Sachverhalt
A. Gegen A._____ sind diverse Betreibungsverfahren vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (fortan: Betreibungsamt Imboden) hängig. Diese befinden sich teilweise im Pfändungsvollzugsstadium. B. Am 28. November 2025 erschien A._____ zur Pfändungseinvernahme, nachdem das Betreibungsamt Imboden CHF 8’500.00 von einem auf sie lautenden Bankkonto sicherstellen und auf ein eigenes Konto überweisen liess. Die Pfändung wurde gleichentags vollzogen. C. Das Betreibungsamt Imboden stellte am 15. Januar 2026 eine Pfändungsurkunde aus, welche A._____ am 20. Januar 2026 zugestellt wurde. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Poststempel vom 23. Januar 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) "Beschwerde gegen Pfändung des Betreibungsamts Imboden vom 24.11.2025". Darin beantragt sie folgendes: 1. Die Feststellung, dass das Betreibungsamt Imboden die gesetzlichen Verfahrensvorschriften verletzt hat. 2. Die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der vorgenommenen Pfändung. 3. Eventuell: Die Rückerstattung des gepfändeten Betrags, sofern die Pfändung unrechtmässig war. 4. Die Zustellung sämtlicher Akten im Zusammenhang mit der Pfändung. E. Das Betreibungsamt Imboden liess sich mit Schreiben vom 29. Januar 2026 zur Beschwerde vernehmen. F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B._____ wurde verzichtet. G. Diverse Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Pfändungsurkunde ist Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG. Die am
23. Januar 2026 (Poststempel) eingelegte Beschwerde gegen die am 15. Januar 2026 aus- bzw. am 20. Januar 2026 zugestellte Pfändungsurkunde ist fristgerecht erfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerdeführung auf kantonaler Ebene ist nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (vgl. etwa BGE 144 III 74 E. 4.2.2). Keine Beschwerde
3 / 10 kann erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). Auf Beschwerdeantrag Nr. 1 ist folglich nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin damit allgemein die Feststellung einer Verletzung gesetzlicher Verfahrensvorschriften verlangt. Der Antrag geht im Übrigen in den Anträgen Nr. 2 und 3 auf, da die darin beantragte Aufhebung nur bei entsprechender Feststellung erfolgen kann. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten und dem in E. 6.1 Auszuführenden einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz, SchKG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin erhebt "Beschwerde gegen [die] Pfändung des Betreibungsamts Imboden vom 24.11.2025" und moniert, es sei ohne ihr Wissen und ohne vorherige schriftliche Mitteilung der Betrag von CHF 8'500.00 von ihrem Sparkonto gepfändet worden. Am 28. November 2025 habe sie persönlich beim Betreibungsamt Stellung genommen und erklärt, dass das betroffene Sparkonto ursprünglich auf sie und ihren Partner gelautet habe. Seit April 2025 werde das Konto ausschliesslich noch auf ihren Namen geführt, da sich ihr Partner im Scheidungsverfahren in Italien befinde. Sie habe das Betreibungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ihr Vermögen handle. Sie habe mit den Bankauszügen aufgezeigt, dass es vom privaten Konto ihres Partners überwiesen worden sei. Es bestehe eine Informations- und Mitteilungspflicht des Betreibungsamts, bevor eine Kontopfändung vollzogen werde. Dies sei nicht erfolgt (act. A.1).
E. 4 Das Betreibungsamt Imboden führt aus, es habe mit Schreiben vom 21. November 2025 ein Auskunftsersuchen an die Bank erlassen. Auf den erhaltenen
4 / 10 Kontoauszügen sei festgestellt worden, dass ein Sparkonto auf den Namen der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von CHF 8'500.00 bestanden habe. Als Sicherungsmassnahme sei das Guthaben vorsorglich gepfändet und die Bank angewiesen worden, die gepfändete Summe an das Betreibungsamt Imboden zu überweisen. Am 28. November 2025 (zwei Tage nach der Auszahlung des Bankguthabens) sei die Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme erschienen. Bei der Pfändungseinvernahme habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass das Konto bis im April 2025 auf beide Namen gelautet habe. Ab dann soll das Konto nur noch auf den Namen der Beschwerdeführerin geführt worden sein. Das Betreibungsamt habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin seinen Anspruch am Guthaben im April 2025 aufgegeben habe und es somit allein der Beschwerdeführerin zustehe, was auch die Bezüge vom Konto belegen würden. Weiter hält das Betreibungsamt Imboden in seiner Vernehmlassung entgegen, dass die Beschwerdeführerin über dieses Vorgehen informiert worden sei. Sie habe beim Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 eine Kopie des Pfändungsprotokolls erhalten und diesen Erhalt unterschriftlich bestätigt. Darin sei verfügt worden, dass das Bankguthaben gepfändet werde. Zudem sei sie aufgeklärt worden, dass sie dieses Vorgehen innert zehn Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde mit Beschwerde anfechten könne. Schliesslich führt das das Betreibungsamt Imboden aus, für die Pfändungsgruppen Nr. Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ infolge der Feststellung des Vermögens auf dem Sparkonto eine Nachpfändung vollzogen zu haben. Die verfügte Einkommenspfändung werde aber aufgrund dessen, dass bereits bei der Pfändungseinvernahme bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen Beschwerde führen werde, aufrechterhalten.
E. 5 Die Anträge der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen und das Vorgehen des Betreibungsamtes Imboden geben Anlass zu Klarstellungen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Pfändung (Antrag 2), eventualiter die Rückerstattung des gepfändeten Betrags für den Fall, dass sich die Pfändung als unrechtmässig erweisen sollte (Antrag 3). Eine Änderung der angefochtenen Betreibungshandlung im Sinne einer Reduktion des Pfändungssubstrats (beispielsweise infolge Überpfändung) verlangt sie hingegen nicht. Auch bei objektiver Auslegung ihrer Eingabe nach den allgemeinen Grundsätzen, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie ihrer
5 / 10 Laienstellung, lässt sich ein entsprechender Antrag der Begründung nicht entnehmen.
E. 5.2 Bis zum 28. November 2025 waren beim Betreibungsamt Imboden drei Einkommenspfändungen gegen die Beschwerdeführerin hängig (Pfändungsgruppen Nr. Z.1._____ [Vollzugsdatum: 12. Dezember 2024], Z.2._____ [Vollzugsdatum: 28. Januar 2025] und Z.3._____ [Vollzugsdatum: 20. Mai 2025]; BA-act. 6). Am 11. November 2025 reichte die B._____ in der von ihr initiierten Betreibung Nr. Z.4._____ das Fortsetzungsbegehren ein (BA-act. 5, S. 2). Am 21. November 2025 übermittelte das Betreibungsamt Imboden der C._____ ein mit "Anfrage Kontoauszug" betiteltes Schreiben (BA-act. 1). Im Betreff wurde auf die "Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____" sowie auf den Pfändungsvollzug vom 17. Dezember 2024 Bezug genommen. Darin ersuchte das Amt "infolge eines laufenden Pfändungsverfahrens" um Zustellung von Kontoauszügen sämtlicher die Beschwerdeführerin betreffenden Konten. In der Folge wurde auf einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Sparkonto der C._____ Guthaben festgestellt. Mit Schreiben vom 26. November 2025 zeigte das Betreibungsamt Imboden daher der C._____ die "Pfändung einer Forderung" an. Im Betreff wurde nebst dem gepfändeten Betrag von CHF 8'500.00 wiederum auf das Vollzugsdatum vom 17. Dezember 2024 hingewiesen; zudem wurde auf die Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ verwiesen. Inhaltlich hielt das Betreibungsamt Imboden fest, der genannte Betrag sei vollumfänglich gepfändet worden, weshalb die Forderung nur noch mit befreiender Wirkung an das Betreibungsamt bezahlt werden könne. Die C._____ wurde ersucht, den entsprechenden Betrag auf ein Konto des Betreibungsamtes Imboden zu überweisen (vgl. BA-act. 3). Am 28. November 2025 wurde ein Pfändungsvollzug durchgeführt. Gemäss dem in den Akten liegenden Pfändungsprotokoll sowie der Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2026 erfolgte dieser jedoch für die Pfändungsgruppe Nr. Z.5._____, an welcher einzig die Betreibung Nr. Z.4._____ beteiligt ist. Nachdem das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführte, es sei unter anderem für die Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ gestützt auf die Feststellung von Vermögenswerten auf dem Sparkonto eine Nachpfändung vollzogen worden, blieb unklar, ob es sich beim Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 um eine Nachpfändung für die sich bereits in Pfändung befindenden Pfändungsgruppen Nr. Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ handelte. Zudem blieb unklar, wie das Schreiben des Betreibungsamtes Imboden vom 26. November 2025 rechtlich einzuordnen ist.
6 / 10 Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeholten telefonischen Auskunft beim Betreibungsamt konnte der Sachverhalt geklärt werden. Nach dessen Angaben wurden die Schreiben vom 21. und 26. November 2025 irrtümlich unter den entsprechenden Referenzen bzw. Pfändungsgruppen erfasst. Sie erfolgten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem am 11. November 2025 eingegangenen Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. Z.4._____. Der Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 betrifft einzig die Betreibung Nr. Z.4._____; eine Nachpfändung liegt nicht vor (vgl. act. B.2). Beim Schreiben vom 26. November 2025 handelt es sich folglich mangels einer gültig vollzogenen Pfändung – was der unzutreffende Titel "Anzeige einer Pfändung" fälschlicherweise suggeriert – nicht um eine "ordentliche" Sicherungsvorkehr gemäss Art. 99 SchKG. Vielmehr stellt es eine gemäss Bundesgericht unter gewissen Umständen zulässige vorsorgliche Sicherungsmassnahme (vorliegend gestützt auf Art. 99 SchKG) zur Durchführung der Pfändung für die Betreibung Nr. Z.4._____ dar (vgl. etwa BGE 115 III 41 E. 2). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG.
E. 6 Wie gesehen, moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Pfändung des Bankguthabens am 24. November 2025 sei ohne vorgängige Information erfolgt.
E. 6.1 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Verfügung des Betreibungsamtes Imboden vom 24. November 2025 entnehmen. Die Beschwerdeführerin dürfte das Schreiben des Betreibungsamtes Imboden vom 26. November 2025 an die C._____ meinen, das als "Anzeige einer Pfändung" bezeichnet ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine vorsorglich angeordnete Sicherungsmassnahme handelt, die im Hinblick auf eine noch durchzuführende Pfändung in der Betreibung Nr. Z.4._____ getroffen wurde. Die Pfändung konnte vollzogen und das sichergestellte Bankguthaben von CHF 8'500.00 nunmehr "ordentlich" gepfändet werden. Es besteht somit kein rechtlich schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung allfälliger Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der vorsorglichen Sicherstellung des Bankguthabens mehr. Diese hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der nachträglichen Pfändung.
E. 6.2 Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin den Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 betrifft, erweist sich diese als unbegründet.
7 / 10
E. 6.2.1 Gemäss Art. 90 SchKG wird die Pfändung spätestens am vorgehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 91 SchKG angekündigt. Sie bezweckt, den Schuldner auf seine Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung dieser Pflichten aufmerksam zu machen. Es handelt sich dabei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Die Ankündigung ist zum Schutze des Schuldners zu erlassen (vgl. SIEVI, in: in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 90 N. 1). Eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, ist anfechtbar. Nimmt der Schuldner oder sein Vertreter jedoch am Pfändungsvollzug teil, werden Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (SIEVI, a.a.O., Art. 90 N. 15 f. m.w.H.). Eine solche Pfändung wird nämlich trotz fehlender Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge der fehlenden Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, mithin seine Rechte – insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögenswerte – nicht geltend machen konnte (BGE 77 III 104 E. 2 m.w.H.).
E. 6.2.2 Vorliegend erschien die Beschwerdeführerin – zwei Tage nachdem ihr Bankguthaben sichergestellt worden war und noch bevor das Betreibungsamt Imboden eine Pfändungsankündigung erlassen konnte – von sich aus beim Betreibungsamt Imboden (vgl. BA-act. 3 und 4). Ihr Erscheinen wurde offensichtlich unmittelbar zum Anlass für den Vollzug der Pfändung genommen. Sie wohnte damit dem gesamten Pfändungsvollzug bei und machte Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Gemäss den Bemerkungen im Pfändungsprotokoll erhob sie zudem Einwendungen gegen die Pfändbarkeit einzelner Vermögenswerte (insbesondere des Bankguthabens). Damit war sie in der Lage, ihre Rechte im Rahmen des Pfändungsvollzugs wahrzunehmen. Ein allfälliger Ankündigungsmangel wäre damit geheilt.
E. 7 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, bei dem fraglichen Bankguthaben handle es sich nicht um ihr Vermögen. Sie habe das Betreibungsamt ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Das Guthaben stehe vielmehr ihrem Partner zu (act. A.1).
E. 7.1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Für die Anmeldung des
8 / 10 Drittanspruchs wird keine besondere Form verlangt. Sie kann mündlich oder schriftlich sein. Sie muss aber dem Gläubiger ermöglichen zu erkennen, wer welchen Anspruch auf welchen gepfändeten Vermögenswert geltend macht (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 Pra 108 Nr. 19). Zur Anmeldung ist auch der Schuldner legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2018 vom 20. Juli 20218 E. 2.4.1). Eine gegenüber dem Betreibungsamt mündlich erhobene Drittansprache ist vom Betreibungsamt zu vermerken (BGE 57 III 71 S. 73 ff.). Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu pfändenden Gegenstände oder Rechte haben nicht die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge, sondern verpflichten das Amt einzig, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (BGE 134 III 122 E. 4.2). In Anwendung der zitierten Norm hält sich das Betreibungsamt an die Erklärungen des Schuldners oder des Drittansprechers und muss die Begründetheit der Ansprache nicht überprüfen. Es hat nur die Frage abzuklären, wer über die tatsächliche Verfügungsgewalt (Gewahrsam) verfügt, ohne vertiefte materielle Überlegungen darüber anzustellen, ob der tatsächliche Zustand rechtmässig sei oder nicht (BGE 123 III 367 E. 3b). Im Fall einer Drittansprache hat das Betreibungsamt den pfändbaren Gegenstand in der Pfändung zu belassen. Ihm kommt nicht die Kompetenz zu, über den Drittanspruch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1).
E. 7.2 Das Betreibungsamt bestreitet nicht, von der Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Bankguthaben ihrem Partner zustehe. Im Pfändungsprotokoll findet sich entsprechend der –unklar formulierte – Vermerk des Betreibungsamtes Imboden: "Gemäss Schuldnerin wurde das Konto im April 2025 nur noch auf ihren Namen geführt. Davor hatte sie das Konto gemeinsam mit Herr D._____ geführt. Das Betreibungsamt kann diesen Vorgang aber nicht restlos nachvollziehen, weshalb das Guthaben in vollem Umfang gepfändet wird."). Ein nahezu gleichlautender Vermerk findet sich in der Pfändungsurkunde (BA-act. 5, "Pfändungsvollzug", S. 1). In diesen Vermerken kann keine rechtsgenügliche Vormerkung des von der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs erhobenen Drittanspruchs erblickt werden. Entsprechend initiierte das Betreibungsamt Imboden auch kein Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG. Der angemeldete Drittanspruch hätte vorliegend zwingend in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden müssen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 SchKG). Das Vorgehen des Betreibungsamtes erweist sich somit als rechtswidrig. Dies führt jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zur Ungültigkeit der Pfändung als solcher. Die Vormerkung eines dem Betreibungsamt bekanntgegebenen Drittanspruchs gehört nicht zum eigentlichen Pfändungsvollzug,
9 / 10 sondern stellt eine diesem nachgelagerte Verfahrenshandlung dar (BGE 97 III 18 E. 2b). Der bestehende Mangel ist indessen zu beheben und das Betreibungsamt Imboden ist anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin angemeldeten Drittanspruch ihres Partners D._____ am gepfändeten Guthaben den Beteiligten anzuzeigen. Da die Pfändungsurkunde bereits zugestellt worden ist, hat dies mittels besonderer Mitteilung (Musterformular Nr. 18) zu erfolgen. Den Beteiligten ist dabei die Bestreitungsfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SchKG anzusetzen.
E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt Imboden ist jedoch anzuweisen, die Pfändung Nr. Z.5._____ in der Betreibung Nr. Z.4._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von D._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
E. 9 Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es werden vorliegend keine Kosten erhoben.
10 / 10 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Betreibungsamt Imboden wird angewiesen, die Pfändung Nr. Z.5._____ in der Betreibung Nr. Z.4._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von D._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 9. September 2026 mitgeteilt am 9. September 2026 Referenz SBK 26 10 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 15. Januar 2026
2 / 10 Sachverhalt A. Gegen A._____ sind diverse Betreibungsverfahren vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (fortan: Betreibungsamt Imboden) hängig. Diese befinden sich teilweise im Pfändungsvollzugsstadium. B. Am 28. November 2025 erschien A._____ zur Pfändungseinvernahme, nachdem das Betreibungsamt Imboden CHF 8’500.00 von einem auf sie lautenden Bankkonto sicherstellen und auf ein eigenes Konto überweisen liess. Die Pfändung wurde gleichentags vollzogen. C. Das Betreibungsamt Imboden stellte am 15. Januar 2026 eine Pfändungsurkunde aus, welche A._____ am 20. Januar 2026 zugestellt wurde. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Poststempel vom 23. Januar 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) "Beschwerde gegen Pfändung des Betreibungsamts Imboden vom 24.11.2025". Darin beantragt sie folgendes: 1. Die Feststellung, dass das Betreibungsamt Imboden die gesetzlichen Verfahrensvorschriften verletzt hat. 2. Die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der vorgenommenen Pfändung. 3. Eventuell: Die Rückerstattung des gepfändeten Betrags, sofern die Pfändung unrechtmässig war. 4. Die Zustellung sämtlicher Akten im Zusammenhang mit der Pfändung. E. Das Betreibungsamt Imboden liess sich mit Schreiben vom 29. Januar 2026 zur Beschwerde vernehmen. F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B._____ wurde verzichtet. G. Diverse Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Die Pfändungsurkunde ist Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG. Die am
23. Januar 2026 (Poststempel) eingelegte Beschwerde gegen die am 15. Januar 2026 aus- bzw. am 20. Januar 2026 zugestellte Pfändungsurkunde ist fristgerecht erfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerdeführung auf kantonaler Ebene ist nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (vgl. etwa BGE 144 III 74 E. 4.2.2). Keine Beschwerde
3 / 10 kann erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). Auf Beschwerdeantrag Nr. 1 ist folglich nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin damit allgemein die Feststellung einer Verletzung gesetzlicher Verfahrensvorschriften verlangt. Der Antrag geht im Übrigen in den Anträgen Nr. 2 und 3 auf, da die darin beantragte Aufhebung nur bei entsprechender Feststellung erfolgen kann. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten und dem in E. 6.1 Auszuführenden einzutreten. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz, SchKG). 3. Die Beschwerdeführerin erhebt "Beschwerde gegen [die] Pfändung des Betreibungsamts Imboden vom 24.11.2025" und moniert, es sei ohne ihr Wissen und ohne vorherige schriftliche Mitteilung der Betrag von CHF 8'500.00 von ihrem Sparkonto gepfändet worden. Am 28. November 2025 habe sie persönlich beim Betreibungsamt Stellung genommen und erklärt, dass das betroffene Sparkonto ursprünglich auf sie und ihren Partner gelautet habe. Seit April 2025 werde das Konto ausschliesslich noch auf ihren Namen geführt, da sich ihr Partner im Scheidungsverfahren in Italien befinde. Sie habe das Betreibungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ihr Vermögen handle. Sie habe mit den Bankauszügen aufgezeigt, dass es vom privaten Konto ihres Partners überwiesen worden sei. Es bestehe eine Informations- und Mitteilungspflicht des Betreibungsamts, bevor eine Kontopfändung vollzogen werde. Dies sei nicht erfolgt (act. A.1). 4. Das Betreibungsamt Imboden führt aus, es habe mit Schreiben vom 21. November 2025 ein Auskunftsersuchen an die Bank erlassen. Auf den erhaltenen
4 / 10 Kontoauszügen sei festgestellt worden, dass ein Sparkonto auf den Namen der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von CHF 8'500.00 bestanden habe. Als Sicherungsmassnahme sei das Guthaben vorsorglich gepfändet und die Bank angewiesen worden, die gepfändete Summe an das Betreibungsamt Imboden zu überweisen. Am 28. November 2025 (zwei Tage nach der Auszahlung des Bankguthabens) sei die Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme erschienen. Bei der Pfändungseinvernahme habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass das Konto bis im April 2025 auf beide Namen gelautet habe. Ab dann soll das Konto nur noch auf den Namen der Beschwerdeführerin geführt worden sein. Das Betreibungsamt habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin seinen Anspruch am Guthaben im April 2025 aufgegeben habe und es somit allein der Beschwerdeführerin zustehe, was auch die Bezüge vom Konto belegen würden. Weiter hält das Betreibungsamt Imboden in seiner Vernehmlassung entgegen, dass die Beschwerdeführerin über dieses Vorgehen informiert worden sei. Sie habe beim Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 eine Kopie des Pfändungsprotokolls erhalten und diesen Erhalt unterschriftlich bestätigt. Darin sei verfügt worden, dass das Bankguthaben gepfändet werde. Zudem sei sie aufgeklärt worden, dass sie dieses Vorgehen innert zehn Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde mit Beschwerde anfechten könne. Schliesslich führt das das Betreibungsamt Imboden aus, für die Pfändungsgruppen Nr. Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ infolge der Feststellung des Vermögens auf dem Sparkonto eine Nachpfändung vollzogen zu haben. Die verfügte Einkommenspfändung werde aber aufgrund dessen, dass bereits bei der Pfändungseinvernahme bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen Beschwerde führen werde, aufrechterhalten. 5. Die Anträge der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen und das Vorgehen des Betreibungsamtes Imboden geben Anlass zu Klarstellungen. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Pfändung (Antrag 2), eventualiter die Rückerstattung des gepfändeten Betrags für den Fall, dass sich die Pfändung als unrechtmässig erweisen sollte (Antrag 3). Eine Änderung der angefochtenen Betreibungshandlung im Sinne einer Reduktion des Pfändungssubstrats (beispielsweise infolge Überpfändung) verlangt sie hingegen nicht. Auch bei objektiver Auslegung ihrer Eingabe nach den allgemeinen Grundsätzen, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie ihrer
5 / 10 Laienstellung, lässt sich ein entsprechender Antrag der Begründung nicht entnehmen. 5.2. Bis zum 28. November 2025 waren beim Betreibungsamt Imboden drei Einkommenspfändungen gegen die Beschwerdeführerin hängig (Pfändungsgruppen Nr. Z.1._____ [Vollzugsdatum: 12. Dezember 2024], Z.2._____ [Vollzugsdatum: 28. Januar 2025] und Z.3._____ [Vollzugsdatum: 20. Mai 2025]; BA-act. 6). Am 11. November 2025 reichte die B._____ in der von ihr initiierten Betreibung Nr. Z.4._____ das Fortsetzungsbegehren ein (BA-act. 5, S. 2). Am 21. November 2025 übermittelte das Betreibungsamt Imboden der C._____ ein mit "Anfrage Kontoauszug" betiteltes Schreiben (BA-act. 1). Im Betreff wurde auf die "Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____" sowie auf den Pfändungsvollzug vom 17. Dezember 2024 Bezug genommen. Darin ersuchte das Amt "infolge eines laufenden Pfändungsverfahrens" um Zustellung von Kontoauszügen sämtlicher die Beschwerdeführerin betreffenden Konten. In der Folge wurde auf einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Sparkonto der C._____ Guthaben festgestellt. Mit Schreiben vom 26. November 2025 zeigte das Betreibungsamt Imboden daher der C._____ die "Pfändung einer Forderung" an. Im Betreff wurde nebst dem gepfändeten Betrag von CHF 8'500.00 wiederum auf das Vollzugsdatum vom 17. Dezember 2024 hingewiesen; zudem wurde auf die Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ verwiesen. Inhaltlich hielt das Betreibungsamt Imboden fest, der genannte Betrag sei vollumfänglich gepfändet worden, weshalb die Forderung nur noch mit befreiender Wirkung an das Betreibungsamt bezahlt werden könne. Die C._____ wurde ersucht, den entsprechenden Betrag auf ein Konto des Betreibungsamtes Imboden zu überweisen (vgl. BA-act. 3). Am 28. November 2025 wurde ein Pfändungsvollzug durchgeführt. Gemäss dem in den Akten liegenden Pfändungsprotokoll sowie der Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2026 erfolgte dieser jedoch für die Pfändungsgruppe Nr. Z.5._____, an welcher einzig die Betreibung Nr. Z.4._____ beteiligt ist. Nachdem das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführte, es sei unter anderem für die Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ gestützt auf die Feststellung von Vermögenswerten auf dem Sparkonto eine Nachpfändung vollzogen worden, blieb unklar, ob es sich beim Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 um eine Nachpfändung für die sich bereits in Pfändung befindenden Pfändungsgruppen Nr. Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ handelte. Zudem blieb unklar, wie das Schreiben des Betreibungsamtes Imboden vom 26. November 2025 rechtlich einzuordnen ist.
6 / 10 Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeholten telefonischen Auskunft beim Betreibungsamt konnte der Sachverhalt geklärt werden. Nach dessen Angaben wurden die Schreiben vom 21. und 26. November 2025 irrtümlich unter den entsprechenden Referenzen bzw. Pfändungsgruppen erfasst. Sie erfolgten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem am 11. November 2025 eingegangenen Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. Z.4._____. Der Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 betrifft einzig die Betreibung Nr. Z.4._____; eine Nachpfändung liegt nicht vor (vgl. act. B.2). Beim Schreiben vom 26. November 2025 handelt es sich folglich mangels einer gültig vollzogenen Pfändung – was der unzutreffende Titel "Anzeige einer Pfändung" fälschlicherweise suggeriert – nicht um eine "ordentliche" Sicherungsvorkehr gemäss Art. 99 SchKG. Vielmehr stellt es eine gemäss Bundesgericht unter gewissen Umständen zulässige vorsorgliche Sicherungsmassnahme (vorliegend gestützt auf Art. 99 SchKG) zur Durchführung der Pfändung für die Betreibung Nr. Z.4._____ dar (vgl. etwa BGE 115 III 41 E. 2). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG. 6. Wie gesehen, moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Pfändung des Bankguthabens am 24. November 2025 sei ohne vorgängige Information erfolgt. 6.1. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Verfügung des Betreibungsamtes Imboden vom 24. November 2025 entnehmen. Die Beschwerdeführerin dürfte das Schreiben des Betreibungsamtes Imboden vom 26. November 2025 an die C._____ meinen, das als "Anzeige einer Pfändung" bezeichnet ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine vorsorglich angeordnete Sicherungsmassnahme handelt, die im Hinblick auf eine noch durchzuführende Pfändung in der Betreibung Nr. Z.4._____ getroffen wurde. Die Pfändung konnte vollzogen und das sichergestellte Bankguthaben von CHF 8'500.00 nunmehr "ordentlich" gepfändet werden. Es besteht somit kein rechtlich schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung allfälliger Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der vorsorglichen Sicherstellung des Bankguthabens mehr. Diese hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der nachträglichen Pfändung. 6.2. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin den Pfändungsvollzug vom 28. November 2025 betrifft, erweist sich diese als unbegründet.
7 / 10 6.2.1. Gemäss Art. 90 SchKG wird die Pfändung spätestens am vorgehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 91 SchKG angekündigt. Sie bezweckt, den Schuldner auf seine Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung dieser Pflichten aufmerksam zu machen. Es handelt sich dabei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Die Ankündigung ist zum Schutze des Schuldners zu erlassen (vgl. SIEVI, in: in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 90 N. 1). Eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, ist anfechtbar. Nimmt der Schuldner oder sein Vertreter jedoch am Pfändungsvollzug teil, werden Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (SIEVI, a.a.O., Art. 90 N. 15 f. m.w.H.). Eine solche Pfändung wird nämlich trotz fehlender Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge der fehlenden Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, mithin seine Rechte – insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögenswerte – nicht geltend machen konnte (BGE 77 III 104 E. 2 m.w.H.). 6.2.2. Vorliegend erschien die Beschwerdeführerin – zwei Tage nachdem ihr Bankguthaben sichergestellt worden war und noch bevor das Betreibungsamt Imboden eine Pfändungsankündigung erlassen konnte – von sich aus beim Betreibungsamt Imboden (vgl. BA-act. 3 und 4). Ihr Erscheinen wurde offensichtlich unmittelbar zum Anlass für den Vollzug der Pfändung genommen. Sie wohnte damit dem gesamten Pfändungsvollzug bei und machte Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Gemäss den Bemerkungen im Pfändungsprotokoll erhob sie zudem Einwendungen gegen die Pfändbarkeit einzelner Vermögenswerte (insbesondere des Bankguthabens). Damit war sie in der Lage, ihre Rechte im Rahmen des Pfändungsvollzugs wahrzunehmen. Ein allfälliger Ankündigungsmangel wäre damit geheilt. 7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, bei dem fraglichen Bankguthaben handle es sich nicht um ihr Vermögen. Sie habe das Betreibungsamt ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Das Guthaben stehe vielmehr ihrem Partner zu (act. A.1). 7.1. Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Für die Anmeldung des
8 / 10 Drittanspruchs wird keine besondere Form verlangt. Sie kann mündlich oder schriftlich sein. Sie muss aber dem Gläubiger ermöglichen zu erkennen, wer welchen Anspruch auf welchen gepfändeten Vermögenswert geltend macht (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 Pra 108 Nr. 19). Zur Anmeldung ist auch der Schuldner legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2018 vom 20. Juli 20218 E. 2.4.1). Eine gegenüber dem Betreibungsamt mündlich erhobene Drittansprache ist vom Betreibungsamt zu vermerken (BGE 57 III 71 S. 73 ff.). Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu pfändenden Gegenstände oder Rechte haben nicht die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge, sondern verpflichten das Amt einzig, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (BGE 134 III 122 E. 4.2). In Anwendung der zitierten Norm hält sich das Betreibungsamt an die Erklärungen des Schuldners oder des Drittansprechers und muss die Begründetheit der Ansprache nicht überprüfen. Es hat nur die Frage abzuklären, wer über die tatsächliche Verfügungsgewalt (Gewahrsam) verfügt, ohne vertiefte materielle Überlegungen darüber anzustellen, ob der tatsächliche Zustand rechtmässig sei oder nicht (BGE 123 III 367 E. 3b). Im Fall einer Drittansprache hat das Betreibungsamt den pfändbaren Gegenstand in der Pfändung zu belassen. Ihm kommt nicht die Kompetenz zu, über den Drittanspruch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1). 7.2. Das Betreibungsamt bestreitet nicht, von der Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Bankguthaben ihrem Partner zustehe. Im Pfändungsprotokoll findet sich entsprechend der –unklar formulierte – Vermerk des Betreibungsamtes Imboden: "Gemäss Schuldnerin wurde das Konto im April 2025 nur noch auf ihren Namen geführt. Davor hatte sie das Konto gemeinsam mit Herr D._____ geführt. Das Betreibungsamt kann diesen Vorgang aber nicht restlos nachvollziehen, weshalb das Guthaben in vollem Umfang gepfändet wird."). Ein nahezu gleichlautender Vermerk findet sich in der Pfändungsurkunde (BA-act. 5, "Pfändungsvollzug", S. 1). In diesen Vermerken kann keine rechtsgenügliche Vormerkung des von der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs erhobenen Drittanspruchs erblickt werden. Entsprechend initiierte das Betreibungsamt Imboden auch kein Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG. Der angemeldete Drittanspruch hätte vorliegend zwingend in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden müssen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 SchKG). Das Vorgehen des Betreibungsamtes erweist sich somit als rechtswidrig. Dies führt jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zur Ungültigkeit der Pfändung als solcher. Die Vormerkung eines dem Betreibungsamt bekanntgegebenen Drittanspruchs gehört nicht zum eigentlichen Pfändungsvollzug,
9 / 10 sondern stellt eine diesem nachgelagerte Verfahrenshandlung dar (BGE 97 III 18 E. 2b). Der bestehende Mangel ist indessen zu beheben und das Betreibungsamt Imboden ist anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin angemeldeten Drittanspruch ihres Partners D._____ am gepfändeten Guthaben den Beteiligten anzuzeigen. Da die Pfändungsurkunde bereits zugestellt worden ist, hat dies mittels besonderer Mitteilung (Musterformular Nr. 18) zu erfolgen. Den Beteiligten ist dabei die Bestreitungsfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SchKG anzusetzen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt Imboden ist jedoch anzuweisen, die Pfändung Nr. Z.5._____ in der Betreibung Nr. Z.4._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von D._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 9. Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es werden vorliegend keine Kosten erhoben.
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Betreibungsamt Imboden wird angewiesen, die Pfändung Nr. Z.5._____ in der Betreibung Nr. Z.4._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von D._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]