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PKG 2000 18

Graubünden · 2000-10-18 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 PKG 2000 Im vorliegenden Fall nannte L. in ihrem Strafantrag A. als Täterin. Als Begründung führte L. aus, dass sie, seit sie als Beirätin zweier Geschwis- ter von A. fungiere, von dieser vermehrt verbal belästigt worden sei. Zudem stützte sich L. auf einen handschriftlich verfassten Brief von A. vom 5. Feb- ruar 1999. Ein Schriftenvergleich werde zeigen, dass nur die Beschuldigte die Postkarte verfasst haben könne. Da L. im Zeitpunkt ihrer Strafantragstel- lung im Besitze eines Vergleichsschreibens war, und es ihr zudem im An- schluss an die Aufforderung des Kreispräsidiums S. vom 19. April 1999 auch möglich war, maschinengeschriebene Vergleichsdokumente einzureichen, stützte sie ihren Strafantrag nicht nur auf Vermutungen, sondern war ihr A. im Sinne der Rechtsprechung und Lehre als Täterin «bekannt». Folglich war sie durchaus berechtigt, in ihrer Ehrverletzungsklage vom 17. Februar 1999 A. als Täterin zu bezeichnen. Zusammenfassend und bezogen auf den konkreten Einwand der Be- rufungsklägerin gilt es somit festzuhalten, dass sich A. nicht auf Art. 163 Abs. 3 StPO berufen kann, da diese Bestimmung – wie oben ausgeführt – einzig dann zur Anwendung kommt, wenn eine in der Ehre verletzte Person Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. Oder mit anderen Worten weist Art. 163 Abs. 3 StPO einzig den Kreispräsidenten darauf hin, dass er nach Erhalt einer Strafanzeige gegen Unbekannt ein polizeiliches Ermitt- lungsverfahren anzuordnen hat. SB 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000

– Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Durch die Aufforderung des Kreispräsidenten zur Stellungnahme (Art. 170 StPO) entsteht – anders als durch die vor Einleitung des Strafmandatsverfahrens er- folgte blosse polizeiliche Einvernahme – ein (Straf-)Pro- zessrechtsverhältnis, das eine Empfangspflicht für Ge- richtsurkunden begründet. Die Frist zur Einsprache gegen das Strafmandat beginnt diesfalls mit der fingierten Zu- stellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu laufen. Erwägungen:

a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staatsan- walt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreis- präsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptorischer Natur und daher nicht erstreckbar (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (vgl. PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, so ist die Gerichtsurkunde nach bun- 97

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2000 Frage, ob P. die ihm angelastete Fahrt ausgeführt und ob er durch sein Fahr- verhalten tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Die hier- für zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten be- antwortet werden. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Zudem verwei- gerte P. sowohl vor dem Untersuchungsrichter wie auch vor dem Kreisge- richtsausschuss Chur jegliche Aussagen zur Sache. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönlicher Vortritt von P. vor Gericht ist somit nicht notwendig. SB 00 60 Urteil vom 18. Oktober 2000

– Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre (Art. 162 ff. StPO). Ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ist nur bei einem Strafantrag gegen «Unbekannt» anzuordnen (Art. 163 Abs. 3 StPO). Erwägungen:

a) In ihrer Berufungsschrift vom 21. Mai 2000 beruft sich A. vorerst auf Art. 163 Abs. 3 StPO, wonach der Kreispräsident im Rahmen eines Ehr- verletzungsprozesses ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zur Feststel- lung des Täters anordnet, wenn dieser unbekannt ist. Diese Vorschrift stelle ein Gültigkeitserfordernis dar, welches bezwecke, dass bei der Sühnever- handlung der Täter bereits feststeht. Die Tatsache, dass das Gericht A. an- lässlich der Sühneverhandlung als Täterin für identifiziert betrachtet habe, sei daher widerrechtlich und das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Dem- gegenüber wendet der Kreisgerichtsausschuss S. in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2000 unter Verweis auf sein Urteil vom 3. März 2000 ein, dass der Kreispräsident von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe absehen dürfen, da es sich vorliegend nicht um eine «unbekannte Täterschaft» ge- handelt habe. So hätten gewichtige Indizien wie der typische Schreibstil oder die besondere Maschinenschrift den unzweifelhaften Nachweis der Tä- terschaft von A. erbracht. Zudem seien die Vorbringen von A. gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 f. StPO verspätet erfolgt. Durch ihre Teilnahme an der Sühneverhandlung habe die Angeklagte konkludent ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Kreispräsidenten zum Ausdruck gebracht. Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag wegen Vergehen ge- gen die Ehre in Form einer schriftlichen Klage beim Kreispräsidenten ein- zureichen. Zugleich hat der Antragsberechtigte die wesentlichen Beweis- 95 17 18

PKG 2000 mittel namhaft zu machen (vgl. G. Wieland, Der bündnerische Ehrverlet- zungsprozess, Diss., Freiburg 1960, S. 38 f.). Der Strafantrag ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, der oder die Täter eines Antragsdeliktes möchten strafrechtlich verfolgt werden (vgl. J. Rehberg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 271; BGE 69 IV 198; 115 IV 2). Er hat grundsätzlich stets die Kenntnis beziehungsweise die Benennung des Täters zur Voraussetzung (vgl. G. Wieland, a. a. O., S. 39). Es sind nun aber Fälle denkbar, wo ein sol- cher Strafantrag gegen einen bestimmt bezeichneten Täter gar nicht möglich ist, beispielsweise bei Ehrverletzungen, welche in anonymen Briefen vorge- bracht werden. Dem Verletzten ist in diesen Fällen die Ermittlung eines un- bekannten Täters nur schwer möglich, da er keine polizeilichen Funktionen ausüben darf. Würde von ihm dennoch die Bezeichnung des Täters im Straf- antrag verlangt, so würde sein Antragsrecht in diesen Fällen illusorisch. Die Antragsberechtigung entsteht jedoch wegen der Verletzung an sich, nicht wegen der Verletzung durch einen bestimmten Täter (vgl. W. Huber, Die all- gemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht [StGB 28 – 31], Zürich 1967, S. 39 ff.). Es besteht daher nach dem bündnerischen Recht gemäss Art. 163 Abs. 3 StPO für die in der Ehre verletzte Person im Falle einer unbekannten Täterschaft die Möglichkeit, den Kreispräsidenten durch einen so genannten generellen Strafantrag zu Nachforschungen nach dem Täter zu veranlassen (vgl. G. Wieland, a. a. O., S. 39). Art. 163 Abs. 3 StPO kommt folglich nur dann zur Anwendung, wenn die in der Ehre ver- letzte Person den Täter nicht benennen konnte und daher eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte (vgl. H.-J. Tarnutzer, Die Stellung des Be- schuldigten im bündnerischen Strafprozess, Diss., Bern 1971, S. 151). Mit dem kantonalen Verfahrensrecht wird somit einzig der bundesrechtliche Anspruch einer Strafantragsstellung gegen unbekannte Täterschaft durch- gesetzt (vgl. R. Meier, Der zugerische Ehrverletzungsprozess, Diss., Zürich 1996, S. 72; vgl. auch I. Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1988, S. 120 f.). Die Person des Täters ist dem Antragsberechtigten dann im Sinne von Art. 28 StGB «bekannt», wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für die Verdächtigung einer bestimmten Person hat, dass ein Vorgehen gegen den Verdächtigten als aussichtsreich erscheint und Strafantrag gestellt werden darf, ohne dass der Antragsteller eine Bestrafung wegen falscher Anschuldi- gung oder Ehrverletzung befürchten muss (vgl. J. Rehberg, a. a. O., S. 276; S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 29). Dabei genügt das Kennenmüssen oder ein blos- ser Verdacht nicht, erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kennt- nis, das heisst eine Kenntnis wie sie insbesondere der Besitz von Beweismit- teln vermittelt (vgl. BGE 76 IV 6; 80 IV 1). 96 18

PKG 2000 Im vorliegenden Fall nannte L. in ihrem Strafantrag A. als Täterin. Als Begründung führte L. aus, dass sie, seit sie als Beirätin zweier Geschwis- ter von A. fungiere, von dieser vermehrt verbal belästigt worden sei. Zudem stützte sich L. auf einen handschriftlich verfassten Brief von A. vom 5. Feb- ruar 1999. Ein Schriftenvergleich werde zeigen, dass nur die Beschuldigte die Postkarte verfasst haben könne. Da L. im Zeitpunkt ihrer Strafantragstel- lung im Besitze eines Vergleichsschreibens war, und es ihr zudem im An- schluss an die Aufforderung des Kreispräsidiums S. vom 19. April 1999 auch möglich war, maschinengeschriebene Vergleichsdokumente einzureichen, stützte sie ihren Strafantrag nicht nur auf Vermutungen, sondern war ihr A. im Sinne der Rechtsprechung und Lehre als Täterin «bekannt». Folglich war sie durchaus berechtigt, in ihrer Ehrverletzungsklage vom 17. Februar 1999 A. als Täterin zu bezeichnen. Zusammenfassend und bezogen auf den konkreten Einwand der Be- rufungsklägerin gilt es somit festzuhalten, dass sich A. nicht auf Art. 163 Abs. 3 StPO berufen kann, da diese Bestimmung – wie oben ausgeführt – einzig dann zur Anwendung kommt, wenn eine in der Ehre verletzte Person Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. Oder mit anderen Worten weist Art. 163 Abs. 3 StPO einzig den Kreispräsidenten darauf hin, dass er nach Erhalt einer Strafanzeige gegen Unbekannt ein polizeiliches Ermitt- lungsverfahren anzuordnen hat. SB 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000

– Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Durch die Aufforderung des Kreispräsidenten zur Stellungnahme (Art. 170 StPO) entsteht – anders als durch die vor Einleitung des Strafmandatsverfahrens er- folgte blosse polizeiliche Einvernahme – ein (Straf-)Pro- zessrechtsverhältnis, das eine Empfangspflicht für Ge- richtsurkunden begründet. Die Frist zur Einsprache gegen das Strafmandat beginnt diesfalls mit der fingierten Zu- stellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu laufen. Erwägungen:

a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staatsan- walt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreis- präsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptorischer Natur und daher nicht erstreckbar (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (vgl. PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, so ist die Gerichtsurkunde nach bun- 97 18 19