Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen das Strafmandat ist der Rechtsbehelf der Einsprache gege- ben (Art. 174 StPO). Will lediglich der Kostenentscheid eines Strafmandats angefochten werden, ist hingegen die Berufung gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Kostenentscheid lediglich mit Bezug auf solche Kosten an- gefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Strafuntersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft einer Kreisinstanz überlässt (PKG 1993 Nr. 29). Ge- gen einen gutheissenden Erläuterungsentscheid beziehungsweise gegen das dadurch geläuterte Erkenntnis ist das gegen das erläuterungsbedürftige Er- kenntnis zulässige Rechtsmittel gegeben, gegen die Ablehnung der Erläute- rung durch eine Kreisinstanz die strafrechtliche Berufung (PKG 1994 Nr. 32). Die Staatsanwaltschaft Graubünden geht vorliegend augenscheinlich ohne weiteres davon aus, dass das Strafmandat vom 7. April 1998 erläute- rungsbedürftig war, und es sich bei der Stellungnahme des Kreispräsidenten vom
E. 4 Mai 1998 um eine solchen Erläuterungsentscheid handelt. Das ist vorab zu prüfen.
2. Die Strafprozessordnung nennt weder Erläuterung noch Berichti- gung. Gegen Strafurteile - auch gegen Strafmandate - werden indessen pra- xisgemäss die Rechtsbehelfe der Erläuterung und der Berichtigung offen- kundiger Versehen zugelassen (PKG 1994 Nr. 32, 1974 Nr. 11; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A. Chur 1996, N 5 zu Art. 141 StPO; Hans Joos, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1979, S. 225; Georg S. Mattli, Das bünd- nerische Verwaltungsstrafverfahren, Diss. Zürich 1979, S. 120; Robert Hau- ser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A. Basel 1997, § 45 N 22). Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren, deuten. Der Zweck des ausserordentlichen Rechtsbehelfs der Erläuterung ist demnach 36 -
141 beschränkt auf die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide. Eine unklare richter- liche Entscheidung liegt vor, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) an sich
142 unklar, unvollständig, zweideutig oder ihre Bestimmungen untereinander widersprüchlich sind, oder wenn Widersprüche zwischen Erwägungen und Dispositiv bestehen (BGE 110 V 222 f. in Auslegung von Art. 145 Abs. 1 OG, Pra 1978 Nr. 153; PVG 1982 Nr. 92; Joos, a.a.O., S. 224). Die Erwägungen eines Erkenntnisses unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entschei- dungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104 V 53 f.). Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung auf- weist (BGE 110 V 222 f.). Es genügt nicht irgendein Bedürfnis nach Verbes- serung; die Klärung muss vielmehr geradezu notwendig sein, weil ansonsten, namentlich mit Blick auf die Vollstreckung, Unsicherheit darüber besteht, welche Rechtslage nun gilt. Die Erläuterung ergänzt in ihrem Umfang das ursprüngliche Urteil, ohne jedoch einen davon unabhängigen, selbständigen Entscheid zu bilden. Folge einer zulässigen Erläuterung ist, dass mit der Eröffnung des Erläuterungsentscheides eine neue Berufungsfrist gegen das erläuterte Erkenntnis - beschränkt auf das Thema der Erläuterung, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwerde eingetreten sein kann (vgl. BGE 117 II510,116 II 88) - in Gang gesetzt wird (BGE 117 II510,116 II 88 mit Ver- weis auf BGE 69 IV 57; Mattli, a.a.O., 5.121). Dahinter steht die Überlegung, dass eine Partei erst mit der Erläuterung erfährt, was mit dem ursprüng- lichen Urteil gemeint ist, das miss- oder unverständlich, zweideutig oder wi- dersprüchlich war. Erst wenn der Beschwerte die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihm zuzumuten zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel er- griffen werden soll (BGE 117 II 510). Anfechtungsobjekt ist dabei - abgese- hen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass die Erläuterung verweigert wird
- nicht der unselbständige Erläuterungsentscheid, sondern das erläuterte Erkenntnis. Hingegen darf der ausserordentliche Rechtsbehelf der Erläute- rung nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der Rechtsmittelfristen führen. Deshalb kann die Frist nur neu zu laufen beginnen, wenn die Erläu- terung grundsätzlich zulässig ist und tatsächlich erfolgt ist. 3.a. Im Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. April 1998 an den Kreispräsidenten taucht der Begriff Erläuterung nirgends auf. Zu Recht. Dass der Kostenspruch hinsichtlich der Kosten für das eingestellte Verfah- ren betreffend Körperverletzung (Dispositiv Ziffer 4 des Strafmandats) an sich unverständlich sei, oder im Widerspruch zu anderen Dispositivpunkten oder den entsprechenden Erwägungen stehe, wurde und wird nämlich nicht geltend gemacht. Es ist klar, um welche Kostenpositionen es sich handelt und wer davon wieviel zu tragen hat.
143 Was die Staatsanwaltschaft wollte, war etwas ganz anderes. Sie hat sich beschwert, dass das Strafmandat einer recht- lichen Begründung für den besagten Kostenspruch gänzlich entbehre, und sie daher ausserstande sei, ihn zu überprüfen. Fehlende Motivation (vgl. die Begründungspflicht gemäss Art. 128 lit. c StPO) ist aber ein klassischer Fall
144 von formeller Rechtsverweigerung, dem mit einem Erläuterungsbegehren von vorneherein nicht beizukommen ist. Die fehlende Erwägung zur Dispo- sitivziffer 4 des Strafmandats macht die genannte Anordnung nicht unklar oder widersprüchlich. Das Erläuterungsbegehren kann nun aber nicht dazu dienen, für eine in sich klare und zu anderen Anordnungen und Erwägun- gen widerspruchsfreie Anordnung die fehlende Begründung nachzufordern. Eine subjektive «Unklarheit» bestand hier allenfalls insoweit, als der Staats- anwaltschaft nicht bekannt war, aus welchen Gründen diese bestimmte Kos- tentragungsanordnung getroffen worden war. Allein in der fehlenden Be- gründung und dem darauf beruhenden Argwohn, der Richter habe das Recht falsch angewendet, liegt kein erläuterungsfähiger Mangel, solange die Rechtslage nach dem Dispositiv klar und die Vollstreckung problemlos ist. Beides ist hier der Fall. Der Kreispräsident hat denn auch in seiner Antwort vom 4. Mai 1998 - entgegen der nunmehrigen Auffassung der Berufungs- klägerin - offensichtlich gar keine Erläuterung seines klaren Kostenspruchs vorgenommen, sondern - unzulässigerweise eine rechtliche Begründung da- für nachgeschoben. Das Anliegen der Staatsanwaltschaft wäre somit viel- mehr direkt, das heisst innert der ursprünglichen Berufungsfrist mit Beru- fung gegen das Strafmandat vorzutragen gewesen. Die Rechtsmittelfristen dienen der Rechtssicherheit und sind daher ernst zu nehmen. Mit einem zweckfremden und daher unzulässigen Erläuterungsbegehren kann nicht in Umgehung von Art. 142 Abs. 2 StPO die Auslösung einer neuen Berufungs- frist erwirkt werden.
b. Auch die Kostenordnung des Strafverfahrens bietet keine Hand- habe, um von der Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist durch die Eröff- nung der Kostenbegründung des Kreispräsidenten auszugehen. Im Zivilver- fahren kann der Kostenpflichtige gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren innert 10 Ta- gen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über Schreibgebühren und Barauslagen ver- langen. Gegen die Berechnung der Verfahrenskosten kann sodann innert 20 Tagen seit der Mitteilung der begründeten Kostenabrechnung wegen Ver- letzung des Kostentarifs im Zivilverfahren Kostenbeschwerde geführt wer- den. Dabei geht es nicht um die Kostenverteilung, sondern lediglich um die Anwendung des Kostentarifs, also die Kostenhöhe (Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren). Die vom Richter nachgelieferte Begründung für den Kostenspruch bezieht sich nur auf die Kostenhöhe und kann demnach auch nur in dieser Hinsicht die neue Rechtsmittelfrist gemäss Art. 13 der Kostenverordnung auslösen.
145 Ein entsprechender Mechanismus ist der Kostenordnung im Strafverfahren da- gegen fremd (vgl. Art. 6 und 7 der Verordnung über die Kosten im Strafver- fahren, Art. 27 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im
143 Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Im Übrigen würde eine analoge Bestimmung in der Kostenordnung des Straf- verfahrens der Berufungsklägerin hier auch nicht helfen, hat sie doch beim Vorderrichter nicht eine Begründung für die Kostenhöhe verlangt - was auch widersinnig wäre, hat sie doch die Höhe des umstrittenen Kostenteils selbst festgelegt - sondern eine Begründung für die Kostenverteilung unter den Beteiligten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Nachschieben einer Begründung für die Kostenverteilung in einem Strafurteil die Rechtsgrund- lage fehlt. Wird vom Richter dennoch eine solche Begründung nachgeliefert, so führt dies nicht zur Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist. Fehlten sodann bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen für ein Erläu- terungsbegehren gegen den angefochtenen Kostenentscheid und stellten weder das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. April 1998 an den Kreispräsidenten ein solches Erläuterungsbegehren noch der Entscheid des Kreispräsidenten vom 4. Mai 1998 einen Erläuterungsentscheid dar, so kann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai 1998 we- gen Versäumnis der 20-tägigen Berufungsfrist nicht eingetreten werden. SB 98 34 Beschluss vom 02. September 1998
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
140 Zum Rechtsbehelf der Erläuterung. Die Erläuterung dient der Klarstellung einer unklaren, unvollständigen, in sich oder im Verhältnis zu den Erwägungen widersprüchlichen Entscheidformel (Dispositiv) und nicht dem Nachbringen der fehlenden Begründung eines klaren Urteilsspruchs. Die fehlende Begründung des klaren Kostenspruchs eines Strafmandats ist als formelle Rechtsverweigerung innert der Rechtsmittelfrist durch Berufung gegen das Straf- mandat zu rügen und nicht erst gegen die - nach dem Ge- sagten in unzulässiger Weise - nachgeschobene Begrün- dung. Erwägungen:
1. Gegen das Strafmandat ist der Rechtsbehelf der Einsprache gege- ben (Art. 174 StPO). Will lediglich der Kostenentscheid eines Strafmandats angefochten werden, ist hingegen die Berufung gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Kostenentscheid lediglich mit Bezug auf solche Kosten an- gefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Strafuntersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft einer Kreisinstanz überlässt (PKG 1993 Nr. 29). Ge- gen einen gutheissenden Erläuterungsentscheid beziehungsweise gegen das dadurch geläuterte Erkenntnis ist das gegen das erläuterungsbedürftige Er- kenntnis zulässige Rechtsmittel gegeben, gegen die Ablehnung der Erläute- rung durch eine Kreisinstanz die strafrechtliche Berufung (PKG 1994 Nr. 32). Die Staatsanwaltschaft Graubünden geht vorliegend augenscheinlich ohne weiteres davon aus, dass das Strafmandat vom 7. April 1998 erläute- rungsbedürftig war, und es sich bei der Stellungnahme des Kreispräsidenten vom 4. Mai 1998 um eine solchen Erläuterungsentscheid handelt. Das ist vorab zu prüfen.
