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PKG 2000 13

Graubünden ·PKG · 2000-10-18 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 PKG 2000

ausgeschlossen ist. Es besteht die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Register-

inhalts (vgl. A. MeierHayoz / P. Forstmoser, a. a. O., N. 69 ff. zu § 6).

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom

10. April 2000 wurde die am 18. März 2000 erfolgte Statutenänderung der X

AG am 10. April 2000 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Durch die Eintragung im öffentlichen Register und die gleichzeitige Veröf-

fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss sich der Kanton Tes-

sin daher entgegenhalten lassen, dass ihm die Sitzverlegung der X AG von

Chur nach Baar bei der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches am 20. Juli

2000 hätte bekannt sein müssen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeit-

punkt bereits mehr als drei Monate seit der Publikation der Sitzverlegung im

Schweizerischen Handelsamtsblatt verstrichen waren. Aufgrund der fingier-

ten Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Sitzverlegung der Schuldne-

rin und des zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG noch veränder-

lichen Betreibungsortes hätte das Ufficio Esazione e Condoni des Kantons

Tessin das Rechtsöffnungsbegehren daher beim zuständigen Rechtsöff-

nungsrichter in Baar stellen müssen. Demzufolge ist der Bezirksgerichtsprä-

sident Plessur zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Tessin

vom 20. Juli 2000 eingetreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde der X AG

wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz gutzuheissen und der vorinstanzliche

Entscheid ist aufzuheben. Eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsöff-

nungsentscheid inhaltlich zutreffend ist, erübrigt sich damit.

SKG 00 42

Urteil vom 18. Oktober 2000

– Rechtsöffnungsbeschwerde; Novenverbot (Art. 236 Abs. 3,

Art. 233 Abs. 2 ZPO). Neue Beweismittel sind im Beschwer-

deverfahren ausser zu von Amtes wegen zu prüfenden

prozessrechtlichen Fragen nicht zulässig (Bestätigung der

Rechtsprechung).

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtschrift ver-

schiedene Beilagen ein, wovon sich zwei Rechtsöffnungsentscheide des Be-

zirksgerichtspräsidums Vorderrhein vom 26. März 1998 und 6. August 1998

nicht bei den Vorakten befanden. Auch seitens des Beschwerdegegners wur-

den mit der Vemehmlassung verschiedene Dokumente eingereicht, welche

der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben, so das anlässlich der Ver-

mittlungsverhandlung präsentierte Rechtsbegehren, ein Zahlungsverspre-

chen der Raiffeisenbank X sowie Briefe zwischen den Parteien beziehungs-

weise zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der

Raiffeisenbank. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2000

b) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden (Gerichtsverfahren)

– Gerichtsstand der Rechtsöffnung;Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft (Art. 53, Art. 84 Abs. 1 SchKG). Zuständigkeit des Richters am neuen – aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) als bekannt vorausgesetzten – Sitz. Aus den Erwägungen:

a) Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung, wobei der Betreibungsort derjenige Ort ist, an dem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Der ordentliche Betreibungsort einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person befindet sich gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG an ihrem Sitz. Die Aktiengesellschaft als juristische Person ist gemäss Art. 643 Abs. 1 OR im Sinne eines Entstehungserfordernisses in das Handelsregister einzutragen (vgl.A. Meier-Hayoz / P. Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, N. 42 ff. zu § 2 und N. 48 ff. zu § 6). Folglich ist sie gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG an ihrem Sitz zu betreiben. Verlegt nun der am richtigen Ort betriebene Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Sitz, so ist das Rechtsöfnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Sitzes zu stellen; denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Schuldners. Indessen bleibt der Richter am alten Sitz zuständig, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Sitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie davon erfahren hat; sowie wenn der Schuldner es unterlässt, im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (vgl. BGE 116 III 1; 115 III 27; 112 III 10; Staehelin/ Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1– 87, Basel/Genf/ München 1998, N 22 zu Art. 84). Mit anderen Worten ist nur dann der Richter am neuen Sitz zuständig, wenn der Gläubiger von der während des Einleitungsverfahrens erfolgten Sitzverlegung Kenntnis erhalten hatte und der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Unzuständigkeitseinrede erhob.

b) Das Betreibungsverfahren wird mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingeleitet (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung, in welcher der Kanton Tessin die definitive Rechtsöffnung verlangt, wurde unter Gel- 80 13 13

PKG 2000 tendmachung des schuldnerischen Sitzes in Chur richtigerweise beim Betreibungsamt Chur mit Ausstellung des Zahlungsbefehls am 1. März 2000 angehoben. Noch vor der Rechtsöffnungsverhandlung, am 10. April 2000, verlegte die X AG gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug ihren Sitz von Chur nach Baar / ZG. Aufgrund des zu diesem Verfahrenszeitpunkt veränderlichen Betreibungsortes war das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuches grundsätzlich nicht mehr zuständig (Art. 53 SchKG e contrario, in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 SchKG). Zudem erhob die X AG die Unzuständigkeitseinrede kurz nachdem sie vom laufenden Rechtsöffnungsverfahren erfuhr. Es ist daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig noch die Frage zu prüfen, ob der Gläubiger von der Sitzverlegung Kenntnis erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Steuerverwaltung des Kantons Tessin, welche das Rechtsöffnungsgesuch erst am

20. Juli 2000 stellte, aufgrund der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ohne weiteres von der erfolgten Sitzverlegung der X AG habe erfahren können, und dass ihr der neue Sitz daher wohl auch bekannt gewesen war. Gemäss Art. 641 Ziff. 2 OR ist der Sitz einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Wird eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss gemäss Art. 937 OR auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (vgl. BGE 116 III 1). Das Handelsregister steht gemäss Art. 930 OR jedermann zur Einsicht offen. Diese schon durch den Eintrag bewirkte Öffentlichkeit wird noch verstärkt durch die Publikation der Eintragungen des Handelsregisters im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Grundsätzlich muss alles, was ins Handelsregister eingetragen wird, ohne Verzug auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Ausgenommen von der Publikationspflicht ist gemäss Art. 931 OR nur, was Gesetz oder Handelsregisterverordnung ausdrücklich als nicht publikationspflichtig bezeichnen (vgl. A. Meier-Hayoz/ P. Forstmoser, a. a. O., N. 14 f. zu § 6). Folglich wird auch der Sitz einer Aktiengesellschaft – beziehungsweise dessen Änderung – im Anschluss an die Eintragung in das Handelsregister ohne Verzug durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht (Art. 641 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 647 OR, Art. 6 98 Abs. 2 Ziff. 1 OR und Art. 931 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 933 Abs. 1 OR können sich Dritte nicht auf die Unkenntnis von richtigen und korrekt im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Eintragungen berufen. Dies bedeutet, dass solche Eintragungen gegenüber jedermann wirken. Der gute Glaube des nicht informierten Dritten wird nicht geschützt. Mit anderen Worten besteht nach Art. 933 Abs. 1 OR eine so genannte «postitive Publizitätswirkung» des Handelsregisters in dem Sinne, dass die Einwendung der Unkenntnis wirksam gewordener Eintragungen 81 13

PKG 2000 ausgeschlossen ist. Es besteht die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Registerinhalts (vgl. A. MeierHayoz / P. Forstmoser, a. a. O., N. 69 ff. zu § 6). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom

10. April 2000 wurde die am 18. März 2000 erfolgte Statutenänderung der X AG am 10. April 2000 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Durch die Eintragung im öffentlichen Register und die gleichzeitige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss sich der Kanton Tessin daher entgegenhalten lassen, dass ihm die Sitzverlegung der X AG von Chur nach Baar bei der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches am 20. Juli 2000 hätte bekannt sein müssen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Monate seit der Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verstrichen waren. Aufgrund der fingierten Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Sitzverlegung der Schuldnerin und des zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG noch veränderlichen Betreibungsortes hätte das Ufficio Esazione e Condoni des Kantons Tessin das Rechtsöffnungsbegehren daher beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter in Baar stellen müssen. Demzufolge ist der Bezirksgerichtspräsident Plessur zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Tessin vom 20. Juli 2000 eingetreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde der X AG wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsöffnungsentscheid inhaltlich zutreffend ist, erübrigt sich damit. SKG 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000

– Rechtsöffnungsbeschwerde; Novenverbot (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO). Neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausser zu von Amtes wegen zu prüfenden prozessrechtlichen Fragen nicht zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung). Erwägungen: Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtschrift verschiedene Beilagen ein, wovon sich zwei Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichtspräsidums Vorderrhein vom 26. März 1998 und 6. August 1998 nicht bei den Vorakten befanden. Auch seitens des Beschwerdegegners wurden mit der Vemehmlassung verschiedene Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben, so das anlässlich der Vermittlungsverhandlung präsentierte Rechtsbegehren, ein Zahlungsversprechen der Raiffeisenbank X sowie Briefe zwischen den Parteien beziehungsweise zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Raiffeisenbank. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind 82 13 14