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PKG 2000 24

Graubünden · 2000-06-07 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 PKG 2000 114 67). Ebensowenig bestehen gesetzliche Vorschriften, welche der Abschussli- ste eine besondere Bedeutung beimessen, indem sie zum Beispiel wie bei ei- ner Bilanz deren genauen Inhalt bestimmen oder andere allgemeingültige objektive Garantien statuieren, welche die Wahrheit der schriftlichen Er- klärung des Ausstellers gegenüber Dritten gewährleisten. Den Erklärungen des Jägers A. in der Abschussliste kann demnach keine erhöhte Glaubwür- digkeit beigemessen werden, da es an objektiven Umständen mangelt, welche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten würden. Der zur Diskus- sion stehenden Abschussliste kommt somit keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ihr demzufolge keine Urkundenqualität im Sinne des StGB zugesprochen werden. Liegt aber nach dem Gesagten im konkreten Fall gar keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzes vor, so fehlt es bereits am objektiven Tatbestands- element eines tauglichen Tatobjekts und damit an den Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB. Ist der zur Diskussion stehende Straftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht gegeben, so erübrigt sich eine weitere Prü- fung der subjektiven Tatbestandselemente. Denn bei dieser Sachlage steht fest, dass das Verhalten von A. – die Eintragung einer falschen Höhenangabe in der Abschussliste – nicht als Fälschung von Ausweisen zu qualifizieren ist. Im Er- gebnis kann folglich festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Berufungsklä- ger zu Unrecht der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. l und 2 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung von A. ist demnach in diesem Punkte gutzuheissen, der diesbezügliche Schuldspruch des Kreisgerichtsaus- schusses ist aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. SB 00 35 Urteil vom 5. Juli 2000

d) Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichtsverfahren)

– Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (beneficium excussionis realis; Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Das bei Einlei- tung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs erst vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht der Stock- werkeigentümergemeinschaft für Beitragsforderungen (Art. 712i, Art. 961 ZGB) berechtigt nicht zur Einrede der Vorausverwertung des Pfandes.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2000 23 111 11⁄2-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respektive 4,7 cm an- statt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 28. Mai 1986 i.S P.G., SB 25 / 86; Abschuss einer 11⁄4-jährigen Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB 37 / 88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr. 27).

c) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten, dass der von W. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypi- sches Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker Basis und ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend keine Rede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht au- genfällig von einer Gämsgeiss unterschieden hätte. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angespro- chen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als un- zulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtba- ren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fach- gemäss anzusprechen. Ferner hätte W. berücksichtigen müssen, dass bei star- kem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem W. das Gämswild ungenügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als even- tualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist.

d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz W. mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erle- gens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbe- triebsvorschriften 1999 (Abschnitt Ib) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. SB 00 36 Urteil vom 7. Juni 2000

– Jagdrecht; Abschussliste (Art. 18 KJG; Art. 23 AB zum KJG). Die Abschussliste stellt keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar; unrichtige Eintragungen (in casu Eintragung einer falschen Höhenangabe) erfüllen daher den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB nicht. 24

24 PKG 2000 112 Erwägungen: Gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht.

a) Nach vorherrschender Lehrmeinung betrifft die genannte Be- stimmung einen privilegierten Fall der Urkundenfälschung im engeren Sinne. Sie ist also nur dann auf Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheini- gungen anwendbar, soweit diese Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde aufweisen (vgl. G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, § 37, S. 142 sowie S. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 und 7 zu Art. 252 StGB). Urkunden sind gemäss der Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 5 StGB Schriften oder Zeichen, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Diesbezüglich ist allerdings zu berück- sichtigen, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Urkundenqualität eines Schriftstückes stellt (vgl. etwa BGE 122 IV 332). Es geht dabei um die Abgrenzung einer Urkunde zur so genannten straflosen schriftlichen Lüge. Abgrenzungskriterium bildet die Frage, ob die Urkunde nur die in ihr enthaltene Äusserung als solche beweist oder ob sich ihre Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der in ihr enthalte- nen Äusserung erstreckt. Mit anderen Worten ist entscheidend, dass einem Schriftstück erhöhte Beweiseignung respektive erhöhte Glaubwürdigkeit, das heisst im Verhältnis zu gewöhnlichen schriftlichen Äusserungen grössere Überzeugungskraft zukommen muss, damit ihm Urkundenqualität zugebil- ligt werden kann. Dies trifft nur dann zu, wenn aufgrund der Eigenschaften des Ausstellers oder aufgrund der Bedeutung, welche das Gesetz dem Schriftstück beimisst, allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten und der Adres- sat deshalb der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint. Solche ein besonderes Vertrauen begründende Garantien können unter anderem etwa in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vor- schriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, auch wenn sie zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden An- gaben verlässt. Die Grenze zwischen einer Falschbeurkundung und schrift- licher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden, was zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese sind jedoch unumgänglich und liegen darin begründet,

PKG 2000 24 113 dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (vgl. Rehberg, Strafrecht IV,

2. Aufl., Zürich 1996, S. 128; Trechsel, a. a. O., S. 826 sowie BGE 123 IV 61 Erw. 5b mit Hinweisen; 121 IV 134; 103 IV 27 ff.).

b) Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Abschussliste, wie sie im konkreten Fall zur Diskussion steht, keine Urkundenqualität im Sinne des StGB zugebilligt werden. Vorweg fehlt es an der besonderen Stellung des Ausstellers, welche die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung objektiv zu ge- währleisten vermöchte. Diese ist ausschliesslich bei Konstellationen gegeben, bei denen der Erklärung des Ausstellers aufgrund objektiver Umstände eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Dies trifft etwa zu auf den als Vermögensverwalter tätigen leitenden Angestellten einer Bank im Verhältnis zu seinen von ihm betreuten Kunden, insbesondere wegen der besonderen Gesetzgebung und spezifischen Kontrollen, denen Bankinstitute unterwor- fen sind (BGE 120 IV 361 Erw. 2c), sowie auf den Grossisten, der zum Schutze der Konsumenten schon auf der Grosshandelsstufe gesetzlich ver- pflichtet ist, Wildfleisch korrekt zu deklarieren. Dasselbe gilt aufgrund der SIA-Norm 118, Art. 153 – 156, für den mit der Prüfung der Schlussabrechnung betrauten Architekten in Bezug auf das Vermögen des Bauherrn (BGE 119 IV 54 Erw. 2d/dd) und den Arzt aufgrund seines besonderen Vertrauensver- hältnisses gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 169 f. unter Hinweis auf BGE 103 IV 184). Im blossen Umstand, dass der Aussteller Weidmann ist und sich erfolgreich einer fachspezifischen Prüfung unterzogen hat, um die Be- rechtigung zur Jagdausübung zu erlangen, liegen demgegenüber keine objek- tiven Garantien, die seiner schriftlichen Erklärung erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen würden. Jeder Jäger, der einen Abschuss getätigt hat, hat die ent- sprechenden Abschussdaten, so unter anderem die Art des erlegten Tiers, den Abschussort und den Erlegungszeitpunkt sowie weitere Bemerkungen zum Beispiel in Zusammenhang mit einer allfälligen Selbstanzeige in die Ab- schussliste einzutragen und diese innert der gesetzten Frist der Patentausga- bestelle im jeweiligen Jagdbezirk abzugeben. Zwar hat der Jäger gemäss Art. 23 ABzKJG die Richtigkeit der gemachten Angaben mit seiner Unter- schrift auf der Abschussliste zu bestätigen. Die in der Abschussliste vorge- druckte Bestätigung, wahre Angaben gemacht zu haben, ist jedoch eher als blosse Ermahnung zu verstehen, die Meldung wahrheitsgetreu zu erstatten. Denn die entsprechenden Angaben unterliegen keiner besonderen überge- ordneten Kontrolle, welche etwa mit der Prüfung durch eine Urkundsperson vergleichbar wäre. Vielmehr dienen sie in erster Linie statistischen Zwecken, worauf auch die auf dem Dokument selbst verwendete italienische Bezeich- nung der Abschussliste als «statistica ufficiale» hinweist. Ausserdem kommt dem Jäger im Verhältnis zur Patentausgabestelle beziehungsweise zum Kan- ton auch keine besondere Vertrauensstellung zu (vgl. BGE 103 IV 29; 123 IV

24 PKG 2000 114 67). Ebensowenig bestehen gesetzliche Vorschriften, welche der Abschussli- ste eine besondere Bedeutung beimessen, indem sie zum Beispiel wie bei ei- ner Bilanz deren genauen Inhalt bestimmen oder andere allgemeingültige objektive Garantien statuieren, welche die Wahrheit der schriftlichen Er- klärung des Ausstellers gegenüber Dritten gewährleisten. Den Erklärungen des Jägers A. in der Abschussliste kann demnach keine erhöhte Glaubwür- digkeit beigemessen werden, da es an objektiven Umständen mangelt, welche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten würden. Der zur Diskus- sion stehenden Abschussliste kommt somit keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ihr demzufolge keine Urkundenqualität im Sinne des StGB zugesprochen werden. Liegt aber nach dem Gesagten im konkreten Fall gar keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzes vor, so fehlt es bereits am objektiven Tatbestands- element eines tauglichen Tatobjekts und damit an den Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB. Ist der zur Diskussion stehende Straftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht gegeben, so erübrigt sich eine weitere Prü- fung der subjektiven Tatbestandselemente. Denn bei dieser Sachlage steht fest, dass das Verhalten von A. – die Eintragung einer falschen Höhenangabe in der Abschussliste – nicht als Fälschung von Ausweisen zu qualifizieren ist. Im Er- gebnis kann folglich festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Berufungsklä- ger zu Unrecht der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. l und 2 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung von A. ist demnach in diesem Punkte gutzuheissen, der diesbezügliche Schuldspruch des Kreisgerichtsaus- schusses ist aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. SB 00 35 Urteil vom 5. Juli 2000

d) Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichtsverfahren)

– Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (beneficium excussionis realis; Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Das bei Einlei- tung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs erst vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht der Stock- werkeigentümergemeinschaft für Beitragsforderungen (Art. 712i, Art. 961 ZGB) berechtigt nicht zur Einrede der Vorausverwertung des Pfandes. 25