2. Die Strafprozessordnung nennt weder Erläuterung noch Berichti- gung. Gegen Strafurteile - auch gegen Strafmandate - werden indessen pra- xisgemäss die Rechtsbehelfe der Erläuterung und der Berichtigung offen- kundiger Versehen zugelassen (PKG 1994 Nr. 32, 1974 Nr. 11; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A. Chur 1996, N 5 zu Art. 141 StPO; Hans Joos, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1979, S. 225; Georg S. Mattli, Das bünd- nerische Verwaltungsstrafverfahren, Diss. Zürich 1979, S. 120; Robert Hau- ser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A. Basel 1997, § 45 N 22). Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren, deuten. Der Zweck des ausserordentlichen Rechtsbehelfs der Erläuterung ist demnach 36 -
141 beschränkt auf die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide. Eine unklare richter- liche Entscheidung liegt vor, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) an sich
142 unklar, unvollständig, zweideutig oder ihre Bestimmungen untereinander widersprüchlich sind, oder wenn Widersprüche zwischen Erwägungen und Dispositiv bestehen (BGE 110 V 222 f. in Auslegung von Art. 145 Abs. 1 OG, Pra 1978 Nr. 153; PVG 1982 Nr. 92; Joos, a.a.O., S. 224). Die Erwägungen eines Erkenntnisses unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entschei- dungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104 V 53 f.). Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung auf- weist (BGE 110 V 222 f.). Es genügt nicht irgendein Bedürfnis nach Verbes- serung; die Klärung muss vielmehr geradezu notwendig sein, weil ansonsten, namentlich mit Blick auf die Vollstreckung, Unsicherheit darüber besteht, welche Rechtslage nun gilt. Die Erläuterung ergänzt in ihrem Umfang das ursprüngliche Urteil, ohne jedoch einen davon unabhängigen, selbständigen Entscheid zu bilden. Folge einer zulässigen Erläuterung ist, dass mit der Eröffnung des Erläuterungsentscheides eine neue Berufungsfrist gegen das erläuterte Erkenntnis - beschränkt auf das Thema der Erläuterung, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwerde eingetreten sein kann (vgl. BGE 117 II510,116 II 88) - in Gang gesetzt wird (BGE 117 II510,116 II 88 mit Ver- weis auf BGE 69 IV 57; Mattli, a.a.O., 5.121). Dahinter steht die Überlegung, dass eine Partei erst mit der Erläuterung erfährt, was mit dem ursprüng- lichen Urteil gemeint ist, das miss- oder unverständlich, zweideutig oder wi- dersprüchlich war. Erst wenn der Beschwerte die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihm zuzumuten zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel er- griffen werden soll (BGE 117 II 510). Anfechtungsobjekt ist dabei - abgese- hen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass die Erläuterung verweigert wird
- nicht der unselbständige Erläuterungsentscheid, sondern das erläuterte Erkenntnis. Hingegen darf der ausserordentliche Rechtsbehelf der Erläute- rung nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der Rechtsmittelfristen führen. Deshalb kann die Frist nur neu zu laufen beginnen, wenn die Erläu- terung grundsätzlich zulässig ist und tatsächlich erfolgt ist. 3.a. Im Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. April 1998 an den Kreispräsidenten taucht der Begriff Erläuterung nirgends auf. Zu Recht. Dass der Kostenspruch hinsichtlich der Kosten für das eingestellte Verfah- ren betreffend Körperverletzung (Dispositiv Ziffer 4 des Strafmandats) an sich unverständlich sei, oder im Widerspruch zu anderen Dispositivpunkten oder den entsprechenden Erwägungen stehe, wurde und wird nämlich nicht geltend gemacht. Es ist klar, um welche Kostenpositionen es sich handelt und wer davon wieviel zu tragen hat.
