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SKA 2006 21

Graubünden · 2006-10-03 · Deutsch GR

Lastenverzeichnis (Zugehör/Forderungsanmeldung, Bestreitung bei der Aufsichtsbehörde; Neuschätzung) | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 hat sich ergeben:

A.

QX. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 361 in Davos Platz. In der

darauf stehenden Liegenschaft führen er und/oder seine Firma QX T. GmbH das

Hotel R. samt einer Pizzeria. Gemäss Grundbuchauszug vom 24. April 2006 ist seit

dem 24. August 1984 die gesamte Betriebseinrichtung inklusive Mobiliar und Inven-

tar im Gesamtwert von Fr. 90'000.— als Zugehör angemerkt. Die Liegenschaft ist

mit 5 Inhaberschuldbriefen und einer Kapitalgrundpfandverschreibung belastet.

B.

In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 20501028 des Be-

treibungsamtes Davos, mit QX. als Schuldner und C. als Gläubiger der Kapital-

grundpfandverschreibung im 4. Rang, stellte C. am 06. April 2006 das Verwertungs-

begehren. Am 31. Juli und 23. August 2006 sind die Spezialanzeigen an Schuldner,

Pfand- und Pfändungsgläubiger gemäss Art. 139 SchKG, Art. 30 VZG erfolgt, mit

Festsetzung des Steigerungstermins auf den 04. Oktober 2006 und Angabe eines

betreibungsamtlichen Schätzungswerts von Fr. 1'356'000.—. Für die Schätzung hat

das Betreibungsamt den Zeitwert der amtlichen Schätzung aus dem Jahre 1994

übernommen. Am 25. August 2006 teilte das Betreibungsamt den Beteiligten das

Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen mit.

C.

Bereits zuvor, am 21. August 2006 hatte sich QX. mit einem Schreiben

an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und

Konkurssachen gewandt und bemängelt, das Betreibungsamt Davos gebe den sei-

nerseits erhobenen Einwänden betreffend (Dritt)Eigentum an der Zugehör und

Schätzung der Liegenschaft keine Folge. Auf entsprechende Aufforderung hin, legte

QX. fristgemäss am 30. August 2006 das Lastenverzeichnis vom 25. August 2006

als Anfechtungsobjekt ein. Mit gleichzeitig eingelegtem, jedoch nicht unterzeichne-

tem Begleitschreiben machte er geltend, das gesamte Klein- und Grossinventar

stehe seit dem 1. November 2005 im Eigentum der QX T. GmbH, welcher er im

Übrigen den ganzen Gastgewerbebetrieb (mit Ausnahme seiner eigenen Wohnung

im 3. OG) vermietet habe. Sodann bemängelt er, unter Beilage einer selbst veran-

lassten Liegenschaftsschätzung aus dem Jahre 2004 über Fr. 1'945'000.—, eine zu

tiefe betreibungsamtliche Schätzung, beziehungsweise fordert sinngemäss eine

neue Schätzung der Liegenschaft. Schliesslich macht er geltend, es sei "ein Kredit

falsch eingegeben" worden, respektive bestreitet die Höhe der entsprechend ins

Lastenverzeichnis aufgenommenen Forderung. Der prozessleitenden Aufforde-

rung, seine Rechtsschrift vom 30. August 2006 unterzeichnet einzulegen, kam QX.

am 26. September 2006 fristgerecht nach.

E. 3 Das Betreibungsamt Davos schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Gläubiger C. beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell de-

ren Abweisung, unter gesetzlicher Kostenfolge.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a.

Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das

Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines

Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan-

gemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Ta-

gen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis

erhalten hat, angebracht werden.

b.

Eine Beschwerde muss sich gegen einen konkreten amtlichen Voll-

streckungsakt richten. Der Schriftsatz vom 21. August 2006 muss im Verhältnis zum

nachmalig als Anfechtungsobjekt bezeichneten und beigebrachten Lastenverzeich-

nis vom 25. August 2006 als verfrüht bezeichnet werden; er kann aus zeitlichen

Gründen kaum als Beschwerde durchgehen. Der Schriftsatz vom 30. August 2006,

welcher im Wesentlichen dieselben sinngemässen Anträge und Argumente wie der

vorangehende enthielt, war zeitig, jedoch formwidrig im Licht der kantonalen Ver-

fahrenvorschriften, wonach die Beschwerde schriftlich, unterzeichnet und unter Bei-

lage der angefochtenen Entscheidung einzureichen ist (vgl. Art. 22 GVVSchKG Abs.

1 und 4 i.V.m. Art. 20 VVG). Die bestehenden formellen Defizite (fehlende Unter-

zeichnung, fehlende Beilage des Anfechtungsobjekts), welche die Nichtanhand-

nahme der Beschwerde ohne vorgängige Einräumung einer Gelegenheit zur Ver-

besserung nicht erlaubt hätten (vgl. dazu Art. 22 GVVSchKG Abs. 4 i.V.m. Art. 21

VVG), sind vom Beschwerdeführer innert angesetzter Frist behoben worden. Ent-

gegen der Auffassung des Beschwerdegegners C. steht aus dieser Sicht daher dem

Eintreten auf die Beschwerde von QX. nichts (mehr) entgegen.

2.

Gemäss Art. 140 SchKG ermittelt der Betreibungsbeamte vor der Ver-

steigerung die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlas-

ten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben

der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. Er stellt den Beteiligten

das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von

zehn Tagen. Die Artikel 106–109 SchKG sind anwendbar. Ausserdem ordnet der

Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis

E. 4 den Beteiligten mit. Mit Aufsichtsbeschwerde gegen das Lastenverzeichnis gemäss

Art. 17 SchKG können nur formelle Fehler des Amtes gerügt werden, so beispiels-

weise die Aufnahme eines Anspruchs, der sich nicht aus dem Grundbuch ergibt, die

unrichtige Übernahme aus dem Grundbuch, die Aufnahme eines nicht angemelde-

ten Anspruchs, die Verweigerung der Aufnahme eines angemeldeten Anspruchs,

die Abweisung zufolge verspäteter Anmeldung und dergleichen. Dagegen entschei-

det allein der Richter über die materielle Begründetheit von behaupteten Rechtsan-

sprüchen.

a.

Soweit der überaus kurzen und holprig formulierten Beschwerdeschrift

und dem Sachzusammenhang entnommen werden kann, macht der Beschwerde-

führer nicht geltend, die aus dem Grundbuchauszug hervorgehenden Lasten und

Rechte, wozu auch das dort als Zugehör angemerkte Inventar gehört, seien vom

Grundbuch falsch in das Lastenverzeichnis übertragen worden. Das Betreibungs-

amt hat hier nur beziehungsweise einfach das ins Lastenverzeichnis zu überneh-

men, was im Grundbuch steht. Das hat das Betreibungsamt Davos denn auch of-

fensichtlich richtig gemacht. Der Verzicht auf die detaillierte Aufführung der einzel-

nen Zugehörgegenstände und ihre Einzelbewertung ist angesichts des ausdrückli-

chen Hinweises auf das bei den Grundbuchbelegen befindliche Inventar zulässig

(vgl. Art. 11 Abs. 2, 2. Satz VZG). Mit seinen Rügen, das Hotel- und Restaurantin-

ventar gehöre einem Dritten beziehungsweise sei nicht mehr Zugehör des zu ver-

wertenden Grundstücks im Sinne von Art. 644 f. ZGB, wirft der Beschwerdeführer

typisch materiell-rechtliche Fragen auf, mit denen er im Beschwerdeverfahren nach

Art. 17 SchKG nicht gehört werden kann. Sie sind im Klageverfahren vor den or-

dentlichen Zivilrichter zu tragen. Die materiell-rechtlichen Fragen, ob eine Pfandsa-

che des Schuldners Eigentum ist oder Zugehör zu einem verpfändeten Grundstück

bildet, das heisst ob sie dessen rechtliches Schicksal teile, wird im Pfandverwer-

tungsverfahren zur Frage nach dem Umfang der Pfandhaft. Entgegen seiner Auf-

fassung hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, ob die Pfandgläubiger dem Ver-

kauf des Inventars hätten zustimmen müssen und welches die Folgen mangelnder

Zustimmung sind. Hingegen hat es gestützt auf das Grundbuch zutreffenderweise

verfügt, alles Inventar sei Zugehör und hafte mit. Diese prima facie Qualifikation ist

angesichts des aktuellen Grundbuchauszugs zwingend. Wer mit ihr nicht einver-

standen ist und die Zugehöreigenschaft materiell bestreiten will - sei es der Pfand-

schuldner QX. selbst, sei es seine im gegenständlichen Zusammenhang als Dritte

zu bezeichnende QX T. GmbH - dem muss Gelegenheit gegeben werden, die Sa-

che im Lastenbereinigungsverfahren vor den Richter zu bringen. Streitigkeiten über

die Bestandteils- oder Zugehöreigenschaft werden im Lastenbereinigungsverfahren

E. 5 ausgetragen (Art. 11 Abs. 4, Art. 38 Abs. 2 VZG), wobei die Sache im so genannten

Vorverfahren beim Betreibungsamt einzuleiten ist (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 107-

109 SchKG, Art. 22 Abs. 4 VZG, Art. 37-39 VZG). Die Vorinstanz hat den Schuldner

in der Mitteilung des Lastenverzeichnisses denn auch zutreffend darauf hingewie-

sen, dass die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegenstände als solche aner-

kannt werden, wenn nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen beim Betreibungsamt

eine schriftliche Bestreitung erfolgt (act. 03.1, Ziff. 1 und 2). Der Schuldner hat dies

insofern nicht befolgt, als er sich mit seiner Bestreitung direkt an die Aufsichts-

behörde gewendet hat. Das schadet ihm nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss als

Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist gehalten, die "Beschwerde" von QX. dem

Betreibungsamt als Bestreitung der Zugehöreigenschaft weiterzuleiten (so bereits

BGE 100 III 8, der wohl auch für den umgekehrten Weg gilt; Art. 32 Abs. 2 SchKG;

Häusermann/Stöckli/Feuz, Basler Kommentar, N 114 zu Art. 140 SchKG). Die Sa-

che ist daher dem Betreibungsamt Davos zu überweisen, mit der Vorgabe, sie als

Bestreitung der Zugehörseigenschaft zu behandeln und nach den entsprechenden

Bestimmungen vorzugehen.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 VZG gilt: Sind im Lastenverzeichnis Ge-

genstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 lit. a VZG), so

hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Art. 37 VZG zu erlassenden An-

zeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von

einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass in-

nerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzel-

ner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne. Werden die Zugehör-

gegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die

zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtli-

chen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen. In diesem

Zusammenhang ist festzustellen, dass sowohl der Schuldner (QX.) als auch die QX

T. GmbH dem Betreibungsamt seit April 2006 mehrfach und unter Einlage von Ver-

trägen mitgeteilt haben, das gesamte Klein- und Grossinventar stehe seit Okto-

ber/November 2005 im Eigentum der QX T. GmbH (act. 05.1.10 und 11). Dabei

handelt es sich um eine Drittansprache. Ob diese zu Recht erhoben wird und sie

einen Einfluss auf die (materiellrechtlichen) Fragen der Zugehörseigenschaft und

des Umfangs der Pfandhaft hat, darf das Betreibungsamt nicht prüfen. Es hätte viel-

mehr gemäss Art. 38 Abs. 2 VZG der QX T. GmbH das Lastenverzeichnis mitteilen

und damit Gelegenheit zur Bestreitung der Zugehörseigenschaft eröffnen sollen.

Das ist unterblieben (act. 05.1.5). Nachdem QX. einerseits Hauptgesellschafter und

Geschäftsführer der QX T. GmbH ist und ihm andererseits das Lastenverzeichnis

E. 6 in seiner Eigenschaft als Schuldner nachweislich zugekommen ist, ist sein Wissen

auch der QX T. GmbH anzurechnen. Auf die nachträgliche Mitteilung des Lasten-

verzeichnisses an die QX T. GmbH kann daher verzichtet werden.

b.

Der Beschwerdeführer macht geltend, "der H. Kredit ist falsch einge-

geben". Weder rügt er substantiiert, noch ist sonst wie ersichtlich, dass das Betrei-

bungsamt bei der Übertragung der Forderungsanmeldung des Gläubigers H. in das

Lastenverzeichnis einen Fehler begangen hat (act. 05.1.9). Aus weiteren Verlaut-

barungen des Beschwerdeführers muss vielmehr geschlossen werden, dass er der

Meinung ist, H. habe ihm die Zinsen erlassen, allenfalls, dass die verschiedenen,

dem Schuldbrief zu Grunde liegenden Darlehensforderungen noch nicht zur Rück-

zahlung fällig sind (act. 03.1, 13.2, 13.3). Was diese Bestreitungen von Bestand und

Höhe der grundpfändlich gesicherten und vom Gläubiger H. angemeldeten Forde-

rungen angeht, gilt das vorstehend zur Zugehör Erwogene analog. Mit diesen ma-

teriell-rechtlichen Fragen ist QX. im Verfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich

nicht zu hören. Es liegt andererseits eine hinreichend erkennbare Bestreitung einer

Pfandlast im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG vor, so dass die Sache auch in diesem

Punkt an das Betreibungsamt zur weiteren Behandlung als Lastenbestreitung und

Durchführung des Vorverfahrens (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 106-109 SchKG, Art.

39 VZG) zu überweisen ist.

c.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich

der Aufnahme des Inventars als Zugehör und der Forderungsanmeldung H. ins Las-

tenverzeichnis abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache

wird dem Betreibungsamt Davos zur weiteren Behandlung als Bestreitungen

gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG überwiesen. Dabei kann vorweggenommen werden,

dass die gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgten Bestreitungen vom 30. August

gegen das am 25. August 2006 mitgeteilte Lastenverzeichnis rechtzeitig sind (Art.

32 Abs. 2 SchKG, Art. 37 Abs. 2 VZG, Art. 38 Abs. 2 VZG; act. 03.1)

3.

Auf die Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung der

Liegenschaft beziehungsweise auf das Begehren um Neuschätzung - dem im Üb-

rigen voraussetzungslos zu entsprechen wäre (vgl. PKG 1969 Nr. 80) - wäre

grundsätzlich nicht einzutreten, da sie verspätet sind (BGE 122 III 338). Die 10-

tägige Frist für das Begehren um Neuschätzung (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2

VZG) läuft mit Kenntnisnahme der Schätzung. Wird, wie vorliegend, die Schätzung

mit der Spezialanzeige bekannt gemacht, gilt letztere zugleich als fristauslösende

Schätzungseröffnung (Art. 30 Abs. 1 VZG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 SchKG). Die Spe-

E. 7 zialanzeige enthielt die betreibungsamtliche Schätzung über Fr. 1,356 Mio. (Zeitwert

gemäss amtlicher Schätzung) und wurde am 28. Juli 2006 versandt (Art. 99/9 VZG).

Die Bewertungsproblematik war dem Beschwerdeführer bekannt, ist doch seine

nunmehr im Beschwerdeverfahren eingelegte, privat veranlasste Schätzung zwei

Jahre alt. Abgesehen davon, ist solche Kenntnis rechtlich ohne Belang (BGE 122

III 338, E. 3c). Revisionsgründe - die seit der erstmaligen Mitteilung des Schät-

zungswerts eingetreten sein müssten - macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Revisionsgründe im Sinne von Art. 44 VZG können nicht vorliegen, da einstweilen

keine den Wert des Pfandes beeinflussende Lastenbereinigung stattgefunden hat.

Dessen ungeachtet ist im Speziellen hinreichende Veranlassung gegeben, auf die

Schätzungsfrage zurückzukommen. Wird mit Beschwerde eine Neuschätzung ver-

langt, wird sie üblicherweise direkt durch die Aufsichtsbehörde angeordnet. Davon

ist hier jedoch abzusehen, da zum einen der Steigerungstermin vom 04. Oktober

2006 abgesetzt wurde und zum anderen die Sache ohnehin zur Durchführung des

Vorverfahrens betreffend Lastenbereinigung zurück an das Betreibungsamt geht.

Weiter ist festzustellen, dass das Betreibungsamt ohne weiteres auf eine Schätzung

abgestellt hat, welche bereits 14 Jahre zurück liegt. Die Rechtfertigung des Betrei-

bungsamtes, es sei nicht zu erwarten, dass an der Versteigerung ein höherer Erlös

erzielt werden könne, ist nicht erspriesslich. Bei der Schätzung des zu versteigern-

den Grundstücks hat sich der Schätzer nicht davon leiten zu lassen, welcher Erlös

an der Versteigerung tatsächlich erzielbar ist, sondern vom mutmasslichen Ver-

kaufswert des Grundstücks (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VZG), damit die

Interessenten im Pfandverwertungsverfahren einen Anhaltspunkt über das vertret-

bare Angebot haben (BGE 122 III 595 E. 3.1, 101 III 32 E. 1, 70 III 17 E. 3). Mit der

Schätzung soll der mutmassliche Verkaufswert des Grundstücks und seiner Zu-

gehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung,

bestimmen. Das Abstellen auf eine 14 Jahre zurückliegende amtliche Schätzung

erscheint umso bedenklicher, als Zugehör im 1984 geschätzten Wert von rund Fr.

90'000.— (act. 05.1.7, S. 3) in der amtlichen Schätzung keine Berücksichtigung fand

(act. 05.1.6). Der Beschwerdeführer hat einen Vertrag eingelegt, wonach das Inven-

tar im Jahre 2005 für Fr. 146'500.— verkauft wurde. Sodann findet der Hinweis des

Beschwerdeführers, er habe erhebliche bauliche Investitionen getätigt, in den Akten

eine hinreichende Stütze. Das Betreibungsamt Davos wird daher angewiesen, eine

neue Schätzung selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige anzuordnen, wo-

bei im letzteren Fall der Schuldner kostenvorschusspflichtig ist (Art. 9 Abs. 2 VZG).

4.

Der Beschwerdegegner verlangt eine Entscheidung "unter gesetzli-

cher Kostenfolge". Die gesetzliche Folge besteht darin, dass es keine Kosten gibt.

E. 8 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetz- licher Vorschrift weder Kosten erhoben -vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG)- noch Verfahrensentschädi- gungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Sache wird dem Betreibungsamt Davos zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 21 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 (7B.195/2006) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des QX., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Davos vom 25. August 2006, mitgeteilt am 25. August 2006, in Sachen C., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Lastenverzeichnis (Zugehör/Forderungsanmeldung, Bestreitung bei der Aufsichtsbehörde; Neuschätzung)

2 hat sich ergeben: A. QX. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 361 in Davos Platz. In der darauf stehenden Liegenschaft führen er und/oder seine Firma QX T. GmbH das Hotel R. samt einer Pizzeria. Gemäss Grundbuchauszug vom 24. April 2006 ist seit dem 24. August 1984 die gesamte Betriebseinrichtung inklusive Mobiliar und Inven- tar im Gesamtwert von Fr. 90'000.— als Zugehör angemerkt. Die Liegenschaft ist mit 5 Inhaberschuldbriefen und einer Kapitalgrundpfandverschreibung belastet. B. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 20501028 des Be- treibungsamtes Davos, mit QX. als Schuldner und C. als Gläubiger der Kapital- grundpfandverschreibung im 4. Rang, stellte C. am 06. April 2006 das Verwertungs- begehren. Am 31. Juli und 23. August 2006 sind die Spezialanzeigen an Schuldner, Pfand- und Pfändungsgläubiger gemäss Art. 139 SchKG, Art. 30 VZG erfolgt, mit Festsetzung des Steigerungstermins auf den 04. Oktober 2006 und Angabe eines betreibungsamtlichen Schätzungswerts von Fr. 1'356'000.—. Für die Schätzung hat das Betreibungsamt den Zeitwert der amtlichen Schätzung aus dem Jahre 1994 übernommen. Am 25. August 2006 teilte das Betreibungsamt den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen mit. C. Bereits zuvor, am 21. August 2006 hatte sich QX. mit einem Schreiben an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gewandt und bemängelt, das Betreibungsamt Davos gebe den sei- nerseits erhobenen Einwänden betreffend (Dritt)Eigentum an der Zugehör und Schätzung der Liegenschaft keine Folge. Auf entsprechende Aufforderung hin, legte QX. fristgemäss am 30. August 2006 das Lastenverzeichnis vom 25. August 2006 als Anfechtungsobjekt ein. Mit gleichzeitig eingelegtem, jedoch nicht unterzeichne- tem Begleitschreiben machte er geltend, das gesamte Klein- und Grossinventar stehe seit dem 1. November 2005 im Eigentum der QX T. GmbH, welcher er im Übrigen den ganzen Gastgewerbebetrieb (mit Ausnahme seiner eigenen Wohnung im 3. OG) vermietet habe. Sodann bemängelt er, unter Beilage einer selbst veran- lassten Liegenschaftsschätzung aus dem Jahre 2004 über Fr. 1'945'000.—, eine zu tiefe betreibungsamtliche Schätzung, beziehungsweise fordert sinngemäss eine neue Schätzung der Liegenschaft. Schliesslich macht er geltend, es sei "ein Kredit falsch eingegeben" worden, respektive bestreitet die Höhe der entsprechend ins Lastenverzeichnis aufgenommenen Forderung. Der prozessleitenden Aufforde- rung, seine Rechtsschrift vom 30. August 2006 unterzeichnet einzulegen, kam QX. am 26. September 2006 fristgerecht nach.

3 Das Betreibungsamt Davos schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Gläubiger C. beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell de- ren Abweisung, unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Ta- gen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. b. Eine Beschwerde muss sich gegen einen konkreten amtlichen Voll- streckungsakt richten. Der Schriftsatz vom 21. August 2006 muss im Verhältnis zum nachmalig als Anfechtungsobjekt bezeichneten und beigebrachten Lastenverzeich- nis vom 25. August 2006 als verfrüht bezeichnet werden; er kann aus zeitlichen Gründen kaum als Beschwerde durchgehen. Der Schriftsatz vom 30. August 2006, welcher im Wesentlichen dieselben sinngemässen Anträge und Argumente wie der vorangehende enthielt, war zeitig, jedoch formwidrig im Licht der kantonalen Ver- fahrenvorschriften, wonach die Beschwerde schriftlich, unterzeichnet und unter Bei- lage der angefochtenen Entscheidung einzureichen ist (vgl. Art. 22 GVVSchKG Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 20 VVG). Die bestehenden formellen Defizite (fehlende Unter- zeichnung, fehlende Beilage des Anfechtungsobjekts), welche die Nichtanhand- nahme der Beschwerde ohne vorgängige Einräumung einer Gelegenheit zur Ver- besserung nicht erlaubt hätten (vgl. dazu Art. 22 GVVSchKG Abs. 4 i.V.m. Art. 21 VVG), sind vom Beschwerdeführer innert angesetzter Frist behoben worden. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegegners C. steht aus dieser Sicht daher dem Eintreten auf die Beschwerde von QX. nichts (mehr) entgegen. 2. Gemäss Art. 140 SchKG ermittelt der Betreibungsbeamte vor der Ver- steigerung die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlas- ten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106–109 SchKG sind anwendbar. Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis

4 den Beteiligten mit. Mit Aufsichtsbeschwerde gegen das Lastenverzeichnis gemäss Art. 17 SchKG können nur formelle Fehler des Amtes gerügt werden, so beispiels- weise die Aufnahme eines Anspruchs, der sich nicht aus dem Grundbuch ergibt, die unrichtige Übernahme aus dem Grundbuch, die Aufnahme eines nicht angemelde- ten Anspruchs, die Verweigerung der Aufnahme eines angemeldeten Anspruchs, die Abweisung zufolge verspäteter Anmeldung und dergleichen. Dagegen entschei- det allein der Richter über die materielle Begründetheit von behaupteten Rechtsan- sprüchen. a. Soweit der überaus kurzen und holprig formulierten Beschwerdeschrift und dem Sachzusammenhang entnommen werden kann, macht der Beschwerde- führer nicht geltend, die aus dem Grundbuchauszug hervorgehenden Lasten und Rechte, wozu auch das dort als Zugehör angemerkte Inventar gehört, seien vom Grundbuch falsch in das Lastenverzeichnis übertragen worden. Das Betreibungs- amt hat hier nur beziehungsweise einfach das ins Lastenverzeichnis zu überneh- men, was im Grundbuch steht. Das hat das Betreibungsamt Davos denn auch of- fensichtlich richtig gemacht. Der Verzicht auf die detaillierte Aufführung der einzel- nen Zugehörgegenstände und ihre Einzelbewertung ist angesichts des ausdrückli- chen Hinweises auf das bei den Grundbuchbelegen befindliche Inventar zulässig (vgl. Art. 11 Abs. 2, 2. Satz VZG). Mit seinen Rügen, das Hotel- und Restaurantin- ventar gehöre einem Dritten beziehungsweise sei nicht mehr Zugehör des zu ver- wertenden Grundstücks im Sinne von Art. 644 f. ZGB, wirft der Beschwerdeführer typisch materiell-rechtliche Fragen auf, mit denen er im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht gehört werden kann. Sie sind im Klageverfahren vor den or- dentlichen Zivilrichter zu tragen. Die materiell-rechtlichen Fragen, ob eine Pfandsa- che des Schuldners Eigentum ist oder Zugehör zu einem verpfändeten Grundstück bildet, das heisst ob sie dessen rechtliches Schicksal teile, wird im Pfandverwer- tungsverfahren zur Frage nach dem Umfang der Pfandhaft. Entgegen seiner Auf- fassung hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, ob die Pfandgläubiger dem Ver- kauf des Inventars hätten zustimmen müssen und welches die Folgen mangelnder Zustimmung sind. Hingegen hat es gestützt auf das Grundbuch zutreffenderweise verfügt, alles Inventar sei Zugehör und hafte mit. Diese prima facie Qualifikation ist angesichts des aktuellen Grundbuchauszugs zwingend. Wer mit ihr nicht einver- standen ist und die Zugehöreigenschaft materiell bestreiten will - sei es der Pfand- schuldner QX. selbst, sei es seine im gegenständlichen Zusammenhang als Dritte zu bezeichnende QX T. GmbH - dem muss Gelegenheit gegeben werden, die Sa- che im Lastenbereinigungsverfahren vor den Richter zu bringen. Streitigkeiten über die Bestandteils- oder Zugehöreigenschaft werden im Lastenbereinigungsverfahren

5 ausgetragen (Art. 11 Abs. 4, Art. 38 Abs. 2 VZG), wobei die Sache im so genannten Vorverfahren beim Betreibungsamt einzuleiten ist (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 107- 109 SchKG, Art. 22 Abs. 4 VZG, Art. 37-39 VZG). Die Vorinstanz hat den Schuldner in der Mitteilung des Lastenverzeichnisses denn auch zutreffend darauf hingewie- sen, dass die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegenstände als solche aner- kannt werden, wenn nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen beim Betreibungsamt eine schriftliche Bestreitung erfolgt (act. 03.1, Ziff. 1 und 2). Der Schuldner hat dies insofern nicht befolgt, als er sich mit seiner Bestreitung direkt an die Aufsichts- behörde gewendet hat. Das schadet ihm nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist gehalten, die "Beschwerde" von QX. dem Betreibungsamt als Bestreitung der Zugehöreigenschaft weiterzuleiten (so bereits BGE 100 III 8, der wohl auch für den umgekehrten Weg gilt; Art. 32 Abs. 2 SchKG; Häusermann/Stöckli/Feuz, Basler Kommentar, N 114 zu Art. 140 SchKG). Die Sa- che ist daher dem Betreibungsamt Davos zu überweisen, mit der Vorgabe, sie als Bestreitung der Zugehörseigenschaft zu behandeln und nach den entsprechenden Bestimmungen vorzugehen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 VZG gilt: Sind im Lastenverzeichnis Ge- genstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 lit. a VZG), so hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Art. 37 VZG zu erlassenden An- zeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass in- nerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzel- ner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne. Werden die Zugehör- gegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtli- chen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sowohl der Schuldner (QX.) als auch die QX T. GmbH dem Betreibungsamt seit April 2006 mehrfach und unter Einlage von Ver- trägen mitgeteilt haben, das gesamte Klein- und Grossinventar stehe seit Okto- ber/November 2005 im Eigentum der QX T. GmbH (act. 05.1.10 und 11). Dabei handelt es sich um eine Drittansprache. Ob diese zu Recht erhoben wird und sie einen Einfluss auf die (materiellrechtlichen) Fragen der Zugehörseigenschaft und des Umfangs der Pfandhaft hat, darf das Betreibungsamt nicht prüfen. Es hätte viel- mehr gemäss Art. 38 Abs. 2 VZG der QX T. GmbH das Lastenverzeichnis mitteilen und damit Gelegenheit zur Bestreitung der Zugehörseigenschaft eröffnen sollen. Das ist unterblieben (act. 05.1.5). Nachdem QX. einerseits Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der QX T. GmbH ist und ihm andererseits das Lastenverzeichnis

6 in seiner Eigenschaft als Schuldner nachweislich zugekommen ist, ist sein Wissen auch der QX T. GmbH anzurechnen. Auf die nachträgliche Mitteilung des Lasten- verzeichnisses an die QX T. GmbH kann daher verzichtet werden. b. Der Beschwerdeführer macht geltend, "der H. Kredit ist falsch einge- geben". Weder rügt er substantiiert, noch ist sonst wie ersichtlich, dass das Betrei- bungsamt bei der Übertragung der Forderungsanmeldung des Gläubigers H. in das Lastenverzeichnis einen Fehler begangen hat (act. 05.1.9). Aus weiteren Verlaut- barungen des Beschwerdeführers muss vielmehr geschlossen werden, dass er der Meinung ist, H. habe ihm die Zinsen erlassen, allenfalls, dass die verschiedenen, dem Schuldbrief zu Grunde liegenden Darlehensforderungen noch nicht zur Rück- zahlung fällig sind (act. 03.1, 13.2, 13.3). Was diese Bestreitungen von Bestand und Höhe der grundpfändlich gesicherten und vom Gläubiger H. angemeldeten Forde- rungen angeht, gilt das vorstehend zur Zugehör Erwogene analog. Mit diesen ma- teriell-rechtlichen Fragen ist QX. im Verfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich nicht zu hören. Es liegt andererseits eine hinreichend erkennbare Bestreitung einer Pfandlast im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG vor, so dass die Sache auch in diesem Punkt an das Betreibungsamt zur weiteren Behandlung als Lastenbestreitung und Durchführung des Vorverfahrens (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 106-109 SchKG, Art. 39 VZG) zu überweisen ist. c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Aufnahme des Inventars als Zugehör und der Forderungsanmeldung H. ins Las- tenverzeichnis abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache wird dem Betreibungsamt Davos zur weiteren Behandlung als Bestreitungen gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG überwiesen. Dabei kann vorweggenommen werden, dass die gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgten Bestreitungen vom 30. August gegen das am 25. August 2006 mitgeteilte Lastenverzeichnis rechtzeitig sind (Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 37 Abs. 2 VZG, Art. 38 Abs. 2 VZG; act. 03.1) 3. Auf die Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung der Liegenschaft beziehungsweise auf das Begehren um Neuschätzung - dem im Üb- rigen voraussetzungslos zu entsprechen wäre (vgl. PKG 1969 Nr. 80) - wäre grundsätzlich nicht einzutreten, da sie verspätet sind (BGE 122 III 338). Die 10- tägige Frist für das Begehren um Neuschätzung (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) läuft mit Kenntnisnahme der Schätzung. Wird, wie vorliegend, die Schätzung mit der Spezialanzeige bekannt gemacht, gilt letztere zugleich als fristauslösende Schätzungseröffnung (Art. 30 Abs. 1 VZG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 SchKG). Die Spe-

7 zialanzeige enthielt die betreibungsamtliche Schätzung über Fr. 1,356 Mio. (Zeitwert gemäss amtlicher Schätzung) und wurde am 28. Juli 2006 versandt (Art. 99/9 VZG). Die Bewertungsproblematik war dem Beschwerdeführer bekannt, ist doch seine nunmehr im Beschwerdeverfahren eingelegte, privat veranlasste Schätzung zwei Jahre alt. Abgesehen davon, ist solche Kenntnis rechtlich ohne Belang (BGE 122 III 338, E. 3c). Revisionsgründe - die seit der erstmaligen Mitteilung des Schät- zungswerts eingetreten sein müssten - macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Revisionsgründe im Sinne von Art. 44 VZG können nicht vorliegen, da einstweilen keine den Wert des Pfandes beeinflussende Lastenbereinigung stattgefunden hat. Dessen ungeachtet ist im Speziellen hinreichende Veranlassung gegeben, auf die Schätzungsfrage zurückzukommen. Wird mit Beschwerde eine Neuschätzung ver- langt, wird sie üblicherweise direkt durch die Aufsichtsbehörde angeordnet. Davon ist hier jedoch abzusehen, da zum einen der Steigerungstermin vom 04. Oktober 2006 abgesetzt wurde und zum anderen die Sache ohnehin zur Durchführung des Vorverfahrens betreffend Lastenbereinigung zurück an das Betreibungsamt geht. Weiter ist festzustellen, dass das Betreibungsamt ohne weiteres auf eine Schätzung abgestellt hat, welche bereits 14 Jahre zurück liegt. Die Rechtfertigung des Betrei- bungsamtes, es sei nicht zu erwarten, dass an der Versteigerung ein höherer Erlös erzielt werden könne, ist nicht erspriesslich. Bei der Schätzung des zu versteigern- den Grundstücks hat sich der Schätzer nicht davon leiten zu lassen, welcher Erlös an der Versteigerung tatsächlich erzielbar ist, sondern vom mutmasslichen Ver- kaufswert des Grundstücks (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VZG), damit die Interessenten im Pfandverwertungsverfahren einen Anhaltspunkt über das vertret- bare Angebot haben (BGE 122 III 595 E. 3.1, 101 III 32 E. 1, 70 III 17 E. 3). Mit der Schätzung soll der mutmassliche Verkaufswert des Grundstücks und seiner Zu- gehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Das Abstellen auf eine 14 Jahre zurückliegende amtliche Schätzung erscheint umso bedenklicher, als Zugehör im 1984 geschätzten Wert von rund Fr. 90'000.— (act. 05.1.7, S. 3) in der amtlichen Schätzung keine Berücksichtigung fand (act. 05.1.6). Der Beschwerdeführer hat einen Vertrag eingelegt, wonach das Inven- tar im Jahre 2005 für Fr. 146'500.— verkauft wurde. Sodann findet der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe erhebliche bauliche Investitionen getätigt, in den Akten eine hinreichende Stütze. Das Betreibungsamt Davos wird daher angewiesen, eine neue Schätzung selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige anzuordnen, wo- bei im letzteren Fall der Schuldner kostenvorschusspflichtig ist (Art. 9 Abs. 2 VZG). 4. Der Beschwerdegegner verlangt eine Entscheidung "unter gesetzli- cher Kostenfolge". Die gesetzliche Folge besteht darin, dass es keine Kosten gibt.

8 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetz- licher Vorschrift weder Kosten erhoben -vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG)- noch Verfahrensentschädi- gungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Sache wird dem Betreibungsamt Davos zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: