Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 17 66
5. Kammer
Vorsitz
Meisser
Richter
Audétat, Racioppi
Aktuarin ad hoc
Hemmi
URTEIL
vom 10. Juli 2018
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Beschwerdegegnerin 1
und
B._____, C._____ und D._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes,
Beschwerdegegner 2
betreffend Baueinsprache
- 2 -
1.
Am 22. April 2016 gingen bei der Gemeinde X._____ die beiden Baugesu-
che 2016-32 und 2016-34 von B._____, C._____ und D._____ (nachfol-
gend: Bauherrschaft) zur Erstellung zweier Ferienhäuser auf den Parzellen
3924 und 3920 im Gebiet E._____ ein. Die beiden Baugesuche wurden
vom 29. April 2016 bis 19. Mai 2016 öffentlich aufgelegt.
2.
Gegen die Bauvorhaben erhob A._____ (nachfolgend: Einsprecher)
gemäss Einspracheentscheid vom 12./21. Juli 2017 am 13. Mai 2016 Ein-
sprache und beantragte die Ablehnung resp. Rückweisung der Baugesu-
che sowie die Überprüfung und allenfalls Anpassung der Ortsplanung bzw.
der Bauzonengrösse der Gemeinde X._____. Es sei weder eine Nutzungs-
beschränkung der geplanten Ferienhäuser als touristisch bewirtschaftete
Wohnungen vorgesehen noch lägen die dafür nötigen Unterlagen auf. Aus-
serdem sei die Gemeinde X._____ als Tourismusgemeinde gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 75b BV verpflichtet, ihre
Wohnbaureserven zu überprüfen und gegebenfalls zu redimensionieren.
Bis dahin seien sämtliche Baugesuche für neue Wohnbauten zu sistieren
und im Falle von Zweitwohnungen abzulehnen.
3.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 beantragte die Bauherrschaft
gemäss besagtem Einspracheentscheid die Abweisung der Einsprache
und die Bewilligung ihrer Baugesuche. Die Fraktion E._____ sei weitge-
hend überbaut und die Bauherrschaft wolle das streitgegenständliche Pro-
jekt realisieren. Das Projekt sei die erste Etappe für die Realisierung des
Ferienresorts "F._____", bestehend aus bewirtschafteten Zweitwohnungen
in E._____, bei der Talstation der Bergbahnen X._____ und im Raum
G._____. Gleichzeitig reichte die Bauherrschaft gemäss erwähntem Ein-
spracheentscheid den Bewirtschaftungsvertrag vom 28. Oktober 2016 für
das F._____ ein.
- 3 -
4.
Mit Einspracheentscheid vom 12./21. Juli 2017 wies der Gemeindevor-
stand X._____ die Einsprache ab und auferlegte dem Einsprecher Verfah-
renskosten von Fr. 4'000.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, weder die aus der Zweitwohnungsinitiative resultierende Bauzo-
nenredimensionierungspflicht noch die bevorstehenden Anpassungen der
Nutzungsplanung an den kantonalen Richtplan stünden einer Bewilligung
der fraglichen Bauprojekte entgegen. Sodann biete das hotelähnliche Be-
triebskonzept und die enge Zusammenarbeit mit dem bestehenden Hotel
H._____ Gewähr dafür, dass die zu beurteilenden Ferienhäuser im Rah-
men eines einheitlichen und wettbewerbsfähigen Betriebs bewirtschaftet
würden. Durch die Anmerkung der Nutzungsbeschränkung sowie des vor
Baubeginn zu modifizierenden Bewirtschaftungsvertrags im Grundbuch
werde deren Bewirtschaftung im Rahmen eines auf die professionelle und
kurzzeitige Beherbergung von Gästen ausgerichteten Beherbergungsbe-
triebs überdies auf Dauer sichergestellt. Damit seien die Voraussetzungen
für die Erstellung von touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen im Rah-
men eines strukturieren Beherbergungsbetriebs nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
ZWG erfüllt.
5.
Mit Bauentscheid vom 12./21. Juli 2017 erteilte der Gemeindevorstand
X._____ der Bauherrschaft die Baubewilligung für die zwei Ferienhäuser
auf den Parzellen 3924 (E._____ 2) und 3920 (E._____ 3), u.a. unter fol-
genden Bedingungen und Auflagen:
"1.1
Die Ferienhäuser werden als touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 7
Abs. 2 lit. b ZWG (Wohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbe-
triebs) bewilligt.
1.2
Der Bewirtschaftungsvertrag vom 28. Oktober 2016 ist folgendermassen zu modi-
fizieren und von der I._____ AG sowie von den Eigentümern der Häuser E._____
2 und E._____ 3 zu unterzeichnen:
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a)
Die Entstehung des F._____s darf nicht davon abhängen, dass auch die ge-
plante Überbauung auf Parzelle 956 (E._____ 1) zur Beherbergung von kon-
ventionellen Hotelgästen zur Verfügung gestellt wird (Ziff. 1 des Bewirtschaf-
tungsvertrags). Gleichzeitig soll es aber möglich sein, dass sich zu einem
späteren Zeitpunkt allenfalls weitere, noch zu erstellende Gästeappartements
dem F._____ anschliessen.
b)
Der Bewirtschaftungsvertrag ist mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren mit
Verlängerungsmöglichkeit auszugestalten. Im Falle einer vorzeitigen Kündi-
gung wäre eine gleichwertige Ersatzvereinbarung nachzuweisen.
c)
Die Hochsaison ist in Ziff. 11 des Bewirtschaftungsvertrags auf Mitte Dezem-
ber bis Mitte März festzulegen.
d)
Ziff. 11 des Bewirtschaftungsvertrags ist insofern zu ergänzen, als die Eigen-
belegung während der Nebensaison entsprechend den normalen Buchungs-
modalitäten für Fremdgäste zu erfolgen hat.
e)
In Ziff. 7 des Bewirtschaftungsvertrags ist eine maximal zulässige Mietdauer
von 90 Tagen vorzusehen.
1.3
Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Gemeinderat den im Sinne der vorste-
henden Auflagen modifizierten Bewirtschaftungsvertrag zur Genehmigung zu un-
terbreiten.
1.4
Nach Genehmigung erteilt der Gemeinderat die Baufreigabe und weist das Grund-
buchamt X._____ an, auf den Parzellen 3924 (Gebäudenummer 203C, EGID [Ge-
bäudeidentifikator] 191656318, EWID [Wohnungsidentifikator] 1) und 3920 (Ge-
bäudenummer 203D, EGID 191656314, EWID 1) die Nutzungsbeschränkung
gemäss der Nutzungsauflage in Dispositiv-Ziffer 1.1 sowie den modifizierten und
unterzeichneten Bewirtschaftungsvertrag anzumerken.
1.5
Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, periodisch und auch unangemeldet
Betriebskontrollen vorzunehmen, um die Einhaltung der Nutzungsauflage und des
Bewirtschaftungsvertrags zu überprüfen."
6.
Gegen den Bau- sowie den Einspracheentscheid vom 12./21. Juli 2017 er-
hob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2017 Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean-
tragte, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baugesu-
che abzuweisen. Zudem sei die Gemeinde X._____ anzuweisen, die Revi-
sion des Grundzonenplans zum Zweck der Überprüfung der Wohnbauzone
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einzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, beim Antrag auf Überprüfung
der Ortsplanung gehe es nicht nur um die Überprüfung der Wohnbaureser-
ven, sondern darum, die Nutzungsplanung grundsätzlich an die neuen
raumplanungsrechtlichen
Bestimmungen
anzupassen.
Der
Kanton
Graubünden befasse sich aktuell mit der Überarbeitung des kantonalen
Richtplans. Anschliessend an die bundesrätliche Genehmigung des Richt-
plans müssten Kanton und Gemeinden dafür sorgen, dass ihre Bauzonen
dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre angepasst würden.
Es sei daher offen, ob und in welchem Umfang die Gemeinde X._____ al-
lenfalls auszonen müsse. Bevor dies nicht geschehen sei, sei jegliche Bau-
bewilligung für Wohnungen in X._____ verfassungswidrig. Ab dem 11.
März 2012 habe die Gemeinde X._____ ihren Zonenplan an Art. 75b BV
und Art. 8 RPG anpassen müssen, was durch die Gemeinden im Rahmen
ihrer Nutzungsplanung vollzogen werde. Die Gemeinde X._____ hätte ei-
nen Zonenplan erlassen müssen, um eine rechtsgleiche Anpassung des
Zonenplans an die neue Rechtslage zu garantieren. Diese Pflicht habe die
Gemeinde X._____ nicht erfüllt, der Zonenplan sei ungültig und die Baube-
willigung verletze Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG. Im Urteil 1C_40/2016 vom 5.
Oktober 2016 habe das Bundesgericht festgestellt, dass bis zum Absinken
des Zweitwohnungsanteils unter 20 % grundsätzlich keine neuen Zweit-
wohnungen mehr bewilligt werden könnten. Ein grösserer Bedarf an Erst-
wohnungen sei nicht ersichtlich. Deshalb seien die Wohnbaureserven der
Gemeinde sehr wahrscheinlich überdimensioniert und müssten im Hinblick
auf Art. 15 RPG überprüft werden. Dies gelte mutatis mutandis auch für die
Gemeinde X._____. Auch die Gemeinde X._____ habe keinen wesentli-
chen Baulandbedarf. Zumindest seit dem Inkrafttreten von Art. 75b BV be-
stehe für X._____ nur ein Bedarf an erschwinglichem Wohnraum für Ein-
heimische. Dieser könne in der bestehenden Bauzone erstellt werden. Be-
vor Baubewilligungen für Wohnungen erteilt werden dürften, werde die Ge-
meinde X._____ ihre Bauzone gesamthaft reduzieren müssen, was zur
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Auszonung der Grundstücke der Bauherrschaft führe. Sodann seien die
gesetzlichen Bestimmungen für bewirtschaftete Zweitwohnungen nicht ein-
gehalten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob das geplante F._____
überhaupt realisiert werden könne. Gemäss Art. 4 ZWV seien an die tou-
ristische Bewirtschaftung hohe Anforderungen zu stellen, damit eine Um-
gehung der Zweitwohnungsbestimmungen verhindert werden könne. Zu-
mindest müsse u.a. sichergestellt werden, dass der Betrieb langfristig be-
stehen könne, da sonst klassische Zweitwohnungen gebaut würden. Beim
vorliegenden Projekt könne sich die Gemeinde X._____ nicht nur auf Zusi-
cherungen der Bauherrschaft abstützen, sondern müsse entsprechende
Auflagen verfügen. Die Auflagen gemäss Baubewilligung seien ungenü-
gend. Die Annahme, es handle sich vorliegend um ein wettbewerbsfähiges
Resort, müsste durch ein Fachgutachten unterstützt werden. Es sei zudem
kaum möglich, zwei Ferienhäuser aus einer Distanz von 5 km hotelmässig
zu bewirtschaften. Der strukturierte Beherbergungsbetrieb werde immer
auch durch die bauliche Einheit der Anlage charakterisiert. Schliesslich zer-
störten die geplanten Bauten das Landschaftsbild von E._____.
7.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte die Ge-
meinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer setze
sich nicht mit der Argumentation auseinander, dass weder die Bauzonen-
redimensionierungspflicht noch die Anpassungen der Nutzungsplanung an
den kantonalen Richtplan einer Bewilligung für das Bauvorhaben entge-
genstünden. Er sage lediglich pauschal, dass bis zur Überprüfung der Orts-
planung resp. der Bauzonengrösse keine Baubewilligungen mehr erteilt
werden dürften. Art. 75b BV habe aber nicht zur Folge, dass jede Baube-
willigung für neue Wohnungen verfassungswidrig sei. Nach wie vor dürften
Erstwohnungen oder auch Zweitwohnungen mit Nutzungsbeschränkungen
gemäss der Zweitwohnungsgesetzgebung erstellt werden. Auch der ent-
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stehende kantonale Richtplan resp. die alsdann bestehende Verpflichtung
der Gemeinden, ihre Bauzonen im Anschluss an die bundesrätliche Ge-
nehmigung des Richtplans dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15
Jahre anzupassen, bedeute keinen Bewilligungsstopp für geplante Bauvor-
haben. Die Pflicht zur Überprüfung der Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG
erstrecke sich zwar auf das gesamte Gemeindegebiet. Der Beschwerde-
gegnerin stehe jedoch in Bezug auf eine durchzuführende Redimensionie-
rung der Bauzonenfläche ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In
X._____ gebe es genügend nicht baureife Baulandflächen, auch solche,
welche in der Gefahrenzone oder im Gewässerraum lägen. Solche Flächen
seien zuerst auszuzonen, bevor die Beschwerdegegnerin den vorliegend
zu beurteilenden Bauvorhaben die Bewilligung verweigere und in diesem
Gebiet Auszonungen in Betracht ziehe. Bei der Fraktion E._____ handle es
sich um weitgehend überbautes Gebiet. Die Parzellen 3920 und 3924 seien
zwei der letzten drei noch nicht überbauten Parzellen im fraglichen Gebiet.
Vor wenigen Jahren sei dort eine Quartierplanung durchgeführt worden. Es
wäre daher unverhältnismässig, dem Bauvorhaben die Bewilligung zu ver-
weigern resp. eine Planungszone zu verfügen. Zudem erfülle das vorgese-
hene Projekt die Anforderungen der Zweitwohnungsgesetzgebung. Es
spiele keine Rolle, ob das geplante Ferienresort überhaupt gänzlich reali-
siert werden könne. Die Bewilligung der Ferienhäuser E._____ 2 und
E._____ 3 hänge nicht davon ab, ob und wann das F._____ um weitere
Gästeappartements ergänzt werde. Das vorgesehene hotelähnliche Be-
triebskonzept sowie das bestens aufgestellte Hotel H._____ böten hinrei-
chend Gewähr für eine professionelle und gewinnbringende Vermarktung
sowie auch für die dauerhafte Bewirtschaftung der Ferienhäuser im Rah-
men eines einheitlichen und wettbewerbsfähigen Betriebs. Warum eine Di-
stanz von angeblich 5 km eine hotelmässige Bewirtschaftung verhindern
solle, sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet. Das bestehende Ho-
tel H._____ könne als Drehscheibe für den konventionellen Feriengast fun-
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gieren. Es biete sämtliche Dienstleitungen und Infrastrukturen, welche
Gäste normalerweise nutzten. Die Distanz zwischen dem Hotel und den
Häusern betrage nicht 5 sondern 3.5 km und bei dieser Wegstrecke handle
es sich um eine bestens ausgebaute Erschliessungsstrasse. Das ZWG ver-
lange denn auch nicht, dass der strukturierte Beherbergungsbetrieb immer
eine bauliche Einheit bilden müsse. In der Botschaft zum ZWG sei festge-
halten worden, dass sich solche Anlagen in der Regel dadurch auszeich-
neten, dass sie eine bauliche Einheit bildeten. Zwingend sei dies nicht. So-
dann habe die Beschwerdegegnerin betreffend der Sicherstellung eines
langfristigen Betriebs gerade nicht auf die Zusicherungen der Bauherr-
schaft abgestellt. Sie habe verfügt, dass der Bewirtschaftungsvertrag für
mindestens 15 Jahre abgeschlossen werde und bei vorzeitiger Kündigung
eine gleichwertige Ersatzvereinbarung nachzuweisen sei. Ausserdem sei
ein Erneuerungsfonds vorgesehen. Ferner stelle die Wirtschaftlichkeit des
Betriebs bei touristisch bewirtschafteten Wohnungen gemäss Art. 7 ZWG ̶
im Unterschied zu Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Be-
herbergungsbetrieben gemäss Art. 8 ZWG ̶ keine gesetzliche Vorausset-
zung dar, weshalb es für den Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens
hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des geplanten
Resorts keine Grundlage gebe. Betreffend den geltend gemachten Art. 4
ZWV sei klar, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten diesbe-
züglichen Punkte darauf bezögen, dass touristisch bewirtschaftete Woh-
nungen in Form von Stockwerkeigentum erstellt würden. Dies sei vorlie-
gend nicht der Fall. Das zu beurteilende Projekt erfülle die derzeit gelten-
den Voraussetzungen für die Erstellung von touristisch bewirtschafteten
Zweitwohnungen. Rein hypothetische Verschärfungen der gesetzlichen
Anforderungen in der Zukunft, wie es der Beschwerdeführer fordere, könn-
ten der Bewilligungsfähigkeit eines aktuellen Projekts nicht entgegenste-
hen. Schliesslich handle es sich bei der Fraktion E._____ um einen orga-
nisch gewachsenen Weiler, welcher vor einigen Jahren einer Quartierpla-
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nung unterzogen worden sei. Die Überbauung der praktisch letzten beiden
unüberbauten Parzellen könne nicht zu einer Zerstörung des Landschafts-
bilds führen.
8.
Am 2. Oktober 2017 beantragten B._____, C._____ und D._____ (nachfol-
gend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Das Bauge-
such erfülle die Voraussetzungen gemäss ZWG und auch raumplanerische
Aspekte stünden der Realisierung dieses Projekts aufgrund von Art. 75 und
Art. 75b BV nicht entgegen. Vorliegend gehe es um ein Vorhaben gemäss
Art. 7 ZWG und nicht um eines nach Art. 8 ZWG. Gemäss Bewirtschaf-
tungsvertrag sollten die neu zu erstellenden Gebäude die Funktion einer
Betriebsstätte erfüllen und die hotelmässigen Dienstleitungen hätten in den
Vordergrund zu treten. Die Bewirtschaftung werde im Bewirtschaftungsver-
trag ausführlich geregelt. Eine Individualisierung sei nicht zulässig und die
Eigennutzung gemäss Gesetz beschränkt. Zudem werde ein Anteil der Be-
herbergungseinnahmen zurückbehalten und nicht ausgezahlt (Erneue-
rungsfonds). Die Objekte sollten schliesslich national und international an-
geboten werden. Die vertraglichen Bestimmungen und die Auflagen der
Beschwerdegegnerin erfüllten die gesetzlichen Anforderungen. Weitere
Auflagen seien nicht zu erfüllen und ein Fachgutachten sei ebenfalls nicht
notwendig. Das Bauprojekt halte zudem sämtliche Bestimmungen des
Quartierplans E._____ ein. Die Grundstücke seien vollständig erschlossen
und baureif. Die Beschwerdegegnerin werde andernorts Baulandreserven
verkleinern, falls dies notwendig sei. Sodann sehe die kantonale Richtpla-
nanpassung für die Fraktion E._____ kein Auszonungspotenzial vor.
Schliesslich werde das Landschaftsbild durch die geplanten Bauten nicht
zerstört. Das Bauvorhaben halte die Gestaltungsvorschriften des Quartier-
plans für E._____ und auch die weiteren gesetzlichen Vorgaben ein. Die
zwei geplanten Objekte fügten sich harmonisch in das Landschafts- und
Siedlungsbild ein.
- 10 -
9.
Am 26. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bis-
herigen Anträgen und Ausführungen fest. Zusätzlich brachte er vor, dass
vorliegend die drei Voraussetzungen eines strukturierten Beherbergungs-
betriebs gemäss Art. 4 ZWV fehlten.
10.
Ebenfalls am 26. Oktober 2017 reichte der beschwerdeführerische Rechts-
vertreter dem Gericht seine Honorarnote ein.
11.
Am 6. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren
Anträgen fest und vertiefte ihre bereits dargelegten Standpunkte.
12.
Am 8. November 2017 hielten auch die Beschwerdegegner duplicando an
ihren Anträgen und Ausführungen fest. Eine Honorarnote wurde seitens
des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters nicht eingereicht.
13.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdegegnerin auf, das im angefochtenen Einspracheentscheid er-
wähnte Konzept mit dem Reglement für die Nutzung der Gästeapparte-
ments im F._____ einzureichen, was diese fristgerecht am 7. Mai 2018 er-
ledigte, jedoch zu bedenken gab, dass diese Unterlagen durch den Bewirt-
schaftungsvertrag überholt seien. Sie seien nicht Bestandteil des Einspra-
cheentscheids oder der Baubewilligung und somit nicht von Relevanz.
14.
Am 8. Mai 2018 sandte das Gericht das Konzept sowie das Nutzungsre-
glement dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern zur freiwilli-
gen Stellungnahme bis zum 22. Mai 2018 zu, wovon die Beschwerdegeg-
ner innert gesetzter Frist keinen Gebrauch machten. Der Beschwerdefüh-
rer dagegen hielt am 22. Mai 2018 fest, das Konzept sowie das Nutzungs-
reglement seien Grundlage der Begründung des angefochtenen Einspra-
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cheentscheids. Die Rücknahme dieser zwei entscheidwesentlichen Unter-
lagen ändere den Einspracheentscheid ab. Dabei handle es sich um einen
Widerruf gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG. Folglich sei das Verfahren als
gegenstandslos unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ab-
zuschreiben.
15.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden
gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen
Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös-
sischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend einerseits der
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017, mitgeteilt am 21. Juli 2017, mit wel-
chem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerde-
führers abwies. Anderseits ist der Bauentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 12. Juli 2017, mitgeteilt am 21. Juli 2017, angefochten, mit welchem
diese die von den Beschwerdegegnern nachgesuchte Baubewilligung zur
Erstellung zweier Ferienhäuser auf den Parzellen 3924 (E._____ 2) und
3920 (E._____ 3) unter Bedingungen und Auflagen erteilte. Diese Ent-
scheide sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz
angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für
ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.
Die Beschwerde vom 8. September 2017 wurde unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 38 Abs. 1 und
2, Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die Legitimation des
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Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung wird in E.3.2 näher einge-
gangen.
2.1.
Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin dem streitberufenen Gericht
auf dessen Aufforderung hin mit Schreiben vom 7. Mai 2018 das im ange-
fochtenen Einspracheentscheid in Ziff. 22 auf. S. 8 erwähnte Konzept mit
dem Reglement für die Nutzung der Gästeappartements im F._____ ein.
Gleichzeitig teilte sie mit, diese Unterlagen seien nicht Bestandteil des Ein-
spracheentscheids oder der erteilten Baubewilligung und somit auch nicht
von Relevanz. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben vom 22. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht aus, dass das
Konzept sowie das Reglement Grundlage der Begründung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids seien. Dies gehe klar aus Ziff. 22 S. 8 des
angefochtenen Einspracheentscheids hervor. Die Rücknahme dieser zwei
entscheidwesentlichen Unterlagen durch das Schreiben vom 7. Mai 2018
ändere den Einspracheentscheid ab, wobei es sich um einen Widerruf
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG handle. Folglich sei das Verfahren als
gegenstandslos unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ab-
zuschreiben.
2.2.
In Ziff. 22 auf S. 8 des angefochtenen Einspracheentscheids hielt die Be-
schwerdegegnerin aufgrund des ihr vorliegenden Konzepts und Regle-
ments für die Nutzung der Gästeappartements im F._____ sowie des Be-
wirtschaftungsvertragsentwurfs vom 28. Oktober 2016 fest, vor diesem
Hintergrund gelte es zu prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen zusätz-
lichen Auflagen die vorgesehenen Bauprojekte den Anforderungen der
Zweitwohnungsgesetzgebung gerecht würden und demnach als touristisch
bewirtschaftete Zweitwohnungen bewilligt werden könnten (vgl. Akten des
Beschwerdeführers 1 S. 8). Diese Prüfung nahm die Beschwerdegegnerin
in der Folge vor und verfügte in der erteilten Baubewilligung vom 12./21.
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Juli 2017 die betreffenden Auflagen (vgl. Akten des Beschwerdeführers. 1
S. 8 ff. und 2 S. 2 f.). Somit sind Konzept und Nutzungsreglement im
gemäss Baubewilligung modifizierten Bewirtschaftungsvertrag aufgegan-
gen. Insoweit bilden Konzept und Nutzungsreglement (materiell) nach wie
vor die Grundlage der erteilten Baubewilligung. Die dargelegte Argumenta-
tion des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 22. Mai 2017 ist
demnach unbehelflich. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Widerruf
der beiden Dokumente Konzept und Reglement.
3.
Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei an-
zuweisen, ihre Nutzungsordnung, namentlich die Bauzonengrösse, zu
überprüfen sowie anzupassen und hierfür eine Planungszone festzuset-
zen.
3.1.
Bauzonen sind im Nutzungsplan so festzulegen, dass sie dem voraussicht-
lichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Überdi-
mensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Gestützt
auf Art. 21 Abs. 2 RPG kann ein Grundeigentümer die Überprüfung und
gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an veränderte Ver-
hältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches
oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insb. der Fall, wenn die gel-
tende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt
und kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung
der Eigentumsbeschränkung besteht. Eine Anpassung der Nutzungsord-
nung kann aber auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt wer-
den, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft (rechtlich
oder tatsächlich) beeinträchtigen könnte. Dagegen steht Personen, die le-
diglich ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung
geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bun-
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desrechts wegen kein Initiativrecht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2 mit Hinweisen, nicht publ. in:
BGE 140 II 25).
Das kantonale Recht kann eine weitergehende Antragsbefugnis vorsehen,
sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht
in Frage gestellt wird. Im Kanton Graubünden ist dies nicht der Fall: Art. 47
Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR
801.100) sieht vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundei-
gentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Ortspla-
nungsverfahrens entscheidet. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, wonach der
Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2
RPG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden
Nutzungsplanung erheben kann, namentlich dann, wenn die geltende Pla-
nung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung er-
heblich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2013 vom
6. Dezember 2013 E.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 II 25).
3.2.
Zu untersuchen ist, ob auch der Beschwerdeführer eine Anpassung der
Nutzungsordnung wie beantragt verlangen und gegen den abschlägigen
Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erheben kann. Dabei ist
wesentlich, dass der Beschwerdeführer als beschwerdeberechtigte Orga-
nisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit.
b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
(vgl. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Um-
weltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtig-
ten Organisationen [VBO; SR 814.076]) zur Beschwerde gegen Verfügun-
gen befugt ist, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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(BV; SR 101) und Art. 2 NHG ergehen (vgl. BGE 139 II 271 E.3). Beim
Gesuch über Anträge zur Überprüfung und Redimensionierung der Bauzo-
nen in einer Gemeinde geht es um die Beschränkung des Zweitwohnungs-
baus. Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 271 ausgeführt, dass die Si-
cherstellung der Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b
BV eine Bundesaufgabe darstellt, die der Schonung der Natur und Land-
schaft dient (E.11). Ohne Frage ist auch die vorliegend zu beurteilende An-
wendung der Zweitwohnungsgesetzgebung ̶ wie der Beschwerdeführer
zutreffend ausführt ̶ eine solche Bundesaufgabe. Somit ist der Beschwer-
deführer zur Beschwerdeerhebung bezüglich beider Anträge legitimiert.
3.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Nutzungsplanung an die neuen raumplanungsrechtlichen Bestimmungen
anzupassen und hierfür eine Planungszone gemäss Art. 27 RPG zu erlas-
sen. Da dies bislang nicht erfolgt sei, fusse die angefochtene Baubewilli-
gung auf einem ungültigen Zonenplan und verletze Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG.
Gemäss Art. 75b BV seien jegliche Baubewilligungen für Wohnungen ver-
fassungswidrig, solange die Beschwerdegegnerin ihren Grundzonenplan
nicht an die Erfordernisse von Art. 75b BV angepasst und insb. ihre Bau-
zonen reduziert habe.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, zielen die beschwerdefüh-
rerischen Anträge betreffend Überprüfung der Ortsplanung bzw. der Bau-
zonengrösse und Erlass einer Planungszone auf einen Baustopp ab. Eine
solche Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz-
lichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäs-
sig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die
Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeig-
net und erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar ist (vgl. Urteil des Bun-
- 16 -
desgerichts 1C_287/2011 vom 25. November 2011 E.3.1). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, wäre ein solcher Baustopp im konkreten Fall unver-
hältnismässig und somit unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es zunächst nicht
zu, dass die Annahme der Zweitwohnungsinitiative bzw. von Art. 75b BV
zur Folge hat, dass jede Baubewilligung für neue Wohnungen verfassungs-
widrig ist. Inwiefern sich dies direkt aus Art. 75b BV als nähere Präzisierung
von Art. 75 BV und aus Art. 21 Abs. 2 RPG ergeben soll, erschliesst sich
dem angerufenen Gericht nicht. Auch wenn in der Gemeinde X._____ der
Zweitwohnungsanteil unbestrittenermassen mehr als 20 % beträgt, ist es ̶
wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ nach wie vor zulässig,
Erstwohnungen sowie Zweitwohnungen mit Nutzungsbeschränkung
gemäss der geltenden Zweitwohnungsgesetzgebung zu erstellen (vgl.
nachfolgend E.4.1). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im angefochte-
nen Einspracheentscheid in Anbetracht der Ausführungen in BGE 140 II 25
zutreffend dargelegt, dass sie infolge der Zweitwohnungsinitiative bzw. ge-
stützt auf den damit einhergehenden Rückgang der Wohnbaunachfrage
gehalten sein wird, ihre Bauzonen im Rahmen einer künftigen Ortspla-
nungsrevision im Sinne von Art. 15 RPG zu überprüfen und im Falle einer
Überdimensionierung zu verkleinern (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1
S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ebenfalls aufgezeigt, dass
dieser Umstand auf die vorliegend zu beurteilenden Baugesuche keinen
Einfluss hat. Obschon die Überprüfung der Bauzonengrösse eine Gesamt-
schau aller Bauzonen voraussetzt (vgl. BGE 140 II 25 E.4.4), steht der Be-
schwerdegegnerin in Bezug auf eine durchzuführende Redimensionierung
der Bauzonenfläche nämlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Nach
Angaben der Beschwerdegegnerin sind in der Gemeinde X._____ noch
genügend nicht erschlossene und nicht baureife Baulandflächen vorhan-
den, auch solche, welche in der Gefahrenzone oder im Gewässerraum lie-
- 17 -
gen (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1 S. 5 und Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017 S. 4). Vor diesem Hinter-
grund und insb. in Anbetracht des dargelegten Ermessensspielraums der
Beschwerdegegnerin ist es nicht zu beanstanden, wenn sie solche Bau-
landflächen im Bedarfsfall zuerst auszont, bevor sie den vorliegend zu be-
urteilenden Bauvorhaben gestützt auf eine allfällige, aus der Annahme der
Zweitwohnungsinitiative resultierende Redimensionierungspflicht die Be-
willigung verweigert und im entsprechenden Gebiet Auszonungen in Be-
tracht zieht. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin
ausführt, dass es sich im Gegensatz zu der in BGE 140 II 25 beurteilten
Situation bei der zu X._____ gehörenden Fraktion E._____ um weitgehend
überbautes Gebiet handle. Die beiden Parzellen 3920 und 3924 seien zwei
der letzten drei Parzellen, welche im fraglichen Gebiet noch nicht überbaut
seien. Die besagten Parzellen seien ausserdem voll erschlossen und auch
in planungsrechtlicher Hinsicht als baureif zu qualifizieren. In der Fraktion
E._____ sei zudem vor wenigen Jahren ein Quartierplanverfahren durch-
geführt worden (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1 S. 4 f. und Vernehm-
lassung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017 S. 5). Somit
würde es sich als unverhältnismässig erweisen, das Gebiet E._____ mit
einem Baustopp (in Form einer Planungszone) zu belegen. Demnach ist
davon abzusehen, die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Orts-
planungsrevision zu verpflichten bzw. die vorliegend zu beurteilenden Bau-
projekte aus diesem Grund nicht zu bewilligen. An dieser Beurteilung ver-
mögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Erlass einer
Planungszone unter Umständen eine Pflicht von Bundesrechts wegen sein
könne und die mit Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV eingeführte Rechtsände-
rung alle Parzellen der Gemeinde gleichermassen betreffe und unter Um-
ständen eine Änderung des kommunalen Rechts bedinge, nichts zu än-
dern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, zeigen diese Ein-
wände vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer mit der entsprechenden
- 18 -
Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auseinander-
gesetzt hat. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016.
Denn die Beschwerdegegnerin hat das, was der Beschwerdeführer mit der
Wiedergabe von Erwägung 3.5 des besagten Urteils zum Ausdruck bringen
will ̶ nämlich dass die Wohnbaureserven der Beschwerdegegnerin zufolge
der durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative verminderten Wohn-
baunachfrage mit grosser Wahrscheinlichkeit überdimensioniert seien und
im Hinblick auf Art. 15 RPG überprüft werden müssten ̶ im angefochtenen
Einspracheentscheid bereits abgehandelt und dabei zutreffend ausgeführt,
dass eine allfällige Bauzonenredimensionierungspflicht einer Bewilligungs-
erteilung vorliegend nicht entgegenstehe (vgl. vorne S. 15 f. und Akten des
Beschwerdeführers 1 S. 4 ff.).
Ebenfalls steht der von der Regierung des Kantons Graubünden am
20. März 2018 beschlossene kantonale Richtplan "Siedlung" (KRIP-S)
bzw. die alsdann bestehende Verpflichtung der Gemeinden, ihre Bauzonen
im Anschluss an die bundesrätliche Genehmigung des Richtplans dem vor-
aussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre anzupassen, einer Bewilli-
gungserteilung für die geplanten Bauvorhaben nicht entgegen. Einerseits
bewirkt diese künftige Pflicht der Gemeinden keinen Baubewilligungsstopp
für geplante Bauvorhaben, zumal sie keine Vorwirkung entfaltet. Anderseits
ist ̶ wie bereits dargelegt (vgl. vorne S. 15 f.) ̶ darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdegegnerin bei einer alsdann allenfalls vorzunehmenden Re-
dimensionierung der Bauzonen ein erhebliches Ermessen zukommt und ihr
genügend nicht erschlossene oder nicht baureife Bauzonenflächen für die
Auszonung zur Verfügung stehen. Schliesslich ist mit den Beschwerdegeg-
nern festzuhalten, dass gemäss KRIP-S für die Fraktion E._____ kein Aus-
zonungspotenzial ausgewiesen wird und sich die fraglichen Parzellen 3920
- 19 -
und 3924 im festgelegten Siedlungsgebiet befinden (vgl. Akten der Be-
schwerdegegner 3).
3.4.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass weder die aus der An-
nahme der Zweitwohnungsinitiative resultierende Bauzonenredimensionie-
rungspflicht noch die bevorstehende Anpassung der Nutzungsplanung an
den KRIP-S der Erteilung einer Baubewilligung für die geplanten Baupro-
jekte entgegenstehen.
4.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die strittigen Bauvorhaben auch
im Lichte der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht zulässig seien. Demge-
genüber hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der Zweitwoh-
nungsgesetzgebung als gegeben betrachtet und die zwei Ferienhäuser auf
den Parzellen 3924 (E._____ 2) und 3920 (E._____ 3) mit Bauentscheid
vom 12./21. Juli 2017 als touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Rah-
men eines strukturierten Beherbergungsbetriebs unter Bedingungen und
Auflagen bewilligt. Zu prüfen ist somit, ob die nachgesuchten Bauprojekte
mit der Zweitwohnungsgesetzgebung vereinbar sind.
4.1.
Am 11. März 2012 ist Art. 75b BV betreffend Zweitwohnungen in Kraft ge-
treten. Seit dem 1. Januar 2016 sind sodann das Bundesgesetz über Zweit-
wohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) sowie die Zweitwoh-
nungsverordnung (ZWV; SR 702.1) in Kraft. Art. 75b Abs. 1 BV sieht einen
maximalen Anteil an Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnein-
heiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche von 20 %
vor. Vorliegend wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass sie
einen erheblichen Anteil an Zweitwohnungen aufweist, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass der maximale Wert von 20 % überschritten ist. Damit
können in der Gemeinde X._____ bis zum Absinken des Zweitwohnungs-
anteils unter 20 % grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewil-
- 20 -
ligt werden (Art. 6 Abs. 1 ZWG). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 6 Abs. 2
ZWG die Erstellung neuer Wohnungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und nach
Art. 8, 9, 26 oder 27 ZWG. Nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG
können Wohnungen als touristisch bewirtschaftete Wohnungen bewilligt
werden. Eine Wohnung gilt nach Art. 7 Abs. 2 ZWG dann als touristisch
bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nut-
zung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten
wird, ferner nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder
der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Be-
herbergungsbetriebs genutzt wird (lit. b). Ein strukturierter Beherbergungs-
betrieb liegt nach Art. 4 ZWV dann vor, wenn der Betrieb hotelmässige
Dienstleitungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der
Mehrheit der Gäste beansprucht werden (lit. a), wenn er ein hotelähnliches
Betriebskonzept aufweist (lit. b) und die Bewirtschaftung im Rahmen eines
einheitlichen Betriebs sichergestellt ist (lit. c). Im Folgenden ist auf die ge-
nannten Voraussetzungen näher einzugehen und ihre Erfüllung zu prüfen.
4.2.
Bei touristisch bewirtschafteten Wohnungen muss eine gewisse Intensität
der Nutzung sichergestellt sein. Sie müssen daher dauerhaft, d.h. während
den Haupt- und Nebensaisonzeiten, im Markt angeboten werden (vgl. Voll-
zugshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
[DVS] zum ZWG und zur ZWV vom Juni 2016 S. 14). Die Eigennutzung der
Wohnungen (Nutzung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer, deren
oder dessen Familienmitglieder sowie Freunde und Bekannte, entgeltlich
oder unentgeltlich) bleibt dabei möglich, pro Hauptsaison sollte diese aller-
dings höchstens während drei Wochen stattfinden (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287,
2304). Weiter ist es möglich, dass die genannten Personen die Wohnung
über die im Voraus fix vereinbarte Eigennutzung hinaus mieten dürfen, wo-
bei dies dann aber wie bei einem gewöhnlichen Gast mit den entsprechen-
- 21 -
den Konditionen zu erfolgen hat (vgl. PFAMMATTER, in: WOLF/PFAMMATTER
[Hrsg.], Handkommentar zum Zweitwohnungsgesetz [ZWG] ̶ unter Einbe-
zug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], Bern 2017, Art. 7 Rz. 28). Die
Wohnungen dürfen zudem ausschliesslich für die kurzzeitige Beherber-
gung von Gästen und nicht für die dauerhafte Vermietung vorgesehen sein.
Zur Konkretisierung kann etwa die Verordnung über die Förderung der Be-
herbergungswirtschaft (VFB; SR 935.121), welche sich auf strukturierte Be-
herbergungsbetriebe bezieht, herangezogen werden (vgl. PFAMMATTER,
a.a.O., Art. 7 Rz. 16). Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrates
zu dieser Verordnung kann bei einer Aufenthaltsdauer von im Mittel bis zu
zwei Wochen und von höchstens 90 Tagen von einer kurzzeitigen Beher-
bergung von Gästen gesprochen werden (vgl. erläuternder Bericht des
Bundesrates zur VFB vom Februar 2015 S. 10). Unter einem Angebot zu
markt- und ortsüblichen Bedingungen werden schliesslich Wohnungen ver-
standen, die attraktiv sind und die den lokalen Preisverhältnissen Rech-
nung tragen (vgl. BBl 2014 2287, 2303; Vollzugshilfe DVS S. 15).
Gemäss Ziff. 10 i.V.m. Ziff. 11 des Bewirtschaftungsvertrags ist die Eigen-
belegung durch den Eigentümer, dessen Ehepartner, deren Eltern und
Nachkommen mit Ehegatten und Kindern während der Wintersaison auf
drei Wochen beschränkt. Weitere Angehörige, welche das Vertragsobjekt
während der Hochsaison beanspruchen, bezahlen gemäss Ziff. 10 des Be-
wirtschaftungsvertrags die gleiche Entschädigung wie Fremdgäste (vgl. Ak-
ten der Beschwerdegegnerin 3 S. 5). Diese vertragliche Regelung ist mit
den vorhin gemachten Ausführungen insofern im Einklang, als die Eigen-
nutzung in der Hochsaison auf drei Wochen beschränkt ist. Hingegen wer-
den in der Botschaft zum ZWG auch Freunde und Bekannte ̶ mithin wei-
tere Angehörige ̶ unter die Eigennutzung subsumiert. Diese Abweichung
ist jedoch nicht zu korrigieren, zumal mit der vorliegenden Ausgestaltung
des Bewirtschaftungsvertrags sichergestellt ist, dass die Ferienhäuser
- 22 -
nicht direkt durch die Eigentümer vermietet werden dürfen (vgl. Akten der
Beschwerdegegnerin 3 S. 5) und weitere Angehörige die gleiche Entschä-
digung wie Fremdgäste zu bezahlen haben. In Präzisierung der vertragli-
chen Bestimmungen hinsichtlich der Eigenbelegung hat die Beschwerde-
gegnerin allerdings zu Recht ausgeführt, dass die Dauer der Hochsaison
nicht ins Ermessen der Bewirtschafterin gestellt werden dürfe, sondern in
Ziff. 11 des Bewirtschaftungsvertrags auf Mitte Dezember bis Mitte März
festzusetzen sei (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1 S. 12 und 2 S. 3).
Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten, dass die Eigennut-
zung während der Nebensaison ebenfalls nicht voraussetzungslos möglich
ist, zumal die Ferienhäuser ̶ wie bereits dargelegt (vgl. vorne S. 19) ̶
während längerer Zeit, d.h. während der Haupt- und Nebensaison, im Markt
angeboten werden müssen. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin
verfügte Auflage, dass die Eigenbelegung während der Nebensaisonzeit
entsprechend den normalen Buchungsmodalitäten für Fremdgäste zu er-
folgen hat, nicht zu beanstanden (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1 S.
12 und 2 S. 3).
Laut Ziff. 7.1 des Bewirtschaftungsvertrags werden die Ferienhäuser den
Gästen tage- (mindestens zwei Nächte) und wochenweise vermietet (vgl.
Akten der Beschwerdegegnerin 3 S. 4). Diese vertragliche Regelung ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Um allerdings eine dauerhafte Vermie-
tung der Ferienhäuser zu verhindern (vgl. vorne S. 20), hat die Beschwer-
degegnerin zu Recht die Auflage verfügt, dass in Ziff. 7 des Bewirtschaf-
tungsvertrags eine maximal zulässige Mietdauer von 90 Tagen vorzusehen
ist (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1 S. 12 und 2 S. 3).
Ebenfalls wird in Ziff. 7 des Bewirtschaftungsvertrags festgehalten, dass
die Bewirtschafterin die Beherbergungsentschädigung in Anlehnung an Er-
fahrungswerte mit den Eigentümern festlegt, wobei Anpassungen an ver-
- 23 -
änderte Marktverhältnisse bzw. saisonale Schwankungen ausdrücklich
vorbehalten sind (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 3 S. 4). Zudem ist ̶
wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ mit dem in Ziff. 5 und
Ziff. 8 des Bewirtschaftungsvertrags vorgesehenen Sanierungsfonds ge-
währleistet, dass sich die Ferienhäuser stets in einem einwandfreien Zu-
stand befinden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 3 S. 3 und 5). Vor dem
Hintergrund des bisher Ausführungen ergibt sich somit, dass die strittigen
Ferienhäuser dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch
Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten werden (vgl.
Art. 7 Abs. 2 ZWG).
4.3.
Da touristisch bewirtschaftete Wohnungen primär dem kommerziellen Ziel
der Drittvermietung dienen, dürfen sie nicht individuell ausgestaltet sein.
D.h., die Wohnungen sind nicht auf den persönlichen Gebrauch durch die
Eigentümerin oder den Eigentümer und deren oder dessen individuelle Be-
dürfnisse zugeschnitten, sondern die Qualität, die Ausgestaltung und die
Ausstattung der Wohnungen sind einheitlich oder gründen auf einem ge-
meinsamen Konzept (vgl. BBl 2014 2287, 2304; Vollzugshilfe DVS S. 14).
Ziff. 5 des Bewirtschaftungsvertrags verbietet den Eigentümern der Ferien-
häuser, ihre Einheit individuell auszugestalten. Vielmehr sind sie an die von
der Bewirtschafterin vorgegebene identische und standardisierte Einrich-
tung (Geschirr, Wäsche etc.) gebunden. Zudem soll für den Unterhalt und
Ersatz der Infrastruktur ein Sanierungsfonds eingerichtet werden, welcher
durch die Beherbergungseinnahmen gespiesen wird (vgl. Akten der Be-
schwerdegegnerin 3 S. 3). Damit ist im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG
gewährleistet, dass die nachgesuchten Ferienhäuser nicht auf die persön-
lichen Bedürfnisse der Eigentümer zugeschnitten werden.
- 24 -
4.4.
Touristisch bewirtschaftete Wohnungen sind im Rahmen eines strukturier-
ten Beherbergungsbetriebs zu bewirtschaften (Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG).
Zunächst muss der Betrieb gemäss Art. 4 lit. a ZWV hotelmässige Dienst-
leistungen und Infrastrukturen umfassen, die typischerweise von der Mehr-
heit der Gäste beansprucht werden. Dabei soll es sich um Dienstleistungen
und Infrastrukturen handeln, die üblicherweise von Hotels angeboten wer-
den, wie z.B. Rezeption, Zimmerdienst, Gemeinschaftseinrichtungen wie
Hallenbad, Sportanlagen, Restaurants und Spielräume […]; entscheidend
ist, dass solche Dienstleistungen angeboten werden und dass sie von den
Gästen in Anspruch genommen werden können (vgl. PFAMMATTER, a.a.O.,
Art. 7 Rz. 35; Vollzugshilfe DVS S. 15). Sodann gehört zu einem hotelähn-
lichen Betriebskonzept nach Art. 4 lit. b ZWV die Ausrichtung auf die pro-
fessionelle und kurzzeitige Beherbergung von Gästen (vgl. vorne S. 20).
Als Beispiele sind Hotels sowie hotelähnliche Residenzen wie Hotelresorts,
Ferienresorts und Feriendörfer zu nennen (vgl. BBl 2014 2287, 2304).
Schliesslich sieht Art. 4 lit. c ZWV vor, dass die Bewirtschaftung im Rahmen
eines einheitlichen Betriebs sichergestellt sein muss. Es soll ein einheitli-
ches Management des Betriebs bestehen (vgl. Vollzugshilfe DVS S. 15).
Die Anlagen zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie eine bauliche
Einheit bilden (Zentrum mit Hauptzugang und Rezeption, zentrale Park-
plätze), in der auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Sportan-
lagen, Restaurants und Spielräume angeboten werden, die von den Gäs-
ten mitbenutzt werden können. Die Grösse und Struktur der Anlage sollen
eine professionelle und gewinnbringende Vermarktung zulassen und auch
so konzipiert sein, dass sie im Markt längerfristig wettbewerbsfähig bleiben
kann, wobei eine minimale Grösse des Betriebs vorausgesetzt wird (vgl.
BBl 2014 2287, 2304). In der Lehre wird diesbezüglich Art. 1 Abs. 2 lit. d
VFB herangezogen, wonach ein strukturierter Beherbergungsbetrieb in der
Regel mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten aufweist (vgl. ALIG, Das Zweit-
wohnungsgesetz, in: ZBl 117/2016, S. 236).
- 25 -
Ziff. 4 des Bewirtschaftungsvertrags sieht vor, dass die Bewirtschafterin
eine Vielzahl von Leistungen erbringt und somit quasi als "Drehscheibe" für
den konventionellen Feriengast fungiert. So werden sämtliche Besuche
von der Buchung über die Anreise und die Betreuung bis zur Abreise über
die zentrale Rezeption der Bewirtschafterin abgewickelt, während Direkt-
vermietungen durch den Eigentümer gemäss Ziff. 9 des Bewirtschaftungs-
vertrags ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Bewirtschafterin ist zudem
für die Bereitstellung der Ferienhäuser sowie den Zimmer- und Reinigungs-
service besorgt und bietet ein internes Restaurant, diverse sportliche Out-
dooraktivitäten sowie ein Erholungsprogramm an (vgl. Akten der Be-
schwerdegegnerin 3 S. 2 f. und S. 5; https://www.hotel-H._____.ch/ [zuletzt
besucht am 27. August 2018]). Des Weiteren werden die Ferienhäuser
gemäss Ziff. 6.1 des Bewirtschaftungsvertrags auf dem nationalen und in-
ternationalen Markt angeboten, wobei sich die Bewirtschafterin professio-
neller Buchungssysteme bedient und über den Einsatz der Werbemittel
entscheidet (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 3 S. 4). Somit bietet die
Bewirtschafterin den Gästen der Ferienhäuser über das von ihr betriebene
Hotel H._____ diverse hotelmässige Dienstleitungen und Infrastrukturen
an, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden
(vgl. Art. 4 lit. a ZWV). Ausserdem bietet dieses hotelähnliche Betriebskon-
zept nach dem Gesagten Gewähr für eine professionelle und gewinnbrin-
gende Vermarktung und letztlich auch für eine dauerhafte Bewirtschaftung
der Ferienhäuser im Rahmen eines einheitlichen und wettbewerbsfähigen
Betriebs (vgl. Art. 4 lit. b und c ZWV). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So geht zunächst sein Einwand,
wonach zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob das geplante Ferienresort
überhaupt gänzlich realisiert werden könne, insb. das Projekt im Raum
G._____ dürfte kaum je bewilligt werden, ins Leere. Wie die Beschwerde-
gegnerin und die Beschwerdegegner zu Recht ausführen, ist nämlich un-
- 26 -
erheblich, ob und wann das F._____ um weitere Gästeappartements er-
gänzt wird, zumal auch ohne die Überbauung E._____ 1 von einem wett-
bewerbsfähigen und gewinnbringenden Ferienresort ausgegangen werden
kann. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin denn auch als Auflage
verfügt, dass die Entstehung des F._____s nicht davon abhängen darf,
dass auch die geplante Überbauung auf Parzelle 956 (E._____ 1) zur Be-
herbergung von konventionellen Hotelgästen zur Verfügung gestellt wird
(vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 S. 3). Soweit sich der Beschwerde-
führer daran stört, dass die Gäste zur Beanspruchung der hotelmässigen
Dienstleitungen nicht verpflichtet sind, erweist sich seine Kritik ebenfalls als
unbegründet. Zwar besteht hinsichtlich der Benützung der Rezeption inso-
fern eine faktische Verpflichtung, als diese bei der An- und Abreise sowie
bei weiteren Abläufen und organisatorischen Fragen zwingend bean-
sprucht werden muss. Darüber hinaus kann aber ̶ wie die Beschwerde-
gegnerin und die Beschwerdegegner zutreffend ausführen ̶ nicht verlangt
werden, dass touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen im Rahmen ei-
nes strukturierten Beherbergungsbetriebs nur bewilligt werden können,
wenn die Gäste verpflichtet sind, im Restaurant der Bewirtschafterin zu
speisen oder andere Einrichtungen (z.B. Wellnessbereich) zwingend zu be-
nutzen. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne S. 22 f.), ist denn auch lediglich
entscheidend, dass Dienstleitungen angeboten werden und von den Gäs-
ten tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers kann ferner in Anbetracht des dargelegten
hotelähnlichen Betriebskonzepts keine Rede davon sein, dass die strittigen
Ferienhäuser Plattformwohnungen darstellen, welche sich nur auf die kom-
merzielle Vermietung beschränken. Ebenfalls ist der Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach die Distanz zwischen den Ferienhäusern und
dem Hotel H._____ von angeblich 5 km eine hotelmässige Bewirtschaftung
verhindere, unbehelflich. Zwar könnte man sich durchaus fragen, ob die
Entfernung von mindestens 3.5 km nicht etwas gar weit ist. Nachdem aller-
- 27 -
dings das ZWG in Art. 7 (im Gegensatz zu Art. 8 ZWG) diesbezüglich nichts
enthält und die Botschaft zum ZWG ̶ wie bereits dargelegt (vgl. vorne S.
23) ̶ ausführt, dass sich die Anlagen in der Regel dadurch auszeichnen,
dass sie eine bauliche Einheit bilden, in der auch Gemeinschaftseinrichtun-
gen angeboten werden, die von den Gästen mitbenutzt werden können,
stellt die bauliche Einheit bei den Bewilligungen nach Art. 7 ZWG lediglich
ein sekundäres Merkmal dar, auch neben der Anforderung, dass die
Grösse und die Struktur der Anlage eine professionelle und gewinnbrin-
gende Vermarktung zulassen und auch so konzipiert sein sollen, dass sie
im Markt längerfristig wettbewerbsfähig bleiben kann. Dies ist vorliegend
geschehen, auch wenn zwischen den Ferienhäusern und dem Hotel
H._____ eine gewisse Entfernung liegt. Die Überwindung der Distanz kann
ja bspw. auch mittels hoteleigenem Transport erfolgen. Bezüglich der Be-
triebsgrösse ist des Weiteren festzuhalten, dass das Hotel H._____ über
15 Doppelzimmer verfügt und die geplanten Ferienhäuser noch weitere
Betten aufweisen werden, weshalb der Betrieb auch vor diesem Hinter-
grund den an ihn gestellten Anforderungen zu genügen vermag (vgl.
https://www.hotel-H._____.ch/zimmer, zuletzt besucht am 24. August
2018). Schliesslich erweisen sich auch die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach ein langfristiger Betrieb nicht sichergestellt sei und sich die
Beschwerdegegnerin nicht nur auf die Zusicherungen der Beschwerdegeg-
ner abstützen könne, sondern mittels Auflagen sicherzustellen habe, dass
keine kalten Betten entstünden, als unbegründet. Wie die Beschwerdegeg-
nerin zu Recht ausführt, hat sie diesbezüglich gerade nicht auf die Zusiche-
rungen der Beschwerdegegner abgestellt. Vielmehr wurde ̶ nebst der
grundbuchlichen Absicherung des Betriebsstättenzwecks (vgl. nachfol-
gend E.4.7) ̶ als Auflage verfügt, dass der Bewirtschaftungsvertrag mit
einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auszu-
gestalten und im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine gleichwertige Er-
satzvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1
- 28 -
S. 9 und 2 S. 3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
der in Ziff. 5 und Ziff. 8 des Bewirtschaftungsvertrags vorgesehene Sanie-
rungsfonds ebenfalls der Sicherstellung eines langfristigen Betriebs dient
(vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 3 S. 3 und 5).
4.5.
Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend die Vor-
aussetzungen für die Erstellung von touristisch bewirtschafteten Wohnun-
gen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs gemäss Art. 7
Abs. 2 lit. b ZWG und Art. 4 ZWV erfüllt sind. Höhere Anforderungen als
das Gesetz vorsieht, kann der Beschwerdeführer nicht fordern. So können
insb. ̶ wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ rein hypotheti-
sche Verschärfungen der gesetzlichen Anforderungen in der Zukunft der
Bewilligungsfähigkeit eines aktuellen Bauprojekts nicht entgegenstehen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach heute noch offen sei, ob es
noch weitere Kriterien brauche, um bei solchen Projekten eine Umgehung
der Zeitwohnungsbestimmungen tatsächlich zu verhindern, zielt somit ins
Leere. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Erläuterungen des
Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zur ZWV ins Feld führt, dass beim
Vorliegen von Stockwerkeigentums-Wohnungen besondere Risiken vorlä-
gen, weshalb zusätzliche Kriterien zu beachten seien, ist er ebenfalls nicht
zu hören, zumal die strittigen Ferienhäuser offensichtlich nicht als touris-
tisch bewirtschaftete Wohnungen in Form von Stockwerkeigentum erstellt
werden.
4.6.
Sodann verlangt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wettbewerbsfähig-
keit und Wirtschaftlichkeit des geplanten Ferienresorts gestützt auf Art. 8
Abs. 5 ZWG i.V.m. Art. 5 ZWV einen Nachweis mittels Fachgutachten. Art.
8 Abs. 1 lit. a ZWG sieht vor, dass in Gemeinden mit einem Zweitwoh-
nungsanteil von über 20 % strukturierten Beherbergungsbetrieben die Er-
stellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1
- 29 -
ZWG u.a. bewilligt werden darf, wenn der Betrieb nur mit dem Ertrag aus
der Erstellung solche Wohnungen wirtschaftlich geführt oder weitergeführt
werden kann. Zum Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist
gemäss Art. 8 Abs. 5 ZWG ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen
(vgl. Art. 5 ZWV). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sollen
die geplanten Ferienhäuser vorliegend klarerweise gestützt auf Art. 7 ZWG
als touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Rahmen eines strukturierten
Beherbergungsbetriebs und nicht zum Zweck der Querfinanzierung des
Hotels H._____ gemäss Art. 8 ZWG erstellt werden. Art. 7 ZWG sieht denn
auch ̶ im Gegensatz zu Art. 8 ZWG ̶ keine Regelung betreffend Einholung
eines Gutachtens zur Erbringung des Nachweises der betrieblichen Wirt-
schaftlichkeit vor. Somit fehlt es vorliegend hinsichtlich des beschwerde-
führerischen Antrags auf Einholung eines Fachgutachtens an einer gesetz-
lichen Grundlage.
4.7.
Gemäss Art. 7 Abs. 3 ZWG ordnet die für die Baubewilligungen zuständige
Behörde in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nutzungsbe-
schränkung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a (Erstwohnung oder einer Erstwohnung
gleichgestellte Wohnung), Abs. 2 lit. a (Einliegerwohnung) oder b (Woh-
nung im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs) ZWG an. Es
handelt sich dabei um ein sog. Zweckentfremdungsverbot, das als Auflage
zu einer Baubewilligung zu qualifizieren ist (vgl. PFAMMATTER, a.a.O., Art. 7
Rz. 40). Nach Art. 7 Abs. 4 ZWG weist die Baubewilligungsbehörde das
Grundbuchamt unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung an, die
Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Es handelt sich dabei
um die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), die
gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde erfolgt
(Art. 80 Abs. 4 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1]) (vgl. PFAM-
MATTER, a.a.O., Art. 7 Rz. 44). Die genaue Formulierung der Nutzungsauf-
- 30 -
lagen wird über die Delegationsnorm von Art. 7 Abs. 5 lit. c ZWG in Art. 3
Abs. 1 lit. a-c ZWV festgelegt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 ZWV muss die Anmer-
kung im Grundbuch zusätzlich zur jeweiligen Wohnungskategorie den Ge-
bäude- und Wohnungsidentifikator (EGID und EWID) nach Art. 8 Abs. 2 lit.
a und Abs. 3 lit. a der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und
Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) enthalten.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Nutzungsbeschränkung
gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG in der angefochtenen Baubewilligung mit-
tels Nutzungsauflage angeordnet (vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 S.
3). Sodann wird nicht nur die Nutzungsbeschränkung als solche, sondern
auch der Bewirtschaftungsvertrag zwischen den Eigentümern der strittigen
Ferienhäuser und der Bewirtschafterin gestützt auf Art. 90 Abs. 2 KRG im
Grundbuch angemerkt (vgl. Akten des Beschwerdeführers 1 S. 13 und 2
S. 3). Da allerdings der Bewirtschaftungsvertrag noch diverser Anpassun-
gen sowie der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin bedarf und
auch die Baufreigabe von der Genehmigung des modifizierten Bewirtschaf-
tungsvertrags abhängt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Grund-
buchanmerkung erst im Anschluss an die Baufreigabe und entgegen dem
Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 ZWG nicht unmittelbar nach Rechtskraft der Bau-
bewilligung veranlasst wird (vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 S. 3).
5.1.
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer die Gestaltungssituation (Ästhe-
tik ̶ Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild), indem er aus-
führt, die geplanten Bauten zerstörten das Landschaftsbild von E._____.
Nach dem allgemeinen Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG ist
die Landschaft dadurch zu schonen, dass sich Bauten und Anlagen in die
Umgebung einordnen. Dies ist dann der Fall, wenn Bauwerke aufgrund ih-
res Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der
beanspruchten Landschaften nicht störend verändern. Auf kantonaler
- 31 -
Ebene wird dieser Planungsgrundsatz durch die Gestaltungsnorm von Art.
73 Abs. 1 KRG konkretisiert. Danach sind Bauten nach den Regeln der
Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und
der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl. auch Art. 59 des
Baugesetzes [BG] der Beschwerdegegnerin). Aufgrund dieser Vorgaben
sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauprojekt
zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz dieser positiven Normge-
staltung nicht derart hoch gesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre,
wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (vgl. Botschaft der Re-
gierung zum neuen KRG an den Grossen Rat; Heft Nr. 3/2004-2005, S.
343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte
Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung
des streitberufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der
Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Einglie-
derung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter)
Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur ein-
greift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder
überschritten hat (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts R 15 12 vom
11. Juni 2015 E.3b; R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a; R 12 104 vom 19. März
2013 E.2a, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn.
19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr.
19, 1984 Nr. 23, 1980 Nr. 27; ferner Urteile des Bundesgerichts
1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007
E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2).
5.2.
Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung bezüg-
lich der Gestaltungssituation aus, dass es sich bei der Fraktion E._____ um
einen organisch gewachsenen Weiler handle, welcher Zwecks Sicherstel-
lung einer gestalterisch hochwertigen Überbauung vor einigen Jahren einer
Quartierplanung unter der Federführung eines renommierten Architekten
- 32 -
unterzogen worden sei. Von einer Zerstörung des Landschaftsbildes könne
keine Rede sein, zumal es vorliegend um die praktisch letzten beiden unü-
berbauten Parzellen gehe und die gestalterischen Bedingungen des Quar-
tierplans eingehalten würden (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegeg-
nerin vom 29. September 2017 S. 10). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
mit der angefochtenen Baubewilligung die Auflage gemacht wurde, dass
die Dächer der beiden Ferienhäuser mit X._____er Steinplatten einzude-
cken sind (vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 S. 3). Gegen die Ausführun-
gen der Beschwerdegegnerin wendet der Beschwerdeführer nichts ein.
Auch sonst bringt er nichts vor, was die beschwerdegegnerische Einschät-
zung als ermessensmissbräuchlich oder rechtswidrig erscheinen lässt.
Sein diesbezüglicher Einwand erweist sich somit als unbegründet.
6.1.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im
Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge-
bühren (Satz 1). Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Bera-
tungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten
(Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch
Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2
Satz 1 KRG). Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden
Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache ab-
gewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, wobei in diesem Fall die Ein-
sprechenden auch zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Ent-
schädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden können (Art. 96
Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG). Die Gemeinden regeln die Bemessung und Er-
hebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung (Art. 96 Abs. 3 KRG).
6.2.
Vorliegend auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 12./21. Juli 2017, mit welchem
die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen wurde,
- 33 -
die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'000.-- (vgl. Akten des Beschwerdefüh-
rers 1 S. 13 f.). Das angerufene Gericht hat mit dem vorliegenden Urteil
entschieden, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat. Folglich durfte sie dem Beschwerde-
führer, so der klare Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG, die sich aus
der Behandlung seiner Einsprache ergebenden Kosten auferlegen. Dabei
ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- zu überbinden, nicht zu beanstanden.
Dem steht auch BGE 143 II 467 (ergangen im abstrakten Normenkontroll-
verfahren über eine kantonale jurassische Regelung) nicht entgegen, wo-
nach Einsprechern die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei offen-
sichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen
Handlung gleichkommt, grundsätzlich nicht aufzuerlegen sind (E.2). Im Ur-
teil R 17 55 vom 10. April 2018 (E.9b) hat das Verwaltungsgericht nämlich
entschieden, dass dieser Entscheid nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 96
KRG führe, mithin die Mitwirkungsrechte von Einsprechern gewahrt sind,
solange die Gemeinden von den unterliegenden Einsprechern angemes-
sene (vernünftige) Gebühren für die reine Behandlung der sich letztlich als
unbegründet erweisenden Einwände in der Einsprache erheben, und zwar
nicht nur in Fällen, in denen die Einsprecher ihre eigenen subjektiven An-
sichten vertreten (z.B. im Zusammenhang mit Ästhetikvorschriften) oder in
denen sie in unbegründeter Weise die Tauglichkeit von Beweismitteln kriti-
sieren, sondern auch in solchen, in denen ihre Einwände zu einer besseren
rechtlichen Würdigung der Baubewilligung beitragen. Denn die Erhebung
einer angemessenen Gebühr diene lediglich der Abdeckung der amtlichen
Kosten (vgl. Urteil R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b). Damit kommt das
angerufene Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 12./21. Juli 2017 auch bezüglich der Kostenauferlegung zu
schützen ist.
- 34 -
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die angefochtene
Baubewilligung sowie der angefochtene Einspracheentscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 12./21. Juli 2017 als rechtmässig erweisen, wes-
halb sie vollumfänglich zu bestätigen sind und die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 8. September 2017 abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf
Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 78
Abs. 1 VRG wird der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerde-
führer überdies verpflichtet, den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Be-
schwerdegegnern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen
Kosten zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner trotz
entsprechender Aufforderung keine Honorarnote einreichte, legt das Ge-
richt die zuzusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 1
der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen
fest. Das Gericht erachtet vorliegend eine zu leistende Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) als angemessen. Bund, Kan-
ton und Gemeinden wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir-
kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass,
weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung
zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Gericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend
- 35 -
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
744.--
zusammen
Fr. 3‘244.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses
Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu
bezahlen.
3.
Aussergerichtlich hat A._____ B._____, C._____ und D._____ pauschal
mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.