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SBK 2026 80

Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

Graubünden ·SBK · 2026-08-28 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Auf Betreibungsbegehren von B._____ stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos am 24. März 2026 A._____ den Zahlungsbefehl über Beträge von CHF 34'441.10, CHF 4’092.05 und CHF 4'094.45 (Betreibung Nr. Z.1._____) zu. Dagegen erhob A._____ am selben Tag Rechtsvorschlag. B. Am 28. April 2026 stellte B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Juli 2026 erkannte das Einzelgericht am Regionalgericht Prättigau/Davos auf Folgendes: 1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 42'627.60 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.00 gehen zulasten des A._____. Der von B._____ dem Gericht bezahlte Kostenvorschuss von CHF 400.00 wird ihr von der Finanzverwaltung Graubünden erstattet/zurückbezahlt. 3. B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4./5.[Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellt in der Sache folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2026, Einzelgericht (Proz. Nr. 335-2026-79) aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelgericht, zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. F. Mit Eingabe vom

22. Juli 2026 nahm B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, den Entscheid des Regionalgerichts vom 7. Juli 2026 zu bestätigen.

3 / 8 G. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 2 Nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs, mit Verfügung vom 6. Mai 2026, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Mai 2026 auf. Es ist unbestritten und lässt sich auch den Akten entnehmen, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2026, also nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme, zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer Eingabe an die Vorinstanz, die er am

25. Juni 2026 unterzeichnete und am 29. Juni 2026 zuhanden der Vorinstanz der Post übergab. In dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm aufgrund eines Versehens bei der Post die Verfügung vom 6. Mai 2026 erst am

16. Juni 2026 am Postschalter zugestellt worden sei. Er ersuche das Gericht, ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen, da er die ursprüngliche Frist ohne eigenes Verschulden verpasst habe. Die Vorinstanz qualifizierte diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 148 ZPO. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2026 trat sie darauf mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht worden (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO), nicht ein. Am Folgetag, dem

7. Juli 2026, fällte sie den Rechtsöffnungsentscheid und erteilte der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit diesem Vorgehen Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 253 ZPO verletzt zu haben. Ihm sei in der vorliegenden Streitsache keine wirksame Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Die Verfügung vom 6. Mai 2026 mit Fristansetzung sei ihm erst zugegangen, als die Frist bereits abgelaufen sei. Ohne rechtsgültige, rechtzeitige Eröffnung der Verfügung könne ihm sachlogisch keine Frist angesetzt werden. Entsprechend sei er nicht säumig gewesen, als er nicht innert angesetzter Frist reagiert habe. Säumnis i.S.v. Art. 147 Abs. 1 ZPO erfordere, dass eine Frist überhaupt rechtmässig angesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe das Schreiben vom 29. Juni 2026 zu Unrecht als Wiederherstellungsgesuch entgegen genommen;

4 / 8 stattdessen hätte die Vorinstanz ihm «schlicht und ergreifend» eine neue Frist ansetzen müssen. Da er bei vorgängiger Betreibung nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren habe rechnen müssen, habe auch die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht eingegriffen. Ihm sei folglich keine Gelegenheit gegeben worden, im Rechtsöffnungsverfahren eine Stellungnahme zu erstatten bzw. es sei ohne eine solche Gelegenheit entschieden worden. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz sei ausgeschlossen, zumal diese über eine andere Kognition verfüge als die Vorinstanz.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellungsfehler der Post sei von der Vorinstanz ausdrücklich geprüft und bei ihrem Entscheid berücksichtigt worden. Entscheidend sei nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht die Frage gewesen, ob ein Zustellungsfehler vorgelegen habe, sondern ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Vorinstanz sei nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Schluss gelangt, dass diese gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei. Sie – die Beschwerdegegnerin – schliesse sich diesen Erwägungen an.

E. 4.1 Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nur in Frage, wenn Säumnis besteht. Säumnis wiederum kann nur vorliegen, wenn das die Frist auslösende Ereignis – eine Verfügung oder ein Entscheid – nach den Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zugestellt oder eröffnet wurde. Andernfalls gilt die Mitteilung einer fristansetzenden Verfügung oder eines Entscheids als nicht erfolgt und diese entfalten keine Rechtswirkungen. Die formgültige Eröffnung nach den Art. 136 ff. ZPO ist mithin Voraussetzung dafür, dass die Regeln über die Säumnis (Art. 147 ff. ZPO) Anwendung finden und Säumnis vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.1; 4A_280/2021 vom 25. März 2022 E. 4.3.3).

E. 4.2 Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, beginnen jeweils am Folgetag der Zustellung zu laufen (vgl. Art. 142 ZPO). Bei ihnen kann daher Säumnis nicht eintreten, solange die Zustellung nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz für die Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht eine Frist nach Tagen angesetzt, sondern einen bestimmten Termin als Fristende festgelegt, bis zu dem die Stellungnahme einzureichen ist. Der Fristenlauf hing damit nicht von der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer ab, was es

5 / 8 erst möglich machte, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme ablief, bevor der Beschwerdeführer die Verfügung entgegen nehmen und überhaupt Kenntnis von der Frist nehmen konnte. Da die Verfügung vor der Eröffnung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte, konnte sie auch keine Säumnis begründen. Als der Beschwerdeführer sein Gesuch um Neuansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 29. Juni 2026 einreichte, war er somit von vornherein nicht säumig. Es lag folglich, anders als die Vorinstanz angenommen hat, kein möglicher Anwendungsfall einer Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO vor. Die Vorinstanz wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gehalten gewesen, ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.

E. 4.3 Zu prüfen war dabei einzig, ob der Beschwerdeführer die Vorinstanz früh genug auf die verspätete Zustellung hinwies und sie um eine neue Frist ersuchte.

E. 4.3.1 Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung zur Frage, wie rasch eine Partei eine verspätete Eröffnung dem Gericht melden muss. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) gebietet, dass der Adressat die verfügende Instanz rasch auf den Fehler hinweist, wenn eine Fristansetzung an einem erkennbaren Mangel leidet (TANNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 147 ZPO N. 6). Art. 148 Abs. 2 ZPO, der für das Gesuch um Wiederherstellung eine zehntägige Frist ab Wegfall des Säumnisgrundes vorsieht, ist – wie erwähnt (oben E. 4.2) – nicht direkt anwendbar. Die Bestimmung will die säumige Partei im Interesse des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) dazu anhalten, sich umgehend um eine Wiederherstellung zu kümmern, sobald sie dazu in der Lage ist. In Fällen wie dem vorliegenden, da zum Zeitpunkt der Zustellung eine Frist bereits abgelaufen ist, sind die Interessen gleich gelagert. Es rechtfertigt sich daher, Art. 148 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die (relative) Frist des Art. 148 Abs. 2 ZPO erst zu laufen beginnt, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist und die Partei ihre Säumnis kennt oder hätte kennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_559/2018 vom

12. November 2018 E. 3.1). Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Gericht darf an die Erkennbarkeit der Säumnis keine übertrieben strengen Anforderungen stellen. Massgeblich ist hier wiederum der Grundsatz von Treu und Glauben. Einerseits muss die säumige Partei genügend Zeit haben, um die nötigen Abklärungen zu treffen. Andererseits darf sie bei einer offenkundigen Säumnis auch nicht so lange zuwarten, bis das Gericht diese formell feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_559/2018 vom

6 / 8

12. November 2018 E. 3.1), indem es beispielsweise eine Eingabe als verspätet aus dem Recht weist oder einen Säumnisentscheid fällt (TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 2022 S. 158).

E. 4.3.2 Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der Verfügung am 16. Juni 2026, ehe der Beschwerdeführer am 29. Juni 2026 um Neuansetzung der Frist ersuchte. Der Beschwerdeführer handelte somit am 13. Tag nach der Zustellung. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 29. Juni 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Abholung der Post am 16. Juni 2026 feststellte, dass sich darunter noch Sendungen vom April und Mai 2026 befanden. Dadurch sei ihm, wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Juni 2026 weiter ausführt, bewusst geworden, dass anlässlich einer früheren Abholung der zurückbehaltenen Post am 6. Mai 2026 ein Fehler bzw. ein Missverständnis seitens der Post vorgelegen habe (RG-act. 5). Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Erklärung eines Postmitarbeiters vom 17. Juni 2026 bei, die bestätigt, dass am

6. Mai 2026 aufgrund eines Missverständnisses dem Kunden nicht die ganze Post abgegeben worden war. Der Beschwerdeführer hatte somit am 17. Juni 2026 sichere Kenntnis von den Umständen der verspäteten Zustellung, die ihn an der Wahrung der angesetzten Frist gehindert hatten und ihn im Hinblick auf die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu einer Meldung an das Regionalgericht veranlassten. Die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO analog begann folglich am 18. Juni 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und verlängerte sich, da ihr Ende auf einen Samstag fiel, bis zum darauffolgenden Montag, dem

29. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer handelte damit gerade noch rechtzeitig.

E. 5 Zusammengefasst lagen keine Säumnis i.S.v. Art. 147 ZPO und folglich kein Fall für eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO vor. Der Beschwerdeführer hat sich rechtzeitig um die Neuansetzung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gekümmert. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung erteilte, ohne dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, verstiess sie gegen Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Rechtsöffnungsentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Rechtsöffnungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 42'627.60 erteilt.
  2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.00 gehen zulasten des A._____. Der von B._____ dem Gericht bezahlte Kostenvorschuss von CHF 400.00 wird ihr von der Finanzverwaltung Graubünden erstattet/zurückbezahlt.
  3. B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4./5.[Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung] D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellt in der Sache folgendes Rechtsbegehren:
  5. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2026, Einzelgericht (Proz. Nr. 335-2026-79) aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelgericht, zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. F. Mit Eingabe vom
  7. Juli 2026 nahm B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, den Entscheid des Regionalgerichts vom 7. Juli 2026 zu bestätigen. 3 / 8 G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen
  8. Rechtsöffnungsentscheide sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
  9. Nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs, mit Verfügung vom 6. Mai 2026, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Mai 2026 auf. Es ist unbestritten und lässt sich auch den Akten entnehmen, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2026, also nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme, zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer Eingabe an die Vorinstanz, die er am
  10. Juni 2026 unterzeichnete und am 29. Juni 2026 zuhanden der Vorinstanz der Post übergab. In dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm aufgrund eines Versehens bei der Post die Verfügung vom 6. Mai 2026 erst am
  11. Juni 2026 am Postschalter zugestellt worden sei. Er ersuche das Gericht, ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen, da er die ursprüngliche Frist ohne eigenes Verschulden verpasst habe. Die Vorinstanz qualifizierte diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 148 ZPO. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2026 trat sie darauf mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht worden (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO), nicht ein. Am Folgetag, dem
  12. Juli 2026, fällte sie den Rechtsöffnungsentscheid und erteilte der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit diesem Vorgehen Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 253 ZPO verletzt zu haben. Ihm sei in der vorliegenden Streitsache keine wirksame Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Die Verfügung vom 6. Mai 2026 mit Fristansetzung sei ihm erst zugegangen, als die Frist bereits abgelaufen sei. Ohne rechtsgültige, rechtzeitige Eröffnung der Verfügung könne ihm sachlogisch keine Frist angesetzt werden. Entsprechend sei er nicht säumig gewesen, als er nicht innert angesetzter Frist reagiert habe. Säumnis i.S.v. Art. 147 Abs. 1 ZPO erfordere, dass eine Frist überhaupt rechtmässig angesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe das Schreiben vom 29. Juni 2026 zu Unrecht als Wiederherstellungsgesuch entgegen genommen; 4 / 8 stattdessen hätte die Vorinstanz ihm «schlicht und ergreifend» eine neue Frist ansetzen müssen. Da er bei vorgängiger Betreibung nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren habe rechnen müssen, habe auch die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht eingegriffen. Ihm sei folglich keine Gelegenheit gegeben worden, im Rechtsöffnungsverfahren eine Stellungnahme zu erstatten bzw. es sei ohne eine solche Gelegenheit entschieden worden. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz sei ausgeschlossen, zumal diese über eine andere Kognition verfüge als die Vorinstanz. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellungsfehler der Post sei von der Vorinstanz ausdrücklich geprüft und bei ihrem Entscheid berücksichtigt worden. Entscheidend sei nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht die Frage gewesen, ob ein Zustellungsfehler vorgelegen habe, sondern ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Vorinstanz sei nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Schluss gelangt, dass diese gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei. Sie – die Beschwerdegegnerin – schliesse sich diesen Erwägungen an. 4.1. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nur in Frage, wenn Säumnis besteht. Säumnis wiederum kann nur vorliegen, wenn das die Frist auslösende Ereignis – eine Verfügung oder ein Entscheid – nach den Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zugestellt oder eröffnet wurde. Andernfalls gilt die Mitteilung einer fristansetzenden Verfügung oder eines Entscheids als nicht erfolgt und diese entfalten keine Rechtswirkungen. Die formgültige Eröffnung nach den Art. 136 ff. ZPO ist mithin Voraussetzung dafür, dass die Regeln über die Säumnis (Art. 147 ff. ZPO) Anwendung finden und Säumnis vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.1; 4A_280/2021 vom 25. März 2022 E. 4.3.3). 4.2. Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, beginnen jeweils am Folgetag der Zustellung zu laufen (vgl. Art. 142 ZPO). Bei ihnen kann daher Säumnis nicht eintreten, solange die Zustellung nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz für die Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht eine Frist nach Tagen angesetzt, sondern einen bestimmten Termin als Fristende festgelegt, bis zu dem die Stellungnahme einzureichen ist. Der Fristenlauf hing damit nicht von der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer ab, was es 5 / 8 erst möglich machte, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme ablief, bevor der Beschwerdeführer die Verfügung entgegen nehmen und überhaupt Kenntnis von der Frist nehmen konnte. Da die Verfügung vor der Eröffnung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte, konnte sie auch keine Säumnis begründen. Als der Beschwerdeführer sein Gesuch um Neuansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 29. Juni 2026 einreichte, war er somit von vornherein nicht säumig. Es lag folglich, anders als die Vorinstanz angenommen hat, kein möglicher Anwendungsfall einer Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO vor. Die Vorinstanz wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gehalten gewesen, ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. 4.3. Zu prüfen war dabei einzig, ob der Beschwerdeführer die Vorinstanz früh genug auf die verspätete Zustellung hinwies und sie um eine neue Frist ersuchte. 4.3.1. Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung zur Frage, wie rasch eine Partei eine verspätete Eröffnung dem Gericht melden muss. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) gebietet, dass der Adressat die verfügende Instanz rasch auf den Fehler hinweist, wenn eine Fristansetzung an einem erkennbaren Mangel leidet (TANNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 147 ZPO N. 6). Art. 148 Abs. 2 ZPO, der für das Gesuch um Wiederherstellung eine zehntägige Frist ab Wegfall des Säumnisgrundes vorsieht, ist – wie erwähnt (oben E. 4.2) – nicht direkt anwendbar. Die Bestimmung will die säumige Partei im Interesse des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) dazu anhalten, sich umgehend um eine Wiederherstellung zu kümmern, sobald sie dazu in der Lage ist. In Fällen wie dem vorliegenden, da zum Zeitpunkt der Zustellung eine Frist bereits abgelaufen ist, sind die Interessen gleich gelagert. Es rechtfertigt sich daher, Art. 148 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die (relative) Frist des Art. 148 Abs. 2 ZPO erst zu laufen beginnt, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist und die Partei ihre Säumnis kennt oder hätte kennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_559/2018 vom
  13. November 2018 E. 3.1). Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Gericht darf an die Erkennbarkeit der Säumnis keine übertrieben strengen Anforderungen stellen. Massgeblich ist hier wiederum der Grundsatz von Treu und Glauben. Einerseits muss die säumige Partei genügend Zeit haben, um die nötigen Abklärungen zu treffen. Andererseits darf sie bei einer offenkundigen Säumnis auch nicht so lange zuwarten, bis das Gericht diese formell feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_559/2018 vom 6 / 8
  14. November 2018 E. 3.1), indem es beispielsweise eine Eingabe als verspätet aus dem Recht weist oder einen Säumnisentscheid fällt (TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 2022 S. 158). 4.3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der Verfügung am 16. Juni 2026, ehe der Beschwerdeführer am 29. Juni 2026 um Neuansetzung der Frist ersuchte. Der Beschwerdeführer handelte somit am 13. Tag nach der Zustellung. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 29. Juni 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Abholung der Post am 16. Juni 2026 feststellte, dass sich darunter noch Sendungen vom April und Mai 2026 befanden. Dadurch sei ihm, wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Juni 2026 weiter ausführt, bewusst geworden, dass anlässlich einer früheren Abholung der zurückbehaltenen Post am 6. Mai 2026 ein Fehler bzw. ein Missverständnis seitens der Post vorgelegen habe (RG-act. 5). Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Erklärung eines Postmitarbeiters vom 17. Juni 2026 bei, die bestätigt, dass am
  15. Mai 2026 aufgrund eines Missverständnisses dem Kunden nicht die ganze Post abgegeben worden war. Der Beschwerdeführer hatte somit am 17. Juni 2026 sichere Kenntnis von den Umständen der verspäteten Zustellung, die ihn an der Wahrung der angesetzten Frist gehindert hatten und ihn im Hinblick auf die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu einer Meldung an das Regionalgericht veranlassten. Die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO analog begann folglich am 18. Juni 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und verlängerte sich, da ihr Ende auf einen Samstag fiel, bis zum darauffolgenden Montag, dem
  16. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer handelte damit gerade noch rechtzeitig.
  17. Zusammengefasst lagen keine Säumnis i.S.v. Art. 147 ZPO und folglich kein Fall für eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO vor. Der Beschwerdeführer hat sich rechtzeitig um die Neuansetzung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gekümmert. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung erteilte, ohne dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, verstiess sie gegen Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Rechtsöffnungsentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Rechtsöffnungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  18. Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 7 / 8 ZPO). Von dieser Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht. Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). 8 / 8 Es wird erkannt:
  19. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2026 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
  20. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt.
  21. Es wird vorgemerkt, dass A._____ für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 geleistet hat.
  22. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Regionalgericht Prättigau/Davos überlassen.
  23. [Rechtsmittelbelehrung]
  24. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. August 2026 mitgeteilt am 3. September 2026 Referenz SBK 26 80 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Daniel Schmid gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom

7. Juli 2026, mitgeteilt am 7. Juli 2026 (Proz. Nr. 335-2026-79)

2 / 8 Sachverhalt A. Auf Betreibungsbegehren von B._____ stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos am 24. März 2026 A._____ den Zahlungsbefehl über Beträge von CHF 34'441.10, CHF 4’092.05 und CHF 4'094.45 (Betreibung Nr. Z.1._____) zu. Dagegen erhob A._____ am selben Tag Rechtsvorschlag. B. Am 28. April 2026 stellte B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Juli 2026 erkannte das Einzelgericht am Regionalgericht Prättigau/Davos auf Folgendes: 1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 42'627.60 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.00 gehen zulasten des A._____. Der von B._____ dem Gericht bezahlte Kostenvorschuss von CHF 400.00 wird ihr von der Finanzverwaltung Graubünden erstattet/zurückbezahlt. 3. B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4./5.[Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellt in der Sache folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2026, Einzelgericht (Proz. Nr. 335-2026-79) aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelgericht, zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. F. Mit Eingabe vom

22. Juli 2026 nahm B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, den Entscheid des Regionalgerichts vom 7. Juli 2026 zu bestätigen.

3 / 8 G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs, mit Verfügung vom 6. Mai 2026, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Mai 2026 auf. Es ist unbestritten und lässt sich auch den Akten entnehmen, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 16. Juni 2026, also nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme, zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer Eingabe an die Vorinstanz, die er am

25. Juni 2026 unterzeichnete und am 29. Juni 2026 zuhanden der Vorinstanz der Post übergab. In dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm aufgrund eines Versehens bei der Post die Verfügung vom 6. Mai 2026 erst am

16. Juni 2026 am Postschalter zugestellt worden sei. Er ersuche das Gericht, ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen, da er die ursprüngliche Frist ohne eigenes Verschulden verpasst habe. Die Vorinstanz qualifizierte diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 148 ZPO. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2026 trat sie darauf mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht worden (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO), nicht ein. Am Folgetag, dem

7. Juli 2026, fällte sie den Rechtsöffnungsentscheid und erteilte der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit diesem Vorgehen Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 253 ZPO verletzt zu haben. Ihm sei in der vorliegenden Streitsache keine wirksame Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Die Verfügung vom 6. Mai 2026 mit Fristansetzung sei ihm erst zugegangen, als die Frist bereits abgelaufen sei. Ohne rechtsgültige, rechtzeitige Eröffnung der Verfügung könne ihm sachlogisch keine Frist angesetzt werden. Entsprechend sei er nicht säumig gewesen, als er nicht innert angesetzter Frist reagiert habe. Säumnis i.S.v. Art. 147 Abs. 1 ZPO erfordere, dass eine Frist überhaupt rechtmässig angesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe das Schreiben vom 29. Juni 2026 zu Unrecht als Wiederherstellungsgesuch entgegen genommen;

4 / 8 stattdessen hätte die Vorinstanz ihm «schlicht und ergreifend» eine neue Frist ansetzen müssen. Da er bei vorgängiger Betreibung nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren habe rechnen müssen, habe auch die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht eingegriffen. Ihm sei folglich keine Gelegenheit gegeben worden, im Rechtsöffnungsverfahren eine Stellungnahme zu erstatten bzw. es sei ohne eine solche Gelegenheit entschieden worden. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz sei ausgeschlossen, zumal diese über eine andere Kognition verfüge als die Vorinstanz. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellungsfehler der Post sei von der Vorinstanz ausdrücklich geprüft und bei ihrem Entscheid berücksichtigt worden. Entscheidend sei nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht die Frage gewesen, ob ein Zustellungsfehler vorgelegen habe, sondern ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Vorinstanz sei nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Schluss gelangt, dass diese gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei. Sie – die Beschwerdegegnerin – schliesse sich diesen Erwägungen an. 4.1. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nur in Frage, wenn Säumnis besteht. Säumnis wiederum kann nur vorliegen, wenn das die Frist auslösende Ereignis – eine Verfügung oder ein Entscheid – nach den Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zugestellt oder eröffnet wurde. Andernfalls gilt die Mitteilung einer fristansetzenden Verfügung oder eines Entscheids als nicht erfolgt und diese entfalten keine Rechtswirkungen. Die formgültige Eröffnung nach den Art. 136 ff. ZPO ist mithin Voraussetzung dafür, dass die Regeln über die Säumnis (Art. 147 ff. ZPO) Anwendung finden und Säumnis vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.1; 4A_280/2021 vom 25. März 2022 E. 4.3.3). 4.2. Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, beginnen jeweils am Folgetag der Zustellung zu laufen (vgl. Art. 142 ZPO). Bei ihnen kann daher Säumnis nicht eintreten, solange die Zustellung nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz für die Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht eine Frist nach Tagen angesetzt, sondern einen bestimmten Termin als Fristende festgelegt, bis zu dem die Stellungnahme einzureichen ist. Der Fristenlauf hing damit nicht von der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer ab, was es

5 / 8 erst möglich machte, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme ablief, bevor der Beschwerdeführer die Verfügung entgegen nehmen und überhaupt Kenntnis von der Frist nehmen konnte. Da die Verfügung vor der Eröffnung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte, konnte sie auch keine Säumnis begründen. Als der Beschwerdeführer sein Gesuch um Neuansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 29. Juni 2026 einreichte, war er somit von vornherein nicht säumig. Es lag folglich, anders als die Vorinstanz angenommen hat, kein möglicher Anwendungsfall einer Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO vor. Die Vorinstanz wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gehalten gewesen, ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. 4.3. Zu prüfen war dabei einzig, ob der Beschwerdeführer die Vorinstanz früh genug auf die verspätete Zustellung hinwies und sie um eine neue Frist ersuchte. 4.3.1. Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung zur Frage, wie rasch eine Partei eine verspätete Eröffnung dem Gericht melden muss. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) gebietet, dass der Adressat die verfügende Instanz rasch auf den Fehler hinweist, wenn eine Fristansetzung an einem erkennbaren Mangel leidet (TANNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 147 ZPO N. 6). Art. 148 Abs. 2 ZPO, der für das Gesuch um Wiederherstellung eine zehntägige Frist ab Wegfall des Säumnisgrundes vorsieht, ist – wie erwähnt (oben E. 4.2) – nicht direkt anwendbar. Die Bestimmung will die säumige Partei im Interesse des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) dazu anhalten, sich umgehend um eine Wiederherstellung zu kümmern, sobald sie dazu in der Lage ist. In Fällen wie dem vorliegenden, da zum Zeitpunkt der Zustellung eine Frist bereits abgelaufen ist, sind die Interessen gleich gelagert. Es rechtfertigt sich daher, Art. 148 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die (relative) Frist des Art. 148 Abs. 2 ZPO erst zu laufen beginnt, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist und die Partei ihre Säumnis kennt oder hätte kennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_559/2018 vom

12. November 2018 E. 3.1). Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Gericht darf an die Erkennbarkeit der Säumnis keine übertrieben strengen Anforderungen stellen. Massgeblich ist hier wiederum der Grundsatz von Treu und Glauben. Einerseits muss die säumige Partei genügend Zeit haben, um die nötigen Abklärungen zu treffen. Andererseits darf sie bei einer offenkundigen Säumnis auch nicht so lange zuwarten, bis das Gericht diese formell feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_559/2018 vom

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12. November 2018 E. 3.1), indem es beispielsweise eine Eingabe als verspätet aus dem Recht weist oder einen Säumnisentscheid fällt (TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 2022 S. 158). 4.3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der Verfügung am 16. Juni 2026, ehe der Beschwerdeführer am 29. Juni 2026 um Neuansetzung der Frist ersuchte. Der Beschwerdeführer handelte somit am 13. Tag nach der Zustellung. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 29. Juni 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Abholung der Post am 16. Juni 2026 feststellte, dass sich darunter noch Sendungen vom April und Mai 2026 befanden. Dadurch sei ihm, wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Juni 2026 weiter ausführt, bewusst geworden, dass anlässlich einer früheren Abholung der zurückbehaltenen Post am 6. Mai 2026 ein Fehler bzw. ein Missverständnis seitens der Post vorgelegen habe (RG-act. 5). Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Erklärung eines Postmitarbeiters vom 17. Juni 2026 bei, die bestätigt, dass am

6. Mai 2026 aufgrund eines Missverständnisses dem Kunden nicht die ganze Post abgegeben worden war. Der Beschwerdeführer hatte somit am 17. Juni 2026 sichere Kenntnis von den Umständen der verspäteten Zustellung, die ihn an der Wahrung der angesetzten Frist gehindert hatten und ihn im Hinblick auf die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu einer Meldung an das Regionalgericht veranlassten. Die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO analog begann folglich am 18. Juni 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und verlängerte sich, da ihr Ende auf einen Samstag fiel, bis zum darauffolgenden Montag, dem

29. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer handelte damit gerade noch rechtzeitig. 5. Zusammengefasst lagen keine Säumnis i.S.v. Art. 147 ZPO und folglich kein Fall für eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO vor. Der Beschwerdeführer hat sich rechtzeitig um die Neuansetzung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gekümmert. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung erteilte, ohne dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, verstiess sie gegen Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Rechtsöffnungsentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Rechtsöffnungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4

7 / 8 ZPO). Von dieser Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht. Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2026 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt. 3. Es wird vorgemerkt, dass A._____ für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 geleistet hat. 4. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Regionalgericht Prättigau/Davos überlassen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]