definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums D. von Fr. 500.00 gehen zu- lasten von AB. und werden unter Erteilung des Regressrechtes bei der Gemeinde C. erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
E. 3 Aussergerichtlich werden keine Kosten erhoben.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Die Beseitigung des Rechtsvor-
schlages durch die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die betriebene For-
derung des Gläubigers auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80
Abs. 1 SchKG). Den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind auch Verfügungen und
Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtun-
gen, wie z.B. Steuern (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend dem Wortlaut
dieser Bestimmung können auch Entscheide von Gemeindebehörden und anderer
öffentlich-rechtlicher Korporationen, wie z.B. eines Elektrizitätswerkes, den Urteilen
gleichgestellt werden (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/ Daniel Staehelin, Kommen-
tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87
SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 108 zu Art. 80 SchKG; vgl. dazu auch Art.
27 GVV zum SchKG). Damit ein solcher Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel bei-
gezogen werden kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen,
die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Ge-
richtsurteil sicherstellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Ab-
gaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf
der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Ab-
gaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich
deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen
Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar wer-
den, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die
Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1987
Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die ältere Rechtssprechung verlangte bei Verwaltungs-
entscheiden zudem noch eine Unterschrift der zuständigen Behörde. Von diesem
Gültigkeitserfordernis wurde aber bei in grosser Zahl mittels Computer erlassenen
Verfügungen (z.B. bei Veranlagungsverfügungen für Steuern) abgesehen. Diese
Praxis wurde inzwischen auf alle Massenverfügungen ausgedehnt (vgl. PKG 1992
Nr. 29, PKG 1998 Nr. 24). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende
Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung
gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist.
Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit
einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Adrian Staehe-
lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 110 ff. zu Art. 80 SchKG).
Die Gemeinde C. reichte dem Bezirksgerichtspräsidium D. als Beilage zu ih-
rem Rechtsöffnungsbegehren 18 Verfügungen ein, um den geforderten Betrag in
der Höhe von Fr. 58'176.65 zu belegen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Steu-
E. 6 erforderungen (Grundstücksgewinnsteuern, Gemeindesteuern, Handänderungs-
steuern und Feuerwehrpflichtersatzsteuern), aber auch um Forderungen für Strom-
bezüge sowie Wasser-, ARA- und Kehrichtgebühren. Der Adressat dieser Verfü-
gungen war entweder der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine oder beide
Ehegatten gemeinsam. Die Verfügungen, die nur dem Ehemann zugestellt wurden,
entfalten für die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung. Dies, weil sie einerseits
nicht davon ausgehen musste, dass sie den Rechtsfolgen dieser Verfügungen un-
terlag, und andererseits, da sie selbst auch keine Rechtsmittel dagegen hätte er-
greifen können. Diejenigen Verfügungen, die auch an die Beschwerdeführerin
adressiert waren, sind allesamt mit einer Rechtsmittelehrung und einer Einsprache-
frist versehen und genügen somit den Mindestanforderungen. Dies wird auch von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit sind die Verfügungen einem gericht-
lichen Urteil gleichgestellt und werden als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt.
4.
Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der
Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Ur-
kunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder
gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter
Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrecht-
liche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Adrian Staehe-
lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG).
a)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass alle Forderungen ohne-
hin verjährt seien, weil sie nicht innert der Verjährungsfrist eingefordert oder nicht
verfügt worden seien. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuld-
ner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung
zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem
Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der
erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der
Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden
durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hin-
weis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Adrian Staehe-
lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei
bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerver-
waltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen
(vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich
2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Si-
monek/Thomas P. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Land-
schaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer
E. 7 nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist
beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der
Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf-
mann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 des Steuergesetzes für
den Kanton Graubünden (BR 720.000) kann die Betreibung dann eingeleitet wer-
den, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbeson-
dere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem
Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranla-
gungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder
der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungs-
verfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steu-
erpflichtigen Person auszugehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann,
a.a.O., N. 25 zu Art. 116).
Im vorliegenden Fall wurden die Verfügungen mittels einfachen Briefes ver-
sandt. Den Nachweis der richtigen Zustellung kann die Gemeinde C. deshalb einzig
aus den Umständen erbringen. So kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin
entgegengehalten werden, dass die zur Diskussion stehenden Forderungen samt
und sonders bereits Bestandteil der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten
Vereinbarung vom 24. November 2003 waren. Gegen diese Forderungen hat die
Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben, obwohl sie sich dies ausdrücklich bis
Ende 2003 vorbehalten hatte. In ihrer ersten Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2006
spricht die Beschwerdeführerin zudem von Erneuerung der Schulden. Eine Anfech-
tung wäre auch nicht nachvollziehbar, nachdem sie die Geldbeträge am 24. Novem-
ber 2003 anerkannt hat. Aus den Gesamtumständen kann somit geschlossen wer-
den, dass sie Kenntnis von den zugestellten Verfügungen und Rechnungen hatte,
womit auch die Zustellung / Eröffnung selbst genügend nachgewiesen ist.
b)
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustim-
men, dass Steuerforderungen nach einer fünfjährigen Frist gemäss Art. 125 und Art.
126 des kantonalen Steuergesetzes verjähren. Für die anderen Forderungen, bei
denen es sich nicht um Steuern handelt, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsspre-
chung mangels anderer gesetzlicher Regelungen auch eine fünfjährige Ver-
jährungsfrist. Da alle Forderungen mehr als fünf Jahre zurückliegen, hält die Be-
schwerdeführerin an der Verjährung der Forderungen fest. Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 24. November 2003 eine Ver-
einbarung unterzeichnet haben, in welcher beide Parteien ihre gegenseitigen For-
E. 8 derungen anerkannt und verrechnet haben sowie der Beschwerdeführerin ein Zah-
lungsaufschub gewährt wurde.
Gemäss Art. 135 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR
220) wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung aner-
kennt. Unter die Anerkennung mit Unterbrechungswirkung fällt jedes Verhalten des
Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung
seiner rechtlichen Verpflichtungen aufgefasst werden darf (Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Thomas Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obli-
gationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N. 2 zu Art. 135). Dies hat
zur Folge, dass der Verjährungsverlauf unterbrochen wird und die Verjährung neu
zu laufen beginnt (Art. 137 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
anerkannten in der genannten Vereinbarung einen Betrag von Fr. 98'106.75
gemäss separater Liste zur Vereinbarung. Forderungen in der Höhe von Fr.
37'510.25, welche die G. GmbH gegen die Gemeinde C. geltend machte, wurden
gestützt auf diese Vereinbarung mit den Forderungen der Gemeinde verrechnet.
Die noch ausstehenden Forderungen, welche die Beschwerdegegnerin als Rechts-
titel eingereicht hat, bildeten allesamt Bestandteil der Vereinbarung. Diese unterla-
gen deshalb der Verjährungsunterbrechung. Mit dieser neu begonnenen Ver-
jährungsfrist von fünf Jahren sind diese Forderungen deshalb bis heute nicht ver-
jährt, es sei denn, die Vereinbarung würde als ungültig erachtet. Nachfolgend ist
deshalb auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Nichtigkeitsgründe
einzugehen.
5.
a) Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Vereinbarung als ein un-
zulässiges und nichtiges "Unding". Sie erachtet Verträge, die eine von der gesetzli-
chen Art abweichende Erfüllung der Steuerpflicht zum Gegenstand haben, als un-
wirksam.
Art. 125 Abs. 3 OR sieht, im Einverständnis mit dem Gläubiger, explizit die
Möglichkeit der Verrechnung von Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öf-
fentlichem Rechte mit privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Thomas Wiegand, a.a.O., N. 12 zu Art. 125). Konnte aber verrechnet
werden, so hatte die Anerkennung als Grundlage der erfolgten Verrechnung selbst-
redend auch verjährungsunterbrechende Wirkung. Daran ändert die Tatsache, dass
die Vereinbarung vom 24. November 2003, wie nachgehend dargelegt, für sich al-
lein nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, nichts.
E. 9 b)
Auch wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Kantonsgerichts-
ausschuss von Graubünden im Urteil vom 21. Juni 2006 (SKG 06 23) festgehalten
habe, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 nicht zur Erteilung der defi-
nitiven Rechtsöffnung tauge. Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass die Verein-
barung in diesem Urteil nicht explizit als nichtig erklärt worden sei, ihr aber mit dem
Urteil diese Wirkung zukomme. Der Kantonsgerichtsausschuss verwies in Bezug
auf den Rechtsöffnungstitel auf die der Vereinbarung zugrunde liegenden Titel. Da
diese Verfügungen dem damaligen Rechtsöffnungsgesuch nicht beilagen, konnte
selbstredend nicht allein gestützt auf die Vereinbarung vom 24. November 2003
definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Erwägungen auf S. 10 von SKG 06 23).
