Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises etc. | Beschwerde gegen StA, Einspracheentscheide
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.-- gehen zu Lasten von X._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3
19. März 2014 (Mit Urteil 6B_357/2014 vom 25. April 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2014, mitgeteilt am 8. Januar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises etc.,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. Januar 2014 (Poststempel 14. Januar 2014), nach Einsicht in die Verfah- rensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 25. November 2013 der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforder- lichen Ausweises, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 100.-- bestraft wurde, – dass X._____ am 1. Dezember 2013 dagegen Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Dezember 2013 ein Untersuchungsver- fahren eröffnete, – dass X._____ mit Vorladungen vom 4. Dezember 2013 auf den 19. Dezember 2013 zu zwei Konfronteinvernahmen vorgeladen wurde, – dass er dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte, wenn er diesen Einvernahmen unent- schuldigt fernbleibe, – dass X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 8. De- zember 2013 mitteilte, dass er den Vorladungen nicht Folge leisten werde und daraufhin zu den Einvernahmen vom 19. Dezember 2013 tatsächlich nicht er- schien, – dass der Staatsanwalt das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsver- fahren mit Verfügung vom 6. Januar 2014 abschrieb und den Strafbefehl vom
25. November 2013 für rechtskräftig erklärte, da die Einsprache infolge unent- schuldigten Fernbleibens des Beschuldigten von den angeordneten Einver- nahmen als zurückgezogen gelte, – dass er X._____ die für das Untersuchungsverfahren zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von CHF 300.-- auferlegte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Abschreibungs- verfügung vom 6. Januar 2014 am 14. Januar 2014 (Poststempel) beim Kan-
Seite 3 — 5 tonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung sowohl der Abschreibungsverfügung wie auch des Strafbefehls verlangte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2014 die Möglichkeit zur Einrei- chung einer Stellungnahme gewährte, welche jedoch ungenutzt blieb, – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann, – dass eine Beschwerde zu begründen ist und der Beschwerdeführer darin ge- nau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel an- gerufen werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen wür- den, diesen Substantiierungsanforderungen nicht genügt (vgl. Ziegler, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 1 ff., insbesondere N 4 zu Art. 385 StPO so- wie N 9 zu Art. 396 StPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auf die Begründung in der Abschreibungsverfügung eingeht und sich vielmehr damit begnügt, zu den Erwägungen im Strafbefehl vom 25. November 2013 Stellung zu nehmen und darzulegen, weshalb sich eine Einvernahme seiner Ansicht nach erübrigt hät- te, – dass er weder die Feststellung der Staatsanwaltschaft, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen, bestreitet noch Ausführungen dazu macht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Gesetzesbestimmung von Art. 355 Abs. 2 StPO trotz seinem unentschuldigten Fernbleiben die Einsprache nicht als zurückgezogen hätte betrachten sollen, – dass folglich mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, da der Be- schwerdeführer mit den Vorladungen vom 4. Dezember 2013 rechtskonform
Seite 4 — 5 auf den 19. Dezember 2013 zu zwei Konfronteinvernahmen vorgeladen wor- den ist und sein Schreiben vom 6. Dezember 2013, mit welchem er dem zu- ständigen Staatsanwalt schon im Voraus seine Absenz mitgeteilt hat, keine Entschuldigung enthält, – dass namentlich die Entscheidung, ob und inwieweit Einvernahmen zur Sache erforderlich sind, nicht dem Beschwerdeführer obliegt, – dass somit von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen ist und das Untersuchungsverfahren zu Recht abgeschrieben wurde, – dass die Beschwerde demzufolge auch abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten wäre, weshalb es sich auch erübrigt, dem Beschwerdefüh- rer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zwecks Verbesserung seiner Beschwer- deschrift eine kurze Nachfrist einzuräumen, – dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfah- rens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.-- festgelegt werden, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbe- gründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: