Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt und sich ausdrück- lich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Sistie- rung aus, die getätigten polizeilichen Ermittlungen und durchgeführten Un- tersuchungen hätten bislang keinen Aufschluss über die Identität der Tä- terschaft bringen können, weshalb die Täterschaft nach wie vor unbekannt sei. Es bestünden zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze. Die Strafun- tersuchung werde deshalb sistiert und, bei Eingang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen. Das in der gleichen Sache geführte Verfahren we- gen Geldwäscherei sei an die Staatsanwaltschaft R._____ abgetreten wor- den.
E. 2.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe vom Polizisten, der im vorliegenden Fall ermittelt habe (C._____), seiner- zeit bei ihrer Anzeige erfahren, dass die Täterschaft sehr wohl in verschie- denen Kantonen und sogar namentlich bekannt sei. Gemäss Telefonat vom
9. Februar 2026 mit Herrn C._____ sei die Konto-Nr. des Begünstigten be- kannt. Auch habe Herr C._____ einen 8-seitigen Bericht über den Sachver- halt geschrieben. Daher wundere sie sich über die Sistierung aufgrund un- bekannter Täterschaft.
E. 2.1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 führte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten aus, es sei zutreffend, dass das Konto des Be- günstigten und der mutmassliche Geldempfänger (B._____, geb. tt.mm.jjjj, X-Strasse 5, R._____) habe ermittelt werden können. Aufgrund der einge- gangenen Bankunterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei B._____ um den "Money Mule" bzw. den Geldwäscher und nicht um den Betrüger handle. Entsprechend sei das Verfahren gegen ihn wegen Geld- wäscherei abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft R._____ abgetreten worden. In Hinblick auf das Verfahren wegen Betrugs gegen unbekannte
- 4 - Täterschaft gebe es keine weiteren Ermittlungsansätze. Hinsichtlich der ge- tätigten polizeilichen Abklärungen in Bezug auf die Mobiltelefonnummern sei festzuhalten, dass die bei Cyberdelikten meist aus dem Ausland agie- rende Täterschaft in der Regel über die gängigen Mittel verfüge, ihre Spu- ren im Internet zu verschleiern, was sich namentlich in der Verwendung von Proxyservern, VPN-Netzwerken, ungeschützten WLAN-Netzwerken und der Verwendung vom fremden, teils entsorgten teils gestohlenen Datenver- arbeitungsgeräten, SIM-Karten und dergleichen zeige. Im vorliegenden Fall hätten sich aufgrund der durch die IRC-Abfragen ermittelten Personalien auch keine Hinweise auf real existierende Personen ergeben, zumal der fragliche TWINT-Account schliesslich B._____ und nicht D._____ habe zu- geordnet werden können.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu be- fürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch ab- geschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistie- rung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhal- tung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungs- gebot vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).
E. 2.2.2 Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Januar 2026 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 715.00 auf ein mit der Tele- fonnummer aaa verknüpftes TWINT-Konto überwiesen habe. Die IRC-Ab- klärung zu dieser Telefonnummer habe ergeben, dass Inhaber der Num- mer D._____ (geb. tt.mm.jjjj, Y-Strasse 3, S._____]), sei. Der Rapport er- wähnt weiter, über diese Person seien lediglich Daten der IRC-Abklärung vorhanden. Es sei unklar, ob sich dieser in der Schweiz befinde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Kantonspolizei Aargau darum er- sucht, eine Ripol-Ausschreibung zu prüfen. Gemäss Antrag Zwangsmass- nahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 sind die
- 5 - erwähnten Personalien in sämtlichen polizeilichen Registraturen nicht ver- zeichnet. Weiter wird im Rapport ausgeführt, die Editionsanfrage bei der Firma TWINT habe ergeben, dass es sich beim fraglichen Konto nicht um einen Prepaid-Account handelt und TWINT keine Kundenstammdaten zu Bank- TWINT-Accounts hätte. Als Empfängerbank sei die Bank E._____ geführt worden. Bei der Bank E._____ seien in der Folge Unterlagen für das ent- sprechende Bankkonto mit Private Customer Number [...] editiert worden, woraus sich ergeben habe, dass dieses am 24. Oktober 2025 durch B._____ eröffnet worden sei. Gemäss den edierten Unterlagen bei der Bank E._____ handle es sich um den Begünstigten der Transaktion und dieser sei in R._____ gemeldet. Für die Kommunikation über WhatsApp mit der Beschwerdeführerin habe die Täterschaft die Telefonnummer bbb ver- wendet, welche gemäss IRC-Abklärung auf F._____, [...] (Spanien), regis- triert sei. Zum tatrelevanten Zeitraum sei die Nummer nicht mehr vergeben bzw. inaktiv gewesen. Es seien keine weiteren Daten vorhanden. Auch diese Personalien seien gemäss den Ausführungen im Antrag Zwangsmas- snahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 in sämtlichen polizeilichen Registraturen nicht verzeichnet. Gemäss Schlussfolgerung im Rapport handle es sich beim Zahlungsemp- fänger, B._____, entweder um den effektiven Ersteller der betrügerischen Webseite oder um einen Finanzagenten (Money Mule). Die Täterschaft habe mit dem Pseudonym "G._____" ein Profil bei Facebook Marketplace erstellt, in welchem potenziellen Kunden ein Paddle zum Kauf angeboten worden sei. Mit der Beschwerdeführerin seien mittels WhatsApp die Ver- kaufsmodalitäten ausgemacht worden. Die Zahlung sei via TWINT über- wiesen worden. Nach der Bezahlung sei der Kontakt abgebrochen und der Artikel nicht geliefert worden. Das Geld sei auf das Konto von B._____ transferiert worden. Ob es sich um ein Geldwäscherei-Konto handle, könne zurzeit nicht geklärt werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft werde er- sucht, den Sachverhalt rechtlich zu würden, den Gerichtsstand zu prüfen und allfällige weitere Ermittlungen zu delegieren.
E. 2.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Begründung der Sistierungsverfügung oder der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass B._____, dessen Konto bei der Bank E._____ die TWINT-Überweisung gutgeschrieben wurde, von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bisher einvernommen worden wäre. Dass weitere Ermittlungen, namentlich eine (gegebenenfalls rechtshilfe- weise) Einvernahme von B._____, zu keinen weiteren Hinweisen für das Verfahren betreffend Betrug der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten füh- ren würden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. So hält auch der Polizeirapport vom 2. Januar 2026 fest, dass es sich bei B._____ um den effektiven Ersteller der betrügerischen Webseite oder um einen
- 6 - Finanzagenten (Money Mule) handeln könnte. Weshalb aufgrund der ein- gegangenen Bankunterlagen, wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorbringt, davon auszugehen sei, dass es sich bei B._____ (nur) um den "Money Mule" bzw. den Geldwäscher und nicht um den Betrüger handle, ergibt sich aus der Beschwerdeantwort nicht konkret. Dafür mag sprechen, dass das fragliche Bank E._____-TWINT-Konto, an welches die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte, nicht mit der aktenkundigen Nummer von B._____ verknüpft war, sondern mit einer unter einer anderen Person re- gistrierten Telefonnummer (D._____), und auch die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin über eine unter einer anderen Person registrierte Nummer (F._____) erfolgte. Dass B._____ etwas mit dem angezeigten Be- trugstatbestand zu tun haben oder zur Täterschaft des mutmasslichen Be- trugs wenigstens Auskünfte erteilen könnte, ist hingegen nicht auszu- schliessen und es ist kein Grund ersichtlich, auf seine Einvernahme zu ver- zichten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht denn auch nicht geltend, der Ausgang des Strafverfahrens betreffend Betrug sei von jenem in R._____ betreffend Geldwäscherei abhängig und dass es angebracht sei, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Weiter ergab die IRC-Abklärung betreffend D._____ eine Schweizer Ad- resse in S._____. Weder den Akten noch der Sistierungsverfügung vom
26. Januar 2026 oder der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten lässt sich entnehmen, gestützt auf welche Abklärungen man im Polizeirapport vom 2. Januar 2026 zum Schluss gekommen ist, dass die Adresse von D._____ unbekannt und unklar sei, ob sich dieser in der Schweiz befinde bzw. sich, wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde- antwort ausführte, keine Hinweise auf real existierende Personen ergeben hätten. Im Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom
14. November 2025 wird lediglich ausgeführt, die Personalien von D._____ und F._____ seien in sämtlichen "polizeilichen Registraturen" nicht ver- zeichnet. Dass über eine einfache Abfrage der polizeilichen Datenbank hin- aus weitere Ermittlungs- oder Fahndungsschritte eingeleitet worden wären, z.B., ob die gemäss IRC-Abklärung aktenkundige Schweizer Adresse des allenfalls beteiligten D._____ überprüft wurde, ergibt sich nicht konkret.
E. 2.3 Dass weitere Abklärungen, insbesondere eine Einvernahme von B._____, im Vornherein aussichtslos wären, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden und überzeugt die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach die Täterschaft bei Cyberdelikten meist aus dem Ausland agiere und in der Regel über die gängigen Mittel verfüge, ihre Spu- ren im Internet zu verschleiern (E. 2.1.3), deshalb nicht. Da die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten demnach nicht hinreichend darlegen konnte, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Untersuchungen nicht an- gezeigt sind, erweist sich die Sistierung der Strafuntersuchung nicht als rechtens und ist aufzuheben.
- 7 -
E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die nicht an- waltliche vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Entschä- digung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten im Strafverfahren ST.2025.5228 vom
26. Januar 2026 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 8 - Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Sulser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.65 (STA.2025.5228) Art. 195 Entscheid vom 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 26. Januar 2026 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. November 2025 bei der Kantons- polizei des Kantons Aargau, Stützpunkt Q._____, Strafanzeige. Sie gab an, auf der Online-Verkaufsplattform Facebook Marketplace ein Paddle (Pfer- deartikel) im Wert von Fr. 715.00 erworben zu haben. Nach der Bezahlung via TWINT sei der Kontakt abgebrochen und der Artikel nicht geliefert wor- den. Als Inhaber des Empfängerkontos der Überweisung der Beschwerde- führerin wurde B._____ ermittelt. 2. Die Strafsache betreffend Geldwäscherei gegen B._____ wurde mit Abtre- tungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons R._____ […] abgetreten. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Betrug zufolge un- bekannter Täterschaft. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Januar 2026 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen die ihr am 30. Januar 2026 zu- gestellte Sistierungsverfügung vom 26. Januar 2026 Beschwerde und be- antragte Akteneinsicht sowie, sinngemäss, dass die Sistierung aufzuheben und das Untersuchungsverfahren fortzusetzen sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten leitete die Beschwerde am
11. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt und sich ausdrück- lich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Sistie- rung aus, die getätigten polizeilichen Ermittlungen und durchgeführten Un- tersuchungen hätten bislang keinen Aufschluss über die Identität der Tä- terschaft bringen können, weshalb die Täterschaft nach wie vor unbekannt sei. Es bestünden zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze. Die Strafun- tersuchung werde deshalb sistiert und, bei Eingang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen. Das in der gleichen Sache geführte Verfahren we- gen Geldwäscherei sei an die Staatsanwaltschaft R._____ abgetreten wor- den. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe vom Polizisten, der im vorliegenden Fall ermittelt habe (C._____), seiner- zeit bei ihrer Anzeige erfahren, dass die Täterschaft sehr wohl in verschie- denen Kantonen und sogar namentlich bekannt sei. Gemäss Telefonat vom
9. Februar 2026 mit Herrn C._____ sei die Konto-Nr. des Begünstigten be- kannt. Auch habe Herr C._____ einen 8-seitigen Bericht über den Sachver- halt geschrieben. Daher wundere sie sich über die Sistierung aufgrund un- bekannter Täterschaft. 2.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 führte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten aus, es sei zutreffend, dass das Konto des Be- günstigten und der mutmassliche Geldempfänger (B._____, geb. tt.mm.jjjj, X-Strasse 5, R._____) habe ermittelt werden können. Aufgrund der einge- gangenen Bankunterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei B._____ um den "Money Mule" bzw. den Geldwäscher und nicht um den Betrüger handle. Entsprechend sei das Verfahren gegen ihn wegen Geld- wäscherei abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft R._____ abgetreten worden. In Hinblick auf das Verfahren wegen Betrugs gegen unbekannte
- 4 - Täterschaft gebe es keine weiteren Ermittlungsansätze. Hinsichtlich der ge- tätigten polizeilichen Abklärungen in Bezug auf die Mobiltelefonnummern sei festzuhalten, dass die bei Cyberdelikten meist aus dem Ausland agie- rende Täterschaft in der Regel über die gängigen Mittel verfüge, ihre Spu- ren im Internet zu verschleiern, was sich namentlich in der Verwendung von Proxyservern, VPN-Netzwerken, ungeschützten WLAN-Netzwerken und der Verwendung vom fremden, teils entsorgten teils gestohlenen Datenver- arbeitungsgeräten, SIM-Karten und dergleichen zeige. Im vorliegenden Fall hätten sich aufgrund der durch die IRC-Abfragen ermittelten Personalien auch keine Hinweise auf real existierende Personen ergeben, zumal der fragliche TWINT-Account schliesslich B._____ und nicht D._____ habe zu- geordnet werden können. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu be- fürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch ab- geschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistie- rung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhal- tung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungs- gebot vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2). 2.2.2. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Januar 2026 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 715.00 auf ein mit der Tele- fonnummer aaa verknüpftes TWINT-Konto überwiesen habe. Die IRC-Ab- klärung zu dieser Telefonnummer habe ergeben, dass Inhaber der Num- mer D._____ (geb. tt.mm.jjjj, Y-Strasse 3, S._____]), sei. Der Rapport er- wähnt weiter, über diese Person seien lediglich Daten der IRC-Abklärung vorhanden. Es sei unklar, ob sich dieser in der Schweiz befinde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Kantonspolizei Aargau darum er- sucht, eine Ripol-Ausschreibung zu prüfen. Gemäss Antrag Zwangsmass- nahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 sind die
- 5 - erwähnten Personalien in sämtlichen polizeilichen Registraturen nicht ver- zeichnet. Weiter wird im Rapport ausgeführt, die Editionsanfrage bei der Firma TWINT habe ergeben, dass es sich beim fraglichen Konto nicht um einen Prepaid-Account handelt und TWINT keine Kundenstammdaten zu Bank- TWINT-Accounts hätte. Als Empfängerbank sei die Bank E._____ geführt worden. Bei der Bank E._____ seien in der Folge Unterlagen für das ent- sprechende Bankkonto mit Private Customer Number [...] editiert worden, woraus sich ergeben habe, dass dieses am 24. Oktober 2025 durch B._____ eröffnet worden sei. Gemäss den edierten Unterlagen bei der Bank E._____ handle es sich um den Begünstigten der Transaktion und dieser sei in R._____ gemeldet. Für die Kommunikation über WhatsApp mit der Beschwerdeführerin habe die Täterschaft die Telefonnummer bbb ver- wendet, welche gemäss IRC-Abklärung auf F._____, [...] (Spanien), regis- triert sei. Zum tatrelevanten Zeitraum sei die Nummer nicht mehr vergeben bzw. inaktiv gewesen. Es seien keine weiteren Daten vorhanden. Auch diese Personalien seien gemäss den Ausführungen im Antrag Zwangsmas- snahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 in sämtlichen polizeilichen Registraturen nicht verzeichnet. Gemäss Schlussfolgerung im Rapport handle es sich beim Zahlungsemp- fänger, B._____, entweder um den effektiven Ersteller der betrügerischen Webseite oder um einen Finanzagenten (Money Mule). Die Täterschaft habe mit dem Pseudonym "G._____" ein Profil bei Facebook Marketplace erstellt, in welchem potenziellen Kunden ein Paddle zum Kauf angeboten worden sei. Mit der Beschwerdeführerin seien mittels WhatsApp die Ver- kaufsmodalitäten ausgemacht worden. Die Zahlung sei via TWINT über- wiesen worden. Nach der Bezahlung sei der Kontakt abgebrochen und der Artikel nicht geliefert worden. Das Geld sei auf das Konto von B._____ transferiert worden. Ob es sich um ein Geldwäscherei-Konto handle, könne zurzeit nicht geklärt werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft werde er- sucht, den Sachverhalt rechtlich zu würden, den Gerichtsstand zu prüfen und allfällige weitere Ermittlungen zu delegieren. 2.2.3. Weder aus den Akten noch aus der Begründung der Sistierungsverfügung oder der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass B._____, dessen Konto bei der Bank E._____ die TWINT-Überweisung gutgeschrieben wurde, von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bisher einvernommen worden wäre. Dass weitere Ermittlungen, namentlich eine (gegebenenfalls rechtshilfe- weise) Einvernahme von B._____, zu keinen weiteren Hinweisen für das Verfahren betreffend Betrug der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten füh- ren würden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. So hält auch der Polizeirapport vom 2. Januar 2026 fest, dass es sich bei B._____ um den effektiven Ersteller der betrügerischen Webseite oder um einen
- 6 - Finanzagenten (Money Mule) handeln könnte. Weshalb aufgrund der ein- gegangenen Bankunterlagen, wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorbringt, davon auszugehen sei, dass es sich bei B._____ (nur) um den "Money Mule" bzw. den Geldwäscher und nicht um den Betrüger handle, ergibt sich aus der Beschwerdeantwort nicht konkret. Dafür mag sprechen, dass das fragliche Bank E._____-TWINT-Konto, an welches die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte, nicht mit der aktenkundigen Nummer von B._____ verknüpft war, sondern mit einer unter einer anderen Person re- gistrierten Telefonnummer (D._____), und auch die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin über eine unter einer anderen Person registrierte Nummer (F._____) erfolgte. Dass B._____ etwas mit dem angezeigten Be- trugstatbestand zu tun haben oder zur Täterschaft des mutmasslichen Be- trugs wenigstens Auskünfte erteilen könnte, ist hingegen nicht auszu- schliessen und es ist kein Grund ersichtlich, auf seine Einvernahme zu ver- zichten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht denn auch nicht geltend, der Ausgang des Strafverfahrens betreffend Betrug sei von jenem in R._____ betreffend Geldwäscherei abhängig und dass es angebracht sei, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Weiter ergab die IRC-Abklärung betreffend D._____ eine Schweizer Ad- resse in S._____. Weder den Akten noch der Sistierungsverfügung vom
26. Januar 2026 oder der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten lässt sich entnehmen, gestützt auf welche Abklärungen man im Polizeirapport vom 2. Januar 2026 zum Schluss gekommen ist, dass die Adresse von D._____ unbekannt und unklar sei, ob sich dieser in der Schweiz befinde bzw. sich, wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde- antwort ausführte, keine Hinweise auf real existierende Personen ergeben hätten. Im Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom
14. November 2025 wird lediglich ausgeführt, die Personalien von D._____ und F._____ seien in sämtlichen "polizeilichen Registraturen" nicht ver- zeichnet. Dass über eine einfache Abfrage der polizeilichen Datenbank hin- aus weitere Ermittlungs- oder Fahndungsschritte eingeleitet worden wären, z.B., ob die gemäss IRC-Abklärung aktenkundige Schweizer Adresse des allenfalls beteiligten D._____ überprüft wurde, ergibt sich nicht konkret. 2.3. Dass weitere Abklärungen, insbesondere eine Einvernahme von B._____, im Vornherein aussichtslos wären, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden und überzeugt die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach die Täterschaft bei Cyberdelikten meist aus dem Ausland agiere und in der Regel über die gängigen Mittel verfüge, ihre Spu- ren im Internet zu verschleiern (E. 2.1.3), deshalb nicht. Da die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten demnach nicht hinreichend darlegen konnte, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Untersuchungen nicht an- gezeigt sind, erweist sich die Sistierung der Strafuntersuchung nicht als rechtens und ist aufzuheben.
- 7 - 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die nicht an- waltliche vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Entschä- digung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten im Strafverfahren ST.2025.5228 vom
26. Januar 2026 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 8 - Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Sulser