Zechprellerei | Vermögen
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Am 23. Dezember 2000 stellte D., Direktor des Hotels A. in B., gegen X. Strafantrag wegen Zechprellerei. Durch Vermittlung des Bundesamtes für Polizei- wesen, Sektion Interpol, wurde X. darauf am 27. März 2001 durch die Polizeidirek- tion C. einvernommen. Der Befragte äusserte sich dabei dahin, dass er nach seiner Meinung nicht 10'000 Franken, sondern nur 5'000 Franken zu zahlen habe, doch sei er zur Zeit zahlungsunfähig. Er bestritt, dass er das Hotel vorsätzlich habe schä- digen wollen und versprach, den Betrag von 5'000 Franken bis Ostern 2001 zu be- gleichen. Am 24. April 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Zechprellerei und am 8. Mai 2001 ersuchte das Un- tersuchungsrichteramt Samedan die Staatsanwaltschaft C., den Angeschuldigten zum Sachverhalt und zu seinen persönlichen Verhältnissen rechtshilfeweise einzu- vernehmen und auf die gesetzlichen Bestimmungen der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB sowie auf seine Verteidigungsrechte aufmerksam zu machen. Das Lan- desgericht C. teilte dem Untersuchungsrichter darauf am 5. September 2001 mit, X. sei zunächst zu einem Einvernahmetermin nicht erschienen und habe anlässlich eines zweiten Termins am 14. August 2001 keine Angaben gemacht. Es wurde hin- gegen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte wegen des fraglichen Sachver- halts vor dem Landesgericht C. beurteilt und rechtskräftig freigesprochen worden sei. Einer gekürzten Urteilsausfertigung dieses Gerichts ist tatsächlich zu entneh-
E. 3 men, dass X. von der Anklage des schweren Betrugs freigesprochen wurde; zur
Begründung führte das Gericht aus, es liege kein Schuldbeweis vor und es sei of-
fenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung in dieser Sache im Gange.
B.1. Auf Grund eines Mandatsantrags des Untersuchungsrichteramtes Sa-
medan vom 8. Januar 2002 erliess der Kreispräsident Oberengadin am 28. Januar
2002 ein Strafmandat, durch welches X. der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
schuldig gesprochen und dafür unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu
30 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Gegen dieses Strafmandat erhob der Verur-
teilte durch Rechtsanwalt G., C., innert Frist Einsprache. In dieser wurde auf das in
C. durchgeführte Strafverfahren, das mit einem Freispruch geendet hatte, verwie-
sen und der Standpunkt vertreten, X. dürfe nicht wegen des gleichen Sachverhalts
in einem Verfahren in der Schweiz verurteilt werden. Wie sich aus den vor dem
Landesgericht C. vorgebrachten Einwänden ergebe, sei zudem der gegen diesen
erhobene Vorwurf auch in der Sache selbst unbegründet.
2. Am 22. August 2002 verfügte der Untersuchungsrichter den Schluss der
Untersuchung. In einer Aktennotiz vom 20. September 2002 hielt er fest, der Ange-
schuldigte habe telefonisch mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit in Österreich
ein Zivilprozess hängig sei. Er bestreite die Forderung und wünsche, dass mit der
Anklageerhebung zugewartet werde; er stellte eine schriftliche Stellungnahme in
Aussicht. Der Untersuchungsrichter hielt in einem Schreiben vom 29. Oktober 2002
an X. fest, er habe bisher die zugesicherten Unterlagen nicht erhalten; falls bis zum
15. November 2002 nichts eintreffe, werde das Verfahren weitergeführt. Nach un-
benütztem Ablauf der angesetzten Frist erliess der Staatsanwalt am 3. Dezember
2002 die Anklageverfügung und überwies die Sache zur Beurteilung an den Be-
zirksgerichtsausschuss Maloja.
C. Mit Abwesenheitsurteil vom 23. Januar 2003 sprach der Bezirksgerichts-
ausschuss Maloja X. von der Anklage der Zechprellerei frei. Die Untersuchungskos-
ten der Staatsanwaltschaft Graubünden von 1'180 Franken wurden auf die Staats-
kasse genommen, die Kosten des Strafmandatsverfahrens von 200 Franken der
Kreiskasse und die Gerichtsgebühr von 800 Franken der Bezirkskasse belastet. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Angeklagte habe sich beim Verlassen des Ho-
tels mit dem Wirt über die spätere Begleichung der Rechnung verständigt und des-
halb den Tatbestand der Zechprellerei nicht erfüllt. Wenn er bis heute nicht bezahlt
habe, so sei dies auf seine gegenwärtigen finanziellen Probleme und die Meinungs-
verschiedenheiten über die Höhe der geltend gemachten Forderung zurückzu-
E. 4 führen. Ein Schuldspruch scheitere also auch daran, dass der Umfang der Schuld
nicht feststehe, sondern zuerst in einem Zivilverfahren in C. festgestellt werden
müsse.
D. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3.
März 2003 die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit
dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, X. der Zechprellerei gemäss
Art. 149 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit 30 Tagen Gefängnis zu bestrafen;
es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah-
ren zu gewähren. – Rechtsanwalt Dr. G. teilte dem Kantonsgerichtsausschuss mit,
er vertrete den Berufungsbeklagten im vorliegenden Strafverfahren nicht. Er habe
bereits dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja mitgeteilt, dass sich seine Tätigkeit
allein auf die Erhebung der Einsprache bezogen habe, er jedoch nicht mit der Ver-
teidigung im Strafverfahren beauftragt sei. Die X. darauf an seinen Wohnort zuge-
stellte Berufungsschrift konnte dem Adressaten nicht ausgehändigt werden; die ent-
sprechende Sendung kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück. Eine erneute Zu-
stellung auf dem Rechtshilfeweg blieb erfolglos. - Das Bezirksamt Maloja verzich-
tete unter Hinweis auf die Akten auf eine Vernehmlassung.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
I. Der Staatsanwalt beanstandet, dass der Bezirksgerichtsausschuss ein
Kontumazurteil gefällt hat. Er stellte fest, die Frage, ob bei Abwesenheit oder feh-
lender Zuführbarkeit in Fällen, in denen der Strafantrag auf 30 Tage lautet, das Kon-
tumazverfahren oder das ordentliche Verfahren durchzuführen sei, entscheide sich
danach, ob der Fall auch ohne die Anwesenheit des Angeklagten beurteilt werden
könne. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt klar, die Angaben zur Person aus-
reichend, und es stünden nur Rechtsfragen zur Diskussion, so dass das Urteil auch
in Abwesenheit des Angeklagten hätte gefällt werden können. Dies dürfte im vorlie-
genden Fall zutreffen. X. konnte ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgela-
den werden, hätte aber gestützt auf Art. 122 Abs. 2 StPO vom persönlichen Erschei-
nen dispensiert werden können. Er hat allerdings kein entsprechendes Gesuch ge-
stellt, so dass der Bezirksgerichtsausschuss zu entscheiden hatte, ob er den Fall
trotzdem beurteilen wollte; eine Vorführung kam wegen des ausländischen Wohn-
sitzes des Angeklagten nicht in Frage. Allein auf Grund dieser Tatsache führte die
Vorinstanz das Kontumazverfahren durch. Dies drängte sich in der Tat nicht auf.
Erscheint ein Angeklagter trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung
und wurde er vom Erscheinen auch nicht dispensiert, so hat das Gericht auf Grund
E. 5 der Akten vorerst zu entscheiden, ob der Fall trotzdem beurteilt werden kann oder
ob es die persönliche Anwesenheit des Angeklagten für unerlässlich hält. Ist das
Gericht der Auffassung, dass der Fall in Abwesenheit des Angeklagten beurteilt wer-
den kann, darf es ein Urteil im ordentlichen Verfahren sprechen. Kommt es hinge-
gen zum Schluss, dass die Anwesenheit des Angeklagten für die Beurteilung des
Falles geboten ist, so soll es die Vorführung anordnen, falls der Angeklagte seinen
Wohnsitz in der Schweiz hat. Nur wenn die Vorführung im Falle eines ausländischen
Wohnsitzes nicht in Frage kommt, hat das Gericht ein Kontumazurteil zu fällen (PKG
1975 Nr. 40). Der Kantonsgerichtsausschuss geht mit dem Staatsanwalt darin einig,
dass es die Aktenlage durchaus erlaubt hätte, auf die Anwesenheit des Angeklagten
zu verzichten und ein ordentliches Urteil zu fällen. Die Durchführung des Kontumaz-
verfahrens drängte sich im erstinstanzlichen Verfahren also nicht auf.
Anders verhält es sich nun im Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft
hat gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Berufung ein-
gelegt und verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten. Diesem
konnte die Berufungsschrift nicht zugestellt werden, da er ohne Adressangabe ver-
zogen ist. Damit hat X. keine Möglichkeit, sich zur Berufung der Staatsanwaltschaft
zu äussern und von seinem Recht Gebrauch zu machen, eine mündliche Beru-
fungsverhandlung zu beantragen, welche ihm zweifellos zugestanden werden
müsste. Angesichts dieser Sachlage ist durch den Kantonsgerichtsausschuss ein
Abwesenheitsurteil zu fällen, andernfalls der Angeklagte in seinen Verteidigungs-
rechten im Berufungsverfahren beeinträchtigt würde (PKG 1975 Nr. 41).
II. Nachdem X. durch Strafmandat des Kreisamtes Oberengadin vom 28. Ja-
nuar 2002 der Zechprellerei schuldig gesprochen und dafür mit 30 Tagen Gefängnis
bestraft worden war, erhob sein damaliger Rechtsvertreter, G., Einsprache mit der
Begründung, sein Mandant sei wegen des gleichen Vorwurfs vom Landesgericht C.
beurteilt und mit Urteil vom 31. Mai 2001 rechtskräftig freigesprochen worden. Man
stelle sich auf den Standpunkt, dass X. nicht wegen der gleichen Vorwürfe, die be-
reits behandelt worden seien, in einem Verfahren in der Schweiz verurteilt werden
dürfe. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Urteil nicht zu dieser Frage, sie geht –
wie offenbar auch der Staatsanwalt – davon aus, dass der Einwand nicht relevant
sei. Lehre und Rechtsprechung haben sich verschiedentlich mit dem diesem Pro-
blem zugrunde liegenden Prinzip „ne bis in idem“ befasst, wobei es allerdings meist
um die hier nicht interessierende Frage ging, ob die Beurteilung desselben Lebens-
sachverhalts in einem Strafverfahren einerseits und in einem Verwaltungsverfahren
andererseits gegen diesen Prozessgrundsatz verstosse. Was die Konkurrenz
E. 6 zweier Strafverfahren betrifft ist unbestritten, dass nach dem im innerstaatlichen
Verhältnis zwingend geltenden Erledigungsprinzip eine mehrfache Bestrafung der-
selben Tat verboten ist. Im internationalen Verhältnis ist „ne bis in idem“ hingegen
kein allgemein gültiges Prinzip, weder vertraglich noch gewohnheitsrechtlich. Hier
gilt das Erledigungsprinzip nur, wenn die Strafverfolgung im Ausland auf offizielles
Ersuchen einer schweizerischen Behörde zurückzuführen ist, und es erfolgt in die-
sem Falle gemäss Art. 3 Ziff. 2 Abs. 2 StGB keine Bestrafung in der Schweiz, wenn
das ausländische Gericht den Täter endgültig freigesprochen hat (Popp, Basler
Kommentar Strafgesetzbuch I, N. 33 f. vor Art. 3 StGB). Im vorliegenden Fall sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass gegen X. durch die
Staatsanwaltschaft C. am 10. April 2001 wegen der hier zur Diskussion stehenden
Vorkommnisse Anklage wegen schweren Betruges im Sinne der §§ 146 und 147
Abs. 2 des österreichischen Strafgesetzbuches erhoben wurde, und dass der Ein-
zelrichter des Landesgerichtes C. ihn in der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2001
freigesprochen hat, weil kein Schuldbeweis vorliege und offenbar eine zivilrechtliche
Auseinandersetzung im Gange sei. Es ist hingegen aus den Akten nicht ersichtlich,
wie es überhaupt zu diesem Verfahren kam. Zwar ersuchte das Polizeikommando
Graubünden am 17. Januar 2001 das Bundesamt für Polizeiwesen, den Tatver-
dächtigen durch die zuständigen österreichischen Behörden zum Sachverhalt und
zu seinen persönlichen Verhältnissen befragen zu lassen, und es wurde diesem
Ersuchen durch die Bundespolizeidirektion C. auch tatsächlich stattgegeben. Das
Untersuchungsrichteramt Samedan stellte sodann am 8. Mai 2001 - ebenfalls vor
dem Urteil des Landesgerichtes C. vom 31. Mai 2001 - ein Rechtshilfeersuchen an
die Staatsanwaltschaft C. mit der Bitte um eingehende untersuchungsrichterliche
Befragung des Angeschuldigten. Diese Einvernahme konnte am 14.August 2001
durchgeführt werden, wobei die zuständige Beamtin in ihrem Antwortschreiben vom
5. September 2001 darauf hinwies, dass X. wegen des gleichen Sachverhalts durch
das Landesgericht C. beurteilt und freigesprochen worden sei. Es ist aber aus der
ganzen Prozedur nicht ersichtlich, dass durch eine schweizerische Behörde offiziell
um die Übernahme der Strafverfolgung in Österreich ersucht worden wäre; es
wurde im Gegenteil um Rechtshilfe für das Verfahren in der Schweiz ersucht. Damit
sind die Voraussetzungen, welche gemäss Art. 3 Ziff. 2 StGB eine Strafverfolgung
in der Schweiz ausschliessen, nicht erfüllt, so dass der Fall durch die bündnerischen
Gerichte beurteilt werden kann.
III.1. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja hat X. auf Grund dreier Argu-
mente von der Anklage der Zechprellerei freigesprochen, mit denen sich der Staats-
anwalt in seiner Berufung eingehend befasst. Die Vorinstanz stellte zum ersten un-
E. 7 ter Hinweis auf PKG 1998 Nr. 30 und Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 5. A., Bern 1995, § 16 N. 45) fest, der Tatbestand der Zechprel-
lerei sei objektiv dann nicht erfüllt, wenn der Gast den Gastwirtschaftsbetrieb zwar
verlasse, ohne zu bezahlen, sich zuvor aber mit dem Wirt über eine spätere Beglei-
chung der Rechnung verständigt habe. Von „prellen“ könne nur gesprochen werden,
wenn der Täter überhaupt nicht zu zahlen gewillt sei; der Straftatbestand von Art.
149 StGB dürfe nicht dazu führen, dass eine Vertragspartei wegen der Drohung, in
ein Strafverfahren verwickelt zu werden, zu Zahlungen veranlasst werde, welche
möglicherweise gar nicht geschuldet seien. Der Staatsanwalt weist zu Recht darauf
hin, dass es vorerst einen Unterschied mache, ob eine allfällige Kreditgewährung
durch den Gastwirt vor oder nach der Inanspruchnahme der gastwirtschaftlichen
Leistungen erfolge, wobei im ersteren Fall, in welchem also schon im Voraus ver-
einbart worden sei, dass nicht unmittelbar nach der Konsumation bzw. am Abreise-
tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden sollte, der Tatbestand der
Zechprellerei nicht erfüllt sei, weil der Wirt die Wahl habe, den Gast zu beherbergen
oder zu verköstigen. Mit diesem Fall haben wir es vorliegend allerdings nicht zu tun,
macht doch niemand geltend, es sei zwischen der Hoteldirektion und X. vor Inan-
spruchnahme der Leistungen des Wirtes eine entsprechende Vereinbarung getrof-
fen worden. Auch in dem vom Bezirksgerichtausschuss Maloja herangezogenen, in
PKG 1998 Nr. 30 publizierten Fall, lag allerdings nicht diese Situation vor, und der
Kantonsgerichtsausschuss gelangte dennoch zu einem Freispruch. Es war in jenem
Fall zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die vom Gastwirt
erbrachten Leistungen (dem Gast war zugemutet worden, ab einem bestimmten
Zeitpunkt sein bisher benutztes Zimmer zu räumen und ein teureres Zimmer zu be-
ziehen) gekommen, was den Gast veranlasste, das Hotel zu verlassen und von der
ihm per Post zugestellten Rechnung nur einen Teil zu bezahlen und den Restbetrag
als Schadenersatz für ihm entstandene Umtriebe zurückzubehalten. Der Kantons-
gerichtsausschuss war angesichts dieser Umstände zum Schluss gekommen, es
stehe nicht fest, ob der Angeklagte überhaupt noch etwas schulde, darüber könne
nur ein allfälliger Zivilprozess Aufschluss geben; bei dieser Sachlage verbiete sich
aber eine Verurteilung wegen Zechprellerei. Im vorliegenden Fall liegen die Verhält-
nisse in verschiedener Hinsicht anders. Für X. eher günstiger liegen die Umstände
insofern, als er das Hotel nicht einfach in selbstherrlicher Manier verliess, ohne be-
zahlt zu haben, sondern dass er sich mit der Hoteldirektion darauf einigte, später zu
bezahlen. Dieses Versprechen löste er dann allerdings nicht ein, wobei er nach den
Aussagen des Zeugen D. zur Begründung immer wieder vorgebracht haben soll, er
sei nicht liquide und habe viele Rechnungen offen. Die Staatsanwaltschaft weist nun
zu Recht darauf hin, dass in einem solchen Falle, in dem eine Vereinbarung über
E. 8 eine nachträgliche Bezahlung nicht eingehalten werde, der Täter nicht besser da-
stehe als jener, der ohne Bezahlung abreise. Habe das Bundesgericht Zechprellerei
bereits angenommen, wenn einem Gast vor der Inanspruchnahme von Leistungen
Kredit gewährt worden sei (BGE 75 IV 16), so müsse dies erst recht der Fall sein,
wenn eine nachträgliche Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub nicht einge-
halten werde. Der Kantonsgerichtsausschuss ist mit der Staatsanwaltschaft der
Meinung, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Umstand, dass zwi-
schen dem Gastwirt und dem Angeklagten vereinbart wurde, dass die Rechnung
nicht unmittelbar bei Abreise zu bezahlen sei, nicht der Schluss gezogen werden
darf, eine Zechprellerei sei objektiv nicht mehr möglich.
Der Bezirksgerichtsausschuss stellte sich auf den Standpunkt, mit der Be-
zahlung von 10'800 Franken habe X. bekundet, dass er die offene Rechnung be-
gleichen wolle. Dass die Restzahlung bisher ausgeblieben sei, habe er damit be-
gründet, dass er finanzielle Probleme habe und mit der geltend gemachten Forde-
rung nicht einverstanden sei. Der Staatsanwalt bezeichnet zu Recht auch diese Ar-
gumente für nicht stichhaltig. Zum ersten ist in der Tat nicht einzusehen, worin der
Unterschied zwischen einem Gast bestehen soll, der während seines Aufenthaltes
eine Anzahlung leistet und beim Verlassen des Hotels den Restbetrag nicht bezahlt
und damit den Gastwirt um diesen prellt, und einem solchen, der wie der Angeklagte
zwar einen Teil der ihm nachgesandten Rechnung bezahlt, sein Versprechen, den
Rest später zu zahlen, aber nicht einlöst. Im einen wie im anderen Fall kann aus der
Leistung einer Teilzahlung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, der
Schuldner sei auch zur Zahlung des Restbetrages bereit, kann er durch ein solches
Vorgehen doch dem Wirt auch vortäuschen, er werde auch den noch ausstehenden
Betrag erhalten und ihn so davon abhalten, rechtliche Schritte zu unternehmen. Für
die letztere Annahme spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass X. mehrmals
schriftlichen und telefonischen Zahlungsaufforderungen keine Folge geleistet, son-
dern stets nur die Zahlung versprochen und einen Zahlungsaufschub wohl nur auf
Grund des während seines Aufenthaltes entstandenen freundschaftlichen Verhält-
nisses erreicht hat. Der Umstand, dass über die Höhe der noch bestehenden Schuld
offenbar Meinungsverschiedenheiten herrschen, vermag den Angeklagten nicht zu
entlasten. Diese beschlagen nur rund die Hälfte der ausstehenden Forderung,
während X. ausdrücklich anerkannt hat, noch 5'000 Franken zu schulden. Wenn er
auch diesen unbestrittenen Teil der Schuld noch nicht beglichen hat, so deutet dies
klar auf den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten hin. Dem steht auch der
Hinweis der Vorinstanz auf die angeblichen finanziellen Probleme des Angeklagten
nicht entgegen. Einmal weist der Zeuge D. glaubwürdig darauf hin, dass X. offenbar
E. 9 für seine Arbeit in B. eine beträchtliche Summe kassiert hat, welche zweifellos auch
zur Deckung der mit dem Aufenthalt im Engadin entstandenen Unkosten bestimmt
gewesen wäre und die Bezahlung des Hotelaufenthaltes erlaubt hätte, doch zog es
X. offenbar vor, dieses Geld in anderer Weise zu verwenden. Wäre er guten Willens
gewesen, hätte er sodann im Umfange des unbestrittenen Betrages wenigstens
weitere, wenn auch kleinere Teilzahlungen geleistet und nicht auch den aufgescho-
benen Zahlungstermin von Ende November 2000 unbenutzt verstreichen lassen.
Indem er seinen Versprechungen keine Taten folgen liess, hat der Angeklagte ma-
nifestiert, dass er spätestens in diesem Moment mit einer Schädigung des Hoteliers
rechnete und diese auch in Kauf nahm. Es steht für den Kantonsgerichtsausschuss
demnach fest, dass X. auch den subjektiven Tatbestand der Zechprellerei zumin-
dest in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt hat. Dem Staatsanwalt ist schliesslich
zuzustimmen, dass sich der Gastwirt erst zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit be-
wusst geworden sein konnte, dass er vom Angeklagten keine Zahlung mehr erwar-
ten durfte und somit um den Restbetrag seiner Forderung geprellt worden war, so
dass die Strafantragsfrist erst in diesem Moment zu laufen begann und mit der Ein-
reichung des Strafantrags am 23. Dezember 2000 folglich eingehalten wurde. Ist
damit auch diese Prozessvoraussetzung offensichtlich gegeben, ist der Angeklagte
im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Berufungsbeklagten
auszugehen. Dieses wiegt insbesondere deshalb nicht leicht, weil X. das sich
während seines Aufenthaltes im A. zwischen ihm und der Hotelleitung entwickelte
Vertrauensverhältnis missbraucht und diese immer wieder mit leeren Versprechun-
gen hingehalten hat. Zu seinen Lasten fällt auch ins Gewicht, dass er sich während
des laufenden Verfahrens abgesetzt und damit bekundet hat, dass ihm an einer
anständigen Lösung der anstehenden Probleme nicht gelegen ist. Strafschärfungs-
und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Strafmindernd kann dem Angeklagten
hingegen zugute gehalten werden, dass er nicht vorbestraft ist und dass auch keine
anderen negativen Vorkommnisse über ihn bekannt sind. In Abwägung dieser Straf-
zumessungsgründe erscheint der von der Anklage gestellte Antrag von dreissig Ta-
gen Gefängnis angemessen. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten
Strafvollzuges sind nach der Aktenlage erfüllt; die Probezeit wird auf zwei Jahre
angesetzt.
IV. Bei diesem Ausgang des Strafverfahrens hat der Verurteilte die Kosten
der Untersuchung sowie jene des Kreisamtes Oberengadin und des Bezirksge-
richtsausschusses Maloja zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
E. 10 hingegen zu Lasten des Kantons Graubünden, der auch die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu übernehmen hätte.
E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. X. ist schuldig der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB. 3. Dafür wird er mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. 4. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten wird eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. 5. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von 1'180 Franken, die Kosten des Kreisamtes Oberengadin von 200 Franken sowie die Kosten der Vorinstanz von 800 Franken gehen zu Lasten von X.. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'500 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der auch die Kosten eines allfälligen Strafvollzu- ges zu tragen hätte.
7. a) Der Beurteilte kann innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Aufhebung des Abwesen- heitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens ver- langen. Leistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben.
b) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________
E. 12 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 8 (nicht mündlich eröffnet) Kontumazurteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, Chur, Beru- fungsklägerin, gegen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 10. Februar 2003, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter, betreffend Zechprellerei, hat sich ergeben: A.1. X. logierte in der Zeit vom 12. bis 15. Februar 2000 allein und vom 24. März bis 18. April 2000 mit einer Gruppe von Werbefilmern im A. in B.. Er leistete am 13. Februar 2000 eine Baranzahlung von 2'000 Franken und überwies am 28. Februar 2000 eine weitere Anzahlung von 8000 Franken. Bei der Abreise am 18.
2 April 2000 wurde ihm unter Berücksichtigung der beiden Vorauszahlungen ein Be- trag von Fr. 15'920.-- in Rechnung gestellt. X., zwischen welchem einerseits und dem Hotelpersonal und der Direktion andererseits sich während des Aufenthalts des Filmteams ein kollegiales Verhältnis entwickelt hatte, beglich die detaillierte Rechnung über die Beherbergung bei der Abreise nicht, sondern nahm diese mit. Am 9. Mai 2000 stellte ihm das Hotel per Post die Rechnung über den erwähnten Betrag zu, wobei für den Aufenthalt im Februar zusätzlich Fr. 415.40 sowie für Ex- tras weitere Fr. 4'502.30 in Rechnung gestellt wurden, so dass sich ein Gesamtbe- trag von Fr. 20'837.70 ergab. Nachdem X. darauf am 25. Mai 2000 eine Zahlung von Fr. 10'800.— überwiesen hatte, stellte ihm das A. am 6. Juni 2000 unter Bezug- nahme auf eine telefonische Absprache separate Rechnungen über die beiden oben erwähnten zusätzlichen Rechnungsbeträge von zusammen Fr. 4'917.70 sowie über die Arrangements einschliesslich Halbpension von Fr. 25'920.-- zu. Im Total der beiden Rechnungen von Fr. 30'837.70 war damit die letzte Zahlung noch nicht berücksichtigt; unter Abzug derselben resultierte noch ein ausstehender Betrag von Fr. 10'037.70. Nachdem seitens des Schuldners keine weiteren Zahlungen mehr eingegangen waren, setzte ihm das Hotel am 30. November 2000 eine letzte Frist bis zum 4. Dezember 2000 an, welche unbenutzt ablief.
2. Am 23. Dezember 2000 stellte D., Direktor des Hotels A. in B., gegen X. Strafantrag wegen Zechprellerei. Durch Vermittlung des Bundesamtes für Polizei- wesen, Sektion Interpol, wurde X. darauf am 27. März 2001 durch die Polizeidirek- tion C. einvernommen. Der Befragte äusserte sich dabei dahin, dass er nach seiner Meinung nicht 10'000 Franken, sondern nur 5'000 Franken zu zahlen habe, doch sei er zur Zeit zahlungsunfähig. Er bestritt, dass er das Hotel vorsätzlich habe schä- digen wollen und versprach, den Betrag von 5'000 Franken bis Ostern 2001 zu be- gleichen. Am 24. April 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Zechprellerei und am 8. Mai 2001 ersuchte das Un- tersuchungsrichteramt Samedan die Staatsanwaltschaft C., den Angeschuldigten zum Sachverhalt und zu seinen persönlichen Verhältnissen rechtshilfeweise einzu- vernehmen und auf die gesetzlichen Bestimmungen der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB sowie auf seine Verteidigungsrechte aufmerksam zu machen. Das Lan- desgericht C. teilte dem Untersuchungsrichter darauf am 5. September 2001 mit, X. sei zunächst zu einem Einvernahmetermin nicht erschienen und habe anlässlich eines zweiten Termins am 14. August 2001 keine Angaben gemacht. Es wurde hin- gegen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte wegen des fraglichen Sachver- halts vor dem Landesgericht C. beurteilt und rechtskräftig freigesprochen worden sei. Einer gekürzten Urteilsausfertigung dieses Gerichts ist tatsächlich zu entneh-
3 men, dass X. von der Anklage des schweren Betrugs freigesprochen wurde; zur Begründung führte das Gericht aus, es liege kein Schuldbeweis vor und es sei of- fenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung in dieser Sache im Gange. B.1. Auf Grund eines Mandatsantrags des Untersuchungsrichteramtes Sa- medan vom 8. Januar 2002 erliess der Kreispräsident Oberengadin am 28. Januar 2002 ein Strafmandat, durch welches X. der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB schuldig gesprochen und dafür unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Gegen dieses Strafmandat erhob der Verur- teilte durch Rechtsanwalt G., C., innert Frist Einsprache. In dieser wurde auf das in C. durchgeführte Strafverfahren, das mit einem Freispruch geendet hatte, verwie- sen und der Standpunkt vertreten, X. dürfe nicht wegen des gleichen Sachverhalts in einem Verfahren in der Schweiz verurteilt werden. Wie sich aus den vor dem Landesgericht C. vorgebrachten Einwänden ergebe, sei zudem der gegen diesen erhobene Vorwurf auch in der Sache selbst unbegründet.
2. Am 22. August 2002 verfügte der Untersuchungsrichter den Schluss der Untersuchung. In einer Aktennotiz vom 20. September 2002 hielt er fest, der Ange- schuldigte habe telefonisch mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit in Österreich ein Zivilprozess hängig sei. Er bestreite die Forderung und wünsche, dass mit der Anklageerhebung zugewartet werde; er stellte eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht. Der Untersuchungsrichter hielt in einem Schreiben vom 29. Oktober 2002 an X. fest, er habe bisher die zugesicherten Unterlagen nicht erhalten; falls bis zum
15. November 2002 nichts eintreffe, werde das Verfahren weitergeführt. Nach un- benütztem Ablauf der angesetzten Frist erliess der Staatsanwalt am 3. Dezember 2002 die Anklageverfügung und überwies die Sache zur Beurteilung an den Be- zirksgerichtsausschuss Maloja. C. Mit Abwesenheitsurteil vom 23. Januar 2003 sprach der Bezirksgerichts- ausschuss Maloja X. von der Anklage der Zechprellerei frei. Die Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden von 1'180 Franken wurden auf die Staats- kasse genommen, die Kosten des Strafmandatsverfahrens von 200 Franken der Kreiskasse und die Gerichtsgebühr von 800 Franken der Bezirkskasse belastet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Angeklagte habe sich beim Verlassen des Ho- tels mit dem Wirt über die spätere Begleichung der Rechnung verständigt und des- halb den Tatbestand der Zechprellerei nicht erfüllt. Wenn er bis heute nicht bezahlt habe, so sei dies auf seine gegenwärtigen finanziellen Probleme und die Meinungs- verschiedenheiten über die Höhe der geltend gemachten Forderung zurückzu-
4 führen. Ein Schuldspruch scheitere also auch daran, dass der Umfang der Schuld nicht feststehe, sondern zuerst in einem Zivilverfahren in C. festgestellt werden müsse. D. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. März 2003 die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, X. der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit 30 Tagen Gefängnis zu bestrafen; es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren zu gewähren. – Rechtsanwalt Dr. G. teilte dem Kantonsgerichtsausschuss mit, er vertrete den Berufungsbeklagten im vorliegenden Strafverfahren nicht. Er habe bereits dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja mitgeteilt, dass sich seine Tätigkeit allein auf die Erhebung der Einsprache bezogen habe, er jedoch nicht mit der Ver- teidigung im Strafverfahren beauftragt sei. Die X. darauf an seinen Wohnort zuge- stellte Berufungsschrift konnte dem Adressaten nicht ausgehändigt werden; die ent- sprechende Sendung kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück. Eine erneute Zu- stellung auf dem Rechtshilfeweg blieb erfolglos. - Das Bezirksamt Maloja verzich- tete unter Hinweis auf die Akten auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. Der Staatsanwalt beanstandet, dass der Bezirksgerichtsausschuss ein Kontumazurteil gefällt hat. Er stellte fest, die Frage, ob bei Abwesenheit oder feh- lender Zuführbarkeit in Fällen, in denen der Strafantrag auf 30 Tage lautet, das Kon- tumazverfahren oder das ordentliche Verfahren durchzuführen sei, entscheide sich danach, ob der Fall auch ohne die Anwesenheit des Angeklagten beurteilt werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt klar, die Angaben zur Person aus- reichend, und es stünden nur Rechtsfragen zur Diskussion, so dass das Urteil auch in Abwesenheit des Angeklagten hätte gefällt werden können. Dies dürfte im vorlie- genden Fall zutreffen. X. konnte ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgela- den werden, hätte aber gestützt auf Art. 122 Abs. 2 StPO vom persönlichen Erschei- nen dispensiert werden können. Er hat allerdings kein entsprechendes Gesuch ge- stellt, so dass der Bezirksgerichtsausschuss zu entscheiden hatte, ob er den Fall trotzdem beurteilen wollte; eine Vorführung kam wegen des ausländischen Wohn- sitzes des Angeklagten nicht in Frage. Allein auf Grund dieser Tatsache führte die Vorinstanz das Kontumazverfahren durch. Dies drängte sich in der Tat nicht auf. Erscheint ein Angeklagter trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung und wurde er vom Erscheinen auch nicht dispensiert, so hat das Gericht auf Grund
5 der Akten vorerst zu entscheiden, ob der Fall trotzdem beurteilt werden kann oder ob es die persönliche Anwesenheit des Angeklagten für unerlässlich hält. Ist das Gericht der Auffassung, dass der Fall in Abwesenheit des Angeklagten beurteilt wer- den kann, darf es ein Urteil im ordentlichen Verfahren sprechen. Kommt es hinge- gen zum Schluss, dass die Anwesenheit des Angeklagten für die Beurteilung des Falles geboten ist, so soll es die Vorführung anordnen, falls der Angeklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Nur wenn die Vorführung im Falle eines ausländischen Wohnsitzes nicht in Frage kommt, hat das Gericht ein Kontumazurteil zu fällen (PKG 1975 Nr. 40). Der Kantonsgerichtsausschuss geht mit dem Staatsanwalt darin einig, dass es die Aktenlage durchaus erlaubt hätte, auf die Anwesenheit des Angeklagten zu verzichten und ein ordentliches Urteil zu fällen. Die Durchführung des Kontumaz- verfahrens drängte sich im erstinstanzlichen Verfahren also nicht auf. Anders verhält es sich nun im Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Berufung ein- gelegt und verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten. Diesem konnte die Berufungsschrift nicht zugestellt werden, da er ohne Adressangabe ver- zogen ist. Damit hat X. keine Möglichkeit, sich zur Berufung der Staatsanwaltschaft zu äussern und von seinem Recht Gebrauch zu machen, eine mündliche Beru- fungsverhandlung zu beantragen, welche ihm zweifellos zugestanden werden müsste. Angesichts dieser Sachlage ist durch den Kantonsgerichtsausschuss ein Abwesenheitsurteil zu fällen, andernfalls der Angeklagte in seinen Verteidigungs- rechten im Berufungsverfahren beeinträchtigt würde (PKG 1975 Nr. 41). II. Nachdem X. durch Strafmandat des Kreisamtes Oberengadin vom 28. Ja- nuar 2002 der Zechprellerei schuldig gesprochen und dafür mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden war, erhob sein damaliger Rechtsvertreter, G., Einsprache mit der Begründung, sein Mandant sei wegen des gleichen Vorwurfs vom Landesgericht C. beurteilt und mit Urteil vom 31. Mai 2001 rechtskräftig freigesprochen worden. Man stelle sich auf den Standpunkt, dass X. nicht wegen der gleichen Vorwürfe, die be- reits behandelt worden seien, in einem Verfahren in der Schweiz verurteilt werden dürfe. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Urteil nicht zu dieser Frage, sie geht – wie offenbar auch der Staatsanwalt – davon aus, dass der Einwand nicht relevant sei. Lehre und Rechtsprechung haben sich verschiedentlich mit dem diesem Pro- blem zugrunde liegenden Prinzip „ne bis in idem“ befasst, wobei es allerdings meist um die hier nicht interessierende Frage ging, ob die Beurteilung desselben Lebens- sachverhalts in einem Strafverfahren einerseits und in einem Verwaltungsverfahren andererseits gegen diesen Prozessgrundsatz verstosse. Was die Konkurrenz
6 zweier Strafverfahren betrifft ist unbestritten, dass nach dem im innerstaatlichen Verhältnis zwingend geltenden Erledigungsprinzip eine mehrfache Bestrafung der- selben Tat verboten ist. Im internationalen Verhältnis ist „ne bis in idem“ hingegen kein allgemein gültiges Prinzip, weder vertraglich noch gewohnheitsrechtlich. Hier gilt das Erledigungsprinzip nur, wenn die Strafverfolgung im Ausland auf offizielles Ersuchen einer schweizerischen Behörde zurückzuführen ist, und es erfolgt in die- sem Falle gemäss Art. 3 Ziff. 2 Abs. 2 StGB keine Bestrafung in der Schweiz, wenn das ausländische Gericht den Täter endgültig freigesprochen hat (Popp, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, N. 33 f. vor Art. 3 StGB). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass gegen X. durch die Staatsanwaltschaft C. am 10. April 2001 wegen der hier zur Diskussion stehenden Vorkommnisse Anklage wegen schweren Betruges im Sinne der §§ 146 und 147 Abs. 2 des österreichischen Strafgesetzbuches erhoben wurde, und dass der Ein- zelrichter des Landesgerichtes C. ihn in der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2001 freigesprochen hat, weil kein Schuldbeweis vorliege und offenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Gange sei. Es ist hingegen aus den Akten nicht ersichtlich, wie es überhaupt zu diesem Verfahren kam. Zwar ersuchte das Polizeikommando Graubünden am 17. Januar 2001 das Bundesamt für Polizeiwesen, den Tatver- dächtigen durch die zuständigen österreichischen Behörden zum Sachverhalt und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragen zu lassen, und es wurde diesem Ersuchen durch die Bundespolizeidirektion C. auch tatsächlich stattgegeben. Das Untersuchungsrichteramt Samedan stellte sodann am 8. Mai 2001 - ebenfalls vor dem Urteil des Landesgerichtes C. vom 31. Mai 2001 - ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft C. mit der Bitte um eingehende untersuchungsrichterliche Befragung des Angeschuldigten. Diese Einvernahme konnte am 14.August 2001 durchgeführt werden, wobei die zuständige Beamtin in ihrem Antwortschreiben vom
5. September 2001 darauf hinwies, dass X. wegen des gleichen Sachverhalts durch das Landesgericht C. beurteilt und freigesprochen worden sei. Es ist aber aus der ganzen Prozedur nicht ersichtlich, dass durch eine schweizerische Behörde offiziell um die Übernahme der Strafverfolgung in Österreich ersucht worden wäre; es wurde im Gegenteil um Rechtshilfe für das Verfahren in der Schweiz ersucht. Damit sind die Voraussetzungen, welche gemäss Art. 3 Ziff. 2 StGB eine Strafverfolgung in der Schweiz ausschliessen, nicht erfüllt, so dass der Fall durch die bündnerischen Gerichte beurteilt werden kann. III.1. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja hat X. auf Grund dreier Argu- mente von der Anklage der Zechprellerei freigesprochen, mit denen sich der Staats- anwalt in seiner Berufung eingehend befasst. Die Vorinstanz stellte zum ersten un-
7 ter Hinweis auf PKG 1998 Nr. 30 und Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. A., Bern 1995, § 16 N. 45) fest, der Tatbestand der Zechprel- lerei sei objektiv dann nicht erfüllt, wenn der Gast den Gastwirtschaftsbetrieb zwar verlasse, ohne zu bezahlen, sich zuvor aber mit dem Wirt über eine spätere Beglei- chung der Rechnung verständigt habe. Von „prellen“ könne nur gesprochen werden, wenn der Täter überhaupt nicht zu zahlen gewillt sei; der Straftatbestand von Art. 149 StGB dürfe nicht dazu führen, dass eine Vertragspartei wegen der Drohung, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, zu Zahlungen veranlasst werde, welche möglicherweise gar nicht geschuldet seien. Der Staatsanwalt weist zu Recht darauf hin, dass es vorerst einen Unterschied mache, ob eine allfällige Kreditgewährung durch den Gastwirt vor oder nach der Inanspruchnahme der gastwirtschaftlichen Leistungen erfolge, wobei im ersteren Fall, in welchem also schon im Voraus ver- einbart worden sei, dass nicht unmittelbar nach der Konsumation bzw. am Abreise- tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden sollte, der Tatbestand der Zechprellerei nicht erfüllt sei, weil der Wirt die Wahl habe, den Gast zu beherbergen oder zu verköstigen. Mit diesem Fall haben wir es vorliegend allerdings nicht zu tun, macht doch niemand geltend, es sei zwischen der Hoteldirektion und X. vor Inan- spruchnahme der Leistungen des Wirtes eine entsprechende Vereinbarung getrof- fen worden. Auch in dem vom Bezirksgerichtausschuss Maloja herangezogenen, in PKG 1998 Nr. 30 publizierten Fall, lag allerdings nicht diese Situation vor, und der Kantonsgerichtsausschuss gelangte dennoch zu einem Freispruch. Es war in jenem Fall zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die vom Gastwirt erbrachten Leistungen (dem Gast war zugemutet worden, ab einem bestimmten Zeitpunkt sein bisher benutztes Zimmer zu räumen und ein teureres Zimmer zu be- ziehen) gekommen, was den Gast veranlasste, das Hotel zu verlassen und von der ihm per Post zugestellten Rechnung nur einen Teil zu bezahlen und den Restbetrag als Schadenersatz für ihm entstandene Umtriebe zurückzubehalten. Der Kantons- gerichtsausschuss war angesichts dieser Umstände zum Schluss gekommen, es stehe nicht fest, ob der Angeklagte überhaupt noch etwas schulde, darüber könne nur ein allfälliger Zivilprozess Aufschluss geben; bei dieser Sachlage verbiete sich aber eine Verurteilung wegen Zechprellerei. Im vorliegenden Fall liegen die Verhält- nisse in verschiedener Hinsicht anders. Für X. eher günstiger liegen die Umstände insofern, als er das Hotel nicht einfach in selbstherrlicher Manier verliess, ohne be- zahlt zu haben, sondern dass er sich mit der Hoteldirektion darauf einigte, später zu bezahlen. Dieses Versprechen löste er dann allerdings nicht ein, wobei er nach den Aussagen des Zeugen D. zur Begründung immer wieder vorgebracht haben soll, er sei nicht liquide und habe viele Rechnungen offen. Die Staatsanwaltschaft weist nun zu Recht darauf hin, dass in einem solchen Falle, in dem eine Vereinbarung über
8 eine nachträgliche Bezahlung nicht eingehalten werde, der Täter nicht besser da- stehe als jener, der ohne Bezahlung abreise. Habe das Bundesgericht Zechprellerei bereits angenommen, wenn einem Gast vor der Inanspruchnahme von Leistungen Kredit gewährt worden sei (BGE 75 IV 16), so müsse dies erst recht der Fall sein, wenn eine nachträgliche Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub nicht einge- halten werde. Der Kantonsgerichtsausschuss ist mit der Staatsanwaltschaft der Meinung, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Umstand, dass zwi- schen dem Gastwirt und dem Angeklagten vereinbart wurde, dass die Rechnung nicht unmittelbar bei Abreise zu bezahlen sei, nicht der Schluss gezogen werden darf, eine Zechprellerei sei objektiv nicht mehr möglich. Der Bezirksgerichtsausschuss stellte sich auf den Standpunkt, mit der Be- zahlung von 10'800 Franken habe X. bekundet, dass er die offene Rechnung be- gleichen wolle. Dass die Restzahlung bisher ausgeblieben sei, habe er damit be- gründet, dass er finanzielle Probleme habe und mit der geltend gemachten Forde- rung nicht einverstanden sei. Der Staatsanwalt bezeichnet zu Recht auch diese Ar- gumente für nicht stichhaltig. Zum ersten ist in der Tat nicht einzusehen, worin der Unterschied zwischen einem Gast bestehen soll, der während seines Aufenthaltes eine Anzahlung leistet und beim Verlassen des Hotels den Restbetrag nicht bezahlt und damit den Gastwirt um diesen prellt, und einem solchen, der wie der Angeklagte zwar einen Teil der ihm nachgesandten Rechnung bezahlt, sein Versprechen, den Rest später zu zahlen, aber nicht einlöst. Im einen wie im anderen Fall kann aus der Leistung einer Teilzahlung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, der Schuldner sei auch zur Zahlung des Restbetrages bereit, kann er durch ein solches Vorgehen doch dem Wirt auch vortäuschen, er werde auch den noch ausstehenden Betrag erhalten und ihn so davon abhalten, rechtliche Schritte zu unternehmen. Für die letztere Annahme spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass X. mehrmals schriftlichen und telefonischen Zahlungsaufforderungen keine Folge geleistet, son- dern stets nur die Zahlung versprochen und einen Zahlungsaufschub wohl nur auf Grund des während seines Aufenthaltes entstandenen freundschaftlichen Verhält- nisses erreicht hat. Der Umstand, dass über die Höhe der noch bestehenden Schuld offenbar Meinungsverschiedenheiten herrschen, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Diese beschlagen nur rund die Hälfte der ausstehenden Forderung, während X. ausdrücklich anerkannt hat, noch 5'000 Franken zu schulden. Wenn er auch diesen unbestrittenen Teil der Schuld noch nicht beglichen hat, so deutet dies klar auf den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten hin. Dem steht auch der Hinweis der Vorinstanz auf die angeblichen finanziellen Probleme des Angeklagten nicht entgegen. Einmal weist der Zeuge D. glaubwürdig darauf hin, dass X. offenbar
9 für seine Arbeit in B. eine beträchtliche Summe kassiert hat, welche zweifellos auch zur Deckung der mit dem Aufenthalt im Engadin entstandenen Unkosten bestimmt gewesen wäre und die Bezahlung des Hotelaufenthaltes erlaubt hätte, doch zog es X. offenbar vor, dieses Geld in anderer Weise zu verwenden. Wäre er guten Willens gewesen, hätte er sodann im Umfange des unbestrittenen Betrages wenigstens weitere, wenn auch kleinere Teilzahlungen geleistet und nicht auch den aufgescho- benen Zahlungstermin von Ende November 2000 unbenutzt verstreichen lassen. Indem er seinen Versprechungen keine Taten folgen liess, hat der Angeklagte ma- nifestiert, dass er spätestens in diesem Moment mit einer Schädigung des Hoteliers rechnete und diese auch in Kauf nahm. Es steht für den Kantonsgerichtsausschuss demnach fest, dass X. auch den subjektiven Tatbestand der Zechprellerei zumin- dest in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt hat. Dem Staatsanwalt ist schliesslich zuzustimmen, dass sich der Gastwirt erst zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit be- wusst geworden sein konnte, dass er vom Angeklagten keine Zahlung mehr erwar- ten durfte und somit um den Restbetrag seiner Forderung geprellt worden war, so dass die Strafantragsfrist erst in diesem Moment zu laufen begann und mit der Ein- reichung des Strafantrags am 23. Dezember 2000 folglich eingehalten wurde. Ist damit auch diese Prozessvoraussetzung offensichtlich gegeben, ist der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Berufungsbeklagten auszugehen. Dieses wiegt insbesondere deshalb nicht leicht, weil X. das sich während seines Aufenthaltes im A. zwischen ihm und der Hotelleitung entwickelte Vertrauensverhältnis missbraucht und diese immer wieder mit leeren Versprechun- gen hingehalten hat. Zu seinen Lasten fällt auch ins Gewicht, dass er sich während des laufenden Verfahrens abgesetzt und damit bekundet hat, dass ihm an einer anständigen Lösung der anstehenden Probleme nicht gelegen ist. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Strafmindernd kann dem Angeklagten hingegen zugute gehalten werden, dass er nicht vorbestraft ist und dass auch keine anderen negativen Vorkommnisse über ihn bekannt sind. In Abwägung dieser Straf- zumessungsgründe erscheint der von der Anklage gestellte Antrag von dreissig Ta- gen Gefängnis angemessen. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind nach der Aktenlage erfüllt; die Probezeit wird auf zwei Jahre angesetzt. IV. Bei diesem Ausgang des Strafverfahrens hat der Verurteilte die Kosten der Untersuchung sowie jene des Kreisamtes Oberengadin und des Bezirksge- richtsausschusses Maloja zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
10 hingegen zu Lasten des Kantons Graubünden, der auch die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu übernehmen hätte.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. X. ist schuldig der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB. 3. Dafür wird er mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. 4. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten wird eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. 5. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von 1'180 Franken, die Kosten des Kreisamtes Oberengadin von 200 Franken sowie die Kosten der Vorinstanz von 800 Franken gehen zu Lasten von X.. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'500 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der auch die Kosten eines allfälligen Strafvollzu- ges zu tragen hätte.
7. a) Der Beurteilte kann innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Aufhebung des Abwesen- heitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens ver- langen. Leistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben.
b) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________
12 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc