Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die uneinge- schränkte Aufhebung der Sistierungsverfügung. Dieser Antrag ist so aus- zulegen, dass damit die Aufhebung nur insoweit verlangt wird, als es um die Baustelle am Q-Weg in R._____ und um Taten geht, bei denen sie Ge- schädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung (durch Farbpartikel an den Fassaden durch die gezündeten Petarden) sowie den Hausfriedensbruch erscheint die Beschwerdeführerin als Geschädigte und hat sie sich als Pri- vatklägerin konstituiert (vgl. Formular Strafantrag & Privatklage [Straftaten- dossier]). Sie ist damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und deshalb berechtigt, die Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kantonspolizei Aargau erstattete zu den durchgeführten Ermittlungen betreffend die Baustelle am Q-Weg in R._____ am 8. Januar 2026 einen Rapport wegen Gewalt im öffentlichen Raum mit Delikt (Sachbeschädi- gung, Beschimpfung, Nötigung [Straftatendossier]). Diesem sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen: − Am tt.mm.jjjj fanden auf dem Kantonsgebiet Aargau Blockaden der E._____ auf diversen Baustellen statt, mit dem Ziel, Arbeitnehmer für eine Demonstration in Basel zu mobilisieren. − In den Gemeinden R._____, […] und […] wurden insgesamt vier Anzeigen erstattet. − Auf "TeleM1" erfolgte am tt.mm.jjjj eine entsprechende Berichter- stattung. Dem Beitrag sind Aufnahmen der Baustelle am Q-Weg in R._____ zu entnehmen. − Die Baustelle am Q-Weg in R._____ wurde am tt.mm.jjjj durch ca. 40–60 E._____-Mitglieder aus […] Gründen "besucht". Die oben ge- nannten Taten sollen durch einige vermummte Personen begangen worden sein. Gründe, weshalb auf diese Sachverhaltsfeststellungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich.
- 4 - Weiter ist davon auszugehen, dass die E._____-Mitglieder mit drei Reise- cars anreisten und – bevor sie bei der Baustelle am Q-Weg in R._____ waren – eine Baustelle ca. 100 Meter weiter an der S-Strasse in R._____ "besuchten". Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um die gleiche Täterschaft handelt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend die Baustelle an der S-Strasse in R._____ vom 26. Januar 2026 bzw. die Ge- schädigte F._____ AG; Einvernahme von G._____, Frage 2; Einvernahme von H._____, Frage 5 [Straftatendossier]).
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Sistierungsverfü- gung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei und trotz umfangreichen Ermittlungen nicht habe ermittelt werden können. Sämtliche Beweise seien erhoben worden und hätten zu keinem Ergebnis bei der Täterermittlung geführt. Die Strafuntersuchung werde deshalb sistiert und würde, bei Ein- gang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass unzutreffend sei, dass sämtliche möglichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. So könnte I._____, […] E._____, welcher die E._____-Mitglieder an- geführt habe, befragt, die ausgerückten Polizisten einvernommen, via Strassenverkehrsamt der Halter der Busse eruiert und dieser sowie die Lenker befragt, der Schriftverkehr bei der E._____ mittels Editionsbefehl oder Hausdurchsuchung erhältlich gemacht sowie die auf den Videos er- sichtlichen, beschuldigten E._____-Mitarbeiter mittels Open Source Intelligence Recherche (OSINT) gesucht und identifiziert wer- den.
E. 3.1.3 Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass ergänzend zur Sistierungsverfügung festzuhalten sei, dass die auf dem im Online-Archiv von Tele M1 publizierten Videobeitrag (Beschwerde- beilage 6) ersichtlichen vermummten oder mit Kopfbedeckung ausgerüste- ten Personen nur sehr schlecht erkennbar seien, weshalb eine interne Ver- breitung oder eine Öffentlichkeitsfahndung nicht zielführend sei. Inwiefern ein Amtsbericht der Kantonspolizei Aargau zielführende Angaben zur un- bekannten Täterschaft enthalten soll, sei nicht ersichtlich. Wären der Kan- tonspolizei Aargau die Personalien der Täterschaft (oder weiterer Beteilig- ten) bekannt, hätte sie diese bereits in den polizeilichen Rapporten aufge- führt. Ebenfalls scheine eine Halterabfrage der beiden Reisecars unerheb- lich, zumal damit nicht erstellt sei, welche Personen sich im Reisecar be- funden haben bzw. wer schliesslich die strafbare Handlungen auf den ein- zelnen Baustellen verübt habe.
- 5 -
E. 3.2 Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbe- kannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO). Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Am- tes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstren- gungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln.
E. 3.3.1 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin in ihrer Behauptung, die auf den Videos (vgl. dazu den USB-Stick mit Videoaufnahmen der Baustellenbe- setzung [Straftatendossier] sowie Beschwerdebeilagen 3–6) ersichtlichen Personen könnten mittels Nutzung diverser Quellen und Recherchen wie die OSINT identifiziert werden. Die Personen auf den Aufnahmen sind al- lein schon wegen der Perspektive der Kamera (von oben herab) nur sche- menhaft erkennbar. Eine Identifizierung scheint daher ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte eine technische Identifizierung oder Öffentlichkeitsfahndung sicherlich in Auftrag gegeben, wenn eine Er- kennung möglich wäre (vgl. ihre Beschwerdeantwort). Abgesehen davon lassen sich den Aufnahmen keine Personen entnehmen, die eine Sachbe- schädigung oder dgl. begehen. Ebenfalls nicht zielführend ist die Eruierung der Halter und Lenker der Busse via Strassenverkehrsamt. So ist es unüb- lich, dass Plätze in Reisecars fix zugeteilt werden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Halter der Reisecars weiss, wer wo an besagtem tt.mm.jjjj gesessen hat. Wie die Lenker der Reisecars kann er kaum Anga- ben zur Täterschaft machen. Damit ist nicht zu erwarten, dass eine Befra- gung von Lenker und/oder Halter der Reisecars zielführende Ermittlungen nach sich ziehen würde. Dass die Fahrt von der E._____ organisiert gewe- sen sein dürfte, erscheint offensichtlich, hilft bezüglich der Täterschaft aber genauso wenig wie die Abholstandorte der Mitglieder. Aus diesem Grund ist auch die Erhältlichmachung des Schriftverkehrs mittels Editionsbefehls
- 6 - oder Hausdurchsuchung bei der E._____ nicht zu veranlassen. Auch für eine Einvernahme der ausgerückten Polizisten besteht kein Anlass, da sich ihre Feststellungen bereits den Rapporten entnehmen lassen. Ebenfalls nicht hilfreich im Hinblick auf die Eruierung der Täterschaft sind die Aussagen von J._____, eine Person erkannt zu haben, aber nicht zu wissen, wie sie heisse (Rechtsbelehrung/Beziehung zur/zu den beschul- digten Person/en bzw. Frage 26, Straftatendossier), oder von K._____, der angab, den Vornamen eines Täters zu kennen (Frage 12, Straftatendos- sier). L._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2025 (Straftatendossier) zwar an, er habe so 4–5 der Leute gekannt, wollte indes nicht sagen, wie sie heissen (Frage 23 f.). Für weitere Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in diesem Zusammenhang darauf an- gewiesen, dass sich die Bauarbeiter, welche Personen erkannt haben wol- len, melden, wenn sie die Person wiedersehen und/oder konkretere Anga- ben über sie machen können bzw. wollen.
E. 3.3.2 Im Rapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2026 (S. 4) wird eine M._____ als "betroffene Person" aufgeführt und erwähnt, dass es sich bei ihr um eine "Verantwortliche" der E._____ handelt. Mutmasslich handelt es sich dabei um die von K._____, Polier auf der Baustelle am Q-Weg in T._____ (vgl. Frage 7), anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Novem- ber 2025 (Straftatendossier) erwähnte [...], welche aggressiv aufgetreten und ihn an der Arbeit gehindert haben soll (vgl. Fragen 9, 10, 19, 33). Bei den Protestierenden/Streikenden handelte sich nicht ausschliesslich um streikende und mitdemonstrierende Bauarbeiter, sondern sollen sich da- runter auch ca. fünf E._____-Mitglieder aufgehalten haben, erkennbar an "E._____-Jacken". Die streikenden Bauarbeiter trugen ein Käppi oder ei- nen Schal (vgl. Einvernahme von N._____ vom 27. November 2025, Fra- gen 5 f. sowie von G._____ vom 20. November 2025, Fragen 1 f. [Strafta- tendossier]). Die [...] – mutmasslich M._____ – soll auch dabei gewesen sein, als O._____ die Kran-Fernbedienung weggenommen worden sein soll (vgl. Einvernahme von O._____ [betreffend Baustelle S-Strasse, R._____], Frage 2; vgl. dazu auch den Parallelfall SBK.2026.91). M._____ und I._____, […] bei der E._____, welcher beim Aufmarsch am tt.mm.jjjj offen- bar federführend bzw. zugegen war, sind bezüglich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs zu befragen. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die Befragung insbesondere von M._____ auch hinsichtlich der zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Sachbeschädigung (durch Farbpartikel an den Fassaden durch die gezündeten Petarden) dienliche Hinweise liefern kann.
E. 3.4 Nach dem Gesagten steht bislang nicht fest, dass keine erfolgsverspre- chenden Ermittlungsansätze mehr bestehen, welche zur Identifizierung der
- 7 - Täterschaft führen könnten. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit mit Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädi- gung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht als rechtens und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staats- anwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO).
E. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafverfahren ST.2025.11960 vom
4. Februar 2026 mit Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Sachbe- schädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Sinne der Erwägungen angewie- sen, die zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen.
- 8 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.90 (STA.2025.11960) Art. 272 Entscheid vom 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin c/o B._____ vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 4. Februar 2026 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 21. November 2025 erstatteten C._____ und D._____, Vertreter der A._____ (Beschwerdeführerin), am Schalter der Kantonspolizei Aargau in Aarau Strafanzeige gegen Mitglieder der E._____ in Zusammenhang mit einer Blockade der Baustelle am Q-Weg in R._____ vom tt.mm.jjjj. Mehrere E._____-Mitglieder seien auf die Baustelle eingedrungen und es sei ein Sachschaden durch Farbpartikel der gezündeten Petarden entstanden. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 4. Februar 2026 hin- sichtlich des Vorfalls am Q-Weg in R._____ sowie weiterer Vorfälle auf drei anderen Baustellen Folgendes: " 1. Die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wird sistiert. 2. Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfol- gungsverjährung am 06.11.2035. 3. Die Privatklägerschaft wird darauf hingewiesen, dass bei Eintritt keine se- parate Einstellungsverfügung mehr erlassen wird. Wird eine solche ge- wünscht, ist ein schriftliches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Aarau- Lenzburg zu richten. 4. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache." Diese Sistierungsverfügung wurde am 6. Februar 2026 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 20. Februar 2026 der Beschwerdeführerin zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 2. März 2026 die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2026 und die Fortfüh- rung der Strafuntersuchung. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. März 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 11. März 2026 erfolg- ter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam dem am 30. März 2026 innert erstreckter Frist nach.
- 3 - 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 2. April 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die uneinge- schränkte Aufhebung der Sistierungsverfügung. Dieser Antrag ist so aus- zulegen, dass damit die Aufhebung nur insoweit verlangt wird, als es um die Baustelle am Q-Weg in R._____ und um Taten geht, bei denen sie Ge- schädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung (durch Farbpartikel an den Fassaden durch die gezündeten Petarden) sowie den Hausfriedensbruch erscheint die Beschwerdeführerin als Geschädigte und hat sie sich als Pri- vatklägerin konstituiert (vgl. Formular Strafantrag & Privatklage [Straftaten- dossier]). Sie ist damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und deshalb berechtigt, die Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzu- treten. 2. Die Kantonspolizei Aargau erstattete zu den durchgeführten Ermittlungen betreffend die Baustelle am Q-Weg in R._____ am 8. Januar 2026 einen Rapport wegen Gewalt im öffentlichen Raum mit Delikt (Sachbeschädi- gung, Beschimpfung, Nötigung [Straftatendossier]). Diesem sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen: − Am tt.mm.jjjj fanden auf dem Kantonsgebiet Aargau Blockaden der E._____ auf diversen Baustellen statt, mit dem Ziel, Arbeitnehmer für eine Demonstration in Basel zu mobilisieren. − In den Gemeinden R._____, […] und […] wurden insgesamt vier Anzeigen erstattet. − Auf "TeleM1" erfolgte am tt.mm.jjjj eine entsprechende Berichter- stattung. Dem Beitrag sind Aufnahmen der Baustelle am Q-Weg in R._____ zu entnehmen. − Die Baustelle am Q-Weg in R._____ wurde am tt.mm.jjjj durch ca. 40–60 E._____-Mitglieder aus […] Gründen "besucht". Die oben ge- nannten Taten sollen durch einige vermummte Personen begangen worden sein. Gründe, weshalb auf diese Sachverhaltsfeststellungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich.
- 4 - Weiter ist davon auszugehen, dass die E._____-Mitglieder mit drei Reise- cars anreisten und – bevor sie bei der Baustelle am Q-Weg in R._____ waren – eine Baustelle ca. 100 Meter weiter an der S-Strasse in R._____ "besuchten". Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um die gleiche Täterschaft handelt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend die Baustelle an der S-Strasse in R._____ vom 26. Januar 2026 bzw. die Ge- schädigte F._____ AG; Einvernahme von G._____, Frage 2; Einvernahme von H._____, Frage 5 [Straftatendossier]). 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Sistierungsverfü- gung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei und trotz umfangreichen Ermittlungen nicht habe ermittelt werden können. Sämtliche Beweise seien erhoben worden und hätten zu keinem Ergebnis bei der Täterermittlung geführt. Die Strafuntersuchung werde deshalb sistiert und würde, bei Ein- gang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass unzutreffend sei, dass sämtliche möglichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. So könnte I._____, […] E._____, welcher die E._____-Mitglieder an- geführt habe, befragt, die ausgerückten Polizisten einvernommen, via Strassenverkehrsamt der Halter der Busse eruiert und dieser sowie die Lenker befragt, der Schriftverkehr bei der E._____ mittels Editionsbefehl oder Hausdurchsuchung erhältlich gemacht sowie die auf den Videos er- sichtlichen, beschuldigten E._____-Mitarbeiter mittels Open Source Intelligence Recherche (OSINT) gesucht und identifiziert wer- den. 3.1.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass ergänzend zur Sistierungsverfügung festzuhalten sei, dass die auf dem im Online-Archiv von Tele M1 publizierten Videobeitrag (Beschwerde- beilage 6) ersichtlichen vermummten oder mit Kopfbedeckung ausgerüste- ten Personen nur sehr schlecht erkennbar seien, weshalb eine interne Ver- breitung oder eine Öffentlichkeitsfahndung nicht zielführend sei. Inwiefern ein Amtsbericht der Kantonspolizei Aargau zielführende Angaben zur un- bekannten Täterschaft enthalten soll, sei nicht ersichtlich. Wären der Kan- tonspolizei Aargau die Personalien der Täterschaft (oder weiterer Beteilig- ten) bekannt, hätte sie diese bereits in den polizeilichen Rapporten aufge- führt. Ebenfalls scheine eine Halterabfrage der beiden Reisecars unerheb- lich, zumal damit nicht erstellt sei, welche Personen sich im Reisecar be- funden haben bzw. wer schliesslich die strafbare Handlungen auf den ein- zelnen Baustellen verübt habe.
- 5 - 3.2. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbe- kannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO). Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Am- tes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstren- gungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. 3.3. 3.3.1. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin in ihrer Behauptung, die auf den Videos (vgl. dazu den USB-Stick mit Videoaufnahmen der Baustellenbe- setzung [Straftatendossier] sowie Beschwerdebeilagen 3–6) ersichtlichen Personen könnten mittels Nutzung diverser Quellen und Recherchen wie die OSINT identifiziert werden. Die Personen auf den Aufnahmen sind al- lein schon wegen der Perspektive der Kamera (von oben herab) nur sche- menhaft erkennbar. Eine Identifizierung scheint daher ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte eine technische Identifizierung oder Öffentlichkeitsfahndung sicherlich in Auftrag gegeben, wenn eine Er- kennung möglich wäre (vgl. ihre Beschwerdeantwort). Abgesehen davon lassen sich den Aufnahmen keine Personen entnehmen, die eine Sachbe- schädigung oder dgl. begehen. Ebenfalls nicht zielführend ist die Eruierung der Halter und Lenker der Busse via Strassenverkehrsamt. So ist es unüb- lich, dass Plätze in Reisecars fix zugeteilt werden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Halter der Reisecars weiss, wer wo an besagtem tt.mm.jjjj gesessen hat. Wie die Lenker der Reisecars kann er kaum Anga- ben zur Täterschaft machen. Damit ist nicht zu erwarten, dass eine Befra- gung von Lenker und/oder Halter der Reisecars zielführende Ermittlungen nach sich ziehen würde. Dass die Fahrt von der E._____ organisiert gewe- sen sein dürfte, erscheint offensichtlich, hilft bezüglich der Täterschaft aber genauso wenig wie die Abholstandorte der Mitglieder. Aus diesem Grund ist auch die Erhältlichmachung des Schriftverkehrs mittels Editionsbefehls
- 6 - oder Hausdurchsuchung bei der E._____ nicht zu veranlassen. Auch für eine Einvernahme der ausgerückten Polizisten besteht kein Anlass, da sich ihre Feststellungen bereits den Rapporten entnehmen lassen. Ebenfalls nicht hilfreich im Hinblick auf die Eruierung der Täterschaft sind die Aussagen von J._____, eine Person erkannt zu haben, aber nicht zu wissen, wie sie heisse (Rechtsbelehrung/Beziehung zur/zu den beschul- digten Person/en bzw. Frage 26, Straftatendossier), oder von K._____, der angab, den Vornamen eines Täters zu kennen (Frage 12, Straftatendos- sier). L._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2025 (Straftatendossier) zwar an, er habe so 4–5 der Leute gekannt, wollte indes nicht sagen, wie sie heissen (Frage 23 f.). Für weitere Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in diesem Zusammenhang darauf an- gewiesen, dass sich die Bauarbeiter, welche Personen erkannt haben wol- len, melden, wenn sie die Person wiedersehen und/oder konkretere Anga- ben über sie machen können bzw. wollen. 3.3.2. Im Rapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2026 (S. 4) wird eine M._____ als "betroffene Person" aufgeführt und erwähnt, dass es sich bei ihr um eine "Verantwortliche" der E._____ handelt. Mutmasslich handelt es sich dabei um die von K._____, Polier auf der Baustelle am Q-Weg in T._____ (vgl. Frage 7), anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Novem- ber 2025 (Straftatendossier) erwähnte [...], welche aggressiv aufgetreten und ihn an der Arbeit gehindert haben soll (vgl. Fragen 9, 10, 19, 33). Bei den Protestierenden/Streikenden handelte sich nicht ausschliesslich um streikende und mitdemonstrierende Bauarbeiter, sondern sollen sich da- runter auch ca. fünf E._____-Mitglieder aufgehalten haben, erkennbar an "E._____-Jacken". Die streikenden Bauarbeiter trugen ein Käppi oder ei- nen Schal (vgl. Einvernahme von N._____ vom 27. November 2025, Fra- gen 5 f. sowie von G._____ vom 20. November 2025, Fragen 1 f. [Strafta- tendossier]). Die [...] – mutmasslich M._____ – soll auch dabei gewesen sein, als O._____ die Kran-Fernbedienung weggenommen worden sein soll (vgl. Einvernahme von O._____ [betreffend Baustelle S-Strasse, R._____], Frage 2; vgl. dazu auch den Parallelfall SBK.2026.91). M._____ und I._____, […] bei der E._____, welcher beim Aufmarsch am tt.mm.jjjj offen- bar federführend bzw. zugegen war, sind bezüglich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs zu befragen. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die Befragung insbesondere von M._____ auch hinsichtlich der zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Sachbeschädigung (durch Farbpartikel an den Fassaden durch die gezündeten Petarden) dienliche Hinweise liefern kann. 3.4. Nach dem Gesagten steht bislang nicht fest, dass keine erfolgsverspre- chenden Ermittlungsansätze mehr bestehen, welche zur Identifizierung der
- 7 - Täterschaft führen könnten. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit mit Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädi- gung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht als rechtens und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staats- anwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO). 4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafverfahren ST.2025.11960 vom
4. Februar 2026 mit Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Sachbe- schädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Sinne der Erwägungen angewie- sen, die zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen.
- 8 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli