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6B_357/2014

Verletzung von Verkehrsregeln,

Bundesgericht · 2014-04-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Graubünden schrieb ein Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ab, weil der Beschwerdeführer einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 12. März 2014 nicht ein, da sich der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt hatte. In einer Eventualerwägung stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht abschrieb.

Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer weder zu den Begründungsanforderungen der kantonalen Beschwerde noch zu seinem Fernbleiben vor der Staatsanwaltschaft. Da nur dies Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein könnte, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er befasst sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Falles, zu der das Bundesgericht keine Stellung nehmen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_357/2014

Urteil vom 25. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 12. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden schrieb ein Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ab, weil der Beschwerdeführer einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 12. März 2014 nicht ein, da sich der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt hatte. In einer Eventualerwägung stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht abschrieb.

Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer weder zu den Begründungsanforderungen der kantonalen Beschwerde noch zu seinem Fernbleiben vor der Staatsanwaltschaft. Da nur dies Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein könnte, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er befasst sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Falles, zu der das Bundesgericht keine Stellung nehmen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn