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SBK.2026.80

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.80

AG Strafgericht ·Beschwerdekammer in Strafsachen · 2026-09-24 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 3. Mai 2024 ausdrücklich als Zivil- und Strafklägerin. Damit ist sie als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. 118 Abs. 1 StPO) zur Ergreifung der Be- schwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt vor, dass ihr die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Forensischen Institut Zürich (FOR) nie zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

E. 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).

E. 2.2.1 Mit Parteimitteilung vom 21. November 2025 wurde den Parteien der Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt und ihnen die Gelegenheit zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin erstattete am 4. Dezember 2025 eine Stellung- nahme und beantragte u.a. die Erstellung eines graphologischen Gutach- tens. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkundigte sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) nach den Möglichkeiten, den Zeitpunkt der Unterzeichnung eines computergeschrie- benen Vertrags festzustellen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 ver- wies das Forensische Institut Zürich (FOR) auf die verschiedenen Untersu- chungsmöglichkeiten eines Dokuments und die (fehlenden bzw. sehr

- 4 - geringen) Erfolgsaussichten unter den konkreten Umständen. Am 4. Feb- ruar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung des Verfahrens und führte u.a. aus, Abklärungen beim Forensischen Insti- tut Zürich (FOR) hätten ergeben, dass von einer chemisch-analytischen Al- tersbestimmung und einer forensischen Schriftanalyse keine weiterführen- den Ergebnisse zu erwarten seien.

E. 2.2.2 Mit den Abklärungen beim Forensischen Institut Zürich (FOR) wurden In- formationen eingeholt, um die Eignung des von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens zur Klärung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu prü- fen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wurde der wesentli- che Inhalt des Antwortschreibens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 16. Dezember 2025 wiedergegeben und der Beweisantrag der Be- schwerdeführerin gestützt darauf abgelehnt. Entsprechend war es der Be- schwerdeführerin auch möglich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen und den Beweisantrag erneut zu stellen. Es war der Beschwerdeführerin zudem unbenommen, nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung Akteneinsicht zu beantragen. Es ist damit keine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.

E. 3 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1).

- 5 - Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.).

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Strafanzeige vom 3. Mai 2024 zusam- mengefasst den Vorwurf, dass der Beschuldigte einen vom 1. September 2021 datierten, fiktiven Mietvertrag zwischen der C._____ GmbH als Ver- mieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin erstellt und diesen im Rechtsöffnungsverfahren SR.2024.124 eingereicht habe, um damit die in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung zu belegen. Der Vertrag sei für beide Parteien vom Beschuldigten unterzeichnet worden, welcher bis zum Verkauf seiner Anteile an der Beschwerdeführerin an A.D._____ und B.D._____ am 3. Oktober 2023 an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei. Die Forderung habe offensichtlich keinen Bestand. Der Beschuldigte wolle der Beschwerdeführerin mutmasslich einen finanziellen Schaden zu- fügen, weil gegen ihn bzw. Angehörige seiner Familie im Kosovo ein For- derungsprozess hängig sei. Aus der Liste offener Kreditoren per 6. Oktober 2023, welche der Treuhänder E._____ der Beschwerdeführerin am 17. Ok- tober 2023 habe zukommen lassen, sei keine Rede von Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber der C._____ GmbH in der Höhe von Fr. 178'500.00. Es seien zudem bis zur Stellung des Rechtsöffnungsbe- gehrens nie mietrechtliche Schritte eingeleitet worden und auch keine Mah- nungen ergangen. Auf dem eingereichten Mietvertrag werde für die Ver- mieterschaft als Ort der Vertragsunterzeichnung Q._____ angegeben, ob- wohl die Domiziladresse der C._____ GmbH am 1. September 2021 noch in R._____ gewesen sei. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte den Vertrag erst nach dem am 6. Juni 2023 erfolgten Domizilwechsel der C._____ GmbH nach Q._____ und damit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin erstellt habe. Mit Einrei- chen des gefälschten Mietvertrags im Rechtsöffnungsverfahren habe der Rechtsöffnungsrichter darüber getäuscht werden sollen, dass ein Mietzins geschuldet sei, was bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens zu ei- ner Vermögensdisposition und einem Vermögensschaden der Beschwer-

- 6 - deführerin geführt hätte. Es liege damit Urkundenfälschung sowie (versuch- ter) Betrug vor.

E. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die angefochtene Ver- fügung zusammengefasst damit, dass sich kein Tatverdacht erhärtet habe, der eine Anklage rechtfertige. Hintergrund des Strafverfahrens sei ein im Kosovo gegen den Beschuldigten bzw. dessen Familienangehörige hängi- ger Forderungsprozess, wobei von den Parteien nicht dargelegt werde, wo- rum es bei diesem Streit gehe. Jedenfalls seien der Beschuldigte und die Familie D._____ geschäftlich verflochten. Gemäss den Ausführungen des Forensischen Instituts Zürich (FOR) seien weder von einer chemisch-ana- lytischen Altersbestimmung noch von einer forensischen Schriftanalyse weiterführende Ergebnisse zu erwarten. Der Zeuge E._____, welcher den Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin durchgeführt habe und bestens mit der Sache und den Parteien vertraut sei, habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten geraten habe, für sämtliche Gewerbeeinheiten Mietverträge zu einem marktüblichen Mietzins abzuschliessen und dem Beschuldigten schon vor vielen Jahren einen Mustervertrag habe zukom- men lassen, bei welchem nur noch die Vermieterschaft, die Mietpartei und der Mietzins habe eintragen werden müssen, was der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall gemacht habe. Gemäss den nachvollziehbaren Aus- sagen des Zeugen E._____ seien die ab dem 1. Januar 2022 geschuldeten Mietzinse zurückgestellt worden, um den Konkurs der Beschwerdeführerin zu vermeiden, was kein Problem gewesen sei, solange der Beschuldigte massgeblich an der C._____ GmbH (Vermieterin) sowie an der Beschwer- deführerin (Mieterin) beteiligt gewesen sei. Gemäss Strafanzeige sei die Liste "offene Kreditoren Stand per 06.10.2023" den neuen Aktionären der Beschwerdeführerin erst am 17. Oktober 2023 geschickt worden. Dies spreche für die Aussagen des Zeugen E._____, dass es sich um eine Liste laufender Kreditoren handle, die aufgrund der Postumleitung der Be- schwerdeführerin zu der von ihm geführten F._____ AG gelangt seien. Un- wahrscheinlich sei dagegen, dass diese Kreditorenliste bereits vor dem Verkauf der Beschwerdeführerin erstellt worden sei und irgendeine Rele- vanz im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien habe, welche schon am 3. Oktober 2023 erfolgt sei. Insgesamt fehle es angesichts der klaren Aussagen des Zeugen E._____ an einem hinreichenden Tatver- dacht, welcher die Anordnung einschneidender Zwangsmassnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten, bei der C._____ GmbH sowie bei der F._____ AG rechtfertigen könnte. Der ursprünglich vorhan- dene Anfangsverdacht habe sich nicht derart erhärtet, dass eine Verurtei- lung möglich erscheine. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs er- scheine vorliegend deutlich höher.

