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PKG 1999 32

Graubünden · · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 32 PKG 1999

118

W. den vor ihr fahrenden G. über eine längere Zeit beobachten konnte. Die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz vermögen demnach die dar-

gelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren

Regelverletzung des Angeschuldigten nicht zu entkräften.

d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich somit zu-

sammenfassend mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung der 360°-

Kurve noch während des Überholmanövers erfolgte. Mit anderen Worten

spricht in Gesamtwürdigung der Beweise einiges dafür, dass G. sich insofern

sorgfaltswidrig verhalten hat, als er das Überholmanöver nicht soweit fort-

setzte, als es nötig gewesen wäre, um der überholten Skifahrerin ein gefahr-

loses Kurvenfahren in der Falllinie Richtung Tal zu ermöglichen. Es beste-

hen mithin einige Hinweise dafür, dass die schwere Knieverletzung von W

die Folge einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltswidrigkeit seitens des An-

geschuldigten ist.

Wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde, hat sich die Vorinstanz

jedoch mit diesen Anhaltspunkten nicht oder nur ungenügend auseinander-

gesetzt. Ohne sich mit den einzelnen Aussagen näher auseinanderzusetzen,

hat sie gestützt auf die teils widersprüchlichen Distanzangaben der Unfall-

beteiligten und Zeugen den Schluss gezogen, dass vorliegend keine Anhalts-

punkte für eine verfolgbare Regelverletzung eines der Unfallbeteiligten

bestehen. Dabei ist sie von einer einseitigen Betrachtungsweise des Unfall-

ereignisses ausgegangen und hat dementsprechend bei der Prüfung einer

möglichen Sorgfaltspflichtsverletzung einzig auf die FIS-Regeln abgestellt.

Auf die oben ausführlich dargelegte besondere Problematik des vorliegen-

den Falles ist sie nicht oder nur am Rande eingegangen. Damit hat sie we-

sentliche Punkte ausser Acht gelassen oder nur ungenügend abgeklärt. Ins-

besondere fehlt auch die eingehende Auseinandersetzung mit wesentlichen

Beweismitteln, wie unter anderem der Unfallskizze des Angeschuldigten.

Diese liefert wesentliche Hinweise auf den Unfallhergang, welche die Vorin-

stanz nicht berücksichtigt hat. Nach dem oben Gesagten wird demzufolge

deutlich, dass die Begründung der Einstellungsverfügung auf einer einseiti-

gen und teilweise undifferenzierten Beweiswürdigung beruht. Mit der von

der Staatsanwaltschaft gelieferten Begründung lässt sich mithin die Einstel-

lung der Strafuntersuchung gegen G. nicht halten. Unter Beachtung der be-

sonderen Problematik des konkreten Falles sowie in Berücksichtigung sämt-

licher Beweismittel wird sich die Vorinstanz daher nochmals eingehend mit

der Sache auseinandersetzen müssen. Dabei wird sie sich mit denjenigen

Punkten näher zu befassen haben, welche gemäss den vorstehenden Aus-

führungen in den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ungeklärt geblieben

sind beziehungsweise nur unzureichend berücksichtigt wurden.

BK 99 62

Entscheid vom 26. Januar 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 1999 32 109

e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zu den Sorg- faltspflichten eines Carvingskifahrers bei der Ausführung einer 360°-Kurve. Aus den Erwägungen:

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden geht im angefochtenen Ent- scheid von den im Skisport geltenden FIS-Regeln aus. Dementsprechend prüft sie in einem ersten Schritt, ob der Angeschuldigte G. die Missachtung eben dieser Regeln zum Verwurf gemacht werden kann. Dabei stellt sie ge- stützt aus die Aussagen der Unfallbeteiligten Zeugen fest, dass der Ange- schuldigte die Geschädigte W. unmittelbar vor dem Unfall überholt und die- ses Überholmanöver korrekt abgeschlossen habe. Erst nach Abschluss des Überholmanövers habe G. schliesslich zu einer 360°-Kurve angesetzt, welche er frühzeitig habe abbrechen müssen, weil es ihm am nötigen Schwung fehlte. In der Folge sei es zu einer Kollision zwischen W. und G. gekommen. Im weiteren führt die Vorinstanz aus, die Depositionen der Betroffenen be- ziehungsweise der Zeugen seien teilweise widersprüchlich. Insbesondere die Distanz- und Zeitangaben seien unterschiedlich, und es könne nun nach fast zweieinhalb Jahren nicht mehr eruiert werden, mit welchem Abstand von W. der Angeschuldigte angehalten habe. Angesichts dieser nachträglich nicht zu beseitigenden Widersprüche und der erst lange Zeit nach dem Unfall ge- machten Aussagen sowie in Anbetracht der fehlenden umgehenden Tatbe- standsaufnahme vor Ort und mangels weiterer Beweismittel könne somit die eine oder andere Sachverhaltsvariante nicht leichthin als unzutreffend eingestuft werden. Dementsprechend ergäben sich nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Regelverletzung. Ausserdem seien auch keine neuen Beweismittel zu erkennen, die dieses Be- weisergebnis beeinflussen könnten. Die Strafuntersuchung sei demzufolge einzustellen. Die Beschwerdeführerin wendet nun ein, die Vorinstanz habe im an- gefochtenen Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt, dass dem Ange- schuldigten eine erhöhte Sorgfaltspflicht zukomme, da er als Skilehrer die FIS- Regeln genau kennen müsse. Das Fehlverhalten von G. sei darin zu er- blicken, dass er ohne die nötige Umsicht ein Überholmanöver ausführte und es schliesslich nicht schaffte, die von ihm beabsichtigte 360°-Kurve zu Ende zu fahren, weshalb er vorzeitig anhalten musste. Entgegen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin somit nicht davon aus, dass das Überholmanö- 32 -

32 PKG 1999 110 ver korrekt abgeschlossen und erst im Anschluss daran zum 360° -Schwung angesetzt wurde. Vielmehr interpretiert sie die frühzeitig abgebrochene 360°-Kurve als Bestandteil des Überholmanövers und kommt dementspre- chend zum Schluss, dass G. der Beschwerdeführerin beim Überholen den Weg abgeschnitten habe, was eine Verletzung der FIS-Regel Nr. 4 darstelle. Dafür sei G. strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

3. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer durch sein Verhalten bei einem anderen eine schwere Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vor- sicht nicht beachtet zu haben. Mit anderen Worten muss der Täter mit sei- nem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Tä- ter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 233 ff.). Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen gesetzlich festgelegte Sorgfaltspflichten, aber auch aussergesetzli- che Vorschriften, wie etwa die Verhaltensregeln des Internationalen Skiver- bandes für Skifahrer, die sogenannten FIS-Regeln, in Frage. Ebenso dienen allgemeine Rechtsgrundsätze als Grundlage für die Bemessung der anzu- wendenden Sorgfalt. Im Rahmen des Skirechts spielen deren zwei eine we- sentliche Rolle; das allgemeine Gebot, durch sein Verhalten die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht zu gefährden sowie der sogenannte Gefahrensatz. Letzterer bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit ist also nicht sorgfalts- widrig, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr ver- mieden wird (vgl. zum Ganzen H.K. Stiffler, Schweizerisches Skirecht, De- rendingen 1991, § 1 Rz 14 und Anhang I; S. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB; Rehberg, a. a. O., S. 241 f.; BGE 122 IV 20;118 IV 133;112II141 E. 3a; 82II28; 80 IV 51).

4. Zunächst ist unbestritten, dass G. die Beschwerdeführerin am

9. Januar 1998 auf der Skipiste in Disentis überholt und zu einer 360°-Kurve angesetzt hat. Da er zu wenig Schwung hatte, musste er die eingeleitete 360° Drehung vorzeitig abbrechen und anhalten. Fest steht ebenso, dass es dabei zu einem Zusammenstoss zwischen G. und W. kam, wobei letztere sich eine schwere Verletzung am Kniegelenk zuzog. Zu prüfen bleibt nun entspre- chend der Rügen der Beschwerdeführerin, ob Anhaltspunkte dafür vorlie-

PKG 1999 111 gen, dass G. die beschriebenen Unfallfolgen dadurch bewirkte, dass er eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung beging. Diese Prüfung hat sich auf den gesamten Hergang von der Einleitung des Uberholvorganges bis zum Zeitpunkt des Zusammenstosses auf der Piste zu beziehen.

a) Die Staatsanwaltschaft gliedert die von G. ausgeführten Fahrbe- wegungen in zwei gesonderte Abschnitte; einerseits den Uberholvorgang und zum andern die frühzeitig abgebrochene 360°-Kurve. Gestützt auf die Aussagen der Unfallbeteiligten und der Zeugen stellt sie fest, dass G. die Be- schwerdeführerin bereits überholt hatte, als er zum Linksschwung ansetzte. Dabei prüft sie für jedes der beiden Fahrmanöver einzeln, ob bei dessen Aus- führung eine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen wurde. Sie kommt zum Ergebnis, dass das vom Angeschuldigten ausgeführte Überholmanöver kor- rekt abgeschlossen wurde und angesichts der widersprüchlichen Distanzan- gaben auch in bezug auf die beabsichtigte, aber nicht zu Ende gefahrene 360°-Kurve keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sorgfalts- pflichtverletzung vorliegen. Bei der Überprüfung des Überholvorganges stützt sich die Vorin- stanz offensichtlich auf die FIS-Verhaltensregel 4 ab. Diese gestattet dem Skifahrer das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum überholten Skifahrer genügend Abstand einhält. Zum genügen- den Sicherheitsabstand gehört auch ausreichender Raum beim Wiederein- biegen: der Überholende darf nicht dem Überholten die Fahrtrichtung ab- schneiden (vgl. Stiffler, a. a. O., Rz 147 f.). Betrachtet man die vorliegenden Aussagen näher, so kann zunächst festgestellt werden, dass G. klar festhält, er habe beim Überholen niemanden gefährdet. Wie die Staatsanwaltschaft überdies zutreffend ausführt, bestätigt auch W. in der Konfronteinvernahme vom 28. September 1999, dass sie durch das Überholmanöver von G. nicht gefährdet worden sei. Ebenso gab E. übereinstimmend zu Protokoll, dass G. genügend Abstand hatte, als er das Überholmanöver beendet und zur Kurve ansetzte. Zwar sagte G. mehrmals aus, er habe gar nicht bemerkt, dass er W. überholt habe. Zweifelsohne spricht dies nicht gerade dafür, dass der Ange- schuldigte besondere Aufmerksamkeit an den Tag legte, als er den Überhol- vorgang durchführte. Diese Aussage allein vermag jedoch nicht schon den Vorwurf einer Verletzung von FIS-Regel 4 zu begründen. Denn in Gesamt- würdigung der Aussagen und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch die Verletzte selbst übereinstimmend mit den übrigen Befragten be- stätigte, durch das Überholmanöver nicht gefährdet worden zu sein, beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass G. der Beschwerdeführerin beim Überholen den Weg abgeschnitten hat. Ebenso kann aufgrund der überein- stimmenden Aussagen darauf geschlossen werden, dass G. während des Überholens auch seitlich einen genügenden Sicherheitsabstand zu W. ein- gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem

32 PKG 1999 112 Angeschuldigten demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe W. nicht korrekt überholt und damit gegen FIS-Regel 4 verstossen. Insoweit kann demnach den Ausführungen der Vorinstanz zugestimmt werden. Ebenso stellt die Staatsanwaltschaft Graubünden zutreffend fest, dass die Aussagen der Unfallbeteiligten und der Zeugen in Bezug auf die Distanz zwischen W und G. beim Abbruch der 360°-Kurve zum Teil widersprüchlich sind, und dass aufgrund der fehlenden sofortigen Tatbestandsaufnahme nach nunmehr zwei Jahren nicht mehr genau eruiert werden könne, mit welchem Abstand zu W. G. angehalten habe. Indem die Vorinstanz die beiden Fahr- manöver (Überholmanöver und Linkskurve) nun aber ausschliesslich ge- trennt voneinander betrachtet, in ihren Erwägungen einzig auf die FIS-Re- geln abstellt, und gestützt auf die widersprüchlichen Distanzangaben davon ausgeht, dass keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sorgfalts- pflichtverletzung bestehen, hat sie wesentliche Punkte ausser Acht gelassen und sich zu wenig mit der besonderen Problematik des konkreten Falles aus- einandergesetzt.

b) Die Vorinstanz führt aus, es sei zu beachten, dass das Ehepaar W. vor der ersten Befragung Einsicht in die Akten bekommen habe, wogegen G. und E. keine Kenntnis betreffend den genauen Stand der Untersuchung gehabt hätten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass dem Ehemann W. bei sei- ner ersten Befragung, die einen Tag nach derjenigen seiner Ehefrau statt- fand, vorgängig jeweils deren Antworten vorgelesen worden seien. Konse- quenterweise hätte die Vorinstanz umgekehrt auch bei der Würdigung der Aussagen von E. und G. berücksichtigen müssen, dass die beiden gemäss eigenen Aussagen zusammen aufgewachsen und noch heute miteinander be- freundet sind. Überdies hat E. anlässlich der Konfronteinvernahme vom

28. September 1999 selbst zugegeben, dass sie G. am Mittag vor der Befra- gung getroffen und mit ihm über die Einvernahme gesprochen habe. Die an- lässlich der Konfronteinvernahmen vom 28. September 1999 von E. und G. zu Protokoll gegebenen Aussagen sind daher bei der Beweiswürdigung ebenfalls zurückhaltend zu beurteilen. Allerdings kommt es letztlich nicht auf die Glaubwürdigkeit der Person an sich an, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen, was im folgenden noch zu zeigen sein wird. Der Angeschuldigte gab sowohl in der ersten Einvernahme vom

18. Dezember 1998 als auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 17. Februar 1999 übereinstimmend zu Protokoll, dass vom Stillstand bis zur Kollision mit W. zwei bis drei Sekunden vergangen seien. Die Distanz in Metern könne er jedoch nicht angeben. Erst in der Konfront- einvernahme vom 28. November 1999 sagte er plötzlich in Abweichung dazu aus, dass der Abstand zu W. beim Anhalten mindestens zehn Meter betragen habe. E. schätzte die Distanz bei der ersten Einvernahme auf fünf Meter. Später, anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Fe-

113 PKG I999 bruar 1999, konnte sie keine Distanzangaben machen. Sie führte jedoch aus, dass es vom Zeitpunkt, als G. anhielt, bis zur späteren Kollision sicherlich ei- nige Sekunden gedauert habe. Anlässlich des Konfronts vom 28. September 1999 präzisierte sie alsdann ihre Angaben, indem sie zu Protokoll gab, dass vom Stillstand bis zum Aufprall etwa vier bis fünf Sekunden vergangen sei- en. Demgegenüber ging die Verunfallte von höchstens drei Metern und Se- kundenbruchteilen aus, was von ihrem Ehemann bestätigt wurde. Es stellt sich damit die Frage, wie diese unterschiedlichen Aussagen zu gewichten sind. Grundsätzlich gelten die seit dem Unfall zeitlich am we- nigsten zurückliegenden Aussagen als am verlässlichsten, da die Erinnerung an das fragliche Ereignis zu diesem Zeitpunkt noch gegenwärtig ist. Die Dis- tanzangabe des Angeschuldigten von zehn Metern anlässlich der Konfront- einvernahme vom 28. September 1999 fällt völlig aus dem Rahmen. Ange- sichts seiner übereinstimmenden Angaben zu Beginn des Strafverfahrens von zwei bis drei Sekunden und der Distanzangaben der übrigen Befragten von höchstens fünf Metern sowie in Anbetracht des Umstandes, dass die Aussagen des Angeschuldigten vom 28. September 1999 mit Zurückhaltung zu würdigen sind, erscheint mithin die von sämtlichen übrigen Aussagen völ- lig abweichende Angabe von zehn Metern als reine Schutzbehauptung des Angeschuldigten. Im übrigen mutet diese Angabe auch deshalb unwahr- scheinlich an, weil es G. als Skilehrer bei einer Distanz von zehn Metern ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch ohne Skistöcke mit einem Hüp- fer oder einem Schlittschuhschritt seitlich in der Falllinie auszuweichen be- ziehungsweise wegzufahren. Aus bereits dargelegten Gründen ist schliess- lich auch die Aussage von E. vom 28. September 1999 mit Vorsicht zu werten. Auch wenn in bezug auf die Distanzen beziehungsweise den Zeitraum zwischen Abbruch der Kurve und Zusammenstoss keine genauen Angaben vorliegen, sprechen demnach in Gesamtwürdigung der Depositionen einige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls nicht, wie erst geraume Zeit später be- hauptet wird, die Distanz zirka zehn Meter betrug beziehungsweise vom Stillstand bis zum Aufprall vier bis fünf Sekunden vergingen; sondern dass die Distanz und die Zeitdauer erheblich geringer waren. Dass diese nach- träglich nicht mehr ermittelt werden können, ist nicht von Belang. Entschei- dend ist vielmehr, dass die Distanz derart kurz war, dass es W. als zumindest durchschnittlicher Skifahrerin - sie fährt seit 40 Jahren Ski - nicht mehr möglich war, rechtzeitig anzuhalten. Dies wird jedoch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht ersichtlich.

c) Wie bereits kurz angedeutet, wird überdies deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden der besonderen Problematik des konkre- ten Falles zu wenig Rechnung getragen hat. Denn unter Berücksichtigung des speziellen Charakters des von G. ausgeführten Fahrmanövers liegen auch ohne Kenntnis der genauen Distanzen Anhaltspunkte dafür vor, dass

114 32 PKG 1999 der Angeschuldigte eine strafrechtlich relevante Regelverletzung begangen hat. Worin diese Besonderheit genau besteht, wird im folgenden zu zeigen sein. Ausgangspunkt bildet dabei die Überlegung, dass das Überholma- növer und das anschliessende Radiusfahren in einem Zuge erfolgten. Das heisst, man hat es hier mit zwei Bewegungsabläufen zu tun, welche fliessend ineinander übergehen. Man kann sich daher vorweg die Frage stellen, ob das Überholmanöver allenfalls zu früh abgeschlossen und damit ebenfalls zu früh zum 360°-Radius angesetzt wurde. Zu früh heisst in diesem Falle nicht, dass der überholende Skifahrer beim Einleiten der 360°-Kurve zu wenig Sicherheitsabstand liess und dem von oben kommenden Skifahrer den Weg abschnitt und ihn damit behinderte. Wie oben dargelegt, kann dieser Vor- wurf dem Angeschuldigten gerade nicht gemacht werden. Die Frage, ob der Übergang vom Überholmanöver zur Linkskurve zu früh erfolgte, ist vorlie- gend unter einem anderen Blickwinkel zu beurteilen. Wesentlich ist, dass der Angeschuldigte nicht einfach überholt und in der Folge zu einer gewöhnli- chen Linkskurve angesetzt hat. Vielmehr ging die Fahrt des Angeschuldigten aus der Überholphase nahtlos in einer sogenannte 360°-Kurve über, also in ein Fahrmanöver, welches der Carving-Technik eigen ist und mit herkömm- lichen Skiern kaum ausgeführt werden kann. Dabei wird der Umstand aus- genützt, dass die taillierten Carving-Skier in der Kurve eine Beschleunigung bewirken. Diese Beschleunigung wird bei der Ausführung einer Kurve durch eine stark zum Hang geneigte Fahrhaltung sowie durch angepasste Druck- ausübung noch verstärkt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn auf der Piste ein voller Kreis gezogen werden will. Die spezielle Carving-Technik mit dem charakteristischen Kurvenfahren ist erst vor wenigen Jahren aufgekommen und unterscheidet sich wesentlich vom herkömmlichen Skifahren. Dies äus- sert sich nicht nur in der Fahrtechnik, sondern auch in der für das Kurven- fahren weit mehr benötigten Pistenfläche und im «Verkehrsfluss». Wird nicht bloss eine Kurve von 90°-Radius, sondern eine solche von 180° oder gar 360° gefahren, so sieht sich ein talwärtsfahrender Skiläufer plötzlich mit einem entgegenfahrenden Carvingfahrer konfrontiert. Die geraume Zeit vor der Carving-Technik erlassenen FIS-Regeln tragen diesem Umstand nicht genügend Rechnung. Die Frage, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Regelverletzung bestehen, beziehungsweise ob G. allenfalls zu früh von der Überholphase zur Einleitung des Linksschwunges überging, kann daher nicht allein gestützt auf die FIS-Regeln beantwortet werden. Vielmehr ist diesbezüglich von der Besonderheit des zur Diskussion stehenden Fahr- manövers und von allgemeinen Grundsätzen auszugehen. Wie erwähnt, gilt es zu beachten, dass ein Carving-Skifahrer, welcher

- in der Falllinie betrachtet - einen Radius von mehr als 90° ausführt, während einer wenn auch eher kurzen Zeitspanne seines Fahrmanövers, den

PKG 1999 115 von oben kommenden Skifahrern bergwärts entgegenfährt. Kommt hinzu, dass Carving-Skier erhebliche Taillierungsradien aufweisen, was dazu führt, dass der Carving-Skifahrer für die Ausführung einer derartigen Kurve eine relativ grosse Fahrbahnfläche benötigt. In Zusammenhang mit dem Um- stand, dass der Carving-Skifahrer bei einer derartigen Kurvenfahrt kurz- zeitig bergauf fährt, bewirkt dieser doch erhebliche Raumanspruch eine unerwartete Verkürzung des Anhalteweges des von oben in der Falllinie her- annahenden Skifahrers. Betrachtet man zusammenfassend die Besonderhei- ten des zur Frage stehenden Fahrmanövers, wird mithin deutlich, dass G. durch die von ihm gefahrene Kurve, welche er nach Durchfahren des tiefsten im Kurvenradius liegenden Punktes erst bergaufwärtsfahrend abbrach, eine erhöhte Gefahr für die übrigen Pistenbenützer schuf. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ihn bei der Einleitung und Durchführung eines der- art grossen Kurvenradius' eine erhöhte Sorgfaltspflicht traf. Es genügt mit- hin nicht, wenn die Vorinstanz lediglich feststellt, dass W vom Angeschul- digten weder seitlich während des Überholvorganges noch bei dessen Abschluss behindert wurde. Selbst die Einhaltung dieser Sicherheitsabstän- de gemäss der auf Überholmanövern zugeschnittene FIS-Regel 4 entbindet einen Carvingfahrer nicht, die Fahrbahn für eine 360°-Kurve so zu wählen, dass auch genügend Raum besteht, um den 360°-Radius voll ausfahren zu können, ohne Dritte in ihrer Fahrt zu behindern. Denn hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der anfangs im Überholvorgang Richtung Tal fahrende Carving-Skifahrer sich nach Einleitung der 360°-Kurve dem ebenfalls tal- wärts fahrenden Skifahrer zumindest kurzzeitig bergwärts nähert. Mit ande- ren Worten hat der Carving-Skifahrer den Fahrverlauf beziehungsweise den Zeitpunkt der Einleitung zur 360°-Kurve so zu wählen, dass der von oben in der Falllinie fahrende Skifahrer selbst dann noch rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann, wenn ihm ein Skifahrer, der eben noch eine Kurve in Rich- tung Tal einleitete, plötzlich bergwärts entgegenfährt. Dabei hat der Car- ving-Skifahrer im übrigen auch entsprechend zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten völlig von der althergebrachten Fahrweise abweicht. Er muss mithin bei der Ausführung eines solchen Manövers einkalkulieren, dass der zu Tal fahrende durchschnittliche Skifahrer kaum damit rechnet und auch nicht damit rechnen muss, dass ihm ein anderer Skifahrer die Piste bergauf entgegenkommt. Der Carving-Skifahrer hat demnach seine Fahr- spur und den Zeitpunkt des Übergangs von der Überholphase zur Kurven- fahrt respektive den Standort der Kurveneinleitung unter Beachtung all die- ser Kriterien so zu wählen, dass der talwärts fahrende Pistenbenützer nicht behindert wird. Anders ausgedrückt geht es darum, dass der überholende Skifahrer erst dann von der Überholphase in die Kurveneinleitung übergeht, wenn der Abstand zum hinteren Skifahrer hinreichend ist, um die nachfol- gende 360°-Drehung auszuführen, ohne dass der von oben kommende Ski-

32 PKG 1999 116 fahrer durch die bergwärts führende Kurve in seiner Fahrt behindert wird. Daraus erhellt, dass auch die FIS-Regel 3, wonach der von hinten kom- mende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen hat, dass er rechtzeitig anhal- ten kann und den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährdet, nicht unbe- sehen auf die spezielle Fahrweise des Carving angewendet werden darf. Nun liegt es nahe, dass den genannten Erfordernissen unter anderem dann nicht genüge getan ist, wenn das Kurvenfahren und der Überholvor- gang in einem stattfinden. Die Gefahr einer Behinderung des talwärts fah- renden Skifahrers ist mithin dann gegeben, wenn eine 360°-Kurve zu einem Zeitpunkt eingeleitet wird, in dem sich der Carving-Skifahrer hinter der Ski- fahrerin oder noch auf gleicher Höhe zu ihr befindet und die Anfangsphase der Kurve mithin einen Teil des Überholvorganges bildet. Denn unter diesen Umständen muss der Carving-Skifahrer, gerade weil er für die 360°-Kurve eine grosse Fahrbahnfläche beansprucht, damit rechnen, dass er - selbst wenn er die Kurve frühzeitig abbrechen muss - den 360°-Radius nicht aus- führen kann, ohne dem talwärts fahrenden Skifahrer in der bergwärts ver- laufenden Mittelphase der Kurve den Weg abzuschneiden. Dementspre- chend hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob allenfalls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass G. die 360°-Kurve zu einem Zeitpunkt einleitete, während- dem er sich noch in der Phase des Überholvorgangs befand und dadurch die volle Drehung nicht ausführen konnte, ohne W. zu behindern. Mit dieser Problematik hat sich aber die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Sie ist davon ausgegangen, dass der Überholvorgang korrekt abgeschlossen wurde, bevor G. schliesslich zur 360°-Drehung ansetzte. Betrachtet man nun aber die vom Angeschuldigten selbst angefertigte Unfallskizze, so wird daraus entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise ersichtlich, dass G. die Frau bereits überholt hatte, als er zur 360°-Drehung ansetzte. Im Gegenteil lässt sich da- raus ersehen, dass sich G. hinter W. respektive noch auf gleicher Höhe mit ihr befand, als er die Kurve einleitete. Gemäss seiner eigenen Unfallskizze hatte der Angeschuldigte die Skifahrerin im Zeitpunkt der Kurveneinleitung also noch nicht passiert. Er befand sich noch mitten in der Überholphase, als er zum Linksschwung überleitete. Dabei ist entsprechend zu würdigen, dass diese Unfallskizze vom Angeschuldigten selbst angefertigt wurde, weshalb ihr auch eine entsprechend hohe Aussagekraft zuzuerkennen ist. Diese Zeichnung bildet mithin einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Unfallereignis anders zugetragen hat, als von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung angenommen wurde. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei einer in der Carving- Technik ausgeführten 360°-Kurve beide Skier zur Kurveninnenseite aufge- kantet werden und der Skifahrer dadurch seitlich derart stark zum Hang ge- neigt ist, dass sich sein Körper während der Kurvenfahrt fast parellel zur

PKG 1999 117 Piste in unmittelbarer Bodennähe befindet. Führt man sich dies vor Augen, so wird sofort deutlich, dass der Blickwinkel in dieser Position zur Innenseite der Kurve nach oben eingeschränkt ist. Wird mithin in dieser stark zum Hang geneigten Lage eine Linkskurve ausgeführt und dabei ein links in der Falllinie fahrender Pistenbenützer überholt, so ist es sehr wahrscheinlich, dass letzterer vom Carving-Skifahrer gar nicht bemerkt wird. Der Umstand, dass G. gemäss eigenen Aussagen nicht einmal bemerkt hat, dass er W. über- holte, spricht demzufolge ebenfalls stark dafür, dass der Angeschuldigte sich bereits in der Kurvenfahrt befand, als er die vor ihm fahrende Frau noch gar nicht passiert hatte. Auf diese wiederholt zu Protokoll gegebene Aussage des Angeschuldigten ist jedoch die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen. Dem Umstand, dass Carving-Skier in der Kurve eine Beschleunigung bewirken, hat die Vorinstanz ebenfalls zu wenig Beachtung geschenkt. Berücksichtigt man nämlich diese Tatsache, so erscheint es sehr wahrscheinlich, dass G. die Frau während des Kurvenfahrens überholte, zumal gemäss den vorliegenden Aussagen der Carving-Skifahrer eher schnell und W. eher langsam gefahren sein will. Dem muss die Aussage von W. nicht widersprechen, wonach G., ohne sie dadurch zu gefährden, in rasantem Tempo an ihr vorbeigefahren sei und dann auf einmal zu einer Linkskurve angesetzt habe. Um eine 360°- Linkskurve auszuführen, muss nämlich in der Falllinie gesehen vorerst nach rechts ausgeschwenkt werden, bevor alsdann nahtlos in die Linkskurve übergegangen wird. Es ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass G. den 360°-Radius bereits während des Überholvorgangs einleitete, dass aber die beabsichtigte Linkskurve, zum Zeitpunkt als W. überholt wurde, für sie gar (noch) nicht erkennbar war. Allein aufgrund dieser Aussage kann demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass der Angeschuldigte W bereits hinter sich gelassen hatte, als er zur 360°- Drehung ansetzte. Im übrigen sagt die Staatsanwaltschaft selbst und ergibt sich auch aus der Unfallskizze des Angeschuldigten, dass die 360°-Kurve be- reits zu einem wesentlichen Teil durchfahren war, als der Carvingfahrer sein Vorhaben abbrach und anhielt. Gerade dieser Umstand bildet aber ein wei- teres gewichtiges Indiz dafür, dass die 360°-Drehung bereits während des Überholvorgangs eingeleitet wurde. Denn grundsätzlich kann davon ausge- gangen werden, dass der 360°-Radius zum Zeitpunkt der Kollision um so weiter durchfahren war, je früher die Einleitung der Linkskurve erfolgte. Schliesslich erscheinen auch der Hinweis der Vorinstanz auf die bei einer 360°-Kurve erheblich längere Anfahrtsstrecke respektive die hohe Ge- schwindigkeit des Angeschuldigten sowie die gestützt darauf getroffenen Schlussfolgerungen wenig überzeugend. Unter der Annahme, dass die Kur- veneinleitung bereits in der Überholphase erfolgte, kann nämlich - auch wenn von einer langen Anfahrtsstrecke und einer hohen Geschwindigkeit des Carving-Fahrers auszugehen ist - nicht darauf geschlossen werden, dass

32 PKG 1999 118 W. den vor ihr fahrenden G. über eine längere Zeit beobachten konnte. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz vermögen demnach die dar- gelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Regelverletzung des Angeschuldigten nicht zu entkräften.

d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich somit zu- sammenfassend mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung der 360°- Kurve noch während des Überholmanövers erfolgte. Mit anderen Worten spricht in Gesamtwürdigung der Beweise einiges dafür, dass G. sich insofern sorgfaltswidrig verhalten hat, als er das Überholmanöver nicht soweit fort- setzte, als es nötig gewesen wäre, um der überholten Skifahrerin ein gefahr- loses Kurvenfahren in der Falllinie Richtung Tal zu ermöglichen. Es beste- hen mithin einige Hinweise dafür, dass die schwere Knieverletzung von W die Folge einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltswidrigkeit seitens des An- geschuldigten ist. Wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde, hat sich die Vorinstanz jedoch mit diesen Anhaltspunkten nicht oder nur ungenügend auseinander- gesetzt. Ohne sich mit den einzelnen Aussagen näher auseinanderzusetzen, hat sie gestützt auf die teils widersprüchlichen Distanzangaben der Unfall- beteiligten und Zeugen den Schluss gezogen, dass vorliegend keine Anhalts- punkte für eine verfolgbare Regelverletzung eines der Unfallbeteiligten bestehen. Dabei ist sie von einer einseitigen Betrachtungsweise des Unfall- ereignisses ausgegangen und hat dementsprechend bei der Prüfung einer möglichen Sorgfaltspflichtsverletzung einzig auf die FIS-Regeln abgestellt. Auf die oben ausführlich dargelegte besondere Problematik des vorliegen- den Falles ist sie nicht oder nur am Rande eingegangen. Damit hat sie we- sentliche Punkte ausser Acht gelassen oder nur ungenügend abgeklärt. Ins- besondere fehlt auch die eingehende Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweismitteln, wie unter anderem der Unfallskizze des Angeschuldigten. Diese liefert wesentliche Hinweise auf den Unfallhergang, welche die Vorin- stanz nicht berücksichtigt hat. Nach dem oben Gesagten wird demzufolge deutlich, dass die Begründung der Einstellungsverfügung auf einer einseiti- gen und teilweise undifferenzierten Beweiswürdigung beruht. Mit der von der Staatsanwaltschaft gelieferten Begründung lässt sich mithin die Einstel- lung der Strafuntersuchung gegen G. nicht halten. Unter Beachtung der be- sonderen Problematik des konkreten Falles sowie in Berücksichtigung sämt- licher Beweismittel wird sich die Vorinstanz daher nochmals eingehend mit der Sache auseinandersetzen müssen. Dabei wird sie sich mit denjenigen Punkten näher zu befassen haben, welche gemäss den vorstehenden Aus- führungen in den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ungeklärt geblieben sind beziehungsweise nur unzureichend berücksichtigt wurden. BK 99 62 Entscheid vom 26. Januar 2000