Das Gesuch der Gemeinde C. vom 12. Dezember 2006 um Erteilung definitiver
Rechtsöffnung stütze sich aber nunmehr auf diese zugrunde liegenden Verfügun-
gen und nicht mehr nur auf die Vereinbarung als solche selbst. Weshalb nun die
Vereinbarung vom 24. November 2003 aufgrund des Urteiles des Kantonsgerichts-
ausschusses von Graubünden vom 21. Juni 2006 nichtig sein soll, wurde in der
Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
c)
Des Weiteren begründet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der
Vereinbarung damit, dass die Gemeinde C. in der Vereinbarung der G. GmbH künf-
tige Aufträge in Aussicht gestellt habe, ihr diese aber doch nicht zuhielt. Ausserdem
sei die Gemeinde C. aus submissionsrechtlichen Gründen gar nicht dazu berechtigt
gewesen, Zusagen über künftige Aufträge zu machen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) findet der offenbare Missbrauch
eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beruft sich eine Partei auf zwingendes Recht,
obwohl die gemäss Behauptung allenfalls dagegen verstossende Vereinbarung im
eigenen Interesse von ihr selber vorgeschlagen worden ist und sie damit beim
Rechtserwerb allenfalls unredlich gehandelt habe könnte, so ist dies rechtsmiss-
bräuchlich. So kann dem widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin kein
Rechtsschutz gewährt werden. Abgesehen davon aber ist die Beschwerdeführerin
darauf hinzuweisen, dass in dem von der G. GmbH angestrebten Verfahren vor
Verwaltungsgericht vom 9. November 2004 (U 04 99) klar festgestellt wurde, dass
sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2003 kein Anspruch auf konkrete
Aufträge ableiten lasse (Seite 6 lit. b). Dem ist weiter nichts beizufügen.
d)
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verein-
barung vom 23. November 2003 mit Bezug auf die hier interessierende Verrech-
nung, Anerkennung und verjährungsunterbrechende Wirkung ihre volle Gültigkeit
hat und die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vereinbarung
E. 10 denn nichtig sein sollte. Dass sie für sich allein nicht als definitiver Rechtsöffnungs-
titel taugt, hat nichts mit der Frage der Nichtigkeit zu tun.
6.
Im Falle, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 dennoch Be-
stand haben sollte, beruft sich die Beschwerdeführerin auf Irrtum, zumal sie davon
ausgegangen sei, die in Aussicht gestellten Aufträge zu erhalten. Dieser Einwand
wird aber in der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert. Zudem hätte eine all-
fällige Irrtumsanfechtung von der entsprechenden Partei fristgerecht beim ordentli-
chen Richter erfolgen müssen, und nicht erst im vorliegenden Rechtsöffnungsver-
fahren. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen, weshalb auf diesen Einwand
nicht weiter eingegangen wird.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorerwähnten
Verfügungen genügende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG
in Verbindung mit Art. 27 GVV zum SchKG darstellen, womit die Vorinstanz zu
Recht definitive Rechtsöffnung nur für einen Teil des in Betreibung gesetzten Be-
trages in der Höhe von Fr. 58'176.65, nämlich für Fr. 9'499.60 nebst Zins zu 4,5 %
seit dem 01.01.2006 (Fr. 604.00 + Fr. 3'398.00 + Fr. 5'497.60 = Fr. 9'499.60),
erteilte.
8.
Für den Fall, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht aufgehoben
werde, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr keine ausser-
amtliche Entschädigung zugesprochen habe, obwohl statt der im Rechtsöffnungs-
gesuch geforderten Fr. 58'176.55 nur für den Teilbetrag von Fr. 9'499.60 die defi-
nitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Sie fordert deshalb eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 500.00 zuzüglich MwSt.
In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Es hätte der Ge-
meinde C., nachdem bereits im Verfahren SKG 06 23 die Vereinbarung vom 24.
November 2003 für sich alleine nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt wurde, klar
sein müssen, dass gegen die Beschwerdeführerin nur Verfügungen durchgesetzt
werden können, die auf ihren Namen lauten. So gesehen hätte die Gemeinde C.
gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch nur Fr. 9'499.60 geltend machen
dürfen. Die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zuzüglich MwSt.
ist angemessen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin für das
Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium D. somit mit Fr. 500.00
zuzüglich MwSt. zu entschädigen.
E. 11 9. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin mit 1/5 ihrer Anträge durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.00 gehen deshalb zu 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 100.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). 10. Abschliessend ist die Vorinstanz noch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nach dem Entscheid innert angemessener Frist den Par- teien zuzustellen ist. Vorliegend wurde der am 24. Januar 2007 gefällte Entscheid erst am 16. November 2007 zugestellt, was unter den gegebenen Umständen und der Art des Verfahrens als eindeutig zu lange erscheint.
E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. 2. Die Gemeinde C. hat AB. für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 500.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.00 gehen zu 4/5 zu Lasten von AB. und zu 1/5 zu Lasten der Gemeinde C., welche AB. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 100.00 zuzüglich MwSt. zu entschädi- gen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 48 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Michael Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der AB., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 16. November 2007, in Sachen der G e m e i n d e C ., 7083 C., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Schuldnerin, Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2006 beantragte die Gemeinde C. beim Bezirksgerichtspräsidium D., es sei in der Betreibung Nr. 20600260 des Be- treibungsamtes E. der Rechtsvorschlag zu beseitigen und ihr die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 58'176.65 nebst Zins zu 4,5% seit 1. Januar 2006 zu erteilen. Die durch die Gläubigerin geltend gemachte Forderung beruhe ausnahmslos auf rechtskräftigen Verfügungen und einer Vereinbarung vom 24. No- vember 2003. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 24. Januar 2007 angesetzt und AB. die Mög- lichkeit eingeräumt, bis zum 15. Januar 2007 schriftlich zum Rechtsöffnungsbegeh- ren Stellung zu nehmen. Allfällige weitere Akten seien dem Bezirksgerichtspräsi- dium D. bis spätestens zur Verhandlung einzureichen oder zu dieser mitzubringen. C. AB. beantragte mit Stellungnahme vom 15. Januar 2007 die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. Im Wesentlichen begründete sie ihr Begehren mit der Einrede der Verjährung und Verwirkung. Sie machte geltend, dass die Ver- einbarung vom 24. November 2003 nichtig sei. D. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. Januar 2007 nahm ein Vertreter der Gemeinde C. teil. Dieser reichte noch weitere Unterlagen zu den Akten ein. AB. blieb der Verhandlung fern. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 16. November 2007, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20600260 des Betrei- bungsamtes E. gegen AB. wird für die Forderungssumme von Fr. 9'499.60 nebst Zins zu 4,5% seit 01.01.2006 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums D. von Fr. 500.00 gehen zu- lasten von AB. und werden unter Erteilung des Regressrechtes bei der Gemeinde C. erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Aussergerichtlich werden keine Kosten erhoben. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium führte aus, dass für alle aufgeführten Positio- nen rechtskräftige Verfügungen vorlägen. Da aber nur ein Teil dieser Verfügungen an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet gewesen sei, könne die definitive Rechtsöffnung auch nur über diesen Teil des geforderten Betrages erteilt werden. Dies zumal in der Vereinbarung zwischen der Gesuchsstellerin und der Gesuch-
3 gegnerin vom 24. November 2003 die geltend gemachten Beträge anerkannt wor- den seien. Diese Vereinbarung habe verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt, weshalb keine dieser Forderungen verjährt sei. Im Ergebnis sei das Gesuch dem- nach teilweise gutzuheissen und der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für diesen Teil der Forderung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid erhob AB. am 22. November 2007 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragte, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Im Wesentli- chen macht sie die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 24. November 2003 und folg- lich die Verjährung der Forderung geltend. G. Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde der Vorinstanz wie auch der Gemeinde C. die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 14. Dezember 2007 zur Beschwerde von AB. vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007, eingegangen am 10. Dezember 2007, beantragte die Gemeinde C. die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von AB.. Sie verweist in ihrer Vernehmlassung auf den Sach- verhalt im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid. Des Weiteren betont die Be- schwerdegegnerin, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 von den Ehe- leuten BA., resp. AB., selbst der Gemeinde unterbreitet worden sei, um Einzugs- handlungen abzuwenden und die Angelegenheit gütlich zu regeln. Es sei rechts- missbräuchlich, wenn nun geltend gemacht werde, die Vereinbarung sei unzulässig oder nichtig und die Forderungen seien verjährt, nachdem die von der Gemeinde C. gewährten und erstreckten Zahlungsfristen verstrichen seien. Zudem bekräftigt die Beschwerdegegenerin die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Rechts- natur der als Rechtsöffnungstitel herangezogenen Urkunden. Als weiterer Beweis legte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Schuldenverzeichnisses der Steu- ererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 der Beschwer- deführerin ihrer Vernehmlassung bei. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 reichte die Gemeinde C. dem Kantonsgerichtsausschuss je eine Kopie des Schuldenverzeichnisses der Steuerer- klärung 2005 und 2006 für die Kantons- und Gemeindesteuern der Beschwerdefüh- rerin ein. Dieses Beweismittel wurde bei der Beschwerdeinstanz erstmals einge- reicht, womit es, wie oben dargelegt, unter das Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO fällt und bei der nachfolgenden richterlichen Beurteilung unberücksichtigt bleibt. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
5 entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Die Beseitigung des Rechtsvor- schlages durch die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die betriebene For- derung des Gläubigers auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind auch Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtun- gen, wie z.B. Steuern (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung können auch Entscheide von Gemeindebehörden und anderer öffentlich-rechtlicher Korporationen, wie z.B. eines Elektrizitätswerkes, den Urteilen gleichgestellt werden (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/ Daniel Staehelin, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 108 zu Art. 80 SchKG; vgl. dazu auch Art. 27 GVV zum SchKG). Damit ein solcher Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel bei- gezogen werden kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Ge- richtsurteil sicherstellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Ab- gaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Ab- gaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar wer- den, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die ältere Rechtssprechung verlangte bei Verwaltungs- entscheiden zudem noch eine Unterschrift der zuständigen Behörde. Von diesem Gültigkeitserfordernis wurde aber bei in grosser Zahl mittels Computer erlassenen Verfügungen (z.B. bei Veranlagungsverfügungen für Steuern) abgesehen. Diese Praxis wurde inzwischen auf alle Massenverfügungen ausgedehnt (vgl. PKG 1992 Nr. 29, PKG 1998 Nr. 24). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Adrian Staehe- lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Die Gemeinde C. reichte dem Bezirksgerichtspräsidium D. als Beilage zu ih- rem Rechtsöffnungsbegehren 18 Verfügungen ein, um den geforderten Betrag in der Höhe von Fr. 58'176.65 zu belegen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Steu-
6 erforderungen (Grundstücksgewinnsteuern, Gemeindesteuern, Handänderungs- steuern und Feuerwehrpflichtersatzsteuern), aber auch um Forderungen für Strom- bezüge sowie Wasser-, ARA- und Kehrichtgebühren. Der Adressat dieser Verfü- gungen war entweder der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine oder beide Ehegatten gemeinsam. Die Verfügungen, die nur dem Ehemann zugestellt wurden, entfalten für die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung. Dies, weil sie einerseits nicht davon ausgehen musste, dass sie den Rechtsfolgen dieser Verfügungen un- terlag, und andererseits, da sie selbst auch keine Rechtsmittel dagegen hätte er- greifen können. Diejenigen Verfügungen, die auch an die Beschwerdeführerin adressiert waren, sind allesamt mit einer Rechtsmittelehrung und einer Einsprache- frist versehen und genügen somit den Mindestanforderungen. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit sind die Verfügungen einem gericht- lichen Urteil gleichgestellt und werden als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt. 4. Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Ur- kunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrecht- liche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Adrian Staehe- lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG). a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass alle Forderungen ohne- hin verjährt seien, weil sie nicht innert der Verjährungsfrist eingefordert oder nicht verfügt worden seien. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuld- ner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hin- weis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Adrian Staehe- lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerver- waltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Si- monek/Thomas P. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Land- schaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer
7 nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf- mann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000) kann die Betreibung dann eingeleitet wer- den, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbeson- dere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranla- gungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungs- verfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steu- erpflichtigen Person auszugehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Im vorliegenden Fall wurden die Verfügungen mittels einfachen Briefes ver- sandt. Den Nachweis der richtigen Zustellung kann die Gemeinde C. deshalb einzig aus den Umständen erbringen. So kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass die zur Diskussion stehenden Forderungen samt und sonders bereits Bestandteil der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vereinbarung vom 24. November 2003 waren. Gegen diese Forderungen hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben, obwohl sie sich dies ausdrücklich bis Ende 2003 vorbehalten hatte. In ihrer ersten Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2006 spricht die Beschwerdeführerin zudem von Erneuerung der Schulden. Eine Anfech- tung wäre auch nicht nachvollziehbar, nachdem sie die Geldbeträge am 24. Novem- ber 2003 anerkannt hat. Aus den Gesamtumständen kann somit geschlossen wer- den, dass sie Kenntnis von den zugestellten Verfügungen und Rechnungen hatte, womit auch die Zustellung / Eröffnung selbst genügend nachgewiesen ist. b) Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustim- men, dass Steuerforderungen nach einer fünfjährigen Frist gemäss Art. 125 und Art. 126 des kantonalen Steuergesetzes verjähren. Für die anderen Forderungen, bei denen es sich nicht um Steuern handelt, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsspre- chung mangels anderer gesetzlicher Regelungen auch eine fünfjährige Ver- jährungsfrist. Da alle Forderungen mehr als fünf Jahre zurückliegen, hält die Be- schwerdeführerin an der Verjährung der Forderungen fest. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 24. November 2003 eine Ver- einbarung unterzeichnet haben, in welcher beide Parteien ihre gegenseitigen For-
8 derungen anerkannt und verrechnet haben sowie der Beschwerdeführerin ein Zah- lungsaufschub gewährt wurde. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR
220) wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung aner- kennt. Unter die Anerkennung mit Unterbrechungswirkung fällt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtungen aufgefasst werden darf (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obli- gationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N. 2 zu Art. 135). Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsverlauf unterbrochen wird und die Verjährung neu zu laufen beginnt (Art. 137 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anerkannten in der genannten Vereinbarung einen Betrag von Fr. 98'106.75 gemäss separater Liste zur Vereinbarung. Forderungen in der Höhe von Fr. 37'510.25, welche die G. GmbH gegen die Gemeinde C. geltend machte, wurden gestützt auf diese Vereinbarung mit den Forderungen der Gemeinde verrechnet. Die noch ausstehenden Forderungen, welche die Beschwerdegegnerin als Rechts- titel eingereicht hat, bildeten allesamt Bestandteil der Vereinbarung. Diese unterla- gen deshalb der Verjährungsunterbrechung. Mit dieser neu begonnenen Ver- jährungsfrist von fünf Jahren sind diese Forderungen deshalb bis heute nicht ver- jährt, es sei denn, die Vereinbarung würde als ungültig erachtet. Nachfolgend ist deshalb auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen. 5.
a) Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Vereinbarung als ein un- zulässiges und nichtiges "Unding". Sie erachtet Verträge, die eine von der gesetzli- chen Art abweichende Erfüllung der Steuerpflicht zum Gegenstand haben, als un- wirksam. Art. 125 Abs. 3 OR sieht, im Einverständnis mit dem Gläubiger, explizit die Möglichkeit der Verrechnung von Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öf- fentlichem Rechte mit privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Wiegand, a.a.O., N. 12 zu Art. 125). Konnte aber verrechnet werden, so hatte die Anerkennung als Grundlage der erfolgten Verrechnung selbst- redend auch verjährungsunterbrechende Wirkung. Daran ändert die Tatsache, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003, wie nachgehend dargelegt, für sich al- lein nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, nichts.
9 b) Auch wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden im Urteil vom 21. Juni 2006 (SKG 06 23) festgehalten habe, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 nicht zur Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung tauge. Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass die Verein- barung in diesem Urteil nicht explizit als nichtig erklärt worden sei, ihr aber mit dem Urteil diese Wirkung zukomme. Der Kantonsgerichtsausschuss verwies in Bezug auf den Rechtsöffnungstitel auf die der Vereinbarung zugrunde liegenden Titel. Da diese Verfügungen dem damaligen Rechtsöffnungsgesuch nicht beilagen, konnte selbstredend nicht allein gestützt auf die Vereinbarung vom 24. November 2003 definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Erwägungen auf S. 10 von SKG 06 23). Das Gesuch der Gemeinde C. vom 12. Dezember 2006 um Erteilung definitiver Rechtsöffnung stütze sich aber nunmehr auf diese zugrunde liegenden Verfügun- gen und nicht mehr nur auf die Vereinbarung als solche selbst. Weshalb nun die Vereinbarung vom 24. November 2003 aufgrund des Urteiles des Kantonsgerichts- ausschusses von Graubünden vom 21. Juni 2006 nichtig sein soll, wurde in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Des Weiteren begründet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Vereinbarung damit, dass die Gemeinde C. in der Vereinbarung der G. GmbH künf- tige Aufträge in Aussicht gestellt habe, ihr diese aber doch nicht zuhielt. Ausserdem sei die Gemeinde C. aus submissionsrechtlichen Gründen gar nicht dazu berechtigt gewesen, Zusagen über künftige Aufträge zu machen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beruft sich eine Partei auf zwingendes Recht, obwohl die gemäss Behauptung allenfalls dagegen verstossende Vereinbarung im eigenen Interesse von ihr selber vorgeschlagen worden ist und sie damit beim Rechtserwerb allenfalls unredlich gehandelt habe könnte, so ist dies rechtsmiss- bräuchlich. So kann dem widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin kein Rechtsschutz gewährt werden. Abgesehen davon aber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in dem von der G. GmbH angestrebten Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 9. November 2004 (U 04 99) klar festgestellt wurde, dass sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2003 kein Anspruch auf konkrete Aufträge ableiten lasse (Seite 6 lit. b). Dem ist weiter nichts beizufügen. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verein- barung vom 23. November 2003 mit Bezug auf die hier interessierende Verrech- nung, Anerkennung und verjährungsunterbrechende Wirkung ihre volle Gültigkeit hat und die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vereinbarung
10 denn nichtig sein sollte. Dass sie für sich allein nicht als definitiver Rechtsöffnungs- titel taugt, hat nichts mit der Frage der Nichtigkeit zu tun. 6. Im Falle, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 dennoch Be- stand haben sollte, beruft sich die Beschwerdeführerin auf Irrtum, zumal sie davon ausgegangen sei, die in Aussicht gestellten Aufträge zu erhalten. Dieser Einwand wird aber in der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert. Zudem hätte eine all- fällige Irrtumsanfechtung von der entsprechenden Partei fristgerecht beim ordentli- chen Richter erfolgen müssen, und nicht erst im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen wird. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorerwähnten Verfügungen genügende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG in Verbindung mit Art. 27 GVV zum SchKG darstellen, womit die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung nur für einen Teil des in Betreibung gesetzten Be- trages in der Höhe von Fr. 58'176.65, nämlich für Fr. 9'499.60 nebst Zins zu 4,5 % seit dem 01.01.2006 (Fr. 604.00 + Fr. 3'398.00 + Fr. 5'497.60 = Fr. 9'499.60), erteilte. 8. Für den Fall, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht aufgehoben werde, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr keine ausser- amtliche Entschädigung zugesprochen habe, obwohl statt der im Rechtsöffnungs- gesuch geforderten Fr. 58'176.55 nur für den Teilbetrag von Fr. 9'499.60 die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Sie fordert deshalb eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 500.00 zuzüglich MwSt. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Es hätte der Ge- meinde C., nachdem bereits im Verfahren SKG 06 23 die Vereinbarung vom 24. November 2003 für sich alleine nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt wurde, klar sein müssen, dass gegen die Beschwerdeführerin nur Verfügungen durchgesetzt werden können, die auf ihren Namen lauten. So gesehen hätte die Gemeinde C. gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch nur Fr. 9'499.60 geltend machen dürfen. Die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zuzüglich MwSt. ist angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium D. somit mit Fr. 500.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen.
11 9. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin mit 1/5 ihrer Anträge durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.00 gehen deshalb zu 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 100.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). 10. Abschliessend ist die Vorinstanz noch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nach dem Entscheid innert angemessener Frist den Par- teien zuzustellen ist. Vorliegend wurde der am 24. Januar 2007 gefällte Entscheid erst am 16. November 2007 zugestellt, was unter den gegebenen Umständen und der Art des Verfahrens als eindeutig zu lange erscheint.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. 2. Die Gemeinde C. hat AB. für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 500.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.00 gehen zu 4/5 zu Lasten von AB. und zu 1/5 zu Lasten der Gemeinde C., welche AB. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 100.00 zuzüglich MwSt. zu entschädi- gen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: