Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Revision
Erwägungen (5 Absätze)
E. 5 2.a.
Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits-
strafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn
Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von
weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist
zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden
kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich
(BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive
Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zu-
kunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41
Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen
einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt wer-
den kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Voll-
zug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 12 f. zu Art. 41 StGB). Der Aufschub ist
nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat we-
gen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus-
oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1
Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine
Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der
Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind
insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallge-
fahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem
Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art.
41 StGB).
b.aa. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten verbüssen musste und im hier zu beurteilenden Fall eine Freiheits-
strafe von 18 Monaten Gefängnis verhängt wurde, sind die objektiven Vorausset-
zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben.
bb.
Dagegen war das Kantonsgericht im Urteil vom 10. Mai 2005 zur Er-
kenntnis gelangt, dass X. in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose zu stellen
war. Das Gericht stützte sich hierbei zunächst auf den Umstand, dass X. trotz der
mit Urteil der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Juli 1998 wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von
90 Tagen Gefängnis sowie trotz einer freiwilligen dreimonatigen stationären Dro-
gen- und Alkoholentzugstherapie in der Psychiatrischen Klinik Beverin erneut gegen
das Betäubungsmittelgesetz verstiess. Überdies hatte Dr. med. D. im während der
E. 6 Strafuntersuchung erstellten psychiatrischen Gutachten eine hohe Rückfallgefahr
festgestellt. All diese Umstände sprachen klar gegen eine günstige Prognose. Hinzu
kam, dass nach der Praxis des Kantonsgerichts eine günstige Prognose lediglich
dann hätte gestellt werden können, wenn der Angeklagte nach seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft am 16. April 2004 eine ambulante Drogenentzugsthera-
pie begonnen und den Nachweis erbracht hätte, dass diese seit mehreren Monaten
erfolgreich verläuft. Diesbezüglich war seitens der Verteidigung indes nichts Rele-
vantes vorgebracht worden. Insbesondere konnte aufgrund des Umstandes, dass
X. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst eine Woche bei der Firma C. AG in Da-
vos angestellt war, nicht auf eine Bewährung am Arbeitsplatz geschlossen werden.
Ferner waren keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass sich der Angeklagte seit
der Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung und damit
während rund eines Jahres effektiv um eine Therapie bemüht hätte. Zwar war das
Nichtzustandekommen eines Termins mit der Gutachterin Dr. D. nicht nur X. zuzu-
schreiben, doch hätten jenem andere Betreuungspersonen zur Verfügung gestan-
den, wobei das Gericht mangels entsprechenden Nachweisen davon ausgegangen
war, dass X. es offensichtlich versäumt hatte, mit diesen Personen in engeren Kon-
takt zu treten. Unter diesen Umständen gelangte das Kantonsgericht zum Schluss,
dass dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden konnte und eine
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe entsprechend ausser Betracht fiel (Erwä-
gung 6.b. des Urteils vom 10. Mai 2005, SF 05 10).
cc.
Wie sich aufgrund des Revisionsbegehrens beziehungsweise der da-
mit eingereichten Unterlagen nun ergeben hat, erweisen sich die damaligen Aus-
führungen des Kantonsgerichts als nicht zutreffend. Offensichtlich hat sich X. nach
der Entlassung aus der Untersuchungshaft tatsächlich darum bemüht, eine Thera-
pie anzutreten. A. von der Suchtberatungsstelle Davos gibt in ihren Stellungnahmen
vom 16. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2005 dazu an, dass sich X. am 26. April
2004 - also rund 10 Tage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - mit
der Suchtberatungsstelle in Verbindung gesetzt und um Hilfe gebeten habe. Er habe
auf freiwilliger Basis immer wieder Termine mit der Beratungsstelle vereinbart und
diese Termine auch immer eingehalten. X. sei stets motiviert und kooperativ gewe-
sen. Anfänglich habe man mehrfach versucht, mit der begutachtenden Psychiaterin,
Dr. D., einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Jene habe ihnen mitgeteilt, sie
könne X. nicht in Behandlung nehmen; er solle eine vorzeitige Massnahme bean-
tragen. Dies sei durch den damaligen Rechtsvertreter von X. dann auch veranlasst
worden. Als danach endlich ein Termin mit Dr. D. habe vereinbart werden können,
sei diese nicht mehr in der Klinik Beverin tätig gewesen. A. äussert sich im Weiteren
E. 7 über die von der Beratungsstelle vertretene Ansicht, dass X. eine spezialisierte
psychiatrische Behandlung brauche. Man habe ihm empfohlen, mit dem Sozial-
psychiatrischen Dienst der Universitätsklinik Zürich Kontakt aufzunehmen. Diese
Empfehlung habe X. ernst genommen und befolgt. Er werde trotz des langen
Fahrweges eine entsprechende Behandlung in Anspruch nehmen. Aus den ge-
nannten, dem Gericht am 10. Mai 2005 noch nicht vorgelegenen Stellungnahmen
ergibt sich somit, dass sich X. nach seiner Haftentlassung offenbar ernsthaft um
eine Therapie bemüht hat und regelmässig mit der Suchtberatungsstelle in Kontakt
getreten ist.
In den Akten finden sich im Weiteren Arztberichte der Psychiatrischen Uni-
versitätsklinik Zürich vom 1. Juli 2005 und vom 14. Oktober 2005. Gemäss diesen
Berichten unterzog sich X. zwischen Juni und September 2005 einer ADHS-Ab-
klärung, wobei er die entsprechenden Termine offenbar zuverlässig wahrnahm.
Gemäss dem Bericht vom 14. Oktober 2005 wäre die genannte Stelle grundsätzlich
bereit, die von X. angestrebte ambulante psychotherapeutische Behandlung zu
übernehmen. Auch X. selbst bekundete anlässlich der Revisionsverhandlung sei-
nen Willen, eine Therapie anzutreten. Aus einem weiteren ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. G., betreffend Fahreignung und Alkohol vom 28. Oktober 2005 geht hervor,
dass sich X. auch in dieser Hinsicht an die Vorgaben hält.
Was die erwerbliche Integration betrifft, so ist festzuhalten, dass X. sich seit
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft um Arbeit bemühte. So war er
gemäss Akten von Mai bis Juli 2004 bei der Firma E. in Davos Platz und von Ende
Juli 2004 bis anfangs Dezember 2004 für die F. AG in Zürich tätig, wobei ihm die
Arbeitgeber gute Arbeitszeugnisse ausstellen. Seit dem 2. Mai 2005 ist X. nun bei
der C. AG in Davos Platz als Spengler / Dachdecker angestellt. Die Arbeitgeberin
stellt ihm mit Datum vom 29. Juni 2005 und 29. September 2005 sehr gute Zwi-
schenzeugnisse aus. Aus diesen Unterlagen kann daher auf eine Bewährung am
Arbeitsplatz geschlossen werden. In den Arbeitszeugnissen der C. AG wird sodann
festgehalten, dass einer ganzjährigen Anstellung ab Januar 2006 von Seiten der Ar-
beitgeberin nichts entgegenstehe. Auch X. ist nach seinen Angaben anlässlich der
Revisionsverhandlung dazu bereit, weiterhin bei der genannten Unternehmung tätig
zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass X. in nächster Zukunft über eine feste
Arbeitsstelle verfügen wird.
Aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass sich X. offenbar
bereits seit längerer Zeit darum bemüht, sein Leben und seine Suchtproblematik in
E. 8 den Griff zu bekommen. Die mit dem Revisionsbegehren und anlässlich der Revisi-
onsverhandlung eingereichten Unterlagen bestätigen, dass er sich am Arbeitsplatz
bewährt, zu einer Therapie bereit ist und sich auch effektiv um einen Therapieplatz
bemüht. Entgegen den Ausführungen im Urteil vom 10. Mai 2005 kann X. daher
auch in subjektiver Hinsicht eine gute Prognose gestellt werden. Der Vollzug der mit
damaligem Urteil ausgesprochenen Strafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich
der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen, wird daher aufge-
schoben. Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1998, die bis an-
hin erfolglosen Entzugsbemühungen sowie die im psychiatrischen Gutachten fest-
gestellte hohe Rückfallgefahr wird die Probezeit auf das Maximum von fünf Jahren
angesetzt.
3.a.
Nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht den Verurteil-
ten unter Schutzaufsicht stellen. Die Schutzaufsicht hat unter anderem darauf zu
achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder kör-
perlichen Zustands zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umge-
bung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden (Art. 47 Abs. 3 StGB).
Neben der Betreuung kann auch die Beaufsichtigung Zweck der Schutzaufsicht sein
(BGE 104 IV 62 ff.) Eine Schutzaufsicht sollte immer angeordnet werden, wenn die
Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgese-
hen werden (Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel
2003, N 160 zu Art. 41 StGB). Das Gericht kann dem Verurteilten für sein Verhalten
während der Probezeit sodann bestimmte Weisungen erteilen, beispielsweise hin-
sichtlich einer ärztlichen Betreuung oder des Verzichts auf alkoholische Getränke
(Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wahl und Inhalt der Weisungen müssen sich im
Allgemeinen nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingen Strafvollzugs (Bes-
serung, erzieherische Einwirkung) richten. Sie dürfen vom Betroffenen nicht mehr
als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen und müssen über-
dies in einem Zusammenhang mit dem Delikt stehen (BGE 130 IV 2 f., 108 IV 152
f.; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 41 StGB). Eine Weisung zur ärztlichen Betreuung
kann beispielsweise in der Anordnung einer ambulanten psychiatrischen oder psy-
chotherapeutischen Behandlung bestehen (BGE 118 IV 333 f.; Trechsel, a.a.O., N
E. 11 zu Art. 41 StGB). b. In ihrem Gutachten vom 15. Juni 2004 (act. 2.15) stellt Dr. med. D., Psychiatrische Klinik Beverin, beim Angeklagten eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen, vornehmlich Alkohol und Kokain, fest. Verbunden mit dem exzessiven Alkohol- und Kokainkonsum sei eine narzisstische Persönlich-
9 keitsstörung des Angeklagten. Die diagnostizierte Abhängigkeit stehe im Zusam- menhang mit den inkriminierten Taten. Unter der Annahme des Bestehens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung als Boden für die Entwicklung der Abhängig- keitserkrankung müssten beide Diagnosen als zusammenhängend angesehen und behandelt werden. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit einem freiwilligen stationären Alkohol- und Drogenentzug in der Klinik Beverin, anschliessender Ab- stinenzzeit und dem Rückfall in den Alkohol- und Drogenkonsum mit dem Teufels- kreis von Drogenkonsum und Beschaffungsdruck müsse sodann von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass nach Empfeh- lung der Gutachterin sowohl die Abhängigkeitserkrankung als auch die narzissti- sche Persönlichkeitsstörung behandelt werden muss. Die Behandlungsbedürftigkeit ist damit erstellt. Die Expertin erachtet hierbei eine ambulante psychiatrische Be- handlung als notwendig, zweckmässig und durchführbar, auch für den Fall des be- dingten Strafvollzugs. In Bezug auf das für die Durchführung einer Massnahme un- erlässliche Erfordernis der Therapiewilligkeit kann festgehalten werden, dass der Angeklagte seine Alkohol- und Kokainabhängigkeit einsieht (vgl. act. 2/15 S. 10) und gegenüber Dr. med. D. anlässlich der psychiatrischen Begutachtung explizit den Wunsch äusserte, sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen (vgl. act. 2/15 S. 22 unten). Auch anlässlich der Revisionsverhandlung erklärte sich der Angeklagte zu einer ambulanten Psychotherapie bzw. einer ambulanten Ent- zugstherapie bereit. Die Behandlungswilligkeit ist daher ebenfalls erstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere in Anbetracht dessen, dass X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt wird, er- scheint es vorliegend zwingend, dass sich jener den notwendigen ärztlichen Be- handlungen unterzieht. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 StGB mit der Weisung zu verbinden, dass sich X. während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB sowie einer ambulanten Alkohol- und Drogenentziehungstherapie im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB unterzieht. Das Kantonsgericht erachtet es ferner als notwendig, X. zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen unter Schutzaufsicht zu stellen. Zwar gelangt die Gutachterin in ihrer Expertise zu einem anderen Schluss und verneint die Notwendigkeit einer Schutzaufsicht, indes nur bei einer engen Zusammenarbeit des von ihr angeführten Helfernetzes. Da nicht klar ist, ob dieses in der geforderten Intensität zustande kommen wird, ist die Errichtung einer Schutzaufsicht sowohl zur Betreuung als auch zur Beaufsichtigung von X. unerlässlich, zumal sich auch jener anlässlich der Revisionsverhandlung ausdrücklich damit einverstanden erklärte.
10 4.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). b. X. ist vorliegend mit seinen Revisionsbegehren durchgedrungen, da ihm der bedingte Strafvollzug gewährt und die ambulanten Massnahmen dementsprechend ohne parallelen Strafvollzug angeordnet werden. Er hat es im Übrigen nicht zu vertreten, dass sich das Kantonsgericht ein zweites Mal mit der Frage des bedingten Strafvollzugs zu befassen hatte. Von seiner Seite waren die entsprechenden Voraussetzungen bereits im Mai 2005 gegeben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für das Revisionsverfahren auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Verteidiger hat in seiner Honorarnote einen Aufwand von 15.50 Stunden bzw. Fr. 2'557.50 geltend gemacht. Darin ist auch sein Aufwand von 4 Stunden bzw. Fr. 660.00 für die beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde mit enthalten. Über den diesbe- züglichen Aufwand hat indessen das Bundesgericht zu befinden. Somit ergibt sich für das Revisionsverfahren ein Aufwand von 11.50 Stunden bzw. Fr. 1'897.50. Unter Berücksichtigung der in der Honorarnote geltend gemachten Auslagen von Fr. 80.50 und zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer ist der Verteidiger demnach mit insge- samt Fr. 2'128.35 zu entschädigen. Die Kosten der angeordneten ambulanten Be- handlungen hat X. gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StPO selbst zu tragen.
Dispositiv
- Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SF 05 10 vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 31. Mai 2005, wird wie folgt revidiert: 1.1 Ziff. 3 des vorerwähnten Urteils wird aufgehoben. 1.2 Der Vollzug der mit damaligem Urteil ausgesprochenen Strafe von 18 Mona- ten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen, wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. 1.3 X. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz sowie einer ambulanten Alkohol- und Drogenentziehungstherapie im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB zu unterziehen. Zur Überwachung dieser Weisung wird X. gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt.
- Im Übrigen bleibt das unter Ziffer 1 hiervor erwähnte Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden unverändert.
- Kosten: 3.1 Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'128.35 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.3 Die Kosten der ambulanten Behandlungen gemäss Ziffer 1.3 hiervor gehen zu Lasten von X..
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 12
- Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 25 (mündlich eröffnet) Revisionsurteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter und Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2005, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erkannte mit Urteil vom 10. Mai 2005 (SF 05 10), mitgeteilt am 31. Mai 2005, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 und Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstan- denen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen. 3. Zudem wird parallel zum Strafvollzug eine ambulante psychotherapeu- tische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziffer 1 Abs. 1 letzter Satz StGB sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB angeordnet. 4. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel-utensi- lien werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. Von einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 7'924.40 - den Gerichtsgebühren von Fr. 2’500.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4’500.00 total somit Fr. 14'924.40 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der ambulanten Behandlung und Massnahme gemäss Ziffer 3 des Dispositivs zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft so- wie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)“ B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 liess X. hinsichtlich dieses Urteils ein Revisionsgesuch stellen, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 10.5.2005 sei inso- fern in Revision zu ziehen, als dem Gesuchsteller der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu gewähren sei. 2. Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichtes Graubünden vom 10.5.2005 sei insofern abzuändern, als eine ambulante Massnahme ohne parallelen Strafvollzug anzuordnen ist. 3. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“
3 C. Mit Entscheid vom 22. August 2005, mitgeteilt gleichentags, erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts, wie folgt: „1. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Sachen X. betreffend Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SF 05 10) wird zuge- lassen. 2. Der Termin zur Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wird nach Rück- sprache mit dem Gesuchsteller bzw. seinem Verteidiger und der Staats- anwaltschaft festgelegt. 3. Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge wird im Revisionsverfahren zum amtlichen Verteidiger von X. ernannt. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens bleiben bei der Prozedur. 5. (Mitteilung)“ D. Die Revisionsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 31. Oktober 2005 in Anwesenheit des Angeklagten und Gesuchstellers, X., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel ver- treten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens äusserte sich der Angeklagte insbeson- dere zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zu seinen The- rapiebemühungen. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang ver- schiedene Zeugnisse und Bestätigungen zu den Akten. X. gab an, er sei heute clean, gehe einer regelmässigen Arbeit nach und habe sich zudem von denjenigen Kollegen, die mit Drogen zu tun hätten, gelöst. Darüber hinaus versuche er, nach und nach seine Schulden abzubauen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens nahm der amtliche Verteidiger in sei- nem Plädoyer zu den Anträgen im Revisionsgesuch Stellung. Der Staatsanwalt be- antragte in seinem Plädoyer, den Vollzug der in Frage stehenden Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Dem Angeklagten sei aber die Weisung zu erteilen, sich im Sinne des psychiatrischen Gutachtens ambulant behandeln zu lassen. Auch sei für ihn für die Dauer der Probezeit eine Schutzaufsicht zu errichten. X. verzichtete auf ein Schlusswort. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers - das mündliche Plädoyer des amtlichen Verteidigers wurde schriftlich zu den Akten gereicht - sowie die richterliche Befragung des Angeklagten
4 anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Wird einem Wiederaufnahmegesuch entsprochen, so ist nach Art. 151 Abs. 1 StPO ein neues Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht durchzu- führen. Diesem kann nötigenfalls eine Ergänzung der Untersuchung vorangehen. Der amtliche Verteidiger von X. beantragte im Revisionsgesuch vom 1. Juli 2005, A., Suchtberatungsstelle Davos, als Zeugin einzuvernehmen. Im Strafverfah- ren ist von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben, sondern dass auf die Erhebung weiterer Beweise vielmehr dann verzichtet werden kann, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162, 121 I 308 f., 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 291, m.w.H.; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 10). Nach den Ausführungen im Revisionsgesuch soll A. als Zeugin über die Anstrengungen des Gesuchstellers, eine ambulante The- rapie anzutreten, und über dessen enge Kontakte mit der Beratungsstelle Auskunft geben. In den Akten des Revisionsverfahrens befinden sich indes zwei schriftliche Stellungnahmen von A. vom 16. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2005, die sich zu diesen Punkten bereits äussern. Die in den erwähnten Berichten enthaltenen Anga- ben von A. erscheinen glaubhaft. Von einer Zeugenbefragung sind zudem keine da- rüber hinaus gehenden Aufschlüsse zu erwarten. Aus diesen Gründen kann nach Ansicht des Kantonsgerichts darauf verzichtet werden, A. vorzuladen und als Zeu- gin zu befragen. b. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildet einzig die Frage, ob X. für die im Urteil vom 10. Mai 2005 ausgesprochene 18-monatige Frei- heitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, beziehungsweise damit verbundene Aspekte wie die Dauer der Probezeit, die Anordnung von Weisungen und die Errichtung einer Schutzaufsicht. Dagegen hat das Gericht mangels Anfech- tung nicht mehr über den Schuldspruch als solchen oder über das Strafmass zu befinden.
5 2.a. Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zu- kunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt wer- den kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Voll- zug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 12 f. zu Art. 41 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat we- gen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallge- fahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). b.aa. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und im hier zu beurteilenden Fall eine Freiheits- strafe von 18 Monaten Gefängnis verhängt wurde, sind die objektiven Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. bb. Dagegen war das Kantonsgericht im Urteil vom 10. Mai 2005 zur Er- kenntnis gelangt, dass X. in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose zu stellen war. Das Gericht stützte sich hierbei zunächst auf den Umstand, dass X. trotz der mit Urteil der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Juli 1998 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis sowie trotz einer freiwilligen dreimonatigen stationären Dro- gen- und Alkoholentzugstherapie in der Psychiatrischen Klinik Beverin erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess. Überdies hatte Dr. med. D. im während der
6 Strafuntersuchung erstellten psychiatrischen Gutachten eine hohe Rückfallgefahr festgestellt. All diese Umstände sprachen klar gegen eine günstige Prognose. Hinzu kam, dass nach der Praxis des Kantonsgerichts eine günstige Prognose lediglich dann hätte gestellt werden können, wenn der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 16. April 2004 eine ambulante Drogenentzugsthera- pie begonnen und den Nachweis erbracht hätte, dass diese seit mehreren Monaten erfolgreich verläuft. Diesbezüglich war seitens der Verteidigung indes nichts Rele- vantes vorgebracht worden. Insbesondere konnte aufgrund des Umstandes, dass X. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst eine Woche bei der Firma C. AG in Da- vos angestellt war, nicht auf eine Bewährung am Arbeitsplatz geschlossen werden. Ferner waren keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass sich der Angeklagte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung und damit während rund eines Jahres effektiv um eine Therapie bemüht hätte. Zwar war das Nichtzustandekommen eines Termins mit der Gutachterin Dr. D. nicht nur X. zuzu- schreiben, doch hätten jenem andere Betreuungspersonen zur Verfügung gestan- den, wobei das Gericht mangels entsprechenden Nachweisen davon ausgegangen war, dass X. es offensichtlich versäumt hatte, mit diesen Personen in engeren Kon- takt zu treten. Unter diesen Umständen gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden konnte und eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe entsprechend ausser Betracht fiel (Erwä- gung 6.b. des Urteils vom 10. Mai 2005, SF 05 10). cc. Wie sich aufgrund des Revisionsbegehrens beziehungsweise der da- mit eingereichten Unterlagen nun ergeben hat, erweisen sich die damaligen Aus- führungen des Kantonsgerichts als nicht zutreffend. Offensichtlich hat sich X. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft tatsächlich darum bemüht, eine Thera- pie anzutreten. A. von der Suchtberatungsstelle Davos gibt in ihren Stellungnahmen vom 16. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2005 dazu an, dass sich X. am 26. April 2004 - also rund 10 Tage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - mit der Suchtberatungsstelle in Verbindung gesetzt und um Hilfe gebeten habe. Er habe auf freiwilliger Basis immer wieder Termine mit der Beratungsstelle vereinbart und diese Termine auch immer eingehalten. X. sei stets motiviert und kooperativ gewe- sen. Anfänglich habe man mehrfach versucht, mit der begutachtenden Psychiaterin, Dr. D., einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Jene habe ihnen mitgeteilt, sie könne X. nicht in Behandlung nehmen; er solle eine vorzeitige Massnahme bean- tragen. Dies sei durch den damaligen Rechtsvertreter von X. dann auch veranlasst worden. Als danach endlich ein Termin mit Dr. D. habe vereinbart werden können, sei diese nicht mehr in der Klinik Beverin tätig gewesen. A. äussert sich im Weiteren
7 über die von der Beratungsstelle vertretene Ansicht, dass X. eine spezialisierte psychiatrische Behandlung brauche. Man habe ihm empfohlen, mit dem Sozial- psychiatrischen Dienst der Universitätsklinik Zürich Kontakt aufzunehmen. Diese Empfehlung habe X. ernst genommen und befolgt. Er werde trotz des langen Fahrweges eine entsprechende Behandlung in Anspruch nehmen. Aus den ge- nannten, dem Gericht am 10. Mai 2005 noch nicht vorgelegenen Stellungnahmen ergibt sich somit, dass sich X. nach seiner Haftentlassung offenbar ernsthaft um eine Therapie bemüht hat und regelmässig mit der Suchtberatungsstelle in Kontakt getreten ist. In den Akten finden sich im Weiteren Arztberichte der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom 1. Juli 2005 und vom 14. Oktober 2005. Gemäss diesen Berichten unterzog sich X. zwischen Juni und September 2005 einer ADHS-Ab- klärung, wobei er die entsprechenden Termine offenbar zuverlässig wahrnahm. Gemäss dem Bericht vom 14. Oktober 2005 wäre die genannte Stelle grundsätzlich bereit, die von X. angestrebte ambulante psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen. Auch X. selbst bekundete anlässlich der Revisionsverhandlung sei- nen Willen, eine Therapie anzutreten. Aus einem weiteren ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G., betreffend Fahreignung und Alkohol vom 28. Oktober 2005 geht hervor, dass sich X. auch in dieser Hinsicht an die Vorgaben hält. Was die erwerbliche Integration betrifft, so ist festzuhalten, dass X. sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft um Arbeit bemühte. So war er gemäss Akten von Mai bis Juli 2004 bei der Firma E. in Davos Platz und von Ende Juli 2004 bis anfangs Dezember 2004 für die F. AG in Zürich tätig, wobei ihm die Arbeitgeber gute Arbeitszeugnisse ausstellen. Seit dem 2. Mai 2005 ist X. nun bei der C. AG in Davos Platz als Spengler / Dachdecker angestellt. Die Arbeitgeberin stellt ihm mit Datum vom 29. Juni 2005 und 29. September 2005 sehr gute Zwi- schenzeugnisse aus. Aus diesen Unterlagen kann daher auf eine Bewährung am Arbeitsplatz geschlossen werden. In den Arbeitszeugnissen der C. AG wird sodann festgehalten, dass einer ganzjährigen Anstellung ab Januar 2006 von Seiten der Ar- beitgeberin nichts entgegenstehe. Auch X. ist nach seinen Angaben anlässlich der Revisionsverhandlung dazu bereit, weiterhin bei der genannten Unternehmung tätig zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass X. in nächster Zukunft über eine feste Arbeitsstelle verfügen wird. Aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass sich X. offenbar bereits seit längerer Zeit darum bemüht, sein Leben und seine Suchtproblematik in
8 den Griff zu bekommen. Die mit dem Revisionsbegehren und anlässlich der Revisi- onsverhandlung eingereichten Unterlagen bestätigen, dass er sich am Arbeitsplatz bewährt, zu einer Therapie bereit ist und sich auch effektiv um einen Therapieplatz bemüht. Entgegen den Ausführungen im Urteil vom 10. Mai 2005 kann X. daher auch in subjektiver Hinsicht eine gute Prognose gestellt werden. Der Vollzug der mit damaligem Urteil ausgesprochenen Strafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen, wird daher aufge- schoben. Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1998, die bis an- hin erfolglosen Entzugsbemühungen sowie die im psychiatrischen Gutachten fest- gestellte hohe Rückfallgefahr wird die Probezeit auf das Maximum von fünf Jahren angesetzt. 3.a. Nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht den Verurteil- ten unter Schutzaufsicht stellen. Die Schutzaufsicht hat unter anderem darauf zu achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder kör- perlichen Zustands zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umge- bung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden (Art. 47 Abs. 3 StGB). Neben der Betreuung kann auch die Beaufsichtigung Zweck der Schutzaufsicht sein (BGE 104 IV 62 ff.) Eine Schutzaufsicht sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgese- hen werden (Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 160 zu Art. 41 StGB). Das Gericht kann dem Verurteilten für sein Verhalten während der Probezeit sodann bestimmte Weisungen erteilen, beispielsweise hin- sichtlich einer ärztlichen Betreuung oder des Verzichts auf alkoholische Getränke (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wahl und Inhalt der Weisungen müssen sich im Allgemeinen nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingen Strafvollzugs (Bes- serung, erzieherische Einwirkung) richten. Sie dürfen vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen und müssen über- dies in einem Zusammenhang mit dem Delikt stehen (BGE 130 IV 2 f., 108 IV 152 f.; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 41 StGB). Eine Weisung zur ärztlichen Betreuung kann beispielsweise in der Anordnung einer ambulanten psychiatrischen oder psy- chotherapeutischen Behandlung bestehen (BGE 118 IV 333 f.; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 41 StGB). b. In ihrem Gutachten vom 15. Juni 2004 (act. 2.15) stellt Dr. med. D., Psychiatrische Klinik Beverin, beim Angeklagten eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen, vornehmlich Alkohol und Kokain, fest. Verbunden mit dem exzessiven Alkohol- und Kokainkonsum sei eine narzisstische Persönlich-
9 keitsstörung des Angeklagten. Die diagnostizierte Abhängigkeit stehe im Zusam- menhang mit den inkriminierten Taten. Unter der Annahme des Bestehens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung als Boden für die Entwicklung der Abhängig- keitserkrankung müssten beide Diagnosen als zusammenhängend angesehen und behandelt werden. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit einem freiwilligen stationären Alkohol- und Drogenentzug in der Klinik Beverin, anschliessender Ab- stinenzzeit und dem Rückfall in den Alkohol- und Drogenkonsum mit dem Teufels- kreis von Drogenkonsum und Beschaffungsdruck müsse sodann von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass nach Empfeh- lung der Gutachterin sowohl die Abhängigkeitserkrankung als auch die narzissti- sche Persönlichkeitsstörung behandelt werden muss. Die Behandlungsbedürftigkeit ist damit erstellt. Die Expertin erachtet hierbei eine ambulante psychiatrische Be- handlung als notwendig, zweckmässig und durchführbar, auch für den Fall des be- dingten Strafvollzugs. In Bezug auf das für die Durchführung einer Massnahme un- erlässliche Erfordernis der Therapiewilligkeit kann festgehalten werden, dass der Angeklagte seine Alkohol- und Kokainabhängigkeit einsieht (vgl. act. 2/15 S. 10) und gegenüber Dr. med. D. anlässlich der psychiatrischen Begutachtung explizit den Wunsch äusserte, sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen (vgl. act. 2/15 S. 22 unten). Auch anlässlich der Revisionsverhandlung erklärte sich der Angeklagte zu einer ambulanten Psychotherapie bzw. einer ambulanten Ent- zugstherapie bereit. Die Behandlungswilligkeit ist daher ebenfalls erstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere in Anbetracht dessen, dass X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt wird, er- scheint es vorliegend zwingend, dass sich jener den notwendigen ärztlichen Be- handlungen unterzieht. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 StGB mit der Weisung zu verbinden, dass sich X. während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB sowie einer ambulanten Alkohol- und Drogenentziehungstherapie im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB unterzieht. Das Kantonsgericht erachtet es ferner als notwendig, X. zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen unter Schutzaufsicht zu stellen. Zwar gelangt die Gutachterin in ihrer Expertise zu einem anderen Schluss und verneint die Notwendigkeit einer Schutzaufsicht, indes nur bei einer engen Zusammenarbeit des von ihr angeführten Helfernetzes. Da nicht klar ist, ob dieses in der geforderten Intensität zustande kommen wird, ist die Errichtung einer Schutzaufsicht sowohl zur Betreuung als auch zur Beaufsichtigung von X. unerlässlich, zumal sich auch jener anlässlich der Revisionsverhandlung ausdrücklich damit einverstanden erklärte.
10 4.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). b. X. ist vorliegend mit seinen Revisionsbegehren durchgedrungen, da ihm der bedingte Strafvollzug gewährt und die ambulanten Massnahmen dementsprechend ohne parallelen Strafvollzug angeordnet werden. Er hat es im Übrigen nicht zu vertreten, dass sich das Kantonsgericht ein zweites Mal mit der Frage des bedingten Strafvollzugs zu befassen hatte. Von seiner Seite waren die entsprechenden Voraussetzungen bereits im Mai 2005 gegeben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für das Revisionsverfahren auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Verteidiger hat in seiner Honorarnote einen Aufwand von 15.50 Stunden bzw. Fr. 2'557.50 geltend gemacht. Darin ist auch sein Aufwand von 4 Stunden bzw. Fr. 660.00 für die beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde mit enthalten. Über den diesbe- züglichen Aufwand hat indessen das Bundesgericht zu befinden. Somit ergibt sich für das Revisionsverfahren ein Aufwand von 11.50 Stunden bzw. Fr. 1'897.50. Unter Berücksichtigung der in der Honorarnote geltend gemachten Auslagen von Fr. 80.50 und zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer ist der Verteidiger demnach mit insge- samt Fr. 2'128.35 zu entschädigen. Die Kosten der angeordneten ambulanten Be- handlungen hat X. gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StPO selbst zu tragen.
11 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SF 05 10 vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 31. Mai 2005, wird wie folgt revidiert: 1.1 Ziff. 3 des vorerwähnten Urteils wird aufgehoben. 1.2 Der Vollzug der mit damaligem Urteil ausgesprochenen Strafe von 18 Mona- ten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen, wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. 1.3 X. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz sowie einer ambulanten Alkohol- und Drogenentziehungstherapie im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB zu unterziehen. Zur Überwachung dieser Weisung wird X. gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. 2. Im Übrigen bleibt das unter Ziffer 1 hiervor erwähnte Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden unverändert. 3. Kosten: 3.1 Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'128.35 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.3 Die Kosten der ambulanten Behandlungen gemäss Ziffer 1.3 hiervor gehen zu Lasten von X.. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
12 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: