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Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 PKG 2014 sondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz für die Abweisung des am 17. Februar 2010 gestellten Beweisantrages mehr als dreieinhalb Jahre brauchte, zumal sie in dieser Zeit keine weiteren Verfahrenshandlun- gen anordnete und das Verfahren gar nicht betrieben wurde. Verzögerungen aufgrund allfälliger personeller Ressourcen entschuldigen die lange Verfah- rensdauer grundsätzlich nicht. Die Gesamtdauer von der Anklage bis zum vorinstanzlichen Urteil von vier Jahren ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren, womit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Anzumerken bleibt, dass eine Intervention der Staatsanwalt- schaft bei der Vorinstanz hätte hilfreich sein können. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO wiegt vorliegend nun aber nicht derart schwer, dass diese eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, zumal eine solche auch die Ausnahme bilden soll. Der Berufungskläger war während der ganzen Ver- fahrensdauer im Besitz seines Führerausweises und damit fahrberechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass X._ durch die Verfahrensverzögerung sehr schwer getroffen worden wäre. Nichtsdestotrotz gilt es der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes für den Fall Rechnung zu tragen, dass X._ verurteilt würde. In diesem Fall wäre eine Reduktion des Strafmasses vorzunehmen. SK1 14 8 Urteil vom 11. Juni 2014 142
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2014 e) Zivilrechtliche Berufungen 21 – Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Abs.1 StPO. Gegeben, wenn die Behörde bei objekti- ver Betrachtung der konkreten Umstände in der Lage gewesen wäre, den Fall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Die möglichen Sanktionen rei- chen vom förm-lichen Festhalten des Verstosses über die Reduktion der Strafe bis hin zur gänzlichen Verfah- renseinstellung (Erw. 3). Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegrün- dete Verzögerung zum Abschluss. Art. 5 StPO enthält den Grundsatz der Beschleunigung (sogenannte Konzentrationsmaxime). Eine sehr lange Ver- fahrensdauer stellt eine Gefährdung der Rechtsanwendung dar und ist rechtsstaatlich problematisch. Betroffen ist primär die beschuldigte Person. Im Fall eines Freispruchs nach vielen Jahren Prozessdauer lebte sie lange Zeit zu Unrecht in Unsicherheit. Im Fall einer Verurteilung ist eine Strafe unter Umständen aus der Sicht der Strafzwecke fragwürdig. Es gibt viele Gründe für die oft lange Dauer von Prozessen. Zu erwähnen sind faktische Probleme (bei komplexen Sachverhalten), institutionelle Gründe, so insbe- sondere verfahrensrechtliche Sicherungen wie namentlich prozessuale Mit- wirkungsrechte der Parteien und Rechtsmittel und schliesslich «vermeid- bare» Ursachen wie Überlastung, Trölerei, Frist der Anwaltschaft etc. Das Beschleunigungsgebot gilt für alle Verfahrensstufen, so zwischen Anklage und Hauptverhandlung. Entscheidend ist jedoch die Gesamtdauer des Ver- fahrens, nicht der einzelnen Prozesshandlungen. Dass eine einzelne Verfah- renshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesent- lich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Ver- fahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte unzweckmäs- sig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine un- zureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es han- delt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. 140 21
PKG 2014 Überlängen des Verfahrens haben grundsätzlich eine Reduktion des Straf- masses zur Folge, die bis hin zu einem Absehen von Strafe reichen kann und die im Urteil ausdrücklich offenzulegen ist. In extremen Fällen, bei denen die Strafreduktion nicht ausreicht, um den Verstoss gegen den Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist adäquat zu kompensieren, hat als ultima ratio eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt eine Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebots, wenn es sich um keine schwere Verlet- zung handelt beziehungsweise wenn die Verzögerung keine besondere Be- lastung verursachte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2010, 1P.338/2000 E. 4 = Pra 2001 Nr. 3, 18 ff.). Als angemessene Sanktion der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots wird in der Rechtsprechung aber die Re- duktion der Strafhöhe gesehen (vgl. BGE 124 I 139; 122 IV 103, E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2004, 1P_722/2003; zum Ganzen auch BGE 117 IV 124; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 ff. zu Art. 5; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2.Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 f. zu Art. 5; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur StPO, Zürich 2010, N. 8 ff. zu Art. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Sarah Summers, in: Basler Kom- mentar zur StPO, Basel 2011, N. 15 ff. zu Art. 5).
b) Der Berufungskläger beging die ihm vorgeworfene Verkehrs- regelverletzung am 6. Juni 2008. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden erging am 14. Juli 2008, die Anklageverfügung am 13. Ja- nuar 2010 (vgl. act. V./1.1 und 1.19). Mit prozessleitender Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 wurde X._ und der Staatsanwaltschaft Graubünden Frist angesetzt, um Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (vgl. act. V.2/16). Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte und begründete der Rechtsvertreter von X._ eine Ergänzung des bereits ein- gereichten Privatgutachtens vom 2. Juni 2009 (vgl. act. V.2/15). Die Staatsan- waltschaft Graubünden stellte am 3. März 2010 den Antrag auf Abweisung der Beweisergänzung (vgl. act. V.2/13). Mit prozessleitender Verfügung vom
16. Oktober 2013 wurde der Beweisergänzungsantrag von der Vorinstanz abgelehnt (vgl. act. V.2/11). Am 22. Oktober 2013 wurde zur Hauptverhand- lung vom 10. Januar 2014 vorgeladen (vgl. act. V./2/10). Das Verfahren zwi- schen Anklage und Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dauerte ziemlich genau fast vier Jahre. Diese Verfahrensdauer ist zweifelsfrei als unangemes- sen zu taxieren. Weder die Komplexität noch der Umfang der vorliegenden Verkehrsregelverletzung rechtfertigen eine solche Zeitspanne. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bezirksgericht Albula nicht in der Lage gewesen wäre, den Fall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Es ist insbe- 141 21
PKG 2014 sondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz für die Abweisung des am 17. Februar 2010 gestellten Beweisantrages mehr als dreieinhalb Jahre brauchte, zumal sie in dieser Zeit keine weiteren Verfahrenshandlun- gen anordnete und das Verfahren gar nicht betrieben wurde. Verzögerungen aufgrund allfälliger personeller Ressourcen entschuldigen die lange Verfah- rensdauer grundsätzlich nicht. Die Gesamtdauer von der Anklage bis zum vorinstanzlichen Urteil von vier Jahren ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren, womit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Anzumerken bleibt, dass eine Intervention der Staatsanwalt- schaft bei der Vorinstanz hätte hilfreich sein können. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO wiegt vorliegend nun aber nicht derart schwer, dass diese eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, zumal eine solche auch die Ausnahme bilden soll. Der Berufungskläger war während der ganzen Ver- fahrensdauer im Besitz seines Führerausweises und damit fahrberechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass X._ durch die Verfahrensverzögerung sehr schwer getroffen worden wäre. Nichtsdestotrotz gilt es der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes für den Fall Rechnung zu tragen, dass X._ verurteilt würde. In diesem Fall wäre eine Reduktion des Strafmasses vorzunehmen. SK1 14 8 Urteil vom 11. Juni 2014 142 21