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PKG 1998 30

Graubünden · · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 149 StGB, der weitgehend dem früheren Art. 150 StGB entspricht, wird auf Antrag mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft, wer sich in einem Gastwirtschaftsbetrieb beherbergen oder Speise und Trank vorsetzen lässt und den Wirt um die Bezahlung prellt (Zechprellerei). Zu den Betrieben des Gastgewerbes, deren Inhaber den verstärkten straf- rechtlichen Schutz gegen betrugsähnliche Machenschaften ihrer Gäste ge- niessen, gehören nebst den im Gesetz ausdrücklich genannten Gasthäusern, Pensionen und Wirtschaften auch die Hotels. Geschützt werden dabei nicht nur die Forderungen für Unterkunft, Verpflegung und Getränke, sondern ebenso jene für andere typische Dienstleistungen wie die Taxen für Telefon- gespräche, das Entgelt für die Besorgung der Wäsche und dergleichen mehr (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 197 f.; Günter Stra- tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 5. Aufl., Bern 1995, S. 358; Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Be- sonderer Teil, 2. Band, Bern 1990, S. 173; Rehberg/Eckert/Flachsmann, Tafeln zum Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 92). Nach der offenbar seit längerer Zeit nicht mehr überprüften bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wirt geprellt, wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu wer- den, enttäuscht sieht. Dem soll nicht nur so sein, wenn der Gast überhaupt nicht zahlt, sondern bereits dann, wenn er es nicht rechtzeitig tut, in der Re- gel also spätestens beim Verlassen der Gaststätte. Schon das Hinausschieben der Zahlung schädigt den Wirt; ihn trifft nicht nur die Unsicherheit, ob der geschuldete Betrag je entrichtet wird, sondern ihm entgeht in der Zwi- schenzeit auch die

118 Nutzung der betreffenden Geldsumme (BGE 75 IV 16 f.). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Der Täter braucht sich nur der Möglichkeit bewusst zu sein, nicht oder nicht rechtzeitig zahlen zu kön-

119 nen, und diese Möglichkeit in Kauf zu nehmen, wobei der Vorsatz vor oder nach Erbringen der Leistung gefasst werden kann, also bereits im Zeitpunkt, in welchem der Täter um Beherbergung oder Bewirtung nachsucht, oder erst am Schluss seines Aufenthaltes in der Gaststätte (BGE 75 IV 18). Soweit dem in der Lehre zugestimmt wird, wird immerhin betont, dass der Tatbestand der Zechprellerei objektiv jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn der mutmassliche Täter, der in den Genuss einer der genannten Leistungen gelangte, zwar den Gastwirtschaftsbetrieb, ohne zu bezahlen, verlässt, sich zuvor aber mit dessen Inhaber oder seinen Angestellten über eine spätere Begleichung der Rechnung verständigt hat. Zu denken ist etwa an denjenigen, der erst nach dem Verzehr von Speise und Trank feststellt, dass er kein Geld bei sich hat, dies dann dem Personal mitteilt und - auf Verlangen unter Angabe seiner richtigen Identität - verspricht, er werde die Schuld innert nützlicher Frist tilgen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 199; Reh- berg/Eckert/Flachsmann, a.a.O., S. 92). Andere Autoren gehen noch etwas weiter. Sie vertreten die Meinung, blosser Zahlungsverzug dürfe schlecht- hin nicht zu einer Verurteilung wegen Zechprellerei führen; wenn der Gast bei der Abreise oder beim Verlassen des Lokals fähig und bereit sei, nachträglich zu bezahlen, verdiene er keine Strafe; nur wer überhaupt nicht zu zahlen gewillt sei, solle verfolgt werden (Stratenwerth, a.a.O., S. 359; Schubarth/Albrecht, a.a.O., S. 173; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 3 zu Art. 149 StGB; Jose Hurtado Pozo, Droit penal, Partie speciale I, 3. Aufl., Zürich 1997, Rz. 1103). Nicht besonders hervorgehoben, weil selbstverständlich, wird in Leh- re und Rechtsprechung, dass eine Verurteilung wegen Zechprellerei im Sin- ne von Art. 149 StGB entfallen muss, wenn die gastwirtschaftstypischen Leistungen, um deren Bezahlung sich der Wirt angeblich geprellt sieht, gar nicht oder jedenfalls nicht in der geschuldeten Qualität erbracht wurden; desgleichen, wenn dem Gast ein (übersetzter) Preis in Rechnung gestellt wird, auf den sich die Vertragsparteien nie geeinigt hatten. Kommt es hierü- ber zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten oder entsteht in anderen Bereichen ihrer Vertragsbeziehung Streit und ist der Gast in der Folge nicht bereit, den geforderten Betrag ohne Abzüge zu begleichen, oder verweigert er gar jede Leistung, prellt er den Wirt nicht um das vereinbarte Entgelt, son- dern er will lediglich verhindern, dass dem Gläubiger etwas zukommt, was ihm - aus der Sicht des Schuldners - nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang zusteht. Der Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB, der die Gastwirte gegenüber andern vorleistungspflichtigen Gewerbetrei- benden ohnehin in erheblichem Masse bevorteilt, darf nicht dazu führen, dass eine Vertragspartei wegen der Drohung, in ein Strafverfahren ver- wickelt zu werden, zu Zahlungen veranlasst wird, welche sie möglicherwei-

120 se gar nicht schuldet. Dies hiesse, den mit der genannten Vorschrift be- zweckten strafrechtlichen Schutz zu überspannen.

E. 2 Es ist unbestritten, dass M. am 1. August 1996, als er zusammen mit seiner Begleiterin aus dem Hotel in S. auszog, die Rechnung für drei Über- nachtungen und weitere hoteltypische Verrichtungen vorerst unbezahlt liess. Ebenso steht fest, dass er weder damals noch später je behauptet hat, die der Gesamtforderung von Fr. 461.60 entsprechenden Leistungen seien nicht vollumfänglich erbracht worden oder es sei ihm das, was er schliesslich in Anspruch genommen habe, bei Vertragsabschluss zu günstigeren Bedingun- gen als in Rechnung gestellt offeriert worden. Der Berufungskläger macht auch nicht geltend, es sei ihm durch die Hoteldirektion ein Preisnachlass ge- währt worden und er habe sich mit ihr über einen Aufschub seiner Zah- lungsverpflichtung geeinigt. Trotzdem darf M. nicht einfach vorgeworfen werden, er habe bei der Abreise die Absicht gehabt, den Hotelier F leer aus- gehen zu lassen; er habe ihn also um die vereinbarte Entschädigung für den Hotelaufenthalt prellen wollen. Nachdem ihm zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in den er- sten zehn Tagen des Monats August 1996 die Rechnung über Fr. 461.60 an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt worden war, nahm M. hierzu mit Schreiben vom 11. August 1996 umgehend Stellung und legte gleichzei- tig einen Check über Fr. 350.- bei, der in der Folge von F eingelöst wurde. Dass er nicht den vollen Betrag entrichtet, sondern hiervon einen Abzug von Fr. 110.60 vorgenommen hatte, begründete der Berufungskläger mit dem Hinweis, der Hotelier sei ihm gegenüber vertragsbrüchig geworden. Indem er ihm habe zumuten wollen, nach drei Übernachtungen in ein teureres Zimmer zu wechseln, habe er ihn in der nach Treu und Glauben berechtig- ten Erwartung getäuscht, dass er über die Dauer seines Aufenthalts im ur- sprünglich bezogenen Zimmer selber befinden könne. Die Suche nach einer neuen, finanziell verkraftbaren Bleibe sei mit Umtrieben verbunden gewe- sen und habe zu Aufwendungen geführt, welche durch E abgegolten werden müssten. Der Berufungskläger wollte also offenkundig eine Schadenersatz- forderung zur Verrechnung bringen. Bei dessen Ausführungen zu den Um- ständen der Auflösung des Beherbergungsvertrages handelt es sich nicht einfach um blosse Schutzbehauptungen, welche im Bestreben vorgebracht wurden, eine drohende Anzeige wegen Zechprellerei abzuwenden. Abgese- hen davon, dass die Angaben von M. in seinen verschiedenen Schreiben an den Gläubiger und die mit der Sache befassten Gerichtsinstanzen in ihrem Kerngehalt glaubwürdig wirken - es fällt schwer anzunehmen, dass alles bloss erdacht sein soll -, finden sich auch sonst noch Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass es zwischen der Hotelleitung und dem Berufungskläger zu einer Auseinandersetzung der geschilderten Art gekommen ist. So wird im Polizeirapport, der aufgrund der Sachdarstellung des Anzeigeerstatters

121 verfasst wurde, klar festgehalten, dass M. und seine Begleiterin wegen Un- stimmigkeiten mit der Hotelleitung in Zusammenhang mit der Zimmerbe- legung ausgezogen seien, und die als Zeugin befragte A., eine Tochter des Hoteliers, räumte immerhin ein, dass dem Gast am 1. August 1996 beschie- den worden sei, er dürfe nicht länger im bisherigen Zimmer bleiben, sondern müsse in ein teureres wechseln. Hinzu kommt, dass von Seiten der Hotel- direktion nie behauptet wurde, M. sei bei Abschluss des Beherbergungsver- trages darauf aufmerksam gemacht worden, er könne das betreffende Zim- mer für höchstens drei Übernachtungen benützen. Es ist also durchaus glaubhaft, dass der Berufungskläger wegen des Ansinnens, in ein anderes Zimmer zu zügeln und hierfür erst noch einen Aufschlag bezahlen zu müs- sen, zur vorzeitigen Abreise veranlasst wurde. Ob F bei dieser Sachlage sei- nem Gast tatsächlich Schadenersatz schuldet, kann und braucht hier nicht entschieden zu werden; darüber wird erst in einem allfälligen Zivilprozess um den noch nicht beglichenen Rest der ursprünglichen Forderung zu be- finden sein. Entscheidend ist, dass es zwischen den Parteien des hier inter- essierenden Beherbergungsvertrages zu einer (zivilrechtlichen) Auseinan- dersetzung darüber gekommen ist, welche konkrete Summe der Be- rufungskläger dem Anzeigeerstatter nach Verrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen überhaupt noch schuldet. Nach dem oben Gesagten verbietet sich in solchen Fällen eine Verurteilung wegen Zechprellerei, ist doch die Höhe des Betrages, um den der Hotelier geprellt worden sein soll, noch gar nicht bekannt. M. kann aber auch nicht etwa vorgeworfen werden, er hätte wenigstens die von ihm selber als angemessen erachteten Fr. 350.- bereits bei der Abreise und nicht erst nach der Rückkehr nach Hause bezahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war noch völlig ungewiss, welche Umtriebe mit dem Hotelwechsel verbunden sein würden; vor allem stand nicht fest, ob er in der gleichen Preiskategorie ein neues Zimmer finden würde, er konnte also noch nicht verlässlich abschätzen, in welcher Höhe ihm allenfalls eine Schadener- satzforderung zustehen würde. Aus all diesen Gründen ist M. von der Anklage der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB freizusprechen, ohne dass zur umstrittenen, wohl eher zu verneinenden Frage, ob blosser Zahlungsverzug eines an sich leistungsfähigen und leistungswilligen Schuld- ners die Verurteilung wegen Zechprellerei zu rechtfertigen vermag, ab- schliessend Stellung genommen zu werden braucht. SB 98 13 Urteil vom 1. April 1998

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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c) Strafrechtliche Berufungen 30 - Zechprellerei (Art. 149 StGB). Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung. Zivilrechtliche Meinungsver- schiedenheiten über den Inhalt oder die Erfüllung des Gastwirtschaftsvertrages können den Tatbestand der Zechprellerei entfallen lassen. Frage offen gelassen, ob blosser Zahlungsverzug bei Zahlungsfähigkeit und Zah- l ungsbereitschaft des Gastes für eine Verurteilung aus- reicht. Zechprellerei in casu verneint (verrechnungsweise Geltendmachung von Schadenersatzforderungen). Erwägungen:

1. Gemäss Art. 149 StGB, der weitgehend dem früheren Art. 150 StGB entspricht, wird auf Antrag mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft, wer sich in einem Gastwirtschaftsbetrieb beherbergen oder Speise und Trank vorsetzen lässt und den Wirt um die Bezahlung prellt (Zechprellerei). Zu den Betrieben des Gastgewerbes, deren Inhaber den verstärkten straf- rechtlichen Schutz gegen betrugsähnliche Machenschaften ihrer Gäste ge- niessen, gehören nebst den im Gesetz ausdrücklich genannten Gasthäusern, Pensionen und Wirtschaften auch die Hotels. Geschützt werden dabei nicht nur die Forderungen für Unterkunft, Verpflegung und Getränke, sondern ebenso jene für andere typische Dienstleistungen wie die Taxen für Telefon- gespräche, das Entgelt für die Besorgung der Wäsche und dergleichen mehr (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 197 f.; Günter Stra- tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 5. Aufl., Bern 1995, S. 358; Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Be- sonderer Teil, 2. Band, Bern 1990, S. 173; Rehberg/Eckert/Flachsmann, Tafeln zum Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 92). Nach der offenbar seit längerer Zeit nicht mehr überprüften bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wirt geprellt, wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu wer- den, enttäuscht sieht. Dem soll nicht nur so sein, wenn der Gast überhaupt nicht zahlt, sondern bereits dann, wenn er es nicht rechtzeitig tut, in der Re- gel also spätestens beim Verlassen der Gaststätte. Schon das Hinausschieben der Zahlung schädigt den Wirt; ihn trifft nicht nur die Unsicherheit, ob der geschuldete Betrag je entrichtet wird, sondern ihm entgeht in der Zwi- schenzeit auch die

118 Nutzung der betreffenden Geldsumme (BGE 75 IV 16 f.). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Der Täter braucht sich nur der Möglichkeit bewusst zu sein, nicht oder nicht rechtzeitig zahlen zu kön-

119 nen, und diese Möglichkeit in Kauf zu nehmen, wobei der Vorsatz vor oder nach Erbringen der Leistung gefasst werden kann, also bereits im Zeitpunkt, in welchem der Täter um Beherbergung oder Bewirtung nachsucht, oder erst am Schluss seines Aufenthaltes in der Gaststätte (BGE 75 IV 18). Soweit dem in der Lehre zugestimmt wird, wird immerhin betont, dass der Tatbestand der Zechprellerei objektiv jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn der mutmassliche Täter, der in den Genuss einer der genannten Leistungen gelangte, zwar den Gastwirtschaftsbetrieb, ohne zu bezahlen, verlässt, sich zuvor aber mit dessen Inhaber oder seinen Angestellten über eine spätere Begleichung der Rechnung verständigt hat. Zu denken ist etwa an denjenigen, der erst nach dem Verzehr von Speise und Trank feststellt, dass er kein Geld bei sich hat, dies dann dem Personal mitteilt und - auf Verlangen unter Angabe seiner richtigen Identität - verspricht, er werde die Schuld innert nützlicher Frist tilgen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 199; Reh- berg/Eckert/Flachsmann, a.a.O., S. 92). Andere Autoren gehen noch etwas weiter. Sie vertreten die Meinung, blosser Zahlungsverzug dürfe schlecht- hin nicht zu einer Verurteilung wegen Zechprellerei führen; wenn der Gast bei der Abreise oder beim Verlassen des Lokals fähig und bereit sei, nachträglich zu bezahlen, verdiene er keine Strafe; nur wer überhaupt nicht zu zahlen gewillt sei, solle verfolgt werden (Stratenwerth, a.a.O., S. 359; Schubarth/Albrecht, a.a.O., S. 173; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 3 zu Art. 149 StGB; Jose Hurtado Pozo, Droit penal, Partie speciale I, 3. Aufl., Zürich 1997, Rz. 1103). Nicht besonders hervorgehoben, weil selbstverständlich, wird in Leh- re und Rechtsprechung, dass eine Verurteilung wegen Zechprellerei im Sin- ne von Art. 149 StGB entfallen muss, wenn die gastwirtschaftstypischen Leistungen, um deren Bezahlung sich der Wirt angeblich geprellt sieht, gar nicht oder jedenfalls nicht in der geschuldeten Qualität erbracht wurden; desgleichen, wenn dem Gast ein (übersetzter) Preis in Rechnung gestellt wird, auf den sich die Vertragsparteien nie geeinigt hatten. Kommt es hierü- ber zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten oder entsteht in anderen Bereichen ihrer Vertragsbeziehung Streit und ist der Gast in der Folge nicht bereit, den geforderten Betrag ohne Abzüge zu begleichen, oder verweigert er gar jede Leistung, prellt er den Wirt nicht um das vereinbarte Entgelt, son- dern er will lediglich verhindern, dass dem Gläubiger etwas zukommt, was ihm - aus der Sicht des Schuldners - nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang zusteht. Der Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB, der die Gastwirte gegenüber andern vorleistungspflichtigen Gewerbetrei- benden ohnehin in erheblichem Masse bevorteilt, darf nicht dazu führen, dass eine Vertragspartei wegen der Drohung, in ein Strafverfahren ver- wickelt zu werden, zu Zahlungen veranlasst wird, welche sie möglicherwei-

120 se gar nicht schuldet. Dies hiesse, den mit der genannten Vorschrift be- zweckten strafrechtlichen Schutz zu überspannen.

2. Es ist unbestritten, dass M. am 1. August 1996, als er zusammen mit seiner Begleiterin aus dem Hotel in S. auszog, die Rechnung für drei Über- nachtungen und weitere hoteltypische Verrichtungen vorerst unbezahlt liess. Ebenso steht fest, dass er weder damals noch später je behauptet hat, die der Gesamtforderung von Fr. 461.60 entsprechenden Leistungen seien nicht vollumfänglich erbracht worden oder es sei ihm das, was er schliesslich in Anspruch genommen habe, bei Vertragsabschluss zu günstigeren Bedingun- gen als in Rechnung gestellt offeriert worden. Der Berufungskläger macht auch nicht geltend, es sei ihm durch die Hoteldirektion ein Preisnachlass ge- währt worden und er habe sich mit ihr über einen Aufschub seiner Zah- lungsverpflichtung geeinigt. Trotzdem darf M. nicht einfach vorgeworfen werden, er habe bei der Abreise die Absicht gehabt, den Hotelier F leer aus- gehen zu lassen; er habe ihn also um die vereinbarte Entschädigung für den Hotelaufenthalt prellen wollen. Nachdem ihm zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in den er- sten zehn Tagen des Monats August 1996 die Rechnung über Fr. 461.60 an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt worden war, nahm M. hierzu mit Schreiben vom 11. August 1996 umgehend Stellung und legte gleichzei- tig einen Check über Fr. 350.- bei, der in der Folge von F eingelöst wurde. Dass er nicht den vollen Betrag entrichtet, sondern hiervon einen Abzug von Fr. 110.60 vorgenommen hatte, begründete der Berufungskläger mit dem Hinweis, der Hotelier sei ihm gegenüber vertragsbrüchig geworden. Indem er ihm habe zumuten wollen, nach drei Übernachtungen in ein teureres Zimmer zu wechseln, habe er ihn in der nach Treu und Glauben berechtig- ten Erwartung getäuscht, dass er über die Dauer seines Aufenthalts im ur- sprünglich bezogenen Zimmer selber befinden könne. Die Suche nach einer neuen, finanziell verkraftbaren Bleibe sei mit Umtrieben verbunden gewe- sen und habe zu Aufwendungen geführt, welche durch E abgegolten werden müssten. Der Berufungskläger wollte also offenkundig eine Schadenersatz- forderung zur Verrechnung bringen. Bei dessen Ausführungen zu den Um- ständen der Auflösung des Beherbergungsvertrages handelt es sich nicht einfach um blosse Schutzbehauptungen, welche im Bestreben vorgebracht wurden, eine drohende Anzeige wegen Zechprellerei abzuwenden. Abgese- hen davon, dass die Angaben von M. in seinen verschiedenen Schreiben an den Gläubiger und die mit der Sache befassten Gerichtsinstanzen in ihrem Kerngehalt glaubwürdig wirken - es fällt schwer anzunehmen, dass alles bloss erdacht sein soll -, finden sich auch sonst noch Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass es zwischen der Hotelleitung und dem Berufungskläger zu einer Auseinandersetzung der geschilderten Art gekommen ist. So wird im Polizeirapport, der aufgrund der Sachdarstellung des Anzeigeerstatters

121 verfasst wurde, klar festgehalten, dass M. und seine Begleiterin wegen Un- stimmigkeiten mit der Hotelleitung in Zusammenhang mit der Zimmerbe- legung ausgezogen seien, und die als Zeugin befragte A., eine Tochter des Hoteliers, räumte immerhin ein, dass dem Gast am 1. August 1996 beschie- den worden sei, er dürfe nicht länger im bisherigen Zimmer bleiben, sondern müsse in ein teureres wechseln. Hinzu kommt, dass von Seiten der Hotel- direktion nie behauptet wurde, M. sei bei Abschluss des Beherbergungsver- trages darauf aufmerksam gemacht worden, er könne das betreffende Zim- mer für höchstens drei Übernachtungen benützen. Es ist also durchaus glaubhaft, dass der Berufungskläger wegen des Ansinnens, in ein anderes Zimmer zu zügeln und hierfür erst noch einen Aufschlag bezahlen zu müs- sen, zur vorzeitigen Abreise veranlasst wurde. Ob F bei dieser Sachlage sei- nem Gast tatsächlich Schadenersatz schuldet, kann und braucht hier nicht entschieden zu werden; darüber wird erst in einem allfälligen Zivilprozess um den noch nicht beglichenen Rest der ursprünglichen Forderung zu be- finden sein. Entscheidend ist, dass es zwischen den Parteien des hier inter- essierenden Beherbergungsvertrages zu einer (zivilrechtlichen) Auseinan- dersetzung darüber gekommen ist, welche konkrete Summe der Be- rufungskläger dem Anzeigeerstatter nach Verrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen überhaupt noch schuldet. Nach dem oben Gesagten verbietet sich in solchen Fällen eine Verurteilung wegen Zechprellerei, ist doch die Höhe des Betrages, um den der Hotelier geprellt worden sein soll, noch gar nicht bekannt. M. kann aber auch nicht etwa vorgeworfen werden, er hätte wenigstens die von ihm selber als angemessen erachteten Fr. 350.- bereits bei der Abreise und nicht erst nach der Rückkehr nach Hause bezahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war noch völlig ungewiss, welche Umtriebe mit dem Hotelwechsel verbunden sein würden; vor allem stand nicht fest, ob er in der gleichen Preiskategorie ein neues Zimmer finden würde, er konnte also noch nicht verlässlich abschätzen, in welcher Höhe ihm allenfalls eine Schadener- satzforderung zustehen würde. Aus all diesen Gründen ist M. von der Anklage der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB freizusprechen, ohne dass zur umstrittenen, wohl eher zu verneinenden Frage, ob blosser Zahlungsverzug eines an sich leistungsfähigen und leistungswilligen Schuld- ners die Verurteilung wegen Zechprellerei zu rechtfertigen vermag, ab- schliessend Stellung genommen zu werden braucht. SB 98 13 Urteil vom 1. April 1998