Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 EGzZGB Gebühren zu erheben; ein subjektives Recht an die- sen Gebühren wird ihr aber nicht eingeräumt. Das geltend gemachte Inter- esse kommt vielmehr dem Kreis zu (Art. 48 EGzZGB). Dass die Vormund- schaftsbehörde dies nicht beachtet und in eigenem Namen die Berufung erhoben hat, ist indes nicht weiter beachtlich. Es versteht sich von selbst, dass ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für den Kreis, dessen Organ sie ist, vorgenommen werden und somit dieser Kör- perschaft anzurechnen sind (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 125 Anm. 5; BGE 113 II 115). Ausserdem sind dem Be- rufungsbeklagten aus der
28 ungenauen Parteibezeichnung auch keine Nachtei- le entstanden (vgl. PKG 1978 20 S. 69). Zu bejahen ist schliesslich auch das geltend gemachte besondere Interesse. Gemäss Art. 48 EGzZGB haben die Kreise die Kosten der Vormundschaftsbehörde zu bevorschussen und soweit zu tragen, als sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Die Zuschüsse des
29 Kantons für die Kosten des Vormundschaftswesen können sich auf zehn bis dreissig Prozent der Aufwendungen belaufen (Art. 48 Abs. 2 EGzZGB). Demnach hat der Kreis für mindestens 70 Prozent der Aufwendungen der Vormundschaftsbehörde einzustehen. Werden dem Kreis die Gebühren ge- kürzt, so wird dadurch sein Verwaltungsvermögen und damit ein unmittel- bares finanzielles Interesse tangiert. Auf die von der Vormundschaftsbehör- de als Organ des Kreises erhobene Berufung ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vormundschaftsbehörde habe offensichtlich für die gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vor- mundschaftlichen Organe (im folgenden VoGEvO) erhobene Gebühr keinerlei Gegenleistungen erbracht. Wenn sie dennoch eine Gebühr erhebe, verstosse dies gegen das verfassungsmässige Prinzip der Äquivalenz. Nebst der Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung gemäss Art. 26 VoGEvO seien vom Pflichtigen lediglich die Fr. 2000.-, welche die Vormundschaftsbehörde als Entschädigung der Beirätin auszurichten habe, geschuldet. In bezug auf die gestützt auf Art. 26 VoGEvO erhobene Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung blieb der vorinstanzliche Ent- scheid unangefochten. Dieser Punkt bildet denn auch nicht Gegenstand der Berufung. Die Vormundschaftsbehörde wendet jedoch ein, die Kürzung ih- res in Anwendung von Art. 30 VoGEvO erhobenen Entschädigungsbeitra- ges verstosse gegen den klaren Wortlaut der Bestimmung. Art. 30 VoGEvO sei gerade deshalb geschaffen worden, um den Vormundschaftsbehörden die Finanzierung der Entschädigung an die Betreuer zu ermöglichen. Lediglich der dafür nicht gebrauchte Teil diene der allgemeinen behördlichen Bean- spruchung.
a) Mit dem revidierten EGzZGB ist im Kanton Graubünden am
1. Oktober 1994 auch die neue, vom Regierungsrat erlassene VoGEvO in Kraft getreten. Im Abschnitt III, Entschädigungs- und Gebührenordnung, werden in den Art. 22 bis 26 VoGEvO detailliert die von der Vormund- schaftsbehörde zu erhebenden Gebühren und die Entschädigung ihrer Funktionäre geregelt. Die Taggelder, Sitzungen, Einvernahmen, Inventar- aufnahmen, Augenscheine, Reiseentschädigungen und Entschädigungen für Übernachtungen bemessen sich nach den gemäss Kostentarif im Zivilver- fahren für den Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Kreisgerichts geltenden Ansätzen (Art. 22 VoGEvO). Präsidial- und Kanzleigeschäfte sind nach Zeitaufwand (Fr. 30.-/Stunde) und Korrespondenzumfang (Seiten- entschädigung) abzugelten (Art. 23 VoGEvO). Für die Genehmigung von Rechtsgeschäften werden demgegenüber gemäss Art. 26 VoGEvO
30 besonde- re, auch in der Höhe je nach Zeitaufwand und Tragweite abgestufte, rah- menmässig aber festgelegte Gebühren erhoben.
31 Im Teil III/2 - es handelt sich hierbei, wie ein Vergleich mit der al- ten Gesetzgebung ergibt, um einen neu geschaffenen Normenkomplex - be- fasst sich die Verordnung mit den Vormündern, Beiräten und Beiständen. Aus Art. 27 und 2 VoGEvO folgt, dass die Betreuer Anspruch auf Ersatz ih- rer Barauslagen sowie eine in der Höhe limitierten Entschädigung haben. Für die Prüfung und Festlegung der zu vergütenden Barauslagen und der Entschädigung ist die Vormundschaftsbehörde zuständig. Art. 29 VoGEvO sieht in speziellen Fällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte vor. Art. 30 Abs. 1 VoGEvO hält schliesslich fest, dass die Barauslagen und Entschädigungen der Vormünder, Beiräte und Beistände aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet werden. Hierfür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode er- hebt die Vormundschaftsbehörde zu Lasten der betreuten Person Entschä- digungsbeiträge.
b) Der «Entschädigungsbeitrag» gemäss Art. 30 VoGEvO wird dem- nach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben. Zum einen wird er dafür eingefordert, dass die Vormundschaftsbehörde die an den Betreuer auszu- richtenden Entschädigung und damit dessen Aufwand während der Be- richtsperiode aus ihrer Kasse begleicht. Zum anderen wird ein Beitrag für die eigene Beanspruchung der Vormundschaftsbehörde einverlangt. Dem- entsprechend wurde denn auch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich unter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der Berichtsperiode (Art. 30)» erhoben. Für beide Fälle gilt jedoch, dass der «Entschädigungsbeitrag» für Leistungen, welche die Behörde für den Schutzbedürftigen zu erbringen hatte, erhoben wird. Geht es in Art. 30 VoGEvO indes einzig um die Abgeltung von behördlichen Leistungen, so versteht sich der geltend gemachte «Entschädigungsbeitrag» - entgegen dem Anschein, den der Begriff vermittelt - als reine Gebühr. Damit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art. 416 ZGB) sowie der Bei- stand und der Beirat (Art. 417 ZGB), die sich - was keiner weiteren Aus- führungen bedarf - nicht als Organe oder Angestellte der Vormundschafts- behörde verstehen (vgl. B. Schnyder/E. Murer, Berner Kommentar, Band II,
E. 3 Abteilung, Die Vormundschaft, 1. Teilband, Art. 360-397 ZGB, 1984, N.5ff. zu Art. 360 ZGB), Anspruch auf eine Entschädigung haben. Keine Entschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen. Die Abgeltung ihrer Leistungen ist eine ausschliessliche Angelegenheit des Kan- tons, der für die behördliche Beanspruchung Gebühren erheben kann (vgl.
32 A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Dritte Abtei- lung, Die Vormundschaft, N. 5 zu Art. 416 ZGB). Die Gebühr stellt das Ent- gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung dar und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen daraus entstanden sind, decken (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich
33 1990, N. 2054). Nachdem Art. 30 VoGEvO den Beitrag zudem an konkrete Leistungen - nämlich die Entschädigung und Ersatz der Barauslagen der Betreuer einerseits und die Beanspruchung der Vormundschaftsbehörde an- dererseits - anknüpft, folgt zudem, dass die Gebühr nicht voraussetzungslos geschuldet ist.
c) Was die Vormundschaftsbehörde an den Betreuer des Schutzbe- dürftigen auszurichten hat, ergibt sich aus Art. 27 und 28 VoGEvO. Demzu- folge haben die Vormünder, Beiräte und Beistände Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen und von der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt er- achteten Barauslagen. Sodann haben die Betreuer Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr. 200.- bis 1000.- pro Jahr. Bei besonderer Beanspruchung kann dieser von der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Betrag ange- messen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden. Bei dieser Entschädi- gungsleistung handelt es sich, da sie gemäss ZGB aus dem Vermögen der be- treuten Person zu entrichten ist, dem Wesen nach um eine persönliche Schuld des einzelnen Pflichtigen gegenüber seinem Betreuer (vgl. Art. 416 ZGB, Art. 417 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 und 416 ZGB; C. Hegnauer in ZVW 32 (1977) 5.65; Egger, a.a.O. N.4ff. zu Art. 416 ZGB; J. Kaufmann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Familien- recht, 3. Abteilung, Die Vormundschaft, Art. 360-456 ZGB, N. 17 zu Art. 416 ZGB; Pra. 77 1988 Nr. 168). Gestützt auf Art. 30 VoGEvO und Art. 46 Abs. 1 und 3 EGzZGB kann die Vormundschaftsbehörde demnach jenen Betrag, den sie für die Abgeltung der Entschädigung des Betreuers auszulegen hat, ihrerseits beim Schutzbedürftigen geltend machen. Im vorliegenden Fall führte die Anwendung von Art. 27 f. VoGEvO dazu, dass der Beirätin für die zweijährige Berichtsperiode eine Entschädi- gung von Fr. 2000.- zugesprochen wurde. Die Höhe dieser Entschädigung blieb bereits vor der Vorinstanz unangefochten. Insofern erweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der Vormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung der von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach.
d) Bleibt abzuklären, inwiefern die Vormundschaftsbehörde auf- grund von Art. 30 VoGEvO für ihre eigene Beanspruchung durch den Schutzbedürftigen während der Berichtsperiode eine Gebühr erheben kann. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen an, dass sich in den Unterlagen praktisch keine Belege für Aufwendungen befänden. So- weit überhaupt Aufwand verursacht worden sei, sei dieser bereits beglichen worden. Diese Ausführungen wurde nicht widersprochen und eine Durch- sicht der Akten bestätigt die
34 vorinstanzliche Feststellung. Art. 30 VoGEvO macht in Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 1 EGzZGB einen Beitrag an die Vormundschaftsbehörde ausdrücklich von deren Beanspruchung abhän- gig. Der Beitrag soll - wie auch das Amt für Zivilrecht in der von der Vor-
31 mundschaftsbehörde ins Recht gelegten Stellungnahme anführt (vgl. act. 2.1) - zur Deckung der selbst verursachten vormundschaftlichen Aktivitäten dienen. Damit die Behörde einen Beitrag in Form einer Gebühr einfordern kann, muss folglich eine Beanspruchung durch den Schutzbedürftigen vor- liegen. Im weiteren muss es sich auch um Leistungen handeln, die vom Pflichtigen noch nicht abgegolten wurden. So hält der bereits erwähnte Art. 26 VoGEvO, welcher sich mit der Gebühr für die Genehmigung von Rechtsgeschäften befasst, ausdrücklich fest, dass die Erhebung _einer Ge- bühr gemäss dieser Bestimmung jede weitere Rechnungsstellung aus- schliesst (vgl. Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Und schliesslich hat die zu erheben- de Gebühr nach dem Prinzip der Äquivalenz in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der behördlichen Leistung zu stehen. Dabei lässt die Praxis eine Pauschalierung durchaus zu, und es darf auch ein gewisser Aus- gleich zwischen rentablen und nicht kostendeckenden Geschäften geschaf- fen werden (vgl. Imboden/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 5.339). Liegt - wie im vorliegenden Fall -jedoch effektiv kein weiterer behördlicher Aufwand vor, der noch abzugelten wäre, dann verstösst die von der Berufungsklägerin ge- stützt auf Art. 30 VoGEvO für sich selbst erhobene Gebühr nicht erst gegen das Äquivalenzprinzip, sondern es fehlt bereits der gesetzlich vorgesehene, gebührenauslösende Sachverhalt. Wenn die Vorinstanz der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur eine Gebühr für ihre eigene Beanspruchung ab- erkannt hat und ihr lediglich einen Betrag von Fr. 2000.- für die Abgeltung des Aufwands der Beirätin sowie Fr. 600.- für die Rechnungsgenehmigung zusprach, so erweist sich dies im Ergebnis als richtig. ZF 96 61 Urteil vom 15. Oktober 1996
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25 genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor- mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A. gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben, als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige, einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe- fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre, bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit genügender Wirkung vermittelnd zu wirken. Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit gutem Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur Abwei- sung der Berufung. ZF 34/96 Urteil vom 27. August 1996 6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB; Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör- de zur Berufung.
- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le- gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru- fung zu erheben (Erw. l a).
- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts- behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge- bührenfragen (Erw. 1 b).
- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren (Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge- schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft-
26 lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor- mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-
27 schädigungsverordnung stellen eine reine Gebühr dar und können nur - und zudem nur nach Massgabe des Äquivalenzprinzips - für tatsächlich erfolgte, nicht bereits gemäss Art.26 der Entschädigungsverordnung i n Rechnung gestellte Amtshandlungen erhoben werden (Erw. 2). Erwägungen:
1. Als Berufungsklägerin tritt im vorliegenden Fall die Vormund- schaftsbehörde X, die in der Sache erstinstanzlich tätig war, auf. Es fragt sich, ob ihre Legitimation zur Berufung überhaupt gegeben ist.
a) Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirksge- richtsausschusses in Vormundschaftssachen innert 20 Tagen seit Mitteilung die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist auch dann gegeben, wenn lediglich die Berechnung der amtlichen Kosten und Gebühren angefochten wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 11. September 1995 i. S. G. B., ZF 52/95). Bei der Berufung im Sinne von Art. 64 EGzZGE handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, wobei neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sind. Wer zur Berufung le- gitimiert ist, wird nicht näher geregelt. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB hält lediglich fest, dass im übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung ge- mäss Art. 218ff. ZPO gelten. Die Berufung im Sinne von Art. 218 ZPO ist grundsätzlich als Rechtsmittel der streitigen Zivilgerichtsbarkeit ausgelegt. Legitimiert sind zur Hauptsache die Parteien, das heisst, der Kläger und der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren (zur Legitimation der Nebenpartei- en und der Rechtsnachfolger vgl. Art. 30- 36 ZPO). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde in einem Verfahren auf einseitigen Antrag - der sogenannten nichtstreitigen Gerichtsbarkeit - ergangen ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Ver- waltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürger- lichen Angelegenheiten. Wie das Verwaltungsverfahren in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten ent- schieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen zwei Parteien ge- genüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen. Die Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine
28 besonde- re. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Art. 62 EGzZGB). Inso- fern kommt ihr im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz eine passi- ve Legitimation zu (vgl. M. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichts-
27 barkeit der Schweiz Zürich 1954, S. 82; A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren Diss. Zürich 1991, S. 194). Als direkter Vorinstanz ist es ihr hingegen grundsätzlich verwehrt, gegen den Entscheid der Ober- behörde selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie untersteht der Ent- scheidungsgewalt der ihr übergeordnete Beschwerde- und Aufsichtsinstanz und entsprechend steht es der Vormundschaftsbehörde grundsätzlich auch nicht zu, gegen die teilweise Aufhebung ihres Entscheides ein Rechtsmittel zu erheben (ZVW 49 (1994) S.32ff.; BR 10 in PVG 1974 5.173; ZVW 21 (1966) 5.99; ZVW 20 (1965) S. 142).
b) In der Praxis wird einer zuständigen Behörde abweichend von dieser Regel jedoch dann ein eigenständiges Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels zugestanden, wenn sie durch den Entscheid der Oberbehörde gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird und dieserart ein unmit- telbares eigenes Interesse ausweisen kann. Eine solche Situation liegt vor al- lem dann vor, wenn sich ein Selbstverwaltungskörper gegen Eingriffe in sein Finanz- oder Verwaltungsvermögen zur Wehr setzt (BGE 114 V 95; Pra 82 (1993) 120; PVG 1981 Nr. 76; E Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 170; Gadola, a.a.O., S. 239 mit Hinwei- sen; im Bereich des Vormundschaftsrecht RPR 1981/1982 Nr. 10 S. 27). Auf ein solches Interesse beruft sich denn auch die Vormundschaftsbehörde, in- dem sie geltend macht, sie sei dadurch. dass ihr die Vorinstanz den Ge- bührenanspruch reduziert habe, beschwert und insofern zur Berufung legi- timiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Vormundschaftsbehörde gerade nicht auf eigene Interessen zu berufen vermag. Die Vormund- schaftsbehörde handelt nur im Rahmen und kraft ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen als Behörde. Subjektive Rechte werden ihr nicht eingeräumt. Die Recht und damit die Parteifähigkeit kommt ihr nicht zu (BGE 113 II 113). So hat die Vormundschaftsbehörde im vorliegenden Fall zwar gemäss Art. 46 Abs. 1 EGzZGB Gebühren zu erheben; ein subjektives Recht an die- sen Gebühren wird ihr aber nicht eingeräumt. Das geltend gemachte Inter- esse kommt vielmehr dem Kreis zu (Art. 48 EGzZGB). Dass die Vormund- schaftsbehörde dies nicht beachtet und in eigenem Namen die Berufung erhoben hat, ist indes nicht weiter beachtlich. Es versteht sich von selbst, dass ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für den Kreis, dessen Organ sie ist, vorgenommen werden und somit dieser Kör- perschaft anzurechnen sind (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 125 Anm. 5; BGE 113 II 115). Ausserdem sind dem Be- rufungsbeklagten aus der
28 ungenauen Parteibezeichnung auch keine Nachtei- le entstanden (vgl. PKG 1978 20 S. 69). Zu bejahen ist schliesslich auch das geltend gemachte besondere Interesse. Gemäss Art. 48 EGzZGB haben die Kreise die Kosten der Vormundschaftsbehörde zu bevorschussen und soweit zu tragen, als sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Die Zuschüsse des
29 Kantons für die Kosten des Vormundschaftswesen können sich auf zehn bis dreissig Prozent der Aufwendungen belaufen (Art. 48 Abs. 2 EGzZGB). Demnach hat der Kreis für mindestens 70 Prozent der Aufwendungen der Vormundschaftsbehörde einzustehen. Werden dem Kreis die Gebühren ge- kürzt, so wird dadurch sein Verwaltungsvermögen und damit ein unmittel- bares finanzielles Interesse tangiert. Auf die von der Vormundschaftsbehör- de als Organ des Kreises erhobene Berufung ist demnach einzutreten.
2. Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vormundschaftsbehörde habe offensichtlich für die gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vor- mundschaftlichen Organe (im folgenden VoGEvO) erhobene Gebühr keinerlei Gegenleistungen erbracht. Wenn sie dennoch eine Gebühr erhebe, verstosse dies gegen das verfassungsmässige Prinzip der Äquivalenz. Nebst der Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung gemäss Art. 26 VoGEvO seien vom Pflichtigen lediglich die Fr. 2000.-, welche die Vormundschaftsbehörde als Entschädigung der Beirätin auszurichten habe, geschuldet. In bezug auf die gestützt auf Art. 26 VoGEvO erhobene Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung blieb der vorinstanzliche Ent- scheid unangefochten. Dieser Punkt bildet denn auch nicht Gegenstand der Berufung. Die Vormundschaftsbehörde wendet jedoch ein, die Kürzung ih- res in Anwendung von Art. 30 VoGEvO erhobenen Entschädigungsbeitra- ges verstosse gegen den klaren Wortlaut der Bestimmung. Art. 30 VoGEvO sei gerade deshalb geschaffen worden, um den Vormundschaftsbehörden die Finanzierung der Entschädigung an die Betreuer zu ermöglichen. Lediglich der dafür nicht gebrauchte Teil diene der allgemeinen behördlichen Bean- spruchung.
a) Mit dem revidierten EGzZGB ist im Kanton Graubünden am
1. Oktober 1994 auch die neue, vom Regierungsrat erlassene VoGEvO in Kraft getreten. Im Abschnitt III, Entschädigungs- und Gebührenordnung, werden in den Art. 22 bis 26 VoGEvO detailliert die von der Vormund- schaftsbehörde zu erhebenden Gebühren und die Entschädigung ihrer Funktionäre geregelt. Die Taggelder, Sitzungen, Einvernahmen, Inventar- aufnahmen, Augenscheine, Reiseentschädigungen und Entschädigungen für Übernachtungen bemessen sich nach den gemäss Kostentarif im Zivilver- fahren für den Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Kreisgerichts geltenden Ansätzen (Art. 22 VoGEvO). Präsidial- und Kanzleigeschäfte sind nach Zeitaufwand (Fr. 30.-/Stunde) und Korrespondenzumfang (Seiten- entschädigung) abzugelten (Art. 23 VoGEvO). Für die Genehmigung von Rechtsgeschäften werden demgegenüber gemäss Art. 26 VoGEvO
30 besonde- re, auch in der Höhe je nach Zeitaufwand und Tragweite abgestufte, rah- menmässig aber festgelegte Gebühren erhoben.
31 Im Teil III/2 - es handelt sich hierbei, wie ein Vergleich mit der al- ten Gesetzgebung ergibt, um einen neu geschaffenen Normenkomplex - be- fasst sich die Verordnung mit den Vormündern, Beiräten und Beiständen. Aus Art. 27 und 2 VoGEvO folgt, dass die Betreuer Anspruch auf Ersatz ih- rer Barauslagen sowie eine in der Höhe limitierten Entschädigung haben. Für die Prüfung und Festlegung der zu vergütenden Barauslagen und der Entschädigung ist die Vormundschaftsbehörde zuständig. Art. 29 VoGEvO sieht in speziellen Fällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte vor. Art. 30 Abs. 1 VoGEvO hält schliesslich fest, dass die Barauslagen und Entschädigungen der Vormünder, Beiräte und Beistände aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet werden. Hierfür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode er- hebt die Vormundschaftsbehörde zu Lasten der betreuten Person Entschä- digungsbeiträge.
b) Der «Entschädigungsbeitrag» gemäss Art. 30 VoGEvO wird dem- nach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben. Zum einen wird er dafür eingefordert, dass die Vormundschaftsbehörde die an den Betreuer auszu- richtenden Entschädigung und damit dessen Aufwand während der Be- richtsperiode aus ihrer Kasse begleicht. Zum anderen wird ein Beitrag für die eigene Beanspruchung der Vormundschaftsbehörde einverlangt. Dem- entsprechend wurde denn auch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich unter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der Berichtsperiode (Art. 30)» erhoben. Für beide Fälle gilt jedoch, dass der «Entschädigungsbeitrag» für Leistungen, welche die Behörde für den Schutzbedürftigen zu erbringen hatte, erhoben wird. Geht es in Art. 30 VoGEvO indes einzig um die Abgeltung von behördlichen Leistungen, so versteht sich der geltend gemachte «Entschädigungsbeitrag» - entgegen dem Anschein, den der Begriff vermittelt - als reine Gebühr. Damit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art. 416 ZGB) sowie der Bei- stand und der Beirat (Art. 417 ZGB), die sich - was keiner weiteren Aus- führungen bedarf - nicht als Organe oder Angestellte der Vormundschafts- behörde verstehen (vgl. B. Schnyder/E. Murer, Berner Kommentar, Band II,
3. Abteilung, Die Vormundschaft, 1. Teilband, Art. 360-397 ZGB, 1984, N.5ff. zu Art. 360 ZGB), Anspruch auf eine Entschädigung haben. Keine Entschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen. Die Abgeltung ihrer Leistungen ist eine ausschliessliche Angelegenheit des Kan- tons, der für die behördliche Beanspruchung Gebühren erheben kann (vgl.
32 A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Dritte Abtei- lung, Die Vormundschaft, N. 5 zu Art. 416 ZGB). Die Gebühr stellt das Ent- gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung dar und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen daraus entstanden sind, decken (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich
33 1990, N. 2054). Nachdem Art. 30 VoGEvO den Beitrag zudem an konkrete Leistungen - nämlich die Entschädigung und Ersatz der Barauslagen der Betreuer einerseits und die Beanspruchung der Vormundschaftsbehörde an- dererseits - anknüpft, folgt zudem, dass die Gebühr nicht voraussetzungslos geschuldet ist.
c) Was die Vormundschaftsbehörde an den Betreuer des Schutzbe- dürftigen auszurichten hat, ergibt sich aus Art. 27 und 28 VoGEvO. Demzu- folge haben die Vormünder, Beiräte und Beistände Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen und von der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt er- achteten Barauslagen. Sodann haben die Betreuer Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr. 200.- bis 1000.- pro Jahr. Bei besonderer Beanspruchung kann dieser von der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Betrag ange- messen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden. Bei dieser Entschädi- gungsleistung handelt es sich, da sie gemäss ZGB aus dem Vermögen der be- treuten Person zu entrichten ist, dem Wesen nach um eine persönliche Schuld des einzelnen Pflichtigen gegenüber seinem Betreuer (vgl. Art. 416 ZGB, Art. 417 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 und 416 ZGB; C. Hegnauer in ZVW 32 (1977) 5.65; Egger, a.a.O. N.4ff. zu Art. 416 ZGB; J. Kaufmann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Familien- recht, 3. Abteilung, Die Vormundschaft, Art. 360-456 ZGB, N. 17 zu Art. 416 ZGB; Pra. 77 1988 Nr. 168). Gestützt auf Art. 30 VoGEvO und Art. 46 Abs. 1 und 3 EGzZGB kann die Vormundschaftsbehörde demnach jenen Betrag, den sie für die Abgeltung der Entschädigung des Betreuers auszulegen hat, ihrerseits beim Schutzbedürftigen geltend machen. Im vorliegenden Fall führte die Anwendung von Art. 27 f. VoGEvO dazu, dass der Beirätin für die zweijährige Berichtsperiode eine Entschädi- gung von Fr. 2000.- zugesprochen wurde. Die Höhe dieser Entschädigung blieb bereits vor der Vorinstanz unangefochten. Insofern erweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der Vormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung der von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach.
d) Bleibt abzuklären, inwiefern die Vormundschaftsbehörde auf- grund von Art. 30 VoGEvO für ihre eigene Beanspruchung durch den Schutzbedürftigen während der Berichtsperiode eine Gebühr erheben kann. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen an, dass sich in den Unterlagen praktisch keine Belege für Aufwendungen befänden. So- weit überhaupt Aufwand verursacht worden sei, sei dieser bereits beglichen worden. Diese Ausführungen wurde nicht widersprochen und eine Durch- sicht der Akten bestätigt die
34 vorinstanzliche Feststellung. Art. 30 VoGEvO macht in Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 1 EGzZGB einen Beitrag an die Vormundschaftsbehörde ausdrücklich von deren Beanspruchung abhän- gig. Der Beitrag soll - wie auch das Amt für Zivilrecht in der von der Vor-
31 mundschaftsbehörde ins Recht gelegten Stellungnahme anführt (vgl. act. 2.1) - zur Deckung der selbst verursachten vormundschaftlichen Aktivitäten dienen. Damit die Behörde einen Beitrag in Form einer Gebühr einfordern kann, muss folglich eine Beanspruchung durch den Schutzbedürftigen vor- liegen. Im weiteren muss es sich auch um Leistungen handeln, die vom Pflichtigen noch nicht abgegolten wurden. So hält der bereits erwähnte Art. 26 VoGEvO, welcher sich mit der Gebühr für die Genehmigung von Rechtsgeschäften befasst, ausdrücklich fest, dass die Erhebung _einer Ge- bühr gemäss dieser Bestimmung jede weitere Rechnungsstellung aus- schliesst (vgl. Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Und schliesslich hat die zu erheben- de Gebühr nach dem Prinzip der Äquivalenz in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der behördlichen Leistung zu stehen. Dabei lässt die Praxis eine Pauschalierung durchaus zu, und es darf auch ein gewisser Aus- gleich zwischen rentablen und nicht kostendeckenden Geschäften geschaf- fen werden (vgl. Imboden/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 5.339). Liegt - wie im vorliegenden Fall -jedoch effektiv kein weiterer behördlicher Aufwand vor, der noch abzugelten wäre, dann verstösst die von der Berufungsklägerin ge- stützt auf Art. 30 VoGEvO für sich selbst erhobene Gebühr nicht erst gegen das Äquivalenzprinzip, sondern es fehlt bereits der gesetzlich vorgesehene, gebührenauslösende Sachverhalt. Wenn die Vorinstanz der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur eine Gebühr für ihre eigene Beanspruchung ab- erkannt hat und ihr lediglich einen Betrag von Fr. 2000.- für die Abgeltung des Aufwands der Beirätin sowie Fr. 600.- für die Rechnungsgenehmigung zusprach, so erweist sich dies im Ergebnis als richtig. ZF 96 61 Urteil vom 15. Oktober 1996