Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 PKG 2001 beantragt, jedoch nicht erhalten hätte, macht dieser nicht geltend. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer geltend, es sei ihnen aus Gründen, die sie ohne ihr Verschulden nicht hätten beeinflussen können, unmöglich ge- wesen, vor der Beschwerdeerhebung Einsicht in die Akten zu verlangen. Die Gründe liegen somit augenscheinlich im Einflussbereich der Beschwerde- führer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters und sind daher von ihnen zu vertreten. Funktion eines zweiten Schriftenwechsels kann und darf es nicht sein, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, vor der Beschwerdeerhebung Versäumtes nachzuholen. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, lässt sich daher nichts zu Gunsten eines zweiten Schriftenwechsels ableiten. – Bezüglich der Beweisanträge ist festzuhalten, dass neue Tatsachenbehauptungen und Be- weisanträge im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Sie müssen jedoch in- nerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt und nur unter engsten Voraussetzungen (Art. 65a StPO) wieder hergestellt wer- den kann. … BK 01 19 Entscheid vom 11. Juli 2001
E. 30 – Beschwerdelegitimation (Art. 139 StPO). Zur Beschwerde gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen legiti- miert ist nur der unmittelbar Geschädigte. Der Gebäude- versicherungsanstalt kommt kein strafprozessuales Mit- wirkungsrecht zu, weil sie aus einem Versicherungsvertrag eine Leistung an einen unmittelbar Geschädigten zu er- bringen hat. Auch eine Subrogation der Ersatzansprüche macht die Gebäudeversicherungsanstalt nicht zur Direkt- geschädigten. Aus den Erwägungen:
1. Die Gebäudeversicherung macht zur Begründung ihrer Beschwer- delegitimation geltend, sie habe gestützt auf das kantonale Gebäudever- sicherungsgesetz wegen des Brandfalls eine Versicherungsleistung von vor- aussichtlich rund Fr. 800 000.– zu erbringen. Die genaue Schadenssumme sei noch nicht bekannt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebäudever- sicherung geschädigt sei. Gestützt auf Art. 44 des Gebäudeversicherungs- gesetzes stehe ihr sodann ein Rückgriffsrecht gegen den Verursacher der Feuersbrunst zu. 140
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2001 ins Urteil aufgenommen wird (vgl. PKG 1992 Nr. 37 S. 155; PKG 1991 Nr. 53 S. 174; PKG 1989 Nr. 39 S. 160). Zum anderen ist für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch so ohne weiteres ersichtlich, welche Straftatbestände den genannten Bestimmungen (Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Verstoss ge- gen Art. 31 SVG, Beherrschen des Fahrzeugs, und Art. 12 Abs. 1 VRV, Ab- stand beim Hintereinanderfahren) zugrunde liegen; dies umso mehr, als in der Sache bereits ein Strafmandat erging, in welchem die genannten Be- stimmungen in vollem Wortlaut aufgenommen wurden. Der vom Beschwer- deführer erhobene Einwand erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. BK 01 21 Entscheid vom 23. Mai 2001 29
– Beschwerde; Novenrecht, Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels (Art. 139 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VVG).
– Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge müs- sen im Beschwerdeverfahren innerhalb der 20-tägigen Be- schwerdefrist erfolgen.
– Ein zweiter Schriftenwechsel wird im Beschwerdeverfah- ren nur angeordnet, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen auf- geworfen werden. Er dient somit einzig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Aus den Erwägungen:
1. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer zunächst einen zweiten Schriftenwechsel und behalten weitere Beweisergänzungsan- träge vor. In der Folge haben sie nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist mehrere Beweisanträge gestellt und auch Urkunden eingereicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechts- fragen aufgeworfen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrich- ters. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht gegeben. Weder die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden noch die Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin enthalten neue Behauptungen oder werfen neue Rechts- fragen auf. Das Gesuch um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsel wurde daher mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Juni 2001 ab- gelehnt. Im Übrigen begründen die Beschwerdeführer ihr Gesuch um An- setzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht explizit. Aus der Beschwerde 138 29
PKG 2001 wird jedoch klar, dass sie einen zweiten Schriftenwechsel wünschen, weil ihr Anwalt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht im Besitze der Akten war, die Beschwerde somit in Unkenntnis der Akten einreichte. Die Beschwerdeführer und ihr Anwalt gehen offensichtlich davon aus, dass sie mit einem zweiten Schriftenwechsel die Gelegenheit erhalten würden, neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen einzubringen, die sie in der Beschwerde noch nicht aufgeführt hätten und die sich aufgrund des Akten- studiums noch ergeben würden. Aus dieser Überlegung wird offensichtlich, dass den Beschwerdeführern und ihrem Anwalt die Natur eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht bewusst ist. Wie bereits festgehalten, wird ein zweiter Schriftenwechsel im strafrecht- lichen Beschwerdeverfahren nur angeordnet, sofern in den Vernehmlassun- gen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Der zweite Schriftenwechsel im strafrechtlichen Beschwerdever- fahren dient somit einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Er erlaubt dem Beschwerdeführer lediglich, zu den neuen Behauptungen und Rechts- fragen aus den Vernehmlassungen zur Beschwerde Stellung zu nehmen, eröffnet ihm aber in keiner Weise die Möglichkeit, von diesen Vernehmlas- sungen unabhängige neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen anzuführen. Selbst wenn vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel hätte an- geordnet werden müssen, hätten die Beschwerdeführer daher nicht die Ge- legenheit erhalten, nachträglich neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen einzubringen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine peremptorische Frist handelt, die folg- lich nicht erstreckt werden kann. Würde ein zweiter Schriftenwechsel nun die Möglichkeit schaffen, unabhängig von den Vernehmlassungen zur Be- schwerde neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen einzubrin- gen, käme dies einer – nicht erlaubten – Verlängerung der Beschwerdefrist gleich. Aus diesem Gedanken wird offensichtlich, dass ein zweiter Schriften- wechsel im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht dazu dienen kann und darf, neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen vorzubrin- gen. Deshalb haben auch ergänzende Begründungen innert Frist einzugehen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 356; BGE 102 IV 126). Im Weiteren haben die Beschwerdeführer den Umstand, dass ihr Rechtsvertreter die Be- schwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, offensichtlich selbst zu vertreten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhält, hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Vor- lage einer gehörigen Vollmacht der Direktgeschädigten ohne weiteres nach Erlass der Einstellungsverfügung bei der Untersuchungsbehörde Aktenein- sicht verlangen können. Ein solches Gesuch liegt jedoch nicht bei den Ak- ten. Dass der Rechtsvertreter bei der Untersuchungsbehörde Akteneinsicht 139 29
PKG 2001 beantragt, jedoch nicht erhalten hätte, macht dieser nicht geltend. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer geltend, es sei ihnen aus Gründen, die sie ohne ihr Verschulden nicht hätten beeinflussen können, unmöglich ge- wesen, vor der Beschwerdeerhebung Einsicht in die Akten zu verlangen. Die Gründe liegen somit augenscheinlich im Einflussbereich der Beschwerde- führer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters und sind daher von ihnen zu vertreten. Funktion eines zweiten Schriftenwechsels kann und darf es nicht sein, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, vor der Beschwerdeerhebung Versäumtes nachzuholen. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, lässt sich daher nichts zu Gunsten eines zweiten Schriftenwechsels ableiten. – Bezüglich der Beweisanträge ist festzuhalten, dass neue Tatsachenbehauptungen und Be- weisanträge im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Sie müssen jedoch in- nerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt und nur unter engsten Voraussetzungen (Art. 65a StPO) wieder hergestellt wer- den kann. … BK 01 19 Entscheid vom 11. Juli 2001 30
– Beschwerdelegitimation (Art. 139 StPO). Zur Beschwerde gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen legiti- miert ist nur der unmittelbar Geschädigte. Der Gebäude- versicherungsanstalt kommt kein strafprozessuales Mit- wirkungsrecht zu, weil sie aus einem Versicherungsvertrag eine Leistung an einen unmittelbar Geschädigten zu er- bringen hat. Auch eine Subrogation der Ersatzansprüche macht die Gebäudeversicherungsanstalt nicht zur Direkt- geschädigten. Aus den Erwägungen:
1. Die Gebäudeversicherung macht zur Begründung ihrer Beschwer- delegitimation geltend, sie habe gestützt auf das kantonale Gebäudever- sicherungsgesetz wegen des Brandfalls eine Versicherungsleistung von vor- aussichtlich rund Fr. 800 000.– zu erbringen. Die genaue Schadenssumme sei noch nicht bekannt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebäudever- sicherung geschädigt sei. Gestützt auf Art. 44 des Gebäudeversicherungs- gesetzes stehe ihr sodann ein Rückgriffsrecht gegen den Verursacher der Feuersbrunst zu. 140 30