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PKG 1998 44

Graubünden · 1998-06-10 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

lag im Übrigen auch dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten und in PKG 1991 34 121 ff. wiedergegebenen Urteil zugrunde. Wenngleich in diesem Entscheid nicht im Einzelnen auf die vorerwähnten Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes eingegangen wurde, geht aus dem Zusammenhang doch hervor, dass die zweite Zustellung auch im bündnerischen Strafprozess nur dann zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist führen kann, wenn der Betroffene auf die ihm erteilte (unrichtige) Auskunft berechtigterweise vertrauen durfte. Im vorliegenden Fall wurde die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden am 19. Februar 1998 bei der Post aufgegeben. Da die eingeschriebene Sendung M. nicht ausgehändigt werden konnte, wurde ihm von der Post eine siebentägige Frist bis zum

27. Februar 1998 zur Abholung angesetzt. Nachdem die Abholungsfrist unbenutzt abgelaufen war, begann die zwanzigtägige Beschwerdefrist

185 am 28. Februar 1998 zu laufen. Somit er- folgte die am 25. März 1998 erhobene Beschwerde offensichtlich nach Ab- lauf dieser Frist. Andererseits wurde M. aber innert dieser Frist - nämlich am

4. März 1998 - der Entscheid ein zweites Mal von der Staatsanwaltschaft zu-

186 gestellt. Mit der erneuten Zustellung ihres Entscheides, der eine vorbehalt- lose Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat die Staatsanwaltschaft in einer kon- kreten Situation gegenüber M. eine Auskunft erteilt, zu der sie zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer vermochte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne weiteres zu erkennen. So wurde M., was unbestritten ist, weder im Entscheid selbst noch anderweitig innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist darauf aufmerksam gemacht, dass vorgängig schon ein Zustellungsversuch unternommen wurde und die zwanzigtägige Frist deshalb bereits nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu laufen be- gonnen hat. Allein aus der Tatsache, dass auf der Verfügung als Mitteilungs- datum der 18. Februar 1998 vermerkt wurde, liess sich dies jedenfalls nicht erkennen, zumal die Rechtsmittelfrist von Gesetzes wegen ja erst mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Ob M., wie die Staatsanwalt- schaft geltend macht, die Sendung absichtlich nicht in Empfang nahm, wäre allenfalls dann relevant gewesen, wenn es nicht zu der erwähnten zweiten Zustellung gekommen wäre. So aber kommt diesem Einwand keine wesent- liche Bedeutung zu. Denn selbst wenn M. aufgrund anderer Umstände wuss- te oder zumindest hätte wissen müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft versucht wurde, ihm eine Verfügung in der betreffenden Sache zuzustellen, würde sich nichts ändern. Ein solches Wissen ist nicht geeignet, das durch die Rechtsmittelbelehrung begründete Vertrauen zu zerstören, da es keine zu- sätzlichen Elemente enthält, aufgrund deren die erteilte Auskunft als falsch hätte erkannt werden müssen (vgl. dazu BGE 115 Ia 20). Ausgewiesen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der Verfügung mit- tels A-Post innert 20 Tagen Beschwerde erhob und damit im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung tätig wurde. Da demnach seitens von M. ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht, muss seine Beschwerde als fristgerecht eingereicht entgegengenommen werden.

2. Durch die Untersuchung erscheint ausgewiesen, dass B. dem Be- schwerdeführer Mitte April 1997 Getränke im Wert von Fr. 22000.- geliefert hat und dann, als dieser die Rechnung trotz Einleitung des Betreibungsver- fahrens nicht bezahlte, am 14. Oktober 1997 zusammen mit seinem Sohn aus dem von M. geführten Geschäft Getränke im Wert von rund Fr. 5000.- mitnahm. B. hat in der polizeilichen Einvernahme darüber hinaus zugege- ben, den Getränkemarkt betreten zu haben, obwohl ihm dies von M. aus- drücklich verboten wurde. Insofern lässt sich die Auffassung der Staatsan- waltschaft, das Verhalten von B. sei in objektiver Hinsicht

187 einerseits als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und andererseits als Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB zu qualifizieren, mit triftigen Gründen vertreten. Die in Frage stehenden Delikte sind, was unbestritten ist, nur auf Antrag zu verfolgen. Der Strafantrag stellt somit eine Prozessvoraussetzung

188 dar. Liegt kein gültiger Strafantrag vor, ist keine Anklage zu erheben, da eine Verurteilung von vornherein ausser Betracht fällt.

4. In der Einstellungsverfügung wird darauf hingewiesen, dass M. ei- genen Angaben zufolge den Getränkemarkt nur mit einem Eigenkapital von Fr. 500.- eröffnet hat. Zu jenem Zeitpunkt - so die Staatsanwaltschaft - sei M. im Betreibungsregister bereits mit 61 Eintragungen im Gesamtbetrag von Fr. 121526.- verzeichnet gewesen. M. habe den Angeschuldigten mehrmals hingehalten. Gegen den Zahlungsbefehl habe er Rechtsvorschlag erhoben, obwohl er um die Rechtmässigkeit der Forderung gewusst habe. Ergänzend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung fest, M. habe auch den von B. erwirkten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ohne Aussicht auf Erfolg an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen. M. sei es nur darum gegangen, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Ge- gen M. werde zwischenzeitlich wegen Betrugs, unter anderem zum Nachteil von B., ermittelt. Die von M. gegen B. gestellten Strafanträge seien unter die- sem Blickwinkel rechtsmissbräuchlich und somit als ungültig zu erachten.

a) Ein Strafantrag wird in Lehre und Rechtsprechung dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn damit die Strafverfolgung wegen ei- nes Verhaltens herbeigeführt werden soll, das der Antragsteller durch eine rechtswidrige Provokation selbst ausgelöst hat (S. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 12 vor Art. 28 StGB mit Hinweisen). Offenbarer Rechtsmissbrauch darf indessen nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Nur wenn der Verletzte dem Tä- ter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat, zwischen seinem rechtswid- rigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht und das Unrecht des Verletzten im Vergleich weit schwerer wiegt, rechtfertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Tä- ters abzusprechen (BGE 104 IV 95, BGE 105 IV 233, PKG 1983 27 114 f.).

b) Die zwischen B. und M. geschlossene Vereinbarung stellt - zivil- rechtlich gesehen - einen Warenkauf dar. Mit der Sachübergabe - der Lie- ferung der Getränke - ging mangels anderslautender Vereinbarung von Ge- setzes wegen das Eigentum an M. über (Art. 185 OR i.V m. Art. 714 ZGB). Da M. seine Geldleistung nach Lieferung der Sache zu erbringen hatte, han- delte es sich um einen Kreditkauf. Zweifellos war für B. der Umstand, dass M. den Kaufpreis schuldig blieb, ärgerlich. Und fraglos ist das in diesem

189 Zu- sammenhang gezeigte Verhalten von M. zu missbilligen. Ob sich M.

- wie die Staatsanwaltschaft andeutet - in diesem Zusammenhang sogar des Betrugs schuldig gemacht hat, muss an dieser Stelle allerdings offen bleiben. Weder in der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung wird näher aus- geführt, worin die betrügerische Machenschaft von M. zu sehen ist, noch las- sen sich den Akten ausreichende Indizien, welche einen solchen Vorwurf

190 ohne weiteres rechtfertigen würden, entnehmen. Ausgewiesen ist lediglich, dass M. ohne über relevante eigene Mittel zu verfügen, einen Handel eröff- nete, bei B. Waren bestellte, später wiederholt vorgab, er sei für die Über- weisung des geschuldeten Geldes besorgt, und B. letztlich gezwungen war, die Betreibung einzuleiten. Ebenso offensichtlich ist aber die Tatsache, dass der Verkäufer beim Kreditkauf genau das Risiko, dass der Käufer den Kauf- preis nicht begleicht, eingeht, die Rechtsordnung in Fällen wie dem vorlie- genden den Betreibungsweg vorsieht und dem Gläubiger keineswegs das Recht einräumt, einfach zur Selbsthilfe überzugehen. Als Kaufmann muss sich B. dessen bewusst sein. Einen zivilrechtlichen Rechtsanspruch, seine Forderung durch Gegenstände aus dem Eigentum von M. zu befriedigen, hatte B. nicht. Es lag nicht einmal ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsent- scheid vor. Anders als etwa in den von der Staatsanwaltschaft angeführten Fällen aus der Bundesgerichtspraxis (BGE 105 IV 230,104 IV 95) kann des- halb auch nicht gesagt werden, B. sei es grundsätzlich darum gegangen, sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruchs selbst Schutz zu verschaffen, habe dabei jedoch sein Recht überschritten. Auslöser für B.s Handeln war zudem nicht allein die Hinhaltetaktik des M. Zur Tat schritt er erst, als er merkte, dass von M. auf dem ordentlichen Betreibungsweg über- haupt nichts zu holen war und er - wie im Übrigen eine Vielzahl von Gläu- bigern - leer ausgehen dürfte. Von einer unmittelbar auf ein provozierendes Verhalten erfolgten Reaktion kann insofern nicht gesprochen werden (vgl. PKG 1983 27 114 f.). Ausserdem beschränkte sich B. keineswegs darauf, die von ihm gelieferte Ware zurückzunehmen. Als er sah, dass M. diese Ware grösstenteils bereits weiterverkauft hatte, nahm er einfach noch Getränke mit, die andere Firmen geliefert hatten. Und es verhielt sich auch nicht so, dass B. aufgrund des Verhaltens von M. hätte schliessen dürfen, Letzterer las- se diese Art von «Schuldentilgung» notgedrungen über sich ergehen. Es ist ausgewiesen, dass M. dem B. verbot, das Lager für den vorgesehenen Zweck zu betreten und ihn auf die Folgen einer Missachtung aufmerksam machte. Zusammenfassend gesehen ging B. demnach bei seiner Selbsthilfe wenig zimperlich vor. Aufgrund dieser Umstände besteht, denn auch kein Anlass, B.s rechts- widriges Verhalten als völlige Bagatelle anzusehen. In einem Fall wie dem vorliegenden von einer Provokation zu sprechen, die es dem Gläubiger er- laubt, sich in dieser Form über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, geht bei allem Verständnis für B. zu weit. Insgesamt besteht zwischen dem B. zuge- fügten Unrecht einerseits und seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten an- dererseits zumindest kein derart grosses Gefälle, dass die Rechtsausübung des M. als reine Schikane abgetan, von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen und das Verfahren mit triftigen Gründen eingestellt werden könnte. Dass sich ein Kaufmann dieserart von seinem Kunden geprellt sieht,

186

187 stellt kein Einzelfall dar. Dem Schuldner in solchen Fällen von vornherein das Recht abzusprechen, sich strafrechtlich gegen das rechtswidrige Vorge- hen des Gläubigers zur Wehr zu setzen, würde deshalb auch zu einer be- denklichen Ausweitung der unerlaubten, aber letztlich nicht sanktionierten Selbsthilfe führen. Die Einstellung lässt sich schliesslich umso weniger ver- treten, als der Gesetzgeber diese Art der Selbsthilfe mit dem neuen Vermö- gensstrafrecht noch umfassender unter Strafe stellt. Die in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgehandelte Tatvariante des Aneignungsdelikts war nach frü- herem Recht ein Fall der Sachentziehung (Art. 143 aStGB), wobei für die Strafbarkeit einschränkend eine Schädigung des Berechtigten verlangt wur- de (vgl. S. Trechsel, a.a.O., N. 7 zu Art. 137 StGB mit Hinweis). Da die Neu- fassung auf diese Bedingung verzichtet, macht sich nun auch strafbar, wer je- mandem, für dessen Gläubiger er sich hält, um sich schadlos zu halten, einen Gegenstand wegnimmt, dessen Wert seine Forderung nicht übersteigt, selbst wenn damit keine Schädigung des Schuldners verbunden ist. Dass sich eine Einstellung des Verfahrens unter den von der Staats- anwaltschaft dargelegten Umständen nicht rechtfertigt, heisst im Übrigen nicht, dass die für B. sprechenden Momente überhaupt nicht von Belang wären. Sollte B. für sein Verhalten strafrechtlich belangt werden, wäre näm- lich zu prüfen, inwiefern diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung (Art. 63 bzw. Art. 64 StGB) zu berücksichtigen sind. BK 98 17 Entscheid vom 22. April 1998 Legitimation zur strafrechtlichen Beschwerde (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die blosse Beteiligung an einem Verkehrs- vorgang (in casu als Überholender bzw. Überholter) be- gründet kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Beteiligten ergangenen Einstellungsverfügung. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges 45 -

188 Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation sinngemäss geltend, die Einstellung des Verfahrens gegen V und seine eige- ne Verurteilung mittels Strafmandat ständen in engem Zusammenhang. Die

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 114 f.).

b) Die zwischen B. und M. geschlossene Vereinbarung stellt - zivil- rechtlich gesehen - einen Warenkauf dar. Mit der Sachübergabe - der Lie- ferung der Getränke - ging mangels anderslautender Vereinbarung von Ge- setzes wegen das Eigentum an M. über (Art. 185 OR i.V m. Art. 714 ZGB). Da M. seine Geldleistung nach Lieferung der Sache zu erbringen hatte, han- delte es sich um einen Kreditkauf. Zweifellos war für B. der Umstand, dass M. den Kaufpreis schuldig blieb, ärgerlich. Und fraglos ist das in diesem

189 Zu- sammenhang gezeigte Verhalten von M. zu missbilligen. Ob sich M.

- wie die Staatsanwaltschaft andeutet - in diesem Zusammenhang sogar des Betrugs schuldig gemacht hat, muss an dieser Stelle allerdings offen bleiben. Weder in der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung wird näher aus- geführt, worin die betrügerische Machenschaft von M. zu sehen ist, noch las- sen sich den Akten ausreichende Indizien, welche einen solchen Vorwurf

190 ohne weiteres rechtfertigen würden, entnehmen. Ausgewiesen ist lediglich, dass M. ohne über relevante eigene Mittel zu verfügen, einen Handel eröff- nete, bei B. Waren bestellte, später wiederholt vorgab, er sei für die Über- weisung des geschuldeten Geldes besorgt, und B. letztlich gezwungen war, die Betreibung einzuleiten. Ebenso offensichtlich ist aber die Tatsache, dass der Verkäufer beim Kreditkauf genau das Risiko, dass der Käufer den Kauf- preis nicht begleicht, eingeht, die Rechtsordnung in Fällen wie dem vorlie- genden den Betreibungsweg vorsieht und dem Gläubiger keineswegs das Recht einräumt, einfach zur Selbsthilfe überzugehen. Als Kaufmann muss sich B. dessen bewusst sein. Einen zivilrechtlichen Rechtsanspruch, seine Forderung durch Gegenstände aus dem Eigentum von M. zu befriedigen, hatte B. nicht. Es lag nicht einmal ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsent- scheid vor. Anders als etwa in den von der Staatsanwaltschaft angeführten Fällen aus der Bundesgerichtspraxis (BGE 105 IV 230,104 IV 95) kann des- halb auch nicht gesagt werden, B. sei es grundsätzlich darum gegangen, sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruchs selbst Schutz zu verschaffen, habe dabei jedoch sein Recht überschritten. Auslöser für B.s Handeln war zudem nicht allein die Hinhaltetaktik des M. Zur Tat schritt er erst, als er merkte, dass von M. auf dem ordentlichen Betreibungsweg über- haupt nichts zu holen war und er - wie im Übrigen eine Vielzahl von Gläu- bigern - leer ausgehen dürfte. Von einer unmittelbar auf ein provozierendes Verhalten erfolgten Reaktion kann insofern nicht gesprochen werden (vgl. PKG 1983 27 114 f.). Ausserdem beschränkte sich B. keineswegs darauf, die von ihm gelieferte Ware zurückzunehmen. Als er sah, dass M. diese Ware grösstenteils bereits weiterverkauft hatte, nahm er einfach noch Getränke mit, die andere Firmen geliefert hatten. Und es verhielt sich auch nicht so, dass B. aufgrund des Verhaltens von M. hätte schliessen dürfen, Letzterer las- se diese Art von «Schuldentilgung» notgedrungen über sich ergehen. Es ist ausgewiesen, dass M. dem B. verbot, das Lager für den vorgesehenen Zweck zu betreten und ihn auf die Folgen einer Missachtung aufmerksam machte. Zusammenfassend gesehen ging B. demnach bei seiner Selbsthilfe wenig zimperlich vor. Aufgrund dieser Umstände besteht, denn auch kein Anlass, B.s rechts- widriges Verhalten als völlige Bagatelle anzusehen. In einem Fall wie dem vorliegenden von einer Provokation zu sprechen, die es dem Gläubiger er- laubt, sich in dieser Form über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, geht bei allem Verständnis für B. zu weit. Insgesamt besteht zwischen dem B. zuge- fügten Unrecht einerseits und seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten an- dererseits zumindest kein derart grosses Gefälle, dass die Rechtsausübung des M. als reine Schikane abgetan, von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen und das Verfahren mit triftigen Gründen eingestellt werden könnte. Dass sich ein Kaufmann dieserart von seinem Kunden geprellt sieht,

186

187 stellt kein Einzelfall dar. Dem Schuldner in solchen Fällen von vornherein das Recht abzusprechen, sich strafrechtlich gegen das rechtswidrige Vorge- hen des Gläubigers zur Wehr zu setzen, würde deshalb auch zu einer be- denklichen Ausweitung der unerlaubten, aber letztlich nicht sanktionierten Selbsthilfe führen. Die Einstellung lässt sich schliesslich umso weniger ver- treten, als der Gesetzgeber diese Art der Selbsthilfe mit dem neuen Vermö- gensstrafrecht noch umfassender unter Strafe stellt. Die in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgehandelte Tatvariante des Aneignungsdelikts war nach frü- herem Recht ein Fall der Sachentziehung (Art. 143 aStGB), wobei für die Strafbarkeit einschränkend eine Schädigung des Berechtigten verlangt wur- de (vgl. S. Trechsel, a.a.O., N. 7 zu Art. 137 StGB mit Hinweis). Da die Neu- fassung auf diese Bedingung verzichtet, macht sich nun auch strafbar, wer je- mandem, für dessen Gläubiger er sich hält, um sich schadlos zu halten, einen Gegenstand wegnimmt, dessen Wert seine Forderung nicht übersteigt, selbst wenn damit keine Schädigung des Schuldners verbunden ist. Dass sich eine Einstellung des Verfahrens unter den von der Staats- anwaltschaft dargelegten Umständen nicht rechtfertigt, heisst im Übrigen nicht, dass die für B. sprechenden Momente überhaupt nicht von Belang wären. Sollte B. für sein Verhalten strafrechtlich belangt werden, wäre näm- lich zu prüfen, inwiefern diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung (Art. 63 bzw. Art. 64 StGB) zu berücksichtigen sind. BK 98 17 Entscheid vom 22. April 1998 Legitimation zur strafrechtlichen Beschwerde (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die blosse Beteiligung an einem Verkehrs- vorgang (in casu als Überholender bzw. Überholter) be- gründet kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Beteiligten ergangenen Einstellungsverfügung. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges 45 -

188 Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation sinngemäss geltend, die Einstellung des Verfahrens gegen V und seine eige- ne Verurteilung mittels Strafmandat ständen in engem Zusammenhang. Die

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

182 hauptet, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor, dass ihm bei dieser Gelegenheit verwehrt wurde, selber Kopien dieser Originalakten am Sitz der Behörde zu erstellen. Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig, dass ihm die Akten nicht ausgehändigt worden seien. Hierzu hat er aufgrund der ein- gangs dargestellten Rechtslage hingegen keinen Anspruch. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Beizug eines Anwaltes nichts zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht ist auch ohne Beizug eines Anwaltes gewahrt. Wenn einzig patentierten Rechts- anwälten die Originalakten ausgehändigt werden, kann der Beschwerdefüh- rer aus dieser Praxis, die über das eigentliche Akteneinsichtsrecht hinaus- geht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere liegt darin auch keine ungleiche Behandlung vor (vgl. BGE 108 Ia 8). Das Vorgehen des Untersu- chungsrichters erweist sich demnach als korrekt und der üblichen Praxis ent- sprechend. BK 98 38 Entscheid vom 10. Juni 1998 Berechnung der Fristen (Art. 65 StPO). Die vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ent- scheids vermag unter den Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes eine neue Rechtsmittelfrist auszulösen (Prä- zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 1).

- Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag (Art. 28 StGB; Art. 2 ZGB)? Rechtsmissbrauch verneint beim Strafantrag des Käufers gegen den Verkäufer, der in unerlaubter Selbst- hilfe oft (unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) in sein Geschäft eingedrungen und dort von ihm und von Dritten gelieferteWaren behändigte, weil der Käu- fer seine Warenlieferungen nicht bezahlte (Erw. 2 f.). Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen, seit der Betrof- fene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzu- reichen. Kenntnis erhält der Betroffene mit der Zustellung des Entschei- des. Nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, die mangels abweichender Vorschriften auch im bündneri- schen Prozessrecht anwendbar sind (vgl. PKG 1983 32 120), hat eine ein- geschriebene Postsendung in dem 44 -

183 Zeitpunkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird eine ein-

184 geschriebene Postsendung nicht innert der Abholungsfrist auf der Post ent- gegengenommen, hat die Zustellung als erfolgt zu gelten und die Rechts- mittelfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf der Abholungsfrist zu laufen (vgl. PKG 1991 34 121 mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, nicht erheblich (BGE 111 V 101, bestätigt in BGE 118 V 190). Einschränkend gilt jedoch, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine unrichtige Auskunft nämlich dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Si- tuation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, sie für die Er- teilung der betreffenden Auskunft zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erfolgte, die Person die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres er- kennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Vorkehrungen ge- troffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1992, N. 509 mit Hinweisen). Eine solche Auskunft kann unter anderem darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Sind die Voraussetzungen des Ver- trauensschutzes erfüllt, darf der Partei aus der fehlerhaften Rechtsmittelbe- lehrung kein Nachteil erwachsen. In Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz kann sich demnach eine gesetzliche Frist auf- grund einer unrichtigen Auskunft verlängern. Ein solcher Sachverhalt lag im Übrigen auch dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten und in PKG 1991 34 121 ff. wiedergegebenen Urteil zugrunde. Wenngleich in diesem Entscheid nicht im Einzelnen auf die vorerwähnten Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes eingegangen wurde, geht aus dem Zusammenhang doch hervor, dass die zweite Zustellung auch im bündnerischen Strafprozess nur dann zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist führen kann, wenn der Betroffene auf die ihm erteilte (unrichtige) Auskunft berechtigterweise vertrauen durfte. Im vorliegenden Fall wurde die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden am 19. Februar 1998 bei der Post aufgegeben. Da die eingeschriebene Sendung M. nicht ausgehändigt werden konnte, wurde ihm von der Post eine siebentägige Frist bis zum

27. Februar 1998 zur Abholung angesetzt. Nachdem die Abholungsfrist unbenutzt abgelaufen war, begann die zwanzigtägige Beschwerdefrist

185 am 28. Februar 1998 zu laufen. Somit er- folgte die am 25. März 1998 erhobene Beschwerde offensichtlich nach Ab- lauf dieser Frist. Andererseits wurde M. aber innert dieser Frist - nämlich am

4. März 1998 - der Entscheid ein zweites Mal von der Staatsanwaltschaft zu-

186 gestellt. Mit der erneuten Zustellung ihres Entscheides, der eine vorbehalt- lose Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat die Staatsanwaltschaft in einer kon- kreten Situation gegenüber M. eine Auskunft erteilt, zu der sie zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer vermochte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne weiteres zu erkennen. So wurde M., was unbestritten ist, weder im Entscheid selbst noch anderweitig innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist darauf aufmerksam gemacht, dass vorgängig schon ein Zustellungsversuch unternommen wurde und die zwanzigtägige Frist deshalb bereits nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu laufen be- gonnen hat. Allein aus der Tatsache, dass auf der Verfügung als Mitteilungs- datum der 18. Februar 1998 vermerkt wurde, liess sich dies jedenfalls nicht erkennen, zumal die Rechtsmittelfrist von Gesetzes wegen ja erst mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Ob M., wie die Staatsanwalt- schaft geltend macht, die Sendung absichtlich nicht in Empfang nahm, wäre allenfalls dann relevant gewesen, wenn es nicht zu der erwähnten zweiten Zustellung gekommen wäre. So aber kommt diesem Einwand keine wesent- liche Bedeutung zu. Denn selbst wenn M. aufgrund anderer Umstände wuss- te oder zumindest hätte wissen müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft versucht wurde, ihm eine Verfügung in der betreffenden Sache zuzustellen, würde sich nichts ändern. Ein solches Wissen ist nicht geeignet, das durch die Rechtsmittelbelehrung begründete Vertrauen zu zerstören, da es keine zu- sätzlichen Elemente enthält, aufgrund deren die erteilte Auskunft als falsch hätte erkannt werden müssen (vgl. dazu BGE 115 Ia 20). Ausgewiesen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der Verfügung mit- tels A-Post innert 20 Tagen Beschwerde erhob und damit im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung tätig wurde. Da demnach seitens von M. ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht, muss seine Beschwerde als fristgerecht eingereicht entgegengenommen werden.

2. Durch die Untersuchung erscheint ausgewiesen, dass B. dem Be- schwerdeführer Mitte April 1997 Getränke im Wert von Fr. 22000.- geliefert hat und dann, als dieser die Rechnung trotz Einleitung des Betreibungsver- fahrens nicht bezahlte, am 14. Oktober 1997 zusammen mit seinem Sohn aus dem von M. geführten Geschäft Getränke im Wert von rund Fr. 5000.- mitnahm. B. hat in der polizeilichen Einvernahme darüber hinaus zugege- ben, den Getränkemarkt betreten zu haben, obwohl ihm dies von M. aus- drücklich verboten wurde. Insofern lässt sich die Auffassung der Staatsan- waltschaft, das Verhalten von B. sei in objektiver Hinsicht

187 einerseits als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und andererseits als Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB zu qualifizieren, mit triftigen Gründen vertreten. Die in Frage stehenden Delikte sind, was unbestritten ist, nur auf Antrag zu verfolgen. Der Strafantrag stellt somit eine Prozessvoraussetzung

188 dar. Liegt kein gültiger Strafantrag vor, ist keine Anklage zu erheben, da eine Verurteilung von vornherein ausser Betracht fällt.

4. In der Einstellungsverfügung wird darauf hingewiesen, dass M. ei- genen Angaben zufolge den Getränkemarkt nur mit einem Eigenkapital von Fr. 500.- eröffnet hat. Zu jenem Zeitpunkt - so die Staatsanwaltschaft - sei M. im Betreibungsregister bereits mit 61 Eintragungen im Gesamtbetrag von Fr. 121526.- verzeichnet gewesen. M. habe den Angeschuldigten mehrmals hingehalten. Gegen den Zahlungsbefehl habe er Rechtsvorschlag erhoben, obwohl er um die Rechtmässigkeit der Forderung gewusst habe. Ergänzend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung fest, M. habe auch den von B. erwirkten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ohne Aussicht auf Erfolg an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen. M. sei es nur darum gegangen, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Ge- gen M. werde zwischenzeitlich wegen Betrugs, unter anderem zum Nachteil von B., ermittelt. Die von M. gegen B. gestellten Strafanträge seien unter die- sem Blickwinkel rechtsmissbräuchlich und somit als ungültig zu erachten.

a) Ein Strafantrag wird in Lehre und Rechtsprechung dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn damit die Strafverfolgung wegen ei- nes Verhaltens herbeigeführt werden soll, das der Antragsteller durch eine rechtswidrige Provokation selbst ausgelöst hat (S. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 12 vor Art. 28 StGB mit Hinweisen). Offenbarer Rechtsmissbrauch darf indessen nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Nur wenn der Verletzte dem Tä- ter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat, zwischen seinem rechtswid- rigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht und das Unrecht des Verletzten im Vergleich weit schwerer wiegt, rechtfertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Tä- ters abzusprechen (BGE 104 IV 95, BGE 105 IV 233, PKG 1983 27 114 f.).

b) Die zwischen B. und M. geschlossene Vereinbarung stellt - zivil- rechtlich gesehen - einen Warenkauf dar. Mit der Sachübergabe - der Lie- ferung der Getränke - ging mangels anderslautender Vereinbarung von Ge- setzes wegen das Eigentum an M. über (Art. 185 OR i.V m. Art. 714 ZGB). Da M. seine Geldleistung nach Lieferung der Sache zu erbringen hatte, han- delte es sich um einen Kreditkauf. Zweifellos war für B. der Umstand, dass M. den Kaufpreis schuldig blieb, ärgerlich. Und fraglos ist das in diesem

189 Zu- sammenhang gezeigte Verhalten von M. zu missbilligen. Ob sich M.

- wie die Staatsanwaltschaft andeutet - in diesem Zusammenhang sogar des Betrugs schuldig gemacht hat, muss an dieser Stelle allerdings offen bleiben. Weder in der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung wird näher aus- geführt, worin die betrügerische Machenschaft von M. zu sehen ist, noch las- sen sich den Akten ausreichende Indizien, welche einen solchen Vorwurf

190 ohne weiteres rechtfertigen würden, entnehmen. Ausgewiesen ist lediglich, dass M. ohne über relevante eigene Mittel zu verfügen, einen Handel eröff- nete, bei B. Waren bestellte, später wiederholt vorgab, er sei für die Über- weisung des geschuldeten Geldes besorgt, und B. letztlich gezwungen war, die Betreibung einzuleiten. Ebenso offensichtlich ist aber die Tatsache, dass der Verkäufer beim Kreditkauf genau das Risiko, dass der Käufer den Kauf- preis nicht begleicht, eingeht, die Rechtsordnung in Fällen wie dem vorlie- genden den Betreibungsweg vorsieht und dem Gläubiger keineswegs das Recht einräumt, einfach zur Selbsthilfe überzugehen. Als Kaufmann muss sich B. dessen bewusst sein. Einen zivilrechtlichen Rechtsanspruch, seine Forderung durch Gegenstände aus dem Eigentum von M. zu befriedigen, hatte B. nicht. Es lag nicht einmal ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsent- scheid vor. Anders als etwa in den von der Staatsanwaltschaft angeführten Fällen aus der Bundesgerichtspraxis (BGE 105 IV 230,104 IV 95) kann des- halb auch nicht gesagt werden, B. sei es grundsätzlich darum gegangen, sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruchs selbst Schutz zu verschaffen, habe dabei jedoch sein Recht überschritten. Auslöser für B.s Handeln war zudem nicht allein die Hinhaltetaktik des M. Zur Tat schritt er erst, als er merkte, dass von M. auf dem ordentlichen Betreibungsweg über- haupt nichts zu holen war und er - wie im Übrigen eine Vielzahl von Gläu- bigern - leer ausgehen dürfte. Von einer unmittelbar auf ein provozierendes Verhalten erfolgten Reaktion kann insofern nicht gesprochen werden (vgl. PKG 1983 27 114 f.). Ausserdem beschränkte sich B. keineswegs darauf, die von ihm gelieferte Ware zurückzunehmen. Als er sah, dass M. diese Ware grösstenteils bereits weiterverkauft hatte, nahm er einfach noch Getränke mit, die andere Firmen geliefert hatten. Und es verhielt sich auch nicht so, dass B. aufgrund des Verhaltens von M. hätte schliessen dürfen, Letzterer las- se diese Art von «Schuldentilgung» notgedrungen über sich ergehen. Es ist ausgewiesen, dass M. dem B. verbot, das Lager für den vorgesehenen Zweck zu betreten und ihn auf die Folgen einer Missachtung aufmerksam machte. Zusammenfassend gesehen ging B. demnach bei seiner Selbsthilfe wenig zimperlich vor. Aufgrund dieser Umstände besteht, denn auch kein Anlass, B.s rechts- widriges Verhalten als völlige Bagatelle anzusehen. In einem Fall wie dem vorliegenden von einer Provokation zu sprechen, die es dem Gläubiger er- laubt, sich in dieser Form über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, geht bei allem Verständnis für B. zu weit. Insgesamt besteht zwischen dem B. zuge- fügten Unrecht einerseits und seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten an- dererseits zumindest kein derart grosses Gefälle, dass die Rechtsausübung des M. als reine Schikane abgetan, von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen und das Verfahren mit triftigen Gründen eingestellt werden könnte. Dass sich ein Kaufmann dieserart von seinem Kunden geprellt sieht,

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187 stellt kein Einzelfall dar. Dem Schuldner in solchen Fällen von vornherein das Recht abzusprechen, sich strafrechtlich gegen das rechtswidrige Vorge- hen des Gläubigers zur Wehr zu setzen, würde deshalb auch zu einer be- denklichen Ausweitung der unerlaubten, aber letztlich nicht sanktionierten Selbsthilfe führen. Die Einstellung lässt sich schliesslich umso weniger ver- treten, als der Gesetzgeber diese Art der Selbsthilfe mit dem neuen Vermö- gensstrafrecht noch umfassender unter Strafe stellt. Die in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgehandelte Tatvariante des Aneignungsdelikts war nach frü- herem Recht ein Fall der Sachentziehung (Art. 143 aStGB), wobei für die Strafbarkeit einschränkend eine Schädigung des Berechtigten verlangt wur- de (vgl. S. Trechsel, a.a.O., N. 7 zu Art. 137 StGB mit Hinweis). Da die Neu- fassung auf diese Bedingung verzichtet, macht sich nun auch strafbar, wer je- mandem, für dessen Gläubiger er sich hält, um sich schadlos zu halten, einen Gegenstand wegnimmt, dessen Wert seine Forderung nicht übersteigt, selbst wenn damit keine Schädigung des Schuldners verbunden ist. Dass sich eine Einstellung des Verfahrens unter den von der Staats- anwaltschaft dargelegten Umständen nicht rechtfertigt, heisst im Übrigen nicht, dass die für B. sprechenden Momente überhaupt nicht von Belang wären. Sollte B. für sein Verhalten strafrechtlich belangt werden, wäre näm- lich zu prüfen, inwiefern diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung (Art. 63 bzw. Art. 64 StGB) zu berücksichtigen sind. BK 98 17 Entscheid vom 22. April 1998 Legitimation zur strafrechtlichen Beschwerde (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die blosse Beteiligung an einem Verkehrs- vorgang (in casu als Überholender bzw. Überholter) be- gründet kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Beteiligten ergangenen Einstellungsverfügung. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges 45 -

188 Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation sinngemäss geltend, die Einstellung des Verfahrens gegen V und seine eige- ne Verurteilung mittels Strafmandat ständen in engem Zusammenhang. Die