- 7 -

E. 4.1.3 Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass keine partei- öffentliche Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt worden sei. Die Hintergründe des angeblichen Mietvertrags (Vorlage, Endfassung und Ver- bleib des Originalvertrags) seien nicht endgültig geklärt und die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm habe es unterlassen, den Originalvertrag beizu- ziehen. Angesichts der Forderung von Fr. 178'500.00 seien Hausdurchsu- chungen bei der F._____ AG, beim Beschuldigten sowie der C._____ GmbH verhältnismässig. Der Zeuge E._____ stehe auf der Seite des Be- schuldigten und sei insbesondere von diesem beauftragt worden, die Be- treibung gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten. Es bestehe zudem ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____. Gemäss dem Beschuldigten befinde sich der Originalvertrag bei der F._____ AG. Dagegen wolle E._____ lediglich vor Jahren eine Vorlage für Mietverträge erstellt haben, welche der Beschuldigte schliesslich finali- siert habe. Dies lasse keine andere Interpretation zu, als dass der Beschul- digte den Mietvertrag nachträglich fingiert habe. Bei rechtmässiger Erstel- lung des Mietvertrags wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte den Originalvertrag bereits am Anfang des Strafverfahrens vor- gelegt hätte. Die Aussage des Beschuldigten, dass der Wechsel des Ge- schäftssitzes nach Q._____ im Jahr 2020 erfolgt sei, die Mutation im Han- delsregister jedoch erst nach 3.5 Jahren vorgenommen worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte seit Jahren durch die F._____ AG betreut werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Mietvertrag spä- ter erstellt worden und dem Beschuldigten mit der Ortsangabe Q._____ ein Fehler unterlaufen sei. Gemäss Aktienkaufvertrag wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Käuferschaft wahrheitsgemäss über alle relevan- ten Umstände zu informieren. Von einer offenen Mietzinsforderung sei nie die Rede gewesen. E._____ habe nicht erklären können, weshalb eine solch hohe Forderung nicht in die Kreditorenliste aufgenommen worden sei. Sämtliche Umstände würden darauf hindeuten, dass der Beschuldigte

– nachdem sich die Parteien zerstritten hätten und in der Schweiz und im Kosovo prozessiert werde – den Mietvertrag nachträglich erstellt habe, um der Beschwerdeführerin zu schaden und eine unberechtigte Forderung zu kreieren. Damit habe der Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen. Indem der Beschuldigte den gefälschten Mietvertrag im Rechtsöffnungs- prozess eingereicht habe, liege (versuchter) Prozessbetrug vor. Dass be- rechtigte Zweifel am Mietvertrag bestünden, zeige sich in der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei deshalb zu verpflichten, Anklage zu erheben, wobei vorgängig (allenfalls mittels Hausdurchsuchungen) der Mietvertrag im Original zu edieren, eine chemisch-analytische Altersbestimmung des Mietvertrags durchzuführen (allenfalls durch eine andere Fachstelle) und der Beschuldigte parteiöffent- lich einzuvernehmen sei.

- 8 -

E. 4.1.4 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom

25. September 2024 nach dem Verbleib des Originalvertrags gefragt wor- den sei und eine abweichende Antwort bei einer parteiöffentlichen Befra- gung nicht zu erwarten sei. Interessant wäre einzig, weshalb keine Miete hätte geschuldet sein sollen. Der Zeuge E._____ habe dies stringent be- antwortet. Die Beschwerdeführerin habe diese Frage dagegen unbeant- wortet gelassen. Gemäss den Ausführungen des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) wären von einer Untersuchung des Originalvertrags keine Er- kenntnisse zum Alter des Dokuments zu erwarten, womit sich eine Beibrin- gung des Originals nicht konkret auf das Strafverfahren auswirken würde. Es sei nicht zu erwarten, dass andere Institutionen dies grundlegend an- ders beurteilen würden. Der Zeuge sei nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten befragt worden. Nachdem er ausgesagt habe, dass ab dem

1. Januar 2023 (recte: 2022) Mietzinse für das Lokal und die Nebenräume geschuldet gewesen seien, sei es nicht aussergewöhnlich, dass er die Be- treibung vorbereitet habe. Zwischen den Parteien bestünden diverse Strei- tigkeiten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Be- schuldigten sei im Kosovo ein Forderungsprozess hängig (gewesen), bei welchem die Parteien (nach Aussagen des Beschuldigten) gegenseitig Geld gefordert hätten. Zudem sei im Zusammenhang mit dem "Verschen- ken" eines ehemaligen Geschäftsfahrzeugs der G._____ GmbH ein zwei- tes Strafverfahren mit umgekehrten Parteirollen hängig. Alleine aus dem Umstand, dass im Mietvertrag bei beiden Parteien als Ort "Q._____" ange- geben worden sei, lasse sich keine Fälschung ableiten. Der Beschuldigte habe erklärt, wie es dazu gekommen sei. Bei der Benennung der Vertrags- parteien sei zudem der damalige Sitz der C._____ GmbH in R._____ auf- geführt. Insgesamt würden die in der Beschwerde vorgebrachten Behaup- tungen eine Fälschung nicht derart belegen, dass die Chancen einer Ver- urteilung fünfzig Prozent und mehr betragen würden.

E. 4.1.5 Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass die blosse Befragung des Beschuldigten zum Verbleib des Originalmietver- trags die bislang unterbliebene tatsächliche Beibringung und Überprüfung des Originaldokuments nicht zu ersetzen vermöge. Offenbar seien im Rah- men der Übertragung von 500 Aktien verschiedene Unterlagen übergeben worden, nicht jedoch der angebliche Originalmietvertrag. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Forensische Institut Zürich (FOR) oder ein anderes Institut wichtige Erkenntnisse aus dem Originalvertrag er- langen könnte. Mit dem Verzicht auf die Durchführung von Hausdurchsu- chungen werde auf die Erhebung zentraler Beweismittel verzichtet, welche geeignet wären, den bestehenden Verdacht weiter zu erhärten. E._____ sei in die relevanten Vorgänge eingebunden gewesen und sei aktuell der Buchhalter des Beschuldigten, womit seine Aussagen nicht ohne Weiteres

- 9 - als objektive Grundlage für den Verzicht auf weitere Ermittlungen dienen könnten. Hinsichtlich des Verbleibs und der Entstehung des Mietvertrages seien die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ zudem widersprüchlich. Während der Beschuldigte den Eindruck erwecke, der Ori- ginalmietvertrag befinde sich im Einflussbereich des Zeugen E._____, gebe dieser an, lediglich die Vertragsvorlage erstellt zu haben. Der Be- schuldigte sei noch nicht parteiöffentlich befragt worden, womit ihm keine Fragen zur Erstellung und zum Verbleib des Originalvertrags hätten gestellt werden können. Die strafrechtliche Beurteilung habe unabhängig von ein- zelnen zivilrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Es falle jedoch auf, dass der Mietvertrag nicht im Rahmen eines ungestörten Vertragsverhältnisses be- hauptet werde, sondern erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei, in welchem zwischen den Parteien bereits Streitigkeiten bestanden hät- ten. Insgesamt bestünden aufgrund der in ihrer Gesamtheit zu würdigen- den Unstimmigkeiten betreffend die Entstehung und Verwendung des Miet- vertrages sowie die fehlende Vorlage des Originals hinreichende Anhalts- punkte für eine Fälschung, womit die Einstellung des Verfahrens nicht ge- rechtfertigt sei. Die bestehenden Unklarheiten hätten durch weitere Ermitt- lungen geklärt und der Sachverhalt anschliessend angeklagt werden müs- sen, damit eine abschliessende gerichtliche Beurteilung erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, insbesondere Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und beim Zeugen E._____ durchzuführen, ein graphologisches Gutachten in Auftrag zu geben und weitere Befragungen insbesondere des Beschuldigten durchzuführen.

E. 4.2 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht. Wegen Betrugs wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

- 10 -

E. 4.3.1 Der Beschuldigte ist derzeit alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH. Bis zum 26. Oktober 2023 war H._____ ebenfalls Ge- sellschafter der C._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug). Der Beschuldigte war zudem bis zum 30. Oktober 2023 Verwaltungsrats- präsident der Beschwerdeführerin. Nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat wurden neu B.D._____ und A.D._____ als Verwaltungsräte eingetragen. Die bisherigen Verwaltungsräte C.D._____ (neuer Verwal- tungsratspräsident) und D.D._____ verblieben (vgl. Handelsregisteraus- zug). Sowohl der Kaufvertrag mit Abtretung von 500 Namenaktien an B.D._____ und A.D._____ vom 3. Oktober 2023 als auch die Demissions- erklärung des Beschuldigten vom 1. Oktober 2023 wurden vertretend für den Beschuldigten ("i.V.") durch den Treuhänder E._____ unterzeichnet (Beilagen 4 und 5 zur Strafanzeige). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ be- treibt die Beschwerdeführerin an der S-Strasse in Q._____ ein durch einen Geschäftsführer geführtes Restaurant. Die Liegenschaft an der S-Strasse sei im vorliegend massgeblichen Zeitraum im Eigentum der C._____ GmbH gestanden und später an H._____ verkauft worden (polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 S. 6; delegierte Ein- vernahme von E._____ vom 12. November 2025 S. 3 und 4). Den Akten sind hierzu keine Unterlagen zu entnehmen. Die betreffenden Angaben des Beschuldigten bzw. des Zeugen E._____ blieben im vorliegenden Be- schwerdeverfahren jedoch unbestritten. Gemäss den Akten setzte die C._____ GmbH (nach Ausscheiden des Be- schuldigten aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) wiederholt Mietzinsforderungen und Ratenzahlungen für die Übernahme des Restau- rantinventars für die Monate Januar 2022 bis und mit September 2023 in der Höhe von Fr. 178'500.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2022 in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Zahlungsbefehle vom 17. November 2023, 12. März 2025 und 29. Januar 2026 Rechtsvor- schlag. In den anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren SR.2024.124 und SR.2025.232 reichte die C._____ GmbH einen Mietvertrag vom

1. September 2021 ein, welchen die Beschwerdeführerin als Fälschung be- zeichnete. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies die Gesuche der C._____ GmbH um provisorische Rechtsöffnung mit Verweis auf be- gründete Zweifel an der Authentizität des Forderungstitels und am Bestand der Forderung sowie aufgrund des von der C._____ GmbH nicht erbrach- ten Echtheitsbeweises mit Entscheiden vom 24. Juni 2024 (Beschwerde- beilage 5) und 4. September 2025 ab. Ob nach Erhebung des zuletzt erho- benen Rechtsvorschlags vom 29. Januar 2026 ein Rechtsöffnungsbegeh- ren gestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

- 11 - Der fragliche Mietvertrag vom 1. September 2021 zwischen der C._____ GmbH als Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin betreffend die Gewerbefläche im Erdgeschoss an der S-Strasse in Q._____ (Restau- rant inkl. Kellerraum und Garten) befindet sich in Kopie in den Akten. Ge- mäss diesem Vertrag wurde ein monatlicher Mietzins von Fr. 6'500.00 so- wie für die Dauer von 60 Monaten eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 2'000.00 für das Restaurantinventar vereinbart, wobei festgehalten wurde, dass die Mietzinszahlung bis zum 31. Dezember 2021 infolge der Corona-Pandemie erlassen werde und die Miete ab dem 1. Januar 2022 zu bezahlen sei. Der Vertrag wurde für beide Parteien vom Beschuldigten unter der Ortsangabe "Q._____" unterzeichnet, wobei auf der ersten Ver- tragsseite die Adresse der C._____ GmbH in R._____ und diejenige der Beschwerdeführerin in Q._____ vermerkt wurde. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin bis zu seinem Austritt aus deren Verwaltungsrat keine Miete für die Räum- lichkeiten an der S-Strasse in Q._____ bezahlt. Die Miete sei aufgrund fi- nanzieller Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin jeweils aufgeschoben worden (Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 S. 5 f.). Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass im Zeitraum von Januar 2022 bis September 2023 Miete bezahlt worden sei.

E. 4.3.2 Der Treuhänder der C._____ GmbH, E._____, wurde am 12. November 2025 (parteiöffentlich) als Zeuge befragt. Er gab an, dass er dem Beschul- digten nach dem Bau der Liegenschaft an der S-Strasse in Q._____ emp- fohlen habe, für sämtliche von anderen Unternehmen genutzte Einheiten einen Mietvertrag zu erstellen. Auch eine Versicherungsgesellschaft, an welcher der Beschuldigte ebenfalls mitbeteiligt gewesen sei, habe die Lie- genschaft genutzt. Aus steuerlichen Gründen habe er dem Beschuldigten geraten, marktkonforme Mietzinse einzusetzen, da es unzulässig sei, ei- nem anderen Unternehmen etwas unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte habe ihn über die Klausel informiert, gemäss welcher die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2021 keine Mietzinse habe be- zahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe während der Corona-Pan- demie gestartet und habe so entlastet werden sollen. Die Klausel sei in den Vertrag aufgenommen worden, um eine steuerliche Aufrechnung auf priva- ter Ebene bei der Vermieterschaft zu verhindern. Da die Beschwerdeführe- rin sehr viele offene Rechnungen gehabt habe, seien die Mietzinszahlun- gen während 21 Monaten zurückgestellt worden, um keinen Konkurs zu riskieren. Der fragliche Mietvertrag beruhe auf einem von ihm erstellten Mustervertrag, den er dem Beschuldigten bereits vor Jahren habe zukom- men lassen. Der Beschuldigte müsse jeweils nur Mieter, Vermieter, Miet- zins etc. ausfüllen. Die Kreditorenliste sei von ihm erstellt worden. Es handle sich um eine nicht vollständige Liste offener Kreditoren. Mietzins- schulden, Mehrwertsteuern, Sozialleistungen etc. seien nicht darauf

- 12 - vermerkt. Es seien nur Rechnungen darauf ersichtlich, welche über die von der Beschwerdeführerin umgeleitete Post zu ihm gelangt seien (delegierte Einvernahme vom 12. November 2025 S. 3 ff.). Den Aussagen des als Zeuge befragten Treuhänders E._____ ist klar zu entnehmen, dass er über den Bestand eines Mietvertrags zwischen der C._____ GmbH und der Beschwerdeführerin sowie über die zufolge finan- zieller Schwierigkeiten nicht eingeforderten Mietzinse informiert gewesen sei. Seine Aussagen, dass er der C._____ GmbH aus steuerlichen Grün- den geraten habe, trotz identischer Gesellschafter einen Mietvertrag zu marktüblichen Bedingungen abzuschliessen, was diese auch getan habe, erscheinen nachvollziehbar, da andernfalls eine steuerbare Zuwendung (verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Kapitaleinlage) vorliegen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_551/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.1.1 f.). Anhaltspunkte, dass seine – unter Hinweis auf die Wahr- heitspflicht und Strafbarkeit bewusster Falschaussagen – erfolgten Anga- ben nicht zutreffen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht insbesondere kein Anlass, die Aussagen von E._____ aufgrund seiner Funktion als Treuhänder der C._____ GmbH in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist aufgrund der langjährigen Betreuung der Gesellschaft davon auszugehen, dass E._____ über wesentliche Informa- tionen zum Geschäftsgang des Unternehmens verfügt. Im Umstand, dass E._____ den Originalvertrag beim Beschuldigten vermutete (delegierte Ein- vernahme vom 12. November 2025 S. 3), der Beschuldigte dagegen an- gab, der Originalvertrag werde bei der (von E._____ geführten) F._____ AG aufbewahrt (Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 S. 4), kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ebenfalls kein Hinweis gesehen werden, dass die Aussagen von E._____ hinsichtlich des Bestehens eines Vertrags unzutreffend sein könnten. Selbst wenn der Ori- ginalvertrag unauffindbar sein sollte, wäre daraus nicht zwingend abzulei- ten, dass ein solcher nie abgeschlossen wurde, zumal etwa der Verlust ei- nes Dokuments nicht ungewöhnlich erscheint. Dass auf dem Vertrag (für beide Parteien) als Unterschriftsort "Q._____" angegeben wurde, ist nicht weiter erstaunlich, sondern entspricht den plau- siblen Aussagen des Beschuldigten, er habe den Vertrag in seinem Büro an der S-Strasse in Q._____ unterzeichnet (polizeiliche Einvernahme vom

25. September 2024 S. 4). Aus der Ortsangabe "Q._____", kann damit of- fensichtlich nichts abgeleitet werden, was für eine Fälschung des Vertrags sprechen würde. Die Adressangaben der Parteien auf der ersten Vertrags- seite entsprechen zudem den damals aktuellen Handelsregistereinträgen. Weshalb die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass sie keine Miete für die von ihr offenbar für den Betrieb eines Restaurants ge- nutzten Räumlichkeiten habe bezahlen müssen, wird im Beschwerdever- fahren nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls könnte

- 13 - weder aus entsprechenden Vereinbarungen oder anderen zivilrechtlichen Gründen noch aus unterbliebenen Informationen über den Bestand eines Mietvertrages oder ausstehende Mietzinse etwa beim Verkauf der Aktien auf eine Fälschung des in Kopie vorliegenden Vertragsdokuments ge- schlossen werden. Die Rechtsöffnungsbegehren der C._____ GmbH wurden mit den Ent- scheiden des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Juni 2024 (SR.2024.124) und vom 4. September 2025 (SR.2025.232) abgelehnt. Da- raus können jedoch keine für das vorliegende Beschwerdeverfahren rele- vanten Erkenntnisse abgeleitet werden, zumal es in diesen Verfahren, in welchen einzig über die Fortsetzung der jeweiligen Betreibung zu entschei- den war, der C._____ GmbH oblag, den Echtheitsbeweis hinsichtlich des eingereichten Vertrags zu erbringen. Dieser wurde als nicht angetreten er- achtet, wobei im Verfahren SR.2025.232 Einwendungen der C._____ GmbH als unzulässige Noven unberücksichtigt blieben.

E. 4.3.3 Insgesamt ist nicht von einer unklaren Beweislage auszugehen, da keine Umstände ersichtlich sind, welche Zweifel an den Aussagen des Zeugen E._____ hinsichtlich des Abschlusses eines Mietvertrags begründen könn- ten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass sich der Anfangsverdacht aufgrund der Aussagen des Zeugen E._____ nicht verdichtet habe und bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs zu erwarten wäre, sind damit nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob der Originalvertrag – sofern dieser erhältlich gemacht werden könnte – durch ein anderes Institut auf seine Echtheit überprüft werden könnte, was angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Forensischen Instituts Zürich (FOR) äusserst fraglich erscheint. Auch die von der Beschwerdeführerin beantragte parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten, von welcher im Übrigen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten wären, oder weitere (unbeantragt gebliebene) Ermittlungshandlun- gen (wie etwa die Befragung der weiteren an den Gesellschaften beteiligten Personen) erübrigen sich damit.

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Februar 2026 rechtmässig ergangen, womit die Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädi- gung auszurichten. Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden.

- 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 98.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 15 - Aarau, 24. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.80 (STA.2024.2661) Art. 381 Entscheid vom 24. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 4. Februar 2026 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 3. Mai 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Betrugs. 2. Am 4. Februar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten, was am 6. Februar 2026 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die ihr am 11. Februar 2026 zugestellte Einstellungsver- fügung und beantragte: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm gegen B._____ im Strafverfahren STA2 ST.2024.2661 nament- lich in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuwei- sen, das Strafverfahren gegen B._____ fortzuführen bzw. beim erstin- stanzlichen Gericht Anklage gegen ihn wegen Betrug und Urkundenfäl- schung, ev. anderer Tatbestände, zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." 3.2. Am 9. März 2026 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom

2. März 2026 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 2. April 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein und stellte erneut die mit Beschwerde gestellten Anträge. 3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 3. Mai 2024 ausdrücklich als Zivil- und Strafklägerin. Damit ist sie als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. 118 Abs. 1 StPO) zur Ergreifung der Be- schwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt vor, dass ihr die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Forensischen Institut Zürich (FOR) nie zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 2.1.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.2. 2.2.1. Mit Parteimitteilung vom 21. November 2025 wurde den Parteien der Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt und ihnen die Gelegenheit zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin erstattete am 4. Dezember 2025 eine Stellung- nahme und beantragte u.a. die Erstellung eines graphologischen Gutach- tens. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkundigte sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) nach den Möglichkeiten, den Zeitpunkt der Unterzeichnung eines computergeschrie- benen Vertrags festzustellen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 ver- wies das Forensische Institut Zürich (FOR) auf die verschiedenen Untersu- chungsmöglichkeiten eines Dokuments und die (fehlenden bzw. sehr

- 4 - geringen) Erfolgsaussichten unter den konkreten Umständen. Am 4. Feb- ruar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung des Verfahrens und führte u.a. aus, Abklärungen beim Forensischen Insti- tut Zürich (FOR) hätten ergeben, dass von einer chemisch-analytischen Al- tersbestimmung und einer forensischen Schriftanalyse keine weiterführen- den Ergebnisse zu erwarten seien. 2.2.2. Mit den Abklärungen beim Forensischen Institut Zürich (FOR) wurden In- formationen eingeholt, um die Eignung des von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens zur Klärung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu prü- fen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wurde der wesentli- che Inhalt des Antwortschreibens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 16. Dezember 2025 wiedergegeben und der Beweisantrag der Be- schwerdeführerin gestützt darauf abgelehnt. Entsprechend war es der Be- schwerdeführerin auch möglich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen und den Beweisantrag erneut zu stellen. Es war der Beschwerdeführerin zudem unbenommen, nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung Akteneinsicht zu beantragen. Es ist damit keine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1).

- 5 - Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Strafanzeige vom 3. Mai 2024 zusam- mengefasst den Vorwurf, dass der Beschuldigte einen vom 1. September 2021 datierten, fiktiven Mietvertrag zwischen der C._____ GmbH als Ver- mieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin erstellt und diesen im Rechtsöffnungsverfahren SR.2024.124 eingereicht habe, um damit die in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung zu belegen. Der Vertrag sei für beide Parteien vom Beschuldigten unterzeichnet worden, welcher bis zum Verkauf seiner Anteile an der Beschwerdeführerin an A.D._____ und B.D._____ am 3. Oktober 2023 an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei. Die Forderung habe offensichtlich keinen Bestand. Der Beschuldigte wolle der Beschwerdeführerin mutmasslich einen finanziellen Schaden zu- fügen, weil gegen ihn bzw. Angehörige seiner Familie im Kosovo ein For- derungsprozess hängig sei. Aus der Liste offener Kreditoren per 6. Oktober 2023, welche der Treuhänder E._____ der Beschwerdeführerin am 17. Ok- tober 2023 habe zukommen lassen, sei keine Rede von Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber der C._____ GmbH in der Höhe von Fr. 178'500.00. Es seien zudem bis zur Stellung des Rechtsöffnungsbe- gehrens nie mietrechtliche Schritte eingeleitet worden und auch keine Mah- nungen ergangen. Auf dem eingereichten Mietvertrag werde für die Ver- mieterschaft als Ort der Vertragsunterzeichnung Q._____ angegeben, ob- wohl die Domiziladresse der C._____ GmbH am 1. September 2021 noch in R._____ gewesen sei. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte den Vertrag erst nach dem am 6. Juni 2023 erfolgten Domizilwechsel der C._____ GmbH nach Q._____ und damit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin erstellt habe. Mit Einrei- chen des gefälschten Mietvertrags im Rechtsöffnungsverfahren habe der Rechtsöffnungsrichter darüber getäuscht werden sollen, dass ein Mietzins geschuldet sei, was bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens zu ei- ner Vermögensdisposition und einem Vermögensschaden der Beschwer-

- 6 - deführerin geführt hätte. Es liege damit Urkundenfälschung sowie (versuch- ter) Betrug vor. 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die angefochtene Ver- fügung zusammengefasst damit, dass sich kein Tatverdacht erhärtet habe, der eine Anklage rechtfertige. Hintergrund des Strafverfahrens sei ein im Kosovo gegen den Beschuldigten bzw. dessen Familienangehörige hängi- ger Forderungsprozess, wobei von den Parteien nicht dargelegt werde, wo- rum es bei diesem Streit gehe. Jedenfalls seien der Beschuldigte und die Familie D._____ geschäftlich verflochten. Gemäss den Ausführungen des Forensischen Instituts Zürich (FOR) seien weder von einer chemisch-ana- lytischen Altersbestimmung noch von einer forensischen Schriftanalyse weiterführende Ergebnisse zu erwarten. Der Zeuge E._____, welcher den Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin durchgeführt habe und bestens mit der Sache und den Parteien vertraut sei, habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten geraten habe, für sämtliche Gewerbeeinheiten Mietverträge zu einem marktüblichen Mietzins abzuschliessen und dem Beschuldigten schon vor vielen Jahren einen Mustervertrag habe zukom- men lassen, bei welchem nur noch die Vermieterschaft, die Mietpartei und der Mietzins habe eintragen werden müssen, was der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall gemacht habe. Gemäss den nachvollziehbaren Aus- sagen des Zeugen E._____ seien die ab dem 1. Januar 2022 geschuldeten Mietzinse zurückgestellt worden, um den Konkurs der Beschwerdeführerin zu vermeiden, was kein Problem gewesen sei, solange der Beschuldigte massgeblich an der C._____ GmbH (Vermieterin) sowie an der Beschwer- deführerin (Mieterin) beteiligt gewesen sei. Gemäss Strafanzeige sei die Liste "offene Kreditoren Stand per 06.10.2023" den neuen Aktionären der Beschwerdeführerin erst am 17. Oktober 2023 geschickt worden. Dies spreche für die Aussagen des Zeugen E._____, dass es sich um eine Liste laufender Kreditoren handle, die aufgrund der Postumleitung der Be- schwerdeführerin zu der von ihm geführten F._____ AG gelangt seien. Un- wahrscheinlich sei dagegen, dass diese Kreditorenliste bereits vor dem Verkauf der Beschwerdeführerin erstellt worden sei und irgendeine Rele- vanz im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien habe, welche schon am 3. Oktober 2023 erfolgt sei. Insgesamt fehle es angesichts der klaren Aussagen des Zeugen E._____ an einem hinreichenden Tatver- dacht, welcher die Anordnung einschneidender Zwangsmassnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten, bei der C._____ GmbH sowie bei der F._____ AG rechtfertigen könnte. Der ursprünglich vorhan- dene Anfangsverdacht habe sich nicht derart erhärtet, dass eine Verurtei- lung möglich erscheine. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs er- scheine vorliegend deutlich höher.

- 7 - 4.1.3. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass keine partei- öffentliche Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt worden sei. Die Hintergründe des angeblichen Mietvertrags (Vorlage, Endfassung und Ver- bleib des Originalvertrags) seien nicht endgültig geklärt und die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm habe es unterlassen, den Originalvertrag beizu- ziehen. Angesichts der Forderung von Fr. 178'500.00 seien Hausdurchsu- chungen bei der F._____ AG, beim Beschuldigten sowie der C._____ GmbH verhältnismässig. Der Zeuge E._____ stehe auf der Seite des Be- schuldigten und sei insbesondere von diesem beauftragt worden, die Be- treibung gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten. Es bestehe zudem ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____. Gemäss dem Beschuldigten befinde sich der Originalvertrag bei der F._____ AG. Dagegen wolle E._____ lediglich vor Jahren eine Vorlage für Mietverträge erstellt haben, welche der Beschuldigte schliesslich finali- siert habe. Dies lasse keine andere Interpretation zu, als dass der Beschul- digte den Mietvertrag nachträglich fingiert habe. Bei rechtmässiger Erstel- lung des Mietvertrags wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte den Originalvertrag bereits am Anfang des Strafverfahrens vor- gelegt hätte. Die Aussage des Beschuldigten, dass der Wechsel des Ge- schäftssitzes nach Q._____ im Jahr 2020 erfolgt sei, die Mutation im Han- delsregister jedoch erst nach 3.5 Jahren vorgenommen worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte seit Jahren durch die F._____ AG betreut werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Mietvertrag spä- ter erstellt worden und dem Beschuldigten mit der Ortsangabe Q._____ ein Fehler unterlaufen sei. Gemäss Aktienkaufvertrag wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Käuferschaft wahrheitsgemäss über alle relevan- ten Umstände zu informieren. Von einer offenen Mietzinsforderung sei nie die Rede gewesen. E._____ habe nicht erklären können, weshalb eine solch hohe Forderung nicht in die Kreditorenliste aufgenommen worden sei. Sämtliche Umstände würden darauf hindeuten, dass der Beschuldigte

– nachdem sich die Parteien zerstritten hätten und in der Schweiz und im Kosovo prozessiert werde – den Mietvertrag nachträglich erstellt habe, um der Beschwerdeführerin zu schaden und eine unberechtigte Forderung zu kreieren. Damit habe der Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen. Indem der Beschuldigte den gefälschten Mietvertrag im Rechtsöffnungs- prozess eingereicht habe, liege (versuchter) Prozessbetrug vor. Dass be- rechtigte Zweifel am Mietvertrag bestünden, zeige sich in der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei deshalb zu verpflichten, Anklage zu erheben, wobei vorgängig (allenfalls mittels Hausdurchsuchungen) der Mietvertrag im Original zu edieren, eine chemisch-analytische Altersbestimmung des Mietvertrags durchzuführen (allenfalls durch eine andere Fachstelle) und der Beschuldigte parteiöffent- lich einzuvernehmen sei.

- 8 - 4.1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom

25. September 2024 nach dem Verbleib des Originalvertrags gefragt wor- den sei und eine abweichende Antwort bei einer parteiöffentlichen Befra- gung nicht zu erwarten sei. Interessant wäre einzig, weshalb keine Miete hätte geschuldet sein sollen. Der Zeuge E._____ habe dies stringent be- antwortet. Die Beschwerdeführerin habe diese Frage dagegen unbeant- wortet gelassen. Gemäss den Ausführungen des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) wären von einer Untersuchung des Originalvertrags keine Er- kenntnisse zum Alter des Dokuments zu erwarten, womit sich eine Beibrin- gung des Originals nicht konkret auf das Strafverfahren auswirken würde. Es sei nicht zu erwarten, dass andere Institutionen dies grundlegend an- ders beurteilen würden. Der Zeuge sei nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten befragt worden. Nachdem er ausgesagt habe, dass ab dem

1. Januar 2023 (recte: 2022) Mietzinse für das Lokal und die Nebenräume geschuldet gewesen seien, sei es nicht aussergewöhnlich, dass er die Be- treibung vorbereitet habe. Zwischen den Parteien bestünden diverse Strei- tigkeiten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Be- schuldigten sei im Kosovo ein Forderungsprozess hängig (gewesen), bei welchem die Parteien (nach Aussagen des Beschuldigten) gegenseitig Geld gefordert hätten. Zudem sei im Zusammenhang mit dem "Verschen- ken" eines ehemaligen Geschäftsfahrzeugs der G._____ GmbH ein zwei- tes Strafverfahren mit umgekehrten Parteirollen hängig. Alleine aus dem Umstand, dass im Mietvertrag bei beiden Parteien als Ort "Q._____" ange- geben worden sei, lasse sich keine Fälschung ableiten. Der Beschuldigte habe erklärt, wie es dazu gekommen sei. Bei der Benennung der Vertrags- parteien sei zudem der damalige Sitz der C._____ GmbH in R._____ auf- geführt. Insgesamt würden die in der Beschwerde vorgebrachten Behaup- tungen eine Fälschung nicht derart belegen, dass die Chancen einer Ver- urteilung fünfzig Prozent und mehr betragen würden. 4.1.5. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass die blosse Befragung des Beschuldigten zum Verbleib des Originalmietver- trags die bislang unterbliebene tatsächliche Beibringung und Überprüfung des Originaldokuments nicht zu ersetzen vermöge. Offenbar seien im Rah- men der Übertragung von 500 Aktien verschiedene Unterlagen übergeben worden, nicht jedoch der angebliche Originalmietvertrag. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Forensische Institut Zürich (FOR) oder ein anderes Institut wichtige Erkenntnisse aus dem Originalvertrag er- langen könnte. Mit dem Verzicht auf die Durchführung von Hausdurchsu- chungen werde auf die Erhebung zentraler Beweismittel verzichtet, welche geeignet wären, den bestehenden Verdacht weiter zu erhärten. E._____ sei in die relevanten Vorgänge eingebunden gewesen und sei aktuell der Buchhalter des Beschuldigten, womit seine Aussagen nicht ohne Weiteres

- 9 - als objektive Grundlage für den Verzicht auf weitere Ermittlungen dienen könnten. Hinsichtlich des Verbleibs und der Entstehung des Mietvertrages seien die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ zudem widersprüchlich. Während der Beschuldigte den Eindruck erwecke, der Ori- ginalmietvertrag befinde sich im Einflussbereich des Zeugen E._____, gebe dieser an, lediglich die Vertragsvorlage erstellt zu haben. Der Be- schuldigte sei noch nicht parteiöffentlich befragt worden, womit ihm keine Fragen zur Erstellung und zum Verbleib des Originalvertrags hätten gestellt werden können. Die strafrechtliche Beurteilung habe unabhängig von ein- zelnen zivilrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Es falle jedoch auf, dass der Mietvertrag nicht im Rahmen eines ungestörten Vertragsverhältnisses be- hauptet werde, sondern erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei, in welchem zwischen den Parteien bereits Streitigkeiten bestanden hät- ten. Insgesamt bestünden aufgrund der in ihrer Gesamtheit zu würdigen- den Unstimmigkeiten betreffend die Entstehung und Verwendung des Miet- vertrages sowie die fehlende Vorlage des Originals hinreichende Anhalts- punkte für eine Fälschung, womit die Einstellung des Verfahrens nicht ge- rechtfertigt sei. Die bestehenden Unklarheiten hätten durch weitere Ermitt- lungen geklärt und der Sachverhalt anschliessend angeklagt werden müs- sen, damit eine abschliessende gerichtliche Beurteilung erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, insbesondere Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und beim Zeugen E._____ durchzuführen, ein graphologisches Gutachten in Auftrag zu geben und weitere Befragungen insbesondere des Beschuldigten durchzuführen. 4.2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht. Wegen Betrugs wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

- 10 - 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte ist derzeit alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH. Bis zum 26. Oktober 2023 war H._____ ebenfalls Ge- sellschafter der C._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug). Der Beschuldigte war zudem bis zum 30. Oktober 2023 Verwaltungsrats- präsident der Beschwerdeführerin. Nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat wurden neu B.D._____ und A.D._____ als Verwaltungsräte eingetragen. Die bisherigen Verwaltungsräte C.D._____ (neuer Verwal- tungsratspräsident) und D.D._____ verblieben (vgl. Handelsregisteraus- zug). Sowohl der Kaufvertrag mit Abtretung von 500 Namenaktien an B.D._____ und A.D._____ vom 3. Oktober 2023 als auch die Demissions- erklärung des Beschuldigten vom 1. Oktober 2023 wurden vertretend für den Beschuldigten ("i.V.") durch den Treuhänder E._____ unterzeichnet (Beilagen 4 und 5 zur Strafanzeige). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ be- treibt die Beschwerdeführerin an der S-Strasse in Q._____ ein durch einen Geschäftsführer geführtes Restaurant. Die Liegenschaft an der S-Strasse sei im vorliegend massgeblichen Zeitraum im Eigentum der C._____ GmbH gestanden und später an H._____ verkauft worden (polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 S. 6; delegierte Ein- vernahme von E._____ vom 12. November 2025 S. 3 und 4). Den Akten sind hierzu keine Unterlagen zu entnehmen. Die betreffenden Angaben des Beschuldigten bzw. des Zeugen E._____ blieben im vorliegenden Be- schwerdeverfahren jedoch unbestritten. Gemäss den Akten setzte die C._____ GmbH (nach Ausscheiden des Be- schuldigten aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) wiederholt Mietzinsforderungen und Ratenzahlungen für die Übernahme des Restau- rantinventars für die Monate Januar 2022 bis und mit September 2023 in der Höhe von Fr. 178'500.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2022 in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Zahlungsbefehle vom 17. November 2023, 12. März 2025 und 29. Januar 2026 Rechtsvor- schlag. In den anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren SR.2024.124 und SR.2025.232 reichte die C._____ GmbH einen Mietvertrag vom

1. September 2021 ein, welchen die Beschwerdeführerin als Fälschung be- zeichnete. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies die Gesuche der C._____ GmbH um provisorische Rechtsöffnung mit Verweis auf be- gründete Zweifel an der Authentizität des Forderungstitels und am Bestand der Forderung sowie aufgrund des von der C._____ GmbH nicht erbrach- ten Echtheitsbeweises mit Entscheiden vom 24. Juni 2024 (Beschwerde- beilage 5) und 4. September 2025 ab. Ob nach Erhebung des zuletzt erho- benen Rechtsvorschlags vom 29. Januar 2026 ein Rechtsöffnungsbegeh- ren gestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

- 11 - Der fragliche Mietvertrag vom 1. September 2021 zwischen der C._____ GmbH als Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin betreffend die Gewerbefläche im Erdgeschoss an der S-Strasse in Q._____ (Restau- rant inkl. Kellerraum und Garten) befindet sich in Kopie in den Akten. Ge- mäss diesem Vertrag wurde ein monatlicher Mietzins von Fr. 6'500.00 so- wie für die Dauer von 60 Monaten eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 2'000.00 für das Restaurantinventar vereinbart, wobei festgehalten wurde, dass die Mietzinszahlung bis zum 31. Dezember 2021 infolge der Corona-Pandemie erlassen werde und die Miete ab dem 1. Januar 2022 zu bezahlen sei. Der Vertrag wurde für beide Parteien vom Beschuldigten unter der Ortsangabe "Q._____" unterzeichnet, wobei auf der ersten Ver- tragsseite die Adresse der C._____ GmbH in R._____ und diejenige der Beschwerdeführerin in Q._____ vermerkt wurde. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin bis zu seinem Austritt aus deren Verwaltungsrat keine Miete für die Räum- lichkeiten an der S-Strasse in Q._____ bezahlt. Die Miete sei aufgrund fi- nanzieller Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin jeweils aufgeschoben worden (Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 S. 5 f.). Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass im Zeitraum von Januar 2022 bis September 2023 Miete bezahlt worden sei. 4.3.2. Der Treuhänder der C._____ GmbH, E._____, wurde am 12. November 2025 (parteiöffentlich) als Zeuge befragt. Er gab an, dass er dem Beschul- digten nach dem Bau der Liegenschaft an der S-Strasse in Q._____ emp- fohlen habe, für sämtliche von anderen Unternehmen genutzte Einheiten einen Mietvertrag zu erstellen. Auch eine Versicherungsgesellschaft, an welcher der Beschuldigte ebenfalls mitbeteiligt gewesen sei, habe die Lie- genschaft genutzt. Aus steuerlichen Gründen habe er dem Beschuldigten geraten, marktkonforme Mietzinse einzusetzen, da es unzulässig sei, ei- nem anderen Unternehmen etwas unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte habe ihn über die Klausel informiert, gemäss welcher die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2021 keine Mietzinse habe be- zahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe während der Corona-Pan- demie gestartet und habe so entlastet werden sollen. Die Klausel sei in den Vertrag aufgenommen worden, um eine steuerliche Aufrechnung auf priva- ter Ebene bei der Vermieterschaft zu verhindern. Da die Beschwerdeführe- rin sehr viele offene Rechnungen gehabt habe, seien die Mietzinszahlun- gen während 21 Monaten zurückgestellt worden, um keinen Konkurs zu riskieren. Der fragliche Mietvertrag beruhe auf einem von ihm erstellten Mustervertrag, den er dem Beschuldigten bereits vor Jahren habe zukom- men lassen. Der Beschuldigte müsse jeweils nur Mieter, Vermieter, Miet- zins etc. ausfüllen. Die Kreditorenliste sei von ihm erstellt worden. Es handle sich um eine nicht vollständige Liste offener Kreditoren. Mietzins- schulden, Mehrwertsteuern, Sozialleistungen etc. seien nicht darauf

- 12 - vermerkt. Es seien nur Rechnungen darauf ersichtlich, welche über die von der Beschwerdeführerin umgeleitete Post zu ihm gelangt seien (delegierte Einvernahme vom 12. November 2025 S. 3 ff.). Den Aussagen des als Zeuge befragten Treuhänders E._____ ist klar zu entnehmen, dass er über den Bestand eines Mietvertrags zwischen der C._____ GmbH und der Beschwerdeführerin sowie über die zufolge finan- zieller Schwierigkeiten nicht eingeforderten Mietzinse informiert gewesen sei. Seine Aussagen, dass er der C._____ GmbH aus steuerlichen Grün- den geraten habe, trotz identischer Gesellschafter einen Mietvertrag zu marktüblichen Bedingungen abzuschliessen, was diese auch getan habe, erscheinen nachvollziehbar, da andernfalls eine steuerbare Zuwendung (verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Kapitaleinlage) vorliegen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_551/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.1.1 f.). Anhaltspunkte, dass seine – unter Hinweis auf die Wahr- heitspflicht und Strafbarkeit bewusster Falschaussagen – erfolgten Anga- ben nicht zutreffen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht insbesondere kein Anlass, die Aussagen von E._____ aufgrund seiner Funktion als Treuhänder der C._____ GmbH in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist aufgrund der langjährigen Betreuung der Gesellschaft davon auszugehen, dass E._____ über wesentliche Informa- tionen zum Geschäftsgang des Unternehmens verfügt. Im Umstand, dass E._____ den Originalvertrag beim Beschuldigten vermutete (delegierte Ein- vernahme vom 12. November 2025 S. 3), der Beschuldigte dagegen an- gab, der Originalvertrag werde bei der (von E._____ geführten) F._____ AG aufbewahrt (Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 S. 4), kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ebenfalls kein Hinweis gesehen werden, dass die Aussagen von E._____ hinsichtlich des Bestehens eines Vertrags unzutreffend sein könnten. Selbst wenn der Ori- ginalvertrag unauffindbar sein sollte, wäre daraus nicht zwingend abzulei- ten, dass ein solcher nie abgeschlossen wurde, zumal etwa der Verlust ei- nes Dokuments nicht ungewöhnlich erscheint. Dass auf dem Vertrag (für beide Parteien) als Unterschriftsort "Q._____" angegeben wurde, ist nicht weiter erstaunlich, sondern entspricht den plau- siblen Aussagen des Beschuldigten, er habe den Vertrag in seinem Büro an der S-Strasse in Q._____ unterzeichnet (polizeiliche Einvernahme vom

25. September 2024 S. 4). Aus der Ortsangabe "Q._____", kann damit of- fensichtlich nichts abgeleitet werden, was für eine Fälschung des Vertrags sprechen würde. Die Adressangaben der Parteien auf der ersten Vertrags- seite entsprechen zudem den damals aktuellen Handelsregistereinträgen. Weshalb die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass sie keine Miete für die von ihr offenbar für den Betrieb eines Restaurants ge- nutzten Räumlichkeiten habe bezahlen müssen, wird im Beschwerdever- fahren nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls könnte

- 13 - weder aus entsprechenden Vereinbarungen oder anderen zivilrechtlichen Gründen noch aus unterbliebenen Informationen über den Bestand eines Mietvertrages oder ausstehende Mietzinse etwa beim Verkauf der Aktien auf eine Fälschung des in Kopie vorliegenden Vertragsdokuments ge- schlossen werden. Die Rechtsöffnungsbegehren der C._____ GmbH wurden mit den Ent- scheiden des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Juni 2024 (SR.2024.124) und vom 4. September 2025 (SR.2025.232) abgelehnt. Da- raus können jedoch keine für das vorliegende Beschwerdeverfahren rele- vanten Erkenntnisse abgeleitet werden, zumal es in diesen Verfahren, in welchen einzig über die Fortsetzung der jeweiligen Betreibung zu entschei- den war, der C._____ GmbH oblag, den Echtheitsbeweis hinsichtlich des eingereichten Vertrags zu erbringen. Dieser wurde als nicht angetreten er- achtet, wobei im Verfahren SR.2025.232 Einwendungen der C._____ GmbH als unzulässige Noven unberücksichtigt blieben. 4.3.3. Insgesamt ist nicht von einer unklaren Beweislage auszugehen, da keine Umstände ersichtlich sind, welche Zweifel an den Aussagen des Zeugen E._____ hinsichtlich des Abschlusses eines Mietvertrags begründen könn- ten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass sich der Anfangsverdacht aufgrund der Aussagen des Zeugen E._____ nicht verdichtet habe und bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs zu erwarten wäre, sind damit nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob der Originalvertrag – sofern dieser erhältlich gemacht werden könnte – durch ein anderes Institut auf seine Echtheit überprüft werden könnte, was angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Forensischen Instituts Zürich (FOR) äusserst fraglich erscheint. Auch die von der Beschwerdeführerin beantragte parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten, von welcher im Übrigen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten wären, oder weitere (unbeantragt gebliebene) Ermittlungshandlun- gen (wie etwa die Befragung der weiteren an den Gesellschaften beteiligten Personen) erübrigen sich damit. 4.4. Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Februar 2026 rechtmässig ergangen, womit die Be- schwerde abzuweisen ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädi- gung auszurichten. Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden.

- 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 98.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 15 - Aarau, 24. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler