Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (2 Absätze)
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recht sei der Rechtsbeistand vom Betroffenen zu entschädigen, wenn der Betroffene einen freigewählten Rechtsbeistand bestellt habe. Wie dem Ver- weis in der erwähnten Bestimmung des Einführungsgesetzes zum Zivil- gesetzbuch zu entnehmen ist, richten sich die Voraussetzungen und die Zu- ständigkeit bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung nach der Zivil- prozessordnung, wo diese in den Art. 42 ff. geregelt ist. Art. 42 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass eine Partei die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessfüh- rung durch ein vom Vorstand der Wohngemeinde ausgestelltes Zeugnis er- langt, wobei auch die Vorausetzungen angeführt werden, welche zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sein müssen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon die erste Instanz nicht kompetent war, über die Frage der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden, und dass auch das Kantonsgericht nicht zuständig ist, dies zu tun. Auf das unter der Ziffer 5 formulierte Rechtsbegehren kann somit nicht eingetreten werden. ZF 97 74 Urteil vom 20. Januar 1998
E. 5 Subjektiv-dingliche Forderung (Bestimmung des Gläubi- gers durch die dingliche Berechtigung an einer Sache). Verpflichtung zur Lieferung von Gratisenergie als Gegen- leistung für die Ablösung ehehafter Wasserrechte in casu qualifiziert als subjektiv-dingliche Forderung des jeweili- gen Eigentümers eines Grundstücks für die Bedürfnisse dieses Grundstücks. Abgrenzung der subjektiv-dinglichen Forderung von Dienstbarkeit, Grundlast und Realobliga- tion. Aus den Erwägungen:
2. a) Auszugehen ist im vorliegenden Fall von dem am 30. Oktober 1953 zwischen der C. AG und der Firma Z. abgeschlossenen Vertrag. Wie be- reits dargestellt, kamen die Parteien gemäss Art 5 des Vertrages überein, dass die C. AG der Firma Z. während der in Art. 7 festgesetzten Dauer ent- weder durch eigene Lieferung oder durch Vermittlung einer Drittfirma jähr- lich maximal 180000 kWh elektrische Energie unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Energie wird laut Art. 6 der Vereinbarung «bei» der Sägerei Z. zur Verfügung gestellt; sie darf nur zum eigenen Gebrauch auf dem Grundstück der Sägerei Z. sowie im Dr. U. Z. gehörenden Wohnhaus verwendet werden; jede Weiterleitung und jeder Weiterverkauf sind ausgeschlossen. In Art. 10 des Vertrages erklärten Frau E. Z. sowie Dr. U. Z., dass sie durch die Leis- tungen, welche die C. AG gemäss diesem Vertrag erbracht habe und noch er- bringen werde, für ihre sämtlichen Ansprüche aus den untergehenden Was- serrechten vollständig abgefunden worden seien.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Rechtsbeistand (Art. 397 f. ZGB; Art. 58 Abs. 2 EG zum ZGB). DieVoraussetzun- gen und die Zuständigkeit zur Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes richten sich nach den Be- stimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 42 ff. ZPO), sodass die vormundschaftlichen (Rechtsmittel-) Behör- den auf ein diesbezügliches Gesuch mangels Zuständig- keit nicht eintreten können. Erwägungen: Der Berufungskläger beantragt unter der Ziffer 5 seines schriftlichen Rechtsbegehrens, es sei ihm für sämtliche bisherigen und auch für das kan- tonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt X. sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit Bezug auf dieses Begehren sind zwei Dinge auseinander zu halten, nämlich einerseits die Frage, ob eine betroffene Person überhaupt eines Rechtbei- standes bedarf, und andererseits die Frage, wer diesen zu entschädigen hat. Art. 397f. Abs. 2 ZGB bestimmt lediglich, dass der Richter im Verfahren be- treffend fürsorgerische Freiheitsentziehung der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand bestellt, ohne sich jedoch dazu zu äussern, auf wessen Kosten ein solcher allenfalls einzusetzen ist. Über die Frage der Not- wendigkeit eines Rechtsbeistandes hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Im vorliegenden Verfahren ist in Anlehnung an BGE 113 II 393 festzustellen, dass Art. 397f. Abs. 2 ZGB gar nicht zur Diskussion steht, da der Berufungskläger seit längerer Zeit, je- denfalls seit das Verfahren bezüglich des fürsorgerischen Freiheitsentzugs seinen Anfang nahm, in dem von ihm gewünschten Anwalt einen freigwähl- ten Rechtsbeistand hat, womit sich die Frage, ob die Verhältnisse die Be- stellung eines solchen erfordern, gar nicht mehr stellt. Insofern ist das Rechtsbegehren also gegenstandslos, und es kann sich nur noch darum han- deln, wer den Anwalt des Berufungsklägers zu honorieren hat. Dazu äussert sich das Bundesrecht nicht, und auch aus der Formulierung in Art. 58 Abs. 2 EGzZGB, wonach nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt werden kann, darf nicht ein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass der be- stellte Rechtsbeistand in jedem Falle auf Kosten des Gemeinwesens tätig werden soll. Dies ergibt sich schon aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung, nach welchem Voraussetzung, Bestellung und Kostenfolge sich nach den Be- stimmungen der Zivilprozessordnung richten. Auch Spirig (Zürcher Kom- mentar zum ZGB, Zürich 1995, N. 92 zu Art. 397f. ZGB) hält fest, es sei nicht vorgesehen, dass der Rechtsbeistand auf Kosten des Gemeinwesens bestellt werde. Unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltli- che Rechtspflege oder weitergehende Ansprüche nach kantonalem Prozess- 4
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recht sei der Rechtsbeistand vom Betroffenen zu entschädigen, wenn der Betroffene einen freigewählten Rechtsbeistand bestellt habe. Wie dem Ver- weis in der erwähnten Bestimmung des Einführungsgesetzes zum Zivil- gesetzbuch zu entnehmen ist, richten sich die Voraussetzungen und die Zu- ständigkeit bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung nach der Zivil- prozessordnung, wo diese in den Art. 42 ff. geregelt ist. Art. 42 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass eine Partei die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessfüh- rung durch ein vom Vorstand der Wohngemeinde ausgestelltes Zeugnis er- langt, wobei auch die Vorausetzungen angeführt werden, welche zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sein müssen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon die erste Instanz nicht kompetent war, über die Frage der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden, und dass auch das Kantonsgericht nicht zuständig ist, dies zu tun. Auf das unter der Ziffer 5 formulierte Rechtsbegehren kann somit nicht eingetreten werden. ZF 97 74 Urteil vom 20. Januar 1998 5 - Subjektiv-dingliche Forderung (Bestimmung des Gläubi- gers durch die dingliche Berechtigung an einer Sache). Verpflichtung zur Lieferung von Gratisenergie als Gegen- leistung für die Ablösung ehehafter Wasserrechte in casu qualifiziert als subjektiv-dingliche Forderung des jeweili- gen Eigentümers eines Grundstücks für die Bedürfnisse dieses Grundstücks. Abgrenzung der subjektiv-dinglichen Forderung von Dienstbarkeit, Grundlast und Realobliga- tion. Aus den Erwägungen:
2. a) Auszugehen ist im vorliegenden Fall von dem am 30. Oktober 1953 zwischen der C. AG und der Firma Z. abgeschlossenen Vertrag. Wie be- reits dargestellt, kamen die Parteien gemäss Art 5 des Vertrages überein, dass die C. AG der Firma Z. während der in Art. 7 festgesetzten Dauer ent- weder durch eigene Lieferung oder durch Vermittlung einer Drittfirma jähr- lich maximal 180000 kWh elektrische Energie unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Energie wird laut Art. 6 der Vereinbarung «bei» der Sägerei Z. zur Verfügung gestellt; sie darf nur zum eigenen Gebrauch auf dem Grundstück der Sägerei Z. sowie im Dr. U. Z. gehörenden Wohnhaus verwendet werden; jede Weiterleitung und jeder Weiterverkauf sind ausgeschlossen. In Art. 10 des Vertrages erklärten Frau E. Z. sowie Dr. U. Z., dass sie durch die Leis- tungen, welche die C. AG gemäss diesem Vertrag erbracht habe und noch er- bringen werde, für ihre sämtlichen Ansprüche aus den untergehenden Was- serrechten vollständig abgefunden worden seien.
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