Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14 Sohuldbetreibun~ Wld Konkursrecht. N° 4. geB, rien ne justifiait o:u ne faisait simplement prevoir la double mise a. prix (RO 54 III 96). L'Autorite cantonrue. met toutefois en doute la qualite pour . a.gir du plaignant ; elle voudrait la faire d6pendre de l'inscription de la servitude au registre foncier --- ins- cription qui, dans le cas particuIier, avait ete operee en 1927 et aura.it da nouveau ete radiee en 1935. Mais cette maniere de voir est erronoo ; il suffit que le droit ait et6 porte a. l'etat des charges et qu'il n'ait ete conteste par aucun interesse. Au reste, la question de l'existence de la servitude, et notamment da la portee d'une radiation posterleure ne peut etre tranchoo par les autorites da sur- veillance, mais seulement par les tribunaux dans le ca.dre de la procoo.ure d'epuration de l'etat des charges. Il y a lieu des lors de proceder a. de ~ouvelles encheres sans revenir sur l'inscription de la servitude a. l'etat des charges meme si cette mention devait reposer sur un extrait de registre inexact. Mais, auparavant, I'Office devra prendre une d6cision' sur le rang respectif des droits reels en presence et ouvrir, le cas 6chea.nt, la procoo.ure d'epu- ration de l'etat des charges, dont l'issue d6cidera si la dou- ble mise a. prix est justifioo. - Par ces motifs, le Tribunal fuUral prononce : Le recours est admis et les encheres sont annulees, I'Office des poursuites de Porrentruy etant inviM a. com- pIeter 1'6tat des charges dans le sens indique par les motifs et a procooer a. de nouvelles encheres.
4. Auszug aus dem Entscheid vom 2. März 1944 i. S. Kupper. Aufhebung des Zuacklags beweglicher Sachet~.
1. Wenn dllB Betreibungsamt dem Schuldner die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung (Art. 125 8chKG) in einem gewissen Umfang zusichert, dann aber eine weniger weit- gehende' Publikation anordnet, verletzt es d8B Bundesrecht_
2. Die in Art. 97 Aha. 1 SchKG vorgesehene Schätzung ist trotz Unterdrückung der zweiten Steigerung und Abänderung des Sohuldbetreibunga. und KcmkUl'llreoht. N0 ~. 15 Art. 126, Abs. I. 8chKG durch Art. 26 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24:. Januar 1941 nicht überflüssig geworden. Atmtdation de Z'encMre en matiere molrilUre. . I Commet une vioJ.a.tion de J.a. loi fMera.Ie l'office des poursw.tes
• qu.i ne donne pllB a l'encMre J.a.lsz-ge publicite qu'il avait pro. mise au debiteur. . '.
2. L'art. 26 de l'ordonnance du Conseil fM~ du 24 jan,?-er 1941 attenuant a titre tempora.ire le regime de l'exec~t!on forcee a beau avoir suppnme J.a. sooonde enehere et modifie l'art. 126 aJ. I LP, il ne dispense pIIB I'office de procMer a l'estimation pr6vue par l'art. 97 al. I LP. Anntdlamento dea'incanto cU beni mobili. I. Incorre in u.na violazione deI diritto federaJe .l':runcio d'ase- cuzione ehe non da aJI 'incanto J.a. larga pubbliClta promessa aJ debitore.
2. L'art. 26 dell'OCF deI 24 gennaio 1941 che mitiga tempora.- nes.mente le disposizioni sull'esecuzione forzata, pur avendo soppresso il secondo incanto e modifica.to l'~. 126 cp: I LEF, non dispensa l'ufficio dal procedere aJJ.a. stuna. prevista daJ- l'art. 97 cp. 1 LEF. Dr. Jenny betrieb den Rekurrenten für eine Forderung von Fr. 16,836.20 nebst Zins und Kosten auf Faustpfand- verwertung ; als Piander nannte er eine Lebensversiche- rongspolice von Fr. 30,000.- und vier im Eigentum des Rekurrenten stehende Schuldbriefe im Nennwert von Fr. 14,000.-, worunter zwei von je Fr. 2000.- auf einem Hause der Geschwister Kupper in Sursee, das eine Katasterschätzung von Fr. 100,000.- aufweist, für Fr. 125,000.- gegen Brand versichert ist und für vor- gehende Grundpfandschulden von Fr. 96,000.- bezw. 98,000.- haftet. Das Betreibungsamt Sursee erliess am
19. Oktober 1943 den Zahlungsbefehl und am 20. Novem- ber die Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Am 7. Dezember zeigte es dem Rekurrenten an, die Versteige- rung, und zwar vorläufig nur der Schuldbriefe, finde am
17. Dezember um ein Uhr nachmittags nach vorheriger Publikation im « Landboten », « Vaterland» und « Tag- blatt» statt. Die Veröffentlichung erschien aber einzig im « Landboten ». An der Steigerung nahm nur der Faust- pfandgläubiger teil; er erwarb sämtliche Schuldbriefe, die letztgenannten von je Fr. 2000.- zum Preise von je Fr. 50.-.
16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4. Mit der gegenwärtigen, nach Abweisung durch die kantonalen Aufsichtsbehörden an das Bundesgericht wei- tergezogenen Beschwerde verlangt der Rekurrent die Aufhebung der Zuschläge und die Anordnung einer neuen Steigerung. Wie er auf Anfrage hin präzisiert hat, betrifft die Weiterziehung einzig den Zuschlag der zwei Schuldbriefe von je Fr. 2000.-. Das Bundesgericht hat diesen Zuschlag aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die beiden Titel erneut zu versteigern. .A U8 den Erwägungen :
1. - ......
2. - Das Betreibungsamt hat dem Rekurrenten in der Steigerungsanzeige die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung in drei Blättern in Aussicht gestellt, sich dann aber daran nicht gehalten, sondern sich lediglich des « Landboten » bedient. Dieses Vorkommnis ergab sich schon aus der V ernehinlassung des Betreibungsamtes. weshalb grundsätzlich nicht in Frage kommt, dass die daherige Rüge, die der Rekurrent erst vor der obern Aufsichtsbehörde in präziser Form erhoben hat, verspätet sein könnte. Gewiss bestimmt nach Art. 125 Abs. 2 bezw. 156 SchKG das Betreibungsamt die Art der öffentlichen Auskündung der Steigerung unter bestmöglicher :Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach seinem Ermessen. Allein fudem es im vorliegenden Falle von seiner frühern Zusage über den Umfang der Bekanntmachung abgegangen ist. hat es dem Rekurrenten, dem dies zunächst verborgen geblieben ist, in Verletzung des Bundesrechts die Be- schwerde wegen Ungenügens der Publizität abgeschnitten. Darauf kommt nichts an, dass eine solche· Beschwerde wohl erfolglos gewasen wäre, wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann. Denn wäre jene Zusicherung unterblieben, so hätte der Rekurrent immer noch Gelegenheit gehabt, die Veröffentlichung in der Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4. 17 < ihm als angemessen erscheinenden Art zu verlangen und die allfälligen Mehrkosten mit Hilfe Dritter aufzubringen, was ihm nun verunmöglicht wurde. Das Betreibungsamt kann sich somit auch nicht darauf berufen, durch die Beschränkung der Auskündung Kosten erspart zu haben. Ebensowenig lässt sich sein Vorgehen mit der Rücksicht- nahme auf die Schuldbriefschuldner rechtfertigen, die übrigens nicht als an der in der Betreibung gegen den Schuldbriefeigentümer stattfindenden Versteigerung der Schuldbriefe im Sinne von Art. 125 Abs. 2 SchKB « betei- ligt » angesehen werden können .
3. - Das Betreibungsamt hat ausserdem entgegen Art. 97 Abs. 1 SchKG, worauf Art. 155 Abs. 1 verweist, die Schätzung der Pfandgegenstände unterlassen. Freilich hat die Schätzung zufolge der Unterdrückung der zweiten Steigerung durch Art. 26 der Verordnung über vorüber- gehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 die in Art. 126 Abs. 1 SchKG vorgesehene Bedeutung verloren. Damit ist sie aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht überflüssig geworden. Denn wohl enthielt die Steigerungspublikation vom 14. Dezember 1943 gewisse Angaben über die Liegenschaft, auf der die fraglichen Schuldbriefe errichtet sind; durch die Schätzung hätten aber allfallige Interessenten, die mit den Verhältnissen der Liegenschaft und insbesondere des Grundpfandschuldners nicht vertraut waren, . weiteren Aufschluss erhalten können, der sie möglicherweise zum Mitbieten veranlasst hätte. Die Erklärung des Rekurrenten am Vortag der Steigerung, sein Bruder werde erscheinen und so hoch wie möglich bieten, hat das Betreibungsamt nicht berechtigt, von der vorgeschriebenen Schätzung abzusehen, zumal da beim Fehlen eines schriftli~hen Angebotes immer noch mit dem AusbleibeIi des. Bruders gerechnet werden musste. 2 AS 70 III - 1944