143 Was die Staatsanwaltschaft wollte, war etwas ganz anderes. Sie hat sich beschwert, dass das Strafmandat einer recht- lichen Begründung für den besagten Kostenspruch gänzlich entbehre, und sie daher ausserstande sei, ihn zu überprüfen. Fehlende Motivation (vgl. die Begründungspflicht gemäss Art. 128 lit. c StPO) ist aber ein klassischer Fall
144 von formeller Rechtsverweigerung, dem mit einem Erläuterungsbegehren von vorneherein nicht beizukommen ist. Die fehlende Erwägung zur Dispo- sitivziffer 4 des Strafmandats macht die genannte Anordnung nicht unklar oder widersprüchlich. Das Erläuterungsbegehren kann nun aber nicht dazu dienen, für eine in sich klare und zu anderen Anordnungen und Erwägun- gen widerspruchsfreie Anordnung die fehlende Begründung nachzufordern. Eine subjektive «Unklarheit» bestand hier allenfalls insoweit, als der Staats- anwaltschaft nicht bekannt war, aus welchen Gründen diese bestimmte Kos- tentragungsanordnung getroffen worden war. Allein in der fehlenden Be- gründung und dem darauf beruhenden Argwohn, der Richter habe das Recht falsch angewendet, liegt kein erläuterungsfähiger Mangel, solange die Rechtslage nach dem Dispositiv klar und die Vollstreckung problemlos ist. Beides ist hier der Fall. Der Kreispräsident hat denn auch in seiner Antwort vom 4. Mai 1998 - entgegen der nunmehrigen Auffassung der Berufungs- klägerin - offensichtlich gar keine Erläuterung seines klaren Kostenspruchs vorgenommen, sondern - unzulässigerweise eine rechtliche Begründung da- für nachgeschoben. Das Anliegen der Staatsanwaltschaft wäre somit viel- mehr direkt, das heisst innert der ursprünglichen Berufungsfrist mit Beru- fung gegen das Strafmandat vorzutragen gewesen. Die Rechtsmittelfristen dienen der Rechtssicherheit und sind daher ernst zu nehmen. Mit einem zweckfremden und daher unzulässigen Erläuterungsbegehren kann nicht in Umgehung von Art. 142 Abs. 2 StPO die Auslösung einer neuen Berufungs- frist erwirkt werden.
b. Auch die Kostenordnung des Strafverfahrens bietet keine Hand- habe, um von der Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist durch die Eröff- nung der Kostenbegründung des Kreispräsidenten auszugehen. Im Zivilver- fahren kann der Kostenpflichtige gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren innert 10 Ta- gen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über Schreibgebühren und Barauslagen ver- langen. Gegen die Berechnung der Verfahrenskosten kann sodann innert 20 Tagen seit der Mitteilung der begründeten Kostenabrechnung wegen Ver- letzung des Kostentarifs im Zivilverfahren Kostenbeschwerde geführt wer- den. Dabei geht es nicht um die Kostenverteilung, sondern lediglich um die Anwendung des Kostentarifs, also die Kostenhöhe (Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren). Die vom Richter nachgelieferte Begründung für den Kostenspruch bezieht sich nur auf die Kostenhöhe und kann demnach auch nur in dieser Hinsicht die neue Rechtsmittelfrist gemäss Art. 13 der Kostenverordnung auslösen.
145 Ein entsprechender Mechanismus ist der Kostenordnung im Strafverfahren da- gegen fremd (vgl. Art. 6 und 7 der Verordnung über die Kosten im Strafver- fahren, Art. 27 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im
143 Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Im Übrigen würde eine analoge Bestimmung in der Kostenordnung des Straf- verfahrens der Berufungsklägerin hier auch nicht helfen, hat sie doch beim Vorderrichter nicht eine Begründung für die Kostenhöhe verlangt - was auch widersinnig wäre, hat sie doch die Höhe des umstrittenen Kostenteils selbst festgelegt - sondern eine Begründung für die Kostenverteilung unter den Beteiligten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Nachschieben einer Begründung für die Kostenverteilung in einem Strafurteil die Rechtsgrund- lage fehlt. Wird vom Richter dennoch eine solche Begründung nachgeliefert, so führt dies nicht zur Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist. Fehlten sodann bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen für ein Erläu- terungsbegehren gegen den angefochtenen Kostenentscheid und stellten weder das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. April 1998 an den Kreispräsidenten ein solches Erläuterungsbegehren noch der Entscheid des Kreispräsidenten vom 4. Mai 1998 einen Erläuterungsentscheid dar, so kann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai 1998 we- gen Versäumnis der 20-tägigen Berufungsfrist nicht eingetreten werden. SB 98 34 Beschluss vom 02. September 1998