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SKA 2005 39

Graubünden · 2006-02-14 · Deutsch GR

Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. November 2005, in die Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006, in die vom Betrei- bungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass X. von Y. für den Betrag von Fr. 118'846.-- betrieben wird und die Gläu- bigerin am 4. November 2005 nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvor- schlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Sur- selva vom 13. Oktober 2005 am 4. November 2005 beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren gestellt hat,  dass das Betreibungsamt Ilanz am 7. November 2005 die Pfändung betreffend einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in L. vollzogen und die Pfändungsurkunde ausgestellt hat,  dass X. dagegen am 18. November 2005 beim Bezirksgericht Surselva Be- schwerde eingereicht hat,  dass diese vom Bezirksgericht Surselva am 23. November 2005 zuständig- keitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen wurde,  dass dies indessen an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts ändert,  dass das Betreibungsamt Ilanz am 14. Dezember 2005 auf eine Stellung- nahme verzichtet hat,  dass Y. ihre Stellungnahme am 1. Februar 2006 zukommen liess,  dass X. in seiner Beschwerde nicht vorbringt, das Betreibungsamt Ilanz habe im Zusammenhang mit der Pfändung Verfahrensfehler begangen,  dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe sämtliche Ausstände gegenüber Y. durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle begli- chen,

E. 3  dass dieser Einwand indessen nicht dazu führt, dass die Aufsichtsbehörde die Pfändungsurkunde aufheben könnte,  dass X. vielmehr gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG beim Richter in dem dort vorgesehenen Verfahren die Einstellung der Betreibung zu verlangen hat (vgl. Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 17 zu Art. 85 SchKG),  dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,  dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet werden dürfen,

E. 4 erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 39 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2006 (7B.42/2006) nicht ein- getreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Zinsli Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, Zustelladresse: Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Beat Keller, Dufourstrasse 20, 8008 Zürich, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 7. November 2005, mitge- teilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schumacher, Bünishoferstrasse 51, 8706 Feldmeilen, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. November 2005, in die Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006, in die vom Betrei- bungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass X. von Y. für den Betrag von Fr. 118'846.-- betrieben wird und die Gläu- bigerin am 4. November 2005 nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvor- schlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Sur- selva vom 13. Oktober 2005 am 4. November 2005 beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren gestellt hat,  dass das Betreibungsamt Ilanz am 7. November 2005 die Pfändung betreffend einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in L. vollzogen und die Pfändungsurkunde ausgestellt hat,  dass X. dagegen am 18. November 2005 beim Bezirksgericht Surselva Be- schwerde eingereicht hat,  dass diese vom Bezirksgericht Surselva am 23. November 2005 zuständig- keitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen wurde,  dass dies indessen an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts ändert,  dass das Betreibungsamt Ilanz am 14. Dezember 2005 auf eine Stellung- nahme verzichtet hat,  dass Y. ihre Stellungnahme am 1. Februar 2006 zukommen liess,  dass X. in seiner Beschwerde nicht vorbringt, das Betreibungsamt Ilanz habe im Zusammenhang mit der Pfändung Verfahrensfehler begangen,  dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe sämtliche Ausstände gegenüber Y. durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle begli- chen,

3  dass dieser Einwand indessen nicht dazu führt, dass die Aufsichtsbehörde die Pfändungsurkunde aufheben könnte,  dass X. vielmehr gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG beim Richter in dem dort vorgesehenen Verfahren die Einstellung der Betreibung zu verlangen hat (vgl. Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 17 zu Art. 85 SchKG),  dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,  dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet werden dürfen,

4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: