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8C_247/2020

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2020-05-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_247/2020

Urteil vom 15. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Syna Arbeitslosenkasse,

Steinbockstrasse 12, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 6. März 2020 (S 18 100).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. April 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. März 2020 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. März 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. April 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 20. April 2020 diesen Anforderungen in keiner Art und Weise zu genügen vermag, beschränkt sich der Beschwerdeführer darin doch allein zu erklären, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG in Verbindung mit Art. 1 f. der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) am 11. Mai 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel