Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. August 2026 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala (nachstehend Betreibungsamt Viamala), C._____, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für A._____, Pfändungsbeamtin des Betreibungsamts Viamala, im Hinblick auf eine Strafanzeige gegen B._____. Hintergrund sind Bedrohungssituationen am Schalter des Betreibungsamts Viamala sowie über E-Mail, WhatsApp und Telefon, die auch den Beizug der Kantonspolizei Graubünden erforderlich gemacht hätten. B. A._____ reichte das Gesuch am 11. September 2026 noch in eigenem Namen ein. C. B._____ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Obergericht ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zuständige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV).
E. 2 Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, welcher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der
3 / 5 Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin als Angestellte des Betreibungsamtes Viamala der Schweigepflicht untersteht und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihr in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat, verweigern muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde
– vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO).
E. 3 Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfällig privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3).
E. 4 Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen B._____ aufzuwiegen vermöchten. Im Raum stehen Beleidigungen sowie Drohungen gegen Behörden und Beamte, welche A._____ betreffen. Nicht nur das private Interesse der Angestellten des Betreibungsamts Viamala, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Damit ist die
4 / 5 Gesuchstellerin in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen B._____ vom Amtsgeheimnis zu entbinden.
E. 5 In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.
5 / 5 Es wird erkannt:
Dispositiv
- A._____ wird im Zusammenhang mit den von B._____ im Rahmen des Kontakts mit dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala mutmasslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen, Drohungen etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. September 2026 mitgeteilt am 21. September 2026 Referenz SBK 26 91 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ Gesuchstellerin gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis
2 / 5 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 14. August 2026 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala (nachstehend Betreibungsamt Viamala), C._____, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für A._____, Pfändungsbeamtin des Betreibungsamts Viamala, im Hinblick auf eine Strafanzeige gegen B._____. Hintergrund sind Bedrohungssituationen am Schalter des Betreibungsamts Viamala sowie über E-Mail, WhatsApp und Telefon, die auch den Beizug der Kantonspolizei Graubünden erforderlich gemacht hätten. B. A._____ reichte das Gesuch am 11. September 2026 noch in eigenem Namen ein. C. B._____ liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Das Obergericht ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zuständige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV). 2. Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, welcher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der
3 / 5 Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin als Angestellte des Betreibungsamtes Viamala der Schweigepflicht untersteht und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihr in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat, verweigern muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde
– vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO). 3. Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfällig privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3). 4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen B._____ aufzuwiegen vermöchten. Im Raum stehen Beleidigungen sowie Drohungen gegen Behörden und Beamte, welche A._____ betreffen. Nicht nur das private Interesse der Angestellten des Betreibungsamts Viamala, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Damit ist die
4 / 5 Gesuchstellerin in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen B._____ vom Amtsgeheimnis zu entbinden. 5. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.
5 / 5 Es wird erkannt: 1. A._____ wird im Zusammenhang mit den von B._____ im Rahmen des Kontakts mit dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala mutmasslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen, Drohungen etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]