Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Sachverhalt
von Verfahrensbeginn an eine mangelhafte Anklageschrift vor, so ist diese an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt aus der Erkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des Gerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise eine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten Anklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist, weil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben. Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten
- zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal zustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in einem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann. Würde es das Gericht beim Nachreichen einer korrekt abgefassten Ankla- geschrift belassen, würde dem Angeklagten zusätzlich der Instanzenzug ver- kürzt. Die Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des Angeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbes- serung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen.
b) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der Anklagever- fügung führt entgegen der Meinung des Berufungsklägers nicht zu einem Freispruch, ausser etwa in Fällen, da das Gericht der Auffassung ist, dass of- fensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. Ohne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des Strafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu. Dies hätte der Angeklagte aber durch die Einreichung einer Beschwer- de gegen die Anklageverfügung im Anfangsstadium des Verfahrens vermei- den können. Indem er auf eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO verzichte- te und erst im Gerichtsverfahren die Rüge vorbringt, die Anklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO, kann als Rechtsfolge - wie bei der Gutheissung einer Beschwerde - kein Freispruch resultieren; bei Anrufung der Beschwerdekammer hätte der Angeklagte lediglich erreicht, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen worden wäre, das Verfahren wäre aber ebensowenig eingestellt worden wie auch ein Freispruch nicht möglich ge- wesen wäre. Unterlässt es der Angeklagte, eine Beschwerde einzureichen, so soll im Berufungsverfahren die Rechtsfolge dieselbe sein, wie wenn er die Rüge der unzureichenden Anklageschrift im Beschwerdeverfahren vor- gebracht hätte. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3 StPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor Vorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung
148 von Art. 125 StPO eine den Anforderun- gen von Art. 98 Abs. 2 StPO genügende Anklageschrift voraussetzt. In casu ist deshalb vor keiner Instanz ein Freispruch möglich, weil sich das Gericht im vorliegenden Verfahren auf keine materiell und formell rechtsgültige An-
143 klageschrift stützen und somit keinen prozessbeendenden Entscheid aus- sprechen kann. Ohne rechtsgenügliche Grundlage darf auch der Kantonsge- richtsausschuss weder eine Verurteilung noch einen Freispruch fällen, son- dern muss die Prozedur an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Dieses Resultat ergibt sich auch aus der Funktion des Strafprozess- rechtes, das die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes zum Ziele hat. Die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den schützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den Auswirkungen staatlicher Eingriffe. Demgemäss ist in Zweifelsfällen diejenige Ordnung vorzuziehen, die dem Angeklagten ein ge- rechtes und faires Verfahren garantiert wie auch die Abklärung der materi- ellrechtlich vorgegebenen Sanktionsbestimmungen und damit die Durchset- zung des staatlichen Strafmonopols ermöglicht. Somit besteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit der Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches. Abzulehnen ist die Lehrmeinung, wonach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Frage komme, wo das Un- genügen der Anklageschrift schon im Zulassungsverfahren gerügt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 166). Denn durch die Rückweisung soll der An- geklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Deshalb ist in sinngemässer Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzu- weisen; alsdann hat die Vorinstanz aufgrund einer präzisierten Anklage- schrift ein neues Urteil zu fällen. Dabei ist die Vorinstanz an das Ver- schlechterungsverbot gebunden, weil die Berufung nur zu Gunsten von J. eingereicht worden ist. Die Ergreifung dieses Rechtsmittelverfahrens darf für den Angeklagten keine nachteiligeren Folgen haben als die des ange- fochtenen Entscheides. Dies ist ein Gebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine für den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift. Der Entscheid des Vorderrichters würde bei Unterlassung der Er- greifung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Deshalb hat der Kantons- gerichtsausschuss grundsätzlich nur im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge ein freies Prüfungsrecht. Wird die Prozedur an die Vorin- stanz zurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «refor- matio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen.
c) Somit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der
144 Anklageschrift zurückzu- weisen. Nach Einreichung einer genügenden Anklageschrift ist die Vorin- stanz im nachfolgenden Gerichtsverfahren an das Schlechterstellungsverbot des Angeklagten gebunden. SB 77/95 Beschluss vom 17. Januar 1996
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
135 Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip). Anforderungen an die Anklageschrift. Rechtsmittel gegen eine dem An- klagegrundsatz nicht genügende Anklageschrift.
- Die Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätz- lich mittels Beschwerde gegen die Anklageverfügung bzw. die Anklageschrift gemäss Art. 138 StPO zu rügen. Als aus Art. 4 BV hergeleitetes Prinzip mit Verfas- sungsrang ist die Wahrung des Anklagegrundsatzes aber auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und - jedenfalls dann, wenn die Verletzung bereits im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren gerügt wurde - auch im Berufungsverfahren (Art. 142ff. StPO) zu prüfen (Erw. 3a, b).
- Anklagegrundsatz; Anforderungen an die Anklage- schrift (Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anklageschrift hat die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes mit allen Tatbestandsmerkmalen, dem (natürlichen) Kausalzusammenhang, der Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), der Teilnahmeform und der Erscheinungs- form (Versuch oder vollendetes Delikt) zu enthalten (Erw. 3 c).
- Rechtsfolgen des im Berufungsverfahren erkannten Ungenügens der Anklageschrift (Art. 145 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 StPO). Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbes- serung der Anklageschrift und anschliessende Neu- beurteilung - unter Beachtung des Verbots der refor- matio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) - durch die Vorinstanz (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Berufungs- kläger auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine Verletzung des Akku- sationsprinzips, indem die vorliegende Anklageschrift den Mindestanforde- rungen nicht zu genügen vermöge. Aus ihr gehe in keiner Art und Weise hervor, was J. konkret vorgeworfen werde. Weil die Anklageschrift keine konkreten Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten enthalte und auf allenfalls in den untersuchungsrichterlichen Akten enthaltene Angaben nicht abge- stellt werden könne, sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizuspre- chen. Nicht nur das Abstützen der Vorinstanz auf die ungenügende Ankla- geschrift, sondern auch der Schuldspruch als solcher stelle eine 34 -
136 Verletzung
137 des Akkusationsprinzips dar, was einen Freispruch zur Folge habe. Die Vorinstanz erachtete demgegenüber die in der Anklageschrift vorgenom- mene Umschreibung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat als zurei- chend.
a) Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art.138 StPO wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Gegenstand ei- ner solchen Beschwerde kann auch die Anklageverfügung bilden. Die An- klageschrift begründet die Anklageverfügung und bildet für das richterliche Hauptverfahren die prozessuale Grundlage; sie ist eine Art Ausführung der Anklageverfügung (Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 112; Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1981, Ziff. 5 zu Art. 98 StPO). Deshalb kann die Anklageschrift für sich alleine grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 138 StPO bilden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Anklageschrift den in Art. 98 Abs. 2 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht genügt. Das in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerte Akkusationsprinzip hält fest, dass die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes enthalten muss (PKG 1992 Nr. 58 5.212ff.). Genügt die Anklageschrift beziehungsweise die Anklageverfü- gung diesen Anforderungen nicht, so kann der Betroffene diese gemäss Art. 139 StPO innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Graubünden anfechten. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden eröffnete J. die Anklage- schrift am 5. Mai 1995, ohne dass er innert der Rechtsmittelfrist an den Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden gelangte, um eine Verletzung des Akku- sationsprinzips zu rügen. Somit ist die Frage zu entscheiden, ob J. die Rüge der Verletzung des Anklageprinzipes nicht bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes hätte vorbringen müssen und somit im Berufungsverfah- ren nicht mehr auf diesen Einwand eingetreten werden kann.
b) Art. 142 StPO ermöglicht die Berufung an den Kantonsgerichts- ausschuss bei Mängeln des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver- fahrens, nicht aber bei Mängeln des Untersuchungsverfahrens. Die Unter- suchung wird mit der Anklageerhebung abgeschlossen (Art. 98 StPO). Die Einreichung der Anklageschrift bildet die Grundlage des Prozesses, mit ihrem Eingang
138 bei Gericht tritt die Gerichtsanhängigkeit ein (Art. 101 StPO) und das Verfahren geht in die Hände des Gerichtspräsidenten über. Die Anklageerhebung bildet somit, wie sich bereits aus der Stellung der ent- sprechenden Bestimmung über das ordentliche Verfahren ergibt (Art. 98 StPO), den Übergang vom Untersuchungs- zum Gerichtsverfahren. Damit ändert auch das zu ergreifende Rechtsmittel. Denn gegen Verfügungen im Stadium der Untersuchung und dem Anklageverfahren ist die Beschwerde,
137 gegen prozessbeendende Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhe- bung sowie gegen Urteile die Berufung zuzulassen (vgl. zum Ganzen: Pa- drutt, a.a.O., Ziff. 3 ff. zu Art. 142 StPO). Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger zur Hauptsache stützt, kommt Verfassungsrang zu, deshalb hat der Kantonsge- richtsausschuss die aus Art. 4 BV hergeleiteten Minimalanforderungen an die Gehörsgewährung auch im Rahmen der Prüfung des vorinstanzlichen Urteils zu beachten (vgl. BGE 116 Ia 456). Der Anklagegrundsatz bildet heute ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses (Schmid N., Strafprozessrecht, Zürich 1993, Ziff. 141; BGE 120 IV 353; mit weiteren Verweisen). Der in der bündnerischen Strafprozessordnung in Art.98 Abs.2 StPO verankerte Anklagegrundsatz (PKG 1992 Nr.56; 1992 Nr. 58; vgl. Padrutt, a.a.O. N1 zu Art. 98 StPO; Meyer A., Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat [Tatidentität], Zürich 1972, S. 32) be- stimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und setzt voraus, dass die Anklage die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delik- te in ihrem Sachverhalt konkret und präzis umschreiben muss. Das aus dem Anklagegrundsatz abgeleitete Immutabilitätsprinzip besagt, dass die Ankla- ge das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird, damit ihm die Vorberei- tung seiner Verteidigung ermöglicht wird und er nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (vgl. Meyer, a.a.O., S. 105; Schmid N., a.a.O., N 146ff.). Es käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn der Kantonsgerichtsausschuss im Berufungsverfahren auf den Einwand der un- genügend umschriebenen Anklageschrift mit der Begründung, dass ein Mangel mit der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO angefochten hätte wer- den müssen, nicht eintreten würde. Die Anklageschrift muss als fundamen- tale Grundlage des Gerichtsverfahrens den in Art. 98 Abs. 2 StPO aufge- stellten und den aus Art. 4 BV abgeleiteten Anforderungen genügen, ansonsten das Gerichtsverfahren nicht durch einen Schuldspruch abge- schlossen werden kann. Kommt die in materieller Hinsicht entscheidende Gerichtsinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen nicht entspreche, darf das Gericht mangels genügender Grundlage des Ge- richtsverfahrens keinen den Prozess beendenden Schuldspruch aussprechen. Somit ist auch im Berufungsverfahren auf die Rüge der Verletzung des sich aus dem durch Art. 4 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung her- geleiteten Anklagegrundsatzes einzutreten, obwohl für das Vorbringen der Rüge einer mangelhaft redigierten Anklageschrift grundsätzlich das Rechts- mittel der
138 Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen ist. Dies zumin- dest dann, wenn der Angeklagte die entsprechende Rüge auch vor erster Instanz aufgeworfen hat. Wie zu entscheiden ist, wenn erst im Rechtsmit-
139 telverfahren eine Verletzung des Anklageprinzipes vorgebracht wird, kann offen bleiben.
c) Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungs- weise des Akkusationsprinzips ist einzutreten und diese vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166). aa) Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vor- geworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhal- ten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip be- zweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (BGE 103 Ia 6 E. 1 b; vgl. Meyer, a.a.O., 5.70) wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4 BV und Art. 6 EMRK (BGE 120 IV 353; mit weiterem Hinweis). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderun- gen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidi- gung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.220). Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last geleg- ten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsäch- lichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1992 Nr. 58). bb) Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklage- schrift, die keine Parteischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Die Ankla- geschrift muss aufführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvor- gang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbe- stand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits müssen die Tatbestands- merkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, ange- strebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente
140 des Delikts hervorzuheben. Es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen
141 (Häfliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, Art. 124 N 3; Meyer, a.a.O., S.105, BGE 120 IV 355). Zu den gesetzlichen Merkma- len der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt). Ist der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar, so kann unter Umständen der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschrei- bung jener subjektiven Merkmale gelten (BGE 103 Ia 6). Es muss aber je- derzeit völlig klar sein, ob dem Angeklagten fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen in der Verteidigung (Trechsel, Die Verteidi- gungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 1979, S. 346). Auf den Akteninhalt kann nicht jederzeit zurückgegrif- fen werden, denn sonst würde das Anklageprinzip ausgehöhlt. Der Einbe- zug der Untersuchungsakten ist nur dann zulässig, wenn sie für die Konkre- tisierung der in der Anklage schon genügend umschriebenen Vorwürfe wesentlich sind. cc) Die vorliegende Anklageschrift, die aufgrund des Immutabilitäts- prinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend ist, genügt den vorste- hend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO nicht. Aus der Anklageschrift geht nicht hervor, ob die Anklage auf fahrlässige oder vorsätzliche Begangenschaft lautet. Gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO muss in Fäl- len, wo ein Straftatbestand sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden kann und der Unterschied in der Schuldform nicht durch eine be- sondere Ziffer des angewendeten Artikels zum Ausdruck kommt, hervor- gehoben werden, ob Anklage wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbe- gehung erhoben wird (Padrutt, a.a.O. Ziff. 7.4. zu Art. 98 StPO). Nur der Hinweis auf den in Frage kommenden Artikel genügt nicht, die einzelnen Umstände, die auf vorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft hinweisen, sind zusätzlich aufzuführen. Dass der Tatbestand des aArt. 165 StGB sowohl grobfahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, ist nach Lehre und Rechtsprechung zumeist anerkannt (vgl. BGE 115 IV 38; 104 IV 165f.; Schubarth, Kommentar Strafrecht, BT, 2. Bd., Bern 1990, 5.286ff.). Entge- gen anderer Meinung setzt aArt. 165 StGB auch nicht voraus, dass die Miss- wirtschaft mit Wissen und Wollen betrieben werden müsse und dass der Vor- satz nur im Hinblick auf die Herbeiführung der Insolvenz entbehrlich sei (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Ziff. 6 zu Art. 165) und
142 somit auf die differenzierte Umschreibung der Schuldform in der Anklageschrift verzichtet werden könnte. Um die Vertei- digungsrechte wahrnehmen zu können, muss für den Angeklagten erkenn- bar sein, ob ihm die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beziehungs-
143 weise die Verschlimmerung der Vermögenslage durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz vorgeworfen wird. Ist die Staatsanwaltschaft der An- sicht, dass J. die Tat grobfahrlässig verschuldet hat, so müssen sämtliche tatsächlichen Umstände in der Anklageschrift aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (vgl. BGE 116 Ia 455). Es ist dazu möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Angeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (Meyer, a.a.O., S. 131). Weder aus der Anklageschrift, der - für die Prüfung des Anklagegrundsatzes nicht zu beachtenden - Ergänzung zur Anklageschrift noch aus dem Urteil der Vorinstanz ergibt sich, ob dem Be- rufungskläger vorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift kann der Angeklagte nicht erkennen, ob das tatbestandsmässige Verhalten in der Herbeiführung der Zahlungsunfähig- keit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit liegt oder ob durch das Verhalten von Jakob Reich - wie die Vorinstanz feststellte - beide Tatbestandsvarianten anzuwenden sind. Dieser fehlende Hinweis auf die anzuwendende Tatbestandsvariante missachtet den Grundsatz, dass sich die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten hat (Häfliger, a.a.O., Art. 124 N 3). Weil die beiden Tatbestandsvarianten von aArt. 165 Ziff. 1 StGB durch die Anklage nicht auseinandergehalten wurden, geht aus der Ankla- geschrift nicht konkret hervor, welche Bankrotthandlungen - als solche sind die Spieleinsätze oder die Kreditaufnahmen herauslesbar - kausal für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Verschlimmerung der Ver- mögenslage gewesen sind. Aus der Anklageschrift ist auch nicht ersichtlich, falls das strafrecht- lich relevante Verhalten in der Verschlimmerung der Vermögenslage gese- hen wird, ob der Angeklagte Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit hat- te, was durch die Vorinstanz angenommen wird. Der Anklageschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass zwischen dem Spielverhalten des Angeklagten und der Konkurseröffnung infolge der Gesamtschulden von Fr. 230 000.- und damit auch der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe, indem die hohen Spieleinsätze zur Erhöhung der Gesamtschulden geführt haben sollen. Offen bleiben kann auch, ob die Individualisierung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in bezug auf den Zeitpunkt der Bege- hung und der Höhe der Spieleinsätze, deren Gesamtsumme in
144 der Ankla- geschrift überhaupt nicht aufgeführt ist, den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestiegenen Anforderungen genügt. Aus der Anklage- schrift ist nicht ersichtlich, wie hoch die eingesetzten Geldmittel und die dar-
145 aus resultierenden Spielverluste in der Periode zwischen 31. Dezember 1987 und 1. April 1993 waren, sondern nur der nicht konkretisierte Hinweis, dass J. bereits mit 21 Jahren zu spielen begann, in diesem Zeitpunkt erste Bank- kredite aufnahm und ab 1991 auch Darlehen bei Verwandten aufgenommen habe, um seine Spielschulden zu decken. Dass die zur Vollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben aus den untersuchungsrichterlichen Akten ersichtlich sind, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Anklage- schrift, weil - wie oben dargelegt - ein Verweis auf die Akten dem Akkusa- tionsprinzip nicht zu genügen vermag und auch nicht von der Pflicht ent- bindet, dass aus der Anklageschrift klar hervorgehen muss, was dem Angeklagten konkret vorgeworfen wird. Um eine genügende Verteidigung zu gewähren, hätte die Anklageschrift genauer umschreiben müssen, ob das verwerfliche Verhalten beziehungsweise die Bankrotthandlung nur im über- mässigen Spielverhalten oder auch in den zahlreichen Kredit- und Darle- hensaufnahmen bestanden hat.
4. In der bündnerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich ge- regelt ist die Rechtsfolge, falls im Berufungsverfahren eine Anklageschrift als ungenügend bezeichnet wird und somit nicht die Grundlage für eine Ver- urteilung bilden kann.
a) Im Berufungsverfahren kann der Kantonsgerichtsausschuss ge- mäss Art. 146 StPO das vorinstanzliche Urteil aufheben, abändern oder be- stätigen. Eine zusätzliche
Möglichkeit bildet zudem ausnahmsweise die Rückweisung, die auch nicht durch das in Art. 146 Abs. 1 StPO verankerte Prinzip der «reformatio in peius» verhindert wird (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO). Bei erheblichen Verfahrensmängeln kann eine Rückwei- sung zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Stadium der Fehlerhaftigkeit vorgenommen werden, falls im Berufungsverfahren keine Heilung möglich ist; das heisst Mängel, welche von dem Kantonsgerichtsausschuss als Beru- fungsinstanz nicht geheilt werden können, sind durch jenes Gericht zu be- heben, welches den Fehler begangen hat (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Aus dem systematischen Aufbau und der Gesetzesauslegung der bünd- nerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Hinweise, die eine Rück- weisung der Prozedur verbieten und damit eine Praxisänderung rechtferti- gen würden (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Im Gegenteil, sieht doch gerade Art. 146 Abs. 2 StPO die Rückweisung an die Vorinstanz bei man- gelnder Aktenlage zur neuen Entscheidung vor, wie auch Art. 145 Abs. 3 StPO ermöglicht, die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen, wobei nach durchgeführter Ergänzung der Untersuchung selbst noch im
146 Rechtsmittelverfahren eine nachträgliche Änderung der Anklage - unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zulässig ist (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 145 mit Hinweisen auf Art. 118/125 StPO). Welche Teile des Verfahrens aufzuheben sind, hängt somit vom Zeitpunkt
147 der Prozessrechtsverletzung ab. Liegt wie im vorliegenden Sachverhalt von Verfahrensbeginn an eine mangelhafte Anklageschrift vor, so ist diese an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt aus der Erkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des Gerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise eine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten Anklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist, weil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben. Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten
- zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal zustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in einem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann. Würde es das Gericht beim Nachreichen einer korrekt abgefassten Ankla- geschrift belassen, würde dem Angeklagten zusätzlich der Instanzenzug ver- kürzt. Die Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des Angeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbes- serung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen.
b) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der Anklagever- fügung führt entgegen der Meinung des Berufungsklägers nicht zu einem Freispruch, ausser etwa in Fällen, da das Gericht der Auffassung ist, dass of- fensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. Ohne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des Strafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu. Dies hätte der Angeklagte aber durch die Einreichung einer Beschwer- de gegen die Anklageverfügung im Anfangsstadium des Verfahrens vermei- den können. Indem er auf eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO verzichte- te und erst im Gerichtsverfahren die Rüge vorbringt, die Anklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO, kann als Rechtsfolge - wie bei der Gutheissung einer Beschwerde - kein Freispruch resultieren; bei Anrufung der Beschwerdekammer hätte der Angeklagte lediglich erreicht, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen worden wäre, das Verfahren wäre aber ebensowenig eingestellt worden wie auch ein Freispruch nicht möglich ge- wesen wäre. Unterlässt es der Angeklagte, eine Beschwerde einzureichen, so soll im Berufungsverfahren die Rechtsfolge dieselbe sein, wie wenn er die Rüge der unzureichenden Anklageschrift im Beschwerdeverfahren vor- gebracht hätte. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3 StPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor Vorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung
148 von Art. 125 StPO eine den Anforderun- gen von Art. 98 Abs. 2 StPO genügende Anklageschrift voraussetzt. In casu ist deshalb vor keiner Instanz ein Freispruch möglich, weil sich das Gericht im vorliegenden Verfahren auf keine materiell und formell rechtsgültige An-
143 klageschrift stützen und somit keinen prozessbeendenden Entscheid aus- sprechen kann. Ohne rechtsgenügliche Grundlage darf auch der Kantonsge- richtsausschuss weder eine Verurteilung noch einen Freispruch fällen, son- dern muss die Prozedur an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Dieses Resultat ergibt sich auch aus der Funktion des Strafprozess- rechtes, das die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes zum Ziele hat. Die Verwirklichung des materiellen Strafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den schützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den Auswirkungen staatlicher Eingriffe. Demgemäss ist in Zweifelsfällen diejenige Ordnung vorzuziehen, die dem Angeklagten ein ge- rechtes und faires Verfahren garantiert wie auch die Abklärung der materi- ellrechtlich vorgegebenen Sanktionsbestimmungen und damit die Durchset- zung des staatlichen Strafmonopols ermöglicht. Somit besteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit der Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches. Abzulehnen ist die Lehrmeinung, wonach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Frage komme, wo das Un- genügen der Anklageschrift schon im Zulassungsverfahren gerügt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 166). Denn durch die Rückweisung soll der An- geklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Deshalb ist in sinngemässer Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzu- weisen; alsdann hat die Vorinstanz aufgrund einer präzisierten Anklage- schrift ein neues Urteil zu fällen. Dabei ist die Vorinstanz an das Ver- schlechterungsverbot gebunden, weil die Berufung nur zu Gunsten von J. eingereicht worden ist. Die Ergreifung dieses Rechtsmittelverfahrens darf für den Angeklagten keine nachteiligeren Folgen haben als die des ange- fochtenen Entscheides. Dies ist ein Gebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine für den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift. Der Entscheid des Vorderrichters würde bei Unterlassung der Er- greifung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Deshalb hat der Kantons- gerichtsausschuss grundsätzlich nur im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge ein freies Prüfungsrecht. Wird die Prozedur an die Vorin- stanz zurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «refor- matio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen.
c) Somit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der
144 Anklageschrift zurückzu- weisen. Nach Einreichung einer genügenden Anklageschrift ist die Vorin- stanz im nachfolgenden Gerichtsverfahren an das Schlechterstellungsverbot des Angeklagten gebunden. SB 77/95 Beschluss vom 17. Januar 1996