Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i. S. v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.
E. 1.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits mit Einreichung der Strafan- zeige erklärt, sich als Privatkläger zu konstituieren. Fraglich ist indessen, ob er zur Konstituierung als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt war, was im Folgenden zu prüfen ist.
E. 1.2.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das angezeigte Delikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der
- 4 - jeweilige Vermögensinhaber (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; GORAN MAZZUC- CHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO m. w. H.). Aus der Strafanzeige vom 28. Oktober 2025 wird nicht abschliessend klar, wessen Vermögen der Beschuldigte geschädigt haben soll. So führte der Beschwerdeführer darin (S. 9) aus, dass C._____ eine drohende Über- schuldung des Vereins in Kauf genommen und durch sein grobfahrlässiges und verantwortungsloses Verhalten gegenüber dem Verein dessen wirt- schaftliche Lage ganz erheblich gefährdet habe. Soweit der Beschwerde- führer mit diesen Ausführungen einen Vermögensschaden des Vereins gel- tend macht, gilt er nicht als geschädigte Person und war er nicht befugt, sich wegen hierfür ursächlicher Vermögensdelikte (ungetreue Geschäfts- besorgung) als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei zu konstituieren. Inhaber des angeblich geschädigten Vermögens war vorlie- gend der Verein als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Beschwerdeführer gilt als blosser Gläubiger und damit nicht als ge- schädigte Person i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer einen eigenen und damit unmittelbaren Ver- mögensschaden geltend macht, ist er hingegen als Privatkläger und damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten und ist auf seine Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer (u. a.) im Rahmen eines Rechtsgeschäfts damit be- traut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Beschwerdeführer schloss mit dem Verein einen Vertrag, gestützt auf welchen er gegen Entgelt verpflichtet wurde, zwei Jahre im entsprechen- den Team Mountainbike-Rennen zu fahren. Das Vermögen des Beschwer- deführers war nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB fällt unter diesem Kontext deshalb ausser Betracht.
E. 2.2 Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) – eines Konkurs- delikts – gilt der Beschwerdeführer, welcher geltend macht, gegenüber dem sich in Liquidation befindlichen Verein eine Forderung zu haben, somit
- 5 - dessen Gläubiger zu sein, zwar als unmittelbar geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). Über den Verein wurde allerdings nicht der Kon- kurs eröffnet und der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich auch nicht über einen Verlustschein. Damit fällt der Tatbestand allein schon wegen der fehlenden objektiven Strafbarkeitsbedingung (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. auch NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hält der Begründung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, wonach eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliege und für eine Straftat keinerlei Hinweise bestünden, in der Beschwerde entgegen, dass diese Argumentation offensichtlich unhaltbar sei, weil die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm ohne Ermittlungen gar nicht beurteilen könne, ob "die Beschuldigten" im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die erforderlichen Mittel verfügt oder ob sie wissentlich Verträge abgeschlossen hätten, die objektiv nicht erfüllbar gewesen seien. Ermittlungen zu diesen Fragen wä- ren aber überflüssig, weil die strafrechtlichen Vorwürfe, wie oben dargelegt, so oder anders haltlos sind.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer sieht im Abschluss eines Zweijahresvertrages über Fr. 180'000.00 ohne gesicherte Finanzierung, in der Vorspiegelung eines E._____-Hauptsponsorings, in der Liquidation des Vereins unmittelbar nach Vertragsabschluss, in der unterlassenen Information über die Liqui- dation, in der Nichtreaktion auf eingeschriebene Briefe, in der Betroffenheit weiterer Fahrer und im (angeblich) wiederholten Verhalten des Beschuldig- ten und von C._____ bei anderen Teams mindestens einen Anfangstatver- dacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zwingend mache (Be- schwerde, S. 4). Auch diese Ansicht geht fehl, da diese Umstände ebenfalls nichts daran zu ändern vermöchten, dass der Beschuldigte nicht mit der
- 6 - Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers betraut war und für die vorgeworfene Misswirtschaft nicht ansatzweise Indizien bestehen.
E. 2.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere hat auch der Be- schuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da von ihm keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde, ihm somit keine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in dieser Höhe mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 7 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
E. 4 Aufl. 2019, N. 77 zu Art. 165 StGB) ausser Betracht. Zudem erschliesst sich anhand der Strafanzeige und der Beschwerde nicht ansatzweise, wo- rin die Misswirtschaft des Beschuldigten bzw. von C._____ gelegen haben soll, und belegt der Beschwerdeführer durch nichts, dass der Verein, als er in die Liquidationsphase trat, überschuldet war. Allein die vertragliche Ver- pflichtung, dem Beschwerdeführer über zwei Jahre hinweg ein Entgelt von insgesamt Fr. 180'000.00 zu bezahlen, führte den Verein jedenfalls nicht in die Überschuldung, zumal die Forderung nicht auf einmal, sondern monat- lich zu bezahlen war und darüber hinaus eine vertragliche Kündigungsfrist von 4 Wochen verabredet war (Beilage 1 zur Strafanzeige, Art. 6.1 und Art. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Sponsorings eine ungenügende Kapitalausstattung behauptet und darin die Misswirt- schaft erblickt, hilft ihm auch das nicht. Ein Verein bedarf zu seiner Grün- dung wegen seines nichtwirtschaftlichen Zwecks (Art. 60 Abs. 1 ZGB) kei- nes Kapitals.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.57 (STA.2025.8472) Art. 121 Entscheid vom 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 29. Januar 2026 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 28. Oktober 2025 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen B._____ (Beschuldigter) und C._____ (separates Beschwerdeverfahren) eine Strafanzeige wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Die Strafanzeige begründete er wie folgt: Er habe am 15. November 2024 mit dem D._____ (nachfolgend: Verein) für die Saisons 2025 und 2026 einen Rennfahrvertrag abgeschlossen, wo- rin ihm u. a. ein Gehalt von Fr. 90'000.00 pro Jahr zugesprochen worden sei. C._____ habe den Vertrag im Wissen darum, dass der Verein über gar keine entsprechenden finanziellen Mittel verfüge, abgeschlossen. C._____ habe zumindest damit rechnen müssen, dass der Verein infolge der getä- tigten Vertragsunterzeichnung in finanzielle Notlage gerate und in Liquida- tion falle, was schliesslich auch passiert sei (der Verein wurde mit Be- schluss der Generalversammlung vom […] aufgelöst und befindet sich ak- tuell in Liquidation [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau]). Durch sein grobfahrlässiges Verhalten habe C._____ die wirtschaftliche Lage und In- tegrität des Vereins ganz erheblich geschädigt. Er (der Beschwerdeführer) habe den Vertrag in der Vorstellung, dass er ab 1. Januar 2025 in einer Mannschaft wieder Weltcuprennen bestreiten dürfe und vom Verein unter- stützt werde, unterzeichnet. Das Verhalten von C._____ sei in strafrechtlicher Hinsicht als ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft zu qualifizieren. Der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, C._____ zur ungetreuen Geschäftsbesorgung insofern Gehilfenschaft geleistet zu haben, als er sich in dessen Auftrag auf die Suche nach Sponsoren begeben und ihm (dem Beschwerdeführer) vor- gegaukelt habe, die Firma E._____ habe sich bereit erklärt, den Verein mit einem millionenhohen Sponsoring zu unterstützen. Dies sei in Tat und Wahrheit nicht der Fall gewesen. Dadurch habe der Beschuldigte den Ver- tragsabschluss und die damit verbundene finanzielle Verpflichtung des Ver- eins begünstigt, was zu einer massiven Überschuldung des Vereins geführt habe. Der Beschuldigte habe sich deshalb der Gehilfenschaft zur unge- treuen Geschäftsbesorgung, eventualiter der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft schuldig gemacht. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 29. Januar 2026 in dieser Strafsache eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Januar 2026 genehmigt wurde.
- 3 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Februar 2026 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 6. Februar 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 29. Januar 2026 Beschwerde mit den Anträgen, dieselbe sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom
18. Februar 2026 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 am 25. Februar 2026. 3.3. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i. S. v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. 1.2.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits mit Einreichung der Strafan- zeige erklärt, sich als Privatkläger zu konstituieren. Fraglich ist indessen, ob er zur Konstituierung als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt war, was im Folgenden zu prüfen ist. 1.2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das angezeigte Delikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der
- 4 - jeweilige Vermögensinhaber (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; GORAN MAZZUC- CHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO m. w. H.). Aus der Strafanzeige vom 28. Oktober 2025 wird nicht abschliessend klar, wessen Vermögen der Beschuldigte geschädigt haben soll. So führte der Beschwerdeführer darin (S. 9) aus, dass C._____ eine drohende Über- schuldung des Vereins in Kauf genommen und durch sein grobfahrlässiges und verantwortungsloses Verhalten gegenüber dem Verein dessen wirt- schaftliche Lage ganz erheblich gefährdet habe. Soweit der Beschwerde- führer mit diesen Ausführungen einen Vermögensschaden des Vereins gel- tend macht, gilt er nicht als geschädigte Person und war er nicht befugt, sich wegen hierfür ursächlicher Vermögensdelikte (ungetreue Geschäfts- besorgung) als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei zu konstituieren. Inhaber des angeblich geschädigten Vermögens war vorlie- gend der Verein als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Beschwerdeführer gilt als blosser Gläubiger und damit nicht als ge- schädigte Person i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer einen eigenen und damit unmittelbaren Ver- mögensschaden geltend macht, ist er hingegen als Privatkläger und damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten und ist auf seine Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer (u. a.) im Rahmen eines Rechtsgeschäfts damit be- traut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Beschwerdeführer schloss mit dem Verein einen Vertrag, gestützt auf welchen er gegen Entgelt verpflichtet wurde, zwei Jahre im entsprechen- den Team Mountainbike-Rennen zu fahren. Das Vermögen des Beschwer- deführers war nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB fällt unter diesem Kontext deshalb ausser Betracht. 2.2. Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) – eines Konkurs- delikts – gilt der Beschwerdeführer, welcher geltend macht, gegenüber dem sich in Liquidation befindlichen Verein eine Forderung zu haben, somit
- 5 - dessen Gläubiger zu sein, zwar als unmittelbar geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). Über den Verein wurde allerdings nicht der Kon- kurs eröffnet und der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich auch nicht über einen Verlustschein. Damit fällt der Tatbestand allein schon wegen der fehlenden objektiven Strafbarkeitsbedingung (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. auch NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Aufl. 2019, N. 77 zu Art. 165 StGB) ausser Betracht. Zudem erschliesst sich anhand der Strafanzeige und der Beschwerde nicht ansatzweise, wo- rin die Misswirtschaft des Beschuldigten bzw. von C._____ gelegen haben soll, und belegt der Beschwerdeführer durch nichts, dass der Verein, als er in die Liquidationsphase trat, überschuldet war. Allein die vertragliche Ver- pflichtung, dem Beschwerdeführer über zwei Jahre hinweg ein Entgelt von insgesamt Fr. 180'000.00 zu bezahlen, führte den Verein jedenfalls nicht in die Überschuldung, zumal die Forderung nicht auf einmal, sondern monat- lich zu bezahlen war und darüber hinaus eine vertragliche Kündigungsfrist von 4 Wochen verabredet war (Beilage 1 zur Strafanzeige, Art. 6.1 und Art. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Sponsorings eine ungenügende Kapitalausstattung behauptet und darin die Misswirt- schaft erblickt, hilft ihm auch das nicht. Ein Verein bedarf zu seiner Grün- dung wegen seines nichtwirtschaftlichen Zwecks (Art. 60 Abs. 1 ZGB) kei- nes Kapitals. 2.3. Der Beschwerdeführer hält der Begründung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, wonach eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliege und für eine Straftat keinerlei Hinweise bestünden, in der Beschwerde entgegen, dass diese Argumentation offensichtlich unhaltbar sei, weil die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm ohne Ermittlungen gar nicht beurteilen könne, ob "die Beschuldigten" im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die erforderlichen Mittel verfügt oder ob sie wissentlich Verträge abgeschlossen hätten, die objektiv nicht erfüllbar gewesen seien. Ermittlungen zu diesen Fragen wä- ren aber überflüssig, weil die strafrechtlichen Vorwürfe, wie oben dargelegt, so oder anders haltlos sind. 2.4. Der Beschwerdeführer sieht im Abschluss eines Zweijahresvertrages über Fr. 180'000.00 ohne gesicherte Finanzierung, in der Vorspiegelung eines E._____-Hauptsponsorings, in der Liquidation des Vereins unmittelbar nach Vertragsabschluss, in der unterlassenen Information über die Liqui- dation, in der Nichtreaktion auf eingeschriebene Briefe, in der Betroffenheit weiterer Fahrer und im (angeblich) wiederholten Verhalten des Beschuldig- ten und von C._____ bei anderen Teams mindestens einen Anfangstatver- dacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zwingend mache (Be- schwerde, S. 4). Auch diese Ansicht geht fehl, da diese Umstände ebenfalls nichts daran zu ändern vermöchten, dass der Beschuldigte nicht mit der
- 6 - Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers betraut war und für die vorgeworfene Misswirtschaft nicht ansatzweise Indizien bestehen. 2.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere hat auch der Be- schuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da von ihm keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde, ihm somit keine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in dieser Höhe mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 7 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard