Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 16. April 2026 stellte die A._____ AG gegen B._____ beim Regionalgericht Plessur folgendes Rechtsöffnungsbegehren: 1. In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'694.80 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. B. Mit Schreiben vom 17. April 2026 forderte das Regionalgericht B._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf. Eine solche blieb aus. C. Am 3. August 2026 fällte das Regionalgericht Plessur folgenden Rechtsöffnungsentscheid: 1. Im Verfahren der A._____ AG gegen B._____ mit der Betreibungs- Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 1'694.80 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von B._____. Er wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden CHF 250.00 zu bezahlen.
b) Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Hinweis auf Aberkennungsklage] 5. [Mitteilung] D. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. August 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte: 1. Es seien Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 (335-2026-161) aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 274.70, bestehend aus CHF 210.00 Honorar, CHF 44.10 Auslagen und CHF 20.60 Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kantons Graubünden 3. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der beschwerdegegnerischen Partei.
3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 150.00 ging innert Frist ein. F. Mit Verfügung vom 11. August 2026 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. G. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen ist, fällt die Beschwerde beim Obergericht in die Zuständigkeit des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der Vorinstanz von einer Rechtsanwältin vertreten. Im Rechtsöffnungsgesuch ersuchte sie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Gesuchantrag Ziff. 1), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners (Gesuchsantrag Ziff. 2). Zur Bemessung der Parteientschädigung verwies sie in der Begründung des Gesuchs auf «die beiliegende Kostennote» (act. B.3, Ziff. 11). Tatsächlich war dem Rechtsöffnungsgesuch keine Kostennote beigelegt, was bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs war die Kostennote nicht aufgeführt (vgl. act. B.3, letzte Seite), ebenso fehlt sie in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens wie auch im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. Dass die Aktenführung der Vorinstanz unvollständig wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf ihr Rechtsöffnungsgesuch (vgl. act. A.1, Ziff. 18), dessen Beweismittelverzeichnis wie erwähnt auch keine Kostennote auflistet, nicht aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kostennote für das Rechtsöffnungsverfahren erstmals mit der Beschwerde einreichte.
E. 2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung handle, was allgemein als sehr einfaches (Formular-) Verfahren anzusehen sei. Die Rechtsvertreterin habe ein
4 / 8 vierseitiges Gesuch verfasst und habe die nötigen Beilagen dazu eingereicht. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens sei eine Rechtsvertretung nicht nötig gewesen. Eine Entschädigung werde deshalb nicht zugesprochen.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung zusprechen müssen, primär auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 16. April 2026, jedenfalls aber nach Ermessen. Die Begründung der Vorinstanz entspreche genau jener Rechtsauffassung, die das Bundesgericht in BGE 144 III 164 als bundesrechtswidrig verworfen habe. Die kantonale Honorarverordnung (HV; BR 310.250) führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteientschädigung von insgesamt CHF 274.70, die sie mit der Honorarnote vom 16. April 2026 geltend gemacht habe, sei für eine sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsführung angemessen und erforderlich. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 274.70, bestehend aus CHF 210.00 Honorar, CHF 44.10 Auslagen und CHF 20.60 Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
E. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c).
E. 3.2 In BGE 144 III 164 E. 3 prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Im konkreten Fall ging es um die Parteientschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren, die eine um Rechtsöffnung ersuchende Gläubigerin für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung geltend machte. Die Erstinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 2,1 Stunden auf 0,5 Stunden gekürzt. Das Obergericht beanstandete die Kürzung nicht, allerdings mit einer anderen Begründung. Es habe sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt (provisorische Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von CHF 12'787.30, wobei der Schuldner keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben habe). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how. Das Verfahren hätte deshalb auch ohne Anwalt geführt werden können. Allerdings sei der Beschwerdeführerin, so das Obergericht,
5 / 8 eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, die keinesfalls höher als die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen wäre. Das Bundesgericht kam nach Auslegung von Art. 95 Abs. 3 ZPO zum Schluss, dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig zu machen. Es hielt fest, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung habe abweisen dürfen, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren gar nicht nötig gewesen. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen.
E. 4 Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Fall, der BGE 144 III 164 zugrunde lag, vergleichbar. In beiden Fällen ging es um eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei der vorliegend beteiligten Beschwerdeführerin handelt es sich wie im Bundesgerichtsentscheid um ein Inkassounternehmen, das sich eine Forderung abtreten liess, um diese unter Beizug einer Rechtsanwältin gegen den Schuldner zu vollstrecken. Die vorliegende Forderung hat einen ähnlich tiefen Streitwert, wobei als Rechtsöffnungstitel ebenfalls ein Verlustschein dient. In den wesentlichen Punkten sind die beiden Fälle somit deckungsgleich. Mit Verweis auf die Einfachheit des Rechtsöffnungsverfahrens konnte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Parteientschädigung somit nicht verneinen, ohne sich zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu setzen. Der angefochtene Kostenentscheid verletzt daher Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben.
E. 5.1 Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom
3. Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig
6 / 8 davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die verlangte Parteientschädigung auf CHF 274.70 beziffert. Dieser Betrag entspricht dem Total in der Kostennote vom 16. April 2026, die sie – wie erwähnt (oben E. 2.1) – im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat. Die Kostennote vom 16. April 2026 schlüsselt den Betrag von CHF 274.70 auf Teilbeträge von CHF 210.00 für das Honorar, CHF 44.10 für die Auslagen und CHF 20.60 für die Mehrwertsteuer auf. Auf diese Kostennote ist vorliegend nicht abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin reichte keine Honorarvereinbarung ein. Nach Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kostennote vom 16. April 2026 mit Blick auf das umfassende Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt nachreichen konnte, erübrigt sich damit.
E. 5.3 Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung. Vielmehr ist die Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) zu bestimmen (BGE 144 III 164 E. 3.6). Das Bundesgericht merkte in BGE 144 III 164 E. 3.6 immerhin an, dass der von der Erstinstanz als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung selbst in einfachen Fällen kaum ausreichen dürfte. Für das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch, das einfach war und einen geringen Streitwert hatte, ist deshalb von einem Zeitaufwand von rund einer Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der üblichen Stundenansätze gemäss der Honorarverordnung (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie der Spesen von praxisgemäss 3 % des Honorars resultiert eine Parteientschädigung von CHF 250.00, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen hat. Nicht zuzusprechen ist die Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
7 / 8
E. 6 Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Der Beschwerdegegner hat den angefochtenen Entscheid nicht verteidigt, weshalb ihm keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zulasten des Kantons Graubünden, und zwar nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3; 139 III 471 E. 7). Denn die Notwendigkeit, überhaupt eine Beschwerde zu ergreifen, ist auf den Entscheid des Regionalgerichts zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich der erstinstanzliche Entscheid fällt, sich an den Kosten des Beschwerdeverfahrens beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote und keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass sich die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 HV). Ausgehend von rund einer Stunde Aufwand und unter Berücksichtigung der Spesen ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 250.00 festzusetzen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «B._____ hat der A._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.» 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. Der von der A._____ AG geleistete Kostenvorschuss von CHF 150.00 wird ihr vom Obergericht erstattet. 3. Der Kanton Graubünden hat der A._____ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]
Dispositiv
- In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'694.80 zu erteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. B. Mit Schreiben vom 17. April 2026 forderte das Regionalgericht B._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf. Eine solche blieb aus. C. Am 3. August 2026 fällte das Regionalgericht Plessur folgenden Rechtsöffnungsentscheid:
- Im Verfahren der A._____ AG gegen B._____ mit der Betreibungs- Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 1'694.80 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von B._____. Er wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden CHF 250.00 zu bezahlen. b) Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Hinweis auf Aberkennungsklage]
- [Mitteilung] D. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. August 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte:
- Es seien Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 (335-2026-161) aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 274.70, bestehend aus CHF 210.00 Honorar, CHF 44.10 Auslagen und CHF 20.60 Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kantons Graubünden
- Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der beschwerdegegnerischen Partei. 3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 150.00 ging innert Frist ein. F. Mit Verfügung vom 11. August 2026 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen
- Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen ist, fällt die Beschwerde beim Obergericht in die Zuständigkeit des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der Vorinstanz von einer Rechtsanwältin vertreten. Im Rechtsöffnungsgesuch ersuchte sie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Gesuchantrag Ziff. 1), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners (Gesuchsantrag Ziff. 2). Zur Bemessung der Parteientschädigung verwies sie in der Begründung des Gesuchs auf «die beiliegende Kostennote» (act. B.3, Ziff. 11). Tatsächlich war dem Rechtsöffnungsgesuch keine Kostennote beigelegt, was bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs war die Kostennote nicht aufgeführt (vgl. act. B.3, letzte Seite), ebenso fehlt sie in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens wie auch im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. Dass die Aktenführung der Vorinstanz unvollständig wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf ihr Rechtsöffnungsgesuch (vgl. act. A.1, Ziff. 18), dessen Beweismittelverzeichnis wie erwähnt auch keine Kostennote auflistet, nicht aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kostennote für das Rechtsöffnungsverfahren erstmals mit der Beschwerde einreichte. 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung handle, was allgemein als sehr einfaches (Formular-) Verfahren anzusehen sei. Die Rechtsvertreterin habe ein 4 / 8 vierseitiges Gesuch verfasst und habe die nötigen Beilagen dazu eingereicht. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens sei eine Rechtsvertretung nicht nötig gewesen. Eine Entschädigung werde deshalb nicht zugesprochen. 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung zusprechen müssen, primär auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 16. April 2026, jedenfalls aber nach Ermessen. Die Begründung der Vorinstanz entspreche genau jener Rechtsauffassung, die das Bundesgericht in BGE 144 III 164 als bundesrechtswidrig verworfen habe. Die kantonale Honorarverordnung (HV; BR 310.250) führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteientschädigung von insgesamt CHF 274.70, die sie mit der Honorarnote vom 16. April 2026 geltend gemacht habe, sei für eine sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsführung angemessen und erforderlich. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 274.70, bestehend aus CHF 210.00 Honorar, CHF 44.10 Auslagen und CHF 20.60 Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 3.2. In BGE 144 III 164 E. 3 prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Im konkreten Fall ging es um die Parteientschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren, die eine um Rechtsöffnung ersuchende Gläubigerin für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung geltend machte. Die Erstinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 2,1 Stunden auf 0,5 Stunden gekürzt. Das Obergericht beanstandete die Kürzung nicht, allerdings mit einer anderen Begründung. Es habe sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt (provisorische Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von CHF 12'787.30, wobei der Schuldner keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben habe). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how. Das Verfahren hätte deshalb auch ohne Anwalt geführt werden können. Allerdings sei der Beschwerdeführerin, so das Obergericht, 5 / 8 eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, die keinesfalls höher als die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen wäre. Das Bundesgericht kam nach Auslegung von Art. 95 Abs. 3 ZPO zum Schluss, dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig zu machen. Es hielt fest, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung habe abweisen dürfen, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren gar nicht nötig gewesen. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen.
- Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Fall, der BGE 144 III 164 zugrunde lag, vergleichbar. In beiden Fällen ging es um eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei der vorliegend beteiligten Beschwerdeführerin handelt es sich wie im Bundesgerichtsentscheid um ein Inkassounternehmen, das sich eine Forderung abtreten liess, um diese unter Beizug einer Rechtsanwältin gegen den Schuldner zu vollstrecken. Die vorliegende Forderung hat einen ähnlich tiefen Streitwert, wobei als Rechtsöffnungstitel ebenfalls ein Verlustschein dient. In den wesentlichen Punkten sind die beiden Fälle somit deckungsgleich. Mit Verweis auf die Einfachheit des Rechtsöffnungsverfahrens konnte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Parteientschädigung somit nicht verneinen, ohne sich zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu setzen. Der angefochtene Kostenentscheid verletzt daher Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben. 5.1. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom
- Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig 6 / 8 davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die verlangte Parteientschädigung auf CHF 274.70 beziffert. Dieser Betrag entspricht dem Total in der Kostennote vom 16. April 2026, die sie – wie erwähnt (oben E. 2.1) – im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat. Die Kostennote vom 16. April 2026 schlüsselt den Betrag von CHF 274.70 auf Teilbeträge von CHF 210.00 für das Honorar, CHF 44.10 für die Auslagen und CHF 20.60 für die Mehrwertsteuer auf. Auf diese Kostennote ist vorliegend nicht abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin reichte keine Honorarvereinbarung ein. Nach Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kostennote vom 16. April 2026 mit Blick auf das umfassende Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt nachreichen konnte, erübrigt sich damit. 5.3. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung. Vielmehr ist die Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) zu bestimmen (BGE 144 III 164 E. 3.6). Das Bundesgericht merkte in BGE 144 III 164 E. 3.6 immerhin an, dass der von der Erstinstanz als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung selbst in einfachen Fällen kaum ausreichen dürfte. Für das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch, das einfach war und einen geringen Streitwert hatte, ist deshalb von einem Zeitaufwand von rund einer Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der üblichen Stundenansätze gemäss der Honorarverordnung (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie der Spesen von praxisgemäss 3 % des Honorars resultiert eine Parteientschädigung von CHF 250.00, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen hat. Nicht zuzusprechen ist die Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG). 7 / 8
- Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Der Beschwerdegegner hat den angefochtenen Entscheid nicht verteidigt, weshalb ihm keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zulasten des Kantons Graubünden, und zwar nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3; 139 III 471 E. 7). Denn die Notwendigkeit, überhaupt eine Beschwerde zu ergreifen, ist auf den Entscheid des Regionalgerichts zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich der erstinstanzliche Entscheid fällt, sich an den Kosten des Beschwerdeverfahrens beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote und keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass sich die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 HV). Ausgehend von rund einer Stunde Aufwand und unter Berücksichtigung der Spesen ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 250.00 festzusetzen. 8 / 8 Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «B._____ hat der A._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.»
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. Der von der A._____ AG geleistete Kostenvorschuss von CHF 150.00 wird ihr vom Obergericht erstattet.
- Der Kanton Graubünden hat der A._____ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 8. Oktober 2026 mitgeteilt am 9. Oktober 2026 Referenz SBK 26 86 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Laura Rubeli gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsöffnung (Parteientschädigung) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 3. August 2026, mitgeteilt am 3. August 2026 (Proz. Nr. 335-2026-161)
2 / 8 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 16. April 2026 stellte die A._____ AG gegen B._____ beim Regionalgericht Plessur folgendes Rechtsöffnungsbegehren: 1. In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'694.80 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. B. Mit Schreiben vom 17. April 2026 forderte das Regionalgericht B._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf. Eine solche blieb aus. C. Am 3. August 2026 fällte das Regionalgericht Plessur folgenden Rechtsöffnungsentscheid: 1. Im Verfahren der A._____ AG gegen B._____ mit der Betreibungs- Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 1'694.80 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von B._____. Er wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden CHF 250.00 zu bezahlen.
b) Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Hinweis auf Aberkennungsklage] 5. [Mitteilung] D. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. August 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte: 1. Es seien Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 (335-2026-161) aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 274.70, bestehend aus CHF 210.00 Honorar, CHF 44.10 Auslagen und CHF 20.60 Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kantons Graubünden 3. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der beschwerdegegnerischen Partei.
3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 150.00 ging innert Frist ein. F. Mit Verfügung vom 11. August 2026 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen ist, fällt die Beschwerde beim Obergericht in die Zuständigkeit des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der Vorinstanz von einer Rechtsanwältin vertreten. Im Rechtsöffnungsgesuch ersuchte sie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Gesuchantrag Ziff. 1), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners (Gesuchsantrag Ziff. 2). Zur Bemessung der Parteientschädigung verwies sie in der Begründung des Gesuchs auf «die beiliegende Kostennote» (act. B.3, Ziff. 11). Tatsächlich war dem Rechtsöffnungsgesuch keine Kostennote beigelegt, was bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs war die Kostennote nicht aufgeführt (vgl. act. B.3, letzte Seite), ebenso fehlt sie in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens wie auch im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. Dass die Aktenführung der Vorinstanz unvollständig wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf ihr Rechtsöffnungsgesuch (vgl. act. A.1, Ziff. 18), dessen Beweismittelverzeichnis wie erwähnt auch keine Kostennote auflistet, nicht aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kostennote für das Rechtsöffnungsverfahren erstmals mit der Beschwerde einreichte. 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung handle, was allgemein als sehr einfaches (Formular-) Verfahren anzusehen sei. Die Rechtsvertreterin habe ein
4 / 8 vierseitiges Gesuch verfasst und habe die nötigen Beilagen dazu eingereicht. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens sei eine Rechtsvertretung nicht nötig gewesen. Eine Entschädigung werde deshalb nicht zugesprochen. 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung zusprechen müssen, primär auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 16. April 2026, jedenfalls aber nach Ermessen. Die Begründung der Vorinstanz entspreche genau jener Rechtsauffassung, die das Bundesgericht in BGE 144 III 164 als bundesrechtswidrig verworfen habe. Die kantonale Honorarverordnung (HV; BR 310.250) führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteientschädigung von insgesamt CHF 274.70, die sie mit der Honorarnote vom 16. April 2026 geltend gemacht habe, sei für eine sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsführung angemessen und erforderlich. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 274.70, bestehend aus CHF 210.00 Honorar, CHF 44.10 Auslagen und CHF 20.60 Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 3.2. In BGE 144 III 164 E. 3 prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Im konkreten Fall ging es um die Parteientschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren, die eine um Rechtsöffnung ersuchende Gläubigerin für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung geltend machte. Die Erstinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 2,1 Stunden auf 0,5 Stunden gekürzt. Das Obergericht beanstandete die Kürzung nicht, allerdings mit einer anderen Begründung. Es habe sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt (provisorische Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von CHF 12'787.30, wobei der Schuldner keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben habe). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how. Das Verfahren hätte deshalb auch ohne Anwalt geführt werden können. Allerdings sei der Beschwerdeführerin, so das Obergericht,
5 / 8 eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, die keinesfalls höher als die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen wäre. Das Bundesgericht kam nach Auslegung von Art. 95 Abs. 3 ZPO zum Schluss, dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig zu machen. Es hielt fest, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung habe abweisen dürfen, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren gar nicht nötig gewesen. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen. 4. Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Fall, der BGE 144 III 164 zugrunde lag, vergleichbar. In beiden Fällen ging es um eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei der vorliegend beteiligten Beschwerdeführerin handelt es sich wie im Bundesgerichtsentscheid um ein Inkassounternehmen, das sich eine Forderung abtreten liess, um diese unter Beizug einer Rechtsanwältin gegen den Schuldner zu vollstrecken. Die vorliegende Forderung hat einen ähnlich tiefen Streitwert, wobei als Rechtsöffnungstitel ebenfalls ein Verlustschein dient. In den wesentlichen Punkten sind die beiden Fälle somit deckungsgleich. Mit Verweis auf die Einfachheit des Rechtsöffnungsverfahrens konnte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Parteientschädigung somit nicht verneinen, ohne sich zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu setzen. Der angefochtene Kostenentscheid verletzt daher Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben. 5.1. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom
3. Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig
6 / 8 davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die verlangte Parteientschädigung auf CHF 274.70 beziffert. Dieser Betrag entspricht dem Total in der Kostennote vom 16. April 2026, die sie – wie erwähnt (oben E. 2.1) – im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat. Die Kostennote vom 16. April 2026 schlüsselt den Betrag von CHF 274.70 auf Teilbeträge von CHF 210.00 für das Honorar, CHF 44.10 für die Auslagen und CHF 20.60 für die Mehrwertsteuer auf. Auf diese Kostennote ist vorliegend nicht abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin reichte keine Honorarvereinbarung ein. Nach Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kostennote vom 16. April 2026 mit Blick auf das umfassende Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt nachreichen konnte, erübrigt sich damit. 5.3. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung. Vielmehr ist die Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) zu bestimmen (BGE 144 III 164 E. 3.6). Das Bundesgericht merkte in BGE 144 III 164 E. 3.6 immerhin an, dass der von der Erstinstanz als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung selbst in einfachen Fällen kaum ausreichen dürfte. Für das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch, das einfach war und einen geringen Streitwert hatte, ist deshalb von einem Zeitaufwand von rund einer Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der üblichen Stundenansätze gemäss der Honorarverordnung (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie der Spesen von praxisgemäss 3 % des Honorars resultiert eine Parteientschädigung von CHF 250.00, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen hat. Nicht zuzusprechen ist die Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
7 / 8 6. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Der Beschwerdegegner hat den angefochtenen Entscheid nicht verteidigt, weshalb ihm keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zulasten des Kantons Graubünden, und zwar nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3; 139 III 471 E. 7). Denn die Notwendigkeit, überhaupt eine Beschwerde zu ergreifen, ist auf den Entscheid des Regionalgerichts zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich der erstinstanzliche Entscheid fällt, sich an den Kosten des Beschwerdeverfahrens beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote und keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass sich die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 HV). Ausgehend von rund einer Stunde Aufwand und unter Berücksichtigung der Spesen ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 250.00 festzusetzen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «B._____ hat der A._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.» 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. Der von der A._____ AG geleistete Kostenvorschuss von CHF 150.00 wird ihr vom Obergericht erstattet. 3. Der Kanton Graubünden hat der A._____ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]