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PKG 2006 32

Graubünden · 2007-10-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

Gemäss Art. 2 der Schlussbestimmungen zum 26. Titel des OR (Re- vision des Aktienrechts, eingefügt durch Ziff. III des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 [AS 1992 733, 786; BBl 1983 II 745]) müssen Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, in- nert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anpassen (Abs. 1). Gesellschaften, die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Bestimmungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Partizipations- und Genuss- scheine anpassen, werden auf Antrag des Handelsregisterführers vom Rich- ter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 179 PKG 2006 32 ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital aus- genommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen (Abs. 2). Da die am 20. Juli 1988 gegründete QX. SA, mit Sitz in Lg., ihr Akti- enkapital von Fr. 50 000.– trotz mehrmaliger Aufforderung und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt nicht auf das neue Mindestaktienkapital von Fr. 100 000.– erhöhte, stellte das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden in ei- genem Namen am 5. Oktober 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Moesa im summarischen Verfahren ein Gesuch gegen die QX. SA, mit den Anträ- gen auf richterliche Auflösung der Aktiengesellschaft unter gleichzeitiger Ernennung der Liquidatoren und Kostenauflage zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin. Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2006 gab der Bezirksgerichts- präsident Moesa dem Gesuch wie folgt statt: «1. L’istanza è accolta. La QX. SA, Lg., è sciolta. Quali liquidatori sono nominati i sig- nori OS., Lg., e GS., Lg.. 2. La tassa di giustizia di CHF 400.– da anticiparsi dall’istante, è posta a carico della convenuta, la quale verserà all’istante CHF 100.– per titolo di ripetibili. …». Dagegen führte das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden am 17. November 2006 Rekurs an den Kantonsge- richtspräsidenten, mit den Anträgen, die Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Entscheidung sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin aufzuheben, und es seien die Verfahrenskos- ten nicht vorschussweise beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister sondern direkt bei der QX. SA zu erheben. Aus den Erwägungen: 1.a. Gegen Einzelrichterentscheidungen der Bezirksgerichtspräsi- denten im summarischen Verfahren (Art. 8, Art. 10 EGzZGB, Art. 1 f. EG- zOR, Art. 137 ZPO) steht innert 20 Tagen der Rekurs an den Kantonsge- richtspräsidenten offen (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, Art. 3 EGzOR). Der Rekurs vom 17. November 2006 gegen das am 30. Oktober 2006 mitgeteilte Anfechtungsobjekt ist innert der gesetzlichen Rekursfrist von 20 Tagen er- hoben worden. Er wurde sodann formgerecht, das heisst, die begründeten Abänderungsanträge enthaltend (Art. 3 EGzOR i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG- zZGB und Art. 233 Abs. 2 ZPO) und unter Beilage der angefochtenen Ent- 179

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 180 32 PKG 2006 180 scheidung bei der zuständigen Instanz eingereicht. Auf den Rekurs ist ein- zutreten.

b. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden hat die Klage in eigenem Namen erhoben und führt auch den Rekurs in eigenem Namen. Das Amt ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern unselbständiger Teil der kantonalen Verwaltung. Es handelt für und verpflichtet den Kanton. Als Kläger/Gesuchsteller und Rekurrent hat daher richtigerweise der Staat, mithin der Kanton Graubünden aufzutreten (vgl. dazu auch den Sachverhalt in ZR 97 [1998] Nr. 101). Praxisgemäss sind of- fensichtlich falsche Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen, so etwa bei einer einfachen Gesellschaft im Rechtsöffnungsverfahren, wenn anstelle der einzelnen Gesellschafter eine Firmenbezeichnung als Partei an- geführt wird. Es wäre überspitzter Formalismus, einen Entscheid aufzuhe- ben oder auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, nur weil eine Parteibe- zeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (vgl. PKG 1981 Nr. 9, 1980 Nr. 1, 1977 Nr. 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Rekursgegnerin aus einer nachträglichen Berichtigung der Parteibezeichnung des Rekurrenten Nach- teile entstehen.

2. Der Bezirksgerichtspräsident Moesa – als erstinstanzlicher Ein- zelrichter am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft – ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Streits in seine sachliche und örtliche Zuständigkeit fällt und im summarischen Verfahren durchzuführen ist. Das ist – wie zu zeigen sein wird – richtig, bindet andererseits die Rechts- mittelinstanz jedoch nicht. Sodann ist festzustellen, dass die Anwendung der besagten Übergangsbestimmung der Aktienrechtsrevision das Kantonsge- richt bislang noch nicht beschäftigt hat, so dass auch aus diesem Grund an- gezeigt erscheint, zu den (zwischen den Parteien unstreitigen) Fragen der Zuständigkeit und der Verfahrensart Folgendes zu erwägen: 2.1. Nachdem es der Bundesgesetzgeber entgegen seiner Ankündi- gung unterlassen hat, das Verfahren zu Art. 2 SchlBest OR in einer Verord- nung zu regeln (Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Fe- bruar 1983, BBl 1983 II 940, sowie Art. 2 Abs. 4 des Entwurfs zu den SchlBest, BBl 1983 II 996), richtet sich die sachliche Zuständigkeit aussch- liesslich nach kantonalem Prozessrecht. Gemäss Art. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 20. Oktober 2004 (EGzOR, BR 210.200) entscheidet der Einzelrichter im summarischen Verfahren eine Vielzahl von Geschäften der so genannten freiwilligen Ge- richtsbarkeit auf Grund des Obligationenrechts, so insbesondere auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (Art. 1 Ziff. 23–35 EGzOR). Das vor- liegende Auflösungsverfahren wird in der zitierten Bestimmung allerdings nicht erwähnt. Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zi-

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 181 PKG 2006 vilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB, BR 210.100) scheidet als ersatz- weise/analoge Zuständigkeitsgrundlage bereits aus formalen Gründen aus, da es zweifellos nur die aus dem ZGB sich ergebenden Zuständigkeitsfra- gen regeln will. Nach seinem Wortlaut ist ferner zu schliessen, dass die Auf- zählung der Anwendungsfälle in Art. 1 EGzOR nicht beispielhaft, sondern abschliessend gedacht war. Folglich wäre für das gegenständliche Geschäft grundsätzlich das Bezirksgericht im ordentlichen Verfahren zuständig (Art. 19 ZPO). Indessen scheint auf der Hand zu liegen, dass die Nichtaufnahme in den Anwendungskatalog von Art. 1 EGzOR, letztmals revidiert und auf Gesetzesstufe gehoben am 20. Oktober 2004, auf ein Versehen zurückzu- führen ist. Der bündnerische Gesetzgeber hat hier eine echte Lücke produ- ziert. Dem zürcherischen Gesetzgeber erging es in diesem Fall allerdings nicht besser. Immerhin hat dort die Justiz die Lücke bereits im Jahre 1998 gefüllt (vgl. ZR 97 [1998] Nr. 101) und der Gesetzgeber das Gesetz im Jahre 2001 angepasst, so dass nunmehr die sachliche Zuständigkeit für den Auf- lösungsentscheid gemäss Art. 2 SchlBest OR beim Einzelrichter am Be- zirksgericht im summarischen Verfahren liegt (vgl. § 219 lit. c Ziff. 20 ZPO ZH). Die bundesrechtliche Vorgabe der Revision, dass der Auflösungsent- scheid neu von einem Richter zu fällen ist, ist mit der Übertragung an den Einzelrichter im summarischen Verfahren hinreichend erfüllt Das ordentli- che Klageverfahren scheint angesichts des Charakters der Sache, namen- tlich auch mit Blick auf ein durchzuführendes Sühneverfahren und unbe- schränkte Beweismittelzulassung, dagegen nicht zweckangemessen oder, wie in ZR 97 (1998) Nr. 101 E. 1b gesagt wird, wenig sinnvoll. Das Handels- register hat keinerlei Vergleichsspielraum, so dass ein Sühnverfahren nutz- los ist. Da das Verfahren vom Handelsregister, welches keine subjektiven Privat-, sondern objektive öffentliche Interessen verfolgt, in Gang gesetzt wird, dürfte sodann in der Regel davon auszugehen sein, dass die Verhält- nisse liquid sind. Für die Qualifikation als Summarsache spricht sodann der Umstand, dass nach den Schluss- und Übergangsbestimmungen von 1936 noch der Handelsregisterführer selber und nicht der Richter für die Auflö- sung von Aktiengesellschaften, die es versäumten, ihre Statuten den damals neuen Bestimmungen anzupassen, zuständig war (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 940). Dafür, dass bei Säumigkeit mit der Anpassung an die neuen Bestim- mungen von 1992 nun gleich das Kollegialgericht im ordentlichen Klagever- fahren zuständig sein soll, lassen sich kaum überzeugende Gründe finden. Konnte 1936 noch der Handelsregisterführer in eigener Kompetenz die Auf- lösung verfügen, so erscheint hierzu ein summarisches Verfahren vor dem Einzelrichter für die heutige Auflösungsregel als genügend. Mangels eines Handelsgerichts kann die sachliche Zuständigkeit erstinstanzlich nur beim Bezirksgerichtspräsidenten liegen. 181 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 182 PKG 2006 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) prüft das Gericht die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Unter dem 2. Ka- pitel, Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften, bestimmt das GestG einer- seits, dass für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig ist, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 3 Abs. lit. b GestG). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist andererseits das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der gesuchstellenden Partei zustän- dig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 11 GestG). Eine beson- dere örtliche Zuständigkeit besteht weder nach dem GestG (Art. 12–32), noch nach den Schlussbestimmungen zum OR.

a. Das Verfahren ist aufgrund der Verweisung von Art. 2 EGzOR auf Art. 137 ff. ZPO summarisch. Der weiter in Marginale und Ingress von Art. 1 EGzOR aufscheinende Begriff der «freiwilligen Gerichtsbarkeit» (im Sinne von nichtstreitig) bedeutet nicht, dass ein solches Verfahren in jedem Fall bloss gestützt auf einen einseitigen Antrag, das heisst nicht kontradikto- risch durchgeführt wird. Der ganze Anwendungsbereich von Art. 1 EGzOR und Art. 6 ff. EGzZGB ist höchst heterogen. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird etwa als Verwaltungstätigkeit in zivilrechtlichen Ange- legenheiten bezeichnet und dient der Rechtsverwirklichung im Zivilrecht. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung ist je nach Konstellation und Ge- genstand verschiedenartig. Sie kann von einem weitgehend verwaltungsähn- lichen Einparteienverfahren bis zu einem im klassischen Sinne streitigen Mehrparteienverfahren gehen – mit jeweils unterschiedlichen Verfahrensre- geln. Vorliegend wäre es nicht angebracht, der aufzulösenden Gesellschaft keine Parteistellung einzuräumen, geht es doch schliesslich um deren pri- vatrechtliche Existenz. Gegenständlich fällt nicht in Betracht, dass keine weitere Person als der das Gesuch stellende Kanton betroffen ist, oder dass ungewiss wäre, ob es eine Person gibt, deren Rechtssphäre betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Claudia Spühler, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 11 GestG). Unter einer Zivilrechtsstreitigkeit ist ein kontradiktorisches Verfahren zu verstehen, welches sich zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juris- tischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer nach Bundesrecht die Stellung ei- ner Partei besitzenden Behörde vor dem Richter oder einer andern Spruch- behörde abspielt und auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 123 III 346 E. 1, 98 II 168 E. 1). Der Anspruch der Aktiengesellschaft, eine Rechtsperson zu sein (und zu bleiben), ist ein solcher des Bundesprivatrechts und dieser ist hier objektiv streitig (BGE 123 III 346 E. 1a, 120 II 11 E. 2a). Bereits die Verwei- sungsnorm von Art. 2 EGzOR gibt denn auch vor, dass der Richter eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen 182 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 183 PKG 2006 kann. Sie ist damit letztlich auch auf kontradiktorische Mehrparteienverfah- ren ausgelegt. Das ist bei Art. 137 f. ZPO nicht anders – auch wenn es unter den in Art. 137 ZPO aufgezählten Anwendungsfällen Ausnahmen gibt.

b. Es ist nicht angebracht auf das (wahrscheinliche) Ergebnis zu schielen und das Verfahren danach zu richten, als ob es die betroffene Ge- sellschaft bereits nicht mehr gäbe, indem man ihr den ordentlichen Ge- richtsstand entzieht. Es geht hier nicht um eine, sich im Wesentlichen auf ei- nen Verwaltungsakt reduzierende Registerbereinigung, sondern um die endgültige, materielle Rechtskraft erlangende Entscheidung über den Be- stand einer juristischen Person (Bestand von Rechtspersönlichkeit). Gegen- stand von Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR ist nicht die Löschung im Register, son- dern der rechtsgestaltende Auflösungsentscheid. Die spätere Löschung im Register als zwangsläufige Folge des Auflösungsentscheids mag man als Ver- waltungsmassnahme von untergeordneter Bedeutung bezeichnen. Zivil- rechtlich höchst einschneidend ist dagegen der vorausgehende Auflösungs- entscheid, der das Liquidationsprozedere in Gang setzt. Es ist davon auszugehen, dass darin auch der Grund liegt, dass dieser bedeutsame Ent- scheid neu dem Richter vorbehalten wird. Die Aktiengesellschaft ist dabei zumindest Gesuchsgegnerin. Sie hat Verfahrensrechte, namentlich volles Gehör. Sie kann behaupten, die entsprechenden materiellen (vor dem 1.1.1985 gegründet; Aktienkapital bereits erhöht) und/oder formellen (Ab- mahnungen, Auskündungen) Voraussetzungen für ihre Auflösung seien nicht gegeben. Sie kann ferner auch eine Nachfrist verlangen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SchlBest OR). Man hätte deshalb auch wenig Mühe, sie als eigentli- che Beklagte zu bezeichnen, wie beispielsweise die juristische Person im Falle der Anwendung von Art. 78 ZGB.

c. Partei auf der Aktivseite ist, wie bereits dargelegt, nicht das Han- delsregisteramt, sondern der Kanton Graubünden (ZR 97 [1998] Nr. 101). Dieser hat nach materiellem Bundesrecht die Stellung einer Partei. Es han- delt sich um Bundesprivatrecht, was bereits impliziert, seine Stellung eben als quasi-privatrechtliche zu sehen. Was die Behörde will, ist denn auch primär die Gestaltung eines Privatrechts; die registerrechtliche Folge (Lö- schung) kommt erst nachher. Abgesehen von der Rechtsnatur des Amtes als Behörde, herrscht die gleiche Situation wie im herkömmlichen Zivilprozess zwischen zwei Privatrechtssubjekten. Bereits mit Blick auf die weit rei- chende Konsequenz, nämlich die endgültige Gestaltung materieller Pri- vatrechte, erscheint nahe liegend, diese Konstellation analog zu behandeln. Das Handelsregister kann sich auch nicht darauf beschränken, eine unspezi- fizierte «Anzeige» zu machen, und der Richter dann alles Weitere von Am- tes wegen anzuordnen hat. Das Handelsregister muss Rechtsbegehren und Beweisanträge stellen und zu verfahrensleitenden Anordnungen und Zwi- schenentscheiden Stellung nehmen, so beispielsweise, falls die Aktiengesell- 183 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 184 PKG 2006 schaft zeitlichen Aufschub zwecks Aktienkapitalerhöhung beantragt. An- ders als die Vormundschaftsbehörde im Fall der Aufhebung oder Abände- rung ihrer Entscheidung durch den Bezirksgerichtsausschuss (vgl. PKG 1996 Nr. 6), ist das Handelsregister sodann nicht Vorinstanz. Wie figura zeigt, ist dem Handelsregister beziehungsweise dem Kanton nicht verwehrt, gegen ein im Hauptpunkt abschlägiges oder sonst wie missliebiges Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten ein Rechtsmittel zu ergreifen. Das Amt ist aus einem objektivierten, öffentlichen Interesse heraus dazu berufen, dem geän- derten Aktienrecht Nachachtung zu verschaffen. Dass dieses Interesse an- gesichts der Natur der Aktivpartei mehr als nur privatrechtlicher Natur und sicher nicht ihr ureigenes Privatinteresse ist, ist ebenso klar wie irrelevant für die Zuordnung zum Verfahrenstyp.

d. Der rein formale Schluss vom Begriff «freiwillig» im Titel vor Art. 1 EGzOR zum Gerichtsstand gemäss Art. 11 GestG überzeugt nicht. Auch im GestG ist der dort unbestimmte, nicht näher definierte Rechtsbegriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit auslegungsbedürftig. Zur komplexen, im We- sentlichen aus Art. 44 OG e contrario zu definierenden Abgrenzung freiwil- lig/streitig kann auf die Kommentare zu Art. 11 GestG verwiesen werden: Claudia Spühler, a.a.O., N 1–3; Nicolas von Werdt, GestG-Kommentar, 2. A. Bern 2005, N 1–10; Markus Wirth, Komm. GestG, Zürich 2001, N 7 ff. Gemäss Wirth (ebenda, N 12 mit Hinweis auf BGE 98 II 168) liegt in der Regel nicht eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern eine streitige Sache vor, wenn nicht eine Privatperson als Gegenpartei involviert ist, dafür jedoch einer Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen eine formelle Parteistellung eingeräumt wird. Das ist bei Art. 2 SchlBest OR fraglos der Fall. Folgerichtig spricht denn auch die Botschaft ausdrücklich von einem Zweiparteienverfahren (BBl 1983 II 940). Es handelt sich beim Auflösungs- verfahren demnach um ein streitiges, nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG zuzuordnendes Zivilverfahren.Als Folge gelangt nicht Art. 11 GestG zur Anwendung, sondern der allgemeine Gerichtsstand von Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft in Lg., womit vorliegend die örtliche Zuständigkeit im Bezirk Moesa gege- ben ist.

3. Aus der vorstehend dargelegten Rechtsnatur des Auflösungsver- fahrens gemäss Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR beantwortet sich die gegenständ- lich einzig umstrittene Frage nach der Kostentragung. Ist das Verfahren streitig und die beklagte Aktiengesellschaft Partei, gehen die Verfahrenskos- ten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO direkt zu Lasten der Aktienge- sellschaft in Liquidation. Das erscheint sach-, weil verursachergerecht. Auch wenn ein Verfahren formal der «freiwilligen Gerichtsbarkeit» zuzuordnen ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der unterliegende Gesuchsgegner kostenfrei ausgeht. Im Eheschutzverfahren, welches gemäss Art. 6/8 EG- 184 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 185 PKG 2006 zZGB formal ebenso der so genannt freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuord- nen ist, wird der unterliegende Gesuchsgegner grundsätzlich ebenfalls kos- tenpflichtig. Es handelt sich – hier wie dort – eben nicht um ein echtes Ein- parteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zutreffend ist sodann die Auffassung des Rekurrenten, dass Prozess- parteien nur mit den sie betreffenden Kosten belastet werden dürfen und es insbesondere unzulässig ist, die Kosten stattdessen von der anderen Partei unter gleichzeitiger Erteilung des Regressrechts zu erheben (PKG 1947 Nr. 27, 1963 Nr. 8 E. 4). Zusammenfassend ist der Rekurs daher gutzuheissen und der Kos- tenentscheid, soweit angefochten, aufzuheben. Die QX. SA trägt die amtli- chen Kosten des Auflösungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa in der weiter nicht beanstandeten Höhe von Fr. 400.–. PZ 06 206 Urteil vom 20. Dezember 2006 185 32

Erwägungen (1 Absätze)

E. 32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 185 PKG 2006 zZGB formal ebenso der so genannt freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuord- nen ist, wird der unterliegende Gesuchsgegner grundsätzlich ebenfalls kos- tenpflichtig. Es handelt sich – hier wie dort – eben nicht um ein echtes Ein- parteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zutreffend ist sodann die Auffassung des Rekurrenten, dass Prozess- parteien nur mit den sie betreffenden Kosten belastet werden dürfen und es insbesondere unzulässig ist, die Kosten stattdessen von der anderen Partei unter gleichzeitiger Erteilung des Regressrechts zu erheben (PKG 1947 Nr. 27, 1963 Nr. 8 E. 4). Zusammenfassend ist der Rekurs daher gutzuheissen und der Kos- tenentscheid, soweit angefochten, aufzuheben. Die QX. SA trägt die amtli- chen Kosten des Auflösungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa in der weiter nicht beanstandeten Höhe von Fr. 400.–. PZ 06 206 Urteil vom 20. Dezember 2006 185

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 178 32 PKG 2006 178 32 – Auflösung einer Aktiengesellschaft gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 26. Titel des Obligationenrechts (Revision des Aktienrechts; An- passung an das neue Recht). Sachliche und örtliche Zu- ständigkeit und Verfahren.

– Partei (Kläger, Gesuchsteller) ist der Kanton Graubün- den und nicht das für den Kanton handelnde, einen un- selbständigen Teil der kantonalen Verwaltung darstel- lende Grundbuchinspektorat und Handelsregister. Berichtigung der Parteibezeichnung (Erw. 1 b).

– Sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsiden- ten im summarischen Verfahren in Analogie zur Zu- ständigkeit in den in Art. 1 Ziff. 23–35 EG zum OR auf- geführten Geschäften (Erw. 2.1).

– Örtliche Zuständigkeit. Rechtsnatur des Auflösungsver- fahrens; zum Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG und nicht am Gerichtsstand der frei- willigen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 11 GestG (Wohn- sitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei) (Erw. 2.2).

– Für die Kostenzuteilung gilt Art. 122 ZPO. Kostenzutei- lung an die aufgelöste Aktiengesellschaft als unterlie- gende Partei. Unzulässigkeit der Kostenerhebung bei der obsiegenden Partei unter Erteilung des Regress- rechts auf die unterliegende Partei (Erw. 3). Aus dem Sachverhalt: Gemäss Art. 2 der Schlussbestimmungen zum 26. Titel des OR (Re- vision des Aktienrechts, eingefügt durch Ziff. III des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 [AS 1992 733, 786; BBl 1983 II 745]) müssen Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, in- nert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anpassen (Abs. 1). Gesellschaften, die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Bestimmungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Partizipations- und Genuss- scheine anpassen, werden auf Antrag des Handelsregisterführers vom Rich- ter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 179 PKG 2006 32 ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital aus- genommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen (Abs. 2). Da die am 20. Juli 1988 gegründete QX. SA, mit Sitz in Lg., ihr Akti- enkapital von Fr. 50 000.– trotz mehrmaliger Aufforderung und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt nicht auf das neue Mindestaktienkapital von Fr. 100 000.– erhöhte, stellte das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden in ei- genem Namen am 5. Oktober 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Moesa im summarischen Verfahren ein Gesuch gegen die QX. SA, mit den Anträ- gen auf richterliche Auflösung der Aktiengesellschaft unter gleichzeitiger Ernennung der Liquidatoren und Kostenauflage zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin. Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2006 gab der Bezirksgerichts- präsident Moesa dem Gesuch wie folgt statt: «1. L’istanza è accolta. La QX. SA, Lg., è sciolta. Quali liquidatori sono nominati i sig- nori OS., Lg., e GS., Lg.. 2. La tassa di giustizia di CHF 400.– da anticiparsi dall’istante, è posta a carico della convenuta, la quale verserà all’istante CHF 100.– per titolo di ripetibili. …». Dagegen führte das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden am 17. November 2006 Rekurs an den Kantonsge- richtspräsidenten, mit den Anträgen, die Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Entscheidung sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin aufzuheben, und es seien die Verfahrenskos- ten nicht vorschussweise beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister sondern direkt bei der QX. SA zu erheben. Aus den Erwägungen: 1.a. Gegen Einzelrichterentscheidungen der Bezirksgerichtspräsi- denten im summarischen Verfahren (Art. 8, Art. 10 EGzZGB, Art. 1 f. EG- zOR, Art. 137 ZPO) steht innert 20 Tagen der Rekurs an den Kantonsge- richtspräsidenten offen (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, Art. 3 EGzOR). Der Rekurs vom 17. November 2006 gegen das am 30. Oktober 2006 mitgeteilte Anfechtungsobjekt ist innert der gesetzlichen Rekursfrist von 20 Tagen er- hoben worden. Er wurde sodann formgerecht, das heisst, die begründeten Abänderungsanträge enthaltend (Art. 3 EGzOR i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG- zZGB und Art. 233 Abs. 2 ZPO) und unter Beilage der angefochtenen Ent- 179

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 180 32 PKG 2006 180 scheidung bei der zuständigen Instanz eingereicht. Auf den Rekurs ist ein- zutreten.

b. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden hat die Klage in eigenem Namen erhoben und führt auch den Rekurs in eigenem Namen. Das Amt ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern unselbständiger Teil der kantonalen Verwaltung. Es handelt für und verpflichtet den Kanton. Als Kläger/Gesuchsteller und Rekurrent hat daher richtigerweise der Staat, mithin der Kanton Graubünden aufzutreten (vgl. dazu auch den Sachverhalt in ZR 97 [1998] Nr. 101). Praxisgemäss sind of- fensichtlich falsche Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen, so etwa bei einer einfachen Gesellschaft im Rechtsöffnungsverfahren, wenn anstelle der einzelnen Gesellschafter eine Firmenbezeichnung als Partei an- geführt wird. Es wäre überspitzter Formalismus, einen Entscheid aufzuhe- ben oder auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, nur weil eine Parteibe- zeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (vgl. PKG 1981 Nr. 9, 1980 Nr. 1, 1977 Nr. 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Rekursgegnerin aus einer nachträglichen Berichtigung der Parteibezeichnung des Rekurrenten Nach- teile entstehen.

2. Der Bezirksgerichtspräsident Moesa – als erstinstanzlicher Ein- zelrichter am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft – ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Streits in seine sachliche und örtliche Zuständigkeit fällt und im summarischen Verfahren durchzuführen ist. Das ist – wie zu zeigen sein wird – richtig, bindet andererseits die Rechts- mittelinstanz jedoch nicht. Sodann ist festzustellen, dass die Anwendung der besagten Übergangsbestimmung der Aktienrechtsrevision das Kantonsge- richt bislang noch nicht beschäftigt hat, so dass auch aus diesem Grund an- gezeigt erscheint, zu den (zwischen den Parteien unstreitigen) Fragen der Zuständigkeit und der Verfahrensart Folgendes zu erwägen: 2.1. Nachdem es der Bundesgesetzgeber entgegen seiner Ankündi- gung unterlassen hat, das Verfahren zu Art. 2 SchlBest OR in einer Verord- nung zu regeln (Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Fe- bruar 1983, BBl 1983 II 940, sowie Art. 2 Abs. 4 des Entwurfs zu den SchlBest, BBl 1983 II 996), richtet sich die sachliche Zuständigkeit aussch- liesslich nach kantonalem Prozessrecht. Gemäss Art. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 20. Oktober 2004 (EGzOR, BR 210.200) entscheidet der Einzelrichter im summarischen Verfahren eine Vielzahl von Geschäften der so genannten freiwilligen Ge- richtsbarkeit auf Grund des Obligationenrechts, so insbesondere auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (Art. 1 Ziff. 23–35 EGzOR). Das vor- liegende Auflösungsverfahren wird in der zitierten Bestimmung allerdings nicht erwähnt. Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zi-

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 181 PKG 2006 vilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB, BR 210.100) scheidet als ersatz- weise/analoge Zuständigkeitsgrundlage bereits aus formalen Gründen aus, da es zweifellos nur die aus dem ZGB sich ergebenden Zuständigkeitsfra- gen regeln will. Nach seinem Wortlaut ist ferner zu schliessen, dass die Auf- zählung der Anwendungsfälle in Art. 1 EGzOR nicht beispielhaft, sondern abschliessend gedacht war. Folglich wäre für das gegenständliche Geschäft grundsätzlich das Bezirksgericht im ordentlichen Verfahren zuständig (Art. 19 ZPO). Indessen scheint auf der Hand zu liegen, dass die Nichtaufnahme in den Anwendungskatalog von Art. 1 EGzOR, letztmals revidiert und auf Gesetzesstufe gehoben am 20. Oktober 2004, auf ein Versehen zurückzu- führen ist. Der bündnerische Gesetzgeber hat hier eine echte Lücke produ- ziert. Dem zürcherischen Gesetzgeber erging es in diesem Fall allerdings nicht besser. Immerhin hat dort die Justiz die Lücke bereits im Jahre 1998 gefüllt (vgl. ZR 97 [1998] Nr. 101) und der Gesetzgeber das Gesetz im Jahre 2001 angepasst, so dass nunmehr die sachliche Zuständigkeit für den Auf- lösungsentscheid gemäss Art. 2 SchlBest OR beim Einzelrichter am Be- zirksgericht im summarischen Verfahren liegt (vgl. § 219 lit. c Ziff. 20 ZPO ZH). Die bundesrechtliche Vorgabe der Revision, dass der Auflösungsent- scheid neu von einem Richter zu fällen ist, ist mit der Übertragung an den Einzelrichter im summarischen Verfahren hinreichend erfüllt Das ordentli- che Klageverfahren scheint angesichts des Charakters der Sache, namen- tlich auch mit Blick auf ein durchzuführendes Sühneverfahren und unbe- schränkte Beweismittelzulassung, dagegen nicht zweckangemessen oder, wie in ZR 97 (1998) Nr. 101 E. 1b gesagt wird, wenig sinnvoll. Das Handels- register hat keinerlei Vergleichsspielraum, so dass ein Sühnverfahren nutz- los ist. Da das Verfahren vom Handelsregister, welches keine subjektiven Privat-, sondern objektive öffentliche Interessen verfolgt, in Gang gesetzt wird, dürfte sodann in der Regel davon auszugehen sein, dass die Verhält- nisse liquid sind. Für die Qualifikation als Summarsache spricht sodann der Umstand, dass nach den Schluss- und Übergangsbestimmungen von 1936 noch der Handelsregisterführer selber und nicht der Richter für die Auflö- sung von Aktiengesellschaften, die es versäumten, ihre Statuten den damals neuen Bestimmungen anzupassen, zuständig war (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 940). Dafür, dass bei Säumigkeit mit der Anpassung an die neuen Bestim- mungen von 1992 nun gleich das Kollegialgericht im ordentlichen Klagever- fahren zuständig sein soll, lassen sich kaum überzeugende Gründe finden. Konnte 1936 noch der Handelsregisterführer in eigener Kompetenz die Auf- lösung verfügen, so erscheint hierzu ein summarisches Verfahren vor dem Einzelrichter für die heutige Auflösungsregel als genügend. Mangels eines Handelsgerichts kann die sachliche Zuständigkeit erstinstanzlich nur beim Bezirksgerichtspräsidenten liegen. 181 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 182 PKG 2006 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) prüft das Gericht die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Unter dem 2. Ka- pitel, Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften, bestimmt das GestG einer- seits, dass für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig ist, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 3 Abs. lit. b GestG). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist andererseits das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der gesuchstellenden Partei zustän- dig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 11 GestG). Eine beson- dere örtliche Zuständigkeit besteht weder nach dem GestG (Art. 12–32), noch nach den Schlussbestimmungen zum OR.

a. Das Verfahren ist aufgrund der Verweisung von Art. 2 EGzOR auf Art. 137 ff. ZPO summarisch. Der weiter in Marginale und Ingress von Art. 1 EGzOR aufscheinende Begriff der «freiwilligen Gerichtsbarkeit» (im Sinne von nichtstreitig) bedeutet nicht, dass ein solches Verfahren in jedem Fall bloss gestützt auf einen einseitigen Antrag, das heisst nicht kontradikto- risch durchgeführt wird. Der ganze Anwendungsbereich von Art. 1 EGzOR und Art. 6 ff. EGzZGB ist höchst heterogen. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird etwa als Verwaltungstätigkeit in zivilrechtlichen Ange- legenheiten bezeichnet und dient der Rechtsverwirklichung im Zivilrecht. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung ist je nach Konstellation und Ge- genstand verschiedenartig. Sie kann von einem weitgehend verwaltungsähn- lichen Einparteienverfahren bis zu einem im klassischen Sinne streitigen Mehrparteienverfahren gehen – mit jeweils unterschiedlichen Verfahrensre- geln. Vorliegend wäre es nicht angebracht, der aufzulösenden Gesellschaft keine Parteistellung einzuräumen, geht es doch schliesslich um deren pri- vatrechtliche Existenz. Gegenständlich fällt nicht in Betracht, dass keine weitere Person als der das Gesuch stellende Kanton betroffen ist, oder dass ungewiss wäre, ob es eine Person gibt, deren Rechtssphäre betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Claudia Spühler, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 11 GestG). Unter einer Zivilrechtsstreitigkeit ist ein kontradiktorisches Verfahren zu verstehen, welches sich zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juris- tischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer nach Bundesrecht die Stellung ei- ner Partei besitzenden Behörde vor dem Richter oder einer andern Spruch- behörde abspielt und auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 123 III 346 E. 1, 98 II 168 E. 1). Der Anspruch der Aktiengesellschaft, eine Rechtsperson zu sein (und zu bleiben), ist ein solcher des Bundesprivatrechts und dieser ist hier objektiv streitig (BGE 123 III 346 E. 1a, 120 II 11 E. 2a). Bereits die Verwei- sungsnorm von Art. 2 EGzOR gibt denn auch vor, dass der Richter eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen 182 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 183 PKG 2006 kann. Sie ist damit letztlich auch auf kontradiktorische Mehrparteienverfah- ren ausgelegt. Das ist bei Art. 137 f. ZPO nicht anders – auch wenn es unter den in Art. 137 ZPO aufgezählten Anwendungsfällen Ausnahmen gibt.

b. Es ist nicht angebracht auf das (wahrscheinliche) Ergebnis zu schielen und das Verfahren danach zu richten, als ob es die betroffene Ge- sellschaft bereits nicht mehr gäbe, indem man ihr den ordentlichen Ge- richtsstand entzieht. Es geht hier nicht um eine, sich im Wesentlichen auf ei- nen Verwaltungsakt reduzierende Registerbereinigung, sondern um die endgültige, materielle Rechtskraft erlangende Entscheidung über den Be- stand einer juristischen Person (Bestand von Rechtspersönlichkeit). Gegen- stand von Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR ist nicht die Löschung im Register, son- dern der rechtsgestaltende Auflösungsentscheid. Die spätere Löschung im Register als zwangsläufige Folge des Auflösungsentscheids mag man als Ver- waltungsmassnahme von untergeordneter Bedeutung bezeichnen. Zivil- rechtlich höchst einschneidend ist dagegen der vorausgehende Auflösungs- entscheid, der das Liquidationsprozedere in Gang setzt. Es ist davon auszugehen, dass darin auch der Grund liegt, dass dieser bedeutsame Ent- scheid neu dem Richter vorbehalten wird. Die Aktiengesellschaft ist dabei zumindest Gesuchsgegnerin. Sie hat Verfahrensrechte, namentlich volles Gehör. Sie kann behaupten, die entsprechenden materiellen (vor dem 1.1.1985 gegründet; Aktienkapital bereits erhöht) und/oder formellen (Ab- mahnungen, Auskündungen) Voraussetzungen für ihre Auflösung seien nicht gegeben. Sie kann ferner auch eine Nachfrist verlangen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SchlBest OR). Man hätte deshalb auch wenig Mühe, sie als eigentli- che Beklagte zu bezeichnen, wie beispielsweise die juristische Person im Falle der Anwendung von Art. 78 ZGB.

c. Partei auf der Aktivseite ist, wie bereits dargelegt, nicht das Han- delsregisteramt, sondern der Kanton Graubünden (ZR 97 [1998] Nr. 101). Dieser hat nach materiellem Bundesrecht die Stellung einer Partei. Es han- delt sich um Bundesprivatrecht, was bereits impliziert, seine Stellung eben als quasi-privatrechtliche zu sehen. Was die Behörde will, ist denn auch primär die Gestaltung eines Privatrechts; die registerrechtliche Folge (Lö- schung) kommt erst nachher. Abgesehen von der Rechtsnatur des Amtes als Behörde, herrscht die gleiche Situation wie im herkömmlichen Zivilprozess zwischen zwei Privatrechtssubjekten. Bereits mit Blick auf die weit rei- chende Konsequenz, nämlich die endgültige Gestaltung materieller Pri- vatrechte, erscheint nahe liegend, diese Konstellation analog zu behandeln. Das Handelsregister kann sich auch nicht darauf beschränken, eine unspezi- fizierte «Anzeige» zu machen, und der Richter dann alles Weitere von Am- tes wegen anzuordnen hat. Das Handelsregister muss Rechtsbegehren und Beweisanträge stellen und zu verfahrensleitenden Anordnungen und Zwi- schenentscheiden Stellung nehmen, so beispielsweise, falls die Aktiengesell- 183 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 184 PKG 2006 schaft zeitlichen Aufschub zwecks Aktienkapitalerhöhung beantragt. An- ders als die Vormundschaftsbehörde im Fall der Aufhebung oder Abände- rung ihrer Entscheidung durch den Bezirksgerichtsausschuss (vgl. PKG 1996 Nr. 6), ist das Handelsregister sodann nicht Vorinstanz. Wie figura zeigt, ist dem Handelsregister beziehungsweise dem Kanton nicht verwehrt, gegen ein im Hauptpunkt abschlägiges oder sonst wie missliebiges Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten ein Rechtsmittel zu ergreifen. Das Amt ist aus einem objektivierten, öffentlichen Interesse heraus dazu berufen, dem geän- derten Aktienrecht Nachachtung zu verschaffen. Dass dieses Interesse an- gesichts der Natur der Aktivpartei mehr als nur privatrechtlicher Natur und sicher nicht ihr ureigenes Privatinteresse ist, ist ebenso klar wie irrelevant für die Zuordnung zum Verfahrenstyp.

d. Der rein formale Schluss vom Begriff «freiwillig» im Titel vor Art. 1 EGzOR zum Gerichtsstand gemäss Art. 11 GestG überzeugt nicht. Auch im GestG ist der dort unbestimmte, nicht näher definierte Rechtsbegriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit auslegungsbedürftig. Zur komplexen, im We- sentlichen aus Art. 44 OG e contrario zu definierenden Abgrenzung freiwil- lig/streitig kann auf die Kommentare zu Art. 11 GestG verwiesen werden: Claudia Spühler, a.a.O., N 1–3; Nicolas von Werdt, GestG-Kommentar, 2. A. Bern 2005, N 1–10; Markus Wirth, Komm. GestG, Zürich 2001, N 7 ff. Gemäss Wirth (ebenda, N 12 mit Hinweis auf BGE 98 II 168) liegt in der Regel nicht eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern eine streitige Sache vor, wenn nicht eine Privatperson als Gegenpartei involviert ist, dafür jedoch einer Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen eine formelle Parteistellung eingeräumt wird. Das ist bei Art. 2 SchlBest OR fraglos der Fall. Folgerichtig spricht denn auch die Botschaft ausdrücklich von einem Zweiparteienverfahren (BBl 1983 II 940). Es handelt sich beim Auflösungs- verfahren demnach um ein streitiges, nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG zuzuordnendes Zivilverfahren.Als Folge gelangt nicht Art. 11 GestG zur Anwendung, sondern der allgemeine Gerichtsstand von Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft in Lg., womit vorliegend die örtliche Zuständigkeit im Bezirk Moesa gege- ben ist.

3. Aus der vorstehend dargelegten Rechtsnatur des Auflösungsver- fahrens gemäss Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR beantwortet sich die gegenständ- lich einzig umstrittene Frage nach der Kostentragung. Ist das Verfahren streitig und die beklagte Aktiengesellschaft Partei, gehen die Verfahrenskos- ten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO direkt zu Lasten der Aktienge- sellschaft in Liquidation. Das erscheint sach-, weil verursachergerecht. Auch wenn ein Verfahren formal der «freiwilligen Gerichtsbarkeit» zuzuordnen ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der unterliegende Gesuchsgegner kostenfrei ausgeht. Im Eheschutzverfahren, welches gemäss Art. 6/8 EG- 184 32

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 185 PKG 2006 zZGB formal ebenso der so genannt freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuord- nen ist, wird der unterliegende Gesuchsgegner grundsätzlich ebenfalls kos- tenpflichtig. Es handelt sich – hier wie dort – eben nicht um ein echtes Ein- parteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zutreffend ist sodann die Auffassung des Rekurrenten, dass Prozess- parteien nur mit den sie betreffenden Kosten belastet werden dürfen und es insbesondere unzulässig ist, die Kosten stattdessen von der anderen Partei unter gleichzeitiger Erteilung des Regressrechts zu erheben (PKG 1947 Nr. 27, 1963 Nr. 8 E. 4). Zusammenfassend ist der Rekurs daher gutzuheissen und der Kos- tenentscheid, soweit angefochten, aufzuheben. Die QX. SA trägt die amtli- chen Kosten des Auflösungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa in der weiter nicht beanstandeten Höhe von Fr. 400.–. PZ 06 206 Urteil vom 20. Dezember 2006 185 32