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PKG 2001 4

Graubünden · 2001-07-02 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 PKG 2001

E. 4 31

kann. Diese Gefahr ist jedoch selbst dann zu verneinen, wenn man in Über-

einstimmung mit der Vorinstanz von einem Gesellschaftszweck ausgeht, der

auch den mit dem Betrieb der Raststätte verbundenen wirtschaftlichen Nut-

zen für die Gemeinden umfasst. Denn es bestehen vertragliche Vereinba-

rungen zwischen der M. AG und den beiden Standortgemeinden, an welche

die Gesellschaft unabhängig von der Zusammensetzung des Aktionärskrei-

ses gebunden ist. Die Ansprüche der Gemeinden auf die vereinbarten Leis-

tungen der Gesellschaft können mithin jederzeit gestützt auf den jeweiligen

Vertrag geltend gemacht werden. Damit ist so oder so gewährleistet, dass die

Gemeinden F. und M. weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang vom Be-

trieb der Autobahnraststätte profitieren können. Angesichts dessen ist nicht

ersichtlich, inwiefern andere Aktionäre – seien es auch solche, welche keinen

Wohnsitz in den Standortgemeinden haben – den mit dem Betrieb der Rast-

stätte und der Erfüllung der dazu erforderlichen Verträge einhergehenden

Nutzen für die Gemeinden F. und M. vereiteln könnten. Ob sechs oder gar

eine grössere Anzahl Aktien von anderen Aktionären erworben werden,

kann demzufolge selbst für die Erreichung eines so verstandenen Gesell-

schaftszwecks nicht massgebend sein. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb

der Erwerb von sechs Namenaktien B seitens des weder in F. noch in M.

wohnhaften Berufungsklägers die Erfüllung des Baurechtsvertrags oder der

anderen darin erwähnten Verträge und Abmachungen in irgendeiner Form

beeinträchtigen oder gefährden könnte. In diesem Zusammenhang bleibt

ausserdem zu erwähnen, dass ohnehin nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern

eine Vinkulierung für einen Teil von lediglich 10 % der Namenaktien B, nicht

aber für die übrigen 90 % unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Ge-

sellschaftszwecks etwas bringen soll.

In Bezug auf die Sicherung des Gesellschaftszwecks ergibt sich somit

auch bei dieser Betrachtungsweise auf Seiten der Gesellschaft kein sachli-

ches Interesse an der Ablehnung von J., welches den Interessen des bisheri-

gen Aktionärs an der Veräusserung seiner Aktien entgegengehalten werden

könnte. Unabhängig davon, ob der Begriff des Gesellschaftszwecks eng aus-

gelegt oder aber von einem Gesellschaftszweck im Sinne der Vorinstanz aus-

gegangen wird, erweist sich die Verweigerung der Zustimmung zur Übertra-

gung der Aktien im konkreten Fall weder als erforderlich noch als geeignet,

den Gesellschaftszweck abzusichern. Demzufolge erscheint die Ablehnung

von J. als Aktionär im Hinblick auf den Gesellschaftszweck nicht gerecht-

fertigt. Indem die M. AG ihre Zustimmung zur Übertragung der vom Beru-

fungskläger erworbenen sechs Namenaktien auf Art. 5 Abs. 5 der Statuten

abstützt, vermag sie daher keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 685b

Abs. 2 OR geltend zu machen.

E. 5 Vermag ein in den Statuten vorgesehener Ablehnungsgrund die Verweigerung der Zustimmung nicht zu rechtfertigen, so bleibt der Gesell-

24 PKG 2001 32 schaft immer noch die Möglichkeit offen, die Übertragung gestützt auf die sogenannte «escape clause» ohne Grund abzulehnen, wenn sie dem Veräus- serer der Aktien anbietet, diese für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder Dritter zum wirklichen Wert zu übernehmen. Darauf beruft sich denn auch der Rechtsvertreter der M. AG. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Gesellschaft die «escape clause» angewandt hat respektive ob vorliegend die gesetzlich verankerten Voraussetzungen für eine Ableh- nung ohne Gründe gemäss «escape clause» gegeben sind. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Ablehnung ohne wichtigen Grund ist die Offerte der Gesellschaft, die Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen. Der Übernahmepreis muss dabei noch nicht beziffert werden, doch kann im Sinne eines Angebotes ein Betrag genannt werden, solange die Offerte zum Erwerb grundsätzlich für den wirklichen Wert gilt. Nicht rechts- genügend ist demgegenüber ein Angebot, die Aktien höchstens zu einem be- stimmten Preis zu übernehmen, der nicht dem wirklichen Wert entspricht. Ein limitiertes, zu tief angesetztes Angebot vermag die Übertragung nicht zu hindern (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 183 Ziff. 8.4.5.a und S. 200 Ziff. 8.6.5).

a) Wie dargelegt, stellte die L. AG am 21. Dezember 1998 ein erstes Gesuch bei der M. AG um Eintragung der sechs von J. erworbenen B-Aktien. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Januar 1999 an die L. AG verweigerte die M. AG die Zustimmung zur Übertragung mit der Begründung, dass die Aktien vinkuliert seien und Art. 5 Abs. 5 der Gesellschaftsstatuten zur An- wendung gelange, wobei sie die genannte Statutenbestimmung zitierte. Wei- ter oben wurde ausführlich dargelegt, weshalb sich die Gesellschaft mit ihrer Ablehnung unter Verweis auf die zitierte Vinkulierungsbestimmung nicht auf einen wichtigen Grund zu berufen vermag. Der Rechtsvertreter der Be- rufungsbeklagten macht aber geltend, die M. AG habe mit der Nennung von Art. 5 Abs. 5 der Statuten im Antwortschreiben vom 18. Januar 1999 nicht nur den wichtigen Grund, sondern auch die Ausnahmeklausel zur Debatte gestellt. Die zitierte Vinkulierungsbestimmung stelle einen Sonderfall der «escape clause» dar. Entsprechend dieser Behauptung muss also zusätzlich geprüft werden, ob die Berufungsbeklagte mit ihrer Ablehnung am 18. Ja- nuar 1999 die «escape clause» angewandt hat. Dabei ist festzustellen, dass die Ablehnung des Gesuchs vom 21. De- zember 1998 am 18. Januar 1999 zwar innerhalb der dreimonatigen Frist er- folgte. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten wird jedoch deut- lich, dass die Verweigerung der Zustimmung unter Verweis auf Art. 5 Abs. 5 der Statuten die gesetzlich verankerten Voraussetzungen für eine Ableh- nung ohne Gründe gemäss «escape clause» nicht zu erfüllen vermag. Einer- seits ist im Wortlaut der angerufenen Vinkulierungsbestimmung kein Son- derfall der «escape clause» zu erblicken, wie es der

2 PKG 2001 4 33 Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten behauptet. Dies ergibt sich allein schon aus dem Inhalt

24 PKG 2001 34 dieser Bestimmung, welche keine bedingungslose Ablehnung vorsieht, wie sie zum Wesensgehalt der sogenannten Ausnahmeklausel gehört. Vielmehr wird die Möglichkeit der Verweigerung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und damit an gewisse zusätzliche Bedingungen geknüpft, welche über die gesetzlich festgehaltenen Voraussetzungen für eine Ablehnung ohne Grund, wie unter anderem das Angebot zum wirklichen Wert und die Einhaltung der dreimonatigen Frist, hinausgehen. Ausserdem wird das Recht, die Aktien des abgelehnten Erwerbers zu übernehmen, nicht der Ge- sellschaft, sondern den beiden Standortgemeinden eingeräumt. Wie bereits erwähnt, hätte dies nicht in den Statuten geregelt, sondern in einem Ak- tionärbindungsvertrag oder allenfalls in einem Veräusserungsvertrag ver- einbart werden müssen (vgl. weiter oben unter Erw. 4 b) mit Hinweisen). Schliesslich enthält Art. 5 Abs. 5 in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Ak- tien des abgelehnten Erwerbers zum wirklichen Wert übernommen werden, lediglich eine «Kann-Vorschrift». Demzufolge wird für die Ablehnung auch nicht vorausgesetzt, dass ein Angebot der Übernahme zum wirklichen Wert erfolgen muss. Es wird lediglich die Möglichkeit dazu eingeräumt. Das An- gebot zur Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert bildet jedoch von Gesetzes wegen eine zwingende Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinne einer «escape clause». Abgesehen davon hat die Gesellschaft dem Berufungskläger in ihrem Schreiben vom 18. Januar 1999 auch kein Übernahmeangebot im Sinne von Art. 685b Abs. 1 OR unterbreitet. Sie hat lediglich auf Art. 5 Abs.5 der Statuten hingewiesen und diesen zitiert.Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Gesellschaft das entsprechende Zitat weder näher erklärt, noch hat sie mit Bezug darauf eine konkrete Absicht zu erkennen gegeben, welche als Übernahmeangebot hätte qualifiziert werden können. Damit hat sie in keiner Weise angezeigt, dass von ihrer Seite her eine Übernahmebe- reitschaft zum wirklichen Wert der Aktien besteht. Zwar ist dazu keine Be- zifferung des Übernahmepreises erforderlich. Immerhin muss jedoch ver- langt werden, dass die Gesellschaft unmissverständlich den konkreten Willen äussert, die Aktien des abgelehnten Käufers zum wirklichen Wert zu übernehmen. Gerade im Hinblick darauf, dass Art. 5 Abs. 5 der Statuten le- diglich als «Kann-Vorschrift» formuliert ist und nur die mögliche Über- nahme der Aktien zum wirklichen Wert seitens der Gemeinden vorsieht, kann jedoch im blossen Hinweis der M. AG auf diese Bestimmung keine Kundgabe ihrer konkreten Absicht der Übernahme zum wirklichen Wert er- blickt werden. Schliesslich kann festgestellt werden, dass die Gesellschaft die zur Diskussion stehenden sechs Aktien zusammen mit ihrem Schreiben vom

18. Januar 1999 der L. AG retourniert hat. Dieser Umstand spricht deutlich gegen das Vorliegen einer Übernahmebereitschaft seitens der Gesellschaft. Hätte die M. AG tatsächlich die Absicht gehabt, diese Wertpapiere zum

2 PKG 2001 4 35 wirklichen Wert zu übernehmen, so wäre es doch plausibel gewesen, die Na- menaktien vorderhand zu behalten, um alsdann abzuwarten, wie der Beru- fungskläger auf das behauptete Übernahmeangebot reagieren wird. Es er- scheint indes kaum nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft die Aktien unter diesen Umständen unbesehen an J. hätte zurückschicken sollen. Im Lichte des Gesagten wird somit deutlich, dass sich die Berufungsbeklagte in Bezug auf ihre Ablehnung im Schreiben vom 18. Januar 1999 ebensowenig auf die «escape clause» berufen kann, wie sie sich auf wichtige Gründe zu stützen vermag. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach der Ablehnung seines ersten Gesuchs vom 21. Dezember 1998 weitere Aner- kennungsgesuche gestellt hat, welche von der M. AG ebenfalls abgelehnt wurden. Da das Gesetz keine Befristung für die Stellung des Anerken- nungsgesuchs vorsieht, kann ein solches Begehren in jedem beliebigen Zeit- punkt gestellt werden. Abgelehnten Aktienerwerbern ist es unbenommen, später erneut ein Gesuch einzureichen. Lediglich eine fortdauernde «Be- lagerung» der Gesellschaft mit Anerkennungsgesuchen könnte allenfalls als rechtsmissbräuchlich gelten (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 351 mit Hinweisen). Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein, da der Berufungskläger in seinen Gesuchen lediglich auf die rechtliche Situation hingewiesen bezie- hungsweise der Gesellschaft sogar angeboten hat, von der «escape clause» Gebrauch zu machen, falls sie ihn als Aktionär ablehnen würde (vgl. dazu unten Erw. 5. b) und c)). Im Übrigen sind sich auch die Parteien darüber einig, dass die späteren Gesuche von J. zulässig waren. Soweit also die Vor- instanz ausgeführt hat, die nach der Ablehnung vom 18. Januar 1999 einge- reichten Anerkennungsgesuche seien nicht mehr von Belang, sind ihre Er- wägungen unzutreffend. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Gesell- schaft allenfalls mit der Ablehnung eines der später erfolgten Gesuche die Voraussetzungen für eine Ablehnung ohne Gründe im Sinne der «escape clause» erfüllt hat.

b) Das zweite Gesuch um Eintragung ins Aktionärsregister reichte J. mit Schreiben vom 25. Januar 1999 noch vor Ablauf der dreimonatigen Frist seit dem ersten Gesuch persönlich bei der M. AG ein. Darin führte er aus, dass der geltend gemachte Ablehnungsgrund kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes sei, weshalb eine Ablehnung nur gestützt auf die in Art.5 Abs. 7 der Statuten festgehaltene «escape clause» zulässig sei. Für den Fall, dass ihn die Aktiengesellschaft weiterhin nicht eintragen wolle, erwarte er deshalb eine Übernahmeofferte gemäss Art. 685b Abs. 1 OR und zwar in- nerhalb eines Monats. Dementsprechend beantragte er, dass die M. AG hierzu die richterliche Bewertung des wirklichen Wertes der Aktien im Sinne von Art. 685b Abs. 5 OR in die Wege leite. Für den Fall, dass die Ge- sellschaft ihn nicht eintragen wolle, machte er überdies das Angebot, die Ak-

24 PKG 2001 36 tien zum Preis von Fr. 2200.–, den er selbst bezahlen musste, zuzüglich der an die X.-Bank zu bezahlenden Kommissionen etc. an die Gesellschaft abzu- treten. Er machte also selbst das Angebot, dass die M. AG die erworbenen Aktien gegen eine Entschädigung zum inneren Wert übernehmen könne, und setzte der Gesellschaft eine Frist von einem Monat für eine entspre- chende Offerte. Die M. AG antwortete am 9. Februar 1999, indem sie J. ersuchte, sich noch bis etwa Mitte März 1999 zu gedulden, da der Inhalt seines Schreibens an der in der ersten Hälfte des Monats März stattfindenden Verwaltungs- ratssitzung besprochen würde. Dabei führte sie aus, dass man ohne entspre- chenden Gegenbericht von J. annehme, dass er mit diesem Vorgehen einver- standen sei. In der Folge fand am 8. April 1999 in M. ein Gespräch im Beisein von Vertretern des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft und der Gemein- den M./F. sowie des eigens hiezu eingeladenen J. statt. Anlässlich dieser Un- terredung bekräftigten die Vertreter der M. AG die Ablehnung der Eintra- gung von J. im Aktionärsregister und offerierten ihm die Übernahme der Aktien für Fr. 2000.– pro Stück. J. ging jedoch auf dieses Angebot nicht ein, sondern bestand darauf, mit dem wirklichen Aktienwert plus Zins und Spe- sen vergütet zu werden. Zwar erfolgte diese Sitzung erst nach Ablauf der vom Berufungsklä- ger angesetzten Frist von einem Monat. Indem J. nach Erhalt des Schreibens vom 9. Februar nicht reklamierte und sich auf die Sitzung vom 8. April 1999 einliess, hat er sich jedoch stillschweigend einverstanden erklärt, seine Of- ferte, die Aktien der Gesellschaft zu Fr. 2200.– pro Stück zu überlassen, bis zum Tag der Sitzung am 8. April 1999 gelten zu lassen. Allerdings offerierte die Gesellschaft J. lediglich Fr. 2 000.– pro Aktie, weshalb Letzterer ihr Ange- bot ablehnte. Damit ist die Offerte des Berufungsklägers hinfällig geworden. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die erneute Ablehnung und das entsprechende Übernahmeangebot der Gesellschaft vom 8. April 1999 in- nerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten seit Einreichung des Ge- suchs vom 25. Januar 1999 erfolgte. Die blosse Offerte der M. AG, die Aktien zu Fr. 2000.– je Stück zu übernehmen, vermag jedoch keineswegs die Vor- aussetzungen eines Angebots der Übernahme zum wirklichen Wert zu erfül- len. Zwar kann im Sinne eines Angebots ein bestimmter Betrag genannt werden, was die Gesellschaft mit ihrer Offerte von Fr. 2000.– pro Aktie auch getan hat. Hingegen stellt eine solche Offerte nur ein Übernahmeangebot im Sinne von Art. 685b Abs. 1 OR dar, solange die Offerte zum Erwerb grundsätzlich für den wirklichen Wert gilt. Diese Voraussetzung war aber be- züglich des Angebots der Gesellschaft anlässlich der Sitzung gerade nicht ge- geben. Aus dem Sitzungsprotokoll geht nämlich eindeutig hervor, dass die Offerte der Gesellschaft nicht generell auf den wirklichen Wert ging, son- dern klar auf den bestimmten Preis von Fr. 2000.– pro Aktie beschränkt war.

2 PKG 2001 4 37 Damit fehlt es auch in Bezug auf die Ablehnung des zweiten Anerkennungs- gesuchs an den Voraussetzungen für eine Verweigerung der Zustimmung ohne Gründe gemäss «escape clause».

c) Schliesslich reichte J. am 12. April 1999 nochmals ein Gesuch um Eintragung ins Aktionärsbuch ein. Darin führte er aus, dass er für den Fall der Ablehnung ein Übernahmeangebot zum wirklichen Wert der Aktien er- warte, wobei dieser Wert durch einen vom Richter zu bestimmenden Exper- ten festgelegt werden müsse. Bei den Akten liegen zwei gleichlautende Antwortschreiben der M. AG. Beim einen handelt es sich offenbar um das Original, welches vom

3. August 1999 datiert und von der klägerischen Partei eingelegt wurde. Das andere Schreiben liegt bei den beklagtischen Beilagen. Es ist eine Kopie, welche das Datum vom 28. Juli 1999 trägt. Dies lässt vermuten, dass die Ge- sellschaft lediglich mit Schreiben vom 3. August 1999 an den Berufungsklä- ger gelangt ist, währendem der Brief vom 28. Juli 1999 nur die Kopie eines Entwurfs darstellt. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob sich die M. AG bereits mit Schreiben vom 28. Juli 1999 an J. gewandt hat, kann jedoch offen bleiben, da es für die Frage nach dem Vorliegen einer rechtzeitigen Ab- lehnung des Gesuchs gestützt auf die «escape clause» im konkreten Fall nicht von Belang ist. Zwar hat die Gesellschaft in den Schreiben vom

28. Juli/3. August 1999 erstmals konkret das Angebot formuliert, die Aktien von J. zum wirklichen Wert zu übernehmen, womit in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für die Anwendung der «escape clause» erfüllt wären. Die- ses Übernahmeangebot kam indes in beiden Fällen zu spät, da bereits im Zeitpunkt, auf den das frühere Schreiben mit der Offerte der Gesellschaft datiert ist (28. Juli 1999), mehr als drei Monate seit der Einreichung des Ge- suchs vom 12. April 1999 vergangen waren, womit die Frist gemäss Art. 685c Abs. 3 OR nicht eingehalten wurde.

E. 6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die M. AG ihre Ablehnung von J. als Aktionär weder auf wichtige Gründe stützen kann, noch hat sie innert Frist die «escape clause» angewandt. Hat sie aber damit das Gesuch um Zustimmung einerseits nicht rechtzeitig und zum anderen auch zu Unrecht abgelehnt, so gilt die Zustimmung als erteilt (vgl. Art. 685c Abs. 3 OR). Infolgedessen muss die Berufungsbeklagte J. als Aktionär im Aktienbuch eintragen. Steht aber im Ergebnis somit fest, dass die Vorinstanz die Klage von J. auf Eintragung ins Aktionärsregister zu Unrecht abgewie- sen hat, so erweisen sich die Rügen des Berufungsklägers als begründet. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuhe- ben. ZF 00 88 Urteil vom 19. März 2001

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2 PKG 2001 4 21 Sinne einer sorgfältigen Prozessführung nichts näher, als die lückenlose Rechtsnachfolge bis zum Kläger ausdrücklich zu behaupten und zu belegen. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass vom Prozessstoff her betrachtet nichts die Beklagte daran gehindert hat, bereits im Zeitpunkt ihrer Prozess- antwort die Einwendung mangelnder Aktivlegitimation vorzubringen.

4. Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274d Abs. 3 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Recht eingeschränkt werden. Sie führt nicht dazu, dass jede vom kantonalen Prozessrecht festgesetzte Be- schränkung der Überprüfungsbefugnis unbeachtlich wird. Die Kantone sind insbesondere frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (BGE 125 III 231 E. 4a; 118 II 50 E. 2a S. 52). Die Untersu- chungsmaxime gilt nach bündnerischem Verfahrensrecht nur in erster In- stanz (Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO). Dem steht Art. 226 Abs. 3 ZPO deshalb nicht entgegen, weil weder die ZPO noch Spezialgesetzgebun- gen die Offizialmaxime vorsehen, in Mietsachen namentlich auch das Bun- desrecht keine uneingeschränkte Fortgeltung der Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren zwingend vorschreibt. Bei unvollständiger Sachver- haltsabklärung ist daher die Sache in Anwendung von Art. 229 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. ZF 01 32 Urteil vom 2. Juli 2001 4

– Eintragung ins Aktienbuch (Art. 685a ff. OR).

– Der abgelehnte Erwerber einer nicht börsenkotierten Na- menaktie ist zur Klage auf Eintragung ins Aktionärsre- gister aktivlegitimiert, wenn er geltend macht, die Ableh- nung sei zu Unrecht erfolgt (Erw. 2).

– Zur Aktivlegitimation für das Gesuch um Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktie. Dem Erwerbswil- ligen muss die Durchsetzung der richtigen Anwendung der statutarischen Vinkulierungsgründe zugestanden werden (Erw. 3).

– Restriktive Anforderungen an statutarische Vinkulierungs- gründe und an die Verweigerung der Zustimmung und Übertragung (Erw. 4.a).

– Statutarische Ablehnungsgründe sind nur zulässig, wenn die Verfolgung des Gesellschaftszwecks durch Anerken- nung der in den Vinkulierungsbestimmungen umschriebe- nen Personen verunmöglicht oder in erheblicher Weise er- schwert wird (Erw. 4.b).

– Die Ablehnung ohne Grund gestützt auf die «escape clau- se» setzt die Offerte der Gesellschaft um Übernahme der Ak-

24 PKG 2001 22 tien zum wirklichen Wert voraus. Der Übernahmepreis muss nicht beziffert sein, wenn die Offerte für den wirkli- chen Wert gilt. Ein limitiertes, zu tief angesetztes Angebot kann die Übertragung indessen nicht verhindern (Erw. 5). Aus den Erwägungen:

2. Vorweg macht der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gel- tend, die Legitimation zur Durchsetzung der Übertragungspflicht von vin- kulierten nicht kotierten Namenaktien stehe ausser im Falle von Art. 685b Abs. 4 OR bloss dem Veräusserer zu, nicht aber dem Käufer, der vor der Ein- tragung ins Aktienbuch noch in keinerlei vertraglicher Beziehung zur Ge- sellschaft stehe. Dies werde einerseits in der einschlägigen Literatur be- stätigt. Zum anderen ergebe sich auch aus dem Gesetzestext nichts, was in eine andere Richtung weisen würde. Es fehle somit an der Aktivlegitimation des Berufungsklägers. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Rechtswirksamkeit der Aktienübertragung bei nicht kotierten Na- menaktien, wie sie hier zur Diskussion stehen, von der Zustimmung der Ge- sellschaft abhängt und der Aktienerwerber seine Aktionärsstellung somit erst mit dem Eintrag ins Aktionärsregister erhält (Art. 685c Abs. 1 OR). Der vom Veräusserer ursprünglich ausgewählte, nun in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgelehnte Erwerber hätte also als Nichtaktionär eigentlich keine Klage gegen die Gesellschaft. Die von der Berufungsbeklagten zitier- ten Autoren, welche mit dieser Begründung und mit Verweis auf BGE 76 II 69 lediglich den Veräusserer als aktivlegitimiert anerkennen (vgl. Forst- moser/Meyer-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 144, N 131, sowie du Pasquier/Oertle in: OR-Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530 –1186, Basel 1993, N 12 zu Art. 685a OR), übersehen dabei jedoch einerseits, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zwar festhält, dass auf alle Fälle der Veräusserer legitimiert ist, im Übrigen aber offen- gelassen hat, ob auch der Erwerber zur Klage berechtigt ist (vgl. BGE 76 II 69, Erw.4). Ausserdem verkennen sie, dass der zu Unrecht abgelehnte Erwerber ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchsetzung der Eintragung ins Aktionärsregister hat. Dies ergibt sich aus Art. 685c Abs. 3 OR, wonach die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Gesellschaft das Gesuch um Zu- stimmung zu Unrecht ablehnt. Das bedeutet, dass der Aktienerwerber, wenn die Eintragung – wie er behauptet – zu Unrecht verweigert wurde, von Ge- setzes wegen Aktionär geworden ist. Wenn also der Käufer mit der Klage eben gerade geltend machen will, dass er von der Gesellschaft zu Unrecht abgelehnt wurde, so kann ihm das Klagerecht mit Rücksicht auf Art. 685c Abs. 3 OR nicht abgesprochen werden. Dies wird auch von Böckli bestätigt, der ausführt, dass das gesetzliche Ankaufsrecht der Gesellschaft zufolge von

2 PKG 2001 4 23 Art. 685b Abs. 1 OR jeden Kaufvertrag über vinkulierte nichtkotierte Na- menaktien belastet. Demzufolge sei die Aktivlegitimation des Erwerbers bei einem bestimmten Rechtsgrund der Klage gegeben, nämlich wenn vorge- bracht werde, die Gesellschaft habe die Voraussetzungen für eine Ableh- nung (entweder Vorliegen eines rechtmässigen Ablehnungsgrunds oder An- gebot zur rechten Zeit und zum wirklichen Wert) gar nicht erfüllt (vgl. P. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz 697, S. 392/393). Der Berufungskläger macht geltend, die Gesellschaft habe sein Anerkennungs- gesuch zu Unrecht abgelehnt, da weder ein rechtmässiger Ablehnungsgrund vorliege noch rechtzeitig ein Übernahmeangebot im Sinne von Art. 685b Abs. 1 OR erfolgt sei. Eben weil damit auf Seiten des abgelehnten Beru- fungsklägers ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist, besteht somit kein Grund, J. die Durchsetzung der Eintragung zu verweigern und ihn zu seiner Schadloshaltung auf den Umweg über eine Klage gegen den Veräusserer zu verweisen. Die Aktivlegitimation von J. ist somit zu bejahen.

3. Gemäss Art. 685a Abs. 1 OR können die Statuten bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dür- fen. Für nicht börsenkotierte Namenaktien ist die Ablehnung dabei an be- sondere Voraussetzungen geknüpft. So bestimmt Art. 685b Abs. 1 OR, dass die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung zur Übertragung nicht kotier- ter Aktien ablehnen kann, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuen genannten Grund bekannt gibt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft die Möglichkeit, die Zustimmung zur Übertragung ohne Angabe von Gründen gestützt auf die sogenannte «escape clause» oder Ausnahmeklausel zu ver- weigern, wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Drit- ter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen (Art. 685b Abs. 1 OR). Zur Behandlung von Gesuchen um Zustimmung zur Über- tragung vinkulierter Aktien steht der Gesellschaft eine Frist von drei Mona- ten zur Verfügung. Lehnt sie das Gesuch bis dahin nicht ab, gilt die Geneh- migung als erteilt (Art. 685c Abs. 3 OR sowie H. Kläy, Die Vinkulierung, Theorie und Praxis im neuen Aktienrecht, Basel 1997, S. 192 Ziff. 8.4.9). Soll beurteilt werden, ob die Ablehnung des Gesuchs um Zustim- mung zur Übertragung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des neuen Aktienrechts steht, muss also geprüft werden, ob die Ablehnungs- gründe, auf die sich die Gesellschaft beruft, wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes darstellen, oder ob vorliegend die gesetzlich verankerten Voraus- setzungen für eine Ablehnung ohne Gründe gemäss «escape clause» gegeben sind. Dabei stellt sich vorab die Frage, wer zur Einreichung eines Gesuchs um Zustimmung zur Übertragung der erworbenen Aktien legitimiert ist. Diesbezüglich gilt es vorweg festzuhalten, dass auf eine gesetzliche Re- gelung der Legitimationsfrage in Bezug auf den

24 PKG 2001 24 Gesuchsteller verzichtet

2 PKG 2001 4 25 wurde. Aus dem Wortlaut von Art. 685b Abs. 1 OR kann mithin nichts abge- leitet werden, was gegen eine Berechtigung des Aktienerwerbers zur Einrei- chung eines Anerkennungsgesuchs sprechen würde. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Legitimation des Aktienerwerbers als Gesuchsteller sprechen würden. Vielmehr ergibt sich insbesondere im Hin- blick auf die Frage nach dem Vorliegen rechtlich schützenswerter Interes- sen, dass die Legitimation als Gesuchsteller auch dem Aktienkäufer zuzuer- kennen ist. Bei nicht kotierten Aktien hängt die Rechtswirksamkeit der Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft ab. Sowohl dem Veräus- serer als auch dem Erwerber stehen rechtlich schützenswerte Interessen am Zustandekommen des abgeschlossenen Vertrages zu. Beide sind daher zur Einreichung eines Gesuchs um Zustimmung zur Übertragung legitimiert. Die Legitimation gegenüber der Gesellschaft ergibt sich für beide Vertrags- parteien aus dem Grundsatz der Übertragbarkeit der Aktien. Der bisherige Aktionär hat einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Übertragung sei- ner Anteile. Da auch vinkulierte Aktien grundsätzlich übertragbar sind, muss demjenigen, der einen Vertrag auf Erwerb von Aktien abschliesst, ebenfalls die Möglichkeit zugestanden werden, die Erteilung der Zustim- mung durchzusetzen, soweit die Gesellschaft diese nach Gesetz und Statu- ten nicht verweigern darf. Die Vinkulierung stellt einen der Punkte dar, in welchen erwerbswilligen Dritten die Durchsetzung der richtigen Anwen- dung der Statuten zugestanden werden muss. Die Neuregelung der Vinku- lierung will ausdrücklich sowohl die bisherigen Aktionäre als auch die Kauf- interessenten schützen. Eine Beschränkung der Legitimation auf den Veräusserer würde daher sowohl dem Grundsatz der Übertragbarkeit zuwi- derlaufen als auch die beschränkte Drittwirkung der Statuten verkennen. Es wäre reichlich seltsam, wenn die Gesellschaft Aktienerwerbern die statuta- rischen Vinkulierungsbestimmungen entgegenhalten könnte, ohne dass diese sich ihrerseits darauf berufen dürften (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 352 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Legi- timation von J., als Käufer der sechs Namenaktien B ein Anerkennungsge- such zu stellen, somit zu bejahen.

4. Am 21. Dezember 1998 stellte die L. AG der M. AG den Antrag, J. als Aktienerwerber der sechs B-Aktien Nr. 714 bis 718 und Nr. 748 ins Ak- tienbuch der Gesellschaft einzutragen. Nach dem oben Gesagten ist nicht bloss der Veräusserer, sondern auch J. als Käufer zur Einreichung eines Ge- suchs um Übertragung der erworbenen Aktien legitimiert. Unabhängig da- von, ob die L. AG als Vermittlerin des Veräusserers und des Erwerbers han- delte oder – wie die Berufungsbeklagte behauptet – lediglich im Namen des Käufers um Eintragung ersuchte, stellt der Antrag vom 21. Dezember 1998 mithin ein rechtsgültiges Anerkennungsgesuch dar, welches die dreimona- tige Frist gemäss Art. 685c Abs. 3 OR ausgelöst hat.

24 PKG 2001 26 In ihrem Antwortschreiben vom 18. Januar 1999 an die L. AG ver- weigerte die M. AG die Zustimmung zur Übertragung der sechs Namenak- tien zunächst gestützt auf Art. 5 Abs. 5 ihrer Statuten, der wie folgt lautet: «Der Verwaltungsrat kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn Namenaktien B, welche die Gemeinden F. und M. aus ihrem Anfangs- bestand von je 10% an Ortsansässige abgetreten haben, nicht an die Gemeinde selbst oder an einen Erwerber mit Wohnsitz in F. oder M. veräussert werden. In diesem Falle kann die Gemeinde die Aktien zum wirklichen Wert im Zeit- punkt des Gesuchs übernehmen.» Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Ableh- nungsgründe, auf die sich die Gesellschaft mit ihrem Verweis auf die zitierte Statutenbestimmung beruft, wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes dar- stellen.

a) Als wichtige Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung gelten nach Art. 685b Abs. 2 OR Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesell- schaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. Um rechtswirksam zu sein, müssen die wichti- gen Gründe ausdrücklich in die Statuten der Gesellschaft aufgenommen und für jede Gesellschaft unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls konkretisiert werden (Gesellschaftszweck, Tätigkeit, Aktionärs- kreis). Dabei ist immer zu verlangen, dass es um die Abwehr einer Gefähr- dung geht, die für die konkrete Gesellschaft aktuell werden könnte (vgl. du Pasquier/Oertle, a. a. O., N 3 und 6 zu Art. 685b OR, sowie Forstmoser/ Meyer-Hayoz/Nobel, a. a. O., § 44 N 155, 156). Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Materialien sprechen dafür, dass die gesetzliche Aufzählung der Ablehnungsgründe abschliessend ist (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 149 sowie Forst- moser/Meyer-Hayoz/Nobel, a. a. O., § 44 N 153). Es können demnach aus- schliesslich Ablehnungsgründe in den Statuten vorgesehen werden, welche der Erreichung des Gesellschaftszwecks oder der Erhaltung der wirtschaft- lichen Selbständigkeit dienen. Dass der Ablehnungsgrund, auf den sich die M. AG beruft, in den Statuten genannt und bestimmt umschrieben ist, steht ausser Zweifel. Ebenso wird deutlich, dass die wirtschaftliche Selbständig- keit der Gesellschaft durch den Erwerb der sechs B-Namenaktien seitens des Berufungsklägers in keiner Weise gefährdet ist, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Verweigerung der Zu- stimmung im Hinblick auf den Gesellschaftszweck rechtfertigt. Im Rahmen von Art. 685b Abs. 2 OR sind drei wichtige Gründe in Betracht zu ziehen, die eine Steuerung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck rechtfertigen, nämlich das Fernhalten von Auslän- dern, der Ausschluss von Konkurrenten sowie die Erforderlichkeit persön-

2 PKG 2001 4 27 licher Eigenschaften von Aktionären für die Zweckerreichung (vgl. P. Böck- li, a.a.O., S. 399/400 Rz 719 –723, sowie Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel,

a. a. O., § 44 N 141 –144). Gemäss dem oben zitierten Art. 5 Abs. 5 der Statu- ten kann das Gesuch um Zustimmung abgelehnt werden, wenn Namenak- tien B, welche die Gemeinden F. und M. aus ihrem Anfangsbestand von je 10 % an Ortsansässige abgetreten haben, nicht an die Gemeinde selbst oder an einen Erwerber mit Wohnsitz in F. oder M. veräussert werden. Bereits aus dem Wortlaut der massgeblichen Statutenbestimmung geht mithin hervor, dass es vorliegend nicht um den Ausschluss von Ausländern oder um die Fernhaltung von Konkurrenten gehen kann (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 161, 170). Im Vordergrund steht somit im konkreten Fall die Ablehnung von Ak- tienerwerbern, deren Eigenschaften oder Tätigkeit mit dem Gesellschafts- zweck unvereinbar sind. Solche persönlichkeitsbezogenen Ablehnungs- gründe sind zulässig, wenn die Anerkennung der umschriebenen Personen als Aktionäre die Verfolgung des Gesellschaftszwecks verunmöglichen oder in relevanter Weise erschweren würden. In diesem Zusammenhang ist es nötig, dass der Gesellschaftszweck ausdrücklich den Kreis derjenigen Perso- nen umschreibt, zu deren Nutzen die Gesellschaft betrieben wird. Die feh- lende Zugehörigkeit des Erwerbers zu diesem Personenkreis könnte dann einen wichtigen Grund für dessen Nichtanerkennung als Aktionär dar- stellen. Entsprechende Ablehnungsgründe sind jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer, sachlicher Zusammenhang mit dem materiellen Gesell- schaftszweck besteht und die verlangten persönlichen Eigenschaften für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich von Bedeutung sind (vgl. du Pas- quier/Oertle, a. a. O., N 4 zu Art. 685b OR; H. Kläy, a. a. O., S. 157/158). Dabei darf der Begriff des Gesellschaftszwecks nicht überdehnt werden. Als Gesellschaftszweck gilt die Umschreibung des vorgesehenen Tätigkeitsfeldes. Nur in diesem Rahmen können Ablehnungsgründe auf den statutarischen Gesellschaftszweck abgestützt werden. Eine nicht sachbezo- gene extensive Fassung des Gesellschaftszwecks vermag keine Ablehnungs- gründe zu legitimieren, welche in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld des Unternehmens stehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Grundstruktur der Aktiengesellschaft die Übertragbarkeit ihrer Anteile erfordert und bei der Auslegung und Anwendung der neuen gesetzlichen Vinkulierungsordnung der Parallelität von statutarischen Ablehnungsgrün- den zu der «escape clause» Rechnung zu tragen ist. Die gesetzlichen Anfor- derungen an statutarische Vinkulierungsgründe und an die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung im Einzelfall sind daher streng auszule- gen. Im Zweifel ist nicht für eine mangelhafte statutarische Ablehnungs- klausel zu entscheiden, sondern für den Grundsatz der Übertragbarkeit der Aktien (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 135, 147 mit Hinweisen). Hierbei bleibt zu er- wähnen, dass die Prüfung der Rechtfertigung der Ablehnung stets eine In-

24 PKG 2001 28 teressenabwägung im konkreten Einzelfall voraussetzt, wobei nur sachliche Interessen der Gesellschaft massgebend sind. Persönliche Interessen des Verwaltungsrates oder anderer Aktionäre bleiben ohne Belang. In Anleh- nung an die Normen über den Ausschluss des Bezugsrechts, wofür ebenfalls ein wichtiger Grund vorausgesetzt ist, liegt demnach auch für die Ablehnung eines konkreten Aktienerwerbers ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn dieser einem sachlichen Interesse der Gesellschaft dient, sich als erforderlich erweist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt sowie das Ge- bot der Gleichbehandlung der Aktionäre nicht verletzt (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 140, 151 –156).

b) Die Vorinstanz gelangt gestützt auf Art. 2 der Statuten sowie den Inhalt der Verträge der Gesellschaft mit den Standortgemeinden (insbeson- dere des Baurechtsvertrags vom 30. Januar 1998) und diverser Vereinbarun- gen mit Wirtschaftsverbänden aus der Region zum Schluss, dass die Ge- meinden F. und M. einen erheblichen Nutzen aus dem Betrieb der auf ihrem Boden errichteten Autobahnraststätte ziehen. Damit sei die Ablehnung von Aktionären, deren Wohnsitz nicht in einer der beiden Standortgemeinden liege, gemäss Art. 5 Abs. 5 der Statuten im Hinblick auf den Gesellschafts- zweck gerechtfertigt, sollen doch in erster Linie die Angehörigen der Ge- meinden M. und F. vom Betrieb der Gesellschaft profitieren. Die M. AG habe den in B. wohnhaften J. demnach zu Recht aus wichtigen Gründen als Aktionär abgelehnt. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Bereits die nähere Betrachtung von Art. 5 Abs. 5 der Statuten im Kontext zu den übri- gen Absätzen dieser Vorschrift weist darauf hin, dass die Ablehnungsgründe, auf die sich die Gesellschaft mit ihrem Verweis auf diese Bestimmung beruft, keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes darstellen. Dabei wird näm- lich einerseits deutlich, dass die wichtigen Gründe in Art. 5 Abs. 4 ausdrück- lich aufgezählt werden, währenddem weder in Abs. 3 noch im hier massgeb- lichen Abs. 5 von wichtigen Gründen gesprochen wird. Vielmehr wird in Abs. 3 ein Vorkaufsrecht für die Namenaktionäre eingeräumt, das unter an- derem für Abs. 5, welcher den Kreis der Aktienerwerber einschränkt, aus- drücklich ausgenommen wird. Es wird mithin erkennbar, dass ein Zusam- menhang zwischen Abs. 3 und 5 besteht, wobei diese beiden Bestimmungen durch Aktionärbindungsverträge oder besondere Vereinbarungen über Vor- und Rückkaufsrechte der beteiligten Gemeinden zu regeln gewesen wären. Denn es wird hier vorgesehen, dass die vom abgelehnten Aktionär erworbe- nen Aktien nicht von der Gesellschaft, sondern von der Gemeinde über- nommen werden sollen. Regelungsinhalt der Statuten dürfen aber nur der Sozialsphäre der Gesellschaft zuzurechnende Normen sein, währenddem Rechte und Pflichten zwischen den Aktionären in einem Aktionärbindungs- vertrag vorzusehen sind (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 134, 152, 491 ff.). Demge-

2 PKG 2001 4 29 genüber stellt Abs. 4 eine von Abs. 3 und 5 unabhängige, separate Regelung der wichtigen Gründe dar, welche die Ablehnung eines Aktionärs aus Sicht der Gesellschaft betreffen. Zwar trifft es angesichts des Inhalts der bestehenden Verträge offen- bar zu, dass den Standortgemeinden F. und M. sowie verschiedenen dort an- gesiedelten Wirtschaftsverbänden aus dem Betrieb der Raststätte H. ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen in Form von Tourismusförderung und Förderung des einheimischen Gewerbes erwächst. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Ableh- nung von Aktionären ohne Wohnsitz in F. oder M. im Hinblick auf den Gesellschaftszweck gerechtfertigt ist. Wie dargelegt, dürfen die gesetzlichen Anforderungen an statutarische Vinkulierungsgründe und damit auch der Begriff des Gesellschaftszwecks nicht extensiv erfasst werden. Vielmehr ist der Begriff des Gesellschaftszwecks eng auszulegen und muss sich auf die in den Statuten enthaltene Umschreibung des für die Gesellschaft vorgesehe- nen Tätigkeitsfelds beschränken. Der Gesellschaftszweck wird in Art. 2 der Statuten wie folgt umschrieben: «Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Ver- wertung von Konzessionen, Baurechten und anderen Rechten zum Betrieb von Nebenanlagen an Autobahnen und Autostrassen. Insbesondere soll die Erfüllung der Konzession und der damit verbundenen Bedingungen des Kan- tons Graubünden beziehungsweise der Verträge mit den Gemeinden M. und F. für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Autobahnraststätte an der National- strasse N 13 im Raume M./F. gewährleistet werden.» Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung geht somit klar hervor, dass das Tätigkeitsfeld der M. AG im Betrieb von Nebenanlagen an Autobah- nen und Autostrassen, insbesondere der Autobahnraststätte an der A13, im Raume M./F. liegt. Damit ist der Gesellschaftszweck eindeutig umschrieben und eingegrenzt. Demzufolge können Ablehnungsgründe auch nur in die- sem Rahmen auf den statutarischen Gesellschaftszweck abgestützt werden. Zwar wird im statutarischen Zweckartikel zusätzlich festgehalten, dass ins- besondere die Erfüllung der Konzession und der damit verbundenen Bedin- gungen des Kantons Graubünden beziehungsweise der Verträge mit den Gemeinden M. und F. für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Autobahn- raststätte an der Nationalstrasse N 13 im Raume M./F. gewährleistet werden soll. Damit wird jedoch nicht der Zweck umschrieben, welcher mit der M. AG erreicht werden soll. Die Gesellschaft wurde nicht gegründet, um den Standortgemeinden F. und M. durch den Betrieb der Autobahnraststätte H. und der in diesem Zusammenhang zu erfüllenden Verträge wirtschaftlichen Nutzen zu bringen, sondern um eine Autobahnraststätte an der A13 im Raume M./F. zu betreiben. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es nötig, die Konzession des Kantons sowie die Verträge mit den Standortgemeinden zu

24 PKG 2001 30 erfüllen. Die Erfüllung von Konzession und Verträgen bildet demnach le- diglich eine der Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, um den Ge- sellschaftszweck erreichen zu können. Der statutarische Gesellschaftszweck, der klar im Betriebe der Autobahnraststätte liegt, darf deshalb nicht auf die aus dem Betrieb der Raststätte und der Erfüllung der damit in Zusammen- hang stehenden Verträge erwachsenen Nutzen für die Gemeinden F. und M. ausgeweitet werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Ablehnung eines Aktionärs im Hinblick auf den Gesellschaftszweck gerechtfertigt er- scheint, ist demnach lediglich zu prüfen, ob die Anerkennung des betreffen- den Aktienerwerbers den Betrieb der Autobahnraststätte H. in F./M. verun- möglichen oder in relevanter Weise erschweren kann. Der Umstand, dass die beiden Standortgemeinden vom Betrieb der Raststätte einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, ist bei dieser Beurteilung nicht mit einzube- ziehen. Dies um so weniger, als es sich dabei nicht um sachliche Interes- sen der Gesellschaft, sondern ausschliesslich um Interessen der Standortge- meinden und der profitierenden Wirtschaftsverbände handelt. Für die Inter- essenabwägung bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes können indes nur sachliche Interessen der Gesellschaft massgeblich sein. Drittinteressen wie zum Beispiel das Interesse anderer Aktionäre sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Gerade am sachlichen Interesse der Gesellschaft, den Betrieb der Autobahnraststätte an der Nationalstrasse A13 im Raume M./F. zu sichern, rührt es jedoch nicht das Geringste, wenn die B-Namenaktien aus dem ursprünglichen Bestand der Standortgemein- den von 10 % an Aktionäre ohne Wohnsitz in F. oder M. verkauft werden. Liegt daher kein sachliches Interesse der Gesellschaft für die Ablehnung von Aktionären vor, deren Wohnsitz sich nicht in einer der beiden Standort- gemeinden befindet, so erscheint die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung der durch J. erworbenen Namenaktien im Hinblick auf den Gesellschaftszweck nicht als gerechtfertigt. Demzufolge können die Ableh- nungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 5 der Statuten, auf die sich die Gesellschaft im Falle von J. beruft, keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes dar- stellen. Selbst wenn man die Erfüllung der Verträge und die damit verbun- denen Leistungen an die Gemeinden ungeachtet des Gesagten als Bestand- teil des Gesellschaftszwecks anerkennen wollte, würde es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ablehnungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 5 der Statuten und der Erreichung des Gesellschafts- zwecks fehlen. Es genügt nämlich nicht, dass der in den Statuten genannte Ablehnungsgrund lediglich vom Gesellschaftszweck gedeckt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass die Verfolgung des Gesellschaftszwecks durch die An- erkennung der in den angerufenen Vinkulierungsbestimmungen umschrie- benen Personen verunmöglicht oder in erheblicher Weise erschwert werden

2 PKG 2001 4 31 kann. Diese Gefahr ist jedoch selbst dann zu verneinen, wenn man in Über- einstimmung mit der Vorinstanz von einem Gesellschaftszweck ausgeht, der auch den mit dem Betrieb der Raststätte verbundenen wirtschaftlichen Nut- zen für die Gemeinden umfasst. Denn es bestehen vertragliche Vereinba- rungen zwischen der M. AG und den beiden Standortgemeinden, an welche die Gesellschaft unabhängig von der Zusammensetzung des Aktionärskrei- ses gebunden ist. Die Ansprüche der Gemeinden auf die vereinbarten Leis- tungen der Gesellschaft können mithin jederzeit gestützt auf den jeweiligen Vertrag geltend gemacht werden. Damit ist so oder so gewährleistet, dass die Gemeinden F. und M. weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang vom Be- trieb der Autobahnraststätte profitieren können. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern andere Aktionäre – seien es auch solche, welche keinen Wohnsitz in den Standortgemeinden haben – den mit dem Betrieb der Rast- stätte und der Erfüllung der dazu erforderlichen Verträge einhergehenden Nutzen für die Gemeinden F. und M. vereiteln könnten. Ob sechs oder gar eine grössere Anzahl Aktien von anderen Aktionären erworben werden, kann demzufolge selbst für die Erreichung eines so verstandenen Gesell- schaftszwecks nicht massgebend sein. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Erwerb von sechs Namenaktien B seitens des weder in F. noch in M. wohnhaften Berufungsklägers die Erfüllung des Baurechtsvertrags oder der anderen darin erwähnten Verträge und Abmachungen in irgendeiner Form beeinträchtigen oder gefährden könnte. In diesem Zusammenhang bleibt ausserdem zu erwähnen, dass ohnehin nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern eine Vinkulierung für einen Teil von lediglich 10 % der Namenaktien B, nicht aber für die übrigen 90 % unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Ge- sellschaftszwecks etwas bringen soll. In Bezug auf die Sicherung des Gesellschaftszwecks ergibt sich somit auch bei dieser Betrachtungsweise auf Seiten der Gesellschaft kein sachli- ches Interesse an der Ablehnung von J., welches den Interessen des bisheri- gen Aktionärs an der Veräusserung seiner Aktien entgegengehalten werden könnte. Unabhängig davon, ob der Begriff des Gesellschaftszwecks eng aus- gelegt oder aber von einem Gesellschaftszweck im Sinne der Vorinstanz aus- gegangen wird, erweist sich die Verweigerung der Zustimmung zur Übertra- gung der Aktien im konkreten Fall weder als erforderlich noch als geeignet, den Gesellschaftszweck abzusichern. Demzufolge erscheint die Ablehnung von J. als Aktionär im Hinblick auf den Gesellschaftszweck nicht gerecht- fertigt. Indem die M. AG ihre Zustimmung zur Übertragung der vom Beru- fungskläger erworbenen sechs Namenaktien auf Art. 5 Abs. 5 der Statuten abstützt, vermag sie daher keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 685b Abs. 2 OR geltend zu machen.

5. Vermag ein in den Statuten vorgesehener Ablehnungsgrund die Verweigerung der Zustimmung nicht zu rechtfertigen, so bleibt der Gesell-

24 PKG 2001 32 schaft immer noch die Möglichkeit offen, die Übertragung gestützt auf die sogenannte «escape clause» ohne Grund abzulehnen, wenn sie dem Veräus- serer der Aktien anbietet, diese für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder Dritter zum wirklichen Wert zu übernehmen. Darauf beruft sich denn auch der Rechtsvertreter der M. AG. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Gesellschaft die «escape clause» angewandt hat respektive ob vorliegend die gesetzlich verankerten Voraussetzungen für eine Ableh- nung ohne Gründe gemäss «escape clause» gegeben sind. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Ablehnung ohne wichtigen Grund ist die Offerte der Gesellschaft, die Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen. Der Übernahmepreis muss dabei noch nicht beziffert werden, doch kann im Sinne eines Angebotes ein Betrag genannt werden, solange die Offerte zum Erwerb grundsätzlich für den wirklichen Wert gilt. Nicht rechts- genügend ist demgegenüber ein Angebot, die Aktien höchstens zu einem be- stimmten Preis zu übernehmen, der nicht dem wirklichen Wert entspricht. Ein limitiertes, zu tief angesetztes Angebot vermag die Übertragung nicht zu hindern (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 183 Ziff. 8.4.5.a und S. 200 Ziff. 8.6.5).

a) Wie dargelegt, stellte die L. AG am 21. Dezember 1998 ein erstes Gesuch bei der M. AG um Eintragung der sechs von J. erworbenen B-Aktien. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Januar 1999 an die L. AG verweigerte die M. AG die Zustimmung zur Übertragung mit der Begründung, dass die Aktien vinkuliert seien und Art. 5 Abs. 5 der Gesellschaftsstatuten zur An- wendung gelange, wobei sie die genannte Statutenbestimmung zitierte. Wei- ter oben wurde ausführlich dargelegt, weshalb sich die Gesellschaft mit ihrer Ablehnung unter Verweis auf die zitierte Vinkulierungsbestimmung nicht auf einen wichtigen Grund zu berufen vermag. Der Rechtsvertreter der Be- rufungsbeklagten macht aber geltend, die M. AG habe mit der Nennung von Art. 5 Abs. 5 der Statuten im Antwortschreiben vom 18. Januar 1999 nicht nur den wichtigen Grund, sondern auch die Ausnahmeklausel zur Debatte gestellt. Die zitierte Vinkulierungsbestimmung stelle einen Sonderfall der «escape clause» dar. Entsprechend dieser Behauptung muss also zusätzlich geprüft werden, ob die Berufungsbeklagte mit ihrer Ablehnung am 18. Ja- nuar 1999 die «escape clause» angewandt hat. Dabei ist festzustellen, dass die Ablehnung des Gesuchs vom 21. De- zember 1998 am 18. Januar 1999 zwar innerhalb der dreimonatigen Frist er- folgte. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten wird jedoch deut- lich, dass die Verweigerung der Zustimmung unter Verweis auf Art. 5 Abs. 5 der Statuten die gesetzlich verankerten Voraussetzungen für eine Ableh- nung ohne Gründe gemäss «escape clause» nicht zu erfüllen vermag. Einer- seits ist im Wortlaut der angerufenen Vinkulierungsbestimmung kein Son- derfall der «escape clause» zu erblicken, wie es der

2 PKG 2001 4 33 Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten behauptet. Dies ergibt sich allein schon aus dem Inhalt

24 PKG 2001 34 dieser Bestimmung, welche keine bedingungslose Ablehnung vorsieht, wie sie zum Wesensgehalt der sogenannten Ausnahmeklausel gehört. Vielmehr wird die Möglichkeit der Verweigerung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und damit an gewisse zusätzliche Bedingungen geknüpft, welche über die gesetzlich festgehaltenen Voraussetzungen für eine Ablehnung ohne Grund, wie unter anderem das Angebot zum wirklichen Wert und die Einhaltung der dreimonatigen Frist, hinausgehen. Ausserdem wird das Recht, die Aktien des abgelehnten Erwerbers zu übernehmen, nicht der Ge- sellschaft, sondern den beiden Standortgemeinden eingeräumt. Wie bereits erwähnt, hätte dies nicht in den Statuten geregelt, sondern in einem Ak- tionärbindungsvertrag oder allenfalls in einem Veräusserungsvertrag ver- einbart werden müssen (vgl. weiter oben unter Erw. 4 b) mit Hinweisen). Schliesslich enthält Art. 5 Abs. 5 in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Ak- tien des abgelehnten Erwerbers zum wirklichen Wert übernommen werden, lediglich eine «Kann-Vorschrift». Demzufolge wird für die Ablehnung auch nicht vorausgesetzt, dass ein Angebot der Übernahme zum wirklichen Wert erfolgen muss. Es wird lediglich die Möglichkeit dazu eingeräumt. Das An- gebot zur Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert bildet jedoch von Gesetzes wegen eine zwingende Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinne einer «escape clause». Abgesehen davon hat die Gesellschaft dem Berufungskläger in ihrem Schreiben vom 18. Januar 1999 auch kein Übernahmeangebot im Sinne von Art. 685b Abs. 1 OR unterbreitet. Sie hat lediglich auf Art. 5 Abs.5 der Statuten hingewiesen und diesen zitiert.Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Gesellschaft das entsprechende Zitat weder näher erklärt, noch hat sie mit Bezug darauf eine konkrete Absicht zu erkennen gegeben, welche als Übernahmeangebot hätte qualifiziert werden können. Damit hat sie in keiner Weise angezeigt, dass von ihrer Seite her eine Übernahmebe- reitschaft zum wirklichen Wert der Aktien besteht. Zwar ist dazu keine Be- zifferung des Übernahmepreises erforderlich. Immerhin muss jedoch ver- langt werden, dass die Gesellschaft unmissverständlich den konkreten Willen äussert, die Aktien des abgelehnten Käufers zum wirklichen Wert zu übernehmen. Gerade im Hinblick darauf, dass Art. 5 Abs. 5 der Statuten le- diglich als «Kann-Vorschrift» formuliert ist und nur die mögliche Über- nahme der Aktien zum wirklichen Wert seitens der Gemeinden vorsieht, kann jedoch im blossen Hinweis der M. AG auf diese Bestimmung keine Kundgabe ihrer konkreten Absicht der Übernahme zum wirklichen Wert er- blickt werden. Schliesslich kann festgestellt werden, dass die Gesellschaft die zur Diskussion stehenden sechs Aktien zusammen mit ihrem Schreiben vom

18. Januar 1999 der L. AG retourniert hat. Dieser Umstand spricht deutlich gegen das Vorliegen einer Übernahmebereitschaft seitens der Gesellschaft. Hätte die M. AG tatsächlich die Absicht gehabt, diese Wertpapiere zum

2 PKG 2001 4 35 wirklichen Wert zu übernehmen, so wäre es doch plausibel gewesen, die Na- menaktien vorderhand zu behalten, um alsdann abzuwarten, wie der Beru- fungskläger auf das behauptete Übernahmeangebot reagieren wird. Es er- scheint indes kaum nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft die Aktien unter diesen Umständen unbesehen an J. hätte zurückschicken sollen. Im Lichte des Gesagten wird somit deutlich, dass sich die Berufungsbeklagte in Bezug auf ihre Ablehnung im Schreiben vom 18. Januar 1999 ebensowenig auf die «escape clause» berufen kann, wie sie sich auf wichtige Gründe zu stützen vermag. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach der Ablehnung seines ersten Gesuchs vom 21. Dezember 1998 weitere Aner- kennungsgesuche gestellt hat, welche von der M. AG ebenfalls abgelehnt wurden. Da das Gesetz keine Befristung für die Stellung des Anerken- nungsgesuchs vorsieht, kann ein solches Begehren in jedem beliebigen Zeit- punkt gestellt werden. Abgelehnten Aktienerwerbern ist es unbenommen, später erneut ein Gesuch einzureichen. Lediglich eine fortdauernde «Be- lagerung» der Gesellschaft mit Anerkennungsgesuchen könnte allenfalls als rechtsmissbräuchlich gelten (vgl. H. Kläy, a. a. O., S. 351 mit Hinweisen). Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein, da der Berufungskläger in seinen Gesuchen lediglich auf die rechtliche Situation hingewiesen bezie- hungsweise der Gesellschaft sogar angeboten hat, von der «escape clause» Gebrauch zu machen, falls sie ihn als Aktionär ablehnen würde (vgl. dazu unten Erw. 5. b) und c)). Im Übrigen sind sich auch die Parteien darüber einig, dass die späteren Gesuche von J. zulässig waren. Soweit also die Vor- instanz ausgeführt hat, die nach der Ablehnung vom 18. Januar 1999 einge- reichten Anerkennungsgesuche seien nicht mehr von Belang, sind ihre Er- wägungen unzutreffend. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Gesell- schaft allenfalls mit der Ablehnung eines der später erfolgten Gesuche die Voraussetzungen für eine Ablehnung ohne Gründe im Sinne der «escape clause» erfüllt hat.

b) Das zweite Gesuch um Eintragung ins Aktionärsregister reichte J. mit Schreiben vom 25. Januar 1999 noch vor Ablauf der dreimonatigen Frist seit dem ersten Gesuch persönlich bei der M. AG ein. Darin führte er aus, dass der geltend gemachte Ablehnungsgrund kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes sei, weshalb eine Ablehnung nur gestützt auf die in Art.5 Abs. 7 der Statuten festgehaltene «escape clause» zulässig sei. Für den Fall, dass ihn die Aktiengesellschaft weiterhin nicht eintragen wolle, erwarte er deshalb eine Übernahmeofferte gemäss Art. 685b Abs. 1 OR und zwar in- nerhalb eines Monats. Dementsprechend beantragte er, dass die M. AG hierzu die richterliche Bewertung des wirklichen Wertes der Aktien im Sinne von Art. 685b Abs. 5 OR in die Wege leite. Für den Fall, dass die Ge- sellschaft ihn nicht eintragen wolle, machte er überdies das Angebot, die Ak-

24 PKG 2001 36 tien zum Preis von Fr. 2200.–, den er selbst bezahlen musste, zuzüglich der an die X.-Bank zu bezahlenden Kommissionen etc. an die Gesellschaft abzu- treten. Er machte also selbst das Angebot, dass die M. AG die erworbenen Aktien gegen eine Entschädigung zum inneren Wert übernehmen könne, und setzte der Gesellschaft eine Frist von einem Monat für eine entspre- chende Offerte. Die M. AG antwortete am 9. Februar 1999, indem sie J. ersuchte, sich noch bis etwa Mitte März 1999 zu gedulden, da der Inhalt seines Schreibens an der in der ersten Hälfte des Monats März stattfindenden Verwaltungs- ratssitzung besprochen würde. Dabei führte sie aus, dass man ohne entspre- chenden Gegenbericht von J. annehme, dass er mit diesem Vorgehen einver- standen sei. In der Folge fand am 8. April 1999 in M. ein Gespräch im Beisein von Vertretern des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft und der Gemein- den M./F. sowie des eigens hiezu eingeladenen J. statt. Anlässlich dieser Un- terredung bekräftigten die Vertreter der M. AG die Ablehnung der Eintra- gung von J. im Aktionärsregister und offerierten ihm die Übernahme der Aktien für Fr. 2000.– pro Stück. J. ging jedoch auf dieses Angebot nicht ein, sondern bestand darauf, mit dem wirklichen Aktienwert plus Zins und Spe- sen vergütet zu werden. Zwar erfolgte diese Sitzung erst nach Ablauf der vom Berufungsklä- ger angesetzten Frist von einem Monat. Indem J. nach Erhalt des Schreibens vom 9. Februar nicht reklamierte und sich auf die Sitzung vom 8. April 1999 einliess, hat er sich jedoch stillschweigend einverstanden erklärt, seine Of- ferte, die Aktien der Gesellschaft zu Fr. 2200.– pro Stück zu überlassen, bis zum Tag der Sitzung am 8. April 1999 gelten zu lassen. Allerdings offerierte die Gesellschaft J. lediglich Fr. 2 000.– pro Aktie, weshalb Letzterer ihr Ange- bot ablehnte. Damit ist die Offerte des Berufungsklägers hinfällig geworden. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die erneute Ablehnung und das entsprechende Übernahmeangebot der Gesellschaft vom 8. April 1999 in- nerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten seit Einreichung des Ge- suchs vom 25. Januar 1999 erfolgte. Die blosse Offerte der M. AG, die Aktien zu Fr. 2000.– je Stück zu übernehmen, vermag jedoch keineswegs die Vor- aussetzungen eines Angebots der Übernahme zum wirklichen Wert zu erfül- len. Zwar kann im Sinne eines Angebots ein bestimmter Betrag genannt werden, was die Gesellschaft mit ihrer Offerte von Fr. 2000.– pro Aktie auch getan hat. Hingegen stellt eine solche Offerte nur ein Übernahmeangebot im Sinne von Art. 685b Abs. 1 OR dar, solange die Offerte zum Erwerb grundsätzlich für den wirklichen Wert gilt. Diese Voraussetzung war aber be- züglich des Angebots der Gesellschaft anlässlich der Sitzung gerade nicht ge- geben. Aus dem Sitzungsprotokoll geht nämlich eindeutig hervor, dass die Offerte der Gesellschaft nicht generell auf den wirklichen Wert ging, son- dern klar auf den bestimmten Preis von Fr. 2000.– pro Aktie beschränkt war.

2 PKG 2001 4 37 Damit fehlt es auch in Bezug auf die Ablehnung des zweiten Anerkennungs- gesuchs an den Voraussetzungen für eine Verweigerung der Zustimmung ohne Gründe gemäss «escape clause».

c) Schliesslich reichte J. am 12. April 1999 nochmals ein Gesuch um Eintragung ins Aktionärsbuch ein. Darin führte er aus, dass er für den Fall der Ablehnung ein Übernahmeangebot zum wirklichen Wert der Aktien er- warte, wobei dieser Wert durch einen vom Richter zu bestimmenden Exper- ten festgelegt werden müsse. Bei den Akten liegen zwei gleichlautende Antwortschreiben der M. AG. Beim einen handelt es sich offenbar um das Original, welches vom

3. August 1999 datiert und von der klägerischen Partei eingelegt wurde. Das andere Schreiben liegt bei den beklagtischen Beilagen. Es ist eine Kopie, welche das Datum vom 28. Juli 1999 trägt. Dies lässt vermuten, dass die Ge- sellschaft lediglich mit Schreiben vom 3. August 1999 an den Berufungsklä- ger gelangt ist, währendem der Brief vom 28. Juli 1999 nur die Kopie eines Entwurfs darstellt. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob sich die M. AG bereits mit Schreiben vom 28. Juli 1999 an J. gewandt hat, kann jedoch offen bleiben, da es für die Frage nach dem Vorliegen einer rechtzeitigen Ab- lehnung des Gesuchs gestützt auf die «escape clause» im konkreten Fall nicht von Belang ist. Zwar hat die Gesellschaft in den Schreiben vom

28. Juli/3. August 1999 erstmals konkret das Angebot formuliert, die Aktien von J. zum wirklichen Wert zu übernehmen, womit in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für die Anwendung der «escape clause» erfüllt wären. Die- ses Übernahmeangebot kam indes in beiden Fällen zu spät, da bereits im Zeitpunkt, auf den das frühere Schreiben mit der Offerte der Gesellschaft datiert ist (28. Juli 1999), mehr als drei Monate seit der Einreichung des Ge- suchs vom 12. April 1999 vergangen waren, womit die Frist gemäss Art. 685c Abs. 3 OR nicht eingehalten wurde.

6. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die M. AG ihre Ablehnung von J. als Aktionär weder auf wichtige Gründe stützen kann, noch hat sie innert Frist die «escape clause» angewandt. Hat sie aber damit das Gesuch um Zustimmung einerseits nicht rechtzeitig und zum anderen auch zu Unrecht abgelehnt, so gilt die Zustimmung als erteilt (vgl. Art. 685c Abs. 3 OR). Infolgedessen muss die Berufungsbeklagte J. als Aktionär im Aktienbuch eintragen. Steht aber im Ergebnis somit fest, dass die Vorinstanz die Klage von J. auf Eintragung ins Aktionärsregister zu Unrecht abgewie- sen hat, so erweisen sich die Rügen des Berufungsklägers als begründet. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuhe- ben. ZF 00 88 Urteil vom 19. März 2001