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PVG 2005 13

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Bei der von der Vormundschaftsbehörde verfügten Fremdplatzierung der Tochter der Rekurrenten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Als solche ist sie nach Art. 276 Abs.1 ZGB ausdrücklich Gegenstand der elterlichen Unterhaltspflicht. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Un- terhalt aufkommt. Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen erfolgt also durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 166 OR. Das ändert aber nichts daran, dass der Un- terhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt wird; für kantonales öffentliches Recht bleibt insoweit kein Raum ( BGE 76 II 113; 106 II 290 ), weshalb die- ser Bereich auch der Anwendbarkeit des kantonalen Unterstüt- zungsgesetzes entzogen ist. Vielmehr tritt das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, in die Rechtsstellung des Kindes ein ( BGE 123 III 161). Das hat zur Folge, dass eine Gemeinde den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mittels Verfügung geltend machen kann. Sie hat vielmehr den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten und kann ihren An- spruch somit nur auf dem Wege der Klage vor dem Zivilrichter 56 13

8 /13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2005 durchsetzen. Die Gemeinde hat nach dem Gesagten in einem Be- reich verfügt, in welchem sie gar nicht zuständig ist. Die ange- fochtene Verfügung ist somit in Gutheissung des Rekurses aufzu- heben. U 05 8 Urteil vom 14. Juni 2005 57

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Öffentliche Sozialhilfe 8 Assistenza sociale pubblica Unterhaltsanspruch des Kindes. Rückforderung von durch das Gemeinwesen geleisteten Beiträgen.

– Ist eine Gemeinde anstelle der Eltern für den Kindesun- terhalt aufgekommen, kann sie den auf sie übergegan- genen Unterhaltsanspruch nur auf dem Zivilweg, nicht aber mittels Verfügung geltend machen. Diritto al mantenimento del figlio. Restituzione delle pre- stazioni versate dall’ente pubblico.

– Se un comune si è assunto i costi del mantenimento del figlio al posto dei genitori può far valere il proprio diritto di rivalsa unicamente tramite la via del foro civile, non però mediante decisione. Erwägungen:

2. Bei der von der Vormundschaftsbehörde verfügten Fremdplatzierung der Tochter der Rekurrenten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Als solche ist sie nach Art. 276 Abs.1 ZGB ausdrücklich Gegenstand der elterlichen Unterhaltspflicht. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Un- terhalt aufkommt. Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen erfolgt also durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 166 OR. Das ändert aber nichts daran, dass der Un- terhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt wird; für kantonales öffentliches Recht bleibt insoweit kein Raum ( BGE 76 II 113; 106 II 290 ), weshalb die- ser Bereich auch der Anwendbarkeit des kantonalen Unterstüt- zungsgesetzes entzogen ist. Vielmehr tritt das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, in die Rechtsstellung des Kindes ein ( BGE 123 III 161). Das hat zur Folge, dass eine Gemeinde den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mittels Verfügung geltend machen kann. Sie hat vielmehr den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten und kann ihren An- spruch somit nur auf dem Wege der Klage vor dem Zivilrichter 56 13

8 /13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2005 durchsetzen. Die Gemeinde hat nach dem Gesagten in einem Be- reich verfügt, in welchem sie gar nicht zuständig ist. Die ange- fochtene Verfügung ist somit in Gutheissung des Rekurses aufzu- heben. U 05 8 Urteil vom 14. Juni 2005 57