Rückforderung von Leistungen nach AVIG | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar URTEIL vom 6. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG,
- 2 - in Erwägung: - dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Einspracheent- scheid vom 29. Juni 2018 in Abweisung der Einsprache von A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ihre Verfügung vom 23. Mai 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin zu viel bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 19'935.90 infolge Nichtde- klaration des Zwischenverdienstes während der Periode von Juli bis De- zember 2016 zurückzuerstatten (oder ihr einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. Juli 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und einerseits den Hauptantrag, von der Rückforderung von Fr. 19'935.90 sei abzusehen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rück- forderung fallenzulassen, und andererseits den Verfahrensantrag auf Ak- teneinsicht und Nachfrist zur Begründung stellte, - dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, - dass der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, in der nachgereichten Begründung vom 30. November 2018 ausführte, im mitge- reichten Formular der Arbeitslosenkasse habe es keine Rubrik mit dem Feld "Zwischenverdienst" gegeben, weshalb er in guten Treuen habe an- nehmen können, dass danach nicht gefragt werde und die der Arbeitslo- senkasse gemachten Angaben vollständig gewesen seien; die Beschwer- degegnerin habe nicht geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer in guten Treuen gehandelt habe, und habe damit ihr Ermessen unterschritten, - dass die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, - dass gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosen- versicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundes-
- 3 - gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt, - dass die Höhe des Rückforderungsbetrags von Fr. 19'935.90 gemäss den beigelegten Abrechnungen ausgewiesen ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, - dass im Formular mit den Angaben der versicherten Person für den jewei- ligen Monat darauf hingewiesen wird, dass jede Arbeit an der Arbeitslosen- kasse zu melden ist, und dass das Formular die Aufforderung aufweist, u.a. Bescheinigungen über Zwischenverdienst beizulegen, - dass sich die Einwände des Beschwerdeführers demnach als reine Schutz- behauptungen erweisen, - dass die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und in einzel- richterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), - dass gemäss Art. 61 lit. a ATSG das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist, - dass die vorliegende Beschwerde nichts Stichhaltiges enthält und daher offensichtlich mutwillig erscheint, weshalb es sich in Abweichung dieser Regel rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- zuzüglich Kanzleiauslagen aufzuerlegen, - dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG),
- 4 - erkennt die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 124.-- zusammen Fr. 624.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Mai 2020 nicht eingetreten (BGU 8C_247/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 100
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar URTEIL vom 6. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG,
- 2 - in Erwägung: - dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Einspracheent- scheid vom 29. Juni 2018 in Abweisung der Einsprache von A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ihre Verfügung vom 23. Mai 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin zu viel bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 19'935.90 infolge Nichtde- klaration des Zwischenverdienstes während der Periode von Juli bis De- zember 2016 zurückzuerstatten (oder ihr einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. Juli 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und einerseits den Hauptantrag, von der Rückforderung von Fr. 19'935.90 sei abzusehen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rück- forderung fallenzulassen, und andererseits den Verfahrensantrag auf Ak- teneinsicht und Nachfrist zur Begründung stellte, - dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, - dass der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, in der nachgereichten Begründung vom 30. November 2018 ausführte, im mitge- reichten Formular der Arbeitslosenkasse habe es keine Rubrik mit dem Feld "Zwischenverdienst" gegeben, weshalb er in guten Treuen habe an- nehmen können, dass danach nicht gefragt werde und die der Arbeitslo- senkasse gemachten Angaben vollständig gewesen seien; die Beschwer- degegnerin habe nicht geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer in guten Treuen gehandelt habe, und habe damit ihr Ermessen unterschritten, - dass die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, - dass gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosen- versicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundes-
- 3 - gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt, - dass die Höhe des Rückforderungsbetrags von Fr. 19'935.90 gemäss den beigelegten Abrechnungen ausgewiesen ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, - dass im Formular mit den Angaben der versicherten Person für den jewei- ligen Monat darauf hingewiesen wird, dass jede Arbeit an der Arbeitslosen- kasse zu melden ist, und dass das Formular die Aufforderung aufweist, u.a. Bescheinigungen über Zwischenverdienst beizulegen, - dass sich die Einwände des Beschwerdeführers demnach als reine Schutz- behauptungen erweisen, - dass die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und in einzel- richterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), - dass gemäss Art. 61 lit. a ATSG das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist, - dass die vorliegende Beschwerde nichts Stichhaltiges enthält und daher offensichtlich mutwillig erscheint, weshalb es sich in Abweichung dieser Regel rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- zuzüglich Kanzleiauslagen aufzuerlegen, - dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG),
- 4 - erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 124.-- zusammen Fr. 624.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Mai 2020 nicht eingetreten (BGU 8C_247/2020).