Sachverhalt
A. In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) wurde, nachdem der Gläubiger B._____ am 18. Februar 2026 das Fortsetzungsbegehren für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 154'500.00 samt Zinsen und Kosten gestellt hatte, am 13. April 2026 die Pfändungsurkunde gegen die Schuldnerin A._____ ausgestellt. Laut Pfändungsvollzug wurde bei der Schuldnerin der das Existenzminimum von CHF 4'135.30 übersteigende Betrag gepfändet. B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte die Aufhebung der Pfändung und der dabei zugrunde liegenden Existenzminimumberechnung sowie die Feststellung, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Ein allfälliges Einkommen des Ehemannes sei bei der Berechnung des pfändbaren Betrages der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. C. Das Betreibungsamt Maloja beantragte mit Stellungnahme vom 11. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, ersuchte gleichzeitig aber um Fristerstreckung bis
12. Juni 2026. D. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verlangte mit Eingabe vom
21. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 äusserte sich das Betreibungsamt Maloja zum Einkommen der Ehegatten A._____ und stellte dem Obergericht am 1. Juli 2026 weitere Unterlagen zu. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 stellte das Betreibungsamt Maloja dem Obergericht eine gleichentags gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Verfügung zu. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten des Betreibungsamts Maloja und um Erstreckung der Frist für eine Replik um vier Wochen. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, sein Mandat infolge Interessenskollision niederzulegen. H. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert der für die Einreichung einer Replik bis zum 10. August 2026 erstreckten Frist nicht mehr vernehmen.
3 / 11 I. Die Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnt die Frist zu deren Anfechtung nach Art. 17 SchKG zu laufen. Gerügt werden kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens. Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinen schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen verletzt ist (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3). Die Legitimation eines Beschwerdeführers kann nicht abstrakt beurteilt werden, darüber ist anhand der konkreten Umstände und insbesondere dem unmittelbaren Einfluss der strittigen Verfügung auf seine Stellung zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.2 Im vorliegenden Fall wurde die Pfändungsurkunde (act. B.2) der Schuldnerin am 18. April 2026 zugestellt (act. B.4.1). Ihre Beschwerde vom 28. April 2026 ist daher fristgerecht erfolgt (act. A.1). Darin rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Berechnung ihres Existenzminimums einerseits ihrem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'000.00 angerechnet worden und andererseits die Berechnung des Existenzminimums auf der Grundlage eines gemeinsamen Haushalts erfolgt sei (act. A.1, Rechtsbegehren i.V.m. act. B.4.8). Beide Umstände haben einen Einfluss auf die bei der Beschwerdeführerin pfändbare Quote, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den
4 / 11 Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
E. 2.2 Mit Beschwerde können Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
E. 3 Aufl. 2021, Art. 93 N. 52). Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betreibungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche Hinweise von Amtes wegen ein (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG), zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt nach Abzug der Auslagen, d.h. der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkommen fest. Bei Fehlen einer geordneten Buchhaltung oder anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die Ermittlung des Einkommens durch Vergleich mit anderen Betrieben derselben Art oder gestützt auf Indizien vorzunehmen und nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (BGE 126 III 89 E. 3a, in: Pra 2001, Nr. 66 m.w.H.; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 16). Auch wenn Zweifel an den Angaben eines selbständig erwerbenden Schuldners bestehen, der keine Buchhaltung oder ähnliche Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, so ist der Ertrag durch Vergleich mit ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung, zu ermitteln (BGE 112 III 19 E. 2c; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 16). Voraussetzung der Pfändbarkeit von Einkommen in Form von Unterhaltsbeiträgen bzw. Alimenten ist, dass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 9).
7 / 11 Voraussetzung für eine Einkommenspfändung ist, dass der Schuldner überhaupt über pfändbares Einkommen verfügt. Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so hat er dem Betreibungsamt mitzuteilen und soweit als möglich zu belegen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (z.B. Arbeitslosenentschädigung, Sozialhilfe etc.). Keinesfalls darf das Betreibungsamt ein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln, wenn kein nachweisbares Einkommen besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3; 9C_1015/2010 vom
12. April 2011 E. 3.4; Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 2. April 2007, BlSchK 2007, S. 249 ff.; Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
3. Oktober 2001, BlSchK 2002, S. 145 f.; KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N 17b; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 3 und N. 16; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 2017, Art. 93 N. 17; vgl. BGE 116 III 10 E. 4; anders, wenn ein Einkommen nachweisbar besteht, der Schuldner zur Ermittlung desselben jedoch die Mitwirkung verweigert). Die Existenzminima für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft und für getrennt lebende Ehegatten werden unterschiedlich berechnet. Die für Ehepaare geltenden Ansätze (Grundbetrag für ein Ehepaar bzw. die Methode der anteiligen Aufteilung des Familienexistenzminimums) gelten nur, wenn die Ehegatten tatsächlich zusammenleben. Bei tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erfolgt eine separate Existenzminimumberechnung. Das Betreibungsamt hat das Getrenntleben der Eheleute als Tatsache hinzunehmen und nicht zu untersuchen, ob es eherechtlich begründet ist. Das Amt hat den Unterhalts- und Mietbedarf des Schuldners wie für einen Ledigen zu bestimmen (BGE 76 III 5; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom
15. Februar 2005, BlSchK 2006, S. 17; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 93 N. 29; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 34). Das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten umfasst nach dieser Praxis seinen Grundbedarf als Alleinstehender nebst den Zuschlägen für die bei ihm im Haushalt lebenden Kinder (Kinderzuschläge kommen für mündige Kinder nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn sie noch in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben) sowie die tatsächlich notwendigen und belegten Auslagen wie Mietzins, Krankenkassenprämien und Berufsauslagen. Massgebender Zeitpunkt ist der Pfändungsvollzug, wobei die Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung zum
8 / 11 Existenzminimum gehören (BGE 108 III 10 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B.109/2005 vom 30. August 2005 E. 3).
E. 3.1 In der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 13. April 2026 wurde verfügt, dass der das Existenzminimum der Schuldnerin in Höhe von CHF 4'135.20 übersteigende Betrag gepfändet werde (act. B.3; act. B.4.8). Grundlage dafür bildete das Pfändungsprotokoll für die Einkommenspfändung vom 26. Februar 2026 (BKA-act. E.1.6). Darin wurde ein Nettoeinkommen der Schuldnerin von CHF 6'455.00 ermittelt, ein Einkommen ihres Ehegatten von pauschal CHF 5'000.00 hinzugefügt und die Lebenskosten beider Ehegatten ermittelt (act. B.4.8). Schliesslich wurde vom ermittelten Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ein anteilsmässiges Existenzminimum von CHF 4'135.30 abgezogen und damit eine pfändbare Lohnquote von CHF 2'319.70 berechnet (BKA-act. E.1.6; act. B.4.8).
E. 3.2 Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung des Pfändungsvollzugs sowie der dieser zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung beantragt, ebenso wie die Feststellung, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen zuzurechnen bzw. ein allfälliges Einkommen des Ehemannes bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung der Beschwerde bringt sie vor, die Berücksichtigung hypothetischer Einkommensbeträge sei nur zumutbar, wenn jemand die Erwerbstätigkeit nicht ausschöpfe, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich wäre. Vorliegend könne ihr Ehemann aber aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen (Spiel- und Kokainsucht) keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Ehegatten hätten im Interesse der Kinder im Frühling/Frühsommer 2025 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst und sich getrennt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe aber
5 / 11 Schwierigkeiten, eine Bleibe bzw. ein Dach über dem Kopf zu bekommen (act. A.1, Rz. 16). Eine Wiedervereinigung sei nicht mehr möglich, da der Ehemann gesundheitlichen Einschränkungen unterliege. Hinzu komme ein hängiges Strafverfahren. Der Ehemann habe die ganze Familie ins finanzielle Verderben gestürzt. Ein von den Eheleuten solidarisch eingegangenes Darlehen mit dem betreibenden Gläubiger habe zur vorliegenden Betreibung geführt. Dem Betreibungsamt sei diese Situation bekannt. Es sei daher willkürlich, beim Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzunehmen und bei ihm keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei besorgt dafür, eine günstigere Wohnung zu finden, was aber in O.1._____ schwierig sei (act. A.1).
E. 3.3 Das Betreibungsamt Maloja hielt mit Eingabe vom 11. Mai 2026 fest, es reiche zuhanden des Obergerichts eine noch nicht verfügte Existenzminimumberechnung (ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin) ein (BKA-act. E.1.2). Allerdings bestehe kein Grund, das hypothetische Einkommen des Ehemannes unberücksichtigt zu lassen. Dieser habe sich nicht an die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 91 SchKG gehalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei immer noch an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet, er habe als selbständig Erwerbender keine Unterlagen zu seinem Einkommen eingereicht und auch bei seiner eigenen Einkommenspfändung keine brauchbaren Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht sowie keine Trennungsvereinbarung und kein Scheidungsurteil vorgelegt. Von den Eheleuten seien zudem bisher keine Zahlungsnachweise zu den Auslagen (Positionen in der Existenzminimumberechnung) vorgelegt worden (act. A.3). Am 9. Juni 2026 liess sich das Betreibungsamt Maloja dahingehend vernehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiterhin nicht sein Einkommen mitteile und jede Gelegenheit ausnütze, um zu Geld zu kommen. Es sei fast nicht vorstellbar, dass dieser nicht genügend Einkommen generiere, um einen angemessenen Beitrag zum Einkommen und damit zum Existenzminimum seiner Familie zu erbringen (act. A.5).
E. 3.4 Der Beschwerdegegner hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2026 fest, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe allein als Geschäftsführer der C._____ ein jährliches Gehalt von rund CHF 400'000.00 bezogen (act. A.4, Rz. 18; act. C.3). Aus den Jahresrechnungen der C._____ ergebe sich, dass die Gehälter der Angestellten krankentaggeldversichert gewesen seien (act. A.4, Rz. 19; act. C.4; act. C.5). Am 23. Juni 2025 sei über die C._____ der Konkurs eröffnet worden (act. C.2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, dass er seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagen sei und seit Sommer 2025 nicht mehr
6 / 11 arbeite (act. B.4.5). Damit stünde ihm ein Anspruch aus Krankentaggeld zur Verfügung (act. A.4, Rz. 21 ff.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge sehr wohl über ein Einkommen. So lasse er sich im Taxi durchs Dorf chauffieren, verfüge über eigenen Wohnraum und werde auch im D._____ gesichtet (act. A.4, Rz. 12). Er schöpfe die Erwerbskapazität freiwillig nicht aus (act. A.4, Rz. 37 ff.). Die Erklärungen des Ehemannes sowie das eingereichte ärztliche Attest eines Facharztes für Innere Medizin FMH würden nicht genügen (act. A.4, Rz. 32 ff.). Das Betreibungsamt habe zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet und dieses dabei noch zurückhaltend geschätzt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin sei unzutreffend, dass das Betreibungsamt keine Mietkosten des Ehemannes berücksichtigt habe. Im Gegenteil sei in der Existenzminimumberechnung ein Betrag von CHF 1'600.00 aufgeführt (act. A.4, Rz. 43). Selbst bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes bestehe eine eheliche Beistandspflicht (act. A.4, Rz. 44).
E. 3.5 Pfändbar ist nicht nur das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch jeglicher in selbständiger Arbeit erzielte Verdienst (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
E. 3.6 Vorliegend fand der Pfändungsvollzug am 2. März 2026 statt. Massgebend sind daher (unter Vorbehalt einer Revision der Einkommenspfändung) die Umstände zu diesem Zeitpunkt. Das Betreibungsamt Maloja hat der Pfändung (Art. 93 SchKG) ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt, was gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 3.5) nicht zulässig ist, zumal kein nachweisbares Einkommen besteht und ein hypothetisch erzielbarer Erwerb ausser Acht zu lassen ist. Die mittels Beschwerde angefochtene Pfändung ist daher in diesem Punkt zu korrigieren.
E. 3.7 Zusätzlich ist für die vorliegende Einkommenspfändung relevant, ob die Eheleute im Zeitpunkt der Pfändung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder nicht. Dazu bestehen widersprüchliche Angaben. Im Pfändungsprotokoll vom 30. Juli 2025, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet hat, ist als Adresse des Ehemannes «E._____» aufgeführt (BKA-act. E.2.2), dieselbe Adresse wie diejenige der Beschwerdeführerin bzw. dieselbe Adresse, an der die beiden Eheleute seit dem
15. November 2014 eine Wohnung gemietet haben (BKA-act. E.1.5). Die Beschwerdeführerin behauptet nun, dass die Eheleute den gemeinsamen Haushalt im Frühling/Frühsommer 2025 aufgehoben hätten. Dies sei wegen der Suchtproblematik des Ehemannes im Interesse der Kinder notwendig gewesen (act. A.1, Rz. 15). Der Ehemann hat bestätigt, dass sich die Eheleute per 1. Juni 2025 getrennt haben (act. B.4.5). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sich ihr Ehemann nach der Trennung in der Liegenschaft F._____ eingerichtet, bis ihm der Zugang von der neuen Eigentümerin verwehrt worden sei (act. A.1, Rz. 16). Der Regionale Sozialdienst Oberengadin-Bergell helfe ihm, eine neue Bleibe zu finden (act. A.1, Rz. 16). Dazu hat die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 22. April 2026 ins Recht gelegt, worin die Mitarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes Oberengadin-Bergell den Ehemann der Beschwerdeführerin auffordert, eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über die monatliche Mietzinshöhe von CHF 1'400.00 einzureichen (act. B.4.7). Ob dies passiert ist und wer der neue Vermieter gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat aber am 23. April 2026 bestätigt, dass er sich beim Regionalen Sozialdienst in Samedan gemeldet habe (act. B.4.5).
9 / 11 Der Stellungnahme des Betreibungsamtes Maloja vom 11. Mai 2026 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am
11. Mai 2026 immer noch an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei und der Mietvertrag auf beide Eheleute laute. Ausserdem hätten die Eheleute weder eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet noch liege ein Scheidungsurteil vor (act. A.3, S. 2). Auf dem Bankkontoauszug des Ehemannes bei der Graubündner Kantonalbank vom 3. Juni 2026, welcher den Zeitraum vom 28. Juli 2025 bis 8. August 2025 umfasst, ist als Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin «E._____», d.h. dieselbe Adresse wie diejenige der Beschwerdeführerin, aufgeführt (BKA-act. E.1.3). Gemäss Stellungnahme des Betreibungsamtes Maloja vom 9. Juni 2026 hat die Sozialhilfe die Auszahlungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin eingestellt (act. A.5; BKA-act. E.2.5). Am 1. Juli 2026 hat das Betreibungsamt Maloja eine Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag vom 15. November 2019 eingereicht, welche am 1. Juni 2026 unterzeichnet worden ist und aus welcher hervorgeht, dass die Wohnungsvermieterin dem Ausscheiden des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem Mietvertrag per 1. Juni 2026 zugestimmt hat (act. D.8). Aus einer Abfrage im Gemeinderegistersystem (GERES; Stand vom 23. September 2026) ist sodann ersichtlich, dass sich der Ehemann per 30. April 2025 von der Adresse «E._____, O.1._____» nach «O.2._____» abgemeldet hat (act. D.11). Der Beschwerdegegner gibt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2026 an, der Ehemann zeige sich immer noch in O.1._____ (z.B. im D._____) und verfüge über «eigenen Wohnraum», ohne allerdings die Lage dieses Wohnraums näher zu spezifizieren (act. A.4, Rz. 12).
E. 3.8 Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich die Eheleute wegen der Suchtproblematik des Ehemannes (Spielsucht und Kokain) im Interesse der Kinder auf den 1. Juni 2025 getrennt haben, erscheint als glaubwürdig. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht wollte, dass die beiden Kinder (mit Jahrgang 2010 bzw. 2012) das Suchtverhalten ihres Vaters ständig miterleben und womöglich sogar selbst in ein solches Suchtverhalten abgleiten könnten. Ferner hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in O.1._____ per 30. April 2025 offiziell abgemeldet. Sogar der Beschwerdegegner gibt an, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eigene Wohnräume (act. A.4 Rz. 12). Damit ist vorliegend von einem getrennten Haushalt der Eheleute A._____ auszugehen. Folglich ist bei der Beschwerdeführerin bei der Berechnung ihres Existenzminimums vom Grundbetrag für eine alleinerziehende Schuldnerin mit zwei
10 / 11 Kindern auszugehen und ansonsten nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG zu verfahren, wie sie gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom
18. August 2009 gelten. Dabei wäre zudem abzuklären, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis Unterhaltsbeiträge an seine Familie leistet.
E. 3.9 Am 1. Juli 2026 hat das Betreibungsamt Maloja der Schuldnerin mitgeteilt, dass die Wohnungsmiete in Höhe von CHF 3'200.00 für eine dreiköpfige Familie (Mutter mit zwei Kindern) gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG und im Verhältnis zu den deklarierten Einkünften zu teuer sei. Deshalb berücksichtige das Betreibungsamt die Miete von CHF 3'200.00 nur bis zum nächsten vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin (act. D.8). Dies ist zutreffend (s. BGE 129 III 526 E. 2). Ebenfalls zu beachten ist, dass grundsätzlich nur diejenigen Zuschläge zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind, welche die Schuldnerin nachgewiesen hat (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 43).
E. 4 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2026 moniert, dass ihr bestimmte Akten nicht zugestellt worden seien (act. D.9), nämlich die Beilage 2 zur Stellungnahme des Betreibungsamts Maloja vom 11. Mai 2026 (BKA-act. E.1.2) sowie die Beilagen 1–5 der Stellungnahme des Betreibungsamtes Maloja vom
9. Juni 2026 (BKA-act. E.2.1; BKA-act. E.2.2; BKA-act. E.2.3; BKA-act. E.2.4; BKA- act. E.2.5). Die Beilage BKA-act. E.1.2 wird durch den vorliegenden Entscheid obsolet. Die Beilagen BKA-act. E.2.1, BKA-act. E.2.2, BKA-act. E.2.3, BKA- act. E.2.4 und BKA-act. E.2.5 betreffen das Betreibungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher gemäss ihren Angaben nicht im gleichen Haushalt wie sie lebt. Die genannten Akten werden der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugesandt.
E. 5 Zusammenfassend wird die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen ihres Ehemannes hinzuzurechnen ist und ihre Existenzminimumberechnung als alleinstehende Schuldnerin vorzunehmen ist. Die Angelegenheit wird folglich zur neuen Berechnung des Existenzminimums im Betreibungsverfahren an das Betreibungsamt Maloja zurückgewiesen.
E. 6 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im
11 / 11 betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme einer neuen Existenzminimumberechnung im Betreibungsverfahren Nr. Z.1._____ ans Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 14. Oktober 2026 mitgeteilt am 20. Oktober 2026 Referenz SBK 26 57 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll u./o. Rechtsanwältin Kristina Probst, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8008 Zürich Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom
13. April 2026
2 / 11 Sachverhalt A. In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) wurde, nachdem der Gläubiger B._____ am 18. Februar 2026 das Fortsetzungsbegehren für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 154'500.00 samt Zinsen und Kosten gestellt hatte, am 13. April 2026 die Pfändungsurkunde gegen die Schuldnerin A._____ ausgestellt. Laut Pfändungsvollzug wurde bei der Schuldnerin der das Existenzminimum von CHF 4'135.30 übersteigende Betrag gepfändet. B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte die Aufhebung der Pfändung und der dabei zugrunde liegenden Existenzminimumberechnung sowie die Feststellung, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Ein allfälliges Einkommen des Ehemannes sei bei der Berechnung des pfändbaren Betrages der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. C. Das Betreibungsamt Maloja beantragte mit Stellungnahme vom 11. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, ersuchte gleichzeitig aber um Fristerstreckung bis
12. Juni 2026. D. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verlangte mit Eingabe vom
21. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 äusserte sich das Betreibungsamt Maloja zum Einkommen der Ehegatten A._____ und stellte dem Obergericht am 1. Juli 2026 weitere Unterlagen zu. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 stellte das Betreibungsamt Maloja dem Obergericht eine gleichentags gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Verfügung zu. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten des Betreibungsamts Maloja und um Erstreckung der Frist für eine Replik um vier Wochen. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, sein Mandat infolge Interessenskollision niederzulegen. H. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert der für die Einreichung einer Replik bis zum 10. August 2026 erstreckten Frist nicht mehr vernehmen.
3 / 11 I. Die Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnt die Frist zu deren Anfechtung nach Art. 17 SchKG zu laufen. Gerügt werden kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens. Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinen schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen verletzt ist (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3). Die Legitimation eines Beschwerdeführers kann nicht abstrakt beurteilt werden, darüber ist anhand der konkreten Umstände und insbesondere dem unmittelbaren Einfluss der strittigen Verfügung auf seine Stellung zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2 m.w.H.). 1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Pfändungsurkunde (act. B.2) der Schuldnerin am 18. April 2026 zugestellt (act. B.4.1). Ihre Beschwerde vom 28. April 2026 ist daher fristgerecht erfolgt (act. A.1). Darin rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Berechnung ihres Existenzminimums einerseits ihrem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'000.00 angerechnet worden und andererseits die Berechnung des Existenzminimums auf der Grundlage eines gemeinsamen Haushalts erfolgt sei (act. A.1, Rechtsbegehren i.V.m. act. B.4.8). Beide Umstände haben einen Einfluss auf die bei der Beschwerdeführerin pfändbare Quote, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den
4 / 11 Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 2.2. Mit Beschwerde können Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). 3.1. In der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 13. April 2026 wurde verfügt, dass der das Existenzminimum der Schuldnerin in Höhe von CHF 4'135.20 übersteigende Betrag gepfändet werde (act. B.3; act. B.4.8). Grundlage dafür bildete das Pfändungsprotokoll für die Einkommenspfändung vom 26. Februar 2026 (BKA-act. E.1.6). Darin wurde ein Nettoeinkommen der Schuldnerin von CHF 6'455.00 ermittelt, ein Einkommen ihres Ehegatten von pauschal CHF 5'000.00 hinzugefügt und die Lebenskosten beider Ehegatten ermittelt (act. B.4.8). Schliesslich wurde vom ermittelten Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ein anteilsmässiges Existenzminimum von CHF 4'135.30 abgezogen und damit eine pfändbare Lohnquote von CHF 2'319.70 berechnet (BKA-act. E.1.6; act. B.4.8). 3.2. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung des Pfändungsvollzugs sowie der dieser zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung beantragt, ebenso wie die Feststellung, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen zuzurechnen bzw. ein allfälliges Einkommen des Ehemannes bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung der Beschwerde bringt sie vor, die Berücksichtigung hypothetischer Einkommensbeträge sei nur zumutbar, wenn jemand die Erwerbstätigkeit nicht ausschöpfe, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich wäre. Vorliegend könne ihr Ehemann aber aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen (Spiel- und Kokainsucht) keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Ehegatten hätten im Interesse der Kinder im Frühling/Frühsommer 2025 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst und sich getrennt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe aber
5 / 11 Schwierigkeiten, eine Bleibe bzw. ein Dach über dem Kopf zu bekommen (act. A.1, Rz. 16). Eine Wiedervereinigung sei nicht mehr möglich, da der Ehemann gesundheitlichen Einschränkungen unterliege. Hinzu komme ein hängiges Strafverfahren. Der Ehemann habe die ganze Familie ins finanzielle Verderben gestürzt. Ein von den Eheleuten solidarisch eingegangenes Darlehen mit dem betreibenden Gläubiger habe zur vorliegenden Betreibung geführt. Dem Betreibungsamt sei diese Situation bekannt. Es sei daher willkürlich, beim Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzunehmen und bei ihm keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei besorgt dafür, eine günstigere Wohnung zu finden, was aber in O.1._____ schwierig sei (act. A.1). 3.3. Das Betreibungsamt Maloja hielt mit Eingabe vom 11. Mai 2026 fest, es reiche zuhanden des Obergerichts eine noch nicht verfügte Existenzminimumberechnung (ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin) ein (BKA-act. E.1.2). Allerdings bestehe kein Grund, das hypothetische Einkommen des Ehemannes unberücksichtigt zu lassen. Dieser habe sich nicht an die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 91 SchKG gehalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei immer noch an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet, er habe als selbständig Erwerbender keine Unterlagen zu seinem Einkommen eingereicht und auch bei seiner eigenen Einkommenspfändung keine brauchbaren Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht sowie keine Trennungsvereinbarung und kein Scheidungsurteil vorgelegt. Von den Eheleuten seien zudem bisher keine Zahlungsnachweise zu den Auslagen (Positionen in der Existenzminimumberechnung) vorgelegt worden (act. A.3). Am 9. Juni 2026 liess sich das Betreibungsamt Maloja dahingehend vernehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiterhin nicht sein Einkommen mitteile und jede Gelegenheit ausnütze, um zu Geld zu kommen. Es sei fast nicht vorstellbar, dass dieser nicht genügend Einkommen generiere, um einen angemessenen Beitrag zum Einkommen und damit zum Existenzminimum seiner Familie zu erbringen (act. A.5). 3.4. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2026 fest, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe allein als Geschäftsführer der C._____ ein jährliches Gehalt von rund CHF 400'000.00 bezogen (act. A.4, Rz. 18; act. C.3). Aus den Jahresrechnungen der C._____ ergebe sich, dass die Gehälter der Angestellten krankentaggeldversichert gewesen seien (act. A.4, Rz. 19; act. C.4; act. C.5). Am 23. Juni 2025 sei über die C._____ der Konkurs eröffnet worden (act. C.2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, dass er seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagen sei und seit Sommer 2025 nicht mehr
6 / 11 arbeite (act. B.4.5). Damit stünde ihm ein Anspruch aus Krankentaggeld zur Verfügung (act. A.4, Rz. 21 ff.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge sehr wohl über ein Einkommen. So lasse er sich im Taxi durchs Dorf chauffieren, verfüge über eigenen Wohnraum und werde auch im D._____ gesichtet (act. A.4, Rz. 12). Er schöpfe die Erwerbskapazität freiwillig nicht aus (act. A.4, Rz. 37 ff.). Die Erklärungen des Ehemannes sowie das eingereichte ärztliche Attest eines Facharztes für Innere Medizin FMH würden nicht genügen (act. A.4, Rz. 32 ff.). Das Betreibungsamt habe zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet und dieses dabei noch zurückhaltend geschätzt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin sei unzutreffend, dass das Betreibungsamt keine Mietkosten des Ehemannes berücksichtigt habe. Im Gegenteil sei in der Existenzminimumberechnung ein Betrag von CHF 1'600.00 aufgeführt (act. A.4, Rz. 43). Selbst bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes bestehe eine eheliche Beistandspflicht (act. A.4, Rz. 44). 3.5. Pfändbar ist nicht nur das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch jeglicher in selbständiger Arbeit erzielte Verdienst (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 52). Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betreibungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche Hinweise von Amtes wegen ein (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG), zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt nach Abzug der Auslagen, d.h. der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkommen fest. Bei Fehlen einer geordneten Buchhaltung oder anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die Ermittlung des Einkommens durch Vergleich mit anderen Betrieben derselben Art oder gestützt auf Indizien vorzunehmen und nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (BGE 126 III 89 E. 3a, in: Pra 2001, Nr. 66 m.w.H.; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 16). Auch wenn Zweifel an den Angaben eines selbständig erwerbenden Schuldners bestehen, der keine Buchhaltung oder ähnliche Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, so ist der Ertrag durch Vergleich mit ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung, zu ermitteln (BGE 112 III 19 E. 2c; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 16). Voraussetzung der Pfändbarkeit von Einkommen in Form von Unterhaltsbeiträgen bzw. Alimenten ist, dass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 9).
7 / 11 Voraussetzung für eine Einkommenspfändung ist, dass der Schuldner überhaupt über pfändbares Einkommen verfügt. Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so hat er dem Betreibungsamt mitzuteilen und soweit als möglich zu belegen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (z.B. Arbeitslosenentschädigung, Sozialhilfe etc.). Keinesfalls darf das Betreibungsamt ein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln, wenn kein nachweisbares Einkommen besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3; 9C_1015/2010 vom
12. April 2011 E. 3.4; Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 2. April 2007, BlSchK 2007, S. 249 ff.; Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
3. Oktober 2001, BlSchK 2002, S. 145 f.; KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N 17b; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 3 und N. 16; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 2017, Art. 93 N. 17; vgl. BGE 116 III 10 E. 4; anders, wenn ein Einkommen nachweisbar besteht, der Schuldner zur Ermittlung desselben jedoch die Mitwirkung verweigert). Die Existenzminima für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft und für getrennt lebende Ehegatten werden unterschiedlich berechnet. Die für Ehepaare geltenden Ansätze (Grundbetrag für ein Ehepaar bzw. die Methode der anteiligen Aufteilung des Familienexistenzminimums) gelten nur, wenn die Ehegatten tatsächlich zusammenleben. Bei tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erfolgt eine separate Existenzminimumberechnung. Das Betreibungsamt hat das Getrenntleben der Eheleute als Tatsache hinzunehmen und nicht zu untersuchen, ob es eherechtlich begründet ist. Das Amt hat den Unterhalts- und Mietbedarf des Schuldners wie für einen Ledigen zu bestimmen (BGE 76 III 5; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom
15. Februar 2005, BlSchK 2006, S. 17; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 93 N. 29; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 34). Das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten umfasst nach dieser Praxis seinen Grundbedarf als Alleinstehender nebst den Zuschlägen für die bei ihm im Haushalt lebenden Kinder (Kinderzuschläge kommen für mündige Kinder nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn sie noch in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben) sowie die tatsächlich notwendigen und belegten Auslagen wie Mietzins, Krankenkassenprämien und Berufsauslagen. Massgebender Zeitpunkt ist der Pfändungsvollzug, wobei die Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung zum
8 / 11 Existenzminimum gehören (BGE 108 III 10 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B.109/2005 vom 30. August 2005 E. 3). 3.6. Vorliegend fand der Pfändungsvollzug am 2. März 2026 statt. Massgebend sind daher (unter Vorbehalt einer Revision der Einkommenspfändung) die Umstände zu diesem Zeitpunkt. Das Betreibungsamt Maloja hat der Pfändung (Art. 93 SchKG) ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt, was gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 3.5) nicht zulässig ist, zumal kein nachweisbares Einkommen besteht und ein hypothetisch erzielbarer Erwerb ausser Acht zu lassen ist. Die mittels Beschwerde angefochtene Pfändung ist daher in diesem Punkt zu korrigieren. 3.7. Zusätzlich ist für die vorliegende Einkommenspfändung relevant, ob die Eheleute im Zeitpunkt der Pfändung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder nicht. Dazu bestehen widersprüchliche Angaben. Im Pfändungsprotokoll vom 30. Juli 2025, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet hat, ist als Adresse des Ehemannes «E._____» aufgeführt (BKA-act. E.2.2), dieselbe Adresse wie diejenige der Beschwerdeführerin bzw. dieselbe Adresse, an der die beiden Eheleute seit dem
15. November 2014 eine Wohnung gemietet haben (BKA-act. E.1.5). Die Beschwerdeführerin behauptet nun, dass die Eheleute den gemeinsamen Haushalt im Frühling/Frühsommer 2025 aufgehoben hätten. Dies sei wegen der Suchtproblematik des Ehemannes im Interesse der Kinder notwendig gewesen (act. A.1, Rz. 15). Der Ehemann hat bestätigt, dass sich die Eheleute per 1. Juni 2025 getrennt haben (act. B.4.5). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sich ihr Ehemann nach der Trennung in der Liegenschaft F._____ eingerichtet, bis ihm der Zugang von der neuen Eigentümerin verwehrt worden sei (act. A.1, Rz. 16). Der Regionale Sozialdienst Oberengadin-Bergell helfe ihm, eine neue Bleibe zu finden (act. A.1, Rz. 16). Dazu hat die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 22. April 2026 ins Recht gelegt, worin die Mitarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes Oberengadin-Bergell den Ehemann der Beschwerdeführerin auffordert, eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über die monatliche Mietzinshöhe von CHF 1'400.00 einzureichen (act. B.4.7). Ob dies passiert ist und wer der neue Vermieter gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat aber am 23. April 2026 bestätigt, dass er sich beim Regionalen Sozialdienst in Samedan gemeldet habe (act. B.4.5).
9 / 11 Der Stellungnahme des Betreibungsamtes Maloja vom 11. Mai 2026 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am
11. Mai 2026 immer noch an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei und der Mietvertrag auf beide Eheleute laute. Ausserdem hätten die Eheleute weder eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet noch liege ein Scheidungsurteil vor (act. A.3, S. 2). Auf dem Bankkontoauszug des Ehemannes bei der Graubündner Kantonalbank vom 3. Juni 2026, welcher den Zeitraum vom 28. Juli 2025 bis 8. August 2025 umfasst, ist als Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin «E._____», d.h. dieselbe Adresse wie diejenige der Beschwerdeführerin, aufgeführt (BKA-act. E.1.3). Gemäss Stellungnahme des Betreibungsamtes Maloja vom 9. Juni 2026 hat die Sozialhilfe die Auszahlungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin eingestellt (act. A.5; BKA-act. E.2.5). Am 1. Juli 2026 hat das Betreibungsamt Maloja eine Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag vom 15. November 2019 eingereicht, welche am 1. Juni 2026 unterzeichnet worden ist und aus welcher hervorgeht, dass die Wohnungsvermieterin dem Ausscheiden des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem Mietvertrag per 1. Juni 2026 zugestimmt hat (act. D.8). Aus einer Abfrage im Gemeinderegistersystem (GERES; Stand vom 23. September 2026) ist sodann ersichtlich, dass sich der Ehemann per 30. April 2025 von der Adresse «E._____, O.1._____» nach «O.2._____» abgemeldet hat (act. D.11). Der Beschwerdegegner gibt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2026 an, der Ehemann zeige sich immer noch in O.1._____ (z.B. im D._____) und verfüge über «eigenen Wohnraum», ohne allerdings die Lage dieses Wohnraums näher zu spezifizieren (act. A.4, Rz. 12). 3.8. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich die Eheleute wegen der Suchtproblematik des Ehemannes (Spielsucht und Kokain) im Interesse der Kinder auf den 1. Juni 2025 getrennt haben, erscheint als glaubwürdig. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht wollte, dass die beiden Kinder (mit Jahrgang 2010 bzw. 2012) das Suchtverhalten ihres Vaters ständig miterleben und womöglich sogar selbst in ein solches Suchtverhalten abgleiten könnten. Ferner hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in O.1._____ per 30. April 2025 offiziell abgemeldet. Sogar der Beschwerdegegner gibt an, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eigene Wohnräume (act. A.4 Rz. 12). Damit ist vorliegend von einem getrennten Haushalt der Eheleute A._____ auszugehen. Folglich ist bei der Beschwerdeführerin bei der Berechnung ihres Existenzminimums vom Grundbetrag für eine alleinerziehende Schuldnerin mit zwei
10 / 11 Kindern auszugehen und ansonsten nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG zu verfahren, wie sie gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom
18. August 2009 gelten. Dabei wäre zudem abzuklären, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis Unterhaltsbeiträge an seine Familie leistet. 3.9. Am 1. Juli 2026 hat das Betreibungsamt Maloja der Schuldnerin mitgeteilt, dass die Wohnungsmiete in Höhe von CHF 3'200.00 für eine dreiköpfige Familie (Mutter mit zwei Kindern) gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG und im Verhältnis zu den deklarierten Einkünften zu teuer sei. Deshalb berücksichtige das Betreibungsamt die Miete von CHF 3'200.00 nur bis zum nächsten vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin (act. D.8). Dies ist zutreffend (s. BGE 129 III 526 E. 2). Ebenfalls zu beachten ist, dass grundsätzlich nur diejenigen Zuschläge zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind, welche die Schuldnerin nachgewiesen hat (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 43). 4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2026 moniert, dass ihr bestimmte Akten nicht zugestellt worden seien (act. D.9), nämlich die Beilage 2 zur Stellungnahme des Betreibungsamts Maloja vom 11. Mai 2026 (BKA-act. E.1.2) sowie die Beilagen 1–5 der Stellungnahme des Betreibungsamtes Maloja vom
9. Juni 2026 (BKA-act. E.2.1; BKA-act. E.2.2; BKA-act. E.2.3; BKA-act. E.2.4; BKA- act. E.2.5). Die Beilage BKA-act. E.1.2 wird durch den vorliegenden Entscheid obsolet. Die Beilagen BKA-act. E.2.1, BKA-act. E.2.2, BKA-act. E.2.3, BKA- act. E.2.4 und BKA-act. E.2.5 betreffen das Betreibungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher gemäss ihren Angaben nicht im gleichen Haushalt wie sie lebt. Die genannten Akten werden der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugesandt. 5. Zusammenfassend wird die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen ihres Ehemannes hinzuzurechnen ist und ihre Existenzminimumberechnung als alleinstehende Schuldnerin vorzunehmen ist. Die Angelegenheit wird folglich zur neuen Berechnung des Existenzminimums im Betreibungsverfahren an das Betreibungsamt Maloja zurückgewiesen. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im
11 / 11 betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme einer neuen Existenzminimumberechnung im Betreibungsverfahren Nr. Z.1._____ ans Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]