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SR2 2025 96

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-07-31 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung. Ihm wird vorgeworfen, am

23. September 2025, um ca. 06:00 Uhr, mit einer Metallstange mehrfach auf B._____ eingeschlagen und diesen dadurch am Kopf (offenes Schädelhirntrauma) und am linken Unterarm (Bruch der Elle) verletzt zu haben. B. Mit Verfügung vom 21. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das Informationssystem an. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

21. November 2025 betreffend Anordnung der Erstellung eines DNA- Profils aufzuheben. 2. Es sei der beim Beschwerdeführer bereits entnommene Wangenschleimhautabstrich umgehend zu vernichten und die erkennungsdienstliche Erfassung umgehend zu löschen. 3. Es seien die Kosten (zzgl. MwSt.) für das Beschwerdeverfahren dem Staat aufzuerlegen. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt bildet die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils, verfügt am 21. November 2025 (act. B.1). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor.

E. 1.2 Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

E. 1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO). Die Verfügung bezüglich Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils datiert vom 21. November 2025 (StA- act. 30). Gemäss Sendungsverfolgung wurde sie am 24. November 2025 verschickt und ging am 25. November 2025 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (StA-act. 35). Damit erfolgte die Beschwerde, welche am 4. Dezember 2025 der Post übergeben wurde (Poststempel, act. A.1), rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 2 – einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2025 auch die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung. 2.1. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 12a; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 54 vom 4. Juni 2021 E. 3.3.2 m.w.H. und Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 76 vom 6. Januar 2026 E. 2). 2.2. Die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung sind zwei voneinander unabhängige (Zwangs-)Massnahmen des Strafprozessrechts (vgl. Art. 255 ff. StPO und Art. 260 ff. StPO). Wenn sich auch gewisse Berührungspunkte ergeben können, so sind die beiden Massnahmen doch klar voneinander zu unterscheiden. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist allein die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das Informationssystem. Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung verlangt, geht er über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

E. 3 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe entnommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, weshalb sie nur ergriffen werden darf, wenn bestimmte Vor- aussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen mehrerer dieser Voraussetzungen.

E. 3.1 In einem ersten Punkt macht er geltend, es sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Aus der angefochtenen Verfügung werde nicht ersichtlich, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stütze. Die Begründung des Vorwurfs der schweren Körperverletzung sei zwecks Rechtfertigung einer DNA- Profilerstellung jedoch unabdingbar, zumal der aktuelle Verfahrensstand eine schwere Körperverletzung nicht zu begründen vermöge.

E. 3.1.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht allein aufgrund der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es sind vielmehr die gesamten, zurzeit bestehenden Untersuchungsergebnisse hinzuzuziehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner polizeilichen Einvernahme zugegeben, mit einer Metallstange einmal auf den Kopf und zweimal gegen den linken Arm des Geschädigten geschlagen zu haben; er habe nach den Schlägen keine Verletzung beim Geschädigten wahrgenommen (vgl. StA-act. 13, Fragen 5 und 6). Der Geschädigte B._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschwerdeführer habe ihm einmal gegen den Kopf, einmal gegen den linken Arm und einmal auf die linke Schulter geschlagen; er, der Geschädigte, habe gesehen, dass in seinem Unterarm ein Knick gewesen sei, und über sein Gesicht sei Blut gelaufen (vgl. StA-act. 14, Fragen 4 und 5). Der Zeuge C._____ sah gemäss seinen Aussagen bei der Polizei, wie der Beschwerdeführer ausholte und einen Schlag ausführte, kurz darauf hörte er den Geschädigten "aua, aua" rufen. Weil der Beschwerdeführer das Zimmer des Geschädigten betrat, sah der Zeuge nicht, was weiter geschah. Als er selbst ins Zimmer des Geschädigten ging, sah er, dass dieser "über sein Gesicht" blutete (vgl. StA-act. 15, Fragen 3 bis 7). Der Zeuge D._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er auf der Toilette

E. 3.1.3 Im Übrigen sei festgestellt, dass Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO jedes Verbrechen oder Vergehen, das aufgeklärt werden soll, sein kann. Auch eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB würde genügen, sofern ein Strafantrag gestellt worden ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Er macht geltend, mit den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Geschädigten, mit der Nachstellung der Tathandlung durch den Beschwerdeführer gemäss Fotodokumentation, mit der Sicherstellung des Tatobjektes sowie des T-Shirts des Beschwerdeführers und jenes des Geschädigten sowie mit den weiteren Beweisabnahmen könne der tatrelevante Sachverhalt der Anlasstat ohne Weiteres aufgeklärt werden. Die Zwangsmassnahme der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei zur Aufklärung der Tat daher nicht erforderlich, folglich unverhältnismässig und ein damit einhergehender Grundrechtseingriff durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt.

E. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, "alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen" abzuklären und "die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt" zu untersuchen (Untersuchungsmaxime, Art. 6 StPO). Nur über Tatsachen, die "unerheblich,

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Argumentation im Prinzip geltend, dass der Sachverhalt mit den bisher abgenommenen Beweisen bereits rechtsgenügend abgeklärt sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Eine Aussage kann jederzeit geändert oder auch ganz zurückgezogen werden. Dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme seine Handlungen nicht bestritten hat, garantiert nicht, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird. Desgleichen kann er jederzeit die Nachstellung der Tathandlung mittels Fotodokumentation als fehlerhaft bzw. falsch zurückweisen sowie die Aussagen von B._____ und jene der Zeugen angreifen und in Abrede stellen. Von einem rechtsgenügend abgeklärten Sachverhalt kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist offensichtlich, dass mit einem DNA-Profil des Beschwerdeführers in dieser Situation ein objektives Beweismittel zur Verfügung stehen würde. Die Erstellung dieses DNA-Profils erweist sich folglich als zweckmässig. Weiter zu berücksichtigen ist, dass ein DNA-Profil nur einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt, während es in der Strafuntersuchung einen objektiven Beweis erbringt, der den Beschwerdeführer mit der Tat in Verbindung bringen kann. Wiegt man den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit, einen objektiven Beweis zu haben, ab, so zeigt sich, dass die Möglichkeit eines objektiven Beweises den Eingriff in die Grundrechte überwiegt. Daher ist ein DNA-Profil vorliegend als verhältnismässig zu beurteilen.

E. 3.2.3 Weitere Argumente gegen die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere macht er nicht geltend, ein DNA-Profil könnte zur Abklärung der Anlasstat nichts beitragen.

E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Es

besteht sowohl ein hinreichender Tatverdacht, als auch erweist sich das DNA-Profil

als verhältnismässig. Zu den weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer

Zwangsmassnahme (gesetzliche Grundlage und Bedeutung der Straftat, Art. 197

Abs. 1 lit. a und d StPO) äussert sich der Beschwerdeführer nicht, insbesondere

bringt er dazu keine Rügen vor. Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung

einer Zwangsmassnahme gegeben und die verfügte Erstellung eines DNA-Profils

erweist sich als rechtmässig.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass die Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung vorbringe, ein DNA-Profil könne auch zwecks Aufklärung

von weiteren früheren Delikten erstellt werden. Eine solche Erstellung bedinge

gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO konkrete Anhaltspunkte auf weitere, durch die

beschuldigte

Person

begangene

Verbrechen

oder

Vergehen.

Die

Staatsanwaltschaft führe die vorausgesetzten konkreten Anhaltspunkte nicht aus

und unterlasse damit eine Begründung der Anordnung. Dem ist zuzustimmen. Aus

der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, aufgrund welcher konkreter

Anhaltspunkte die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Beschwerdeführer

könnte früher schon Straftaten begangen haben. In ihrer Stellungnahme führt die

Staatsanwaltschaft dann aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Konflikts

betreffend Benutzung der Toilette mit einer Metallstange mehrfach auf den

Geschädigten eingeschlagen. Dieses Verhalten lasse auf ein beachtliches

Gewaltpotential schliessen, weshalb zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer

spurenmässig mit weiteren derartigen oder ähnlichen, in der Vergangenheit

verübten Taten mit bislang nicht identifizierter Täterschaft in Verbindung zu bringen

sei (act. A.2, Ziff. 4). Diese Ausführungen enthalten keine konkreten Anhaltspunkte

auf früher verübte Straftaten. Ein einziger Vorfall, bei dem eine Person die Kontrolle

verliert und/oder eine aussergewöhnliche Impulsivität zeigt, genügt nicht als

Anhaltspunkt für vergangene mögliche Straftaten, sofern nicht weitere Hinweise auf

eine gewalttätige Vergangenheit vorliegen, wie z.B. entsprechende Vorstrafen,

Geständnisse, abgenommene Beweise, fachärztliche Beurteilungen und Ähnliches

(vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020

E. 4). Es genügt daher nicht, einfach zu behaupten, die Tat des Beschwerdeführers

offenbare ein beachtliches Gewaltpotential. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft

konkret ausführen müssen, welche Anhaltpunkte nach ihrer Auffassung auf

mögliche Straftaten in der Vergangenheit des Beschwerdeführers hindeuten. Das

hat sie nicht getan. Die Erstellung des DNA-Profils kann folglich nicht auf eine

Notwendigkeit der Abklärung, ob der Beschwerdeführer schon früher straffällig

geworden ist, gestützt werden.

E. 4 / 9

E. 5 / 9 gewesen sei, als der Vorfall sich ereignet habe. Als er von der Toilette gekommen sei, habe er den Geschädigten mit blutüberströmtem Gesicht gesehen. Der Geschädigte habe ihn später gebeten, ihm beim Anziehen von Hose und Schuhen zu helfen, denn seine Hand habe ihm weh getan (vgl. StA-act. 16, Fragen 1 und 2). Gemäss Arztbericht erlitt der Geschädigte an diesem Tag ein offenes Schädelhirntrauma, einen Bruch der Elle des linken Unterarms sowie multiple Kontusionen. Weiter wird im Arztbericht festgestellt, dass ein offener Bruch des Schädels lebensgefährliche Folgen haben könne (StA-act. 11, Fragen 2 und 3). Aus den Akten ergibt sich damit offensichtlich ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten durch Schläge mit einer Metallstange lebensgefährlich verletzt haben könnte. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zudem darauf hin, dass, sollte nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung ausgegangen werden können, so doch mit der Metallstange ein gefährliches Tatmittel vorliegen würde, was zusammen mit den vom Geschädigten erlittenen Verletzungen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllen könnte. Ein hinreichender Tatverdacht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich zu bejahen.

E. 6 / 9 offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen" sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 StPO). Weiter wird nicht schon im Vorverfahren entschieden, was an Beweisen für einen Schuld- oder Freispruch genügt, dies geschieht erst im Strafbefehl oder im Urteil (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II., 3. Aufl. 2023, Art. 255 N. 6). Und schliesslich hat sich der Richter in der Urteilsphase auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 7.3), was dazu führt, dass an das Beweismass hohe Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage bezüglich DNA-Profil von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 128 II 259 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 7 / 9

E. 8 / 9 5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Erstellung eines DNA-Profils als gerechtfertigt erweist, weil ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist. Sie lässt sich jedoch nicht auf das Abklären von möglichen Straftaten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stützen. Da sich die Erstellung eines DNA-Profils somit gestützt auf die Aufklärung der Anlasstat als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt.

E. 9 / 9 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 16. Juli 2026 mitgeteilt am 23. Juli 2026 Referenz SR2 25 96 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Righetti Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Manuel Bader Gegenstand schwere Körperverletzung (Anordnung der Erstellung eines DNA- Profils) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2025, mitgeteilt am 24. November 2025 (Proz. Nr. VV.2025.3889)

2 / 9 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung. Ihm wird vorgeworfen, am

23. September 2025, um ca. 06:00 Uhr, mit einer Metallstange mehrfach auf B._____ eingeschlagen und diesen dadurch am Kopf (offenes Schädelhirntrauma) und am linken Unterarm (Bruch der Elle) verletzt zu haben. B. Mit Verfügung vom 21. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das Informationssystem an. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

21. November 2025 betreffend Anordnung der Erstellung eines DNA- Profils aufzuheben. 2. Es sei der beim Beschwerdeführer bereits entnommene Wangenschleimhautabstrich umgehend zu vernichten und die erkennungsdienstliche Erfassung umgehend zu löschen. 3. Es seien die Kosten (zzgl. MwSt.) für das Beschwerdeverfahren dem Staat aufzuerlegen. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt bildet die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils, verfügt am 21. November 2025 (act. B.1). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

3 / 9 1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO). Die Verfügung bezüglich Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils datiert vom 21. November 2025 (StA- act. 30). Gemäss Sendungsverfolgung wurde sie am 24. November 2025 verschickt und ging am 25. November 2025 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (StA-act. 35). Damit erfolgte die Beschwerde, welche am 4. Dezember 2025 der Post übergeben wurde (Poststempel, act. A.1), rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 2 – einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2025 auch die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung. 2.1. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 12a; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 54 vom 4. Juni 2021 E. 3.3.2 m.w.H. und Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 76 vom 6. Januar 2026 E. 2). 2.2. Die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung sind zwei voneinander unabhängige (Zwangs-)Massnahmen des Strafprozessrechts (vgl. Art. 255 ff. StPO und Art. 260 ff. StPO). Wenn sich auch gewisse Berührungspunkte ergeben können, so sind die beiden Massnahmen doch klar voneinander zu unterscheiden. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist allein die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das Informationssystem. Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung verlangt, geht er über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe entnommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, weshalb sie nur ergriffen werden darf, wenn bestimmte Vor- aussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen mehrerer dieser Voraussetzungen.

4 / 9 3.1. In einem ersten Punkt macht er geltend, es sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Aus der angefochtenen Verfügung werde nicht ersichtlich, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stütze. Die Begründung des Vorwurfs der schweren Körperverletzung sei zwecks Rechtfertigung einer DNA- Profilerstellung jedoch unabdingbar, zumal der aktuelle Verfahrensstand eine schwere Körperverletzung nicht zu begründen vermöge. 3.1.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 3.1.2. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht allein aufgrund der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es sind vielmehr die gesamten, zurzeit bestehenden Untersuchungsergebnisse hinzuzuziehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner polizeilichen Einvernahme zugegeben, mit einer Metallstange einmal auf den Kopf und zweimal gegen den linken Arm des Geschädigten geschlagen zu haben; er habe nach den Schlägen keine Verletzung beim Geschädigten wahrgenommen (vgl. StA-act. 13, Fragen 5 und 6). Der Geschädigte B._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschwerdeführer habe ihm einmal gegen den Kopf, einmal gegen den linken Arm und einmal auf die linke Schulter geschlagen; er, der Geschädigte, habe gesehen, dass in seinem Unterarm ein Knick gewesen sei, und über sein Gesicht sei Blut gelaufen (vgl. StA-act. 14, Fragen 4 und 5). Der Zeuge C._____ sah gemäss seinen Aussagen bei der Polizei, wie der Beschwerdeführer ausholte und einen Schlag ausführte, kurz darauf hörte er den Geschädigten "aua, aua" rufen. Weil der Beschwerdeführer das Zimmer des Geschädigten betrat, sah der Zeuge nicht, was weiter geschah. Als er selbst ins Zimmer des Geschädigten ging, sah er, dass dieser "über sein Gesicht" blutete (vgl. StA-act. 15, Fragen 3 bis 7). Der Zeuge D._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er auf der Toilette

5 / 9 gewesen sei, als der Vorfall sich ereignet habe. Als er von der Toilette gekommen sei, habe er den Geschädigten mit blutüberströmtem Gesicht gesehen. Der Geschädigte habe ihn später gebeten, ihm beim Anziehen von Hose und Schuhen zu helfen, denn seine Hand habe ihm weh getan (vgl. StA-act. 16, Fragen 1 und 2). Gemäss Arztbericht erlitt der Geschädigte an diesem Tag ein offenes Schädelhirntrauma, einen Bruch der Elle des linken Unterarms sowie multiple Kontusionen. Weiter wird im Arztbericht festgestellt, dass ein offener Bruch des Schädels lebensgefährliche Folgen haben könne (StA-act. 11, Fragen 2 und 3). Aus den Akten ergibt sich damit offensichtlich ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten durch Schläge mit einer Metallstange lebensgefährlich verletzt haben könnte. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zudem darauf hin, dass, sollte nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung ausgegangen werden können, so doch mit der Metallstange ein gefährliches Tatmittel vorliegen würde, was zusammen mit den vom Geschädigten erlittenen Verletzungen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllen könnte. Ein hinreichender Tatverdacht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich zu bejahen. 3.1.3. Im Übrigen sei festgestellt, dass Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO jedes Verbrechen oder Vergehen, das aufgeklärt werden soll, sein kann. Auch eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB würde genügen, sofern ein Strafantrag gestellt worden ist. 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Er macht geltend, mit den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Geschädigten, mit der Nachstellung der Tathandlung durch den Beschwerdeführer gemäss Fotodokumentation, mit der Sicherstellung des Tatobjektes sowie des T-Shirts des Beschwerdeführers und jenes des Geschädigten sowie mit den weiteren Beweisabnahmen könne der tatrelevante Sachverhalt der Anlasstat ohne Weiteres aufgeklärt werden. Die Zwangsmassnahme der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei zur Aufklärung der Tat daher nicht erforderlich, folglich unverhältnismässig und ein damit einhergehender Grundrechtseingriff durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, "alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen" abzuklären und "die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt" zu untersuchen (Untersuchungsmaxime, Art. 6 StPO). Nur über Tatsachen, die "unerheblich,

6 / 9 offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen" sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 StPO). Weiter wird nicht schon im Vorverfahren entschieden, was an Beweisen für einen Schuld- oder Freispruch genügt, dies geschieht erst im Strafbefehl oder im Urteil (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II., 3. Aufl. 2023, Art. 255 N. 6). Und schliesslich hat sich der Richter in der Urteilsphase auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 7.3), was dazu führt, dass an das Beweismass hohe Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage bezüglich DNA-Profil von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 128 II 259 E. 3.3, je m.w.H.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Argumentation im Prinzip geltend, dass der Sachverhalt mit den bisher abgenommenen Beweisen bereits rechtsgenügend abgeklärt sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Eine Aussage kann jederzeit geändert oder auch ganz zurückgezogen werden. Dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme seine Handlungen nicht bestritten hat, garantiert nicht, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird. Desgleichen kann er jederzeit die Nachstellung der Tathandlung mittels Fotodokumentation als fehlerhaft bzw. falsch zurückweisen sowie die Aussagen von B._____ und jene der Zeugen angreifen und in Abrede stellen. Von einem rechtsgenügend abgeklärten Sachverhalt kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist offensichtlich, dass mit einem DNA-Profil des Beschwerdeführers in dieser Situation ein objektives Beweismittel zur Verfügung stehen würde. Die Erstellung dieses DNA-Profils erweist sich folglich als zweckmässig. Weiter zu berücksichtigen ist, dass ein DNA-Profil nur einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt, während es in der Strafuntersuchung einen objektiven Beweis erbringt, der den Beschwerdeführer mit der Tat in Verbindung bringen kann. Wiegt man den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit, einen objektiven Beweis zu haben, ab, so zeigt sich, dass die Möglichkeit eines objektiven Beweises den Eingriff in die Grundrechte überwiegt. Daher ist ein DNA-Profil vorliegend als verhältnismässig zu beurteilen. 3.2.3. Weitere Argumente gegen die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere macht er nicht geltend, ein DNA-Profil könnte zur Abklärung der Anlasstat nichts beitragen.

7 / 9 3.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Es besteht sowohl ein hinreichender Tatverdacht, als auch erweist sich das DNA-Profil als verhältnismässig. Zu den weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsmassnahme (gesetzliche Grundlage und Bedeutung der Straftat, Art. 197 Abs. 1 lit. a und d StPO) äussert sich der Beschwerdeführer nicht, insbesondere bringt er dazu keine Rügen vor. Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer Zwangsmassnahme gegeben und die verfügte Erstellung eines DNA-Profils erweist sich als rechtmässig. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorbringe, ein DNA-Profil könne auch zwecks Aufklärung von weiteren früheren Delikten erstellt werden. Eine solche Erstellung bedinge gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO konkrete Anhaltspunkte auf weitere, durch die beschuldigte Person begangene Verbrechen oder Vergehen. Die Staatsanwaltschaft führe die vorausgesetzten konkreten Anhaltspunkte nicht aus und unterlasse damit eine Begründung der Anordnung. Dem ist zuzustimmen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Beschwerdeführer könnte früher schon Straftaten begangen haben. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft dann aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Konflikts betreffend Benutzung der Toilette mit einer Metallstange mehrfach auf den Geschädigten eingeschlagen. Dieses Verhalten lasse auf ein beachtliches Gewaltpotential schliessen, weshalb zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer spurenmässig mit weiteren derartigen oder ähnlichen, in der Vergangenheit verübten Taten mit bislang nicht identifizierter Täterschaft in Verbindung zu bringen sei (act. A.2, Ziff. 4). Diese Ausführungen enthalten keine konkreten Anhaltspunkte auf früher verübte Straftaten. Ein einziger Vorfall, bei dem eine Person die Kontrolle verliert und/oder eine aussergewöhnliche Impulsivität zeigt, genügt nicht als Anhaltspunkt für vergangene mögliche Straftaten, sofern nicht weitere Hinweise auf eine gewalttätige Vergangenheit vorliegen, wie z.B. entsprechende Vorstrafen, Geständnisse, abgenommene Beweise, fachärztliche Beurteilungen und Ähnliches (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4). Es genügt daher nicht, einfach zu behaupten, die Tat des Beschwerdeführers offenbare ein beachtliches Gewaltpotential. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft konkret ausführen müssen, welche Anhaltpunkte nach ihrer Auffassung auf mögliche Straftaten in der Vergangenheit des Beschwerdeführers hindeuten. Das hat sie nicht getan. Die Erstellung des DNA-Profils kann folglich nicht auf eine Notwendigkeit der Abklärung, ob der Beschwerdeführer schon früher straffällig geworden ist, gestützt werden.

8 / 9 5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Erstellung eines DNA-Profils als gerechtfertigt erweist, weil ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist. Sie lässt sich jedoch nicht auf das Abklären von möglichen Straftaten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stützen. Da sich die Erstellung eines DNA-Profils somit gestützt auf die Aufklärung der Anlasstat als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt.

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]