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PKG 2000 34

Graubünden · 2000-02-14 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 a) Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Straf- mandatsverfahren bei Übertretungen bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnis des an- gefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren. Durch 155 34 35

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2000

– Beschwerdelegitimation des Geschädigten (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO); Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). Beschwerdelegitimation eines die Bekämpfung der Rassendiskriminierung bezweckenden Vereins (in casu verneint)? Erwägungen:

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersu- chungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und – als kumulativ erforderliche zweite Bedingung – ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Di- rektgeschädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als be- schwerdelegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des unmittelbar angegriffenen oder ver- letzten Rechtsgutes, der tatbeständlich Verletzte. Dabei braucht es eine un- mittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivilrechtliche aber auch öf- fentlich-rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen W. Pa- drutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352).

a) Die Beschwerde des Vereins AAB Südliches Afrika (Aufbau – Austausch – Bildung Südliches Afrika) richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Rassendiskrimi- nierung im Sinne von Art. 261bis StGB eingestellt wurde. Das von Art. 261 bis StGB geschützte Rechtsgut ist grundsätzlich der öffentliche Friede (Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992, BBI 1992 III 309 f.). Träger des gefährdeten Rechtsguts ist somit in erster Linie die Allgemeinheit. Des weiteren geht es um die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigen- schaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion und damit sekun- där um den Schutz von Individualinteressen. Deshalb kommt die prozes- suale Stellung als Geschädigter auch jener bzw. jenen Personen zu, gegen den sich der diskriminierende Angriff in erkennbarer persönlicher Weise richtet (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, zweite Auflage, Zürich 1996, S. 179 f.). Zwar bezweckt der AAB Südliches Afrika gemäss den von ihm ein- gelegten Statuten die Bekämpfung der Rassendiskriminierung in der Schweiz. Allein aufgrund dieser ideellen Zweckverfolgung kann der Verein für sich aber nicht die der Allgemeinheit zustehende Trägerschaft über den öffentlichen Frieden bzw. das Recht zur Vertretung eines öffentlichen In- 153 34 34

PKG 2000 teresses in Anspruch nehmen. Ebensowenig vermag sich der Verein auf den sekundären Schutz von Individualinteressen zu berufen. Einerseits richtete sich der geltend gemachte Vorfall nicht gegen den Verein. Andererseits kann die Menschenwürde per definitionem nur dem Menschen selbst und nicht einer Organisation oder Institution zustehen. Zur Beschwerde legiti- miert wären insofern lediglich die einzelnen betroffenen Bergarbeiter. Dem Verein AAB Südliches Afrika kommt die Stellung eines Geschädigten, der gemäss Art. 139 Abs.1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, hingegen nicht zu (vgl. dazu auch BGE 125 IV 206 ff. = PRA 2000 16 84, in welchem das Bundesgericht die Legitimation von Verbänden zur Nichtigkeitsbe- schwerde im Bereich von Art. 261bis StGB verneint hat). Darüber hinaus vermag sich der AAB auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu berufen. Durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft ist der Verein in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt worden. So kann der AAB Südliches Afrika auch nicht die Durchsetzung des Strafan- spruches an sich als schutzwürdiges Interesse anführen. Eine Kontrolle über die staatlichen Strafverfolgungsbehörden im Sinne einer Popularbe- schwerde steht dem Einzelnen nicht zu. Der Strafanspruch und die Kon- trolle darüber obliegt allein dem Staat und seinen dafür geschaffenen Behörden (PKG 1993 Nr. 41, 1975 Nr. 60). Ein eigenes schutzwürdiges In- teresse, das den AAB Südliches Afrika zur Beschwerdeerhebung legitimie- ren würde, ist demnach zu verneinen. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.

b) In einem Teil der Rechtslehre wird in Anlehnung an die pri- vatrechtliche Rechtspflege die Auffassung vertreten, dass einem Verband im Bereich von Art. 261bis StGB die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zusätzlich dann zugesprochen werden müsse, wenn er damit die Interessen verletzter Mitglieder wahrnimmt. Dieses Recht soll einer Vereinigung konkret dann eingeräumt werden, wenn – im Sinne von kumu- lativen Voraussetzungen – der Verband partei- und prozessfähig ist, ein Gruppeninteresse verteidigt, das über die Interessen der Mitglieder hinaus auch die Interessen von Personen erfasst, die – ohne Verbandsmitglied zu sein – der gleichen Gruppe angehören, der Verband aufgrund seiner Sta- tuten zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berufen ist, und be- troffene Mitglieder vorhanden sind, denen selber Geschädigtenstellung zukommt (vgl. Niggli/Mettler/ Schleiminger, Zur Rechtsstellung des Ge- schädigten im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, in: Rassendis- kriminierung – Gerichtspraxis zu Art. 261 bis StGB, 1999, S. 260). Die Anerkennung eines solchen strafrechtlichen Verbandsbe- schwerderechts im Interesse der Mitglieder erscheint allerdings schon grundsätzlich nicht unbedenklich, nachdem die Geschädigtenstellung 154 34

PKG 2000 höchstpersönlich ist, demzufolge von Gesetzes wegen auch nur die direkt betroffenen Personen als Träger des verletzten Rechtsgutes zur Be- schwerde legitimiert sein sollen, und insofern die daraus fliessenden Rechte der Mitglieder nicht einfach auf den Verband übertragen werden können. Sodann ist nicht zu übersehen, dass im Strafprozess im Gegensatz zum pri- vatrechtlichen Bereich mit der Staatsanwaltschaft bereits eine staatliche In- stitution besteht, welche bei ausreichendem Tatverdacht – und dies im Be- reich von Art. 261bis StGB von Amtes wegen – die Strafverfolgung auf- nimmt und damit im Interesse der Allgemeinheit bzw. verletzter Einzelper- sonen tätig wird. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen blei- ben, nachdem die Bedingungen eines solchen Beschwerderechts im vorlie- genden Fall von vornherein nicht erfüllt sind. So führt der Verein an, er handle im Interesse der betroffenen südafrikanischen Bergarbeiter. Bei diesen handelt es sich jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ganz offensichtlich nicht um Mitglieder des Vereins. Auf eine Vertretung von Mitgliedern, denen selbst Geschädigtenstellung zukommt, kann sich der Verein demnach nicht berufen. Darüber hinaus ist der AAB Südliches Afrika aufgrund seiner Statuten auch nicht zur Wahrung der Interessen sei- ner Mitglieder verpflichtet, so dass es auch an dieser Voraussetzung ge- bricht. Auf die Beschwerde wäre demnach selbst dann, wenn man die Ver- bandsbeschwerde im Bereich von Art. 261bis StGB dem Grundsatze nach als zulässig erachten würde, nicht einzutreten. BK 00 7 Entscheid vom 14. Februar 2000

– Beschwerdelegitimation des Geschädigten (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO); Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen (Art. 292 StGB). Beschwerdelegitimation des An- spruchsberechtigten gegeben bei einer amtlichen Verfü- gung zur Vollziehung eines Urteils gemäss Art. 256 ZPO. Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Straf- mandatsverfahren bei Übertretungen bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnis des an- gefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren. Durch 155 34 35