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PKG 1996 2

Graubünden · 1996-08-19 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in der einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung geei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur

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Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5 ZGB), war doch der Scheidungsprozess zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht rechtskräftig beendet, auch wenn der Scheidungspunkt selbst von keiner Partei angefochten wurde (vgl. BGE 71 II 135; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 522; Bühler/ Spühler, Kommentar zum ZGB, Bern 1980, N 166 zu Art. 158 ZGB). Der Zweck der Genehmigungspflicht besteht zusammengefasst in der Prüfung von Konventionen auf rechtliche Zulässigkeit, Klarheit und sachliche Angemessenheit (Bühler/Spühler, a.a.O., N 158 zu Art. 158 ZGB). Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten - wie etwa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die der freien Ver- fügungsbefugnis der Parteien unterliegt - soll der Richter dabei den Partei- willen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen ein- greifen. Einer solchen Vereinbarung darf die Genehmigung nur aus wichti- gen Gründen versagt werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Vorliegend sind nun keine Gründe erkennbar, welche die von den Parteien getroffene Regelung der Erfüllung der güterrechtlichen Ansprüche ihrem Inhalte nach als rechts- oder sittenwidrig erscheinen liessen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die von den Parteien vereinbarte Kon- ventionalstrafe - bisweilen auch als Vertragsstrafe bezeichnet - zur Siche- rung der Hauptforderungen, soll doch damit nicht ein widerrechtliches oder unsittliches Hauptversprechen bekräftigt werden, wie etwa bei einer für den Fall des Verlöbnisbruches vereinbarten Konventionalstrafe (vgl. Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, AT Band II, 6. Auflage, Zürich 1995, Rz 3907 ff). Des weiteren ist die Vereinbarung der Parteien auch un- ter dem Gesichtspunkt der sachlichen Angemessenheit nicht zu bemängeln, hat doch einerseits keine Partei eine durch den Prozess geschaffene Lage ausgenützt, um die andere zur Einräumung von Vorteilen zu bewegen, die deren Interessen verletzen, und kann andererseits eine Konventionalstrafe von den Parteien an sich in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Schliesslich ist bezüglich der vereinbarten Konventionalstrafe zudem festzuhalten, dass eine Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich erst möglich ist, nachdem die gesicherte Hauptverpflichtung verletzt worden ist. Denn ob eine Vertragsstrafe übermässig hoch ist, kann nicht zum vorn- herein beurteilt werden. Es müssen die Umstände bekannt sein, unter denen sie verfällt, so das Verschulden des Verbotsbrechers, die Grösse der Verlet- zung, das Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des Vertrages und die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitpunkt der Verletzung (BGE 114 II264169 II 79; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 3954f.). Das Kantonsgericht sieht nach dem Gesagten somit keinen Grund, der

Vereinbarung die gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB erforderliche Genehmigung zu verweigern. 13

Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt abzuschreiben. ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996

E. 3 Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinanderset- zung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu be- ziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur den Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine formu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden, es sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976 Nr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein sollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei Forderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch aus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt werden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem gilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Beru- fungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen läuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet werden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit dem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse bedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige Rechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden Partei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies führt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanz- lichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die Zuspre- chung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die Schuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit. Als schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen, jedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei- Maurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres Selbstverschulden spielt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung für den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche Zerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit ehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völ- lig aus. Schuldlosigkeit ist ferner anzunehmen, wenn die Hauptursachen der ehelichen Zerrüttung objektiver Natur sind und subjektiv schuldhafte Zerrüttungsursachen demgegenüber in den Hintergrund treten (Bühler/Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 152). Das Scheitern der Ehe ist damit weniger auf objektive Zerrüttungs- ursachen als vielmehr auf subjektive Verschuldenselemente zurückzuführen. Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern der Ehe kann in Be- zug auf dasjenige des Ehemannes und die objektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von untergeordneter Natur bezeichnet werden. We- sentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecheri- schen Beziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der ehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die ent- scheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere Pflichtverlet- zung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist demnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der relativen Schuldlosig- keit der Ansprecherin gemäss Art. 152 ZGB sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente besteht. ZF 43/96 Urteil vom 19. August 1996 2 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Ein während hängiger Berufung ab- geschlossener Vergleich über die güterrechtliche Ausein- andersetzung stellt eine genehmigungspflichtige Verein- barung über die Nebenfolgen der Scheidung dar. Umfang der gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit der Verein- barung einer Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR). Erwägungen:

1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in der einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung geei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur

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Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5 ZGB), war doch der Scheidungsprozess zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht rechtskräftig beendet, auch wenn der Scheidungspunkt selbst von keiner Partei angefochten wurde (vgl. BGE 71 II 135; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 522; Bühler/ Spühler, Kommentar zum ZGB, Bern 1980, N 166 zu Art. 158 ZGB). Der Zweck der Genehmigungspflicht besteht zusammengefasst in der Prüfung von Konventionen auf rechtliche Zulässigkeit, Klarheit und sachliche Angemessenheit (Bühler/Spühler, a.a.O., N 158 zu Art. 158 ZGB). Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten - wie etwa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die der freien Ver- fügungsbefugnis der Parteien unterliegt - soll der Richter dabei den Partei- willen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen ein- greifen. Einer solchen Vereinbarung darf die Genehmigung nur aus wichti- gen Gründen versagt werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Vorliegend sind nun keine Gründe erkennbar, welche die von den Parteien getroffene Regelung der Erfüllung der güterrechtlichen Ansprüche ihrem Inhalte nach als rechts- oder sittenwidrig erscheinen liessen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die von den Parteien vereinbarte Kon- ventionalstrafe - bisweilen auch als Vertragsstrafe bezeichnet - zur Siche- rung der Hauptforderungen, soll doch damit nicht ein widerrechtliches oder unsittliches Hauptversprechen bekräftigt werden, wie etwa bei einer für den Fall des Verlöbnisbruches vereinbarten Konventionalstrafe (vgl. Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, AT Band II, 6. Auflage, Zürich 1995, Rz 3907 ff). Des weiteren ist die Vereinbarung der Parteien auch un- ter dem Gesichtspunkt der sachlichen Angemessenheit nicht zu bemängeln, hat doch einerseits keine Partei eine durch den Prozess geschaffene Lage ausgenützt, um die andere zur Einräumung von Vorteilen zu bewegen, die deren Interessen verletzen, und kann andererseits eine Konventionalstrafe von den Parteien an sich in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Schliesslich ist bezüglich der vereinbarten Konventionalstrafe zudem festzuhalten, dass eine Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich erst möglich ist, nachdem die gesicherte Hauptverpflichtung verletzt worden ist. Denn ob eine Vertragsstrafe übermässig hoch ist, kann nicht zum vorn- herein beurteilt werden. Es müssen die Umstände bekannt sein, unter denen sie verfällt, so das Verschulden des Verbotsbrechers, die Grösse der Verlet- zung, das Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des Vertrages und die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitpunkt der Verletzung (BGE 114 II264169 II 79; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 3954f.). Das Kantonsgericht sieht nach dem Gesagten somit keinen Grund, der

Vereinbarung die gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB erforderliche Genehmigung zu verweigern. 13

Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt abzuschreiben. ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996 3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinanderset- zung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu be- ziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur den Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine formu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden, es sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976 Nr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein sollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei Forderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch aus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt werden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem gilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Beru- fungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen läuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet werden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit dem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse bedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige Rechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden Partei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies führt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanz- lichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu

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