, bzw. dass dieses aufgrund allfällig ausbezahlter Krankentaggelder - wie in den Jahren 2021 und 2022 zuvor (vgl. E. 6.2.2 hiervor) - ebenfalls niedriger anzusetzen wäre. Damit bleibt es für das Jahr 2023 beim von der Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 220'000.-.
E. 6.2.4 Des Weiteren ist auf die Vorbringen betreffend das Invalideneinkommen im Jahr 2024 einzugehen.
E. 6.2.4.1 Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben der neuen Arbeitgeberin, der D.________ AG, vom 17. November 2025 betreffend Änderungskündigung sowie den neuen Arbeitsvertrag per 1. Januar 2026 auf.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7). Die im letztinstanzlichen Verfahren neu eingereichten und nach dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2025 datierenden Dokumente der Arbeitgeberin sind deshalb als echte Noven unzulässig. Diese Akten und die darauf basierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Änderungskündigung und zum angepassten Jahreseinkommen können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 2.2 und 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 5.1).
E. 6.2.4.2 In Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur "Mischrechnung" für das Jahr 2024 ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform darlegte, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere bereits gestützt auf das von Januar bis Juli 2024 erzielte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 128'333.- (ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 220'000.- [vgl. E. 6.2.2.1 hiervor]). An diesem Ergebnis hätte das ab 1. August 2024 bei der D.________ AG erzielte Einkommen, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des fixen Salärs für das Management von Fr. 6'945.- für fünf Monate (August bis Dezember; ausgehend von Fr. 16'667.- pro Jahr) noch nicht feststand, nichts geändert, auch wenn dieses tiefer gewesen sein sollte, als der vorherige Verdienst beim Spital C.________. Dies erwog die Vorinstanz bereits zutreffend, weshalb sie auf weitere Abklärungen hierzu verzichten konnte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Im Rahmen des neu zu ermittelnden Valideneinkommens (vgl. E. 5.2.4 hiervor) wird sie den Rentenanspruch für das Jahr 2024 jedoch ohnehin neu zu prüfen haben.
E. 7 Zusammenfassend kann die Höhe des Valideneinkommens nicht abschliessend beurteilt werden. Indem die Vorinstanz das Stellenangebot als Chefärztin in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigte, mithin die Anrechnung der Invalidenkarriere nicht rechtsgenüglich prüfte, hat sie Bundesrecht verletzt. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Festsetzung des Invalideneinkommens in den Jahren 2021 und 2022. Somit ist der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung die Grundlage entzogen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach neuer Prüfung und allfälliger ergänzender Abklärung über die Beschwerde neu entscheidet.
E. 8 Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich feststeht, kann über die ebenfalls umstrittenen Fragen des Zeitpunkts der rückwirkenden Rentenaufhebung, einer allfällig vorliegenden Meldepflichtverletzung, der vorsorglichen sofortigen Einstellung der Rentenzahlungen sowie der Höhe der Rückforderung (vgl. E. 3 hiervor) nicht abschliessend befunden werden. Sollte die neue Prüfung der Vorinstanz ergeben, dass weiterhin ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht, wird sie über diese Punkte ebenfalls neu zu entscheiden haben. Deshalb kann letztinstanzlich auf Ausführungen zu den als Eventualstandpunkt vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
E. 9 Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_3/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2025 (IV.2024.00474).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ absolvierte ein Medizinstudium und arbeitete seit November 2000 als Oberärztin am Spital B.________, Klinik für Gynäkologie, als sie sich am 23. August 2010 unter Hinweis auf einen im November 2004 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete. Diese tätigte daraufhin die notwendigen Abklärungen und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA), sowie der Vorsorgeeinrichtungen bei. Am 16. Februar 2011 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, da der Heilungsprozess gemäss Informationen der AXA noch nicht abgeschlossen sei. Daraufhin nahm sie weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und zog das von der AXA in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 21. Oktober 2016 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2017 rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente zu.
A.b. Am 26. November 2021 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine seit Juni 2021 bestehende Brustkrebserkrankung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf diese erneut medizinische sowie erwerbliche Abklärungen tätigte und die Akten des Krankentaggeldversicherers edierte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Juli 2024 die bislang ausbezahlte Rente rückwirkend per 1. Juni 2017 auf und stellte die Zahlungen vorsorglich per sofort ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 forderte sie sodann Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 180'088.- zurück.
B.
Die gegen die drei Verfügungen eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2024) mit Urteil vom 31. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ein Rückforderungsanspruch der IV-Stelle zu verneinen sowie ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 zu bestätigen. Solche Rentenleistungen seien auch über den 1. Juni 2024 hinaus zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2024 verfügte rückwirkende Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente per 1. Juni 2017, die vorsorgliche sofortige Einstellung der Rentenzahlungen und die am 8. Juli 2024 verfügte Rückforderung von Fr. 180'088.- bestätigte.
Die vorinstanzlichen Feststellungen zum medizinischen Sachverhalt und zum Vorliegen eines Revisionsgrundes infolge Veränderung des Invalideneinkommens aufgrund des Stellenantritts als Leitende Ärztin per 1. März 2013 werden letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt zur Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3) und die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Fall einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Die Vorinstanz e rwog im Wesentlichen, seit der Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Februar 2011 habe sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin bereits ab dem Jahr 2014 anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze von Fr. 1'500.- pro Jahr erreicht sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr in der Neuanmeldung angegebenen Arbeitspensums von 40 % offensichtlich in der Lage, ein höheres Pensum als die ihr gemäss Gutachten vom 21. Oktober 2016 attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 % zu leisten. Damit liege seit März 2013 ein Revisionsgrund vor, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt neu zu ermitteln sei. Hierfür sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung anstelle der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die tatsächlich geleistete Arbeit und gemäss der Androhung im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die vorliegenden Akten abzustellen. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs kam die Vorinstanz zum Schluss, seit dem Jahr 2017 - sowie auch im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Juli 2024 - habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Der Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht der massiven Lohnsteigerung bereits im Jahr 2017 bewusst sein müssen. Deshalb sei mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten auszugehen, was für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV genüge. Da sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit der Zustellung des Vorbescheids im April 2024 gewahrt worden seien, erweise sich die Rückforderung der seit Juni 2017 ausgerichteten Rentenzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 180'088.- als rechtens.
4.
4.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei von der Beschwerdegegnerin mangelhaft durchgeführt worden, weshalb ihr kein Verstoss gegen Treu und Glauben angelastet werden könne.
4.2. Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff der Mitteilung in Art. 37 Abs. 3 ATSG ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Entscheidungen (Art. 49 und Art. 52 Abs. 2 ATSG), sondern auch Aufforderungen zur Mitwirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, Einladungen zu Abklärungsmassnahmen oder Schreiben im Rahmen des formlosen Verfahrens (Art. 51 ATSG; FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 18 zu Art. 37 ATSG; vgl. auch PHILIPP GEERTSEN, in: Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., 2024, N. 23 zu Art. 37 ATSG).
4.3. Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter Beachtung des weit auszulegenden Mitteilungsbegriffes (vgl. E. 4.2 hiervor) haben diese Grundsätze auch bei einer mangelhaften Eröffnung von Mitwirkungsaufforderungen und Abklärungsmassnahmen Anwendung zu finden.
4.4. Die Vorinstanz bestätigte nach willkürfreier Auseinandersetzung mit der Aktenlage bereits, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ASTG sei durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der direkten Zustellung der Mitteilungen an die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht korrekt durchgeführt worden. Hierbei berücksichtigte sie die aktenkundige und geltend gemachte längere Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen des Abszesses an der Wirbelsäule. So sei diese im Zeitpunkt der Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli, 21. August und 8. September 2023 hospitalisiert gewesen bzw. habe sie sich in der Rehabilitation befunden. Des Weiteren trug sie der telefonischen Mitteilung der Beschwerdeführerin Rechnung, mit welcher sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, sie habe die gestellten Fragen nicht verstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit Ende November 2023 wieder aufgenommen gehabt hatte, wäre es ihr jedoch gemäss der Vorinstanz zumutbar gewesen, sich spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 11. Dezember 2023 bei ihrem Rechtsvertreter zu melden und sich nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Januar 2024 - trotz entsprechender Bitte der Beschwerdeführerin - nicht bei ihr telefonisch gemeldet habe, vermag nichts zugunsten der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, zumal die Beschwerdegegnerin ihr am 16. Januar 2024 eine letzte Aufforderung mit Fristansetzung bis 31. Januar 2024 zustellte. Aber auch danach meldete sich die Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen - weder bei ihrem Rechtsvertreter noch reichte sie der Beschwerdegegnerin die gewünschten Unterlagen ein, wie die Vorinstanz willkürfrei erwog.
4.5. Indem die Beschwerdeführerin sich nach dem Gesagten trotz des bestehenden Vertretungsverhältnisses und nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht mit ihrem Rechtsvertreter betreffend das weitere Vorgehen in Verbindung setzte, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es gegen das Gebot von Treu und glauben verstösst, wenn sie sich auf das nicht korrekt durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren berufen möchte. Aus den Antworten, welche die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Telefonanrufe gegeben gehabt habe und die zusätzlichen Informationen (insbesondere der Wegfall der Einkommen aus Selbstständigkeit nach 2019 und die Gründe für die hohe Entgeltung der Ultraschalluntersuchungen), die den Akten (Auszug aus dem individuellen Konto [IK]) haben entnommen werden können, vermag sie nichts für sich abzuleiten. Damit konnten die für die Beschwerdegegnerin relevanten Fragen nämlich nicht abschliessend beantwortet werden. Androhungsgemäss konnte folglich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die vorliegenden Akten bzw. das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Ein bundesrechtswidriges Vorgehen kann der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nicht vorgeworfen werden, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.
5.
Sodann ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Valideneinkommens einzugehen.
5.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Oberärztin am Spital B.________ tätig gewesen und habe dabei gemäss Arbeitgeberbericht vom 9. September 2010 einen Jahreslohn von Fr. 163'865.- erzielt. Ab März 2013 sei von der Stellung als Leitende Ärztin auszugehen. Für die Berechnung des Valideneinkommens zog die Vorinstanz, wie bereits die Beschwerdegegnerin zuvor, die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) heran und berücksichtigte die Beförderung zur Leitenden Ärztin ab März 2013 sowie die zu erwartenden Höherstufungen bzw. Überführungen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nämlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Urteil 8C_551/2025 vom 19. März 2026 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach für die Bestimmung des Validenlohns nicht auf die Einkommen ab 2004 abgestellt werden könne, da sie aufgrund des Unfalls im Jahr 2004 und des weiteren Unfalls im Jahr 2010 Unfalltaggelder erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Arbeitgeberbeiträge für den Lohnausfall infolge eines Unfalls dürfen bei der Ermittlung des mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommens zwar gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 6.2.2.2). Würde den Einwänden der Beschwerdeführerin gefolgt und auf das Einkommen vor 2004 abgestellt werden, hätte dies jedoch einen tieferen Validenlohn zur Folge (im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug Fr. 102'982.-) als das höhere Valideneinkommen von Fr. 163'865.-, welches ihr von der Beschwerdegegnerin für die ursprüngliche Rentenberechnung gestützt auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin angerechnet wurde. Da sich daraus - selbst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, erübrigen sich Weiterungen.
5.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer Invalidenkarriere geltend. So sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden in ihrem Fachbereich die Position der Chefärztin erlangt hätte.
5.2.1. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Mithin sind nicht nur berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens manifestierten. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.2 mit Hinweis auf 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1; vgl. auch Urteil 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2).
5.2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Dabei geht es um eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage (E. 1 hiervor), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 440 E. 5b und 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).
5.2.3. Die Vorinstanz prüfte eine allfällige Anrechnung der Invalidenkarriere und erwog, die Akten würden das Bild einer sehr motivierten, ehrgeizigen und zielstrebigen Beschwerdeführerin zeichnen. Trotz der unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie die Stellung einer Leitenden Ärztin erreicht, was durchaus bemerkenswert sei. Daraus könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, sie wäre im Gesundheitsfall auch zur Chefärztin befördert worden, zumal die Hierarchiespitze bei den Spitalärzten immer enger werde, je weiter oben man sich auf der Karriereleiter befinde. Deshalb benötige es neben den notwendigen beruflichen Qualifikationen durchaus Glück, um zum richtigen Zeitpunkt für eine Beförderung in Frage zu kommen. Des Weiteren würden für eine solche Stelle in der Regel zusätzlich ein Zweitstudium in Betriebswirtschaft oder ähnliche Qualifikationen vorausgesetzt. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin konkret zusätzliche Ausbildungen in Betriebswirtschaft oder allfällige Schritte in die Selbstständigkeit geplant gehabt hätte. Damit sei für das Valideneinkommen von der Stellung als Oberärztin respektive ab März 2013 als Leitende Ärztin auszugehen.
5.2.4. Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens sind keine Hinweise auf eine Selbstständigkeit oder eine in Aussicht stehende Einkommensentwicklung zur Chefärztin auszumachen, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist jedoch der gesamte in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Diesbezüglich trug die Vorinstanz der beruflichen Entwicklung zur Leitenden Ärztin ab März 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffenderweise moniert, äusserte sie sich mit keinem Wort zum Stellenangebot als Chefärztin einer Frauenklinik in einem regionalen Kantonsspital ausserhalb von Zürich, obwohl die Beschwerdeführerin der Vorinstanz dieses Dokument mit Eingabe vom 11. November 2024 eingereicht hatte. Insbesondere die vorinstanzliche Argumentation, wonach es der Beschwerdeführerin an einer Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft für die Chefarztposition fehle, weshalb eine solche berufliche Entwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich sei (E. 5.2.3 hiervor), vermag mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Stellenangebot nicht zu überzeugen. Indem die Vorinstanz diesen Beleg nicht berücksichtigte und auf weitere Abklärungen verzichtete, hat sie Bundesrecht verletzt. Folglich ist die Sache bereits aus diesem Grund (vgl. auch nachfolgende E. 6.2.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie - allenfalls nach weiteren Abklärungen - über die Validenkarriere als Chefärztin und das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin neu entscheide.
5.3. Nach dem Gesagten kann die Frage nach dem Valideneinkommen nicht abschliessend geklärt werden, weshalb sich Weiterungen zu den Beweisofferten der Beschwerdeführerin und den Vorbringen zum Prozentvergleich erübrigen. Gleichzeitig kann auf eine Auseinandersetzung mit den Einwänden betreffend die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens anhand der VVO verzichtet werden. Am Rande sei diesbezüglich jedoch auf Folgendes hingewiesen: Die Beschwerdeführerin wurde - wie gesagt (E. 4.4 hiervor) - im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mehrmals aufgefordert, Angaben zu ihrem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Durchführung der Ultraschalluntersuchung zu machen bzw. einzureichen. Dies hat sie jedoch unterlassen, weshalb sich die Vorinstanz gemäss Androhung der Beschwerdegegnerin auf die vorliegende Aktenlage stützen durfte, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen (E. 4.5 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Urteil 8C_658/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.1.2 die Honorare für die private Arzttätigkeit zusätzlich zum Grundlohn berücksichtigt haben möchte, und der Vorinstanz diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, dringt sie damit folglich nicht durch.
6.
Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens.
6.1. Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe die relevanten, entscheidwesentlichen Aussagen des direkten Vorgesetzten ausser Acht gelassen, wonach sie zwischen Ende 2020 und 2023 mehr als 500 Tage krank gewesen sei und die ihr zugewiesenen Aufgaben nicht hinreichend erfüllt habe. Deshalb sei der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Beweiswürdigung das Gespräch vom 17. Januar 2024 zwischen der Beschwerdeführerin und der Leitung des Spitals C.________, anlässlich welchem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten nicht mehr in der Lage, das 60%-Pensum, welches sie per 1. Januar 2022 aufgenommen gehabt habe, zu erfüllen. Im Sinne einer Änderungskündigung sei ihr per 1. August 2024 eine Anstellung in einem 30%-Pensum angeboten worden. Damit würdigte die Vorinstanz die gesundheitsbedingten Fehlzeiten und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die arbeitsvertraglich definierte Leistung in einem 60%-Pensum nicht habe erbringen können. Wie die Vorinstanz jedoch weiter willkürfrei erklärte, habe die Beschwerdeführerin die Pensumsreduktion abgelehnt und stattdessen per 1. August 2024 als Leiterin Expertenteam Senologie bei der D.________ AG in einem Pensum von 50 % gearbeitet. Mit Blick auf diese bundesrechtskonforme Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen wiederum ein höheres Arbeitspensum (50 %) an, als ihr gemäss der attestierten 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch möglich gewesen wäre, wie die Vorinstanz korrekterweise feststellte. Damit machte sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin gerade nicht nachteilig bemerkbar und sie dringt mit ihren Ausführungen zur von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht durch. Soweit die Beschwerdeführerin zudem letztinstanzlich geltend macht, ein höheres Pensum würde sie gesundheitsbedingt überfordern, weshalb das Invalideneinkommen einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit entspreche und sich mit dem vom ehemaligen Arbeitgeber ins Spiel gebrachten realistischen Pensum decke, zielt sie nach dem Gesagten damit ebenfalls ins Leere. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach für die Berechnung des Invaliditätsgrads anstelle der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächlich geleistete Arbeit und gemäss der Androhung im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die vorliegenden Akten abzustellen sei (vgl. E. 4.5 hiervor), als bundesrechtskonform.
6.2. In Bezug auf die konkrete Ermittlung des Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei auf zu hohe Werte abgestellt worden.
6.2.1. Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der beruflich-erwerblichen Situation aus, in welcher die versicherte Person steht. Dies ist nicht zu beanstanden. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nämlich eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2; 135 V 297 E. 5.2). Denn die in der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht gebietet von einer versicherten Person, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie aufgrund des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte (vgl. Urteil 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.4). Dass für die Bestimmung des Einkommens mit Invalidität auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität erzielt, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet, wurde sodann in Art. 26bis Abs. 1 IVV mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 ausdrücklich festgehalten. Demnach stellte die Vorinstanz für die Berechnung des Invalideneinkommens für die Jahre 2013 (Eintritt Revisionsgrund; vgl. E. 3 hiervor) bis 2020 zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug effektiv erzielte Einkommen ab. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten und gibt zu keinen Weiterungen von Amtes wegen Anlass.
6.2.2.
6.2.2.1. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Jahre 2021 bis 2023 wich die Vorinstanz vom Einkommen gemäss IK-Eintrag ab und stützte sich auf die Lohnübersicht bzw. die Vertragsanpassung des Spitals C.________. Für das Jahr 2021 ergibt sich gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz aus dem IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 74'748.-. In der Lohnübersicht des Spitals C.________ sei jedoch ein Bruttolohn von Fr. 154'324.- ausgewiesen, worauf abzustellen sei. Zudem sei gemäss Vertragsanpassung vom 21. Mai/12. Juni 2021 eine Pensumserhöhung per 1. Januar 2022 auf 60 % erfolgt, wobei der Grundlohn auf Fr. 204'000.- mit einer zusätzlich variablen Entschädigung und einem garantierten Gesamtjahreseinkommen von Fr. 220'000.- festgesetzt worden sei. Aus dem aktuellsten IK-Auszug ergebe sich für das Jahr 2022 zwar ein tieferes Einkommen von Fr. 120'375.-. Es sei aber davon auszugehen, dass die definitiven Abrechnungen im Zeitpunkt der Erstellung des IK-Auszuges noch nicht abgeschlossen worden seien, wie dies offensichtlich bereits früher der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei für die Zeit von Januar 2022 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital C.________ Ende Juli 2024 von einem Jahreseinkommen von jeweils Fr. 220'000.- auszugehen.
6.2.2.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, sind Beiträge des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit bei der Ermittlung der mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Diese Versicherungsleistungen werden dem massgebenden beitragspflichtigen Lohn ebenfalls nicht hinzugerechnet (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 2024, Rz. 3206). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Vereinheitlichung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen ist das Invalideneinkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge zu bestimmen. Das im IK-Auszug festgehaltene Einkommen entspricht nämlich dem Lohn nach Abzug der vom Arbeitgeber erbrachten Taggelder wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin infolge der vom 22. Juni 2021 bis Ende März 2022 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Mammakarzinoms, wie die Vorinstanz grundsätzlich willkürfrei feststellte.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin teilweise trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiter arbeitete, ändert nichts an den in dieser Zeit nachweislich ausgerichteten Krankentaggeldern, die bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - wie gesagt - nicht zu berücksichtigen sind. Die vorinstanzliche Annahme, wonach die definitiven Abrechnungen im Zeitpunkt der Erstellung des IK-Auszuges (am 25. Januar 2024) noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vermag die Abweichung nicht zu rechtfertigen. Solche Korrekturen wurden von der Vorinstanz nicht aufgezeigt und sind - auch in der Vergangenheit - nicht ersichtlich. Somit erweist sich das Abweichen vom IK-Auszug als bundesrechtswidrig. Mithin ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens in den Jahren 2021 und 2022 auf die im IK-Auszug festgehaltenen Lohnsummen von Fr. 74'748.- bzw. Fr. 120'375.- abzustellen.
6.2.3. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr 2023 kann mit der Vorinstanz sodann auf das zugesicherte Einkommen in der Höhe von Fr. 220'000.- abgestellt werden (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor), da die Beschwerdeführerin gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz trotz der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2022 die Anstellung in einem 60%-Pensum im Spital C.________ spätestens ab dem 1. Februar 2022 wieder aufnahm. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufzuzeigen versucht, dass die gesundheitsbedingten Fehlzeiten bis Ende 2023 angedauert hätten, kann ihr mit Blick auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Insbesondere nennt sie keine Belege, die dies untermauern würden. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe das zugesicherte Einkommen im Jahr 2023 nicht erhalten, bzw. dass dieses aufgrund allfällig ausbezahlter Krankentaggelder - wie in den Jahren 2021 und 2022 zuvor (vgl. E. 6.2.2 hiervor) - ebenfalls niedriger anzusetzen wäre. Damit bleibt es für das Jahr 2023 beim von der Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 220'000.-.
6.2.4. Des Weiteren ist auf die Vorbringen betreffend das Invalideneinkommen im Jahr 2024 einzugehen.
6.2.4.1. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben der neuen Arbeitgeberin, der D.________ AG, vom 17. November 2025 betreffend Änderungskündigung sowie den neuen Arbeitsvertrag per 1. Januar 2026 auf.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7). Die im letztinstanzlichen Verfahren neu eingereichten und nach dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2025 datierenden Dokumente der Arbeitgeberin sind deshalb als echte Noven unzulässig. Diese Akten und die darauf basierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Änderungskündigung und zum angepassten Jahreseinkommen können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 2.2 und 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 5.1).
6.2.4.2. In Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur "Mischrechnung" für das Jahr 2024 ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform darlegte, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere bereits gestützt auf das von Januar bis Juli 2024 erzielte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 128'333.- (ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 220'000.- [vgl. E. 6.2.2.1 hiervor]). An diesem Ergebnis hätte das ab 1. August 2024 bei der D.________ AG erzielte Einkommen, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des fixen Salärs für das Management von Fr. 6'945.- für fünf Monate (August bis Dezember; ausgehend von Fr. 16'667.- pro Jahr) noch nicht feststand, nichts geändert, auch wenn dieses tiefer gewesen sein sollte, als der vorherige Verdienst beim Spital C.________. Dies erwog die Vorinstanz bereits zutreffend, weshalb sie auf weitere Abklärungen hierzu verzichten konnte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Im Rahmen des neu zu ermittelnden Valideneinkommens (vgl. E. 5.2.4 hiervor) wird sie den Rentenanspruch für das Jahr 2024 jedoch ohnehin neu zu prüfen haben.
7.
Zusammenfassend kann die Höhe des Valideneinkommens nicht abschliessend beurteilt werden. Indem die Vorinstanz das Stellenangebot als Chefärztin in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigte, mithin die Anrechnung der Invalidenkarriere nicht rechtsgenüglich prüfte, hat sie Bundesrecht verletzt. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Festsetzung des Invalideneinkommens in den Jahren 2021 und 2022. Somit ist der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung die Grundlage entzogen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach neuer Prüfung und allfälliger ergänzender Abklärung über die Beschwerde neu entscheidet.
8.
Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich feststeht, kann über die ebenfalls umstrittenen Fragen des Zeitpunkts der rückwirkenden Rentenaufhebung, einer allfällig vorliegenden Meldepflichtverletzung, der vorsorglichen sofortigen Einstellung der Rentenzahlungen sowie der Höhe der Rückforderung (vgl. E. 3 hiervor) nicht abschliessend befunden werden. Sollte die neue Prüfung der Vorinstanz ergeben, dass weiterhin ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht, wird sie über diese Punkte ebenfalls neu zu entscheiden haben. Deshalb kann letztinstanzlich auf Ausführungen zu den als Eventualstandpunkt vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
9.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu