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PKG 1995 15

Graubünden · 1995-03-24 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 ihrer Berufungsanträge die volle Kosten- und Entschädi- gungsfolge vor allen Instanzen zu Lasten der Gegenpartei.

b) Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die Berufung, soweit damit die vorinstanzliche Regelung der Rentenfrage angefochten wird, stellt 69

die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich, dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will, ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind, sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig- keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.- bis zum

62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt. In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb - wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt - grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu- gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in diesem Punkte nicht einzutreten. ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995 16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO). Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu- fung einreichen. Erwägungen: Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des Urteils bezüg-

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

mit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR unverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D. fortzusetzen. ZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995 15 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ohne nähere - bei Forderungsklagen grundsätzlich zu be- ziffernde - Umschreibung der beantragten Änderung stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Nichtein- treten auf eine Berufung gegen die von der Vorinstanz zu- gesprochene, nach Ansicht der Berufungsklägerin zu ge- ringe Scheidungsrente mangels eines bezifferten Beru- fungsantrags. Erwägungen: Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung die formulierten An- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Wie nun das Kantonsgericht hiezu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten Zivilprozess- ordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar, und es will damit ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur gerade -wie das der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall getan hat - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils bzw. einzelner Dispositivpunkte hievon zu stellen ist, sondern dass darü- berhinaus zum Ausdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die appellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert se- hen will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung ver- langt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil erhoben zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime - welcher auch die Rentenbegehren unterstehen -, die dem Gericht verbietet, mehr als verlangt zuzusprechen, und aus dem Gehör- sanspruch der Gegenpartei, die in die Lage versetzt werden muss, sich entspre- chend zu verteidigen. Im letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen läuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung einzureichen hat. Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich abzielt,

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geht zweifelsohne nicht an. Auf bestimmten Berufungsanträgen muss schliess- lich umso mehr bestanden werden, als sie die Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhält, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussich- ten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen. Aus den obi- gen Überlegungen ergibt sich im übrigen, dass erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebrachte Präzisierungen und Begründungen ungenügende Be- rufungsanträge nicht zu retten vermögen, müssen doch - damit dem Sinn und Zweck des Art. 219 ZPO genüge getan wird - Berufungsinstanz und Gegen- partei vorher wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig gewor- den bzw. in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte Berufungsanträge erfordert. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes kann auf eine Beru- fung, die keine formulierten Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils enthält, indes dann trotzdem eingetreten werden, wenn sich der Wille des Berufungsklägers aus anderen Umständen zweifelsfrei ermitteln lässt, so wenn etwa in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil ohne weiteres er- sichtlich ist, in welchem Sinn jenes abgeändert werden soll. Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht schliesslich weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das Bun- desgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch schutzwür- dige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die Verwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert würde. Vom Rechtssuchenden und insbesondere von einem Rechtsanwalt darf alle- mal ein Mindestmass an Sorgfalt bei der Ergreifung von Rechtsmitteln ver- langt werden (vgl. zum Ganzen BGE 117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR 79 (1980) 315 ff.).

a) Die Berufungsklägerin beantragt einmal, es sei die Ziffer 1 des an- gefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben. In Verbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den darin festgehaltenen Präzisierungen der Rechtsbegehren durch den Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich die damit verbundene Absicht

- Abweisung der Widerklage und Scheidung der Ehe allein in Gutheissung der Klage - durchaus erkennen. Insoweit ist demnach auf die Berufung ein- zutreten, wie des weiteren auch bezüglich des Kostenpunktes (Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils), beantragt doch die Berufungsklä- gerin in Ziffer 3 ihrer Berufungsanträge die volle Kosten- und Entschädi- gungsfolge vor allen Instanzen zu Lasten der Gegenpartei.

b) Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die Berufung, soweit damit die vorinstanzliche Regelung der Rentenfrage angefochten wird, stellt 69

die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich, dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will, ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind, sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig- keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.- bis zum

62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt. In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb - wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt - grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu- gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in diesem Punkte nicht einzutreten. ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995 16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO). Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu- fung einreichen. Erwägungen: Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des Urteils bezüg-

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