Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 20. Januar 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung (Stellung- nahme, Rz. 1 und 9 ff.).
E. 2.2.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine
- 4 - Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO) – dies vor allem im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Anliegen damit, der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau solle mit ei- ner persönlichen Anhörung ein unmittelbarer Eindruck von seiner Person und seiner Vertrauenswürdigkeit ermöglicht werden. Zugleich wolle er im Rahmen einer persönlichen Anhörung seine Pläne für eine deliktsfreie Zu- kunft darlegen. Angesichts der Haft sei eine andere Form der Glaubwürdig- keitsprüfung nicht möglich, zumal die Beurteilung künftigen Verhaltens und entsprechender Prognosen durch reine Schriftlichkeit nicht hinreichend ab- gebildet werden könne. Weiter werde beantragt, dass die Staatsanwalt- schaft sich im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zu den konkret geplanten Verfahrenshandlungen sowie zu den Gründen für eine Fortdauer der Haft zu äussern habe (Stellungnahme, Rz. 9 ff.).
E. 2.2.3 Der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau liegen nebst den Haftakten auch die Einvernahmen des Beschwer- deführers vor der Kantonspolizei Aargau vor. Der Beschwerdeführer hatte zudem bereits die Gelegenheit, sich sowohl im Rahmen seiner Beschwerde als auch vor der Vorinstanz umfassend zu seinen persönlichen Umständen und allfälligen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Zukunftsplänen zu äussern. Auf Letzteres verzichtete er – zumindest im vorliegenden Ver- fahren – ausdrücklich (angefochtene Verfügung, E. 2). Unter diesen Um- ständen drängt sich eine ausnahmsweise durchzuführende persönliche Anhörung nicht auf. Der Antrag auf eine Verhandlung ist abzuweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er führt aus, die angefochtene Verfügung werde den gesetz- lichen Begründungsanforderungen nicht gerecht. Es sei unbestritten, dass seit den früheren Haftentscheiden neue, für die Haftfrage zentrale Erkennt- nisse vorlägen. Namentlich sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewertet worden, was vorher gerade noch nicht der Fall gewesen sei und damit eine neue Tatsachengrundlage darstelle. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschränke sich in ihrem Haftverlängerungsgesuch den- noch darauf, auf frühere Entscheide zu verweisen. Eine inhaltliche Ausei- nandersetzung mit den Ergebnissen der Mobiltelefonauswertung sei nicht erfolgt und es sei insbesondere nicht begründet worden, weshalb diese neuen Erkenntnisse an der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nichts än- dern sollten. Die Vorinstanz habe sich unter Hinweis auf die Verfahrensöko- nomie damit begnügt, diese pauschale Verweisung zu übernehmen und
- 5 - habe nicht eigenständig geprüft, welche Bedeutung den neuen Beweisen für die Haftfrage zukomme. Die Vorinstanz verkenne, dass Verfahrensöko- nomie die verfassungsrechtlich gebotene Begründung eines Freiheitsent- zugs nicht ersetzen könne. Gerade im Haftverfahren, das einen besonders schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, bestünden erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe. Die fehlende Auseinanderset- zung mit neuen entlastenden oder zumindest relativierenden Beweisergeb- nissen verunmögliche eine sachgerechte Beschwerde gegen die angefoch- tene Verfügung, weshalb diese aufzuheben sei (Beschwerde, Rz. 7 ff.).
E. 3.2 Haftverlängerungsgesuche der Staatsanwaltschaft sind schriftlich einzu- reichen und zu begründen und die für die Beurteilung wesentlichen Akten sind beizulegen (Art. 227 Abs. 2 StPO). Für die schriftliche Begründung des Gesuchs gelten analog die Bestimmungen betreffend Haftanordnungsan- trag gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO). Demgemäss kann die Begründung summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zu mindestens einem beson- deren Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit zu äussern (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent- scheid zu begründen. Für Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Der Rüge des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm setzte sich in ihrem Antrag vom 8. Januar 2026 so- wohl mit dem dringenden Tatverdacht als auch mit dem besonderen
- 6 - Haftgrund der Wiederholungsgefahr und der Verhältnismässigkeit der Un- tersuchungshaft auseinander. Entgegen der Darstellung des Beschwerde- führers berücksichtigte sie dabei sowohl die Ergebnisse der zwischenzeit- lich erfolgten Mobiltelefonauswertung als auch der chemisch-forensischen Auswertung der sichergestellten Betäubungsmittel, welche sie je als weite- ren Beleg für Betäubungsmittelhandel und damit als zusätzliche Erhärtung des bereits bestehenden dringenden Tatverdachts einer qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG würdigte (Ziff. 2.2.1). Auf Grundlage dieser neuen Beweise ging die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – anders als der Beschwerde- führer – gerade nicht von einer Relativierung des Tatverdachts oder des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr aus. Dass sie zur Be- gründung ihrer unveränderten Einschätzung der Wiederholungsgefahr auf Erwägungen früherer Haftentscheide verwies, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auch die Vorinstanz setzte sich mit den Ergebnissen der Mobiltelefon- auswertung auseinander und würdigte diese im Rahmen ihrer Erwägungen zur Wiederholungsgefahr ausdrücklich (angefochtene Verfügung, E. 3.3.6). Inwiefern es dem Beschwerdeführer gestützt auf den Antrag der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 8. Januar 2026 sowie die angefochtene Ver- fügung vom 20. Januar 2026 nicht möglich gewesen sein sollte, sich sach- gerecht gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Ver- längerung der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen, ist nicht ersichtlich. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er sich sowohl in der Beschwer- deschrift als auch in seiner Stellungnahme ausführlich zu sämtlichen Haft- voraussetzungen äussern konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.1 Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.2.1 der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer zu- nächst vor, sich anlässlich einer Auseinandersetzung am 21. September 2025 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von C._____ strafbar gemacht zu haben. In ihrem An- trag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm weiterhin am Vorliegen des dringenden Tatverdachts fest, machte in diesem Zusammenhang jedoch – wie bereits in ihrem Antrag auf
- 7 - Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 13. Oktober 2025 – keinen besonderen Haftgrund mehr geltend (vgl. Ziff. 2.2.1 f.). Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3) fällt die Anordnung von Untersuchungshaft im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen daher nach wie vor ausser Betracht und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.308 vom
19. November 2025 E. 2.2).
E. 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, sich im Zusammenhang mit in seinen Wohn- und Geschäftsräumlich- keiten sichergestellten Betäubungsmitteln der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht zu haben. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert (lit. b), diese veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder sie besitzt und aufbewahrt (lit. d). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz führt zum dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, es könne vollumfänglich auf die Erwägungen ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) verwiesen werden. Ergänzend sei anzumerken, dass inzwischen der foren- sisch-chemische Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Z._____ vom 14. November 2025 vorliege, welcher festhalte, dass es sich bei dem sichergestellten weissen Pulver um Kokain mit einem Cocain-Hyd- rochlorid-Gehalt von 98 % bzw. Cocain-Base-Gehalt von 88 % (+/- 5.5 %) handle und das sichergestellte Marihuana einen THC-Gehalt von 16 % (+/- 2.5 %) aufweise, womit es einem umfassenden Verbot unterstellt sei. Der dringende Tatverdacht, der vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, habe sich somit weiter erhärtet (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3).
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerde fest, der dringende Tatver- dacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz werde zwar nicht formell bestritten. Gleichwohl sei festzuhalten, dass sich der Tatvorwurf durch die neuen Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswer- tung wesentlich konkretisiert und auch relativiert habe. Diese neuen
- 8 - Beweise seien bei der Beurteilung des Tatverdachts zwingend zu berück- sichtigen. Die Auswertung habe ergeben, dass zwei Personen den Erwerb von Marihuana vom Beschwerdeführer bestätigt hätten. Hinweise auf einen organisierten, gewerbsmässigen oder auf qualifizierte Mengen ausgerich- teten Handel ergäben sich daraus nicht. Insbesondere liessen sich den Ak- ten keine Anhaltspunkte für eine systematische oder professionell struktu- rierte Betäubungsmitteldelinquenz entnehmen. Soweit die Vorinstanz aus der Sicherstellung von mutmasslichem Kokain auf einen qualifizierten Tat- verdacht schliesse, bleibe offen, inwiefern dieses zur Abgabe an Dritte be- stimmt gewesen sein solle. Konkrete objektive Umstände, welche über den blossen Besitz hinaus auf eine entsprechende Zweckbestimmung hindeu- ten würden, würden weder dargelegt noch belegt. Gemäss den aktuellen Ermittlungsergebnissen bestehe maximal ein genereller Tatverdacht, wel- cher durch die neuen Beweisergebnisse nicht erhärtet, sondern vielmehr auf die punktuelle Weitergabe von Cannabis begrenzt worden sei (Be- schwerde, Rz. 15 f.). In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an dem vorstehend Dargelegten fest (Stellungnahme, Rz. 2 f.).
E. 4.3.4 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort aus, ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liege vor, wenn der Täter wisse oder annehmen müsse, dass die Widerhandlung die Ge- sundheit vieler Menschen gefährde. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sei dies regelmässig ab 18 Gramm reinem Kokain anzunehmen. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, könne bereits der Be- sitz einer qualifizierten Menge genügen, sofern diese zur Abgabe an Dritte bestimmt gewesen sei. Konkrete Weitergabehandlungen seien nicht erfor- derlich. Die Qualifikation scheide lediglich aus, wenn die Betäubungsmittel ausschliesslich dem Eigenkonsum oder nur einem kleinen, klar bestimmten Abnehmerkreis dienten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine Abgabe an Dritte. Die Aus- wertung des Mobiltelefons habe zahlreiche kurz dauernde und wiederkeh- rende WhatsApp-Telefonate mit verschiedenen Personen ergeben. Zudem habe der Beschuldigte in seinem Geschäft „D._____“ nachweislich Mari- huana an E._____ und an F._____ verkauft. In Anbetracht der Sicherstel- lung von Marihuana, Kokain und verbotenen Medikamenten sowie der be- legten Verkaufshandlungen sei nicht von blossem Eigenkonsum auszuge- hen. Beim sichergestellten Kokain von 65.98 Gramm habe der Beschul- digte zumindest annehmen müssen, dass dieses die Gesundheit vieler Menschen gefährden könne, zumal er einschlägig vorbestraft sei. Er habe das Kokain in einem Tresor in seinem Geschäft aufbewahrt und sei damit offensichtlich in der Lage gewesen, frei darüber zu verfügen. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf einen kleinen, bestimmten Abnehmerkreis be- stünden nicht. Vielmehr lasse sein Verhalten darauf schliessen, dass er das Kokain an jedermann verkauft hätte, der danach gefragt hätte. Der Be- schwerdeführer habe damit potenziell die Gesundheit einer grossen Zahl
- 9 - von Menschen gefährdet und dies in Kauf genommen. Unerheblich sei, wie viel Kokain tatsächlich verkauft worden sei. Bereits die Aufbewahrung von 65.98 Gramm Kokain – mithin eines Vielfachen des Grenzwerts für einen schweren Fall – begründe eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2).
E. 4.4.1 Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat sich mit den Faktoren, welche den dringenden Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO begründen, im Ent- scheid SBK.2025.308 vom 19. November 2025 (E. 2.4) auseinanderge- setzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, die zwi- schenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobenen Be- weise relativierten den dringenden Tatverdacht und es bestehe derzeit le- diglich noch ein „maximal genereller Tatverdacht“ (Beschwerde, Rz. 13 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welches am 23. September 2025 zusammen mit einem Minigrip mit weis- sem Pulver im Tresor des Geschäfts „D._____“ sichergestellt worden war, konnte zwischenzeitlich ausgewertet werden. Diese Auswertung ergab, dass der Beschwerdeführer über WhatsApp mit mehreren Personen wie- derholt kurze Telefonate führte und mit mindestens zwei Personen mittels WhatsApp-Chats Marihuana-Verkäufe abwickelte (vgl. Beilage 4 zum An- trag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 8. Januar 2026 auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungs- haft). Die vom Beschwerdeführer weiterhin bestrittene Handelstätigkeit mit den am 23. September 2025 sichergestellten Betäubungsmitteln ist damit zumindest in Bezug auf Marihuana zusätzlich erhärtet. Nicht nachvollzieh- bar ist sodann, weshalb die Tatsache, dass der bereits einschlägig vorbe- strafte Beschwerdeführer weiterhin mit Marihuana handelt, den bereits auf- grund der sichergestellten Menge von 65.98 Gramm bestehenden dringen- den Verdacht entkräften soll, das aufgefundene Kokain sei zu Handelszwe- cken bestimmt gewesen. Hinzu kommt, dass dieses sichergestellte Kokain gemäss dem zwischenzeitlich eingegangenen forensisch-chemischen Ab- schlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Z._____ vom
14. November 2025 einen Cocain-Hydrochlorid-Gehalt von 98 % (sowie ei- nen Cocain-Base-Gehalt von 88 % ± 5.5 %) aufwies. Damit steht fest, dass die nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen qualifi- zierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorausgesetzte Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom
27. November 2024 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen) deutlich überschritten
- 10 - ist. Dass der Beschwerdeführer dieses Kokain lediglich zum Eigenkonsum oder zur Abgabe an einen Kleinstkreis an Abnehmern aufbewahrt hätte, erscheint angesichts der Gesamtumstände zumindest im heutigen Verfah- rensstand mehr als fraglich. Entgegen seiner Auffassung besteht daher auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mobiltelefonauswertung und des forensisch-chemischen Abschlussberichts weiterhin der dringende Verdacht, dass das Kokain zur Veräusserung bestimmt war. Der Beschwer- deführer hat demnach mutmasslich bereits dadurch, dass er dieses Kokain lagerte bzw. besass oder aufbewahrte, eine qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz begangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3), weshalb der dringende Tat- verdacht diesbezüglich weiterhin zu bejahen ist.
E. 5.1 Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus. Vorliegend steht einzig der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Raum. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3.3 der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Die Vorinstanz erachtet das für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr notwendige Vortatenerfordernis als erfüllt (angefochtene Verfügung, E. 3.3.5). Es werde zudem grundsätzlich an den Ausführungen in E. 6.4.2 der Verfügung vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) festgehalten. Es sei unter anderem ausgeführt worden, dass die beim Beschwerdeführer si- chergestellten Substanzen auf eine Betäubungsmittelhandelstätigkeit des Beschwerdeführers hinwiesen. Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2025 (SBK.2025.308) sei die sicherheitsrelevante Bedeutung der drohen- den Delikte unter Hinweis darauf, dass nicht nur Marihuana, sondern auch Kokain und verbotene Medikamente sichergestellt worden seien, als erheb- lich eingestuft worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lägen genügend konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel vor und seien zwei Abnehmer ausfindig gemacht worden, welche den Verkauf von Marihuana durch den Beschwerdeführer bestätigt hätten. Eine erheb- liche Gefährdung der Sicherheit anderer liege vor (angefochtene Verfü- gung, E. 3.3.6). In Bezug auf die Rückfallprognose seien seit der Verfügung vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) und dem Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom
19. November 2025 (SBK.2025.308) keine Veränderungen erkennbar, wel- che zu neuen Erkenntnissen geführt hätten. Anderes werde von der
- 11 - Verteidigung auch nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer sei nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose auszustellen und es bestehe damit die ernsthafte Befürchtung der Tatwiederholung (angefochtene Verfügung, E. 3.3.7 f.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die Erwägungen der Vorinstanz zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr genügten den rechtlichen Anforderungen nicht, da sie mehrere selbständige Prüfungs- schritte vermenge und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr faktisch auf eine abstrakte Deliktszuordnung reduziere. Zwar sei für die Wiederholungs- gefahr keine Individualgefahr nachzuweisen. Daraus folge jedoch nicht, dass bei Betäubungsmitteldelikten die erhebliche und unmittelbare Gefähr- dung der Sicherheit anderer ohne weitere Konkretisierung angenommen werden dürfe. Die Vorinstanz unterschreite durch den Verweis auf abs- trakte Gefährdungsdelikte die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich verlangte Schwelle und entleere dieses Tatbestandsmerkmal seines eigen- ständigen Gehalts. Weiter stütze sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf vergangenheitsbezogene Indizien (Sicherstellungen sowie zwei bestätigte Marihuana-Abnehmer), welche zwar den Tatverdacht zu tragen vermöch- ten, jedoch keine erhebliche und unmittelbare Gefährdung künftiger Delikte begründeten. Zwei bestätigte Abnehmerkontakte belegten weder einen Handel im grossen Stil noch eine besondere Intensität oder Organisations- struktur. Die bundesgerichtliche Praxis, auf welche sich die Vorinstanz be- rufe, betreffe deutlich schwerere Konstellationen und sei auf den vorliegen- den Fall nicht übertragbar. Die Annahme der Wiederholungsgefahr beruhe daher auf einer abstrakten Deliktszuordnung und nicht auf einer konkret feststellbaren qualifizierten Gefährdungslage. Die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO seien folglich nicht erfüllt (Beschwerde, Rz. 17 ff.). Mit Stellungnahme hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an sei- ner Auffassung, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen, fest (Stellungnahme, Rz. 4 ff.).
E. 5.4 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerdeantwort fest, ihr gegen den Beschwerdeführer erlassener Strafbefehl vom 3. Oktober 2025 (STA2 ST.2024.2890) sei nunmehr rechtskräftig. Sein Verhalten in der Ver- gangenheit zeige, dass der Beschwerdeführer bereits mit Betäubungsmit- teln gehandelt habe und offensichtlich nicht damit aufhöre. Es werde daher auf die zutreffenden Ausführungen in den Verfügungen der Vorinstanz vom
25. September 2025 (HA.2025.503), vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) und der angefochtenen Verfügung sowie im Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. No- vember 2025 (SBK.2025.308) verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Handlungen jeweils potenziell die
- 12 - Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen gefährdet habe und dies auch ohne Weiteres in Kauf genommen habe (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.3).
E. 5.5.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ent- gegen seiner Darstellung stützt sich die Bejahung der Wiederholungsge- fahr nicht auf eine bloss abstrakte Deliktszuordnung, sondern auf eine kon- krete Gesamtwürdigung der einschlägigen Vorstrafen, der aktuellen Tat- vorwürfe sowie der daraus resultierenden Rückfallprognose im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Vortatenerfordernis ist mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers erfüllt: Er wurde mit Strafbefehlen vom 27. Februar 2015 und 15. Februar 2017 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Hinzu kommt der inzwischen rechtskräftige Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Oktober 2025 (STA2 ST.2024.2890), mit welchem ihm eine über einen Zeitraum von rund zwei Jahren ausgeübte, mengenmässig erhebliche und gewinnorientierte Betäubungsmitteldelin- quenz zur Last gelegt wurde. Danach erwarb er insgesamt rund sechs Ki- logramm Marihuana sowie eine unbekannte Menge Haschisch zu einem Preis von Fr. 21'000.00, lagerte diese Betäubungsmittel in seiner Wohnung und im Geschäft „D._____“ und veräusserte hiervon mindestens 1,2 Kilo- gramm Marihuana, wobei er einen Umsatz von mindestens Fr. 9'600.00 er- wirtschaftet habe. Diese Vortaten betreffen gleichartige Delikte, richten sich gegen dasselbe geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit und rei- chen in ihrer Intensität und Dauer deutlich über eine geringfügige oder punktuelle Delinquenz hinaus.
E. 5.5.2 Auch die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte sind als schwer zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer wird eine qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. So wurden erneut grössere Mengen an Marihuana mit einem (umfassend verbotenen) THC-Gehalt von 16 % sichergestellt, mit welchem der Beschwerdeführer nachweislich Handel betrieben hat. Die sichergestellte Menge von rund 66 Gramm Kokain mit aussergewöhnlich hohem Reinheitsgrad überschreitet zudem die bundesgerichtlich anerkannte Schwelle für einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG deutlich (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Be- sitz und die mutmassliche Weitergabe von derart reinem Kokain begründen eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung der Sicherheit anderer, da der Vertrieb solcher Betäubungsmittel typischerweise mit gravierenden Ge- sundheitsrisiken für eine unbestimmte Vielzahl von Personen verbunden ist. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz ergibt sich damit nicht pauschal aus der abstrakten Einordnung als Betäubungsmitteldelikt, sondern aus Art, Menge und Reinheitsgrad der sichergestellten Substanzen sowie aus dem
- 13 - Gesamtzusammenhang der vorgeworfenen und der nachgewiesen über Jahre hinweg begangenen Betäubungsmitteldelinquenz des Beschwerde- führers (vgl. E. 5.5.3 hiernach).
E. 5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter einwendet, die Vorinstanz habe sich lediglich auf vergangenheitsbezogene Indizien gestützt, ist festzuhalten, dass gerade diese Indizien für die Rückfallprognose von zentraler Bedeu- tung sind. Die wiederholten einschlägigen Vorstrafen, die zeitliche Nähe zwischen diesen Vorstrafen und den nun untersuchten Delikten sowie der Umstand, dass die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers trotz lau- fender Strafverfahren fortgesetzt und – so der dringende Verdacht – auf den Handel mit Kokain und allenfalls verbotene Medikamente (Sildenafil) ausgedehnt wurde, sprechen klar gegen eine nachhaltige Verhaltensände- rung und zeigen gleichzeitig die offenkundige Gleichgültigkeit des Be- schwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Die Mobiltele- fonauswertung belegt jedenfalls weitere Betäubungsmittelgeschäfte und bestätigt damit eine fortbestehende Tatbereitschaft noch während der letzt- lich mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2025 abgeschlossenen Strafuntersu- chung (STA2 ST.2024.2890). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ist die Annahme der Wiederholungsgefahr daher nicht davon ab- hängig, dass bereits im vorliegenden Verfahren ein Handel „im grossen Stil“ zweifelsfrei nachgewiesen wäre. Massgeblich ist vielmehr die ernsthafte Befürchtung weiterer schwerer Delikte. Angesichts der Schwere der dro- henden Taten und der damit verbundenen erheblichen Gefährdung der öf- fentlichen Gesundheit sind an die Rückfallgefahr nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zudem geringere Anforderungen zu stellen. Die Tat- wiederholung ist mit Blick auf das vorstehend Dargelegte damit ernsthaft zu befürchten und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen.
E. 6.1 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).
E. 6.2 Dass sich der Beschwerdeführer allein aufgrund von Ersatzmassnahmen wie etwa Meldepflichten oder Kontaktverboten von weiterer Delinquenz ab- halten liesse, erscheint mit Blick auf das vorstehend Dargelegte (insbeson- dere E. 5.5.3 hiervor) äusserst unwahrscheinlich. Von daher sind entgegen
- 14 - der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 28 f.) keine Er- satzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wieder- holungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit etwas mehr als vier Monaten in Untersuchungshaft befindet und ihm im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch ohne Berücksichti- gung von Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, erweist sich die einstweilen bis am 23. April 2026 angeordnete Untersu- chungshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dies auch mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Unter- suchungshaft zu den weiter geplanten Verfahrensschritten Stellung ge- nommen und den baldigen Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt hat (Ziff. 2.3). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde- führers überzeugen nicht, zumal sie im Wesentlichen einzig und in unzu- treffender Weise mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr begründet sind (Be- schwerde, Rz. 25). Auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen (Rz. 5 f.) ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil sie sich in abstrakten Überlegungen zur zeitlichen Begrenzung der Un- tersuchungshaft erschöpfen, ohne die für das vorliegende Verfahren massgeblichen konkreten Umstände zu berücksichtigen und für die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft daher nicht ent- scheidrelevant sind.
E. 6.3 Zusammengefasst liegt ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der besondere Haft- grund der Wiederholungsgefahr vor. Auch ist die einstweilen bis am 23. Ap- ril 2026 angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig. Die angefoch- tene Verfügung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.38 (HA.2026.5) Art. 38 Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Januar 2026 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, mehrfacher Drohung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
25. September 2025 bis am 23. Oktober 2025 in Untersuchungshaft ver- setzt. 2.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das am 9. Oktober 2025 gestellte Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte dessen Untersu- chungshaft um drei Monate bis zum 23. Januar 2026. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2025.308 vom 19. November 2025. 2.3. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich seiner Einvernahme am 6. Januar 2026 ein mündliches Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprach dem Haftentlassungsge- such des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2026 nicht und leitete es am
8. Januar 2026 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. Gleichzeitig bean- tragte sie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. 2.5. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte dessen Untersuchungshaft um drei Monate bis zum
23. April 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 21. Januar 2026 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2026 mit Eingabe vom 22. Januar 2026 Beschwerde bei
- 3 - der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (HA.2026.5) vom 20. Ja- nuar 2026 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 26. Januar 2026 unter Hinweis auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2026 zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 20. Januar 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung (Stellung- nahme, Rz. 1 und 9 ff.). 2.2. 2.2.1. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine
- 4 - Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO) – dies vor allem im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO). 2.2.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Anliegen damit, der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau solle mit ei- ner persönlichen Anhörung ein unmittelbarer Eindruck von seiner Person und seiner Vertrauenswürdigkeit ermöglicht werden. Zugleich wolle er im Rahmen einer persönlichen Anhörung seine Pläne für eine deliktsfreie Zu- kunft darlegen. Angesichts der Haft sei eine andere Form der Glaubwürdig- keitsprüfung nicht möglich, zumal die Beurteilung künftigen Verhaltens und entsprechender Prognosen durch reine Schriftlichkeit nicht hinreichend ab- gebildet werden könne. Weiter werde beantragt, dass die Staatsanwalt- schaft sich im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zu den konkret geplanten Verfahrenshandlungen sowie zu den Gründen für eine Fortdauer der Haft zu äussern habe (Stellungnahme, Rz. 9 ff.). 2.2.3. Der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau liegen nebst den Haftakten auch die Einvernahmen des Beschwer- deführers vor der Kantonspolizei Aargau vor. Der Beschwerdeführer hatte zudem bereits die Gelegenheit, sich sowohl im Rahmen seiner Beschwerde als auch vor der Vorinstanz umfassend zu seinen persönlichen Umständen und allfälligen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Zukunftsplänen zu äussern. Auf Letzteres verzichtete er – zumindest im vorliegenden Ver- fahren – ausdrücklich (angefochtene Verfügung, E. 2). Unter diesen Um- ständen drängt sich eine ausnahmsweise durchzuführende persönliche Anhörung nicht auf. Der Antrag auf eine Verhandlung ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er führt aus, die angefochtene Verfügung werde den gesetz- lichen Begründungsanforderungen nicht gerecht. Es sei unbestritten, dass seit den früheren Haftentscheiden neue, für die Haftfrage zentrale Erkennt- nisse vorlägen. Namentlich sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewertet worden, was vorher gerade noch nicht der Fall gewesen sei und damit eine neue Tatsachengrundlage darstelle. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschränke sich in ihrem Haftverlängerungsgesuch den- noch darauf, auf frühere Entscheide zu verweisen. Eine inhaltliche Ausei- nandersetzung mit den Ergebnissen der Mobiltelefonauswertung sei nicht erfolgt und es sei insbesondere nicht begründet worden, weshalb diese neuen Erkenntnisse an der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nichts än- dern sollten. Die Vorinstanz habe sich unter Hinweis auf die Verfahrensöko- nomie damit begnügt, diese pauschale Verweisung zu übernehmen und
- 5 - habe nicht eigenständig geprüft, welche Bedeutung den neuen Beweisen für die Haftfrage zukomme. Die Vorinstanz verkenne, dass Verfahrensöko- nomie die verfassungsrechtlich gebotene Begründung eines Freiheitsent- zugs nicht ersetzen könne. Gerade im Haftverfahren, das einen besonders schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, bestünden erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe. Die fehlende Auseinanderset- zung mit neuen entlastenden oder zumindest relativierenden Beweisergeb- nissen verunmögliche eine sachgerechte Beschwerde gegen die angefoch- tene Verfügung, weshalb diese aufzuheben sei (Beschwerde, Rz. 7 ff.). 3.2. Haftverlängerungsgesuche der Staatsanwaltschaft sind schriftlich einzu- reichen und zu begründen und die für die Beurteilung wesentlichen Akten sind beizulegen (Art. 227 Abs. 2 StPO). Für die schriftliche Begründung des Gesuchs gelten analog die Bestimmungen betreffend Haftanordnungsan- trag gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO). Demgemäss kann die Begründung summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zu mindestens einem beson- deren Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit zu äussern (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent- scheid zu begründen. Für Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3. Der Rüge des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm setzte sich in ihrem Antrag vom 8. Januar 2026 so- wohl mit dem dringenden Tatverdacht als auch mit dem besonderen
- 6 - Haftgrund der Wiederholungsgefahr und der Verhältnismässigkeit der Un- tersuchungshaft auseinander. Entgegen der Darstellung des Beschwerde- führers berücksichtigte sie dabei sowohl die Ergebnisse der zwischenzeit- lich erfolgten Mobiltelefonauswertung als auch der chemisch-forensischen Auswertung der sichergestellten Betäubungsmittel, welche sie je als weite- ren Beleg für Betäubungsmittelhandel und damit als zusätzliche Erhärtung des bereits bestehenden dringenden Tatverdachts einer qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG würdigte (Ziff. 2.2.1). Auf Grundlage dieser neuen Beweise ging die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – anders als der Beschwerde- führer – gerade nicht von einer Relativierung des Tatverdachts oder des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr aus. Dass sie zur Be- gründung ihrer unveränderten Einschätzung der Wiederholungsgefahr auf Erwägungen früherer Haftentscheide verwies, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auch die Vorinstanz setzte sich mit den Ergebnissen der Mobiltelefon- auswertung auseinander und würdigte diese im Rahmen ihrer Erwägungen zur Wiederholungsgefahr ausdrücklich (angefochtene Verfügung, E. 3.3.6). Inwiefern es dem Beschwerdeführer gestützt auf den Antrag der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 8. Januar 2026 sowie die angefochtene Ver- fügung vom 20. Januar 2026 nicht möglich gewesen sein sollte, sich sach- gerecht gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Ver- längerung der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen, ist nicht ersichtlich. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er sich sowohl in der Beschwer- deschrift als auch in seiner Stellungnahme ausführlich zu sämtlichen Haft- voraussetzungen äussern konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.2.1 der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer zu- nächst vor, sich anlässlich einer Auseinandersetzung am 21. September 2025 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von C._____ strafbar gemacht zu haben. In ihrem An- trag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm weiterhin am Vorliegen des dringenden Tatverdachts fest, machte in diesem Zusammenhang jedoch – wie bereits in ihrem Antrag auf
- 7 - Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 13. Oktober 2025 – keinen besonderen Haftgrund mehr geltend (vgl. Ziff. 2.2.1 f.). Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3) fällt die Anordnung von Untersuchungshaft im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen daher nach wie vor ausser Betracht und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.308 vom
19. November 2025 E. 2.2). 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, sich im Zusammenhang mit in seinen Wohn- und Geschäftsräumlich- keiten sichergestellten Betäubungsmitteln der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht zu haben. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert (lit. b), diese veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder sie besitzt und aufbewahrt (lit. d). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). 4.3.2. Die Vorinstanz führt zum dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, es könne vollumfänglich auf die Erwägungen ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) verwiesen werden. Ergänzend sei anzumerken, dass inzwischen der foren- sisch-chemische Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Z._____ vom 14. November 2025 vorliege, welcher festhalte, dass es sich bei dem sichergestellten weissen Pulver um Kokain mit einem Cocain-Hyd- rochlorid-Gehalt von 98 % bzw. Cocain-Base-Gehalt von 88 % (+/- 5.5 %) handle und das sichergestellte Marihuana einen THC-Gehalt von 16 % (+/- 2.5 %) aufweise, womit es einem umfassenden Verbot unterstellt sei. Der dringende Tatverdacht, der vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, habe sich somit weiter erhärtet (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3). 4.3.3. Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerde fest, der dringende Tatver- dacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz werde zwar nicht formell bestritten. Gleichwohl sei festzuhalten, dass sich der Tatvorwurf durch die neuen Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswer- tung wesentlich konkretisiert und auch relativiert habe. Diese neuen
- 8 - Beweise seien bei der Beurteilung des Tatverdachts zwingend zu berück- sichtigen. Die Auswertung habe ergeben, dass zwei Personen den Erwerb von Marihuana vom Beschwerdeführer bestätigt hätten. Hinweise auf einen organisierten, gewerbsmässigen oder auf qualifizierte Mengen ausgerich- teten Handel ergäben sich daraus nicht. Insbesondere liessen sich den Ak- ten keine Anhaltspunkte für eine systematische oder professionell struktu- rierte Betäubungsmitteldelinquenz entnehmen. Soweit die Vorinstanz aus der Sicherstellung von mutmasslichem Kokain auf einen qualifizierten Tat- verdacht schliesse, bleibe offen, inwiefern dieses zur Abgabe an Dritte be- stimmt gewesen sein solle. Konkrete objektive Umstände, welche über den blossen Besitz hinaus auf eine entsprechende Zweckbestimmung hindeu- ten würden, würden weder dargelegt noch belegt. Gemäss den aktuellen Ermittlungsergebnissen bestehe maximal ein genereller Tatverdacht, wel- cher durch die neuen Beweisergebnisse nicht erhärtet, sondern vielmehr auf die punktuelle Weitergabe von Cannabis begrenzt worden sei (Be- schwerde, Rz. 15 f.). In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an dem vorstehend Dargelegten fest (Stellungnahme, Rz. 2 f.). 4.3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort aus, ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liege vor, wenn der Täter wisse oder annehmen müsse, dass die Widerhandlung die Ge- sundheit vieler Menschen gefährde. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sei dies regelmässig ab 18 Gramm reinem Kokain anzunehmen. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, könne bereits der Be- sitz einer qualifizierten Menge genügen, sofern diese zur Abgabe an Dritte bestimmt gewesen sei. Konkrete Weitergabehandlungen seien nicht erfor- derlich. Die Qualifikation scheide lediglich aus, wenn die Betäubungsmittel ausschliesslich dem Eigenkonsum oder nur einem kleinen, klar bestimmten Abnehmerkreis dienten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine Abgabe an Dritte. Die Aus- wertung des Mobiltelefons habe zahlreiche kurz dauernde und wiederkeh- rende WhatsApp-Telefonate mit verschiedenen Personen ergeben. Zudem habe der Beschuldigte in seinem Geschäft „D._____“ nachweislich Mari- huana an E._____ und an F._____ verkauft. In Anbetracht der Sicherstel- lung von Marihuana, Kokain und verbotenen Medikamenten sowie der be- legten Verkaufshandlungen sei nicht von blossem Eigenkonsum auszuge- hen. Beim sichergestellten Kokain von 65.98 Gramm habe der Beschul- digte zumindest annehmen müssen, dass dieses die Gesundheit vieler Menschen gefährden könne, zumal er einschlägig vorbestraft sei. Er habe das Kokain in einem Tresor in seinem Geschäft aufbewahrt und sei damit offensichtlich in der Lage gewesen, frei darüber zu verfügen. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf einen kleinen, bestimmten Abnehmerkreis be- stünden nicht. Vielmehr lasse sein Verhalten darauf schliessen, dass er das Kokain an jedermann verkauft hätte, der danach gefragt hätte. Der Be- schwerdeführer habe damit potenziell die Gesundheit einer grossen Zahl
- 9 - von Menschen gefährdet und dies in Kauf genommen. Unerheblich sei, wie viel Kokain tatsächlich verkauft worden sei. Bereits die Aufbewahrung von 65.98 Gramm Kokain – mithin eines Vielfachen des Grenzwerts für einen schweren Fall – begründe eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2). 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat sich mit den Faktoren, welche den dringenden Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO begründen, im Ent- scheid SBK.2025.308 vom 19. November 2025 (E. 2.4) auseinanderge- setzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, die zwi- schenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobenen Be- weise relativierten den dringenden Tatverdacht und es bestehe derzeit le- diglich noch ein „maximal genereller Tatverdacht“ (Beschwerde, Rz. 13 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welches am 23. September 2025 zusammen mit einem Minigrip mit weis- sem Pulver im Tresor des Geschäfts „D._____“ sichergestellt worden war, konnte zwischenzeitlich ausgewertet werden. Diese Auswertung ergab, dass der Beschwerdeführer über WhatsApp mit mehreren Personen wie- derholt kurze Telefonate führte und mit mindestens zwei Personen mittels WhatsApp-Chats Marihuana-Verkäufe abwickelte (vgl. Beilage 4 zum An- trag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 8. Januar 2026 auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungs- haft). Die vom Beschwerdeführer weiterhin bestrittene Handelstätigkeit mit den am 23. September 2025 sichergestellten Betäubungsmitteln ist damit zumindest in Bezug auf Marihuana zusätzlich erhärtet. Nicht nachvollzieh- bar ist sodann, weshalb die Tatsache, dass der bereits einschlägig vorbe- strafte Beschwerdeführer weiterhin mit Marihuana handelt, den bereits auf- grund der sichergestellten Menge von 65.98 Gramm bestehenden dringen- den Verdacht entkräften soll, das aufgefundene Kokain sei zu Handelszwe- cken bestimmt gewesen. Hinzu kommt, dass dieses sichergestellte Kokain gemäss dem zwischenzeitlich eingegangenen forensisch-chemischen Ab- schlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Z._____ vom
14. November 2025 einen Cocain-Hydrochlorid-Gehalt von 98 % (sowie ei- nen Cocain-Base-Gehalt von 88 % ± 5.5 %) aufwies. Damit steht fest, dass die nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen qualifi- zierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorausgesetzte Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom
27. November 2024 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen) deutlich überschritten
- 10 - ist. Dass der Beschwerdeführer dieses Kokain lediglich zum Eigenkonsum oder zur Abgabe an einen Kleinstkreis an Abnehmern aufbewahrt hätte, erscheint angesichts der Gesamtumstände zumindest im heutigen Verfah- rensstand mehr als fraglich. Entgegen seiner Auffassung besteht daher auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mobiltelefonauswertung und des forensisch-chemischen Abschlussberichts weiterhin der dringende Verdacht, dass das Kokain zur Veräusserung bestimmt war. Der Beschwer- deführer hat demnach mutmasslich bereits dadurch, dass er dieses Kokain lagerte bzw. besass oder aufbewahrte, eine qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz begangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3), weshalb der dringende Tat- verdacht diesbezüglich weiterhin zu bejahen ist. 5. 5.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus. Vorliegend steht einzig der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Raum. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3.3 der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Vorinstanz erachtet das für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr notwendige Vortatenerfordernis als erfüllt (angefochtene Verfügung, E. 3.3.5). Es werde zudem grundsätzlich an den Ausführungen in E. 6.4.2 der Verfügung vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) festgehalten. Es sei unter anderem ausgeführt worden, dass die beim Beschwerdeführer si- chergestellten Substanzen auf eine Betäubungsmittelhandelstätigkeit des Beschwerdeführers hinwiesen. Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2025 (SBK.2025.308) sei die sicherheitsrelevante Bedeutung der drohen- den Delikte unter Hinweis darauf, dass nicht nur Marihuana, sondern auch Kokain und verbotene Medikamente sichergestellt worden seien, als erheb- lich eingestuft worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lägen genügend konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel vor und seien zwei Abnehmer ausfindig gemacht worden, welche den Verkauf von Marihuana durch den Beschwerdeführer bestätigt hätten. Eine erheb- liche Gefährdung der Sicherheit anderer liege vor (angefochtene Verfü- gung, E. 3.3.6). In Bezug auf die Rückfallprognose seien seit der Verfügung vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) und dem Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom
19. November 2025 (SBK.2025.308) keine Veränderungen erkennbar, wel- che zu neuen Erkenntnissen geführt hätten. Anderes werde von der
- 11 - Verteidigung auch nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer sei nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose auszustellen und es bestehe damit die ernsthafte Befürchtung der Tatwiederholung (angefochtene Verfügung, E. 3.3.7 f.). 5.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die Erwägungen der Vorinstanz zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr genügten den rechtlichen Anforderungen nicht, da sie mehrere selbständige Prüfungs- schritte vermenge und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr faktisch auf eine abstrakte Deliktszuordnung reduziere. Zwar sei für die Wiederholungs- gefahr keine Individualgefahr nachzuweisen. Daraus folge jedoch nicht, dass bei Betäubungsmitteldelikten die erhebliche und unmittelbare Gefähr- dung der Sicherheit anderer ohne weitere Konkretisierung angenommen werden dürfe. Die Vorinstanz unterschreite durch den Verweis auf abs- trakte Gefährdungsdelikte die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich verlangte Schwelle und entleere dieses Tatbestandsmerkmal seines eigen- ständigen Gehalts. Weiter stütze sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf vergangenheitsbezogene Indizien (Sicherstellungen sowie zwei bestätigte Marihuana-Abnehmer), welche zwar den Tatverdacht zu tragen vermöch- ten, jedoch keine erhebliche und unmittelbare Gefährdung künftiger Delikte begründeten. Zwei bestätigte Abnehmerkontakte belegten weder einen Handel im grossen Stil noch eine besondere Intensität oder Organisations- struktur. Die bundesgerichtliche Praxis, auf welche sich die Vorinstanz be- rufe, betreffe deutlich schwerere Konstellationen und sei auf den vorliegen- den Fall nicht übertragbar. Die Annahme der Wiederholungsgefahr beruhe daher auf einer abstrakten Deliktszuordnung und nicht auf einer konkret feststellbaren qualifizierten Gefährdungslage. Die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO seien folglich nicht erfüllt (Beschwerde, Rz. 17 ff.). Mit Stellungnahme hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an sei- ner Auffassung, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen, fest (Stellungnahme, Rz. 4 ff.). 5.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerdeantwort fest, ihr gegen den Beschwerdeführer erlassener Strafbefehl vom 3. Oktober 2025 (STA2 ST.2024.2890) sei nunmehr rechtskräftig. Sein Verhalten in der Ver- gangenheit zeige, dass der Beschwerdeführer bereits mit Betäubungsmit- teln gehandelt habe und offensichtlich nicht damit aufhöre. Es werde daher auf die zutreffenden Ausführungen in den Verfügungen der Vorinstanz vom
25. September 2025 (HA.2025.503), vom 24. Oktober 2025 (HA.2025.535) und der angefochtenen Verfügung sowie im Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. No- vember 2025 (SBK.2025.308) verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Handlungen jeweils potenziell die
- 12 - Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen gefährdet habe und dies auch ohne Weiteres in Kauf genommen habe (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.3). 5.5. 5.5.1. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ent- gegen seiner Darstellung stützt sich die Bejahung der Wiederholungsge- fahr nicht auf eine bloss abstrakte Deliktszuordnung, sondern auf eine kon- krete Gesamtwürdigung der einschlägigen Vorstrafen, der aktuellen Tat- vorwürfe sowie der daraus resultierenden Rückfallprognose im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Vortatenerfordernis ist mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers erfüllt: Er wurde mit Strafbefehlen vom 27. Februar 2015 und 15. Februar 2017 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Hinzu kommt der inzwischen rechtskräftige Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Oktober 2025 (STA2 ST.2024.2890), mit welchem ihm eine über einen Zeitraum von rund zwei Jahren ausgeübte, mengenmässig erhebliche und gewinnorientierte Betäubungsmitteldelin- quenz zur Last gelegt wurde. Danach erwarb er insgesamt rund sechs Ki- logramm Marihuana sowie eine unbekannte Menge Haschisch zu einem Preis von Fr. 21'000.00, lagerte diese Betäubungsmittel in seiner Wohnung und im Geschäft „D._____“ und veräusserte hiervon mindestens 1,2 Kilo- gramm Marihuana, wobei er einen Umsatz von mindestens Fr. 9'600.00 er- wirtschaftet habe. Diese Vortaten betreffen gleichartige Delikte, richten sich gegen dasselbe geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit und rei- chen in ihrer Intensität und Dauer deutlich über eine geringfügige oder punktuelle Delinquenz hinaus. 5.5.2. Auch die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte sind als schwer zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer wird eine qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. So wurden erneut grössere Mengen an Marihuana mit einem (umfassend verbotenen) THC-Gehalt von 16 % sichergestellt, mit welchem der Beschwerdeführer nachweislich Handel betrieben hat. Die sichergestellte Menge von rund 66 Gramm Kokain mit aussergewöhnlich hohem Reinheitsgrad überschreitet zudem die bundesgerichtlich anerkannte Schwelle für einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG deutlich (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Be- sitz und die mutmassliche Weitergabe von derart reinem Kokain begründen eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung der Sicherheit anderer, da der Vertrieb solcher Betäubungsmittel typischerweise mit gravierenden Ge- sundheitsrisiken für eine unbestimmte Vielzahl von Personen verbunden ist. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz ergibt sich damit nicht pauschal aus der abstrakten Einordnung als Betäubungsmitteldelikt, sondern aus Art, Menge und Reinheitsgrad der sichergestellten Substanzen sowie aus dem
- 13 - Gesamtzusammenhang der vorgeworfenen und der nachgewiesen über Jahre hinweg begangenen Betäubungsmitteldelinquenz des Beschwerde- führers (vgl. E. 5.5.3 hiernach). 5.5.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter einwendet, die Vorinstanz habe sich lediglich auf vergangenheitsbezogene Indizien gestützt, ist festzuhalten, dass gerade diese Indizien für die Rückfallprognose von zentraler Bedeu- tung sind. Die wiederholten einschlägigen Vorstrafen, die zeitliche Nähe zwischen diesen Vorstrafen und den nun untersuchten Delikten sowie der Umstand, dass die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers trotz lau- fender Strafverfahren fortgesetzt und – so der dringende Verdacht – auf den Handel mit Kokain und allenfalls verbotene Medikamente (Sildenafil) ausgedehnt wurde, sprechen klar gegen eine nachhaltige Verhaltensände- rung und zeigen gleichzeitig die offenkundige Gleichgültigkeit des Be- schwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Die Mobiltele- fonauswertung belegt jedenfalls weitere Betäubungsmittelgeschäfte und bestätigt damit eine fortbestehende Tatbereitschaft noch während der letzt- lich mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2025 abgeschlossenen Strafuntersu- chung (STA2 ST.2024.2890). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ist die Annahme der Wiederholungsgefahr daher nicht davon ab- hängig, dass bereits im vorliegenden Verfahren ein Handel „im grossen Stil“ zweifelsfrei nachgewiesen wäre. Massgeblich ist vielmehr die ernsthafte Befürchtung weiterer schwerer Delikte. Angesichts der Schwere der dro- henden Taten und der damit verbundenen erheblichen Gefährdung der öf- fentlichen Gesundheit sind an die Rückfallgefahr nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zudem geringere Anforderungen zu stellen. Die Tat- wiederholung ist mit Blick auf das vorstehend Dargelegte damit ernsthaft zu befürchten und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. 6. 6.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 6.2. Dass sich der Beschwerdeführer allein aufgrund von Ersatzmassnahmen wie etwa Meldepflichten oder Kontaktverboten von weiterer Delinquenz ab- halten liesse, erscheint mit Blick auf das vorstehend Dargelegte (insbeson- dere E. 5.5.3 hiervor) äusserst unwahrscheinlich. Von daher sind entgegen
- 14 - der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 28 f.) keine Er- satzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wieder- holungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit etwas mehr als vier Monaten in Untersuchungshaft befindet und ihm im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch ohne Berücksichti- gung von Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, erweist sich die einstweilen bis am 23. April 2026 angeordnete Untersu- chungshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dies auch mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Unter- suchungshaft zu den weiter geplanten Verfahrensschritten Stellung ge- nommen und den baldigen Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt hat (Ziff. 2.3). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde- führers überzeugen nicht, zumal sie im Wesentlichen einzig und in unzu- treffender Weise mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr begründet sind (Be- schwerde, Rz. 25). Auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen (Rz. 5 f.) ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil sie sich in abstrakten Überlegungen zur zeitlichen Begrenzung der Un- tersuchungshaft erschöpfen, ohne die für das vorliegende Verfahren massgeblichen konkreten Umstände zu berücksichtigen und für die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft daher nicht ent- scheidrelevant sind. 6.3. Zusammengefasst liegt ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der besondere Haft- grund der Wiederholungsgefahr vor. Auch ist die einstweilen bis am 23. Ap- ril 2026 angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig. Die angefoch- tene Verfügung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch