Amtsbefehl (Grundstückverbot) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Das Verbot gemäss Ziff. 1 hiervor erfolgt unter der ausdrücklichen Andro- hung der Straffolgen von Art. 292 StGB.
E. 3 Die Kosten des Kreisamtes C. von Fr. 280.- gehen zu Lasten von B..
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 5 angeblichen Störungshandlung vom 24. August 2007, die in einem öffentlichen Parkhaus in F. stattfand, fällt eine Besitzesstörung, unabhängig von der vollen Be- weispflicht, von vornherein ausser Betracht, da dieses Ereignis nicht einmal in der Nähe des Grundstückes der Gesuchstellerin stattfand. d) Auch im Falle einer Präventivklage wird eine grosse Wahrscheinlich- keit zukünftiger Störungen vorausgesetzt (Emil W. Stark, a.a.O., N. 42 zu Art. 928 ZGB), die auf den Besitz bezogen sein müssen. Dafür gibt es aber keine Anhalts- punkte. Mögliche künftige Störungen werden aufgrund der Schilderungen der bis- herigen Erlebnisse durch A. wahrscheinlich wiederum auf ihre Person bezogen sein, nicht aber im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft auftreten. 4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ihr Grundstück so- wohl in den aktuellen Fällen wie auch früher nie in irgendeiner Weise betroffen war, womit die Besitzesschutzklage das falsche rechtliche Instrument ist. Deshalb kann ihr Gesuch um Erlass eines Grundstückbetretungsverbotes aus vorerwähnten Gründen nicht zum Erfolg führen, womit es vom Kreispräsidenten hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin führt selbst an, dass es sich vorliegend um eine Form von so genanntem "Stalking" handeln könnte. Am 1. Januar 2008 ist eine ent- sprechende rechtliche Grundlage mit Art. 28b ZGB in Kraft getreten, welche den Schutz vor Gewalt, Drohung und Nachstellen regelt. Diese Bestimmung bietet die Möglichkeit, der verletzenden Person die Annäherung an die klagende Person, oder den Aufenthalt an bestimmten Orten, sowie die Kontaktaufnahme und Belästigun- gen zu verbieten. Sofern also die von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Nachstellungen stattfinden, kann sie auf diesen Weg verwiesen werden. Die Beschwerde von B. erweist sich nach dem Gesagten als begründet und wird deshalb gutgeheissen, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Vorinstanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Schreibgebühr zu Lasten von A., welche B. aussergerichtlich für beide Verfahren angemessen zu entschädigen hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und das Gesuch abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten C. in der Höhe von Fr. 280.00 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1000.00 inkl. Schreibgebühr gehen zu Lasten von A., die B. aussergerichtlich für beide Verfahren mit insgesamt Fr. 600.00 zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 201 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Beschwerdesache des Dr. B., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten C. vom 4. Dezember 2007, mitgeteilt am 4. Dezember 2007, in Sachen A., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Postfach 91, Auerstrasse 2, 9435 Heer- brugg, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl, hat sich ergeben:
2 A. Mit Eingabe vom 29. August 2007 gelangte A. an den Kreispräsiden- ten C. mit dem Begehren, B. sei es amtlich zu verbieten, sich ihrem Grundstück zu nähern und dieses zu betreten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 erkannte der Kreispräsident C. wie folgt: „1. B. wird ausdrücklich verboten, die Liegenschaft von A., das heisst die Par- zelle Nr. XX., Plan Y., Grundbuch C., in C., P., zu betreten. 2. Das Verbot gemäss Ziff. 1 hiervor erfolgt unter der ausdrücklichen Andro- hung der Straffolgen von Art. 292 StGB. 3. Die Kosten des Kreisamtes C. von Fr. 280.- gehen zu Lasten von B.. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“. Zur Begründung wurden verschiedene einzelne Vorfälle angeführt. Insbeson- dere stützte sich der Kreispräsident in seinem Entscheid auf eine rechtskräftige Ver- urteilung von B., unter anderem wegen Hausfriedensbruch und Drohung, sowie auf Begegnungen zwischen ihm und A. im August 2007 in der Nähe ihrer Liegenschaft in C.. C. Mit Datum vom 17. Dezember 2007 reichte B. frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung des Kreisamtes C. vom 4. Dezember 2007 sowie die Ablehnung des Gesuches von A. vom 29. August 2007. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe die Liegenschaft der Beschwer- degegenerin nie betreten. Insbesondere hätten auch die angeführten Begegnungen im August 2007 in C. nicht stattgefunden. Ausserdem sei ein Grundstückbetretungs- verbot ohnehin nicht die geeignete Massnahme. Die von der Beschwerdegegnerin eingebrachte Verurteilung und die anderen angeführten Ereignisse lägen zudem mehr als vier Jahre zurück. D. A. reichte am 7. Januar 2008 ihre Stellungnahme ein. Das Vorhanden- sein einer aktuellen Besitzesstörung in Bezug auf das Grundstück sei für den Erlass eines Amtsbefehls nicht Voraussetzung. Weiter führte sie zur Verdeutlichung ihrer Situation die einzelnen Ereignisse aus ihrer Sichtweise an. Sie wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage mehrmals in der Nähe ihres Grundstückes gewesen sei.
3 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 152 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben. Von der Sache her ist auch eine Über- prüfung auf Angemessenheit angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Er- messensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Da- mit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39). 2. In Besitzesschutzangelegenheiten hat der Ansprecher grundsätzlich den vollen Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tat- sachen zu erbringen. Es können damit auch im raschen und summarischen Be- fehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (PKG 2001 Nr. 39). 3. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ersuchte beim Kreispräsidenten C. am 29. August 2007 um Erlass eines Grundstückbetretungs- verbotes für ihre Liegenschaft in C. zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie fürchte um ihre Gesundheit und ihr Leben. Dies begründete sie mit verschiedenen Ereig- nissen. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 2000 bei ihr eingebrochen, habe sie tätlich angegriffen und bedroht. Dafür sei er bereits rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin seien in den Jahren 2001 bis 2003 Morddrohungen am Telefon erfolgt, stundenlanges Beobachten ihres Hauses, nahes Auffahren auf der Autobahn, im August 2007 Aufhalten in der Nähe ihres Wohnhauses sowie im jüngsten Fall, die Blockierung ihres Fahrzeuges und anschliessende Drohung in einem Parkhaus in F. am 24. August 2007.
4 a) Gemäss Art. 929 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verjährt die Klage aus Besitzesstörung nach Ablauf eines Jahres. Diese Frist beginnt mit der Störung zu laufen, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhält. Stellt die Störung einen Dauerzu- stand dar, ist der Beginn des Fristenlauf auf den Beginn der Störung festzulegen. Obwohl im Gesetz von Verjährung gesprochen wird, handelt es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist, die nur durch Klageerhebung gewahrt werden kann (Hein- rich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 3. Auflage, Basel 2007, N. 4 f. zu Art. 929). Liegen sukzessiv sich folgende, nicht eine Einheit darstellende Störungs- handlungen vor, so beginnt die Frist jeweils für jede von ihnen separat zu laufen (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abt.,
3. Teilbd., 3. Aufl., Bern 2001, N. 13 zu Art. 929 ZGB; Honsell/Vogt/ Geiser, a.a.O., N. 5 zu Art. 929 ZGB). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ereig- nisse liegen bis ins Jahr 2000 zurück. Mit Ausnahme der angeblichen Begegnungen im August 2007 in C. und des Vorfalles vom 24. August 2007 im Parkhaus in F. liegen alle Ereignisse länger als ein Jahr vor Klageerhebung zurück und sind somit allesamt verwirkt. b) Ganz allgemein ist festzuhalten, dass eine Besitzesstörung eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sach- herrschaft des Besitzers ist (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 2 zu Art. 928 ZGB) bzw. jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserungen (Stark, a.a.O., N. 19 zu Art. 928 ZGB). Die Störung muss also immer auf den Besitz als solches wirken. In einer Reflexwirkung kann die Störung natürlich auch zu einer psychischen Störung der Person des Besitzers führen (so auch Stark, a.a.O., N. 27 zu Art. 928 ZGB bzw. der aufgeführte BGE 60 II 486). Dennoch kann ohne eine auf den Besitz gerichtete Störung kein Besitzes- schutz angefordert werden. Die von der Gesuchstellerin angeführten Ereignisse richteten sich immer zweifelsfrei nur auf ihre Person und nicht auf die Liegenschaft. Anscheinend ist sie das ausschliessliche Ziel der Störung durch den Beschwerde- führer. c) Die angeblichen Begegnungen im August 2007 in C. wurden vom Be- schwerdeführer bestritten. Unabhängig von der Notwendigkeit eines strikten Bewei- ses für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen (vgl. E.
2) fällt eine Besitzesstörung von vornherein ausser Betracht, da diese Begegnungen keinen Bezug zum Grundstück der Beschwerdegegnerin aufweisen. Auch bei der
5 angeblichen Störungshandlung vom 24. August 2007, die in einem öffentlichen Parkhaus in F. stattfand, fällt eine Besitzesstörung, unabhängig von der vollen Be- weispflicht, von vornherein ausser Betracht, da dieses Ereignis nicht einmal in der Nähe des Grundstückes der Gesuchstellerin stattfand. d) Auch im Falle einer Präventivklage wird eine grosse Wahrscheinlich- keit zukünftiger Störungen vorausgesetzt (Emil W. Stark, a.a.O., N. 42 zu Art. 928 ZGB), die auf den Besitz bezogen sein müssen. Dafür gibt es aber keine Anhalts- punkte. Mögliche künftige Störungen werden aufgrund der Schilderungen der bis- herigen Erlebnisse durch A. wahrscheinlich wiederum auf ihre Person bezogen sein, nicht aber im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft auftreten. 4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ihr Grundstück so- wohl in den aktuellen Fällen wie auch früher nie in irgendeiner Weise betroffen war, womit die Besitzesschutzklage das falsche rechtliche Instrument ist. Deshalb kann ihr Gesuch um Erlass eines Grundstückbetretungsverbotes aus vorerwähnten Gründen nicht zum Erfolg führen, womit es vom Kreispräsidenten hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin führt selbst an, dass es sich vorliegend um eine Form von so genanntem "Stalking" handeln könnte. Am 1. Januar 2008 ist eine ent- sprechende rechtliche Grundlage mit Art. 28b ZGB in Kraft getreten, welche den Schutz vor Gewalt, Drohung und Nachstellen regelt. Diese Bestimmung bietet die Möglichkeit, der verletzenden Person die Annäherung an die klagende Person, oder den Aufenthalt an bestimmten Orten, sowie die Kontaktaufnahme und Belästigun- gen zu verbieten. Sofern also die von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Nachstellungen stattfinden, kann sie auf diesen Weg verwiesen werden. Die Beschwerde von B. erweist sich nach dem Gesagten als begründet und wird deshalb gutgeheissen, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Vorinstanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Schreibgebühr zu Lasten von A., welche B. aussergerichtlich für beide Verfahren angemessen zu entschädigen hat.
6 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten C. in der Höhe von Fr. 280.00 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1000.00 inkl. Schreibgebühr gehen zu Lasten von A., die B. aussergerichtlich für beide Verfahren mit insgesamt Fr. 600.00 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: