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SKA 2002 32

Aufhebung Steigerungszuschlag

Graubünden · 2003-02-10 · Deutsch GR
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Verwertungsbegehren | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 2001003, 2001005 und 2001210 ist M. E. H. Alleineigentümerin des Grundpfandes. In den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 steht das Grundpfand im Gesamteigentum der Erben von E. H. sel., bestehend aus M. E. H. (Ehefrau des Erblassers) und ihren 7 Kindern. In den genannten Betreibungen wurden sämtliche Zahlungsbefehle aussch- liesslich M. E. H. zugestellt. In den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209, und 2001211 erfolgte die Zustellung im Doppel. M. E. H. erhob gegen alle Zahlungs- befehle Rechtsvorschlag. B. Mit Entscheiden vom 26. Oktober 2000 und 23. November 2000 -sei- tens der Gesuchsgegnerin jeweils lautend auf M. E. H. beseitigte der Bezirksge- richtspräsident Landquart in allen 7 Betreibungen die Rechtsvorschläge und erteilte der BANK X. die provisorische Rechtsöffnung. Die in den Betreibungen Nrn. 2001003 und 2001005 erhobenen Rechtsöffnungsbeschwerden wies der Kantons- gerichtsausschuss mit Entscheiden vom 14. März 2001 rechtskräftig ab. Durch Stellung des Sühnbegehrens beim Kreispräsidenten Maienfeld am 26. März 2001, 29. März 2001 und 2. April 2001 erhob M. E. H. in allen 7 Betreibungen Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG. Mit Prozesseingabe vom 14. Mai 2001 prosequierte sie die Leitscheine an das Bezirksgericht Landquart. Man- gels Leistung der Kostenvorschüsse seitens der Klägerin schrieb der Bezirksge- richtspräsident Landquart die Klagen mit Verfügungen vom 18., 22. und 25. Novem- ber 2002 ab. Am 3. und 4. Dezember 2002 stellte die BANK X. in den genannten 7 Betrei- bungen das Verwertungsbegehren. Am 4. und 5. Dezember 2002 erliess das Be- treibungsamt Maienfeld in allen 7 Betreibungen die Mitteilung des Verwertungsbe- gehrens und kündete die Publikation der Steigerung auf den 6. Januar 2003 an. C. Gegen die Mitteilungen der Verwertungsbegehren erhoben die Erben H. mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Beschwerde an den Kantonsgerichtsaus- schuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragen, es seien die Mitteilungen der Verwertungen in den Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005, 2001207, 2001208, 2001209, 2001210 und 2001211 aufzuheben, und es seien die Rechtsvorschläge wieder herzustellen. Ausserdem stellen sie das Begeh- ren, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Verwertung der Pfandobjekte bezüglich der Betreibungs Nr. 2001209, 2001207, 2001211, 2001208 unverzüglich an die Hand zu nehmen. Insbesondere seien die Pfandobjekte der Betreibungs Nr. 2001003 (Parz. Nr. 274, J.), 2001005 (Parz. Nr. 256, J.) und 2001210 (Parz. Nr. 258, J.), wo M. E. H. Alleineigentümerin ist, unverzüglich zu verwerten.

E. 4 gangsschulden- so dass Art. 49 und 63 Abs. 3 SchKG nicht zum Zuge kommen. Die Gläubigerin BANK X. hat ferner nicht die Erbengemeinschaft als solche betrie- ben -was unzulässig wäre- und auch nicht alle Miterben oder mehrere von ihnen. In sämtlichen Betreibungen ist M. E. H. vielmehr die alleinige Betriebene. Nur sie wurde jeweils als solidarisch haftendes Mitglied der schuldnerischen Erbengemein- schaft für die ganze Schuld ins Recht gefasst. Der Zahlungsbefehl ist zunächst ein- mal der Befehl, zu zahlen. Wenn M. E. H. "als Mitglied der Erbengemeinschaft H." betrieben wird, bedeutet dies, dass die Bank will, dass M. E. H. als vollhaftende Miterbin alle Schulden der Erben (allein) bezahlen solle. Hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 ist so- dann aktenkundig und unbestritten, dass M. E. H. Alleineigentümerin der Pfandlie- genschaften ist (act. 05.1.6, 05.2.6, 04.5). Andererseits steht ebenso fest, dass die entsprechenden Rechtsvorschläge rechtskräftig beseitigt worden sind (act. 05.1.2, 05.2.2, 05.6.5). Von diesen Betreibungen, die sich ausschliesslich gegen ihre Mutter richten, sind die Kinder A. H., D. H., E. H., L. H., M. H., C. H., und E. Z.-H. in keiner Art und Weise betroffen. Die Meinung dieser Beschwerdeführer, sie seien in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, weil die Mitteilung der Verwertung "direkt oder indirekt in ihrem Besitz befindliche Liegenschaften" beträfen, ist unzutreffend. Auf ihre Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den Be- treibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 ist folglich nicht einzutreten. So- weit von der ausschliesslich betriebenen Schuldnerin und Alleineigentümerin der Pfandliegenschaften M. E. H. die Einwände erhoben werden, die Erben hätten we- der von den Zahlungsbefehlen noch von den Mitteilungen des Verwertungsbegeh- rens Kenntnis erhalten, ist die Beschwerde als trölerisch abzuweisen. Die Miterben waren in den genannten 3 Betreibungen unter keinem Aspekt ins Verfahren einzu- beziehen. 3. Die Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 ge- gen M. E. H. richten sich demgegenüber auf Verwertung von Grundpfändern, die nicht in ihrem Alleineigentum stehen. Sie stehen im Gesamteigentum der Erben H.. Die übrigen, das heisst nichtbetriebenen Erben A. H., D. H., E. H., L. H., M. H., C. H. und E. Z.-H. sind somit in ihrer Eigenschaft als Dritteigentümer der Grundpfänder durch die Betreibungen gegen ihre Mutter M. E. H. betroffen. Dritteigentümer eines Pfandes gelten als Mitbetriebene; sie müssen spätestens mit Bekanntwerden ihrer Stellung als solche ins Verfahren einbezogen werden und haben dort praktisch die gleichen Rechte wie der betriebene Forderungsschuldner. Es müssen ihnen ein Doppel des an den betriebenen Forderungsschuldner ergangenen Zahlungsbe-

E. 5 fehls, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, die Spezialanzeige und alle weite- ren Verfügungen und Mitteilungen, die das Betreibungsamt im Verlaufe des Verfah- rens erlässt, zugestellt werden (Art. 153 SchKG, Art. 88 Abs. 1 und 4 VZG, Art. 100 VZG; Claus Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betrei- bung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 63, 146). Auch wenn der betrie- bene Forderungsschuldner selbst einer der gemeinschaftlichen Pfandeigentümer ist, sind die übrigen Beteiligten in die gegen den ersteren erhobenen Betreibung als Dritteigentümer einzubeziehen, und es steht ihm auch die umfassende Beschwer- delegitimation zu (Schellenberg, a.a.O., S. 63, 77). Die Zahlungsbefehle in den 4 genannten Betreibungen wurden M. E. H. je- weils im Doppel zugestellt, einmal in ihrer Funktion als Betreibungsschuldnerin und einmal als Vertreterin der Erbengemeinschaft (act. 04.6-9). Der in diesem Zusam- menhang erhobene Einwand, M. E. H. sei nicht befugt gewesen, die Zahlungsbe- fehle stellvertretend für die Erben in Empfang zu nehmen, ist zurückzuweisen, be- rufen sich doch die beschwerdeführenden Erben handkehrum zu ihrem Vorteil mehrfach darauf, dass die von M. E. H. stellvertretend für alle Erben/Dritteigentümer erhobenen Rechtsvorschläge nicht beseitigt worden seien. Im übrigen ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise, dass M. E. H. seit Jahren regelmässig für die Erben, teilweise mit schriftlicher Vollmacht, gehandelt hat (act. 01.7, 01.8, 04.10- 12). Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so ist nach Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen. Haben sie einen gemeinsamen Vertreter -gesetzlichen, amtlichen oder gewillkürten- so genügt die Zustellung an diesen. Das gilt auch für Erbengemeinschaften, wenn mehrere Miterben mit ge- meinsamem Vertreter gleichzeitig als Forderungsschuldner betrieben werden wol- len (Ernst Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Zürich 1943, S. 71). In maiore minus muss dies nun auch für jenen Fall gelten, in welchem lediglich einer von mehreren Miterben als Forderungsschuldner auf Grundpfandverwertung betrieben wird und die anderen Miterben als Dritteigentümer des Grundpfandes ins Verfahren einzube- ziehen sind. Haben die Dritteigentümer einen gemeinsamen Vertreter, genügt die Zustellung des Zahlungsbefehlsdoppels an diesen. Dass es sich beim Vertreter um einen betroffenen Gesamteigentümer handelt, der gleichzeitig der Betreibungs- schuldner ist, macht dabei keinen Unterschied. 4. M. E. H. hat in allen 4 Betreibungen die Zahlungsbefehle entgegenge- nommen und auf allen 8 Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag erhoben, das heisst zum einen für sich als betriebene Schuldnerin und weiter zum Nutzen der Erben als

E. 6 Dritteigentümer der Grundpfänder (act. 04.6-9). Die Fortführung der Grundpfandbe- treibung war damit sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber den Er- ben/Dritteigentümern gestoppt. Die rechtskräftige Beseitigung jener Rechtsvor- schläge, welche M. E. H. als Betreibungsschuldnerin in den Betreibungen 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 erhoben hat, ist hinlänglich erwiesen (act. 10.1- 10.4). Hingegen hat die Bank nicht dargetan, dass ihr auch gegen die Erben als Drittpfandeigentümer Rechtsöffnung erteilt worden ist. Die Rechtsöffnungsbegeh- ren der Bank und die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 lau- ten beklagtenseits nur auf M. E. H. (act. 10.1-10.4). Die (übrigen) Erben H. waren nicht Partei dieser Verfahren. Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG/Art. 88 VZG schliessen nun aber aus, dass ein Grundpfandgläubiger bloss auf Grund eines gegen den be- triebenen Forderungsschuldner erlangten Vollstreckungstitels ein dem Schuldner fremdes Pfand in Anspruch nehmen kann. Eine Verwertung ist solange unzulässig, als der Rechtsvorschlag nicht sowohl gegenüber dem Betreibungsschuldner als auch gegenüber dem Dritteigentümer des Pfandes rechtskräftig beseitigt worden ist (BGE 77 III 30 E. 2). Gegen die Erben als Dritteigentümer der Grundpfänder liegen keine Vollstreckungstitel vor. Betreibungshandlungen, welche dennoch erfolgen, lei- den an einem schweren und offensichtlichen Mangel und sind daher nichtig. Das Interesse der Erben an einer förmlichen Nichtigerklärung durch die Aufsichts- behörde ist gegeben. Das Betreibungsamt hat den Schuldner binnen drei Tagen vom Verwertungs- begehren des Gläubigers zu benachrichtigen. Es versteht sich von selbst, dass auch die Dritteigentümer innert derselben Frist eine solche Anzeige erhalten müs- sen (Schellenberg, a.a.O., S. 140; Art. 99 Abs. 1 VZG). Aus den Betreibungsakten geht nicht hervor, dass eine solche Mitteilung des Verwertungsbegehrens neben M. E. H. persönlich (als Betreibungsschuldnerin) auch an die Erben H. als Dritteigentü- mer erfolgt ist. 5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach aus- drücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschä- digungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass in den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 des Betreibungsamtes Maienfeld sämtliche nach den Rechts- vorschlägen der Erben H. vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig sind.
  2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 10. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 32 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Vital, Aktuar Conrad. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der E r b e n H . s e l . , nämlich: A. H., D. H., E. H., L. H., M. E. H., M. H., C. H., und E. Z.-H., Beschwerdeführer, gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes Maienfeld vom 4./5. Dezember 2002, mit- geteilt am 4./5. Dezember 2002, in Sachen der B a n k X . , Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin, gegen M. E. H., Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Verwertungsbegehren, hat sich ergeben: A. Am 9. August 2000 und 21. September 2000 leitete die Bank X. (im folgenden BANK X.) beim Betreibungsamt Maienfeld für Forderungen aus Darle- hensverträgen von insgesamt Fr. 7'923'680.85 nebst Zinsen und Kosten 7 Betrei- bungen auf Grundpfandverwertung gegen M. E. H., ein. In den Betreibungen Nrn.

2 2001003, 2001005 und 2001210 ist M. E. H. Alleineigentümerin des Grundpfandes. In den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 steht das Grundpfand im Gesamteigentum der Erben von E. H. sel., bestehend aus M. E. H. (Ehefrau des Erblassers) und ihren 7 Kindern. In den genannten Betreibungen wurden sämtliche Zahlungsbefehle aussch- liesslich M. E. H. zugestellt. In den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209, und 2001211 erfolgte die Zustellung im Doppel. M. E. H. erhob gegen alle Zahlungs- befehle Rechtsvorschlag. B. Mit Entscheiden vom 26. Oktober 2000 und 23. November 2000 -sei- tens der Gesuchsgegnerin jeweils lautend auf M. E. H. beseitigte der Bezirksge- richtspräsident Landquart in allen 7 Betreibungen die Rechtsvorschläge und erteilte der BANK X. die provisorische Rechtsöffnung. Die in den Betreibungen Nrn. 2001003 und 2001005 erhobenen Rechtsöffnungsbeschwerden wies der Kantons- gerichtsausschuss mit Entscheiden vom 14. März 2001 rechtskräftig ab. Durch Stellung des Sühnbegehrens beim Kreispräsidenten Maienfeld am 26. März 2001, 29. März 2001 und 2. April 2001 erhob M. E. H. in allen 7 Betreibungen Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG. Mit Prozesseingabe vom 14. Mai 2001 prosequierte sie die Leitscheine an das Bezirksgericht Landquart. Man- gels Leistung der Kostenvorschüsse seitens der Klägerin schrieb der Bezirksge- richtspräsident Landquart die Klagen mit Verfügungen vom 18., 22. und 25. Novem- ber 2002 ab. Am 3. und 4. Dezember 2002 stellte die BANK X. in den genannten 7 Betrei- bungen das Verwertungsbegehren. Am 4. und 5. Dezember 2002 erliess das Be- treibungsamt Maienfeld in allen 7 Betreibungen die Mitteilung des Verwertungsbe- gehrens und kündete die Publikation der Steigerung auf den 6. Januar 2003 an. C. Gegen die Mitteilungen der Verwertungsbegehren erhoben die Erben H. mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Beschwerde an den Kantonsgerichtsaus- schuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragen, es seien die Mitteilungen der Verwertungen in den Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005, 2001207, 2001208, 2001209, 2001210 und 2001211 aufzuheben, und es seien die Rechtsvorschläge wieder herzustellen. Ausserdem stellen sie das Begeh- ren, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2002 stellt die BANK X. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Verwertung der Pfandobjekte bezüglich der Betreibungs Nr. 2001209, 2001207, 2001211, 2001208 unverzüglich an die Hand zu nehmen. Insbesondere seien die Pfandobjekte der Betreibungs Nr. 2001003 (Parz. Nr. 274, J.), 2001005 (Parz. Nr. 256, J.) und 2001210 (Parz. Nr. 258, J.), wo M. E. H. Alleineigentümerin ist, unverzüglich zu verwerten. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge." Mit Präsidialverfügung vom 14./16. Januar 2003 wurde dem Antrag der Be- schwerdeführer auf Erteilung der aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Betrei- bungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 stattgegeben; hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 wurde er abgewiesen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, binnen 10 Tagen gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Beschwerdeobjekte können daher nur Verfügungen der genannten Vollstreckungs- organe sein. Dagegen handelt es sich bei den rechtskräftigen Rechtsöffnungsent- scheiden des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 26. Oktober 2000/23. No- vember 2000 um richterliche Urteile. Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, richterli- che Urteile, mit welchen Zahlungsbefehle rechtskräftig beseitigt wurden, aufzuhe- ben. Insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es seien in sämtlichen Betreibun- gen die Rechtsvorschläge wieder herzustellen, kann folglich darauf von vorneherein nicht eingetreten werden. Soweit das Rechtsbegehren auf Wiederherstellung der Rechtsvorschläge die Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 und dabei die Erben in ihrer Rechtsstellung als Dritteigentümer betrifft, ist der Antrag ferner überflüssig, weil diese Rechtsvorschläge der Erben -wie zu zeigen sein wird- gar nie beseitigt wurden. 2. Die Forderungen, welche vorliegend den Gegenstand der Betreibun- gen bilden, sind keine Erbschaftsschulden -Schulden des Erblassers oder Erb-

4 gangsschulden- so dass Art. 49 und 63 Abs. 3 SchKG nicht zum Zuge kommen. Die Gläubigerin BANK X. hat ferner nicht die Erbengemeinschaft als solche betrie- ben -was unzulässig wäre- und auch nicht alle Miterben oder mehrere von ihnen. In sämtlichen Betreibungen ist M. E. H. vielmehr die alleinige Betriebene. Nur sie wurde jeweils als solidarisch haftendes Mitglied der schuldnerischen Erbengemein- schaft für die ganze Schuld ins Recht gefasst. Der Zahlungsbefehl ist zunächst ein- mal der Befehl, zu zahlen. Wenn M. E. H. "als Mitglied der Erbengemeinschaft H." betrieben wird, bedeutet dies, dass die Bank will, dass M. E. H. als vollhaftende Miterbin alle Schulden der Erben (allein) bezahlen solle. Hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 ist so- dann aktenkundig und unbestritten, dass M. E. H. Alleineigentümerin der Pfandlie- genschaften ist (act. 05.1.6, 05.2.6, 04.5). Andererseits steht ebenso fest, dass die entsprechenden Rechtsvorschläge rechtskräftig beseitigt worden sind (act. 05.1.2, 05.2.2, 05.6.5). Von diesen Betreibungen, die sich ausschliesslich gegen ihre Mutter richten, sind die Kinder A. H., D. H., E. H., L. H., M. H., C. H., und E. Z.-H. in keiner Art und Weise betroffen. Die Meinung dieser Beschwerdeführer, sie seien in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, weil die Mitteilung der Verwertung "direkt oder indirekt in ihrem Besitz befindliche Liegenschaften" beträfen, ist unzutreffend. Auf ihre Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den Be- treibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 ist folglich nicht einzutreten. So- weit von der ausschliesslich betriebenen Schuldnerin und Alleineigentümerin der Pfandliegenschaften M. E. H. die Einwände erhoben werden, die Erben hätten we- der von den Zahlungsbefehlen noch von den Mitteilungen des Verwertungsbegeh- rens Kenntnis erhalten, ist die Beschwerde als trölerisch abzuweisen. Die Miterben waren in den genannten 3 Betreibungen unter keinem Aspekt ins Verfahren einzu- beziehen. 3. Die Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 ge- gen M. E. H. richten sich demgegenüber auf Verwertung von Grundpfändern, die nicht in ihrem Alleineigentum stehen. Sie stehen im Gesamteigentum der Erben H.. Die übrigen, das heisst nichtbetriebenen Erben A. H., D. H., E. H., L. H., M. H., C. H. und E. Z.-H. sind somit in ihrer Eigenschaft als Dritteigentümer der Grundpfänder durch die Betreibungen gegen ihre Mutter M. E. H. betroffen. Dritteigentümer eines Pfandes gelten als Mitbetriebene; sie müssen spätestens mit Bekanntwerden ihrer Stellung als solche ins Verfahren einbezogen werden und haben dort praktisch die gleichen Rechte wie der betriebene Forderungsschuldner. Es müssen ihnen ein Doppel des an den betriebenen Forderungsschuldner ergangenen Zahlungsbe-

5 fehls, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, die Spezialanzeige und alle weite- ren Verfügungen und Mitteilungen, die das Betreibungsamt im Verlaufe des Verfah- rens erlässt, zugestellt werden (Art. 153 SchKG, Art. 88 Abs. 1 und 4 VZG, Art. 100 VZG; Claus Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betrei- bung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 63, 146). Auch wenn der betrie- bene Forderungsschuldner selbst einer der gemeinschaftlichen Pfandeigentümer ist, sind die übrigen Beteiligten in die gegen den ersteren erhobenen Betreibung als Dritteigentümer einzubeziehen, und es steht ihm auch die umfassende Beschwer- delegitimation zu (Schellenberg, a.a.O., S. 63, 77). Die Zahlungsbefehle in den 4 genannten Betreibungen wurden M. E. H. je- weils im Doppel zugestellt, einmal in ihrer Funktion als Betreibungsschuldnerin und einmal als Vertreterin der Erbengemeinschaft (act. 04.6-9). Der in diesem Zusam- menhang erhobene Einwand, M. E. H. sei nicht befugt gewesen, die Zahlungsbe- fehle stellvertretend für die Erben in Empfang zu nehmen, ist zurückzuweisen, be- rufen sich doch die beschwerdeführenden Erben handkehrum zu ihrem Vorteil mehrfach darauf, dass die von M. E. H. stellvertretend für alle Erben/Dritteigentümer erhobenen Rechtsvorschläge nicht beseitigt worden seien. Im übrigen ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise, dass M. E. H. seit Jahren regelmässig für die Erben, teilweise mit schriftlicher Vollmacht, gehandelt hat (act. 01.7, 01.8, 04.10- 12). Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so ist nach Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen. Haben sie einen gemeinsamen Vertreter -gesetzlichen, amtlichen oder gewillkürten- so genügt die Zustellung an diesen. Das gilt auch für Erbengemeinschaften, wenn mehrere Miterben mit ge- meinsamem Vertreter gleichzeitig als Forderungsschuldner betrieben werden wol- len (Ernst Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Zürich 1943, S. 71). In maiore minus muss dies nun auch für jenen Fall gelten, in welchem lediglich einer von mehreren Miterben als Forderungsschuldner auf Grundpfandverwertung betrieben wird und die anderen Miterben als Dritteigentümer des Grundpfandes ins Verfahren einzube- ziehen sind. Haben die Dritteigentümer einen gemeinsamen Vertreter, genügt die Zustellung des Zahlungsbefehlsdoppels an diesen. Dass es sich beim Vertreter um einen betroffenen Gesamteigentümer handelt, der gleichzeitig der Betreibungs- schuldner ist, macht dabei keinen Unterschied. 4. M. E. H. hat in allen 4 Betreibungen die Zahlungsbefehle entgegenge- nommen und auf allen 8 Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag erhoben, das heisst zum einen für sich als betriebene Schuldnerin und weiter zum Nutzen der Erben als

6 Dritteigentümer der Grundpfänder (act. 04.6-9). Die Fortführung der Grundpfandbe- treibung war damit sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber den Er- ben/Dritteigentümern gestoppt. Die rechtskräftige Beseitigung jener Rechtsvor- schläge, welche M. E. H. als Betreibungsschuldnerin in den Betreibungen 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 erhoben hat, ist hinlänglich erwiesen (act. 10.1- 10.4). Hingegen hat die Bank nicht dargetan, dass ihr auch gegen die Erben als Drittpfandeigentümer Rechtsöffnung erteilt worden ist. Die Rechtsöffnungsbegeh- ren der Bank und die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 lau- ten beklagtenseits nur auf M. E. H. (act. 10.1-10.4). Die (übrigen) Erben H. waren nicht Partei dieser Verfahren. Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG/Art. 88 VZG schliessen nun aber aus, dass ein Grundpfandgläubiger bloss auf Grund eines gegen den be- triebenen Forderungsschuldner erlangten Vollstreckungstitels ein dem Schuldner fremdes Pfand in Anspruch nehmen kann. Eine Verwertung ist solange unzulässig, als der Rechtsvorschlag nicht sowohl gegenüber dem Betreibungsschuldner als auch gegenüber dem Dritteigentümer des Pfandes rechtskräftig beseitigt worden ist (BGE 77 III 30 E. 2). Gegen die Erben als Dritteigentümer der Grundpfänder liegen keine Vollstreckungstitel vor. Betreibungshandlungen, welche dennoch erfolgen, lei- den an einem schweren und offensichtlichen Mangel und sind daher nichtig. Das Interesse der Erben an einer förmlichen Nichtigerklärung durch die Aufsichts- behörde ist gegeben. Das Betreibungsamt hat den Schuldner binnen drei Tagen vom Verwertungs- begehren des Gläubigers zu benachrichtigen. Es versteht sich von selbst, dass auch die Dritteigentümer innert derselben Frist eine solche Anzeige erhalten müs- sen (Schellenberg, a.a.O., S. 140; Art. 99 Abs. 1 VZG). Aus den Betreibungsakten geht nicht hervor, dass eine solche Mitteilung des Verwertungsbegehrens neben M. E. H. persönlich (als Betreibungsschuldnerin) auch an die Erben H. als Dritteigentü- mer erfolgt ist. 5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach aus- drücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschä- digungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass in den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 des Betreibungsamtes Maienfeld sämtliche nach den Rechts- vorschlägen der Erben H. vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig sind. 2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: