Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. November 2005, in die Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006, in die vom Betrei- bungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass X. von Y. für den Betrag von Fr. 118'846.-- betrieben wird und die Gläu- bigerin am 4. November 2005 nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvor- schlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Sur- selva vom 13. Oktober 2005 am 4. November 2005 beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, dass das Betreibungsamt Ilanz am 7. November 2005 die Pfändung betreffend einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in L. vollzogen und die Pfändungsurkunde ausgestellt hat, dass X. dagegen am 18. November 2005 beim Bezirksgericht Surselva Be- schwerde eingereicht hat, dass diese vom Bezirksgericht Surselva am 23. November 2005 zuständig- keitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen wurde, dass dies indessen an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts ändert, dass das Betreibungsamt Ilanz am 14. Dezember 2005 auf eine Stellung- nahme verzichtet hat, dass Y. ihre Stellungnahme am 1. Februar 2006 zukommen liess, dass X. in seiner Beschwerde nicht vorbringt, das Betreibungsamt Ilanz habe im Zusammenhang mit der Pfändung Verfahrensfehler begangen, dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe sämtliche Ausstände gegenüber Y. durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle begli- chen,
E. 3 dass dieser Einwand indessen nicht dazu führt, dass die Aufsichtsbehörde die Pfändungsurkunde aufheben könnte, dass X. vielmehr gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG beim Richter in dem dort vorgesehenen Verfahren die Einstellung der Betreibung zu verlangen hat (vgl. Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 17 zu Art. 85 SchKG), dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet werden dürfen,
E. 4 erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 39 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2006 (7B.42/2006) nicht ein- getreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Zinsli Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, Zustelladresse: Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Beat Keller, Dufourstrasse 20, 8008 Zürich, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 7. November 2005, mitge- teilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schumacher, Bünishoferstrasse 51, 8706 Feldmeilen, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. November 2005, in die Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006, in die vom Betrei- bungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass X. von Y. für den Betrag von Fr. 118'846.-- betrieben wird und die Gläu- bigerin am 4. November 2005 nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvor- schlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Sur- selva vom 13. Oktober 2005 am 4. November 2005 beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, dass das Betreibungsamt Ilanz am 7. November 2005 die Pfändung betreffend einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in L. vollzogen und die Pfändungsurkunde ausgestellt hat, dass X. dagegen am 18. November 2005 beim Bezirksgericht Surselva Be- schwerde eingereicht hat, dass diese vom Bezirksgericht Surselva am 23. November 2005 zuständig- keitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen wurde, dass dies indessen an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts ändert, dass das Betreibungsamt Ilanz am 14. Dezember 2005 auf eine Stellung- nahme verzichtet hat, dass Y. ihre Stellungnahme am 1. Februar 2006 zukommen liess, dass X. in seiner Beschwerde nicht vorbringt, das Betreibungsamt Ilanz habe im Zusammenhang mit der Pfändung Verfahrensfehler begangen, dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe sämtliche Ausstände gegenüber Y. durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle begli- chen,
3 dass dieser Einwand indessen nicht dazu führt, dass die Aufsichtsbehörde die Pfändungsurkunde aufheben könnte, dass X. vielmehr gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG beim Richter in dem dort vorgesehenen Verfahren die Einstellung der Betreibung zu verlangen hat (vgl. Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 17 zu Art. 85 SchKG), dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet werden dürfen,
4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: