Sachverhalt
A. A._____ ist Inhaber des im April 2025 ins Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «D._____ Restaurant». Das in O.1._____ domizilierte Einzelunternehmen betreibt ein Restaurant mit O.2._____ und O.3._____ Küche. Bei der B._____ AG handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft mit Sitz ebenfalls in O.1._____. Von Juli 2025 bis Januar 2026 mietete A._____ von der B._____ AG ein Lokal an der E._____strasse in O.1._____. B. Auf Gesuch der B._____ AG eröffnete das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 27. Februar 2026 den Konkurs über A._____. Dem Gesuch lag die Konkursandrohung vom 15. Oktober 2025 aus der Betreibung Nr. Z.1._____ über einen Betrag von CHF 2'923.00 (Miete August 2025) nebst Zins zu 5 % seit
1. August 2025 zugrunde. C. Gegen die Konkurseröffnung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung. D. Mit Verfügung vom 12. März 2026 erteilte der Vorsitzende der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als der Konkurs eröffnet blieb, bis auf Weiteres jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben hatten und bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht zu erhalten waren. E. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 innert Frist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. F. Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 13. März 2026 eine Beschwerdeantwort ein und ersuchte darin um Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung durch den Vorsitzenden reichte sie am 25. März 2026 die Beschwerdeantwort verbessert mit der Unterschrift einer vertretungsbefugten Person nach. G. Mit Schreiben vom 23. April 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. H. Mit Entscheid vom 28. April 2026 hob das Obergericht den Konkurs über den Beschwerdeführer auf. Es eröffnete den Entscheid am 29. April 2026 ohne schriftliche Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 verlangte die Beschwerdegegnerin innert Frist die vollständige Ausfertigung (Art. 112 Abs. 2 BGG).
3 / 8
Erwägungen (11 Absätze)
E. 4 / 8
gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des
schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur
glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am
Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass
gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer
Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren
Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über
ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist
sich ein Schuldner, der z.B. Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Falls
Konkursandrohungen oder Pfändungsankündigungen (in den Fällen von Art. 43
SchKG) gegen ihn vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich
dieser Schulden Konkurshinderungsgründe i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG
vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt,
diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen. Selbst wenn gegen den
Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und
durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngster
Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue
Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zahlungsfähigkeit
sprechen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August
2022 E. 2.3 m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.],
Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl.
2021, Art. 174 N. 26─26c m.w.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Betreibungs- und Konkursamt der Region
Plessur am 9. März 2026 einen Betrag von CHF 4'400.00 eingezahlt (act. B.4). Wie
aus der Berechnung des Konkursamtes vom 5. März 2026 hervorgeht (act. B.3),
deckt dieser Betrag die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten (CHF 3'186.05)
sowie die geschätzten Kosten des Konkursverfahrens und die Gerichtskosten der
ersten Instanz (CHF 1'126.20). Damit hat der Beschwerdeführer die erste
E. 4.1 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
11. März 2026 ist zu entnehmen, dass gegen ihn – neben der Betreibung, die zum
vorliegenden Konkurs geführt hat – sechs weitere offene Betreibungen bestehen
(act. B.5). Zwei davon befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und
belaufen sich auf zusammengerechnet CHF 893.90 (= CHF 663.35 + CHF 230.55).
Vier Betreibungen wurden infolge Konkurseröffnung aufgehoben und umfassen
Forderungen von insgesamt CHF 30'319.00 (= CHF 2'923.00 + CHF 3'122.00 +
CHF 11'800.00 + CHF 12'474.00). Eine dieser Betreibungen, nämlich jene über
CHF 11'800.00, betrifft eine Mietkaution für das Mietverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin, das unbestrittenermassen per Ende Januar 2026 aufgelöst
wurde, was zum Erlöschen der betreffenden Forderung geführt hat. Weiter machte
der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin
den Mietzins für Oktober 2025 über CHF 3'122.00 irrtümlich doppelt in Betreibung
gesetzt habe, was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht in
Abrede stellte. Abzüglich der Mietkaution von CHF 11'800.00 und des Mietzinses
für
Oktober
2025
über
CHF 3'122.00
belaufen
sich
gemäss
Betreibungsregisterauszug die Schulden des Beschwerdeführers somit auf total
CHF 15'397.00. Diesem Betrag standen am 9. März 2026 Kontoguthaben von
CHF 2'931.98 und CHF 5'975.53 (act. B.14 und 15), total also CHF 8'907.51,
gegenüber. Mit diesen Mitteln kann der Beschwerdeführer die Schulden, für die
bereits die Konkursandrohung ausgestellt wurde, sowie weitere Schulden
unmittelbar tilgen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Guthaben resultieren
somit noch Schulden von insgesamt CHF 6'489.50 (= CHF 15'397.00 -
CHF 8'907.51).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er für sein Restaurant seit diesem Jahr über einen neuen, zentraleren Standort in der Stadt O.1._____ verfüge. Dies schlage sich auch in den Erträgen nieder, habe er in den ersten drei Monaten dieses Jahres doch bereits einen Gewinn von CHF 2'530.10 erwirtschaftet. Zum Beleg hat er die Buchhaltung per 8. März 2026 eingereicht, die tatsächlich bei Umsätzen von CHF 17'810.00 im Januar 2026 und CHF 16'520.30 im Februar 2026 einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'530.00 ausweist (act. B.17 S. 3 und 9).
E. 4.3 Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit, zumal in diesem Bereich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Jedenfalls kann aufgrund der Sachdarstellung des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Belegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er wirtschaftlich überlebensfähig wäre. 5. Die Beschwerde ist folglich gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass – sollte es entgegen den Erwartungen zu einer erneuten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer kommen – der Massstab in einem weiteren Konkursverfahren strenger und die Tatsache der erneuten Konkurseröffnung in einem Beschwerdeverfahren ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wäre.
E. 5 / 8 Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt. Der Beschwerdegegnerin kann der Vorschuss von CHF 2'500.00, den sie zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens für die Konkurskosten geleistet hat (act. B.1; RG-act. VI/2), vollumfänglich zurückerstattet werden. 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen kann.
E. 6 / 8 Auch wenn mangels Vorliegens einer geprüften Zwischenbilanz fraglich bleibt, ob diese Angaben vollumfänglich der Realität entsprechen, bestehen doch schlüssige Hinweise, dass der Beschwerdeführer am neuen Standort Umsätze generiert, die es ihm erlauben sollten, seine Schulden, insbesondere auch die sonst noch bestehenden aus dem Mietverhältnis mit der Beschwerdegegnerin, in absehbarer Zeit zu decken.
E. 6.1 Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz kann in gewissen Fällen abgewichen werden, indem die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).
E. 6.2 Durch die verspätete Zahlung hat der Beschwerdeführer sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Er hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen wie auch die Kosten des Konkursamtes, soweit solche mit der Konkurseröffnung entstanden sind, zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes, total CHF 1'126.20, sind aus der zugunsten des Konkursamts der Region Plessur ausgeführten Zahlung des Beschwerdeführers über CHF 4'400.00 zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist der von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) werden aus dem Kostenvorschuss von CHF 500.00 bezogen, welchen der Beschwerdeführer dem Obergericht geleistet hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Im Übrigen war die Einreichung einer Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren nicht nötig, nachdem bereits aufgrund der Beschwerde und der mit ihr eingereichten Urkunden absehbar war, dass die Forderung samt Kosten und Zinsen, die zur Konkurseröffnung geführt hatten, wie auch der bei der Vorinstanz einbezahlte Kostenvorschuss durch den Beschwerdeführer beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt worden waren. Die Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich somit.
E. 7 / 8
E. 8 / 8 Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Plessur vom 27. Februar 2026 per sofort aufgehoben. Das Konkursbegehren der B._____ AG vom 23. Januar 2026 wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur sowie die Forderung der B._____ AG samt Zinsen und Kosten aus dem von A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur einbezahlten Betrag von CHF 4'400.00 bezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist A._____ zurückzuerstatten.
- Der beim Regionalgericht Plessur einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 ist der B._____ AG zurückzuerstatten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. April 2026 mitgeteilt am 28. Mai 2026 Referenz SBK 26 38 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 27. Februar 2026, mitgeteilt am 27. Februar 2026 (Proz. Nr. 335-2026-32)
2 / 8 Sachverhalt A. A._____ ist Inhaber des im April 2025 ins Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «D._____ Restaurant». Das in O.1._____ domizilierte Einzelunternehmen betreibt ein Restaurant mit O.2._____ und O.3._____ Küche. Bei der B._____ AG handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft mit Sitz ebenfalls in O.1._____. Von Juli 2025 bis Januar 2026 mietete A._____ von der B._____ AG ein Lokal an der E._____strasse in O.1._____. B. Auf Gesuch der B._____ AG eröffnete das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 27. Februar 2026 den Konkurs über A._____. Dem Gesuch lag die Konkursandrohung vom 15. Oktober 2025 aus der Betreibung Nr. Z.1._____ über einen Betrag von CHF 2'923.00 (Miete August 2025) nebst Zins zu 5 % seit
1. August 2025 zugrunde. C. Gegen die Konkurseröffnung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung. D. Mit Verfügung vom 12. März 2026 erteilte der Vorsitzende der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als der Konkurs eröffnet blieb, bis auf Weiteres jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben hatten und bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht zu erhalten waren. E. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 innert Frist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. F. Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 13. März 2026 eine Beschwerdeantwort ein und ersuchte darin um Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung durch den Vorsitzenden reichte sie am 25. März 2026 die Beschwerdeantwort verbessert mit der Unterschrift einer vertretungsbefugten Person nach. G. Mit Schreiben vom 23. April 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. H. Mit Entscheid vom 28. April 2026 hob das Obergericht den Konkurs über den Beschwerdeführer auf. Es eröffnete den Entscheid am 29. April 2026 ohne schriftliche Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 verlangte die Beschwerdegegnerin innert Frist die vollständige Ausfertigung (Art. 112 Abs. 2 BGG).
3 / 8 Erwägungen 1.1. Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1─3 ZPO). Der Konkurseröffnungsentscheid vom 27. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2026 zugestellt. Die am 11. März 2026 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Das Rubrum des Konkursentscheids vom 27. Februar 2026 bezeichnet als Gläubigerin und damit als Partei des Verfahrens die C._____ AG. Dementsprechend ist in der Beschwerde ebenfalls die C._____ AG als Beschwerdegegnerin aufgeführt. Nach der Rechtsprechung kann eine unrichtige Parteibezeichnung von Amtes wegen korrigiert werden, wenn weder das Gericht noch die Parteien begründete Zweifel an der wahren Identität der Partei haben (BGE 142 III 782 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2022 vom 20. Juni 2023). Das Rechtsöffnungsgesuch wurde im Namen der B._____ AG gestellt und die C._____ AG wurde dabei als deren Vertreterin bezeichnet (RG act. I/1). Dass die Vorinstanz und in der Folge der Beschwerdeführer die C._____ AG anstatt die B._____ AG als Partei ins Rubrum aufnahmen, beruht somit auf einem offensichtlichen Versehen, das im vorliegenden Entscheid von Amtes wegen korrigiert wird. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist. 2.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen
4 / 8 gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der z.B. Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Falls Konkursandrohungen oder Pfändungsankündigungen (in den Fällen von Art. 43 SchKG) gegen ihn vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngster Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zahlungsfähigkeit sprechen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N. 26─26c m.w.H.). 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur am 9. März 2026 einen Betrag von CHF 4'400.00 eingezahlt (act. B.4). Wie aus der Berechnung des Konkursamtes vom 5. März 2026 hervorgeht (act. B.3), deckt dieser Betrag die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten (CHF 3'186.05) sowie die geschätzten Kosten des Konkursverfahrens und die Gerichtskosten der ersten Instanz (CHF 1'126.20). Damit hat der Beschwerdeführer die erste
5 / 8 Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt. Der Beschwerdegegnerin kann der Vorschuss von CHF 2'500.00, den sie zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens für die Konkurskosten geleistet hat (act. B.1; RG-act. VI/2), vollumfänglich zurückerstattet werden. 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen kann. 4.1. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
11. März 2026 ist zu entnehmen, dass gegen ihn – neben der Betreibung, die zum vorliegenden Konkurs geführt hat – sechs weitere offene Betreibungen bestehen (act. B.5). Zwei davon befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und belaufen sich auf zusammengerechnet CHF 893.90 (= CHF 663.35 + CHF 230.55). Vier Betreibungen wurden infolge Konkurseröffnung aufgehoben und umfassen Forderungen von insgesamt CHF 30'319.00 (= CHF 2'923.00 + CHF 3'122.00 + CHF 11'800.00 + CHF 12'474.00). Eine dieser Betreibungen, nämlich jene über CHF 11'800.00, betrifft eine Mietkaution für das Mietverhältnis mit der Beschwerdegegnerin, das unbestrittenermassen per Ende Januar 2026 aufgelöst wurde, was zum Erlöschen der betreffenden Forderung geführt hat. Weiter machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins für Oktober 2025 über CHF 3'122.00 irrtümlich doppelt in Betreibung gesetzt habe, was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht in Abrede stellte. Abzüglich der Mietkaution von CHF 11'800.00 und des Mietzinses für Oktober 2025 über CHF 3'122.00 belaufen sich gemäss Betreibungsregisterauszug die Schulden des Beschwerdeführers somit auf total CHF 15'397.00. Diesem Betrag standen am 9. März 2026 Kontoguthaben von CHF 2'931.98 und CHF 5'975.53 (act. B.14 und 15), total also CHF 8'907.51, gegenüber. Mit diesen Mitteln kann der Beschwerdeführer die Schulden, für die bereits die Konkursandrohung ausgestellt wurde, sowie weitere Schulden unmittelbar tilgen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Guthaben resultieren somit noch Schulden von insgesamt CHF 6'489.50 (= CHF 15'397.00 - CHF 8'907.51). 4.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er für sein Restaurant seit diesem Jahr über einen neuen, zentraleren Standort in der Stadt O.1._____ verfüge. Dies schlage sich auch in den Erträgen nieder, habe er in den ersten drei Monaten dieses Jahres doch bereits einen Gewinn von CHF 2'530.10 erwirtschaftet. Zum Beleg hat er die Buchhaltung per 8. März 2026 eingereicht, die tatsächlich bei Umsätzen von CHF 17'810.00 im Januar 2026 und CHF 16'520.30 im Februar 2026 einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'530.00 ausweist (act. B.17 S. 3 und 9).
6 / 8 Auch wenn mangels Vorliegens einer geprüften Zwischenbilanz fraglich bleibt, ob diese Angaben vollumfänglich der Realität entsprechen, bestehen doch schlüssige Hinweise, dass der Beschwerdeführer am neuen Standort Umsätze generiert, die es ihm erlauben sollten, seine Schulden, insbesondere auch die sonst noch bestehenden aus dem Mietverhältnis mit der Beschwerdegegnerin, in absehbarer Zeit zu decken. 4.3. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit, zumal in diesem Bereich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Jedenfalls kann aufgrund der Sachdarstellung des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Belegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er wirtschaftlich überlebensfähig wäre. 5. Die Beschwerde ist folglich gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass – sollte es entgegen den Erwartungen zu einer erneuten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer kommen – der Massstab in einem weiteren Konkursverfahren strenger und die Tatsache der erneuten Konkurseröffnung in einem Beschwerdeverfahren ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wäre. 6.1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz kann in gewissen Fällen abgewichen werden, indem die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 6.2. Durch die verspätete Zahlung hat der Beschwerdeführer sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Er hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen wie auch die Kosten des Konkursamtes, soweit solche mit der Konkurseröffnung entstanden sind, zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes, total CHF 1'126.20, sind aus der zugunsten des Konkursamts der Region Plessur ausgeführten Zahlung des Beschwerdeführers über CHF 4'400.00 zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist der von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) werden aus dem Kostenvorschuss von CHF 500.00 bezogen, welchen der Beschwerdeführer dem Obergericht geleistet hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
7 / 8 6.3. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Im Übrigen war die Einreichung einer Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren nicht nötig, nachdem bereits aufgrund der Beschwerde und der mit ihr eingereichten Urkunden absehbar war, dass die Forderung samt Kosten und Zinsen, die zur Konkurseröffnung geführt hatten, wie auch der bei der Vorinstanz einbezahlte Kostenvorschuss durch den Beschwerdeführer beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt worden waren. Die Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich somit.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Plessur vom 27. Februar 2026 per sofort aufgehoben. Das Konkursbegehren der B._____ AG vom 23. Januar 2026 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur sowie die Forderung der B._____ AG samt Zinsen und Kosten aus dem von A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur einbezahlten Betrag von CHF 4'400.00 bezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist A._____ zurückzuerstatten. 3. Der beim Regionalgericht Plessur einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 ist der B._____ AG zurückzuerstatten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]