Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes betref- fen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom
28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren
166 gegen den Untersu- chungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte, enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). Es kann aufgrund
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skiunfall. Zur Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten; Anforde- rungen an die Sicherungs- und Warnungsmassnahmen bei Ausaperungen der Piste (Sorgfaltspflichtverletzung i n casu verneint). Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Angestellte oder allenfalls Organe der Skilifte X. AG wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen sind. Eine Verurteilung nach Art. 125 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 120 IV 14,118 IV 132 f.). Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vor- schriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässig- keit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefah- rensatz gestützt werden kann (BGE 120 IV 14 f.; 116 IV 308). 4.Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung fest, mit ausgeaperten Stellen habe am besagten Tag gerechnet werden müssen, da diese zahlreich vorhanden gewesen seien. Auch J. habe anlässlich der Bergfahrt gesehen, dass das Gelände apere Stellen aufweise. Mit dem Einwand, er habe aber nicht mit schneefreien Stellen auf der Piste rechnen müssen, könne er nicht gehört werden. Erfahrungsgemäss sei im Frühjahr auf Pisten mit aperen Stellen zu rechnen, und überdies habe die Piste noch zahlreiche andere schneefreie Flächen aufgewiesen. Das Skiliftunternehmen habe sowohl bei der Bergstation des von J. benutzten Liftes wie auch im oberen Drittel der schwarzen Piste mittels Warntafeln auf die aperen Stellen hingewiesen. Die Unfallstelle befinde sich unmittelbar hinter einer Kuppe. Für den Skifahrer sei eine langsame Fahrt angezeigt gewesen, da er damit habe rechnen müssen, dass sich hinter der Kuppe andere Skifahrer befinden könnten. Bei langsamer Fahrt sei es indes möglich gewesen, der kritischen Stelle auszuweichen. Dem Hindernis, das J. zum Verhängnis wurde, fehle die Falleneigenschaft. Es habe deshalb seitens der Skiliftbetreiberin keine Pflicht bestanden, an der besagten Stelle besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. 37
156 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorin- stanz habe, indem sie das Verfahren gegen die Skilifte X. AG einstellte, ihr
157 Ermessen eindeutig überschritten. Die Skiliftbetreiberin sei der ihr oblie- genden Sicherungspflicht an der Stelle, wo sich der Unfall ereignete, völlig ungenügend nachgekommen. Das Unglück habe sich in recht steilem Ge- lände unmittelbar nach einer Kuppe ereignet. Die Fläche unter der Kuppe sei völlig aper gewesen, was für den talwärts fahrenden Skiläufer aber schlicht nicht erkennbar gewesen sei. Nichts habe auf die Ausaperung hin- gewiesen. Unmittelbar vor der Kuppe habe sich noch eine Pistenmarkierung befunden, so dass jeder Skifahrer zur Überzeugung habe gelangen dürfen, er könne normal über die Kuppe weiterfahren. Eine besonders langsame Fahrt sei für J. nicht angezeigt gewesen, da er nicht mit Personen hinter der Kup- pe habe rechnen müssen. Es treffe zwar zu, dass die kritische Stelle nicht die einzige apere Stelle gewesen sei. Auch hätten die Pistenverantwortlichen mit Tafeln auf schneefreie Stellen hingewiesen. Dies habe die Verantwortlichen aber nicht davon entbunden, besonders gefährliche Stellen zu signalisieren oder abzusperren.
a) Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese Sicherungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand. Soweit Ge- fahren drohen, haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrer im Pisten- und Pi- stenrandbereich nicht zu Schaden kommen (BGE 115 IV 192). In den Schutzbereich fallen unauffällige, aus der Sicht des Fahrers verdeckte, un- versehens auftretende Gefahren, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen ist, nicht aber erkennbare, typische Gelände- schwierigkeiten. Der Skiläufer hat mit Unzulänglichkeiten zu rechnen und es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Skisport schon grundsätz- lich mit erheblichen Risiken verbunden ist, die jeder Skifahrer persönlich auf sich nimmt. Der Sicherungspflichtige darf davon ausgehen, dass der Skifah- rer die gegebene Vernunft und Vorsicht walten lässt (W. Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStR 103 [1986], S. 385 f.; A. Donatsch, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung des Skifahrers, ZGRG 4/90, S. 80 ff.). Die Grenze der Eigenverantwortlichkeit liegt dort, wo der Pistenbenützer auch bei gehöriger Aufmerksamkeit aussergewöhnliche Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen vermag, so dass er davor gesichert oder zumindest gewarnt werden muss. Ob solche Verhältnisse vor- handen sind, beurteilt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der Piste hinsichtlich der Herrichtung, Markierung und Signalisation, wie es sich dem aufmerksamen, auf das Fehlen atypischer Pistenstücke vertrauenden
158 Befah- rer darbietet.
b) Bei der Frage, welche Sicherungspflichten für die Skiliftbetrei- berin geboten waren, ist von den allgemeinen Verhältnissen, welche sich dem
159 Skifahrer damals im fraglichen Skigebiet zeigten, auszugehen. Die Voraus- setzungen für die Ausübung des Skisports waren am fraglichen 9. März 1996 sicherlich nicht mehr optimal. Der Jahreszeit und dem eher tief gelegenen Skigebiet entsprechend lag allgemein wenig Schnee und das schöne und war- me Wetter hatte dazu geführt, dass die gegen die Sonne gerichteten Gelän- departien teils bereits ausgeapert waren. J. wie auch dessen Gattin geben denn auch an, solche ausgeaperten Stellen auf der Bergfahrt mit dem Skilift bemerkt zu haben, wobei sie aber einschränkend geltend machen, sie hätten mit solchen Stellen nicht auf der Piste gerechnet. Ihren Aussagen stehen je- doch jene von A., Betriebsleiter der Skiliftanlage, wie auch die Feststellun- gen im Erhebungsbericht der Polizei gegenüber. A. gab als Auskunftsperson zu Protokoll, die Piste habe zahlreiche apere Stellen gehabt, und ein Ab- sperren jeder einzelnen sei schlicht unmöglich gewesen. Jeder Gast habe dies bei der Fahrt nach oben feststellen müssen. Der Polizeibeamte, der nach Ein- gang der Unfallmeldung einen Augenschein vornahm, hielt in seinem Rap- port ebenfalls fest, dass dem Skifahrer bei der Bergfahrt bewusst geworden sein müsse, dass die gegen die Sonne gerichteten steileren Geländepartien teils ausgeapert gewesen seien. Die Aussage von A. wie auch die Feststel- lungen im Polizeirapport werden letztlich auch durch die Fotoaufnahmen be- stätigt. Die Aufnahmen Nr. 3 und 4 des von der Kantonspolizei Thusis er- stellten Fotoblattes wie auch die von einem Begleiter von J. gemachten und von der Kantonspolizei Zürich zugestellten Aufnahmen Nr. 1-3 und 7 bele- gen, dass der Skilift über weite Strecken mitten durch das Pistengelände führt und vom Lift aus erkennbar war, dass sich nicht nur im eigentlichen Neben- gelände, sondern auch im Pistenbereich zahlreiche grosse und kleinere apere Stellen befanden. Vom Erscheinungsbild her handelte es sich offensichtlich um eine Piste, wie sie für das Frühjahr in tieferen Lagen bei wenig Schnee und warmen Wetter recht typisch ist. Bei den schneefreien Flächen handelte es sich insofern auch nicht um atypische oder heimtückische Hindernisse, sondern um eine erkennbare, der Jahreszeit entsprechende Eigenart der Piste. Insbesondere gilt aber zu bemerken, dass die Skiliftbetreiberin die Skifahrer ausdrücklich auf das Vorhandensein von schneefreien Stellen auf der Piste hinwies. An der Bergstation wie auch an den Markierungstafeln des oberen Pistenstücks waren, was unbestritten ist, gelbe Tafeln angebracht, auf denen in vier Sprachen vor aperen Stellen auf der Piste gewarnt wurde. Nach- dem schon im höher gelegenen Teil vor aperen Stellen gewarnt wurde, konn- te der Skifahrer umso weniger davon ausgehen, dass sich die Verhältnisse im weiter unter liegenden Pistenteil
160 noch bessern würden. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, der Skifahrer sei bis in den Bereich der Unfallstelle nicht auf apere Stellen gestossen. Schon vor der Unfallstelle wies die Piste, wie die Aufnahme Nr. 2 des Fotoblattes und Nr. 3 der von der Kantonspolizei Zürich
161 erstellten Dokumentation belegen, zum Teil sehr grosse schneefreie Stellen auf, denen der Skifahrer auf seiner Fahrt ausweichen musste. Dass das Ehe- paar weder apere Stellen auf der Piste wahrgenommen noch mit solchen ge- rechnet haben will, lässt sich schlicht nicht vorstellen. Noch unwahrscheinli- cher erscheint dies, wenn man berücksichtigt, dass J. zu den guten Skifahrern mit entsprechender Erfahrung gezählt werden darf. In jedem Fall lässt sich sagen, dass zumindest ein einigermassen aufmerksamer Skiläufer die zahl- reich vorhandenen aperen Stellen auf der Piste bereits auf der Bergfahrt mit dem Lift, spätestens aber bei seiner Talfahrt mit den Skiern hätte wahrneh- men müssen, zumal er noch ausdrücklich und wiederholt durch Warntafeln auf diese hingewiesen wurde. Da der Skifahrer auf der ganzen Länge der Pi- ste namentlich an den sonnenexponierten Hängen schneefreie Flächen an- treffen konnte, musste er diesem Umstand bei der Ausübung des Skisports Rechnung tragen. Auf diese Selbstverantwortung der Skifahrer durften auch die Pistenverantwortlichen zählen. Sie durften davon ausgehen, dass die Ski- fahrer die Warntafeln, aber auch ihre eigenen Wahrnehmungen ernst neh- men und ihre Fahrweise den Eigenschaften der Piste anpassen, indem sie dem vor ihnen liegenden Gelände erhöhte Beachtung schenken und konse- quent auf Sicht fahren. Dieserart konnte der Skifahrer nicht überrascht wer- den und die aperen Flächen stellten keine besondere Gefahr dar. Es lässt sich denn auch nicht sagen, die Piste hätte angesichts der zahlreichen aperen Stel- len nicht mehr befahren werden dürfen. Einerseits war die Schneelage noch nicht derart schlecht, dass den Skifahrern selbst bei guten Sichtverhältnissen ein Befahren der Piste nicht mehr zugemutet werden konnte. Anderseits handelte es sich bei der Piste - obwohl schwarz markiert - bekanntermassen auch um keine besonders anspruchsvolle Strecke. Auch der Beschwerdefüh- rer und seine Frau beurteilen die Strecke nicht als schwer. Eine besondere Gefahr können ausgeaperte Stellen in Fällen wie dem vorliegenden allerdings noch dann darstellen, wenn ihnen der Skifahrer trotz seiner Kenntnisse und genügender Aufmerksamkeit gleichwohl völlig unverhofft begegnet. Dies kann etwa dort der Fall sein, wo der Skifahrer ver- leitet wird, ein Tempo zu fahren, bei dem es ihm unter Umständen nicht mehr gelingt, innerhalb der Sichtdistanz anzuhalten (vgl. BGE 121III358 ff.) oder aber dort, wo ein Anhalten oder Ausweichen nur unter erschwerten Bedin- gungen möglich ist (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 23. November 1988 i.S. E.H., SB 65/88). Vor solchen Stellen muss sei- tens der Bergbahnen zusätzlich gewarnt werden. Auf die Stelle, an der J. den tragischen Unfall erlitt, trifft dies indes nicht zu. Das Unglück ereignete sich nach einer Kuppe, der eine grössere, leicht abfallende Fläche vorgelagert ist. Das
162 Gelände hinter der Kuppe, das grössenteils ausgeapert war, kann - wie das Fotoblatt beweist - nicht als besonders steil bezeichnet werden. Zwar war, wie der Beschwerdeführer zu recht geltend macht, von der vorgelager-
163 ten Fläche nicht erkennbar, wie es sich mit den Schneeverhältnissen hinter der Kuppe verhielt. Diese Feststellung liess sich erst auf der Kuppe selbst ma- chen. Von einer unversehens auftretenden Gefahr kann aber angesichts der konkreten Umstände dennoch nicht gesprochen werden. Mussten die Ski- fahrer nämlich damit rechnen, dass sie auf der ganzen Länge der Piste schneefreie Flächen antreffen würden, konnten sie auch nicht davon ausge- hen, dass sich nachgerade auf der für sie nicht einsehbaren, abfallenden und sonnenexponierteren Fläche hinter der Kuppe keine apere Stellen befinden würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass sich auf der Fläche, welcher der Kuppe vorgelagert ist, eine Pi- stenmarkierungstafel befand. Bereits im Bereich unmittelbar vor der Kuppe zeigten sich dem Skifahrer zudem einzelne schneefreie Stellen. Diese Fest- stellung wird durch die Aufnahmen Nr. 2, 3 und 7 belegt. Seitens der Pisten- betreiberin durfte sodann - wie bereits dargelegt wurde - schon angesichts des allgemeinen Pistenzustandes erwartet werden, dass die Skifahrer das Gelände vor sich beobachten und auf Sicht fahren. Hierzu ist der Skifahrer im übrigen bereits durch die FIS-Regel Nr. 2 angehalten. Umso mehr durf- ten sie es im Bereich dieser Kuppe erwarten. Denn nachdem das Gelände nach der Kuppe nicht einsehbar war, musste der Skifahrer nicht nur mit ei- ner Ausaperung, sondern auch mit anderen Hindernissen - beispielsweise anderen Skifahrern - rechnen (vgl. BGE 122 IV 17). Auch wurde der Ski- fahrer keineswegs dazu verleitet, ein hohes Tempo zu fahren, das ein recht- zeitiges Reagieren in Frage stellen konnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, für ihn sei eine besonders langsame Fahrt nicht angezeigt gewesen, weil er nicht mit Personen hinter der Kuppe habe rechnen müssen. Weshalb er aber überzeugt gewesen sein konnte, dass nichts und niemand seine Fahrt hinter der Kuppe behindern könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde- führer begab sich in einen neuen, nicht einsehbaren Pistenteil, und ohne ei- nen Kontrollblick von der Kuppe aus konnte die Überzeugung, dass keine andere Person oder aber keine apere Fläche, vor denen er ja gewarnt wurde, seine Fahrt behindern könnte, gar nicht bestehen. Die Skiliftbetreiberin durfte an dieser Stelle von einem vorsichtigen Verhalten der Skifahrer aus- gehen, was vom Skifahrer nichts anderes verlangte, als dass er vor der Kup- pe kurz anhielt oder aber die Pistenkuppe höchstens in einem Tempo befuhr, welches ihm erlaubte, bei der Feststellung eines Hindernisses rechtzeitig anzuhalten oder auszuweichen. Solches liess das nicht sehr anspruchsvolle Gelände im Bereich der Kuppe denn auch ohne weiteres zu. Handelte es sich bei der aperen Stelle hinter der Kuppe um keine atypische Gefahr, waren die Skifahrer zudem gewarnt und durfte die Skiliftbetreiberin von einem
164 vor- sichtigen Verhalten der Skifahrer ausgehen, brauchte sie an der besagten Stelle auch keine zusätzlichen Massnahmen zu treffen. Wandte der Skifahrer nämlich das von ihm aufgrund der konkreten Umstände zu erwartende Mass
165 an Sorgfalt auf, ging von der Kuppe keine erhöhte Gefahr aus. Wenn der Be- schwerdeführer offensichtlich mit einem Tempo über die Kuppe fuhr, das es ihm nicht erlaubte, sofort anzuhalten, liegt ein Fehlverhalten vor, das er selbst verantworten muss und die Folgen des eingegangenen Risikos können strafrechtlich nicht den für die Skipistensicherung Verantwortlichen zur Last gelegt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Bergbahnunternehmung nachträglich bei der Kuppe eine Absperrung anbringen liess. Denn, wie dar- gelegt wurde, hätte bereits die bestehende Warnung und die konkreten Ver- hältnisse den Beschwerdeführer davon abhalten müssen, die Kuppe in einem Tempo zu befahren, das ihm nicht mehr erlaubte, auf die Ausaperung zu rea- gieren. Wäre die Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, müsste demnach ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Verantwortlichen verneint wer- den, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung oder Unterlassung seitens der Bahnunternehmung gegeben sind. BK 96 77 Entscheid vom 12. März 1997 38 - Ausstand von Untersuchungsorganen (Art. 74a StPO). Der Staatsanwalt entscheidet endgültig über die Aus- standspflicht von Untersuchungsorganen; ein kanto- nales Rechtsmittel ist nicht gegeben, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons- gerichts gemäss Art. 138 StPO. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass in Fragen des Ausstands eines Un- tersuchungsorgans der Staatsanwalt endgültig entscheidet (Art. 74a Abs. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes betref- fen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom
28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren
166 gegen den Untersu- chungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte, enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). Es kann aufgrund