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SBK 2026 65

Anordnung eines Kurzgutachtens

Graubünden · 2026-06-16 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 24. Juli 2026 Referenz SBK 26 65 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Streit, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Vincenz & Partner Gegenstand Aufforderung zur Ablieferung des Nettomietzinses Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom

28. Mai 2026

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ Alleineigentümerin des Miteigentumsgrundstücks Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde D._____ ist (Stammgrundstück Nr. Z.2._____ je zur Hälfte im Miteigentum von A._____ und B._____), – dass die C._____ am 21. Mai 2026 gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung stellte und die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtforderung beantragte (Betreibung Nr. Z.3._____), – dass der Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2026 über den Betrag von gesamthaft CHF 1'605'846.80 zuzüglich Zins von 5 % und Betreibungskosten A._____ am

5. Juni 2026 zugestellt wurde, – dass A._____ gleichentags Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt Plessur bereits mit Verfügungen vom 28. Mai 2026 die beiden Miteigentümer B._____ und A._____ zur anteilsmässigen Ablieferung des Nettomietzinses ab Empfang der Verfügung bis zum schriftlichen Widerruf auf das Konto des Betreibungsamtes Plessur aufgefordert hatte, – dass das Betreibungsamt Plessur A._____ dabei auch mitgeteilt hatte, dass das Betreibungsamt Plessur im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Verwaltung des Miteigentumsgrundstücks Nr. Z.1._____ übernehme, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom

28. Mai 2026 mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob und beantragte, dass die amtlichen Verwaltung des Grundstücks durch das Betreibungsamt Plessur rückgängig zu machen und die Mietzinssperre aufzuheben und schliesslich die vollständige Akteneinsicht betreffend die Betreibung Nr. Z.3._____ zu gewähren sei, – dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 16. Juni 2026 festhielt, dass die Betreibung Nr. Z.3._____ mit Schreiben vom 9. Juni 2026, zugestellt am 10. Juni 2026, zurückgezogen worden sei, – dass sowohl eine Kopie des Rückzugs der Betreibung vom 9. Juni 2026 (BA- act. 5) wie auch die vom Betreibungsamt Plessur am 15. Juni 2026 erlassene

3 / 4 Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2026 (BA-act. 6) dem Obergericht zugestellt wurden, – dass die Beschwerdeführerin sich dazu nicht vernehmen liess, – dass die Beschwerde nach dem Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden,

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]