Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig.
E. 1.2 Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Je nach- dem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein
- 3 - drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Be- schwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
E. 2.1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO er- laubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmas- snahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d).
E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Anord- nung der Erstellung eines DNA-Profils damit, es bestehe aufgrund des im Alterszentrum B._____, [...], angetroffenen Beschwerdeführers und des dort aufgefundenen Portemonnaies von C._____ der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in das Alterszentrum begeben habe, in der Absicht, Wertgegenstände aus den Zimmern/Wohnungen der Zentrumsbewohner zu entwenden. Weil auf dem Portemonnaie eine DNA-Spur gesichert wor- den sei, werde zur Überprüfung des Tatverdachts ein DNA-Profil erstellt.
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beweislage ungenü- gend sei. Er habe plausibel erklärt, dass er dort gewesen sei, weil er sich um eine Arbeitsstelle habe bewerben wollen und deshalb das Büro der Heimleitung im 3. Stock gesucht habe. Es existierten keine Hinweise auf eine strafbare Handlung und keine Spuren, welche eine DNA-Analyse er- forderlich machten. Die Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage.
- 4 -
E. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hält dem in der Beschwer- deantwort entgegen, dass der dringende Tatverdacht gestützt auf die An- haltung des Beschwerdeführers vor Ort, den positiven Abgleich des Lage- und Analysezentrums (LAZ) der Kantonspolizei Aargau vom 20. Feb- ruar 2026 sowie die Aussagen der Geschädigten, welche einen schwarz gekleideten Mann mit schwarzer Kappe umschrieben hätten, eindeutig ge- geben erscheine. Aufgrund des positiven LAZ-Abgleichs vom 20. Feb- ruar 2026 betreffend einen Einschleichdiebstahl am 13. Februar 2026 im Alterszentrum D._____ in [...] sowie die polizeilichen Erhebungen, wonach der Beschwerdeführer bereits in Deutschland wegen einschlägigen Straf- taten aktenkundig sei, bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass er wei- tere, noch nicht bekannte einschlägige Delikte begangen haben könnte.
E. 2.3.1 Dem Festnahmebericht der Kantonspolizei Aargau vom 21. Februar 2026 lässt sich Folgendes entnehmen: Eine Anwohnerin an der [...], in [...], habe sich am 20. Februar 2026, 15.00 Uhr, telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau gemeldet und mitge- teilt, dass "ein Mann am Ausrasten" sei. Gestützt darauf sei eine Patrouille der MEPO ausgerückt. Bei deren Eintreffen habe der Beschwerdeführer angetroffen und kontrolliert werden können. Ein Abgleich der Fotos beim LAZ habe eine positive Rückmeldung auf einen Einschleichdiebstahl am
13. Februar 2026 (im Alterszentrum D._____) in [...] ergeben. Abfragen in Deutschland hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort anlässlich eines Einschleichdiebstahls in einem Alters- und Pflegeheim in flagranti er- wischt worden sei. C._____, welcher in einer Wohnung im 1. Stock des Al- terszentrums B._____ wohne, habe angegeben, dass er im Bett gelegen sei, als plötzlich ein Mann mit schwarzer Kleidung und schwarzer Kappe in sein Zimmer gekommen sei. Dieser habe auf Deutsch angegeben, er sei der neue Physiotherapeut und wolle kurz nach seinem Rücken schauen. Als C._____ daraufhin ins Bad gegangen sei, habe er bemerkt, wie der Mann hinter ihm durchgelaufen sei, eine Schublade geöffnet habe und dann wortlos aus dem Zimmer gegangen sei. Als er Nachschau gehalten habe, habe er bemerkt, dass in seiner Nachttischschublade das Portemon- naie fehle. Es hätten drei weitere Geschädigte festgestellt werden können. Alle hätten sinngemäss angegeben, es habe sich ein schwarz gekleideter Mann Zugang in ihre unverschlossenen Alterswohnungen verschafft. Der Mann habe Deutsch gesprochen und die Zimmer jeweils ohne Kommentar und ohne etwas mitzunehmen verlassen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 21. Februar 2026 (Beginn: 10:53 Uhr) an, dass er nur kurz in das Altersheim habe gehen wollen, um nach Arbeit zu fragen, er habe zur Chefin oder zum Chef gewollt
- 5 - (Fragen 3 und 5). Er sei in den dritten Stock gegangen, wo es "so wie ein Büro" ausgesehen habe, da habe er reingeschaut. Als er gesehen habe, dass dort kein Mensch sei, habe er "in eine Türe hineingeschaut", da sei niemand gewesen. Dann sei er sofort wieder rausgegangen (Frage 1). Er sei nicht in der Wohnung von C._____ gewesen (Frage 13). Das Portemon- naie von C._____ habe er nicht entwendet (Frage 17). Er gab an, er sei "maximal" in einem Zimmer gewesen (Frage 22), die Zimmer von E._____, F._____ und G._____ habe er nicht betreten (Frage 23). Die Frage, wes- halb er sich auf der Suche nach dem Chef zu sämtlichen Zimmern der Be- wohner Zutritt verschafft habe und nicht zu einer Mitarbeiterin der Alters- siedlung gegangen sei, beantwortete er damit, er habe "keinen" gesehen und ein Mann habe ihm gesagt, dass oben jemand sei (Frage 30). Die Er- zählung von C._____ sei frei erfunden (Frage 38). Am gleichen Tag um 11:48 Uhr wurde der Beschwerdeführer zu einem Ein- schleichdiebstahl am 13. Februar 2026 im Alterszentrum D._____, [...], im Zimmer Nr. 216 einvernommen. Er bestritt, sich dort aufgehalten zu haben (Frage 1). Auf Vorhalt, dass er auf Aufnahmen einer Videokamera des Al- tersheims zu sehen sei, wie er im Erdgeschoss und zweiten Stock den Auf- zug betrete, sagte er nichts (Frage 8). Er bestritt, das Zimmer Nr. 216 be- treten zu haben und das Mobiltelefon des dortigen Bewohners gestohlen zu haben (Fragen 13 ff.).
E. 2.3.2 Den Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lassen sich Fo- tografien des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2026 entnehmen. Wei- ter finden sich darin Bilder der Videoaufnahme aus dem Alterszentrum D._____ in [...]. Gestützt auf die Kleidung, die Statur und die Tattoos am Hals (unter dem rechten Ohr) erscheint sehr wahrscheinlich, dass es sich bei der Person auf den Bildern der Videokamera im Alterszentrum D._____ in [...] um den Beschwerdeführer handelt (so auch der Bericht des LAZ der Kantonspolizei Aargau vom 20. Februar 2026). Damit ist nahezu bewiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2026 im Alterszentrum D._____ in [...] aufhielt, wo es wie im Alterszentrum B._____ zu einem Ein- schleichdiebstahl gekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte für seine Anwesenheit in den beiden Alterszentren keine bzw. keine plausiblen Gründe angeben. Nachdem er sich mutmasslich bereits im Alterszentrum D._____ in [...] ohne ersichtlichen Grund aufhielt, ist nicht glaubhaft, dass er sich im Alterszentrum B._____ in [...] auf Arbeitssuche befand. Insbe- sondere erschliesst sich nicht, weshalb er, weil er angeblich auf der Suche nach "der Chefin oder dem Chef" war, mehrere Zimmertüren öffnete und sich hierfür nicht an eine oder einen Angestellte(n) wandte. Zudem gaben nebst C._____ noch drei weitere Bewohnerinnen des Alterszentrums B._____ an, dass ein schwarz gekleideter und (Hoch)Deutsch sprechender Mann zu ihnen ins Zimmer gekommen sei. Weshalb insgesamt vier Bewoh- ner des Alterszentrums B._____ nicht die Wahrheit sagen sollten, ist
- 6 - schlicht nicht einsichtig. Ins Bild passt schliesslich, dass der Beschwerde- führer in Deutschland in flagranti bei einem Einschleichdiebstahl in einem Alters- und Pflegeheime erwischt worden sein soll (vgl. Festnahmebericht, S. 2 sowie Beschwerdeantwort). Der hinreichende Tatverdacht eines Ein- schleichdiebstahls und von Hausfriedensbrüchen im Alterszentrum B._____ in [...] ist somit zu bejahen.
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Erstellung eines DNA- Profils schwer in die körperliche Unversehrtheit, den Schutz der Pri- vatsphäre/informelle Selbstbestimmung sowie die Achtung des Privatle- bens eingreife. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn er notwendig und verhältnismässig sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Massnahme keinen Erkenntnisgewinn bringe und mildere Mittel vollständig ausreichten.
E. 2.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer bestreitet, das Portemonnaie von C._____ an sich genommen zu haben und sich auf diesem eine DNA-Spur befindet, ist der Abgleich dieser Spur mit dem DNA-Profil des Beschwerde- führers sehr wohl erkenntnisgewinnend. Andere (mildere) Untersuchungs- massnahmen, mit welchen die weitere Erhärtung des Tatverdachts auch möglich wäre, werden vom Beschwerdeführer nur behauptet, sind aber nicht ersichtlich, womit auch gesagt ist, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers auch nicht mangels Erforderlichkeit unverhältnismäs- sig ist.
E. 2.4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach für ein "präventives DNA-Profil" eine konkrete Prognose zukünftiger Straftaten bestehen müsste, geht an der Sache vorbei. Das DNA-Profil wird für die Klärung der Anlasstat und allenfalls auch für weitere vergangene Delikte, wie bspw. den Einschleichdiebstahl im Alterszentrum in [...], benötigt. Abgesehen davon ist die Erstellung von DNA-Profilen im Untersuchungsverfahren für präven- tive Zwecke seit 1. Januar 2024 nicht mehr erlaubt (vgl. Art. 255 Abs. 1bis StPO).
E. 2.4.4 Zusammengefasst ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers zwecks Abgleichs mit der gesicherten DNA-Spur ohne Weiteres ge- eignet und erforderlich, um den Einschleichdiebstahl im Alterszentrum B._____ in [...] zu klären. Nachdem es sich beim Vorgehen des Beschwer- deführers um einen eigentlichen modus operandi zu handeln scheint, ist die Erstellung des DNA-Profils auch zur Klärung weiterer, gleich oder ähn- lich gelagerter Delikte wie dasjenige im Alterszentrum D._____ in [...] ge- eignet. Die zu untersuchenden Delikte sind zudem von einer gewissen
- 7 - Schwere, schränken sie doch das Sicherheitsgefühl von Bewohnern in Al- ters- und Pflegezentren, einer speziell schutzbedürftigen Personengruppe, massiv ein. An ihrer Aufklärung besteht darum ein gewichtiges öffentliches Interesse. Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Mass- nahmen zur Aufklärung der vorbeschriebenen Delikte sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig.
E. 2.5 Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils sind erfüllt. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. Februar 2026 ist deshalb abzuweisen.
E. 3 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]
- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.86 (STA.2026.723) Art. 196 Entscheid vom 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […]. führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Februar 2026 in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Haus- friedensbruchs. Sie wirft ihm vor, am 20. Februar 2026, nachmittags, das Alterszentrum B._____ in [...], betreten und sich in mehrere Wohnungen bzw. Zimmer von Bewohnern des Alterszentrums begeben zu haben, in der Absicht, daraus Wertgegenstände zu entwenden. Im Rahmen der Tatbe- standsaufnahme vor Ort wurde im Treppenhaus das Portemonnaie von C._____ (Bewohner des Alterszentrums B._____) aufgefunden. Auf dem Portemonnaie konnte eine DNA-Spur gesichert werden. 2. Am 24. Februar 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg (im Nachgang zu ihrer mündlichen Anordnung vom 20. Februar 2026) die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Februar 2026 (Postaufgabe: 26. Feb- ruar 2026) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2026 und beantragte deren Aufhebung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Je nach- dem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein
- 3 - drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Be- schwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO er- laubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmas- snahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Anord- nung der Erstellung eines DNA-Profils damit, es bestehe aufgrund des im Alterszentrum B._____, [...], angetroffenen Beschwerdeführers und des dort aufgefundenen Portemonnaies von C._____ der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in das Alterszentrum begeben habe, in der Absicht, Wertgegenstände aus den Zimmern/Wohnungen der Zentrumsbewohner zu entwenden. Weil auf dem Portemonnaie eine DNA-Spur gesichert wor- den sei, werde zur Überprüfung des Tatverdachts ein DNA-Profil erstellt. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beweislage ungenü- gend sei. Er habe plausibel erklärt, dass er dort gewesen sei, weil er sich um eine Arbeitsstelle habe bewerben wollen und deshalb das Büro der Heimleitung im 3. Stock gesucht habe. Es existierten keine Hinweise auf eine strafbare Handlung und keine Spuren, welche eine DNA-Analyse er- forderlich machten. Die Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage.
- 4 - 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hält dem in der Beschwer- deantwort entgegen, dass der dringende Tatverdacht gestützt auf die An- haltung des Beschwerdeführers vor Ort, den positiven Abgleich des Lage- und Analysezentrums (LAZ) der Kantonspolizei Aargau vom 20. Feb- ruar 2026 sowie die Aussagen der Geschädigten, welche einen schwarz gekleideten Mann mit schwarzer Kappe umschrieben hätten, eindeutig ge- geben erscheine. Aufgrund des positiven LAZ-Abgleichs vom 20. Feb- ruar 2026 betreffend einen Einschleichdiebstahl am 13. Februar 2026 im Alterszentrum D._____ in [...] sowie die polizeilichen Erhebungen, wonach der Beschwerdeführer bereits in Deutschland wegen einschlägigen Straf- taten aktenkundig sei, bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass er wei- tere, noch nicht bekannte einschlägige Delikte begangen haben könnte. 2.3. 2.3.1. Dem Festnahmebericht der Kantonspolizei Aargau vom 21. Februar 2026 lässt sich Folgendes entnehmen: Eine Anwohnerin an der [...], in [...], habe sich am 20. Februar 2026, 15.00 Uhr, telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau gemeldet und mitge- teilt, dass "ein Mann am Ausrasten" sei. Gestützt darauf sei eine Patrouille der MEPO ausgerückt. Bei deren Eintreffen habe der Beschwerdeführer angetroffen und kontrolliert werden können. Ein Abgleich der Fotos beim LAZ habe eine positive Rückmeldung auf einen Einschleichdiebstahl am
13. Februar 2026 (im Alterszentrum D._____) in [...] ergeben. Abfragen in Deutschland hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort anlässlich eines Einschleichdiebstahls in einem Alters- und Pflegeheim in flagranti er- wischt worden sei. C._____, welcher in einer Wohnung im 1. Stock des Al- terszentrums B._____ wohne, habe angegeben, dass er im Bett gelegen sei, als plötzlich ein Mann mit schwarzer Kleidung und schwarzer Kappe in sein Zimmer gekommen sei. Dieser habe auf Deutsch angegeben, er sei der neue Physiotherapeut und wolle kurz nach seinem Rücken schauen. Als C._____ daraufhin ins Bad gegangen sei, habe er bemerkt, wie der Mann hinter ihm durchgelaufen sei, eine Schublade geöffnet habe und dann wortlos aus dem Zimmer gegangen sei. Als er Nachschau gehalten habe, habe er bemerkt, dass in seiner Nachttischschublade das Portemon- naie fehle. Es hätten drei weitere Geschädigte festgestellt werden können. Alle hätten sinngemäss angegeben, es habe sich ein schwarz gekleideter Mann Zugang in ihre unverschlossenen Alterswohnungen verschafft. Der Mann habe Deutsch gesprochen und die Zimmer jeweils ohne Kommentar und ohne etwas mitzunehmen verlassen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 21. Februar 2026 (Beginn: 10:53 Uhr) an, dass er nur kurz in das Altersheim habe gehen wollen, um nach Arbeit zu fragen, er habe zur Chefin oder zum Chef gewollt
- 5 - (Fragen 3 und 5). Er sei in den dritten Stock gegangen, wo es "so wie ein Büro" ausgesehen habe, da habe er reingeschaut. Als er gesehen habe, dass dort kein Mensch sei, habe er "in eine Türe hineingeschaut", da sei niemand gewesen. Dann sei er sofort wieder rausgegangen (Frage 1). Er sei nicht in der Wohnung von C._____ gewesen (Frage 13). Das Portemon- naie von C._____ habe er nicht entwendet (Frage 17). Er gab an, er sei "maximal" in einem Zimmer gewesen (Frage 22), die Zimmer von E._____, F._____ und G._____ habe er nicht betreten (Frage 23). Die Frage, wes- halb er sich auf der Suche nach dem Chef zu sämtlichen Zimmern der Be- wohner Zutritt verschafft habe und nicht zu einer Mitarbeiterin der Alters- siedlung gegangen sei, beantwortete er damit, er habe "keinen" gesehen und ein Mann habe ihm gesagt, dass oben jemand sei (Frage 30). Die Er- zählung von C._____ sei frei erfunden (Frage 38). Am gleichen Tag um 11:48 Uhr wurde der Beschwerdeführer zu einem Ein- schleichdiebstahl am 13. Februar 2026 im Alterszentrum D._____, [...], im Zimmer Nr. 216 einvernommen. Er bestritt, sich dort aufgehalten zu haben (Frage 1). Auf Vorhalt, dass er auf Aufnahmen einer Videokamera des Al- tersheims zu sehen sei, wie er im Erdgeschoss und zweiten Stock den Auf- zug betrete, sagte er nichts (Frage 8). Er bestritt, das Zimmer Nr. 216 be- treten zu haben und das Mobiltelefon des dortigen Bewohners gestohlen zu haben (Fragen 13 ff.). 2.3.2. Den Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lassen sich Fo- tografien des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2026 entnehmen. Wei- ter finden sich darin Bilder der Videoaufnahme aus dem Alterszentrum D._____ in [...]. Gestützt auf die Kleidung, die Statur und die Tattoos am Hals (unter dem rechten Ohr) erscheint sehr wahrscheinlich, dass es sich bei der Person auf den Bildern der Videokamera im Alterszentrum D._____ in [...] um den Beschwerdeführer handelt (so auch der Bericht des LAZ der Kantonspolizei Aargau vom 20. Februar 2026). Damit ist nahezu bewiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2026 im Alterszentrum D._____ in [...] aufhielt, wo es wie im Alterszentrum B._____ zu einem Ein- schleichdiebstahl gekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte für seine Anwesenheit in den beiden Alterszentren keine bzw. keine plausiblen Gründe angeben. Nachdem er sich mutmasslich bereits im Alterszentrum D._____ in [...] ohne ersichtlichen Grund aufhielt, ist nicht glaubhaft, dass er sich im Alterszentrum B._____ in [...] auf Arbeitssuche befand. Insbe- sondere erschliesst sich nicht, weshalb er, weil er angeblich auf der Suche nach "der Chefin oder dem Chef" war, mehrere Zimmertüren öffnete und sich hierfür nicht an eine oder einen Angestellte(n) wandte. Zudem gaben nebst C._____ noch drei weitere Bewohnerinnen des Alterszentrums B._____ an, dass ein schwarz gekleideter und (Hoch)Deutsch sprechender Mann zu ihnen ins Zimmer gekommen sei. Weshalb insgesamt vier Bewoh- ner des Alterszentrums B._____ nicht die Wahrheit sagen sollten, ist
- 6 - schlicht nicht einsichtig. Ins Bild passt schliesslich, dass der Beschwerde- führer in Deutschland in flagranti bei einem Einschleichdiebstahl in einem Alters- und Pflegeheime erwischt worden sein soll (vgl. Festnahmebericht, S. 2 sowie Beschwerdeantwort). Der hinreichende Tatverdacht eines Ein- schleichdiebstahls und von Hausfriedensbrüchen im Alterszentrum B._____ in [...] ist somit zu bejahen. 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Erstellung eines DNA- Profils schwer in die körperliche Unversehrtheit, den Schutz der Pri- vatsphäre/informelle Selbstbestimmung sowie die Achtung des Privatle- bens eingreife. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn er notwendig und verhältnismässig sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Massnahme keinen Erkenntnisgewinn bringe und mildere Mittel vollständig ausreichten. 2.4.2. Nachdem der Beschwerdeführer bestreitet, das Portemonnaie von C._____ an sich genommen zu haben und sich auf diesem eine DNA-Spur befindet, ist der Abgleich dieser Spur mit dem DNA-Profil des Beschwerde- führers sehr wohl erkenntnisgewinnend. Andere (mildere) Untersuchungs- massnahmen, mit welchen die weitere Erhärtung des Tatverdachts auch möglich wäre, werden vom Beschwerdeführer nur behauptet, sind aber nicht ersichtlich, womit auch gesagt ist, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers auch nicht mangels Erforderlichkeit unverhältnismäs- sig ist. 2.4.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach für ein "präventives DNA-Profil" eine konkrete Prognose zukünftiger Straftaten bestehen müsste, geht an der Sache vorbei. Das DNA-Profil wird für die Klärung der Anlasstat und allenfalls auch für weitere vergangene Delikte, wie bspw. den Einschleichdiebstahl im Alterszentrum in [...], benötigt. Abgesehen davon ist die Erstellung von DNA-Profilen im Untersuchungsverfahren für präven- tive Zwecke seit 1. Januar 2024 nicht mehr erlaubt (vgl. Art. 255 Abs. 1bis StPO). 2.4.4. Zusammengefasst ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers zwecks Abgleichs mit der gesicherten DNA-Spur ohne Weiteres ge- eignet und erforderlich, um den Einschleichdiebstahl im Alterszentrum B._____ in [...] zu klären. Nachdem es sich beim Vorgehen des Beschwer- deführers um einen eigentlichen modus operandi zu handeln scheint, ist die Erstellung des DNA-Profils auch zur Klärung weiterer, gleich oder ähn- lich gelagerter Delikte wie dasjenige im Alterszentrum D._____ in [...] ge- eignet. Die zu untersuchenden Delikte sind zudem von einer gewissen
- 7 - Schwere, schränken sie doch das Sicherheitsgefühl von Bewohnern in Al- ters- und Pflegezentren, einer speziell schutzbedürftigen Personengruppe, massiv ein. An ihrer Aufklärung besteht darum ein gewichtiges öffentliches Interesse. Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Mass- nahmen zur Aufklärung der vorbeschriebenen Delikte sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. 2.5. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils sind erfüllt. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. Februar 2026 ist deshalb abzuweisen. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]
- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli