Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Inhalts des Schreibens vom 12. September 2012 bereits aus diesem Grund sehr unwahrscheinlich ist (vgl. Art. 76 der Personalverordnung der Stadt O.1_ [PVO]; Nummer 201). Zudem lagen schon bei der Klageeinreichung am 9. November 2014 mehr als zwei Jahre seit den Äusserungen im Schrei- ben vom 12. September 2012 zurück, ohne dass bereits zu diesem Zeitpunkt irgendwelche störenden Auswirkungen dieser Aussagen sich irgendwie ma- nifestiert hätten. Bei Erlass des vorinstanzlichen Entscheids waren bereits mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Berufungskläger nachgewie- sen hätte, der Inhalt des Schreibens vom 12. September 2012 habe zum Ur- teilszeitpunkt irgendwelche negativen Konsequenzen für ihn gehabt. Der Berufungskläger sieht sein Rechtsschutzinteresse an einer weiterhin stö- rend auswirkenden Persönlichkeitsverletzung vielmehr darin, dass sich das Schreiben vom 12. September 2012, welches beim Hochbauamt der Stadt O.1_ aufbewahrt werde, in Zukunft negativ auswirken könnte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./30, S. 30). Dazu ist festzuhalten, dass das Baube- willigungsverfahren längst abgeschlossen ist. Es handele sich um eines von Hunderten derartiger Verfahren im Verlaufe der Jahre. Die Wahrscheinlich- keit, dass irgendjemand das betreffende Schreiben der Berufungsbeklagten vom 12. September 2012 nach Jahren aus dem Archiv holt und gegen den Berufungskläger verwendet, tendiert gegen Null. Von einem fortdauernden Störungszustand kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Schliess- lich vermag die blosse Archivierung und andauernde Zugänglichkeit des Papiers kein Feststellungsinteresse an einer Klage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu begründen. So hielt das Bundesgericht in BGE 122 III 449 (Recht- sprechung bestätigt in BGE 123 III 385 E. 4a) fest: «Ein in der Vergangen- heit abgeschlossener Eingriff in die Persönlichkeit wirkt sich im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB dann weiterhin störend aus, wenn dadurch ein dem Verletzten nachteiliges Vorstellungsbild nicht nur geprägt worden ist, sondern im Urteilszeitpunkt noch besteht». Die Frage nach der fortdau- ernden Störung hat sich also verschoben vom Papier in Archiven hin zum Gedankenbild in Köpfen (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N. 707). Der Berufungskläger vermag nicht darzutun, inwiefern zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz am 1. Dezember 2015 ein nachteiliges Vorstellungsbild, ausgelöst durch das Schreiben vom 12. Sep- tember 2012, von ihm bestehen würde. Der blosse Einwand, das Schreiben könnte sich in ferner Zukunft negativ auf ihn auswirken, genügt nicht. Ein schutzwürdiges Interesse von X._ an der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fehlte somit klar. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf Ziff. 1 der Rechtsbe- gehren der Klage eingetreten. Die dagegen erhobene Berufung erweist sich als unbegründet, womit sie bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. ZK1 16 39 Urteil vom 16. Dezember 2016 59
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2016 6 6 – Klage auf richterliche Feststellung der Widerrechtlich- keit einer Persönlichkeitsverletzung, was bedingt, dass sie sich nach wie vor störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Nichteintreten. Es fehlt im vorliegenden Fall an einem genügenden Rechtsschutzinteresse (Erw. 4, 5). Aus den Erwägungen:
4. Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzun- gen ist in Art. 28 ZGB geregelt: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Dabei kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2) und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3).
5. a) Der Kläger kann somit dem Gericht gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzu- stellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch Beseitigungskla- ge beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten (sub- sidiär) immerhin der Anspruch auf richterliche Feststellung, dass er vom Beklagten widerrechtlich verletzt worden sei. Damit auf eine Feststel- lungsklage eingetreten werden kann, muss der Kläger über ein Rechtsschutz- interesse in Gestalt des Feststellungsinteresses verfügen (vgl. BGE 127 III 481 E. 1 b) aa)). Der Feststellungsanspruch kann nur unter der im Gesetz genannten Voraussetzung bestehen, dass sich die entstandene Verletzung (ganz oder teilweise) weiterhin störend auswirkt. Vorausgesetzt ist also eine Persönlichkeitsverletzung, die als Handlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber noch weiter besteht oder die sich erneut störend auswirkt. Nach der Beweisregel von Art. 8 ZGB ist der Beweis dafür, dass die bean- standete Veröffentlichung tatsächlich störend fortwirkt, vom Kläger zu füh- ren. In der Regel muss er aufzeigen, dass ein nachteiliges Vorstellungsbild von ihm, das durch eine in der Vergangenheit liegende Persönlichkeitsver- letzung entstanden ist, noch besteht und weiterhin störend fortwirkt. Der Störungszustand verschwindet nicht im Laufe der Zeit von selbst; wohl mag seine relevante Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen, indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheb- lichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken. Auf eine Feststellungsklage ist einzutreten, sofern der Kläger ein schutzwürdiges In- 57
6 PKG 2016 teresse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes dartut, ohne dass es dabei auf die Schwere der Verletzung ankäme (vgl. Andreas Meili, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 6 und 8 zu Art. 28a ZGB; BGE 127 III 483 E. 1. c) aa)).
b) Bevor nun aber überhaupt festgestellt werden kann, ob die Be- rufungsbeklagte die Persönlichkeit des Berufungsklägers mit ihren Äusse- rungen in ihrem Schreiben vom 12. September 2012 widerrechtlich verletzt hat, ist vorgängig zu klären, ob der Berufungskläger über ein dafür notwen- diges Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verfügt. Die Vorinstanz trat mit der Begründung auf die Feststellungsklage nicht ein, dass es X._ an einem für die Klage notwendigen Rechtsschutzinteresse feh- le. Bei einem abgeschlossenen Einspracheverfahren vor dem Hochbauamt der Stadt O.1_ mit anschliessendem Weiterzug ans Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht aus den Jahren 2012/2013 könne nicht von einem fortbe- stehenden Störungszustand gesprochen werden. Der Kläger habe jedenfalls nicht substantiiert darlegen können, inwiefern sich die Persönlichkeitsver- letzung nach wie vor störend auswirke. Das Verfahren sei abgeschlossen und alleine die Mutmassung des Klägers, ihm könnte in einem weiteren Verfahren vor dem Hochbauamt der Stadt O.1_ allenfalls ein Rechtsnach- teil daraus erwachsen, dass er einst bei dieser Behörde als Querulant be- titelt worden sei, vermöge einen weiterhin andauernden Störungszustand jedenfalls nicht zu begründen. Der Berufungskläger bringt vor, die Störung würde weiterhin bestehen, da die Akten des Baueinspracheverfahrens, und damit auch das Schreiben vom 12. September 2012, beim Hochbauamt der Stadt O.1_ archiviert würden und damit die Möglichkeit bestehe, dass je- mand dieses Papier wieder einmal in den Händen halten könnte.
c) Der Auffassung des Berufungsklägers kann nicht gefolgt wer- den. Wie soeben ausgeführt, muss sich die Persönlichkeitsverletzung wei- terhin störend auswirken, damit ein schutzwürdiges Interesse an der Fest- stellung der Widerrechtlichkeit begründet werden kann. Der Zeitablauf von etwas mehr als drei Jahren seit den Äusserungen im Schreiben vom 12. September 2012 bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 allein lässt noch nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schliessen. Die Äusserungen, der Berufungskläger sei ein Querulant und er halte sich nicht an Abmachungen und Zusagen, können, falls diese die Persönlichkeit verletzen, unter Umständen selbst nach dieser Zeit noch ansehensmindernd wirken. Die Äusserungen der Berufungsbeklagten erfolgten vorliegend ein- malig im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens vor dem Hochbauamt der Stadt O.1_ und nicht (wie es in dem vom Berufungskläger zitierten BGE 127 III 481 der Fall war) in den Medien. Die Angestellten der Stadt O.1_ un- terliegen allesamt dem Dienstgeheimnis, so dass eine Weiterverbreitung des 58
PKG 2016 6 Inhalts des Schreibens vom 12. September 2012 bereits aus diesem Grund sehr unwahrscheinlich ist (vgl. Art. 76 der Personalverordnung der Stadt O.1_ [PVO]; Nummer 201). Zudem lagen schon bei der Klageeinreichung am 9. November 2014 mehr als zwei Jahre seit den Äusserungen im Schrei- ben vom 12. September 2012 zurück, ohne dass bereits zu diesem Zeitpunkt irgendwelche störenden Auswirkungen dieser Aussagen sich irgendwie ma- nifestiert hätten. Bei Erlass des vorinstanzlichen Entscheids waren bereits mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Berufungskläger nachgewie- sen hätte, der Inhalt des Schreibens vom 12. September 2012 habe zum Ur- teilszeitpunkt irgendwelche negativen Konsequenzen für ihn gehabt. Der Berufungskläger sieht sein Rechtsschutzinteresse an einer weiterhin stö- rend auswirkenden Persönlichkeitsverletzung vielmehr darin, dass sich das Schreiben vom 12. September 2012, welches beim Hochbauamt der Stadt O.1_ aufbewahrt werde, in Zukunft negativ auswirken könnte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./30, S. 30). Dazu ist festzuhalten, dass das Baube- willigungsverfahren längst abgeschlossen ist. Es handele sich um eines von Hunderten derartiger Verfahren im Verlaufe der Jahre. Die Wahrscheinlich- keit, dass irgendjemand das betreffende Schreiben der Berufungsbeklagten vom 12. September 2012 nach Jahren aus dem Archiv holt und gegen den Berufungskläger verwendet, tendiert gegen Null. Von einem fortdauernden Störungszustand kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Schliess- lich vermag die blosse Archivierung und andauernde Zugänglichkeit des Papiers kein Feststellungsinteresse an einer Klage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu begründen. So hielt das Bundesgericht in BGE 122 III 449 (Recht- sprechung bestätigt in BGE 123 III 385 E. 4a) fest: «Ein in der Vergangen- heit abgeschlossener Eingriff in die Persönlichkeit wirkt sich im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB dann weiterhin störend aus, wenn dadurch ein dem Verletzten nachteiliges Vorstellungsbild nicht nur geprägt worden ist, sondern im Urteilszeitpunkt noch besteht». Die Frage nach der fortdau- ernden Störung hat sich also verschoben vom Papier in Archiven hin zum Gedankenbild in Köpfen (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N. 707). Der Berufungskläger vermag nicht darzutun, inwiefern zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz am 1. Dezember 2015 ein nachteiliges Vorstellungsbild, ausgelöst durch das Schreiben vom 12. Sep- tember 2012, von ihm bestehen würde. Der blosse Einwand, das Schreiben könnte sich in ferner Zukunft negativ auf ihn auswirken, genügt nicht. Ein schutzwürdiges Interesse von X._ an der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fehlte somit klar. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf Ziff. 1 der Rechtsbe- gehren der Klage eingetreten. Die dagegen erhobene Berufung erweist sich als unbegründet, womit sie bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. ZK1 16 39 Urteil vom 16. Dezember 2016 59