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SK2 2017 38

Graubünden · 2017-10-17 · Deutsch GR

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Sachverhalt

A. X._____, L.1_____ Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am _____ 2016 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz. Das Ehepaar reichte am _____ 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Mittels Zuweisungsentscheid vom 12. April 2016 wurde das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 30. April 2016 kam die gemeinsame Tochter A._____ zur Welt. B. Mit Entscheid vom 25. November 2016 stellte das SEM fest, dass X._____ und seine Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte deren Asylge- such vom 29. März 2016 ab. X._____ und seine Familie wurden aus der Schweiz weggewiesen und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungs- fall aufgefordert, die Schweiz bis am 20. Januar 2017 zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid liess die Familie am 2. Januar 2017 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde X._____ und seine Familie erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. D. Mit Urteil vom 12. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde gegen den Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. November 2016 ab, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. E. Mit Schreiben des SEM vom 19. Mai 2017 wurde X._____ und seiner Fami- lie zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Juni 2017 ge- setzt. Zudem wurden sie auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend Beschaffung gülti- ger Reisepapiere aufmerksam gemacht. F. Anlässlich eines Besprechungstermins zur Vorbereitung der Ausreise beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden äusserte sich X._____ dahingehend, dass er und seine Familie es vorziehen würden, in der Schweiz zu bleiben. Eine Rückkehr in die L.1_____ zogen sie auch mit finanzieller Rückkehrhilfe nicht in Betracht. G. Am 19. September 2017 wurde X._____ auf Ersuchen des Amtes für Migra- tion und Zivilrecht Graubünden durch die Kantonspolizei Graubünden festgenom- men und - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - in Ausschaffungshaft ver-

Seite 3 — 12 setzt. Gleichentags wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. H. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher auch X._____ teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 20. September 2017, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 18.12.2017 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie an- gemessen und wird geschützt. 2.a) X._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten des Übersetzers von CHF 105.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG einen Monat nach der Haft- prüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivil- recht Graubünden einreichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Eröffnung des Entscheids). 6. (Schriftliche Mitteilung). I. Am 27. September 2017 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. September 2017 ein. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom

20. September 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die sofortige Freilassung des Inhaftierten zu veranlassen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Es seien sämtliche Ausschaffungsbemühungen zu unterlassen. 5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. J. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom

29. September 2017 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Seite 4 — 12 K. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden liess mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 das Folgende beantragen: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei abzulehnen. 3. Auf das Begehren der Unterlassung von Ausschaffungsbemühungen sei nicht einzutreten. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts liess X._____ ein neues Asylgesuch stellen. Am 6. Oktober 2017 liess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden dem Kan- tonsgericht den Asylentscheid des SEM vom 5. Oktober 2017 zukommen. Das SEM gelangte darin zum Ergebnis, dass X._____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das neuerliche Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es, dass X._____ die Schweiz bis zum 30. November 2017 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. M. Mit Replik vom 10. Oktober 2017 hielt X._____ an seinen bisherigen Anträ- gen fest und legte nochmals dar, weshalb die Ausschaffungshaft aus seiner Sicht nicht geeignet und erforderlich sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf- rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Zwar begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Darstellung der politischen Situa- tion in der L.1_____, ohne in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergeb- nis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzu-

Seite 5 — 12 zeigen, inwieweit seiner Auffassung nach eine Rechtsverletzung, eine falsche Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit vorliegt. Dennoch lässt die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe erkennen, dass er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden verlangt und er eine Rückreise in die L.1_____ aufgrund der aktuellen politischen Lage für unangemessen hält. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Unterlassung sämtlicher Ausschaffungsbemühungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens kann jedoch einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids, somit die Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft sein. Über das weitere Vorge- hen der Vollstreckungsbehörden hat nicht das Kantonsgericht zu entscheiden. Dementsprechend kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in der L.1_____ eine asylrelevante Gefährdungssituation vor- liegt. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2017 letzt- instanzlich verneint. Ein gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eingereich- tes neues Asylgesuch wies das SEM am 5. Oktober 2017 ab, wobei es die Flücht- lingseigenschaft bei X._____ verneinte. Auch die aktuellen Ereignisse in der L.1_____ würden nicht darauf schliessen lassen, dass er wegen seiner kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr in die L.1_____ einer besonderen Gefahr ausge- setzt wäre (act. C.6). Die Verfügung des SEM ist noch nicht rechtskräftig. Wie das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden in seiner Stellungnahme vom 2. Ok- tober 2017 (act. A.3) jedoch zutreffend ausführt, steht ein neues Asylgesuch der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht entgegen, wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3.), was vorliegend der Fall ist. 2. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Si- cherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an-

Seite 6 — 12 gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinwei- sen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegwei- sungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mit- tel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 2 zu Art. 76). 2.1. Im vorliegenden Fall stützt das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden den Haftbefehl gegen X._____ auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Demnach kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaf- fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), respektive wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG umschreiben ge- meinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr ge- schlossen werden kann. Im Gegensatz zur früheren Gesetzgebung wird in der heutigen Fassung des Art. 76 lit. b Ziff. 3 AuG eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen, welche das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegwei- sungsvollzugs gleichsetzt. Mit dieser Formulierung kann auch die Passivität bei der Beschaffung von Reisepapieren zur Anordnung der Ausschaffungshaft führen (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2.; Andreas Zünd, in: OFK-Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N. 6 zu Art. 76 AuG). Nicht ausreichend für die Annahme der Unter- tauchensgefahr ist weiterhin der blosse Umstand, dass der Ausländer illegal ein- gereist ist und über keine Papiere verfügt; anders nunmehr die verweigerte Mitwir- kung an deren Beschaffung. Gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Ausländer im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält. Solange noch ein Asylverfahren hängig ist, darf auch die Erklärung, nicht in den Heimat- staat zurückkehren zu wollen, dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (vgl.

Seite 7 — 12 Andreas Zünd, a.a.O., N. 6 zu Art. 76 AuG). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat. 2.2. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers mit Entscheid vom 25. November 2016 abgelehnt und gleichzeitig die Weg- weisung aus der Schweiz angeordnet wurde. Diese Verfügung ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom

12. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. C.1). In seinem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es bedürfe auf- grund der aktuellen Lage in der L.1_____ im Einzelfall konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften, mithin asylrelevanten Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Solche Hinweise seien im Falle des Beschwerde- führers auch bei wohlwollender Betrachtung nicht ersichtlich. Dieser habe sich zusammen mit seiner Ehefrau den allgemein angespannten Verhältnissen im Heimatdorf ohne weiteres durch einen Umzug nach O.1_____ entziehen können, wo sie vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während immerhin über zwei Monaten verblieben seien, ohne dass sie dort behelligt worden wären. Aufgrund der Akten- lage bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer, welcher kein poli- tisches Profil erkennen lasse, sei ausserhalb des lokalen Kontextes seines Hei- matdorfes jemals ernsthaft ins Visier der heimatlichen Behörden geraten oder er hätte solches für die Zukunft ernsthaft zu befürchten. Alleine seine Berufung auf die entfernte Möglichkeit einer allenfalls zukünftigen Verwicklung in ein Strafver- fahren wegen angeblicher PKK-Unterstützung - wozu der Beschwerdeführer bloss Mutmassungen anstellen könne - genüge nicht. Auch liege keine konkrete Ge- fährdung vor, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lasse. Die Anordnung der Wegweisung sei daher zu bestätigen und es obliege dem Be- schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. act. F.1.6.7 E. 3.4, 6.3 und 6.4). Mit anderen Worten erachtete es auch das Bundesverwaltungs- gericht unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und in Beachtung der politischen Lage in der L.1_____ für zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung von gültigen Reisedokumenten bemüht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer sowohl vom SEM (vgl. act. F.1.6.8) wie auch vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (vgl. act. F.1.6.9 und F.1.6.11) verschiedent- lich aufgefordert, sich unverzüglich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, wie er anlässlich seiner Befragung vom 19. September 2017 (act. F.1.6.20) selber

Seite 8 — 12 ausführte. Auf die Mitteilung hin, er werde schnellstmöglich den türkischen Behör- den zwecks Papierbeschaffung zugeführt, gab er an, er werde nicht freiwillig zum Konsulat gehen und werde auch nicht kooperieren, falls er dem Konsulat zuge- führt werde; er werde auch nicht seine Pässe, das heisse, die Reisepässe seiner ganzen Familie in der L.1_____ beschaffen (act. F.1.6.20 S. 2 f.). Auch anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 wiederholte er, dass er nicht bereit sei, bei der L.1_____ Botschaft in der Schweiz die Papiere zu beantragen (act. B.1 S.3). Obwohl rechtskräftig festgestellt worden war, dass es die konkreten Umstände eine Mitwirkung an der Beschaffung der Reisedokumente zulassen würden, ver- weigert der Beschwerdeführer somit jegliche Kooperation und verstösst damit ge- gen seine Mitwirkungspflicht. Ausserdem lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme die ihnen zugewiesene Nothilfestruktur B._____ in O.2_____ ohne Abmeldung verlas- sen haben (act. C.3 - C.5). Wie das Amt für Migration und Zivilrecht in seiner Ver- nehmlassung vom 2. Oktober 2017 (act. A.3) zutreffend darlegt, lässt dieses Ver- halten - auch wenn sich die Ehefrau und das Kind gemäss Aussage des Be- schwerdeführers zwischenzeitlich wieder in O.2_____ befinden - ebenfalls auf ei- ne konkrete Gefahr des Untertauchens schliessen, zumal der Beschwerdeführer - wie sich aus der Aktennotiz vom 27. September 2017 (act. C.4) ergibt -, darüber informiert war und auch in telefonischem Kontakt zu seiner Familie stand. Damit liegt ein Haftgrund gemäss Art. 76 AuG vor, welcher die Anordnung der Ausschaf- fungshaft rechtfertigt. 2.3. Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Ausschaffungshaft verhältnismäs- sig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerich- tet sein. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands relevanten sog. "Rück- führungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus. Machen die Mit- gliedstaaten - als "letztes Mittel" - von Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen

Seite 9 — 12 Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2012 vom

28. August 2012 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Ausschaffungshaft unverhältnismässig erscheinen lassen. Insbesondere wurde seine Flüchtlingseigenschaft vom Bundesverwaltungsgericht im Mai 2017 einlässlich geprüft und verneint. Auch das SEM gelangte in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2017 zum selben Ergebnis. Des Weiteren erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und durchsetzbar, zumal das SEM verfügte, dass X._____ die Schweiz bis zum 30. November 2017 zu verlassen habe. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung erscheint absehbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden. Zudem ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bis zum 18. Dezember 2017 gerechtfertigt und die vorlie- gende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Mit dem vorliegenden sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asyl- gesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gel- ten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als

Seite 10 — 12 diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos, zumal sich der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftig abgelehnten Asylgesuchs ei- ner Rückführung fortwährend wiedersetzt und keine Gründe angibt, welche die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten. Vielmehr konzentriert er sich auf Einwände, welche nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen und daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht gehört werden können. Die unentgeltliche Prozess- führung wird deshalb nicht gewährt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Las- ten des Beschwerdeführers. 4.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EG- zAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aus- sichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu ent- nehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und so- weit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a

Seite 11 — 12 Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiter- hin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E.7.1 f. mit weite- ren Hinweisen). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegean- spruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Aus- schaffungs- oder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit kei- ne Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hin- blick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, wes- halb das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Seite 12 — 12 III.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 18.12.2017 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie an- gemessen und wird geschützt. 2.a) X._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten des Übersetzers von CHF 105.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Zwar begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Darstellung der politischen Situa- tion in der L.1_____, ohne in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergeb- nis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzu-

Seite 5 — 12 zeigen, inwieweit seiner Auffassung nach eine Rechtsverletzung, eine falsche Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit vorliegt. Dennoch lässt die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe erkennen, dass er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden verlangt und er eine Rückreise in die L.1_____ aufgrund der aktuellen politischen Lage für unangemessen hält. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Unterlassung sämtlicher Ausschaffungsbemühungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens kann jedoch einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids, somit die Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft sein. Über das weitere Vorge- hen der Vollstreckungsbehörden hat nicht das Kantonsgericht zu entscheiden. Dementsprechend kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in der L.1_____ eine asylrelevante Gefährdungssituation vor- liegt. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2017 letzt- instanzlich verneint. Ein gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eingereich- tes neues Asylgesuch wies das SEM am 5. Oktober 2017 ab, wobei es die Flücht- lingseigenschaft bei X._____ verneinte. Auch die aktuellen Ereignisse in der L.1_____ würden nicht darauf schliessen lassen, dass er wegen seiner kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr in die L.1_____ einer besonderen Gefahr ausge- setzt wäre (act. C.6). Die Verfügung des SEM ist noch nicht rechtskräftig. Wie das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden in seiner Stellungnahme vom 2. Ok- tober 2017 (act. A.3) jedoch zutreffend ausführt, steht ein neues Asylgesuch der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht entgegen, wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3.), was vorliegend der Fall ist. 2. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Si- cherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an-

Seite 6 — 12 gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinwei- sen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegwei- sungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mit- tel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 2 zu Art. 76). 2.1. Im vorliegenden Fall stützt das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden den Haftbefehl gegen X._____ auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Demnach kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaf- fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), respektive wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG umschreiben ge- meinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr ge- schlossen werden kann. Im Gegensatz zur früheren Gesetzgebung wird in der heutigen Fassung des Art. 76 lit. b Ziff. 3 AuG eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen, welche das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegwei- sungsvollzugs gleichsetzt. Mit dieser Formulierung kann auch die Passivität bei der Beschaffung von Reisepapieren zur Anordnung der Ausschaffungshaft führen (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2.; Andreas Zünd, in: OFK-Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N. 6 zu Art. 76 AuG). Nicht ausreichend für die Annahme der Unter- tauchensgefahr ist weiterhin der blosse Umstand, dass der Ausländer illegal ein- gereist ist und über keine Papiere verfügt; anders nunmehr die verweigerte Mitwir- kung an deren Beschaffung. Gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Ausländer im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält. Solange noch ein Asylverfahren hängig ist, darf auch die Erklärung, nicht in den Heimat- staat zurückkehren zu wollen, dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (vgl.

Seite 7 — 12 Andreas Zünd, a.a.O., N. 6 zu Art. 76 AuG). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat. 2.2. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers mit Entscheid vom 25. November 2016 abgelehnt und gleichzeitig die Weg- weisung aus der Schweiz angeordnet wurde. Diese Verfügung ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom

12. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. C.1). In seinem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es bedürfe auf- grund der aktuellen Lage in der L.1_____ im Einzelfall konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften, mithin asylrelevanten Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Solche Hinweise seien im Falle des Beschwerde- führers auch bei wohlwollender Betrachtung nicht ersichtlich. Dieser habe sich zusammen mit seiner Ehefrau den allgemein angespannten Verhältnissen im Heimatdorf ohne weiteres durch einen Umzug nach O.1_____ entziehen können, wo sie vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während immerhin über zwei Monaten verblieben seien, ohne dass sie dort behelligt worden wären. Aufgrund der Akten- lage bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer, welcher kein poli- tisches Profil erkennen lasse, sei ausserhalb des lokalen Kontextes seines Hei- matdorfes jemals ernsthaft ins Visier der heimatlichen Behörden geraten oder er hätte solches für die Zukunft ernsthaft zu befürchten. Alleine seine Berufung auf die entfernte Möglichkeit einer allenfalls zukünftigen Verwicklung in ein Strafver- fahren wegen angeblicher PKK-Unterstützung - wozu der Beschwerdeführer bloss Mutmassungen anstellen könne - genüge nicht. Auch liege keine konkrete Ge- fährdung vor, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lasse. Die Anordnung der Wegweisung sei daher zu bestätigen und es obliege dem Be- schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. act. F.1.6.7 E. 3.4, 6.3 und 6.4). Mit anderen Worten erachtete es auch das Bundesverwaltungs- gericht unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und in Beachtung der politischen Lage in der L.1_____ für zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung von gültigen Reisedokumenten bemüht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer sowohl vom SEM (vgl. act. F.1.6.8) wie auch vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (vgl. act. F.1.6.9 und F.1.6.11) verschiedent- lich aufgefordert, sich unverzüglich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, wie er anlässlich seiner Befragung vom 19. September 2017 (act. F.1.6.20) selber

Seite 8 — 12 ausführte. Auf die Mitteilung hin, er werde schnellstmöglich den türkischen Behör- den zwecks Papierbeschaffung zugeführt, gab er an, er werde nicht freiwillig zum Konsulat gehen und werde auch nicht kooperieren, falls er dem Konsulat zuge- führt werde; er werde auch nicht seine Pässe, das heisse, die Reisepässe seiner ganzen Familie in der L.1_____ beschaffen (act. F.1.6.20 S. 2 f.). Auch anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 wiederholte er, dass er nicht bereit sei, bei der L.1_____ Botschaft in der Schweiz die Papiere zu beantragen (act. B.1 S.3). Obwohl rechtskräftig festgestellt worden war, dass es die konkreten Umstände eine Mitwirkung an der Beschaffung der Reisedokumente zulassen würden, ver- weigert der Beschwerdeführer somit jegliche Kooperation und verstösst damit ge- gen seine Mitwirkungspflicht. Ausserdem lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme die ihnen zugewiesene Nothilfestruktur B._____ in O.2_____ ohne Abmeldung verlas- sen haben (act. C.3 - C.5). Wie das Amt für Migration und Zivilrecht in seiner Ver- nehmlassung vom 2. Oktober 2017 (act. A.3) zutreffend darlegt, lässt dieses Ver- halten - auch wenn sich die Ehefrau und das Kind gemäss Aussage des Be- schwerdeführers zwischenzeitlich wieder in O.2_____ befinden - ebenfalls auf ei- ne konkrete Gefahr des Untertauchens schliessen, zumal der Beschwerdeführer - wie sich aus der Aktennotiz vom 27. September 2017 (act. C.4) ergibt -, darüber informiert war und auch in telefonischem Kontakt zu seiner Familie stand. Damit liegt ein Haftgrund gemäss Art. 76 AuG vor, welcher die Anordnung der Ausschaf- fungshaft rechtfertigt. 2.3. Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Ausschaffungshaft verhältnismäs- sig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerich- tet sein. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands relevanten sog. "Rück- führungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus. Machen die Mit- gliedstaaten - als "letztes Mittel" - von Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen

Seite 9 — 12 Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2012 vom

28. August 2012 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Ausschaffungshaft unverhältnismässig erscheinen lassen. Insbesondere wurde seine Flüchtlingseigenschaft vom Bundesverwaltungsgericht im Mai 2017 einlässlich geprüft und verneint. Auch das SEM gelangte in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2017 zum selben Ergebnis. Des Weiteren erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und durchsetzbar, zumal das SEM verfügte, dass X._____ die Schweiz bis zum 30. November 2017 zu verlassen habe. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung erscheint absehbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden. Zudem ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bis zum 18. Dezember 2017 gerechtfertigt und die vorlie- gende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Mit dem vorliegenden sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 3 X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG einen Monat nach der Haft- prüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivil- recht Graubünden einreichen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asyl- gesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gel- ten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als

Seite 10 — 12 diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos, zumal sich der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftig abgelehnten Asylgesuchs ei- ner Rückführung fortwährend wiedersetzt und keine Gründe angibt, welche die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten. Vielmehr konzentriert er sich auf Einwände, welche nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen und daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht gehört werden können. Die unentgeltliche Prozess- führung wird deshalb nicht gewährt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Las- ten des Beschwerdeführers.

E. 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EG- zAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aus- sichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu ent- nehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und so- weit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a

Seite 11 — 12 Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiter- hin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E.7.1 f. mit weite- ren Hinweisen). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegean- spruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Aus- schaffungs- oder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit kei- ne Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hin- blick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, wes- halb das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Seite 12 — 12 III.

E. 5 (Eröffnung des Entscheids).

E. 6 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. J. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom

29. September 2017 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Seite 4 — 12 K. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden liess mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 das Folgende beantragen: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei abzulehnen. 3. Auf das Begehren der Unterlassung von Ausschaffungsbemühungen sei nicht einzutreten. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts liess X._____ ein neues Asylgesuch stellen. Am 6. Oktober 2017 liess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden dem Kan- tonsgericht den Asylentscheid des SEM vom 5. Oktober 2017 zukommen. Das SEM gelangte darin zum Ergebnis, dass X._____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das neuerliche Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es, dass X._____ die Schweiz bis zum 30. November 2017 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. M. Mit Replik vom 10. Oktober 2017 hielt X._____ an seinen bisherigen Anträ- gen fest und legte nochmals dar, weshalb die Ausschaffungshaft aus seiner Sicht nicht geeignet und erforderlich sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf- rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 38

18. Oktober 2017 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Pedrotti Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom

20. September 2017, mitgeteilt am 20. September 2017, in Sachen gegen Be- schwerdeführer betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. X._____, L.1_____ Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am _____ 2016 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz. Das Ehepaar reichte am _____ 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Mittels Zuweisungsentscheid vom 12. April 2016 wurde das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 30. April 2016 kam die gemeinsame Tochter A._____ zur Welt. B. Mit Entscheid vom 25. November 2016 stellte das SEM fest, dass X._____ und seine Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte deren Asylge- such vom 29. März 2016 ab. X._____ und seine Familie wurden aus der Schweiz weggewiesen und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungs- fall aufgefordert, die Schweiz bis am 20. Januar 2017 zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid liess die Familie am 2. Januar 2017 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde X._____ und seine Familie erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. D. Mit Urteil vom 12. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde gegen den Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. November 2016 ab, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. E. Mit Schreiben des SEM vom 19. Mai 2017 wurde X._____ und seiner Fami- lie zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Juni 2017 ge- setzt. Zudem wurden sie auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend Beschaffung gülti- ger Reisepapiere aufmerksam gemacht. F. Anlässlich eines Besprechungstermins zur Vorbereitung der Ausreise beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden äusserte sich X._____ dahingehend, dass er und seine Familie es vorziehen würden, in der Schweiz zu bleiben. Eine Rückkehr in die L.1_____ zogen sie auch mit finanzieller Rückkehrhilfe nicht in Betracht. G. Am 19. September 2017 wurde X._____ auf Ersuchen des Amtes für Migra- tion und Zivilrecht Graubünden durch die Kantonspolizei Graubünden festgenom- men und - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - in Ausschaffungshaft ver-

Seite 3 — 12 setzt. Gleichentags wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. H. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher auch X._____ teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 20. September 2017, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 18.12.2017 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie an- gemessen und wird geschützt. 2.a) X._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten des Übersetzers von CHF 105.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG einen Monat nach der Haft- prüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivil- recht Graubünden einreichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Eröffnung des Entscheids). 6. (Schriftliche Mitteilung). I. Am 27. September 2017 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. September 2017 ein. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom

20. September 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die sofortige Freilassung des Inhaftierten zu veranlassen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Es seien sämtliche Ausschaffungsbemühungen zu unterlassen. 5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. J. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom

29. September 2017 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Seite 4 — 12 K. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden liess mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 das Folgende beantragen: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei abzulehnen. 3. Auf das Begehren der Unterlassung von Ausschaffungsbemühungen sei nicht einzutreten. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts liess X._____ ein neues Asylgesuch stellen. Am 6. Oktober 2017 liess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden dem Kan- tonsgericht den Asylentscheid des SEM vom 5. Oktober 2017 zukommen. Das SEM gelangte darin zum Ergebnis, dass X._____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das neuerliche Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es, dass X._____ die Schweiz bis zum 30. November 2017 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. M. Mit Replik vom 10. Oktober 2017 hielt X._____ an seinen bisherigen Anträ- gen fest und legte nochmals dar, weshalb die Ausschaffungshaft aus seiner Sicht nicht geeignet und erforderlich sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf- rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Zwar begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Darstellung der politischen Situa- tion in der L.1_____, ohne in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergeb- nis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzu-

Seite 5 — 12 zeigen, inwieweit seiner Auffassung nach eine Rechtsverletzung, eine falsche Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit vorliegt. Dennoch lässt die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe erkennen, dass er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden verlangt und er eine Rückreise in die L.1_____ aufgrund der aktuellen politischen Lage für unangemessen hält. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Unterlassung sämtlicher Ausschaffungsbemühungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens kann jedoch einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids, somit die Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft sein. Über das weitere Vorge- hen der Vollstreckungsbehörden hat nicht das Kantonsgericht zu entscheiden. Dementsprechend kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in der L.1_____ eine asylrelevante Gefährdungssituation vor- liegt. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2017 letzt- instanzlich verneint. Ein gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eingereich- tes neues Asylgesuch wies das SEM am 5. Oktober 2017 ab, wobei es die Flücht- lingseigenschaft bei X._____ verneinte. Auch die aktuellen Ereignisse in der L.1_____ würden nicht darauf schliessen lassen, dass er wegen seiner kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr in die L.1_____ einer besonderen Gefahr ausge- setzt wäre (act. C.6). Die Verfügung des SEM ist noch nicht rechtskräftig. Wie das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden in seiner Stellungnahme vom 2. Ok- tober 2017 (act. A.3) jedoch zutreffend ausführt, steht ein neues Asylgesuch der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht entgegen, wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3.), was vorliegend der Fall ist. 2. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Si- cherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an-

Seite 6 — 12 gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinwei- sen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegwei- sungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mit- tel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 2 zu Art. 76). 2.1. Im vorliegenden Fall stützt das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden den Haftbefehl gegen X._____ auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Demnach kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaf- fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), respektive wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG umschreiben ge- meinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr ge- schlossen werden kann. Im Gegensatz zur früheren Gesetzgebung wird in der heutigen Fassung des Art. 76 lit. b Ziff. 3 AuG eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen, welche das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegwei- sungsvollzugs gleichsetzt. Mit dieser Formulierung kann auch die Passivität bei der Beschaffung von Reisepapieren zur Anordnung der Ausschaffungshaft führen (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2.; Andreas Zünd, in: OFK-Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N. 6 zu Art. 76 AuG). Nicht ausreichend für die Annahme der Unter- tauchensgefahr ist weiterhin der blosse Umstand, dass der Ausländer illegal ein- gereist ist und über keine Papiere verfügt; anders nunmehr die verweigerte Mitwir- kung an deren Beschaffung. Gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Ausländer im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält. Solange noch ein Asylverfahren hängig ist, darf auch die Erklärung, nicht in den Heimat- staat zurückkehren zu wollen, dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (vgl.

Seite 7 — 12 Andreas Zünd, a.a.O., N. 6 zu Art. 76 AuG). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat. 2.2. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers mit Entscheid vom 25. November 2016 abgelehnt und gleichzeitig die Weg- weisung aus der Schweiz angeordnet wurde. Diese Verfügung ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom

12. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. C.1). In seinem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es bedürfe auf- grund der aktuellen Lage in der L.1_____ im Einzelfall konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften, mithin asylrelevanten Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Solche Hinweise seien im Falle des Beschwerde- führers auch bei wohlwollender Betrachtung nicht ersichtlich. Dieser habe sich zusammen mit seiner Ehefrau den allgemein angespannten Verhältnissen im Heimatdorf ohne weiteres durch einen Umzug nach O.1_____ entziehen können, wo sie vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während immerhin über zwei Monaten verblieben seien, ohne dass sie dort behelligt worden wären. Aufgrund der Akten- lage bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer, welcher kein poli- tisches Profil erkennen lasse, sei ausserhalb des lokalen Kontextes seines Hei- matdorfes jemals ernsthaft ins Visier der heimatlichen Behörden geraten oder er hätte solches für die Zukunft ernsthaft zu befürchten. Alleine seine Berufung auf die entfernte Möglichkeit einer allenfalls zukünftigen Verwicklung in ein Strafver- fahren wegen angeblicher PKK-Unterstützung - wozu der Beschwerdeführer bloss Mutmassungen anstellen könne - genüge nicht. Auch liege keine konkrete Ge- fährdung vor, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lasse. Die Anordnung der Wegweisung sei daher zu bestätigen und es obliege dem Be- schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. act. F.1.6.7 E. 3.4, 6.3 und 6.4). Mit anderen Worten erachtete es auch das Bundesverwaltungs- gericht unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und in Beachtung der politischen Lage in der L.1_____ für zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung von gültigen Reisedokumenten bemüht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer sowohl vom SEM (vgl. act. F.1.6.8) wie auch vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (vgl. act. F.1.6.9 und F.1.6.11) verschiedent- lich aufgefordert, sich unverzüglich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, wie er anlässlich seiner Befragung vom 19. September 2017 (act. F.1.6.20) selber

Seite 8 — 12 ausführte. Auf die Mitteilung hin, er werde schnellstmöglich den türkischen Behör- den zwecks Papierbeschaffung zugeführt, gab er an, er werde nicht freiwillig zum Konsulat gehen und werde auch nicht kooperieren, falls er dem Konsulat zuge- führt werde; er werde auch nicht seine Pässe, das heisse, die Reisepässe seiner ganzen Familie in der L.1_____ beschaffen (act. F.1.6.20 S. 2 f.). Auch anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 wiederholte er, dass er nicht bereit sei, bei der L.1_____ Botschaft in der Schweiz die Papiere zu beantragen (act. B.1 S.3). Obwohl rechtskräftig festgestellt worden war, dass es die konkreten Umstände eine Mitwirkung an der Beschaffung der Reisedokumente zulassen würden, ver- weigert der Beschwerdeführer somit jegliche Kooperation und verstösst damit ge- gen seine Mitwirkungspflicht. Ausserdem lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme die ihnen zugewiesene Nothilfestruktur B._____ in O.2_____ ohne Abmeldung verlas- sen haben (act. C.3 - C.5). Wie das Amt für Migration und Zivilrecht in seiner Ver- nehmlassung vom 2. Oktober 2017 (act. A.3) zutreffend darlegt, lässt dieses Ver- halten - auch wenn sich die Ehefrau und das Kind gemäss Aussage des Be- schwerdeführers zwischenzeitlich wieder in O.2_____ befinden - ebenfalls auf ei- ne konkrete Gefahr des Untertauchens schliessen, zumal der Beschwerdeführer - wie sich aus der Aktennotiz vom 27. September 2017 (act. C.4) ergibt -, darüber informiert war und auch in telefonischem Kontakt zu seiner Familie stand. Damit liegt ein Haftgrund gemäss Art. 76 AuG vor, welcher die Anordnung der Ausschaf- fungshaft rechtfertigt. 2.3. Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Ausschaffungshaft verhältnismäs- sig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerich- tet sein. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands relevanten sog. "Rück- führungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus. Machen die Mit- gliedstaaten - als "letztes Mittel" - von Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen

Seite 9 — 12 Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2012 vom

28. August 2012 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Ausschaffungshaft unverhältnismässig erscheinen lassen. Insbesondere wurde seine Flüchtlingseigenschaft vom Bundesverwaltungsgericht im Mai 2017 einlässlich geprüft und verneint. Auch das SEM gelangte in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2017 zum selben Ergebnis. Des Weiteren erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und durchsetzbar, zumal das SEM verfügte, dass X._____ die Schweiz bis zum 30. November 2017 zu verlassen habe. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung erscheint absehbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden. Zudem ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bis zum 18. Dezember 2017 gerechtfertigt und die vorlie- gende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Mit dem vorliegenden sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asyl- gesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gel- ten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als

Seite 10 — 12 diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos, zumal sich der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftig abgelehnten Asylgesuchs ei- ner Rückführung fortwährend wiedersetzt und keine Gründe angibt, welche die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten. Vielmehr konzentriert er sich auf Einwände, welche nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen und daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht gehört werden können. Die unentgeltliche Prozess- führung wird deshalb nicht gewährt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Las- ten des Beschwerdeführers. 4.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EG- zAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aus- sichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu ent- nehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und so- weit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a

Seite 11 — 12 Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiter- hin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E.7.1 f. mit weite- ren Hinweisen). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegean- spruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Aus- schaffungs- oder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit kei- ne Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hin- blick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, wes- halb das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: