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PKG 2017 19

Graubünden · 1997-04-08 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) vom 10. April 2015, mitgeteilt am 17. April 2015, wurde X._ schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das kantonale Jagd- gesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG (BR 740) und Art. 20a Abs. 1 lit. a der Regierungsrätlichen Jagdverordnung (RJV; BR 740.020) in Ver- bindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde er bestraft mit einer Bus- se von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, sowie Entzug des Jagdpatents für die Dauer von einem Jahr, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X._. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde (Akten der StA act. 16): «Am 18. September 2014, um ca. 18: 48 Uhr, beschoss X._ im _tal bei der Örtlichkeit _boden in Richtung O.2_ auf Gebiet der Gemeinde O.1_ einen Hirschstier unweidmännisch aus einer Distanz von rund 217 Metern. Das Tier lag nicht im Feuer. Nach einer kurzen Flucht blieb der Hirsch wie- der stehen, worauf der Beschuldigte einen zweiten Schuss abgab, wobei die Schussdistanz ca. 219 Meter betrug. Beide Schüsse trafen das Tier weidwund. Der Hirschstier legte sich daraufhin im Bereich einer Arve nieder, worauf X._ einen weiteren Schuss abgab, das Ziel jedoch verfehlte. Der Hirsch setz- te daraufhin seine Flucht fort und wurde dabei durch einen weiteren Jäger beschossen. Schliesslich konnte der Hirschstier durch D._, welcher mit zwei Jagdkameraden eine Treibjagd durchführte und als Treiber fungierte, erlöst werden. X._ hat mithin vorschriftswidrig die unter optimalen Bedingungen maximal zulässige Schussdistanz von 200 Metern überschritten.» Aus den Erwägungen: 4.d) Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Sachverhalt. Auszugehen ist im Folgenden von der im Strafbefehl erwähnten Schussdi- stanz von rund 219 Meter. Schüsse über 200 Meter können nach der Legal- definition von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV auch unter optimalen Bedingun- gen nicht mehr als weidmännisch qualifiziert werden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b). Der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG ist damit erfüllt. Die

19 PKG 2017 122 Schussabgabe erfolgte willentlich und im klaren Wissen um die zu weite Schussdistanz von rund 219 Meter; der Beschuldigte handelte damit vor- sätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dabei dürfte – im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz – hinsichtlich der an sich verbotenen Schussabga- be direkter Vorsatz und nicht Eventualvorsatz vorliegen. Diesem Umstand könnte im Rahmen der Strafzumessung eine gewisse, wenn auch unterge- ordnete, Bedeutung zukommen. Das Berufungsgericht stellt aber zu Guns- ten des Angeschuldigten auf die Einschätzung der Vorinstanz ab. 5.a) Der Berufungskläger macht indessen geltend, dass es sich bei dem dritten Schuss um einen sogenannten Fangschuss gehandelt habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei einem Fangschuss die Schussdistanz von 200 Meter zwingend einzuhalten sei. Der von ihm abgegebene Fangschuss sei in der vorliegenden Situation das einzig Richtige gewesen und der Ar- gumentation der Vorinstanz, dass eine solche Sichtweise Tür und Tor für unkontrollierte und gefährliche Schussabgaben öffnen würde, könne nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubün- den vom 9. Januar 1991 (PKG 1991 Nr. 40) kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass sein dritter Schuss nicht nur weidgerecht gewesen sei, es sogar die Pflicht eines jeden Jägers sei, ein solch krankgeschossenes Tier von sei- nen Qualen zu erlösen, selbst wenn dabei die maximal zulässige Distanz von 200 Meter überschritten werde. Dass ihm ein Treffer nicht gelungen sei, bedeute im Weiteren nicht, dass dafür nicht eine grosse Chance bestanden habe. Das Kantonsgericht Appenzell Innerhoden führe in seinem Urteil vom 8. April 1997 (K 1/97) denn auch aus, dass für den Jäger – welcher einen Fangschuss auf 296.6 Me- ter abgegeben habe – «doch noch eine gewisse Möglichkeit bestand, durch seinen Schuss den verletzten Hirsch kränker zu machen und dementspre- chend ist dieser Schuss im Grenzbereich noch vertretbar». Für den vorlie- genden Fall bedeute dies, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Fangschuss noch besser gewesen seien und dass mehr als nur eine gewisse Möglichkeit für einen Treffer bestanden habe (act. A.3 S. 13 f.).

b) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht primär die Feststellung des Sachverhalts oder die subjektive und objektive Tatbe- standsmässigkeit der Schussabgabe im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, sondern die Frage, ob für den dritten Schuss, der eingestandenermassen über die widerrechtliche Di- stanz abgegeben worden war, ein Rechtfertigungsgrund bestand. Der Beru- fungskläger ist der Auffassung, dass bei einem «Fangschuss» die im Kanton Graubünden gesetzlich definierte maximale Schussdistanz, nota bene bei optimalen Bedingungen, nicht gelte. Eine gesetzliche Regelung des «Fang- schusses» fehlt. Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er das verwunde- te Tier von seinen Leiden habe erlösen wollen (act. A.3 S. 8).

PKG 2017 19 123

c) Positivrechtlich kann als möglicher Rechtfertigungsgrund der allgemeine Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 des Eidgenössischen Tierschutzge- setzes (TSchG; SR 455) herangezogen werden, wo festgehalten wird, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zu- fügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Die Tötung des angeschossenen Wildes ist e contrario immer dann zulässig und allenfalls geboten, wenn dadurch das Leiden des Tieres mit Sicherheit oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet wird und durch das gewählte Vorgehen die Schmerzen oder auch der Stress des Tieres nicht oder doch nur in unbedeutendem Ausmass er- höht werden. Zu beachten ist ferner die in Art. 15 Abs. 2 KJG vorgesehene Regelung, dass bei einem Tier, das nicht unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, eine Suche einzuleiten ist. Falls das Tier unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, hat sich der Jäger diesem so weit zu nähern, dass er einen sicheren Fangschuss abgeben kann. Wichtig ist in diesem Zusam- menhang, dass die Gefahr für neues Leiden oder Angstzustände des Tieres nicht erhöht wird. Der Fangschuss darf deshalb nicht bloss auf eine weitere Verletzung ausgerichtet sein, sondern es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass lebenswichtige Organe unmittelbar verletzt werden. So sollte ein Schuss in den Kopf das Gehirn und nicht den Kiefer treffen, und bei einem Schuss in den Hals sollte ebenfalls wenn immer möglich das zentra- le Nervensystem tödlich getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nur bei einem Schuss aus der Nähe gegeben, dessen Auswirkun- gen auf das Tier auch unmittelbar überprüft werden können. 6.a) Für das Kantonsgericht von Graubünden steht vorliegend ausser Frage, dass auf eine Distanz von über 200 Meter kein Fangschuss im dargelegten Sinne abgegeben werden kann. Die gesetzlich festgelegten Schussdistanzen betragen bei optimalen Verhältnissen maximal 200 Meter für Kugelschüsse (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV). Unter weniger günstigen Bedingungen (schlechte Sicht, Regen, Wind, Tier in Bewegung usw.) gelten aus weidmännischer Sicht deutlich kürzere Schussdistanzen. Ist bereits der Schuss auf das vollständig erkennbare Wildtier aus einer Distanz von mehr als 200 Meter nicht mehr weidmässig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b), so gilt dies umso mehr für den Fall, in welchem wie vorliegend nur noch Kopf und Hals des Tie- res sichtbar waren und der Schuss abends um 18:48 Uhr abgegeben wurde. Unter solchen Bedingungen und auf eine Distanz von 219 Metern besteht nur eine sehr geringe Möglichkeit für einen unmittelbar tödlich wirkenden Treffer. Bezeichnenderweise hat der Berufungskläger das relativ kleine Ziel denn auch nicht getroffen. Weidgerechtes Verhalten hätte bedeutet, dass sich der Berufungskläger dem verletzten Tier soweit genähert hätte, dass

19 PKG 2017 124 er einen sicheren Fangschuss hätte abgeben können, oder dass er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 KJG eine Suche nach dem Tier eingeleitet hätte. Die Schussabgabe aus rund 219 Meter war unter diesen Umständen im Hinblick auf die Verkürzung des Tierleidens wenig erfolgversprechend, erhöhte aber andererseits die Wahrscheinlichkeit weiterer nicht letaler Leiden durch Ver- letzungen und Stress. SK1 16 10 Urteil vom 18. November 2016 (Mit Urteil 6B_1419/2016 vom 5. Mai 2017 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 PKG 2017 124 er einen sicheren Fangschuss hätte abgeben können, oder dass er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 KJG eine Suche nach dem Tier eingeleitet hätte. Die Schussabgabe aus rund 219 Meter war unter diesen Umständen im Hinblick auf die Verkürzung des Tierleidens wenig erfolgversprechend, erhöhte aber andererseits die Wahrscheinlichkeit weiterer nicht letaler Leiden durch Ver- letzungen und Stress. SK1 16 10 Urteil vom 18. November 2016 (Mit Urteil 6B_1419/2016 vom 5. Mai 2017 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2017 19 121 d) Strafrechtliche Berufungen 19 – Jagdrecht. Unweidmännisches Verhalten durch Abgabe eines Schusses über eine Distanz von mehr als zweihun- dert Metern; Verstoss gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV. Näheres zum sogenannten Fangschuss (Erw. 4 d, 5, 6 a). Aus dem Sachverhalt: B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) vom 10. April 2015, mitgeteilt am 17. April 2015, wurde X._ schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das kantonale Jagd- gesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG (BR 740) und Art. 20a Abs. 1 lit. a der Regierungsrätlichen Jagdverordnung (RJV; BR 740.020) in Ver- bindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde er bestraft mit einer Bus- se von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, sowie Entzug des Jagdpatents für die Dauer von einem Jahr, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X._. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde (Akten der StA act. 16): «Am 18. September 2014, um ca. 18: 48 Uhr, beschoss X._ im _tal bei der Örtlichkeit _boden in Richtung O.2_ auf Gebiet der Gemeinde O.1_ einen Hirschstier unweidmännisch aus einer Distanz von rund 217 Metern. Das Tier lag nicht im Feuer. Nach einer kurzen Flucht blieb der Hirsch wie- der stehen, worauf der Beschuldigte einen zweiten Schuss abgab, wobei die Schussdistanz ca. 219 Meter betrug. Beide Schüsse trafen das Tier weidwund. Der Hirschstier legte sich daraufhin im Bereich einer Arve nieder, worauf X._ einen weiteren Schuss abgab, das Ziel jedoch verfehlte. Der Hirsch setz- te daraufhin seine Flucht fort und wurde dabei durch einen weiteren Jäger beschossen. Schliesslich konnte der Hirschstier durch D._, welcher mit zwei Jagdkameraden eine Treibjagd durchführte und als Treiber fungierte, erlöst werden. X._ hat mithin vorschriftswidrig die unter optimalen Bedingungen maximal zulässige Schussdistanz von 200 Metern überschritten.» Aus den Erwägungen: 4.d) Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Sachverhalt. Auszugehen ist im Folgenden von der im Strafbefehl erwähnten Schussdi- stanz von rund 219 Meter. Schüsse über 200 Meter können nach der Legal- definition von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV auch unter optimalen Bedingun- gen nicht mehr als weidmännisch qualifiziert werden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b). Der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG ist damit erfüllt. Die

19 PKG 2017 122 Schussabgabe erfolgte willentlich und im klaren Wissen um die zu weite Schussdistanz von rund 219 Meter; der Beschuldigte handelte damit vor- sätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dabei dürfte – im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz – hinsichtlich der an sich verbotenen Schussabga- be direkter Vorsatz und nicht Eventualvorsatz vorliegen. Diesem Umstand könnte im Rahmen der Strafzumessung eine gewisse, wenn auch unterge- ordnete, Bedeutung zukommen. Das Berufungsgericht stellt aber zu Guns- ten des Angeschuldigten auf die Einschätzung der Vorinstanz ab. 5.a) Der Berufungskläger macht indessen geltend, dass es sich bei dem dritten Schuss um einen sogenannten Fangschuss gehandelt habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei einem Fangschuss die Schussdistanz von 200 Meter zwingend einzuhalten sei. Der von ihm abgegebene Fangschuss sei in der vorliegenden Situation das einzig Richtige gewesen und der Ar- gumentation der Vorinstanz, dass eine solche Sichtweise Tür und Tor für unkontrollierte und gefährliche Schussabgaben öffnen würde, könne nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubün- den vom 9. Januar 1991 (PKG 1991 Nr. 40) kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass sein dritter Schuss nicht nur weidgerecht gewesen sei, es sogar die Pflicht eines jeden Jägers sei, ein solch krankgeschossenes Tier von sei- nen Qualen zu erlösen, selbst wenn dabei die maximal zulässige Distanz von 200 Meter überschritten werde. Dass ihm ein Treffer nicht gelungen sei, bedeute im Weiteren nicht, dass dafür nicht eine grosse Chance bestanden habe. Das Kantonsgericht Appenzell Innerhoden führe in seinem Urteil vom 8. April 1997 (K 1/97) denn auch aus, dass für den Jäger – welcher einen Fangschuss auf 296.6 Me- ter abgegeben habe – «doch noch eine gewisse Möglichkeit bestand, durch seinen Schuss den verletzten Hirsch kränker zu machen und dementspre- chend ist dieser Schuss im Grenzbereich noch vertretbar». Für den vorlie- genden Fall bedeute dies, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Fangschuss noch besser gewesen seien und dass mehr als nur eine gewisse Möglichkeit für einen Treffer bestanden habe (act. A.3 S. 13 f.).

b) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht primär die Feststellung des Sachverhalts oder die subjektive und objektive Tatbe- standsmässigkeit der Schussabgabe im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, sondern die Frage, ob für den dritten Schuss, der eingestandenermassen über die widerrechtliche Di- stanz abgegeben worden war, ein Rechtfertigungsgrund bestand. Der Beru- fungskläger ist der Auffassung, dass bei einem «Fangschuss» die im Kanton Graubünden gesetzlich definierte maximale Schussdistanz, nota bene bei optimalen Bedingungen, nicht gelte. Eine gesetzliche Regelung des «Fang- schusses» fehlt. Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er das verwunde- te Tier von seinen Leiden habe erlösen wollen (act. A.3 S. 8).

PKG 2017 19 123

c) Positivrechtlich kann als möglicher Rechtfertigungsgrund der allgemeine Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 des Eidgenössischen Tierschutzge- setzes (TSchG; SR 455) herangezogen werden, wo festgehalten wird, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zu- fügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Die Tötung des angeschossenen Wildes ist e contrario immer dann zulässig und allenfalls geboten, wenn dadurch das Leiden des Tieres mit Sicherheit oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet wird und durch das gewählte Vorgehen die Schmerzen oder auch der Stress des Tieres nicht oder doch nur in unbedeutendem Ausmass er- höht werden. Zu beachten ist ferner die in Art. 15 Abs. 2 KJG vorgesehene Regelung, dass bei einem Tier, das nicht unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, eine Suche einzuleiten ist. Falls das Tier unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, hat sich der Jäger diesem so weit zu nähern, dass er einen sicheren Fangschuss abgeben kann. Wichtig ist in diesem Zusam- menhang, dass die Gefahr für neues Leiden oder Angstzustände des Tieres nicht erhöht wird. Der Fangschuss darf deshalb nicht bloss auf eine weitere Verletzung ausgerichtet sein, sondern es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass lebenswichtige Organe unmittelbar verletzt werden. So sollte ein Schuss in den Kopf das Gehirn und nicht den Kiefer treffen, und bei einem Schuss in den Hals sollte ebenfalls wenn immer möglich das zentra- le Nervensystem tödlich getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nur bei einem Schuss aus der Nähe gegeben, dessen Auswirkun- gen auf das Tier auch unmittelbar überprüft werden können. 6.a) Für das Kantonsgericht von Graubünden steht vorliegend ausser Frage, dass auf eine Distanz von über 200 Meter kein Fangschuss im dargelegten Sinne abgegeben werden kann. Die gesetzlich festgelegten Schussdistanzen betragen bei optimalen Verhältnissen maximal 200 Meter für Kugelschüsse (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV). Unter weniger günstigen Bedingungen (schlechte Sicht, Regen, Wind, Tier in Bewegung usw.) gelten aus weidmännischer Sicht deutlich kürzere Schussdistanzen. Ist bereits der Schuss auf das vollständig erkennbare Wildtier aus einer Distanz von mehr als 200 Meter nicht mehr weidmässig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b), so gilt dies umso mehr für den Fall, in welchem wie vorliegend nur noch Kopf und Hals des Tie- res sichtbar waren und der Schuss abends um 18:48 Uhr abgegeben wurde. Unter solchen Bedingungen und auf eine Distanz von 219 Metern besteht nur eine sehr geringe Möglichkeit für einen unmittelbar tödlich wirkenden Treffer. Bezeichnenderweise hat der Berufungskläger das relativ kleine Ziel denn auch nicht getroffen. Weidgerechtes Verhalten hätte bedeutet, dass sich der Berufungskläger dem verletzten Tier soweit genähert hätte, dass

19 PKG 2017 124 er einen sicheren Fangschuss hätte abgeben können, oder dass er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 KJG eine Suche nach dem Tier eingeleitet hätte. Die Schussabgabe aus rund 219 Meter war unter diesen Umständen im Hinblick auf die Verkürzung des Tierleidens wenig erfolgversprechend, erhöhte aber andererseits die Wahrscheinlichkeit weiterer nicht letaler Leiden durch Ver- letzungen und Stress. SK1 16 10 Urteil vom 18. November 2016 (Mit Urteil 6B_1419/2016 vom 5. Mai 2017 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)